1865 / 220 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Eilgüter werden“, sofern aussergewöhnliche Verhältnisse nicht eine längere Frist unvermeidlich machen, binnen zwei Stunden nach der Ankunft avisirt resp. binnen sechs Stunden dem Adressaten 1n seine Behausung zugeführt. Die Avisirung resp. Zuführung der später als 6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter kann erst am fol- genden Morgen verlangt werden. i

. 14a.

Die- Annahme und S der Güter, deren An- und Ab- fuhr nicht durch von der Verwaltung bestellte Rollfuhr-Unternehmer geschieht, erfolgt auf den Güterböden, resp- auf den Eisenbahnwagen, wenn das Auf- und Abladen im Freien geschieht. Das Abladen der Güter von den Landfuhrwerken und das Aufladen auf dieselben ist

somit Sache der V ersender resp. Empfänger.

4. 19, Lagergeld und Conventionalstrafe.

1) Wer ohne die im §. 13 erwähnten Veranlassungen die von ihm zur Beförderung aufgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der Eisenbahn vor deren Abfahrt zurücknimint , hat auf Verlangen der Eisen- babn-Verwaltung außer den Auf- und Abladegebühren für jeden Tag vom Augenblicke der Auflieferung , dexr Tag sei blos angebrochen oder verstrichen, ein Lagergeld zu entrichten. i

Wird vom Absender die Zurückgabe eines Gutes auf einer Zwischenstation der Transportstrecke verlangt, und geht die Tos waltung auf dieses Verlangen ein, s0 ist neben der tarifmässigen Fracht für die von dem Gute zurückgelegte Bahnstrecke das tarif- mässige Reugeld zu zahlen. j

2) Bei einer nah und nach stattfindenden Auflieferung der in dem- selben Frachtbriefe deklarirten Sendungen, oder wenn Güter mit unvoll- ständigen oder unrichtigen Frachtbriefen aufgeliefert sind und deshalb bis zum Eingange der vervollständigten oder berichtigten Frachtbriefe liegen blei- ben müssen, kann die Eisenbahn, wenn die Ausflieferung niht innerhalb 24 Stunden vollbracht und eine Verzögerung des Auflieferungsgeschäfts er- sichtlich ist, beziehungsweise, wenn innerhalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe nicht erfolgt ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden bis zur vollständig vollbrachten Auf- lieferung der ganzen Frachtbrief-Sendung, beziehungsweise bis zur Vervyoll- ständigung und Berichtigung der Frachtbriefe ein Lagergeld erheben lassen. Eine Conventionalstrafe, für welche auf Verlangen bei Bestellung der Wa-

en eine den Betrag der Strafe für cine Tagesversäumniß ausgleichende

aution zu erlegen ist, kann die Eisenbahn ebenfalls von Demjenigen ein- ziehen, welcher. Eisenbahnwagen zum Transporte von Gütern, deren Ver- ladung der Versender zu besorgen hat, bestellt, und welcher nicht in der durch die besonderen Voischristen (ekr. Zusaß zu §. 11 am Schluß) zu bestimmen- den Frist die Beladung ordnungsmäßig bewirkt und die Güter zur Ab- fertigung bringt, auch ist im lepteren Fall die Eisenbahn nach Ablauf jener Frist befugt, das Geladene von dem Wagen auf Kosten des Bestellers wie- der zu entfernen, das Entladene auf Gefahr desselben und gegen ein Lager- geld lagern zu lassen und den Eisenbahn-Wagen der Verfügung des Be- stellers zu entziehen. B :

3} Wer Frachtgüter innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht abnimmt, hat gleichfalls Lagergeld zu bezablen.

4) Wenn aus den vom Versender beladenen Wagen die verladenen Güter nicht innerhalb der im §. 14 Nr, 2 vorgeschriebenen Zeit ausgeladen und abgeholt sind, so ist die Eisenbahn zu dieser Ausladung auf Kosten des Empfängers resp. Versenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie, ermächtigt und kann durch die besonderen Voischriften zugleich eine con- ventionelle Entschädigung als Lagergeld oder als Wagen-Strafmiethe fest- \fehen.

y 5) Bei Gütern, deren Empfänger nicht hat benachrichtigt werden können, so wie bei den Bahnhof restant gestellten Gütern brannt die Berechnung des Lagergeldes und der Wagen-Strafmiethe nah Lz iauf der in den be- sonderen Vorschriften bestimmten Fristen.

(cfr. Zusäge zu §. 14.) i

6) Ueber die Höhe und über die Art und Weise der Berechnung dieser conventionellen Lagergelder und Wagen-Strafmiethen enthält der Tarif für die Güterbeförderung die näheren Bestimmungen.

G 10) Verfahren bei Ablieferungs8-Hindernissen.

Güter, deren Ab- oder Annahme verweigert oder nicht rechtzeitig be- wirkt wird, und Güter, deren Abgabe nicht thunlich geworden , so wie solche, welche unter der Adresse »Bahnhof restant« länger als die durch die besonderen Vorschriften nachgelassene Frist nach der Ankunft ohne geschehene Meldung des Empfängers daselbst gelagert haben, lagern auf Ge- fahr und Kosten der Versender. Auch hat die Eisenbaÿn das Recht, solche Güter unter Nachnahme ihrer darauf haftenden Kosten und Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus oder einem ihr als bewährt bekannten Spediteur für Rechnung und Gefahr Dessen, den es angeht, auf Lager zu Übergeben und sie da zur Disposition des Versenders zu stellen. Nicht minder soll es der Eisenbahn zustehen, solche Güter den Versendern unter Erhebung der Fracht und Rükfracht, des Lagergeldes und etwaiger baarer Auslagen wieder zu- zuführen , sofern der Versender auf Benachrichtigung der Eijenbahn inner- halb 14 Tagen vom Abgang dieser Benachrichtigung eine andere Dispo- sition für Ablieferung der Güter nicht ertheilt.

Die Eisenbahn is berechtigt, Güter, deren Besiimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen is, mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegen- heit nach dem Bestimmungsorte auf Gefahr und Kosten des Versenders weiter befördern zu lassen, wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung der Güter vom Absender oder Einpfänger Verfügung getroffen ist. :

Die vorstehende Bestimmung findet keine eng, so weit die Verwaltung Rollfuhr - Unternehmer zur Beförderung der Güter

nach seitwärts belegenen Orten bestellt hat (Zusatz - Bestimmung'

zu §. 14, Alinea 2). / Der Versender erklärt fich durch die Aufgabe des Gutes auch damit

einverstanden, daß die Eisenbahngüter, deren An- und Abnahme verweigert oder nicht rechtzeitig bewirkt, oder deren Abgabe nicht thunlich is, wenn sie dem schnellen Verderben ausgeseßt sind, oder nur die Fracht, nicht aber auch die Rückfracht sicher decken, oder endlich solche Güter, deren angebotene Qy, rücknahme durch den Versender bei verweigerter Abnahme Seitens “dg Adressaten oder im Falle, daß der Adressat nicht zu ermitteln ist, unter. bleibt, ohne weitece Förmiichkeit bestmöglich verkauft, um sich für die Fracht und Auslagen bezahlt zu machen, und den Ueberschuß dem Absender überweist, : :

Das Gleiche gilt für den Fall, daß der Versender nicvt zu ermitteln

Herrenlose Güter, welche sich im örtlichen Bezirk der Eisen. bahn vorfinden, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen des Ah. schnitts A. §. 33 und Zusatzes.

L Haftpflicht im Allgemeinen.

Im Vereinsverkehr haften als Frachtführer für den ganzen Transport nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dein Fracbtbriefe über, nommen haben , sondern nur die erfte und dicjenige Bahn , weiche das (u mit dem Frachtbriefe zuleht übernommen hat; eine der übrigen in der Mitte liegenden Eisenbahnen kann nur dann als Frachtführer in Anspruch genom. men werden, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden, dissen Ersay gefordert wird, auf ihrer Bahn sich ereignet hak.

Der den Eisenbahnen unter einander zustehende Rügriff wird dadur nicht berührt.

§. 18.

Haftpflicht der Eisenbahn für ihre Leute.

Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Perionen , deren sie sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient,

§6. 19. Umfang und Zeitdauer der Haftpflicht.

Die Eisenbagn haftet für den Schaden, welcher dur Verlust oder Beschädigung des Gutes seit dem nach Ÿ. 4. fcstzustellenden Zeitpunkte der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis wajor) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, nanmienilich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen , oder durch außer lich nicht erfennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Der Advliese rung an den Adressaten sieht die Ablieferung an Packhöfe, Lagerhäuser, Revisionsschuppen u. st#. w. und im Falle des §. 16 die Ablieferung in ein öffentliches Lagerhaus oder an einen Spediteur gleich.

Als in Verlust gerathen is das Gut exst 4 Wochen nach Ablauf der

Lieferungs8zeit zu betrachten. Durh Annahme des: Gutes Seitens des im | Frachtbriefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute oder derjenigen Per | sonen, an welche die Ablieferung nah Vorstebendem gültig erfolgen kam, | und durch Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen die Eisenbabn, | Nur wegen Verlustes oder Beschädigungen , welche bei der Ablieserung äußer | lih nicht erkennbar waren, kann die Eisenbahn auch nah der Annabme und nah Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen iverden, jedoch nur, wenn die Feststellung des Verlustes oder der VBeschävigung ohne Ver zug nach der Entdeckung nachgesucht und der Anspruch spätesiens innerhalb á Wochen bei der Eisenbahn-Verwaltung schriftlich angemeldet worden sh und w-nn bewiesen wird, daß der Verlust oder die Viscvädigung ährend der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung cnijstanden ift. Außerdem erlöschen alle An'prüche wegen gänzlichen Verlustes, wege Verminderung und Beschädigung des Gutes nah einem Jahre von dm Ablaufe des Tages an gerechnet, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt | sein müssen, und, sofern das Gut angenommen, die Fracht aber nicht be zahlt ist, alle Ansprüche wegen Verminderung oder Beschädigung des Gutes | nah einem Jahre von dem Ablaufe des Tages an, an welchem die Ab- | lieferung geschehen ist.

C, 20. Beschränkung der Haftpflicht für Güter, welche nicht na Eisenbahn-Stationen bestimmt sind.

Wird Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernommen, 11 welchem als Ort der Ablieferung ein nicht an einer anschlicßenden Eisenbahn liegender Ort bezeichnet ist, so bestcht die Haftpflicht der Cisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport , sondern nur jür den Trank port bis zu dem Orte, wo der Transport mittelst Eisenvaha enden soll In Bezug auf die Weiterbeförderung treten nur die Verpjlichtungen de Spediteurs ein.

In Ansehung der von der Bahnverwaltung eingerichteten Rol fuhren nach seitwärts belegenen Orten (Zusatzbestimmung zu g. 1 Alinea 2) besteht die Haftpflicht der Eisenbahn auch sür den Trans- port bis zu dem Bestimmungsorte des Gutes.

V 21. Beschränkung der Haftpflicht bei Angabe mehrerer Bestimmungsorte.

If von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem an einer Vereinsbahn liegenden Orte abgegeben weiden ode liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein arderweiter De stimmungsort angegeben is, der Transport als nur bis zu jenem erslerl an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Cisenßahn is nur bis zur Ablieferung an diesen Ort verantwortlich.

Quit de Besondere Beschränkung in der Haftpflicht. 1) Die Eisenbahn haftet in Ansebung der Güter, welche ve:möge ihret

eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausge! sind, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentl

| in den besonderen Vorschriften namhaft gemacht sein)

M rief transportirt worden sind, für jedes Stück besonders berechnet, wenn } oder sonst erweislich ist.

Wal m. . .. - - , | dagerechnet: Thierflechsen, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und

{raphen zur Last fallende Entschädigung is in ihrem Geldwerthe nach fol- henden Grundsäßen zu bemessen:

Ç 7 j : No z v | ( Bruchy Rost, innerer Verderb, außergewöhnliche Leckage, Sel u, s. wp. zu erleiden, nicht für den Schaden, standen ist, insbesondere also nicht a) überhaupt: bei gefährlichen Substanzen, als: Schwefelsäure, Scheide- 4 p ( 10 Do F io t » f h S 97+ f; (G 3 E vi dar Ae iii PTEDEN/ jowie bei leicht entzündlichen Gegenständen ; ) für den Bruch: bei leicht zerbrechlichen Sachen, als: Möbeln und Hausgerath, Glas, Eisenguß, lecren oder gefüllten Krügen, Flaschen s S os G c a O O und Glavballons, Zucker in losen Broden u. l M0 cir Congo Tri » Y Cc aE A A ) für Leckage, d. h. Vringen der Flüssigkeiten durch die &ugen des Ge- bindes ohne außerliche Beschädigung; : C Bs E S A ri cel O » (R L x ( ) Ne Das s arde vei ¿lussigkeiten und anderen Gegenständen, welche leicht in Gährung oder ¿Fäulniß übergeben oder durch Frost oder Hie leiden ; : i: e) für das Einrosten: bei Metallwaaren ;

\ Cr GBomieht&norlno. hot Frishho S Aal Ti -

f für G ewichtsverluste: bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern und Südfrüchten.

2) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt werden, niht für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ijt.

: De p Lal 14 be zeichnet diejenigen Güter, deren "1 ransport die Fisenbahn-Verwaltung bei Anwendung einer ermässigten Tarifklasse in unbedeckten Wagen zu bewirken und giebt der Ab- sender sein Einverständniss mit diescr Beförderungsart zu erkennen. falls er nicht bei der Aufgabe durch i i Frachtbriefe die Beförderun

des Gs D 1 Satze der Normalklasse verlangt.

Defugt 18f

schriftliechen Vermerk auf dem betreffenden (sutes F'racht-

E Zl

3) Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche, un- j 0 d E vf 3 Co 2 Fin 4 De 7 ck V i u geachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schuße gegen Verlust oder Be-

hädigung auf dem Transporte erfordert, nach Erklärung des Absenders |

auf dem Frachtbriefe unverpakt oder mit mangelhafrer Verpackung auf- gegeben sind, nicht für den Schaden, welche aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung ver- bundenen Gefahr entstanden ist :

4) Die Eisenbahn haftet in Anschung derjenigen Güter, deren Auf- und Abladen nah Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ift. für den Schaden, welcher durch das Auf oder Abladen oder bei Gelegenheit desselben den Fahrzeugen der Eisenbahn zugefügt ist.

9) Die Eisenbahn haftet in Ansehung begleiteter Güter nicht für den

M Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden is, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird

6) Jn allen vorstehend unter 1. bis 5. gedachten Fällen wird bis zum

Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß ein eingetretener Schaden, wenn | | ir aus der Seitens |

: t der Eisenbahn nicht übernommenen Gefahr entstehen fonnte, aus derselben wirklich entstanden ift. () Die vorstehend unter 1.

in, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Schuld der Bahn-

M verwaltung oder ihrer Leute entstanden ist.

8) Gewichtêmängel werden nicht vergütet, so weit für die ganze durch- laufene Strecke das Fehlende bei trocknen Gütern nicht mehr als 1 Prozent, ? bei nassen Gütern, denen geraspelte u: d gemahlene Farbehölzer, Rinden, | Vurzeln, Süßholz, geschnittener Taback, Fettwaaren, Seifen und harte Oele, | fische Früchte, frische Tabaksblätter, Schafwolle, Häute, Felle, Leder, ge- |

M trocnetes und gebackenes Obst (andere dahin zu rechnende Gegenstände müssen |

A BDJ

in de gleich behandelt wer- | den sollen, nicht mehr als 2 Prozent des im Frachtbriefe angegebenen, be-

M ¡ichungsweise durch die Absende-Station festgestellten Gewichts beträgt. Die- |

{r Prozentsaß wird, im Falle mehrere Stücke zusammen auf einen Fracht-

das Gewicht oder das Maß der einzelnen Stücke un Frachtbriefe verzeichnet

Den nassen Gütern werden in Bezug auf Gewichtsmängel noch

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gemahlen), getrocknete Fische. Hopfen, frische Ritte.

Die vorstehend gedachte Befreiung von der Haftpflicht tritt nicht ein, venn und soweit nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen v Galles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstan- en 1st, oder daß der angenommene Prozentsag dieser Beschaffenheit oder den nstigen Umständen des Falles nicht entspricht, Es bleibt jedoch den ein- inen Verwaltungen vorbehalten, bei solchen Gütern, welche vom Versender tibst verladen oder vom Empfänger abgeladen werden, höhere Prozentsäßze als 2 Prozent nach Maßgabe der Beschaffenheit der einzelnen Artikel fest- ia f L zu welchen eine Vergütung für Gewichtsmängel nicht statt- men Jou,

Q. 29. Geldwerth der Haftung.

Eine der Eisenbahn nach den Bestimmungen der vorstehenden Para-

l) Im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei der Schadenberechnung der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handelswerth, und in Ermangelung eines solchen, der gemeine Werth, welchen Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der be- dungenen Ablieferung gehabt baben würden, nah Abzug der in Folge e Le etwa ersparten Zölle, Frachten und Unkosten zum Grunde elegt.

2) Zum Zwecke der Entschädigungs-Berechnung wird jedoch der gemeine Handelswerth, beziehungsweise der gemeine Werth nicht höher als

Thlr. pro Centner angenommen, insofern ein höherer Werth nicht

T S ER A A e Í Ag T P Dagegen haften der Absender beziehungsweise der Empfänger |

bis 5. bedungenen Befreiungen treten nicht |

Y elbstentzündung welcher aus dieser Gefahr ent-

ausdrudlid flarirt ift. ie Gfille einer höheren Werthdeclaration bildet die deklarirte Summe n ar lin Dor 6H A 5 S P Q 0

LES Rar anat as der zu gewahrenden Entschädigung. Jn diesem Falle hat der Versender neben der tarismäßigen Fracht /,, pro Mille der ganzen defklarirten Summe für jede angefangenen 20 Meilen welch das Gut innerhalb der eir N Vei oe ta - E L das Gut itnerhe der einzelnen Bahn resp. des einzelnen Verbandes zu s hat, mit einem Minimalbetrage von */,, Thlr. und unter Abrundung des zu erhebenden Betrages auf e Gros,

r N ung Des z )evenden Betrages auf ganze Gro entrichten. : a E N 1 Nl 151 1A At C . 17° ï J 5 5 Bei Beschädigung von Gütern wird die durch die Beschädigung ent-

na oos O prt kk V G K 4 1 N e F dn: gp L standene Werthverminderung nach Verhältniß des gemäß der Bestim- mung ad 1 zu ermittelndeu Wertbs zu dem ad 2 und 3 erwähnten Maximalsatze vergütet. /

N à f 90 5 Eee ¡ L4 « q V

Ven einzelnen Eisenbahnen bleibt es unbenommen, die für alle Güter, auch wenn dieselben nicht zu einem böheren Werthe als 20 Thlr. pro Centner deklarirt sind, in ihrem Tarife seither festgeseßte Versicherungs- gebühr fortzuerbeben. |

auf dem ¿Frahtbriefe an der dazu bestimmten Stelle de-

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C O) A ÿ. 24.

Haftpflicht für Versäumung der Lieferungszeit.

A Die Sisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der Lleferungsdzeit (§. 12) entstanden ist, sofern sie niht beweist, daß sie die Ver- spatung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers micht habe abwenden können. ; S

__ Durch Annabme des Gutes Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten Einpsfängers oder seiner Leute oder derjenigen Personen, an welche die Ab- iteferung nach §. 19 giltig erfolgen kann, und durch Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche aus Versäumung der Lieferungszeit. Ist das Gut nicht angenommen, oder die Fracht nicht bezahlt, so erlöschen sie nach einem E Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die abueserung geschehen 1st, und, wenn sie überhaupt nicht erfolgt ist, mit dem Ablaufe der Lieferungszeit. j j :

Geidw erth der Haftung für Versäumung der Lieferungszeit.

Ver von der Eijenbahn zu leistende Ersaß des durch Versäumung der Tleferungszeit entstandenen, von dem Entschädigungsberechtigten nachzuwei- jenden Schadens joll, im Falle die Versäumniß nicht mehr a ]

2 ai

et s 24 Stunden beträgt, den Betrag der halben Fracht, und im Falle längerer Versäumniß als S E Detrag der ganzen Fracht nicht übersteigen. : __ Will der Verfender einen darüber hinausgehenden Schadensersay durch L eclaration eines bestimmten Betrages, als der Höhe seines Interesses an der rechtzeitigen Lieferung, sich sichern, so hat er das Gut zum Transport 1m Lokalverkehr der Verwaltung der Absende-Station unter den für diese erlassenen reglementarischen Bestimmungen aufzugeben (siehe §. 3.). | Dic Angabe eines bestimmten Betrages, als des Interesses der rechtzeiticen ‘Lieferung erfolgt durch Eintragung in die dazu be- stimmte Rubrik des Frachtbriefes. Dieselbe muss Behufs ihrer Gül- tigkeit In der gedachten Rubrik mit Buchstaben cingetragen und mit dem schriftlichen Visum der V ersandt-Güter-Expedition Ver- schen sein. Hat der Versender einen bestimmten Betrag als das Interesse der rechtzeitigen Lieferung in dieser Form ausdrücklich angegeben. s0 ist die Eisenbahn auch über den Betrag der Fracht hinaus bib höchstens zu dem Betrage der deklarirten Summe, den nachgewiese- nen Schaden zu vergüten verpflichtet. s Es wird in diesem Falle jedoch ein welcher für je 3 Thlr. der deklarirten Summe angefangene 3 Thlr für voll gerechnet für die ersten 20 Meilen | , -PE, für die folgenden 30 Meilen für jede weiteren folgenden 50 Meilen beträgt. gerechnet, Ueberschiessende Pfennige sind auf volle Silber runden,

Frachtzuschlag erhoben,

A E D S N) - ‘J s Angesangene 20 resp. 30 und 50 Meilen werden für voll

» (P O

Der geringste Frachtzuschlag beträgt 1 Sgr.

roschen abzu-

S. 20. Abänderungen dieses Reglements.

Abänderungen dieses Reglements bleiben vorbehalten.

Bis zum Erlaß eines neuen Reglements werden dieselben in je einem am Sitze der Eisenbahn-Verwaltungen erscheinenden öffentlichen Blatte gül- tig publizirt. : :

Jn denselben öffentlichen Blättern soll auch angezeigt werden, sofern dieses Reglement außer Wlrksamkeit geseht werden würde.

Ebenso woird durch diese öffentlichen Blätter der etwaige Austritt einer Eisenbahn-Verwaltung aus dem Vereine und der Zutritt Anderer zu dem- selben bekannt gemacht werden. A

Berlin, den 3. September 1865.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Graf von Jhenplißt.

C T T T A