1865 / 220 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sendet werden, sind bei der Gepäck-Expedition gegen Empfang eines “Transportscheins, Equipagen und andere Fahrzeuge, welche ohne Begleinung versendet werden, bei der Güter - Expedition mittelst Frachtbriefes (Absch. B. 8. 5) aufzugeben.

ÿ. 36. Auslieferung.

Nach Ankunft auf der Bestimmungsstation wird gegen Rückgabe der etwa ertbeilten Quittung die Equipage oder das Fahrzeug ausgeliefert und muß spätestens innerhalb 2 Stunden abgeholt werden, wenn die Ankunft bis Abends 6 Uhr erfolgt. Trifft dagegen der Zug auf der Bestimmungs- Station erst später ein, so läuft diese Frist erst von Morgens 6 Uhr des folgenden Tages an. Für jede Stunde längeren Verweilens ist ein Stand- geld zu entrichten.

Die Auslieferung der unter Begleitung versendeten Equipagen erfolgt nur gegen Rückgabe des Transportscheines und an dessen

Inhaber. Q. 31. Belassung von Reisegepäck 2c. in den Equipagen. Den Veg!eitern der Equipagen und Fahrzeuge steht es frei, Bagage und Reisegepäck in denselben zu belassen, sofern niht Zoll- und Steuer- Vorschriften entgegenstehen (siehe §. 38).

§. 38. Haftpflicht der Eisenbahn für Fahrzeuge.

Die Eisenbahn haftet für die beförderten Equipagen und Fahrzeuge nah den für den Güterverkehr im Vereins - Güter - Reglement enthaltenen Bedingungen und Abreden, so weit sie auf den Gegenstand anwendbar sind. Sie baftet aber nicht für denjenigen Schaden, welcher aus der Ge- fahr entstanden ist, deren Abwendung durch die von ihr vorgeschriebene oder von dem Versender freiwillig übernommene Begleitung bezweckt wird. : Dabei ist bedungen, daß bei Verfolgung von Entschädigungs-Ansprüchen für Verlust und Beschädigung der der Schadensberechnung nach den gelten- den geseßlichen Bestimmungen zu Grunde zu legende Werth den vom Auf- geber in der von der Eisenbahn vorgeschriebenen Form deklarirten Werth nicht übersteigen soll.

Eine solhe Wertbangabe is nur für die Equipage oder das Fahrzeug selbst, nicht für die darin befindlichen Gegenstände (§. 37) zulässig.

In Bezug auf lehtere haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden is, deren Abwendung durch die Beaglei- tung bezweckt wird, für Schäden anderer Art aber nur, wenn ein Ver- schulden der Babnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist.

Is Werthangabe gewählt, so wird der im Tarif angegebene Trans- portpreis der Equipage oder des Fabrzeuges um einen bestimmten Sah er- höht. Dieser Sah beträgt 1 pro Mille der für jedes Fahrzeug deklarirten ganzen Summe für jede angefangenen 20 Meilen der ganzen Transporkt- strecke mit einem Minimalbetrage von "/;, Thlr. und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf ganze Groschen. Js Werthangabe nicht erfolgt, so ist bedungen , daß der nach den geseßlichen Bestimmungen zu ermittelnde und zu erseßende Werth jedes Fahrzeuges, einschließlih der darin befindlichen Gegenstände, weder in Verlust- noch in Beschädigungsfällen den Betrag von 300 Thlr. übersteigen soll.

Die Angabe eines höheren Werths, als 300 ThIr., für eine unter Begleitung versendete Equipage hat nur dann eine rechtsverbind- liche Wirkung, wenn sie von der Gepäck - Expedition der Abgangs- Station im Transportscheine vermerkt ist, die Angabe eines höheren Werths der ohne Begleitung versendeten Equipagen erfolgt im Frachtbriefe. (Absch, B. 8. 33)

N 0, Lieferungszeit. :

Die Lieferungszeit für begleitete Equipagen und andere Fahrzeuge welche mit den Personenzügen befördert werden , ist mindestens die für Eil- güter vorgeschriebene, für alle anderen EquipagenZ und Fahrzeuge die für gewöhnliches Gut vorgesehene. ;

Bei etwaiger Declaration eines Juteresses rechtzeitiger Lieferung kom- men die Vorsch1iften des Vereins-Güter-Reglements ÿ. 25 zur Anwendung.

Die Auslieferung begleiteter Equipagen und anderer Fahrzeuge kann in der, 8. 28. Alinea 2 für Gepäck bestimmten Frist verlangt werden. Die Haftpflicht für den durch Versäumung dieser Liefer- sfrist entstandenen Schaden erstreckt sich der Regel nach nicht wei- ter, als auf Zakllung von höchstens 10 Thlr. für jede ausgebliebene Equipage und jeden angefangenen Tag der Versäumniss. Die De- claration eines höheren Interesses der rechtzeitigen Lieferung beglei- teter Equipagen und anderer Fahrzeuge erfolgt bei der Gepäck- Expedition der Abgangsstation und hat nur dann eine rechtsver- bindliche Wirkung, wenn sie von dieser im Transportscheine ver- merkt ist, für Equipagen ohne Begleitung erfolgt die Declaration nach den für Frachtgüter gegebenen Norächeiften. In beiden Fällen wird ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede Meile und für jede angefangenen 20 Thlr. der ganzen dekla- rirten Summe 5 Pf. unter Abrundung auf volle Silbergroschen, min- desteus aber 3 Sgr. beträgt, /

e) Beförderung von lebenden Thieren. g. 40,

Annahme. Ein- und Ausladen. Ausschließung kranker und wilder Thiere.

Lebende Thiere werden nur auf und nah den zu deren Annah ° stimmten Stationen zur Beförderung S, Der E ne Empfänger muß das Ein- und Ausladen in die Wagen und aus denselben. Se die zur Befestigung der Thiere erforderlichen Mittel und das Anbinden elbst besorgen oder besorgen lassen, sich auch von der sicheren Anlegung der

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Kranke Thiere und solche, welche aus Orten kommen, wo ei i herrsbt, werden zur Beförderung nicht angenommen. i Mf Biehseuche Zum Tranéport lebender Thiere obne einen Begleiter für jeden W sowie wilder Thiere, is die Eisenbahn nicht verpflichtet. agen,

Rleines Vieh, insbesondere Geflügel, wird ohne Begleiter, a} dann nur in tragbaren, gehörig verschlossenen Käfigen (lustigen nd hinlänglich geräumigen Behältern), im Uebrigen Vieh nur mit R gleitern zur Beförderung angenommen, welche sofsern dür l. tionsvorstand nicht eine Ausnahme zulässt ihren Platz in den E treffenden Viehwagen zu nehmen haben, und denen die Beaufsict E gung des Viehes während des Transports obliegt. E

g. 41. Beförderung von Hunden. Die Beförderung der- Hunde geschiebt in abgesonderten Behältnifs g inde ( ehâltni i Der Transportpreis muß bei der Aufgabe des Hundes gegen Lösen eines Scheines bezahlt werden, gegen dessen Qurücklieferung nach beendigte: Gay! A. O Hunde, welche nah Ankunft auf der tation ni ofort abgeholt werden, zu verw i i r TiGt Saule, h A erwahren, is die Verwaltung ie Bestimmungen dieses Paragraphen finden nur auf Hunde Anwendung, welche als Begleiter Von a Haf tali: tre mt werden, andernfalls gelten für ‘die Be- Le. E Iunden ebenfalls die allgemeinen Vorschriften der

g. 42. Beförderung von Pferden.

Mit welchen Zügen und in welcher Z ie Befö l ( vescher Rahl die Beförderung von Pfer stattfindet, bängt von dem Ermessen der Eisenbahn ab. : I __ Die Pferde müssen wenigstens eine Stunde vor Abgang der Züge zur E Y L D bereit stehen. Wenn der Zug in der Nacht oder de orgens früh vor 7 Uhr abgeht, müssen die Pferde bis é s angemeldet werden. A h M Mac ; U die O Qwischenstationen ab kann mit Sicherheit nur im Falle vorheriger Verständigung mit dem Stationë-V an Va gung S é-Voistande gerechnet Bei der Ankunft am Bestimmung®êorte werden die Pferde gegen Rü- A e D Beförderungsscbeine ausgeliefert, das Abführen erselben muß spätestens eine Stunde nach der UAnkunst auf Bahn- bofe geschehen. : i E Mit Ablauf dieser Grist muß, seltst|st wenn die Pferde im Freien auf dem Bahnhofe steben bleiben, ein Standgeld entrichtet werden. | JIEY Fahrpreis für Pferde ist ebenfalls am Absendungsorte zu entrichten,

g. 43.

Beförderung von anderen Thieren.

i _Die Quantität der gleichzeitig zu befördernden sonstigen Thiere, sowie die ZUge, mit welchen sie zu befördern, bestimmt die Eisenbahn Namentlich hängt die Mitnahme einzelner Stücke davon ab, ob paßlicher Raum vor- handen ist, und fann daber in Voraus nicht zugesichert werden :

Der ¿ahrpreis ist am Absendungsorte zu erlegen. j

Die Thiere müssen zwei Stunden vor Abgang des Quges auf den Bahnhof gebracht und, wenn der Qug in der Nacbtzeit oder des Morgens vor 7 Uhr abgeht, bis 8 Uhr Abends vorher angemeldet werden. Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe der Beförderungsscheine ausgeliefert, das Ausladen und Abtreiben muß spätestens zwei Skunden nach Ankunft auf dem Bahnhofe gescheben. Mit Ablauf dieser Grist muß, so lange dem Vieh eim fernerer Aufenthalt auf dem Bahn- hofe gestattet wird, ein Standgeld entrichtet werden. ;

Thiere aller Art (§8. 42 und 43), mit Ausnahme von Hun- den, welche nach den Bestimmungen des S. 41 befördert wer- den, und von „Lhieren n Käfigen (8. 40 Zusatz) sind bei der Güter - Expedition gegen Empfang eines Transportscheins , Thiere In Käfigen nach Wahl des Versenders in dieser Weise, oder bei den Güter-Expeditionen mittelst Frachtbriefs (Abschn B. § 5) auf- zugeben. E

S: 41. Haftp der Etsenbahn sür Thière

i Die Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust und Beschädigung zur Be- förderung übernommener- Hunde, Pferde und sonstiger lebender Thiere rih- tet sich nah den für den Güterverkehr im Vereins - Güter - Reglement ent- haltenen Vertragsbedingungen , soweit solche auf den Transport von Thic- ren anwendbar sind. Die Eisenbahn haftet aber nicht für den Schadety welcher aus der mit dem Transpoit der Thiere für dieselben verbundenen besondern Gefahr entstanden ist; sie leistet daber insbesondere keinen Ersaß, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch Entspringen, Fallen, Stoßen Ersticfen oder aus sonstigen Ursachen beim Einladen , Ausladen , während des Transports oder beim Aufenthalt auf dem Bahnhofe entstanden is. Auch hastet sie nit für den Schaden , welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die (§. 40) geforderte Begleitung bezweckt wird. Dahin sind alle Gefahren zu rechnen, welche nicht aus einer von der Cisen- bahn zu vertretenden Beschädigung des zum Transport benußten Fal rzeugs Ma namentlich auch diejenigen , welche durch gebörige Beaufsichtigung, E E der Thiere während des Transports abgewendet Tritt Ersaßpflichtigkeit ein, so soll der zu ermitteln ersegende Werth , sowobl in Verlust- wie in Beschädigungöfällen O A in der von der Eisenbahn vorgeschriebenen ¡Form deklarirten Werth, falis aber eine solche Werthangabe nicht erfolgt ist, die folgenden Beträge nicht

- Thiere selbs überzeugen,

übersteigen ;

450 Thlr. für ein Pferd,’

T0 1:18 einen Mastochsen,

5% » » tin Haupt Rindvieb,

G » » » Kalb,

I) » » » Mastischwein,

8 » » » mageres Schwein, A I N 4a » » » Schaf oder eine Ziege, 3 » einen :Hund,

40 » » den Centner sonstiger Thiere.

4 Werthangabe gewählt , so ist neben dem tarifsmäßigen Transport- reise 1 pro Mille der ganzen deklarirten Summe für jede angefangenen 2%) Meilen der ganzen Transportstrecke mit einem Minimalbetrage von 1 Thlr. und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf ganze Groschen

ahlen,

P Vio Angabe eines höheren Werthes der bei der Güter - Expe- dition zur V ersendung ausgelieserten Thiere erfolgt im Frachtbrief (Absch. B. Qu 28); 2016 Angabe eines höheren Werths der bei der (Jepäck-Expedition aufregebenen Thiere hat nur dann eine rechts- verbindliche Wirkung, wenn sie von der Gepäck-Expedition der Ab- I’ransportschein eingeschrieben ist.

g. 45. Lieferungszeit.

Die Lieferungszeit ist, je nachdem die Beförderung mit Personen- oder mit Güterzügen geschieht - die für Eilgut oder für gewöhnliches Gut, und berech- net sich nach den im Vereins-Güter-Realement enthaltenen Bestimmungen, welche au für die Folgen versäumter Lieferungszeit und für die etwaige Qcclaration des Interesses rechtzeitiger Lieferung maßgebend sind.

Die Ausliefirung von Pferden und Hunden, welche mit Per- gonenzügen befördert werden, kann in der §. 28 Alinea 2 für Ge- äck bestimmten Frist verlangt werden. Die Declaration eines höhe- ren Interesses der rechtzeitigen Lieferung begleiteter Thiere erfolgt bei der Gepäck - Expedition der Abgangsstation und hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von dieser 1m Transport- schein eingesehrieben ist, bei Thieren ohne Begleitung erfolgt die Declaration nach den für Frachtgüter gegebenen V orschriften (Absch. Bl. 49). | E

In beiden Fällen wird ein F rachtzuschlag erhoben, welcher für jede Meile und für jede angefangenen 20 Thir. der ganzen declarir- ten Summe ¿4 Pf., unter Abrundung auf volle Silbergroschen, min-

destens aber 8 Sgr. beträgt.

gaugstation im

B.

Reglement

für den Vereins-Güter-Verkehr auf den Bahnen des Vereins Deutscher Eisenbahn-

Verwaltungen.

G Anwendbarkeit des Reglements. Jede zum Vereine gehörende Eisenbahn übernimmt unter den Bedin-

der durch verspätete Lieferung entstehende Schaden die im 25 vorgesehenen Sähe übersteigt, sind vvn der Beförderung im Vereins-Verkehre durchweg

ausgeschlossen.

Auch die vorstehend benannten Gegenstände werden, soweit SÍe

nicht postzwangspflichtig sind, zur Beförderung angenommen.

Welche sonstigen Gegenstände . auf einzelnen Verkehrsstrecken von der

Beförderung ausgeschloffen sind, wird öffentlich bekannt gemacbt.

gungen dieses Reglements den Transpoit von Gütern von und nas aven fur den Güter - Verfchr eingerichtet,n Stationen obne daß es Behufs des Ueberganges der Güter von ciner Bahn auf die andere einer Vermittelungs§- Adrcsse bedarf. 4M j

| i E Vich und Equipagen findet dieses Reglement keine Anwendung (siede Regl A ).

Für den Lokalverkehr (inneren Verkehr zwischen den an der eigenen Verbandoerkebr, d. b. für den Verkehr z1 cinem Verbande zuïammengetretenen Eisenbahnen de besonderen Reglements der betreffenden Bahn, treffeuden Verbandes (f. Eingang).

Verkehr, Binnenv erkehr), d. h. für den Bahn belegenen Orten, und für den vischen den an verschiedenen zu belegenen Orten, gelten beziehungsweise des be-

2. Uebernahme der Güter,

Die Eisenbahn i} nicht v.rpflichtet, Gut zum Transport zu übernehmen, welches nach ihrem Ermcssen nicht zweckmäßig oder gar nicht verpat ist, ungeachtet seine Natur nach dem Er:nessen der Eisenbahn eine O8 zum Schuße gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfor ert, Dergleichen Gut kann ausnahmöswei}e befördert werden,/ wenn der S das Febien oder den mangelhaften Zust. 1nd der Verpacung durch eine ml seiner Unterschrift versehene, auf dem Frachtbriefe zu wieder-

Frklärung anerkennt. i Une La don V ersender hinsichtlich des Fehlens oder des mangelhaften Zustaudes der Verpackung abzugebende Erklärung werden Formulare in den Expeditionen bereit gehalten. Insbes0n- dere wird Zucker in losen Broden ohne eine solche Erklärung des Versenders zur Besörderung nicht angenommen, Cigarren und L leisch- waaren nur in verschnürter und versiegelter oder plombirter V er- packuug. Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände. :

Dokumente, Gold- und Silberbarren, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen, Platina, baare Gelder, Gemäide und andere Kunstgegenstände, so wie alle Güter, rücksichtlich deren das *Juteresse an der rechlzeitigen Lieferung, bezieh.

j | | | | |

I. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: A. Ueberhaupt:

1) Alle solche Gegenstände, deren Beschaffenheit in Form, Um-

fang oder Gewicht nach dem Urtheile des expedirenden Be- amten den Transport mit den Eisenbahnzügen nicht zulässt. Alle postzwangspflichtigen Gegenstände. Alle L aergeMrhen Gegenstände, als: geladene Gewehre, Schiesspulver, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold, Feuer- werkskörper, sowie überhaupt cis der Selbstentzündung und Explosion leicht unterworfenen Gegenstände, mit Ausnahme der unter II. 2. bis 7. bedingungsweise zugelassenen, sowie der Kupferzündhütchen.

B. Als Eilgut (§. 11):

Alle Gegenstände, deren Beschaffenheit in Form, Umfang oder Gewicht nach dem Urtheile des expedirenden Beamten den Transport mit den Personenzügen nicht zulässt.

Il. Folgende Gegenstände werden nur unter nach- stehenden Bedingungen zur Beförderung angenommen.

1) Gegenstände, von denen das einzelue Stück oder Collo über 15 Ctr. wiegt, oder deren Dimensionen den Raum eines Wagens überschreiten, oder endlich solche Gegenstände, welche nach dem Tarife zu ermässigten Frachtsätzen befördert werden, sind von dem Versender, resp. Empfänger auf- und abzuladen, soweit die Kisenbahn-V erwaltung dies nicht nach eigenem Er- messen selbst übernimmt.

2) Concentrirte Mineralsäure wird nur in Ballons zur Beförderung angenommen, welche in einem besonderen Gefässe, wozu auch reflochtene Körbe dienen können, wohl verpackt sind. Die Körbe oder Kisten, in denen sich die Ballons befinden, müssen mit Handgriffen zum bequemen Verladen versehen sein. Mehr als 14 Ctr. schwere Colli können zurückgewiesen werden.

3) Chlorsaures Cali muss sorgfältig in Papier verpackt und die Packete müssen in hölzernen Fässern oder Kisten einge- schlossen sein.

4) Naphtha, Hydrokarbüre (Photogen, Solaröl, Mineralöl, Schieferöl u. 8. w.), Aether und ätherische Oele dürfen nur in doppelten V erschlüssen und zwar dergestalt zur Versendung kommen, dass die gläsernen Flaschen, in denen sich die Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemebl eingelegt sind. Streichzündwaaren und brennbarer Salpeter müssen in Behält- nissen von starkem Eisenblech oder mindestens in sehr festen, mit Papier verklebten hölzernen Kisten von höchstens 40 Kubik- fuss dergestalt sorgfältig und fest verpackt sein, dass der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist.

Die Kisten sìînd äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu be- zeichnen.

6) Phosphor muss, mit Wasser umgeben, in verlöthete Blech- büchsen gefüllt sein, welche nicht über 12 Pfd. sassen. Die Blechbüchsen müssen in starken Kisten mit Sägemehl fest ver- packt, die Kisten gehörig in starke Leinwand emballirt sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhabeu besitzen und nicht mehr als 180 Pfd. Zollgewicht haben, auch mit dem Zeichen „Oben“ versehen sein.

Rohes Petroleum, s0 wie gefettete Wollen und Garne, gefettetse

wollene und baumwollene Garnabfälle und überhaupt alle der-

artige der Selbstentzündung unterworfene gefettete Gegenstände, namentlich auch die sogenannte Mungo- und Shoddywolle wer- den nur mit Güterzügen und in ofleuen Wagen befördert.

Gebraunter Kalk wird unverpackt nur gedeckt zur Beförderung

angenommen und hat der V ersender auf Verlangen der Ver- waltung die Deckung selbst zu besorgen.

Unverpacktes Heu, Rohr und Stroh, so wie unverpackte Holz- kohle werden nur in bedeckten Wagen, und wenn ausserdem V ersender resp. Empfänger das Auf- und Abladen selbst be- sorgen, zum Transport zugelasSen. ;

Die vorstehend unter 2 bis 7 aufgeführten Gegenstände werden uur an bestimmten, öflentlich bekannt gemachten ‘Tagen des Monats zur Beförderung angenommen, Sofern Sie micht in Quantitäten von mindestens 40 Ctr. nach einem und demselben Bestimmungsorte mit einem Male aufgegeben werden oder für dieselben nicht mindestens die Fracht für 40 Ctr. bezahlt wird. ]

Für überschiessende Quantitäten, wenn dafür ein besonderer Wagen gestellt wird, ist ebensalls die Fracht für 40 Ctr. zu eut- richten. ch

Wer die wegen ihrer Gefährlichkeit von der Beförderung aus- geschlossenen oder nur bedingungsweise Zu derselben zugelassenen Gegenstände unter falscher oder ungenauer Declaration zur Beförde- rung aufgiebt, verfällt neben den durch die Kriminalgesetze und Po- lizei-V erordnungen angedrohten Strafen In eme Conventionalstrafe von 2 Thlr. pro Pfund und haftet ausserdem für allen entstehenden Schaden.

g. 4. Abschluß des Frachtvertrages.

Der Frachtverirag wird durch die Ausstellung des Frachtbriefes Seitens des Absenders und durch die zum Zeichen der Annahme crfolgende Auf-

T E C Cu ere