1865 / 220 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

drückung des Expeditions-Stempels Seitens der Expedition der Absende- Station geschlossen. Die Aufdrückung des Expeditions-Stempels erfolgt erst nach geschehener vollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe de- Harirten Gutes. Mit diesem Keitpunkte ist der Frachtvertrag als abge- {chlossen zu betrachten und gilt die Uebergabe des Gutes als geschehen.

d. 45, Frachtbriefe.

Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisen- bahn-Verwaltung gestempelten Frachtbriefe begleitet sein.

Für die vom Versender und Empfänger auf- und abzuladenden Güter, für die im 8. 3 Zusatz unter Il. 2 bis 7 aufgeführten Gegen- stände und für die unter Zoll- oder Steuer - Controle stehenden Waaren sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Fracht- briëfe beizugeben.

Es gelten dafür die folgenden einzelnen Bestimmungen:

1) Der nach §. 4 abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Vertrag zwischen der Eisenbahn-Verwaltung und dem Absender, jedoch macht bei Gütern, deren Auf- und Abladen, nah Vereinbarung mit dem Absender, von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, die An- gabe des Gewichtes oder der Menge des Gutes in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen - die Eisenbahn. Auf Verlangen des Absenders ist der Stempel der Expedition der Absende-Station (§. 4), welcher für das Datum der Aufgabe des Gutes allein maßgebend is, in sei- ner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrüken.

Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestimmungen

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dieses Reglements abweichende Vorschriften enthalten, kann verweigert

werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbahn durch andere Frachtführer befördert worden, werden auch als Beilagen zu den Eisenbahn-Frachtbriefen nicht angenommen.

In dem Frachtbriefe sind die Güter, nachdem Ort und Datum der Frachtbrief - Ausstellung angegeben worden, nach Zeidben, Nummer, Anzahl, Verpackunçsart, Juhalt und Brutlogewicht der Frachtstücke (Colli) , die Güter aber, welche nah den besonderen Vorschriften der annehmenden Eisenbahn niht nah Gewicht angenommen werden, nach dem Jnhalte dieser Vorschriften deutlich und richtig zu bezeichnen.

Die Eisenbahn-Verwaltung kann verlangen, dass diejenigen Güter, für welche nach Inhalt des Tarifs die Fracht unter Zu- grundelegung von Normalgewichten berechnet wird, nicht nach dem Gewicht, sondern nur nach derjenigen Mass-Einheit auf- gegeben werden, für welche der Tarif das Normalgewicht angiebt.

Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders und die deut- liche und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungs®- orts enthalten,

Statt der Unterschrift des Absenders wird auch eine druckte oder gestempelte Zeichnung des Namens im Fracht- briefe zugelassen.

Führen vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte ver- schiedehe Wege, s0 muss die Ádresse im Frachtbriefe den Transportweg bestimmt angeben. Ist dies nicht der Fall, wählt die Versandt-Expedition auf Gefahr des Versenders den- jenigen Weg, der ihr am zweckmässigsten erscheiut.

Die sorgfältig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen der einzelnen Colli müssen mit den desfallsigen Angaben iun Frachtbriefe genau übereinstimmen. ;

} Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbricfes und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen , undeutlichen oder un- genauen Angaben im Frachtbriefe entspringen.

Die Eisenbahn - Expedition is befugt, die Uebereinstimmung des Frachtbriefes mit den betressenden Gütern au “«ckch dem Jnhalte in Gegenwart des Absenders oder Empfängers ov deren Bevollmäch- tigten, oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verifiziren. zu lassen. i;

Bei unrichtiger Angabe des Gewichtes odec Juhaltes kann cine jede Eisenbahn, außer dex Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom Abgangs- bis zum Bestimmung8orte, eine Conventionalstrafe nach Maßgabe ihrer besonderen Vorschriftcn erheben.

Die Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der vorenthaltenen Frachtgebühr festgesetzt. Í Wünscht der Absender eine Bescheinigung der efolgten Uebergabe von Gütern an die Eisenbahn, so hat derselbe, sofern nicht die besonderen Vorschriften einzelner Verroaltungen die Ausstellung eigener » Aufnahins- scheine« gestatten, zwei glkeichlautende Exeraplare des FFrachtbriefes ein- zureichen, deren eins ihm von der Eisenbahn - Expedition mit der Be- zeichnung »Duplikai« vollzogen zurückgegeben wird.

Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder eines Ladescheines. :

Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt.

Bei Verfendungen von Gütern nah Orten, welche an einer Eisenbahn nicht gelegen sind, soll der Versender wegen des Weitertrans8portes auf dem Frachtbriefe die Eisenbahn - Station bezeichnen, von welcher der

Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (efr. ÇF. 16 und 20. Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen A. und B, vor- geschrieben und auf den betreffenden Vereinsstationen käuflich zu haben.

Frachtbrief-Formulare sind auf allen Stationen zu den im Tarife angezeigten Preisen käuflich zu haben.

ÿ. 6. Zoll- und Steuer-Vorschriften.

Der Absender is verzichtet, bei Gütern, welche vor der Ablicferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, die Eisenbahn in den Besiy der deshalb erforderlichen Begleitpapiere bei Uebergabe des Frachtbriefes zu schen. Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Nothwendigkeit oder Richtigkeit oder Zulänglichkeit dec Begleitpapiere

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niht ob, und fie, bezieh. ihre Nachfolger im Transporte, sind für ein r: Annahme von Gut ohne Begleitpapiere oder mit gie ee dei etwa vorgekommenes Verschulden nicht verantwortlih. Dagegen haftet b Absender der Eisenbahn für alle Strafen und Schäden, welche dieselbe we S Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit oder Mangels der Begleitpapiere treff ___ Würde auf ausdrücklichen; im Frachtbriefe gestellten Antrag der Ne sender die Eisenbahn, wenn die vorschriftsmäßigen Declarationen und Legiti, mationspapiere beigefügt sind, die zoll- und steueramtliche Behandlun x E Güter vermitteln und Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgah F sowie andere öffentlihe Abgaben und Gebühren, soweit sie vorschriftêmäßi und nicht am Abgangs- oder Bestimmungsorte zu entrichten sind, vorschieß 9 so Übernimmt fie dadurch keine Verantwortlichkeit. Die Eisenbahn ist E einen solchergestalt gestellten Antrag nicht verpflichtet, die Vermittelunc l übernehmen; und ist befugt, dieselbe einem Spediteur zu übertragen, d f keine Mittelsperson im Frachtbriefe genannt ist.

__ Sollte der Absender eine solche Abfertigung der Güter beantragt haben wie sie in dem gegebenen Falle geseßlich nicht zulässig ist, so wird angenom. men, daß er damit einverstanden sei, wenn die Eisenbahn diejenige Abferti gung veranlaßt, welche sie nah ihrem Erméssen für sein Jnteresse am vor. theilhaftesten erachtet. Würde die Eisenbahn die mittesstt Frachtbriefes an den Grenzen des betreffenden Zolgebietes ihr übergebenen Güter ohne von dem Versender extrahirte zollamtliche Begleitpapiere zur Beförderung an den Bestimmungsort oder an die für die Abgabe der Zolldeclaration zulässige Zollstelle Übernehmen, so ist beziehungsweise Absender und Empfänger für alle Schäden und Nachtheile gegen die Eisenbahn verantwortlich und regreß- pflichtig, welche aus Unrichtigkeiten, Fehlern und Versäumnissen der Fracht. brief - Declaration des Versenders der Eisenbahn als Frachtführerin bei der ihr obliegenden Abgabe einer nach Maßgabe der Declaration im Fracht. briefe auszufertigenden und zu vollziehenden Zolldeclaration erwachsen möchten. i

Der Absender hat die zur zoll- und steueramtlichen Behandlung beigefügten Begleitpapiere auch im Frachtbriefe zu verzeichnen, Wür Begleitpapiere, welche im Frachtbriefe nicht verzeichnet sind, wird von der Eisenbahn keine Haftung übernommen. E

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Berechnung der Frachtgelder.

So lange und so weit keine gemeinschaftlichen Frachttarife pubizirt sind,

wird die Fracht nach den aus den publizirten Tarifen der einzelnen Bahnen beziehungsweise der Verbände zusammenzustoßenden Beträgen berecnet. Außer den in den Tarifen angegebenen Säßen an Frachtvergütigung, sür Ueberlieferung, Umexpedition und etwaige Umladung, darf nichts erhoben werden. Baare Auslagen der Eisenbahnen (z B. Tranfit-, Ein- und Aus- gangs-Abgaben, Kosten für Ueberführung, nöthig werdende Reparaturkosten an den Gütern, welche diese in Folge ihrer eigenen äußeren oder inneren Beschaffenheit und Natur zu ihrer Erhaltung während des Transportes be- dingen) sind zu ersetzen. Wenn einzelne Eisenbahnen die Güter von der Behausung des Ab- senders abholen, aus Schiffen löschen lassen, sowie an die Behausung des Empfängers oder an irgend einen anderen Ort, z. B. nah Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsshuppen, in Schiffe u. #. w., bringen lassen, so sind auch die aus den Tarifen zu ersehenden Vergütigungen hierfür zu erseten. Die Fracht wird nach Zollgewicht (den Centner zu 100 Pfund glei 50 Kilogramm), bei denjenigen Gütern aber, welche ohne Gewichtsermitte- lung Übernommen werden, nah Maßgabe der darüber in den Tarifen und besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen enthaltenen Bestimmungen, nah Tragkraft der .Wagen oder nah Raum - Jnhalt oder Raum - Maß berechnet. Die Ermittelung des Gewichts geschicht entweder durch wirkliche Berwiegung auf den Bahnhöfen oder durh Berehnung nach den in den Tarifen angegebenen Normalsäßen. Sendungen unter 2 Centner werden höchstens für 5 Centner, das darüber hinausgehende Gewicht wird nah Zebntel-Centnern berechnet, so daß jedes angefangene Zehntel für ein volles Zehntel gilt. Durch diese Gewichts-Berechnung soll jedoch die Erhebung der in den Tarifen einzelner Eisenbahnen vorgeschriebenen Minimalbeträge des ¿Frachtgeldes nicht ausgeschlossen werden. i

__ Dem Aufgeber wird überlassen, bei der Feststellung des Gewichtes gegen- wärtig zu sein. Verlangt derselbe, nachdem diese Festtellung Seitens der CEisenbahn-Verwaltung bereits erfolgt ist, und vor der Verladung der Güter eine anderweite Ermittelung des Gewichts in seiner oder seines Beauftragten ae so hat er dafür ein im Tarife bestimmtes Wägegeld zu ent- richten.

Alle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Fracht- sayes bilden eine Abfertigungsposition zur Berehnung des Frachtgeldes. Verpackte Gegenstände von cinem Gewichte bis zu 20 Pfund können jedoch jeder besonders zur Berechnung gezogen werden.

Die zu erhebende Fracht wird mit ganzen Groschen beziehungsweise Kreuzern abgerundet so daß Beträge bei der Thalerwährung unter 1 Groschen gar nicht, von 5 Groschen ab aber für einen Groschen, und bei der Gul- denwährung Bruchkreuzer für volle Kreuzer gerechnet werden.

Wenn nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Eisenbahnen Güter von den Versendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Versender die Wagen nur bis zu der an denselben vermerkten Tragfähigkeit beladen. Für Ueberladung kann die Eisenbahn, vorbehaltlich sonstiger Entschädi- gung, eine in den besonderen Vorschriften festzustellende Conventionalstrafe erheben.

Die Conventionalstrafe wird auf den doppelten Betrag der vor- enthaltenen Frachtgebühr festgesectzt. : E

\ Q 9 Zahlung der Fracht.

Die Frachtgelder müssen bei der Aufgabe des Gutes berichtigt oder auf den Empfänger zur Zahlung angewiesen werden, die Eisenbahn fann jedoch eine sofortige Berichtigung der Frachtgebühren fordern, namentlich muß für Gegenstände, welche nah dem Ermessen der annchmenden Eisenbahn dem

Verderben unterliegen oder die Fracht nicht sicher decken, diese stets Aufgabe entrichtet werden.

g. 9.

Nachnahme und Provision.

Nach dem Ermessen der Eisenbahn können die auf Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Babn haftenden Spesen, deren Specificirung verlangt wer- den fann, nachgenommen werden. Solche Nachnahmen werden dem Auf- geber haar verabfolgt, wenn die Zahlung derselben von Seiten des Adressaten

chen ist. ae ) e geld Ob Vorschüsse auf den Werth des Gutes zulässig, bestimmen die be- nderen Vorschriften der einzelnen Bahnen. i | Auch Vorschüsse auf den Werth des Gutes werden bis auf Höhe von 100 Thlrn. unter denselben Bedingungen wie Spesen- Nachnahmen zugelassen, Wenn dieselben nach. dem Ermessen des expedirenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt werden.

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die Verabfolgung der Nachnahme wird nur einmal und zwar die dur den Tarif der Aufgabe-Station bestimmte Provision berechnet. Bon den Eisenbahnen im Falle des Weitertransports von einer Bahn auf die andere nachgenommene Frachtgelder sind jedoch provisionésret.

Für baare Auslagen (§. T), welche ebenfalls nacgenommen werden fónnen, darf die im Tarife der die baaren Auslagen vorschicßenden Cisen- «abn bestimmte Provision für Nachnahme erhoben werden. by

e 00, Annahme der Güter.

Die Eisenbahn is nicht verpflichtet , Güter zum Transporte eher anzu” nebmen, als bis die Beförderung geschehen kann , namentlich also nicht, in“ ofern die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausjührung des nachgesuchten Transportes nicht genügen.

G 1 Auflieferung der Güter und Beförderung.

Das Gut muß in den festgeseßten Expeditionszeiten aufgeliefert be- ¡iehungsweise von dem Absender verladen werden, und wird, je nach der Declaration des Absenders, in Eilfracht oder in gewöhnlicher Fracht beför- dert (F. 1 a.). | : A L

Bis Expeditionslokale sind dem Publikum im Sommer von 7 Uhr, im Winter von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, mit Aus- ¿ofiiss ciner durch Aushang in dem Expeditionslokale, beziehungs- weise auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatt zu bestim- menden Mittagszeit geöffnet. An Soun- und Festtagen wird gewöhn- ches Frachtgut nicht angenommen und am Bestimmungsorte dem l N H E D L Adressaten nicht verabfolgt. : S E

Eilgut wird auch an Sonn - und TVesttagen, aber nur In den ein für alle Mal bestimmten, durch Aushang in den Expeditionslokalen mnd beziehungsweise auch in einem Lokalblatte bekannt gemachten | , g s 4 : Ie Ó ausgeliefert. l'ageszeiten angenommen und ausge S lg s E

Oas Eilg ut muß mit einem auf rothem Papier wn briefe (Anlage B.) aufgegeben werden und wird vorzugsweise und [chtunig

befördert. L / Die gewöhnlichen i

Frachtgüter, welche mit einem Frachtbriefe

5 î e L S af a nah Anlage A. aufzugeben sind, werden so viel wie möglich nach der Reihen * É A ite L c ‘dert folae ibrer Aufliefecung befördert. E N A a D Gestellung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der R inder selbst besorgt, muß für einen bestimiaten Tag nachgesucht e n Verladung in der von derx Absende-Siation zu bestimmenden Frist vollende werden. : Diese Frist wird durch A nsch / auch durch Bekanntmachung in

K enntniss gebracht.

Q. 12. Berechnung derselben.

ede Bahn publizirt Lieferfristen. Durch Zusammenrechnung der A elnen bei dem Transport betÿeiligten E ergiebt s A ine Ses f dereinsverkehr. Si i i 1f die Abstempelung r den Vereinsverkehr. Sie beginnt mit der auf die 2 ; H Frachtbriefes (ÇY. 4 und 5) folgenden Mitternacht und 1\t gewa gn I s innerhalb derselben das Gut dem Empfänger (oder besie n welche nach §. 19 die Ablieferung gültig geschehen kann), an Ms der an das Geschäftslokal zugeführt ist, oder, falls eine E H o nicht zugesagt ist, wenn innerhalb der gedachten Grist nach as er [era des Gutes am Bestimmungsorte schriftliche Nachricht E rin M L M sür den Empfang zur Post gegeben oder ihm auf andere Weite wir ih 3 gestellt i}. e

Es werden für den Bereich jede Lieferfristen festgestellt :

lag in den Güter-Expeditionen und beziehungs Weise 11 einem Lokalblatte veziehungsWeIS

Zur allgemeinen

Lieferungszeit.

r Verwaltung folgende Maximal-

A. Für gewöhnliche Þ pachtgüter: : 1 20 Meilen 38 Tage; bei grosseren

4 20 . m Q ' 1 Transport bis Zt R : 5 A E E N 90 Meilen einen Tag mehr.

Entfernungen für je angefangene weitere

B. Für Eilgüter:

Für einen Transport bis zu

ren Entfernungen für je angetang

den mehr. N e

In den ad A. und B, Sagan nien os Den dürfe

je weitere 24 resp. 12 Stunden hinzutreten- / | A

d) a d Detdbderuns durch einen Zug bewirkt wird, welcher

auf einer Zwischenstation fahrplanmäss1g Abeya agel. a

b) wenn das Gut nicht auf dem direkten D R E A ges

verbleibt, sondern einen Nebencours auf A welg Mh A

schlägt, oder einen nicht überbrückten p a E ren hat, oder endlich auf dem Transport aus dem

90 Meilen 24 Stunden ; bei grüsse- ene weitere 20 Meilen 12 Stun-

1 höchstens noch

Verwaltung in den Bereich einer andern ansehliessenden Ver- waltung übergeht.

Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer steueramtlicher Abfertigungen. Der Verwaltung wird vorbehalten, für Messen und andere Zeiten aussergewöhnlichen Verkehrs Zuschlagfristen festzu- setzen und zu publiziren.

Für Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, ist die Liefer- frist gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestim- mungsstation zur Abnahuine bereit gestellt ist.

g. - 43. Zeitweilige Verhinderung des Transports.

Wird der Antritt oder die Fortsezung des Bahntransportes dur Natur- ereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so ist der Absender nicht gehalten, die Aufhebung des Hindernisses abzuwarten; er kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten, muß alsdann aber die Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung des Trans- portes und der Kosten der Wiedezausladung durch eine (in den besonderen Vorschriften festgeseßte) Gebühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dein Gute etwa hon zurügelegte Transportstrecke berichtigen.

Die Gebühr für die Kosten der Vorbereitung des Transports und der Wiederausladung ist in den Tarifen festgesetzt.

§. 14. Avisirung und Ablieferung des Gutes.

Die Eisenbahn is} verpflichtet, am Bestimmung8sorte dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger den Frachtbrief und das Gut außzu- liefern. Nachträglichen Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Gutes oder Auslicferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Einpfänger hat die Eisenbahn so lange Folge zu leisten, als sie Lehterem nah Ankunft des Gutes am Bestimmungß®orte den Frachtbrief noch nicht übergeben hat. Der Absender hat in diesem Falle auf Erfordern das ihm etwa ausgestellte «Frachtbrief-Duplikat (Y. 5 Nr. 4} oder den Ausf- nahmsschein zurüczugeben. : S

Die Eisenbahn is nicht verpflichtet, andere Anweisungen als diejenigen welche auf der Aufgabe-Station erfolgt sind, zu beachten. i

Is dem Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief bereits übergeben, so hat die Eisenbahn nur die Anweijun- gen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für die Ladung verhaftet ist. L : i

Bei denjenigen Gütern, welche die Eisenbahn nicht selbst dem Empfän- ger an seine Behausung oder an sein Geschäftslokal zuführen läßt, wird denx Adressaten nach Ankunft der tranéëportirten Güter schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunst der Güter durch Boten , pr Post oder durch sonst übliche Gelegenheit zugesendet.

Wo die Verwaltung es für angemessen erachtet, werden von dersélben besondéré Röllfitir -Unternehmér zuni An- und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsortes oder von und nach seitwärts belegenen Ortschaften bestellt, auf welche der §. 18 des Reglements Anwendung findet. : ] j 7

Die Taxe für die dem Rollfuhr - Unternehmer zu zahlende Ge- bühr wird in den betreffenden Güter-Expeditionen zur Einsicht aus-

änge i

j Dieseiiigéh Empfänger, welche sich ihre Güter selbst abholen oder sich anderer, als der von der Bahnverwaltung bestellten Fuhr- Unternehmer bedienen wollen, haben dies der betreffenden Güter- Expedition rechtzeitig vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes und auf Erfordern der Güter-Expedition unter glaubhafter Bescheil- nigung der Unterschrift schriftlich anzuzeigen, G L

Ausgeschlossen v.on der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach steueramtlichen V orschriften oder aus anderen Gründen nach Königlichen Packhöfen oder Niederlagen gefahren werden müs- sen. Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, werden nicht aVvI1SI1l'T. : : A

; Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern baftenden Auslagen und Gebühren erfolgt gegen U lieferung der vorschriftsmäßigen vollzogenen Empfangsbescheinigung Unt Doe zeigung des quittirten Frachtbrieses die ZS Nee Eng des Guts eas i peditionslokalen und die Stellung der Wagen zur Entladung aus den Ent- ladungépläßen, und zwar mit folgenden näheien See mengen. i

1) Die Güter sind 24 Stunden nach Zusendung der Benachrichtigung

während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen. 8 Z3ahnhof restante gestellte Güter, sowie Güter Ee

Empfänger, welche sich die Avisirung schriftlich ein für alle

Mal verbeten haben, sind 24 Stunden nach Ankunft abzu-

nehmen. ) Die Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbs verladenen

Güter durch die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgeseßt. h Diese Fristen werden auf jeder Station durch Aushang 1n den Expeditionslokalen. beziehungsweise auch durch Bekannt- machung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniss ge-

bracht. : : 4 Quischenfallende Sonn - und Festtage werden überall nicht mit-

ee iat erfolgter Ankunft eines Theils der in demselben L: mneadit briefe verzeichneten Sendung, w0v0N jeder Theil ohne ap mit dem Ganzen einen allgemeinen Verbrauchêwerth hat, so it Ne nahme des angekommenen Theils und die Zahlung des E et mäßigen Frachtbetrages vom Adressaten nicht verweigert werden dUr»-

fen, unbeschadet der auf Grund der §F. 47 ffff. von ihm zu erhebenden

S uche. : Entschädigungs Anspräcde und Abnahme des Eilgutes soll in mög»

Die Avisirung, Auslieferung i | : lichst E u die besonderen Vorschriften zu bestimmenden Fristen ere

folgen, E