1865 / 220 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Pläze der nächst höheren Klasse nur gegen Zukauf eines Billets der nächst ‘niedrigeren Klasse für die- betreffende Weiterfahrt gestattet werden. Reisende der lezten Wagenklasse kaufen in dieseni Falle ein zweites Billet der lehten Klasse für die betreffende Weiterfahrt hinzu. Für das Uebergehen auf Plätze einer höheren Klassé unterwegs Senügt der Zukauf eines Billets nach der Bestimmungsstation, durch essen Preis, einschliesslich desjenigen für das bereits gelöste Billet, der Fahrpreis für die höhere Klasse mindestens gedeckt wird. Der Umtausch eines schon gelösten Billets höherer Klasse gegen ein solches niedrigerer Klasse ist niemals zulässig. (Siehe jedoch §. 9.)

G. 12, Anweisung der Plätze.

Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft und können im Voraus nicht belegt werden.

Das Dienstpersonal ist berehtigt und auf Verlangen der Reisenden verpflichtet, denselben ihre Plähe anzuweisen. Allein reisende Damen sollen auf Verlangen nur mit Damen in ein Coupé zusammengesetzt werden.

Auf den Abgangsstationen ist spätestens eine Viertelstunde vor Abgang des betreffenden Zuges die Bestellung ganzer Coupé'’s der ersten zwei Wagenklassen gegen Lösung eines Scheines beim Sta- tionsvorsteher und so vieler Fahrbillets, als das Coupé Plätze ent- hält, beim Billet-Expedienten zulässig. Dem Inhaber eines ganzen Coupé’s ist gestattet, zwei Kinder unter zehn Jahren in demselben unentgeltlich mitfahren zu lassen. Auf Zwischenstationen können ganze Coupé’s nur dann gewährt werden, wenn der Raum in den, mit dem Zuge Eine Wagen es gestattet.

§13. Ausschluß belästigender Personen von der Fahrt. Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankhcit oder aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, können von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen wer- den, wenn sie nicht ein besonderes Coupé bezahlen. Etwa bezahltes Fahr- geld wird ihnen zurückgegeben, wenn ihnen die Mitreise nicht gestattet wird, Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorstehend bezeichneten Personen gehört, so muß er an der nächsten Station, sofern kein besonderes Coupé bezahlt und für ihn bereit gestellt werden fann, von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden. Das Fahrgeld, so wie die Gepäc- fracht werden ihm für die nicht durchfahrene Stree erseßt. Gr den Fall, daß ein Reisender ein besonderes Coupé bezahlt, kann er darin so viele Begleiter mitnehmen, daß das Coupé voll beseyt wird,

g. 14.

Wartesäle., Billet- und Gepäck- Expeditionen. Billet- Kontrole.

__ Die Wartesäle, die Billet - und Gepä-Expeditionen werden spätestens eine halbe Stunde vor Abgang eines jeden Quges geöffnet. ___ Das vom Reisenden gelöste Billet ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Wartesaal, so wie beim Einsteigen in den Wagen vorzuzeigen. Wäh- rend der Fahrt muß der Neisende das Billet bis zur Abnahme desselben bei sich behalten. Wer unterwegs ohne gültiges Fahrbillet getroffen wird, hat dcnjenigen Betrag zu zahlen, der von der betreffenden Eisenbahn-Verwaltung für den gegebenen Fall festgestellt und bekannt gemacht is, Wer die sofor tige Zahlung verweigert, kann ausgeseßt werden.

Der Reisende, welcher ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zu- gangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewieseu wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhn- lichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Thlr. zu ent- riehten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Personen- wagen einsteigt und gleich beim FEinsteigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, dass er Wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen.

O N Einsteigen in die Wagen.

__ Das Zeicken zum Einsteigen in die Wagen wird durc i - schiedene Schläge auf die Glocke gegeben. O O O S, : 16.

Versäumung der Abfahrtszeit.

Nachdem das Abfahrtszeichen durh die Dampfpfeife der Lokomotive

gegeben, fann Niemand mehr zur Mitreise zugelassen werden, Jeder Ver- such zum Einsteigen und jede Hülfeleistung dazu, nachdem die Walen is Bewegung geseht find, ist polizeilich verboten. : em Reisenden, welcher die Abfahrtézeit versäumt hat steht ein A spruch weder auf Rückerstattung des [d irg i ddie Entschädigung iw. st g des Fahrgeldes, noch auf irgend eine anderc Se, Ll,

Verhalten auf den Zwischenstationen. O ef j ; nen und R Schließen der Wagenthüren. | ; ei Ankunft auf einer Station wird der Name der elben und d ein bestimmter Aufenthalt stattsindet, die Dau«r T Be Ai E

bald der Wagenzug stillsteht, 1 | i i : ; g steht, werden nah der zum Aussteigen bestimmten N aa E R Me welche für die bis n dieser estimmt sind. Di r bri e auf Dns Ga, le Thüren der übrigen Wagen werden , er auf den Zwischenstationen seinen Plaß verläßt, ohne denselben zu belegen, muß sich, wenn derselbe inzwischen anderweitig beseßt ist, d Tan

anderen Plaß begnügen.

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C. 18. Außergewöhnliches Anhalten auf freier Bahn.

_ Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb eincr Station [län e Zeit angehalten werden müssen, so is ein Aussieigen der Reisenden dra dann gestattet, wenn der Zugführer die ausdrückliche Bewilligung dazu E theilt. Die Reisenden müssen sich dann so ort von dem Bahngeleise ents fernen, auch auf das erste Zeichen mit der Dampfpfeife ihre Plätze wieder einnehmen.

Das Yeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife no nicht wieder eingestiegen is, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig,

§. 19. Verhalten während der Fahrt und beim Ein- und Aussteigen __ Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen E die Thüre anlehnen oder auf die Sige treten. 5

Die Reisenden dürfen zum Ein- und Aussteigen die Wagenthüren nit selbft öffnen; sie müssen vielmehr das Oeffnen dig Diensipérsmnal überlaffeg und durfen nicht ein- und aussteigen, bevor der Zug völlig \tillsteht.

Jeder Reisende muß sich entfernt von den Fahrgleisen und Maschinen halten, und Niemand darf den Vabnhof in einer anderen als der angevie- senen Richtung verlassen. s

4: 20. Beschädigung der Wagen.

GUr Zertrümmern von Fenstern besteht cine Entschädigungstaxe, und werden die darin festgeseßten Beträge vorkommenden Fal!s dur das Dienst» personal von den Schuldigen sofort eingezogen. Auch ist die Eisenbahn- Verwaltung befugt, für Beschmußen des Innern der Wagen, YJerreißen der Gardinen u. st. w, eine Entschädigung zu fordern und von den Schuldigen jofort einziehen zu lassen.

gal

Verspätung der Züge. Unterbrechung der Fahrt.

| Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründen keinen Anspruch | gegen die Eisenbahn - Verwaltung. Eine ausgcfallene und unterbrochene Gahrt berechtigt nur zur Rücfforderung des für die nicht durchfahrene Strecke gezahlten Fahrgeldes,

di 224 Mitnahme von Hunden 2c. Tabackrauchen. Mitnahme feuergefährliher Gegenstände. / Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mit- geführt werden. Das Tabackrauchen is in allen Wagenklassen gisiattet; in der I, Wagen- /

insofern nicht besondere Rauch-Coupés dieser Klasse im Zuge vorhanden sind. Jn jedem Personenzuge müssen Coupé's Il. Klasse für Nichtraucher vor- handen sein; auch sollen auf Verlangen der Reisenden dieser Wagcnklasse stets derartige Coupé's angewiesen werden. Die Tabackspfeifen müssen niit Deckeln versehen sein. j E :

Geuergefährliche Gegenstände, so wie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten

und andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden ver-

| | i | flasse jedoch nur unter Zustimn:ung aller in demselben Coupé Mitreisenden, |

zündbare cemishe Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen weder als Reisezepäck aufgeliefert, noch in den Personenwagen nta enommen werden, Das Eiscnbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Bezie- bung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen, Der Quwiderhandelnde af tet für allén aus der Uebertrelung des obigen Verbots an dem freniden Gepäck oder sonst entstehenden Schaden. Der Lauf eines miigeführten Ge- wehrs muß nach oben gehalten werden. S

| uisachen fönnen, insbesondere geladene Gewehre , Schießpulver, leicht ent- | H | | |

V 49.

Auss\cch luß trunfkener und renitenter Personen von der Cu ° i Ö D.

: Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sih den Anordnungen des Diensiper sonals nicht fügt, oder sich unansiändig benimmt, wird ohne “lnspruch auf den Ersaß des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und 9Beiter- reise MUCE E} Namcntlich dürfen tcunkene Personen zum Miktfahren und zum Aufenthalte in den Wartesälen nicht zugelassen und müssen us- E a wenn sie unbemerkt dazu gelangten.

41° [Li i f V EIS P Ava L 1 P A die Ausweisung „Unterwegs, oder - werden die be- reflenden Personen zurückgewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits L Expedition über&eben haben , 80 haben sie keinen Anspruch arauf, dass ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es expedirt worden, wieder verabfolgt wird.

b. Beförderung des Reisegepäccks. S 24 | B Begriff des Reisegepäcks. Als Reisegepäck wird in der Regel befördert, was der Reisende zu sei- Lin und seiner Angehörigen Reksebedürfnisse mit sich führt , namentlich Get Mantel- und Reisesäcke , Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen. egenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossen sind, E e E nicht aufgegeben werden. E „_ Kaulmännisch verpackte Kisten, Tonnen und andere Gegen- stände, welche nicht zu den Reisebedürfnissen zu rechnen sind, Pins nen nach dem Ermessen des expedirenden Beamten zwar zur Be- E as A HLoL angenommen werden, werden jedoch 8 durch den Tarif bestimmte Gepäck - Frei ÍC Ic in Leue b Gepäck - Freigewicht nicht ein Q. 89.

Art derx Verpackung. Entfernung älterer Post- ‘und Cisen- E bahn-Zeichen, Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurück

ewiesen werden. Die Gepästücke müssen von älteren Post- und Eisenbahn- hen befreit fein, If dies nicht der Fall und findet in Folge dessen eine

Lerschleppung des Gepäcks statt, so kommt die Eisenbahn für den daraus

erwachsenen Schaden nicht auf. G; 40, Einlieferung des Gepäcks.

Die Mitnahme des Gepäds, welches nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Quges unter Vorzeigung des Fahrbillets in die Gepä-Expedi- tion eingeliefert ‘ift, kann nicht zugesichert werden. Die Gepäckfracht muß ofort, bei Vermeidung des Nachtheils, daß die Beförderung unterbleibt, be- ¡tigt werden. L Z : i i 0 A ioadhiñaweiss kann, vorbehaltlich späterer Expedirung, in dringenden Fällen Gepäck auch unexpedirt mitgenommen werden, Solches Gepäck wird indessen bis zum Zeitpunkt der Expedirung als zum Transport aufgegeben, nicht angesehen.

Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Halte-

J stellen. 4. 21. Mitnahme von Handgepäck.

Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisenden da- durch nicht belästigt werden, von den Reisenden in den Wagen Rg r werden, sofern Zoll- und Steuer-Borschristen solches gestatten. era +4 in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden _Gepätscheine nicht aus gegeben ; sie sind von den Reisenden felbst zu beau sige n E

° Reisenden IV. Klasse ist unter denselben Yoraussetzungen die Mitführung von Handwerkszeug, Tornistern , S E s Körben, Säcken , Kiepen etc. und anderen a Sa d na dad Fussgänger bei sich führen, nach Entscheidung des Stationsvorela

es gestattet. A des 6 G. 49.

Geväcscheine und Auslieferung des Gepäcks, ; d : Ste Nortci 2 Ca Het Gegen Einlieferung des Gepäcks, wobei die Vorzeigung des Nantes verlangt werden kann, erhält der Reisende einen Gepäcschein. Lem eo aber dieses Scheins, dessen Legitimation die Verwaltung zu prufen mo verpflichtet ist, wird das Gepäck nur gegen Rückgabe des Schein®/ welche die Bahnverwaltung von jedem weitern Anspruche befreit, ausgeliefert. _ : Der JTnhaber des Gepäkscheivs ist berechtigt, nah Ankunft des ZUge®/ N "r e b 4 e d es ¿ ‘C3 O vei ted, 8. zu welchem das Gepäck zum Transport aufgegeben it, am Bean orte die sofortige Auslieferung des Gepäks nach Ablauf der zur ordnungs- mäßigen Ausladung und Ausgabe, so wie zur etwaigen steueramllichen Ab- fertigung erforderlichen Zeit, im Lokal der Gepäct-Expedition zu e L « V Ï B s Î: A C p e : Can a (R o 8A t ele eVIDAYL 5 y ani Mill derselbe die sofortige Auslieferung des Gepäds nicht erw P n er dasselbe innerhalb 94 Stunden nach dessen Ankunft in bestimmten g V s/ c) far , , ch, L 44 v4 2 L [5 s ; Ab S peditionsstunden gegen Rückgabe des Scheins in S ] i arder lassen. Wird das Gepäck innerhalb 44 SUUNnbe ordern oder abfordern asse epád innerhal ea ibi abgeholt, so if für dasselbe dcis vorgeschriebene S S “E 8 Geyaäfscheins ist die Verwaltung zur ZAUusIHan- | In Ermangelung des C E ist die V M tu A e A ' 2 2 ( R fs ur HNACN D RanDia? Umwoele Ler np angs - digung des Gepäcks nur nach voujandig ee M 08 10 LAOPAA rechtigung gegen Ausficllung d nach Umsiaüd geg Sicherheit verpflichtet.

cines Neverse: S Haftpflicht derx Eisenbahn für Reisegepàdck. Die Eisenbahn baftet von dem Zeitpunkte der Aushändigung des V » pins ab für die richtige und unbeschädigte Ablieferung der Gepäctstuce, päscheins ab für die richtige und unbeschädigte Zl} n, 7 L 4 r M 2 L E 4 Tit v 54 Ner ei 1Se(Hut E 4nd zwar im Allgemeinen nach den Un Reglement I 46 e oie % 2 t ct 4 n +4 s 54 R A 401 G D bre et 10e ole Verkehr« für Güter enthaltenen Bedingungen n R Es auf die Beförderung von Meisegepac anvendbar find, insbesondere aver na folgenden Grundsäyen: s R a) ft von deim Reisenden ein hoherer Werth nichi E E n Falle des Verlustes oder der Beschädigung der wirklich erli ene u G L S T O R E Se C U n alvv ir EBeB Pfund, den vergütet, jedoch memals mer als zwel- R e H Ae nach Abzug des Gewichts des unversehrten Auhalts des 2108 Veh igten Gepäcfstücfes. E e digten (S epact] S A P HOGGerer R Trt) Deftlarirt fo wied mit DeU | Aft von dem Reisenden ein hoherer Dl Vi 2 (il Der Vepäd n Frachtzuschlag exhoben, welcher für jede, wenn aue Gepäckfracht ein Frachtzuschlag erhoben , welcher Jur JeD Le nur angefangene 20 Meilen, weiche das Gepäck von der An n G R { E L G Mil . aanzet zur Bestimmungsöstation zu durchlaufen hat, ch4 Pro E ganze f E G d ck j L. 4 1 C } / wuSmachf. deklarirten Summe und im M nimum e E L. Die Werth-Declaration hat nux dann eim E Gie E ¿ e C A R ALI A Sovy Hl Z Ina 4 1 (S wu fung, wenn sie von der Expedition der Abgang®ilalio1 schein eingeschrieben l. ie Verwaltung isf von jeder ie Verwa L 4 ) : j wenn es nicht innerhalb dreier Tage A (8. 28) auf der Bestimmungsstation abgefordert A L Der Reisende, welchem das Gepäck nicht überliefert werden wUrd, verla daß ibm auf dem Gepäckschein Zag und Stunde der ge- kann verlangen, 9 q on der Gepäck-Expedition bescheinigt \{hehenen Abforderung des Gepäcks von der GVepaCr Ss [ck werde. : x Für den Verlusi und dem Reisenden nicht zum

Neranatwortlichkeit für Reisegepacë |rei (1ach Anfunst ves zuges

die Beschädigung von Reisegepäck/ welches von Transport aufgegeben worden i}/ insbesondere für den Verlust und die Beschädigung der in oen Wagen Milienoniinenen Gegenstände (Y§. 26, 27), wird nur Gewähr geleistet, wenn ein Rerschul- den der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ift. F. 30. In Verlust gerathene Gepäckstücke. j Fehlende Gepäkstücke werden erst nach E A sim, | C 3 di eibezi aeben / L i Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgeg “g ion des Reise 3 in Verlust gerathen betrachlet, Und 1j de mungsstation des Reisenden als in_ n b V L ise! i s j weiteren Entschädigungs-Un Reisende erst dann befugt, mit Ausfchluß aller weile j igungs-A1 (l i im K. 29 bestimmten Garantiesumme zu sprüche desselben, die Zahlung der im g. 29 N Ee O t E C ise f bme der Entschadi- fordern. Außerdem kann der Reisende bei Empfangnahme der Ent]

gung si vorbehalten, das in Verlust geratheue Gepälstück, falls es sich

später wieder finden möchte, binnen 4 Wochen nach erhaltener Nachricht hiervon gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadensersaßes und zivar am ursprünglichen Bestimmungsorte frachtfrei abzunehmen. Im Fall cines solchen Vorbehaltes is ihm eine Bescheinigung über die Anmeldung desselben auszustellen. L. D4, Haftpflicht der Eisenbahn für versäumte Lieferungszeik.

Die Haftpflicht der Eisenbahn für Versäumung der Lieferungszeit (§. 28) richtet sih nach folgenden Bestimmungen: i,

1) Der für Versäumung der Lieferungs8zeit zu leistende Ersay des nach- zuweisenden Schadens, sobald solcher überhaupt eintritt, soll den Bes trag von "/;, Thlr. für jedes Pfund des ausgebliebenen Gepäcks und jeden angefangenen Tag der Versäumniß bis dahin, daß das Gepäck als in Verlust gerathen anzuseh:n is (§. 30), nicht übersteigen. Will der Reisende die Höhe des wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadensersaßes als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lie- ferung sih sichern, so hat er das Gepäck zum Transport im Lokal- verkehre der Verwaltung der Absendestation unter den für diese er- lassenen reglementarischen Bestimmungen aufzugeben. Jn diesem Falle hat er die desfallsige Erklärung in der von der Eifenbahn vorgeschrie- benen Form 2 Stunden vor Abgang des Zuges, mit welchem die Befördcrung geschehen soll , und nach den Betriebsvorschriften gesche- ve1 kann, in der Expedition abzugeben. Die hierfür zu entrichtende Vergütung beträgt 2 pro Mille der angegebenen E für jede angefangenen 20 Meilen, welche das Gepäd von der A - sende - bis zur Bestimmungsstation zu durchlaufen hat / mit einem Minimalbetrage von 10 Sgr. und unter Abrundung der zu entrich- tenden Beträge auf ganze Groschen. Dagegen wird dem Reisenden als Schadenersah für die verspätete Lieferung derjenige Betrag dessel- ven von der Eisenbahn geleistet , welcher innerhalb des deklarirten Betrages nachgewiesen werden kann. 45

Die Declaration eiues höheren Interesses der rechtzeitigen

Lieferung erfolgt bei der Gepäck - Expedition der Abgangs-

Station und hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn

sie von dieser im Gepäckscheine vermerkt ist.

Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden , welcher durch

Bersäumung der Lieferungszeit entstanden ist , befreit , sofern sie be-

weiset , daß sie die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines

ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. Q De, Gepäckträger. :

Auf denjenigen Stationen , wo sich Gepäträger On können die Reisenden sich derselben, jedoch ohne Verantwortlichkeit der Verwaltung, für den von der Eisenbahn nicht übernommenen Transport des _Gepäts nah und von ven Lokalen der Gepäc-Expeditionen bedienen. Diese Gepäckträger ind durch Dienstabzeichen erkennbar. / | A Di GepoktReas sind mit einer gedruckten Dienstanweisung vercchen, welche sie, so wie die gedruckte Gebührentaxe, 1m Dienste bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen mussen.

S. 99. Qurücgelassene Gegenstände.

Alle im sutlichen Bezirk der Bahnverwaltung oder in den Mae Be rücfzelassenen, an die Eisenbahn abgelieferten Gegenstände werden p Su 3 Monate lang aufbewahrt. Erst nach Ablauf dieser Frist wird mi v6 selben nach Maßgabe der bei den einzelnen Bahnen darüber bestehenden Be- E ‘9 a O fabren, | mng E Aufbewahrung wird auf ein Jahr festgesetzt.

Word O aufbewahrten Gegenstände innerhalb diesér einjährigen Prist nicht reclamirt, 80 wird angenommen , dass der R ERS ria resp. Empfangsberechtigte auf die Wiedererlangung E L As Anspruch machen will und mit deren V eräusserung urch A : bahn-V erwaltung zu Gunsten der Beamten-I ensions - un A a stützungskasse der Eisenbahn einverstanden Ist. Gegenstände, g che dem Verderben ausgesetzi sìnd, werden bestmöglichst gn 80 bald deren Verderben zu befürchten steht. Der Erlös wird bis zum Ablauf der einjährigen Frist aufbewahrt.

c, Beförderung von Leichen. §. 34. Beförderungs-Bedingungen.

wird nux mit einem Begleiter, welcher

Die Beförderung einer Leiche ; Le Del : sonders dazu gemietheten ver-

ein Fahrbillet zu löfen hat, und in einem be

\cchließbaren Güterwagen zugelassen. : 22 3 ; Die Leiche muß in einem [uftdiht verschlojjenen Kasten sich befinden,

d: F Jorausbez Fracht verlangt werden. und kann Vorausbezahlung der ¿Fra( [ang M 44A E Es wird vorausgesebt; daß die zur Beförderung erforderliche polizeiliche Erlaubniß nachgewiesen ist. von Equipagen und anderen Fahrzeugen.

Q. 09. '

Annahme und Beförderung. Einlieferungs8zeik.

Tqui ind andere Fahrzeuge :

| v N besfimmten Stationen zur Beförderung angenommen. wte:

| müssen zwei Stunden vor Abgang des Zuges angemeldet e dete

eine Stunde vorher zur Expedition aufgeliefert werden, Auf Zwi e

| stationen fann auf eine sichere Beförderung M mit dem vom Ber

| sender gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, vorher angemeldet worden.

d, Beförderung

| Equipagen und andere Fahrzeuge mit den Eil- und Scnellzügen zu

befördern, ist die Eisenbahn nicht gehalten. Equipagen und andere Fahrzeuge,

4#

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werden nur auf und nach den zu

wenn sie 24 Stunden

welche unter Begleitung ver--

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