1865 / 222 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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a Provinz Preußen. D Pligatión

des Pillkallener Kreises S; N . . - Thaler Preußisch Courant II. Emission.

Auf Grund des unterm S bestätigten Kreistags- Beschlusses vom 12. November 1864 wegen Aufnahme ciner Schuld von 30,300 Thalern bekennt sih die ständishe Kommission für die Chaussee- Bauten des Pillkallener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern Preußisch Courant, welche für den Kreis fontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlih zu verzinsen ist.

Die Rücfßzahlung der ganzen Schuld von 30,300 Thalern geschicht vom Jahre 1867 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- Fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch

das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867 ab in dem Monate Februar jedes Jahres. Der Kreis behält sih jedoch das Recht vor, |

den Tilgungsfonds durh größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu fündigen. Die aus- geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be-

zeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, |

an welchem die Rückzählung erfolgen foll, öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen , sowie in dem Pillkallener Kreisblatte und dem Königlichen Staats-Anzeiger.

Bis zu dem Tage, wo solchkrgestalt das Kapital zu entrichten ist, wird |

es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jedes Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der KZinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der axSzegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldver- schreibung bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Pillkallen, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Veit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitais präsentirten Schuldverschrei- bung find auch die dazu gehörigen Zinscoupons der spätern Fälligkeits- termine zurüczuliefern. Für die fehlenden Zinscoupon#2 wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlung8termine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen , verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld»

verschreibungen erfolgt nah Vorschrift der AUgemeinen Gerichts - Ord- |

nung Theil 1. Tit. 51. §§. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pillkallen. Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch

soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vier- | jährigen Verjährungsfrist bei der Kreisveriwvaltung anmeldet und den statt- |

gehabten Besiy der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen KZins- Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

zum Schlusse des Jahres .….. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Sins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons-Serie erfolgt bei der Kreis- |

Kommunal-Kasse zu Pillkallen gegen Ablieferung des der älteren Zins- Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt

die Aushändigung der neuen KYJins°coupons - Serie an den Jnhaber der |

Schuldverschreibung , sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- {chrift ertheilt.

Pilltallen, dén . ten ..+ 18. Die ständische Kommission für die Chausseebauten im Pillkallener Kreise.

Provinz Preußen. Regierungs-Bezirk Gumbinnen. Zins-Coupon zu der Kreis - Obligation des Pillkallener Kreises, II. Emission, Littr. NO über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen. S

Der Jnhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis X, vom ten bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für Das Halbiahr vom ...,.. bis mit (in Buchstaben) Thaler -.... Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Pillkallen. Pillkallen, den ten e Die ständische Kreis - Kommission hi Chausseebauten im Pillkallener Kreise. Dieser Zins-Coupon is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jah- ren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres angerechnet, er- Hoben wird.

Regierungsbezirk Gumbinnen, Talon zur Kreis-Obligation des Pillkallener Kreises, Il, Emission. Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Pillkallener Kreises, 11, Emission, Littr. M

Provinz Preußen.

Regierungsbezirk Gumbinnen.

Über .... Thaler à fünf Prozent Zinsen die ..te Serie Zins-Coupons

für die fünf Jahre 18... bis 18... bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Pill- fallen nah Maßgabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Be-

stimmungen. Pillkallen, den ten G8 Die ständische Kreis-Kommission für die Chausseebauten im Pillkallener Kreise.

DemEtigunL- nd KEnztskiohnT-Urkunde für den zwischen der Actien-Gesellschaft der Breu - ßisch-Niederländischen Verbindungsbahn einerseits und der Bergish-Märkischen und Rheinischen Eisen- bahn-Gesellschaft andererseits unter dem 16. März 1865 abgeschlossenen Vertrag bezüglich der Eisen- bahnen von Viersen und Kempen nach der Preußisch- Niederländischen Landesgrenze bei Venlo, bezie- VUngoweise Jur ben Bau Und Betrieb der leit genannten Van au de Nhetnis@Ge Eisenbabn- Gesellschaft. 20m 1. August: 1809.

Wir TZilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. Nachdem die Actien - Gesellschaft der Preußisch - Niederländischen Verbindungsbahn in der General - Versammlung ihrer Actionaire vom 26, April c. beschlossen hat, nach Jnhalt des anliegenden (a.) am 16. März e. zwischen deren Verwaltungsrath einerseits und an- | dererseits der Königlichen Direction der Bergisch - Märkischen Eisen- | bahn-Gesellschaft zu Elberfeld und der Direction der Rheinischen | Eisenbahn-Gesellschaft zu Cöln abgeschlossenen, von den General- | Versammlungen der Äctionaire der leßteren Gesellschaften unterm 30. Juni und beziehungsweise 27. Mai c. inzwischen genehmigten Vertra- | ges, das Eigenthum der dur Unsere Ordre vom 21. August 1863 (Geseh- | Sammlung für 1863 Seite 675) concessionirten Eisenbahnstrecke von | Viersen bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Venlo an die Ber- gish-Märkische und an die Rheinische Eisenbahngesellschaft zu Übertra- gen, dieselbe demnächst für die beiden Käuferinnen Behufs Anbetrieb- | nahme durch dieselben, völlig betriebsfäbig fertig zu stellen und | außerdem ihre Rechte und Pflichten bezüglih des Baues und Be- | tricbes einer Eisenbahn von der Preußisch-Niederländischen Grenze bei | Venlo nach Kempen auf die Rheinische Eisenbahngesellschaft zum | Zwecke des selbstständigen Baues und Betriebes durch dieselbe zu devolviren, wollen Wir diesen Beschluß nebst dem gedachten Ver- trage hierdurch, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter bestätigen, zu-

| gleih aber auch der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Bau und

Betriebe der leßtgenannten Eisenbahn von Venlo bis Kempen Un-

| sere landesherrlihe Genehmigung hiermit ertheilen, und bestimmen Mit dieser Schuldverschreibung sind 20 halbjährige Zins - Coupons bis | l G i | |

daß auf diese Eisenbahn die in dem Geseze über die Eisenbahn- Unternehmungen vom 3. November 1838 enthaltenen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation , ingleichen das Geseh Über die von den Eisenbahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30sten Mai 1853 Anwendung finden sollen.

Wir genehmigen und verordnen ferner, daß, soweit in Aus- führung des gedachten Vertrages vom 16. März d. J. die vorge- nannten Eisenbahnen demnächst in das Eigenthum der Bergisch-

| Märkischen, beziehungsweise Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft über-

gehen, dieselben einen integrirenden Bestandthbeil dieser Unternebmun- gen bilden und für dieselben die Statuten der erwähnten Gesell- schaften, und zwar das Statut der Bergish-Märkischen Eisenbahn-

| gesellschaft sammt den von Uns unter dem 14. September 1550,

20, Dezember 1858 und 27. Juni 1864 bestätigten Nachträgen be- züglich der auf diese Gesellschaft, und das Statut der Rheinischen Eisenbahngesellschaft sammt dem unter dem 5. März 1856 von Uns genehmigten Nachtrage bezüglich der auf leßtere Gesellschaft übergehen- den Strecken in gleicher Weise, wie für das Haupt-Ugternehmen und die Erweiterungen desselben jedoch mit der Maßgabe gelten sollen, daß beide Gesellschaften gehalten sind, alle diejenigen Verbindlichkeiten zu erfüllen, welche in dem zwishen Unserer und der Königlich Niederländishen Staats - Regierung wegen Anschlusses der beider- seitigen Strecken der Viersen-Venloer und Kempen-Venloer Eisenbahn unter dem 14. März 1864 abgeschlossenen Vertrag in Beziehung auf den Bau und Betrieb dieser Eisenbahnen diesseits Übernommen worden sind.

Die gegenwärtige Bestätigungs- und Konzessions - Urkunde ist nebst dem Vertrage vom 16. März d. Js. durch die Gesehsammlung bekannt zu machen. i

Gastein, den 15. August 1865.

(L, S) Wilhelm.

Für den Justiz - Minister.

Graf von Jyenplit. Graf zu Eulenburg.

 De Tag zwischen der Actien-Gesellschaft der Preußisch-Nieder- [ländishen Verbindungsbahn einerseits und der Ber gisch-Märkischen und Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft andererseits, d. d. München-Gladbac, Den 16 Max; 1809.

Paragraph ein.

Die Actien - Gesellschaft der preußitch- niederländischen Verbindungsbahn verkauft den zum Bau einer doppelgeleisigen Bahn von Viersen bis zur preußischen Landesgrenze in der Richtung nach Venio gemäß der betresfen- den, höheren Orts festgestellten resp. noch fesizustellenden Baupläne erforder- lichen Grund und Boden einschließlich der Gräben , Böschungen, Schug- streifen und überhaupt aller Pertinenzien in folgender Weise an die Bergish-Märkische respektive Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft : E

1) das Areal auf der Strecke von Viersen bis zum Bahnhofe Kalden- kirchen wird der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft zu deren alleinigen Eigenthume, A | a L der Bahnhof Kaldenkirchen selbst an die Bergisch - Märkische und die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft dergestalt übertragen, daß von den beiden durch den anzulegenden Insel - Perron getrennten Theilen des Bahnhofs der südliche ausschließlich an die Bergi]ch - Märkische, der nördliche dagegen ebenmäßig an die Rheinische Eisenbahn - Gesell]chas!

übergeht, während die zwischenliegende Fläche nebst den auf derselben herzustellenden Bau-Anlagen gemeinschaftliches Eigenthum beider Ve- sellschaften wird; E 5 auf der Strecke vom Bahnhofe Kaldenkirchen bis zur preußischen

Landesgrenze worauf zwei Geleise und zwar das in der Richtung

auf Venlo linksseitige für die Bergisch-Märkische - das recbtsseitige für

die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft herzustellen sind 7 vird die linke

Hälfte des Bahnplanums nebst Pertinenzien zum Allein - Eigenthum

an die Bergisch - Märkische Eisenbahn - Gesellschaft , die rechte Hälfte in

aleicber Weise an die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft N,

Insoweit die Actien-Gesellschaft der Preußisch - Niederländischen E bindungsbahn selbst noch nicht Eigenthümerin des vorbezeichneten A sein sollte, verpflichtet sie sich, auf ihre Kosten das Eigenthum für die

a)

Bergisch-Märkische respektive Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft nach Maßgabe v i A werben obiger Stipulation zu erwerben. E E “Alle Anlagen und Bauten, welche Verkäuferin auf dem vor . d j c ff o D A Ct î p ! Terrain bereits gemacht hat, sind der betreffenden Anfauserin mitverkausft, soweit dieselben nicht blos den vorl dienen. i : e _— Verkäuferin hat das vorbezeichnete Areal Lasten - und Hypothckenfret zu übergeben und für jederlei Eviction Gewähr zu leisten.

Paragrap e Die Actien - Gesellschaft der Preußiscb - Niederländischen T babn übernimmt ferner auf eigene Kosten , der O E tive der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft gegenuber / die N u g! fe diesen Gesellschaften überlassenen Babnsirecken einschließlich O längstens bis zum ersten Januar achtzehnhundert sechs L S c o : R Z 5 iso » d) 111 P Ds und anschlagmäßig fertig O Vene Beth S icftilió Aalen khiAao0 C 4 4 S 4 | D U ck E Ly fähigen Zustand zu segen und mil all E E Gegenständen auszustatten. Ausgeschlosjen hiervon ist jedoch A der im Titel vierzehn des betreffenden Kosten - Anschlags vorgesehenen L triebsmittel. M : A Die Ausführung erfolgt genau A Ai Aer N E E E \pektive noch festzusteUenden x nehmigten und festgestellten, respekti N g . Entrovrise - Vertrages, welcher Namens der c T s "P eaen Verbindungsbahn mit dem Herrn Hesellschast der Preuß aen Dr A A Givon 3 em H fe Hinde et Gladstone zu Lond Pontus Kleman und dem Handlungs8hauje Hinde Ék R A i ; ei C lossen worde am dreizehnten April achtzehnhundert dre! und sechszig abgeschl } rden ist; jedoch is auf der Strecke vom nhofe ae , , [v S . do No . S L e grenze statt des in jenem Bau - Entrepri)e Rertrage nur vorg Geleises ein doppeltes Geleis R Auf dem 8 fe zu Ka denkirchen o i Ml N Gesellschaften vereinbarten der ministeriellen zwischen den kontrahirenden Gejeu]cha} e Akte paraphirten Projekte Genehmigung noch zu unterbreitenden , zu diejem Al c N m soll O vom ersten Febraar achtzehnhundert fünf e N aud M \ (8 Co F 111 ied t 2E ) Sar ; Actien-Gesellschaft der Preußisch-Niedertandi @en A. 7 ; Ie A No Fi n auf eigene Kosien zur Zollabfertigung nöthigen Gebäude und Einrichtunge f Cd

fertig zu stellen. Paragrat Ui arat A E Lia 6 Alle auf den Grunderwerb, die Wege- M a A ibabauvt auf den Bau und Betrieb der Preupi]@* R E O bezaliben Erwerbs - Jnstrumente,/ E O E e sonstige Verträge und Verhandlungen, Akten, Pläne und * nf M Beralíd Preußisch - Niederländische Verbindungsbahn - Gesellschaft an Tb Ag lber Märkische respektive die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft bei Jederga

Bahn mit zu übergeben.

sehenen einen

dessen Anlage nach dem

aragraph vier. O 1: Die Actien-Gesellschaft A Preußisch-Niederländischen Verbindungsbahn S de isenb A gs wee r o euhish niederländischen und Betriebes einer Eisenbahn von dék K, isch ! A es i V : lirt sind (vergleiche Paragraph Landesgrenze bei Venlo nach Kempen stipu : e Man ierzi 8 Statuts und Staatsvertrags vom verge! O u sechzig, Geseßsammlung pro de Essen; und sechszig Seite dreihundert fünf und achtzig) auf die Rheini] bahn-Gesellschaft. / : aragraph fünf. L Durch den Uebergang m Konzession für die Kanpes - D la: an die Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft, als eg E Denloee Cine ternehmens beziehungsweise durch den Uebergang M af bahnstrecke an die Bergisch-Mäikische Eisenbahn-C esells Theil dieses Unternehmens wird die Actien

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ibergehenden Bedürfnissen des Bahnbaues |

Babnhofe Kaldenkirchen bis zur Landes- |

s integrirender „Gesellschaft der Preußisch-Nieder-

ländischen Verbindungsbahn von den ihr nach Änbalt ihres Statuts unb des Staatsvertrages vom vierzehnten März achtzebnbundert vier und sechzig gegenüber dem Staate obliegenden Verpflichtungen liberirt. Paragraph sechs. Die Actien-Gesellschaft der Preußisch-Niederländischen Verbindungsbahn erhält als Gegenleistung :

a} von der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft die Summe von einer Million und hundert vier und dreißig tausend Thalern preußisch Courant, von der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft die Summe von hundert - ses und zwanzig tausend Thalern preußish Courant

Bon diesen Summen fällt, nie der Stempelberehnung wegen bemerft wird, auf die nach Paragraph zwei Seitens der Preußisch- Niederländischen Verbindungsbahn-Gesellschaft übernommenen Arbeits- leistungen der Betrag von fünfhundert zweitausend zweihundert neun und sehszig Thalern eilf Groschen einem Pfennig respektive sechs und vierzigtausend einhundert vierzehn Thalern vier Groschen zehn Pfen- nigen und auf die Lieferungen der Betrag von dreihundert drei und fünfzigtausend fünfhundert sechs und sunszig Thalern sechs Groschen eilf Pfennigen respektive sechs und sechszigtausend drei und vierzig Tha- lern zchn Groschen zwei Pfennigen. . i

Die S n A acht und siebenzigtausend einhundert vier und siebenzig Thalern zwölf Groschen respektive dreizehntausend aczthundert zwei und vierzig Thalern fünfzehn Groschen gelten als Kaufpreise für die nah Paragraph ein übertragenen Objekte.

Als Aequivalent für die im Paragraph vier stipulirte Uebertragung

erstattet die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft die von der Preußisch-

Niederländischen Verbindungsbahn-Gesellschaft für die Vorarbeiten der

Strecke Kempen-Venlo verausgabten Geldbeträge sofort nach Perfecttion

dieses Vertrages.

| Paragraph. sieben 4 /

Die Actien-Gesellschast der Preußisch-Niederländischen Verbindungsbahn verzichtet auf alle Nebenforderungen, insbesondere für etwaige außerkontrakt- liche Bau - Anlagen und Einrichtungen welche auf dem in Rede stehen-

| den Terrain ctwa gemacht sind oder noch gemacht werden. Lettere fallen | mit Ausnahme solcher, weiche nur vorübergehenden Bedürfnissen des

Bahnhbaues gedient haben, und von der genannten Gesellschaft zu beseitigen

sind als Pertinenz des Grund und Bodens, auf welchem sie sich be-

finden, der Bergisch-Märkischen oder der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft ausschließlich oder beiden gemeinsam e E Entgelt zu.

Maraarap a.

Im Uebrigen werden die vou der Vergis@-Märkiscen und der Rheint-

schen Eisenbahn-Gesellschast übernommenen und an deren respektiven Haupt-

| fassen zu leistenden Zahlungen fällig, sobald die gedachten Bahnstrecken, ein-

| schließlich sämmtlicher Bahnhofs-Anlagen diesem Vertrage gemäß fertig ger | stellt und als betriebsfähig von den zuständigen Königlichen E F | genommen worden sind und feruer die Regulirung der den bisherigen S : | besigern gegenüber übernommenen Berpflivtüngen nage en L | dieser Nachweis nicht erbracht, oder aber die Ausführung und i R Einrichtung der Bahn bet deren Uebergabe nicht in allen G: f da | dingungen dieses Vertrages entsprechend befunden, jo sind die beiden an A | Kontrahenten berechtigt, einen entsprechenden, im Nichteinigungsfalle e, | dem technischen Mitgliede des Königlichen EiseaGa g N ôln unter reichlicher Schäßung und gültig festzustellenden Theil A d s | so lange M A R 2A Verpflichtungen regulirt respektive die er | hobenen Anstände erledigt sind. i | E folches dai geschehen, ist die E l | neb# vier und ein halb prozentigen, vom Lage E ass er Ba | strecken zu berechnenden Zinsen nachträglich ohne D erzug L O N Die Bergisch-Märkische und die Meine E f S die Gegenleistung nach ihrer Wahl, entweder n baarem E 0 ee | und ein halb prozentigen zum Nominal-Werthe zu berechnenden Priorit | Obligationen ihrer betreffenden Bahn berichtigen. i Paragraph neun. M H Der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft verbleibt als E der Ruhrort-Crefeld-Kreis-Gladbacher Eisenbahn, Dit R t A | übernommene Verpflichtung zur Ausführung des Doppelge ei A vf i | nach Gladbah Behufs Durchführung der Züge bis zu und v | tral-L ofe Gladbach. | tral Bahnhofe C

soll die Beschaff ehalî und Seitens aller Kontrahenten soll die Beschaffung der vorbehaltenen u

erforderlichen Ratificationen der General-Versammlungen und des Staats | Nöglichkeit beschleunigt werden. 114 | E Si diese Ratificationen innerhalb sechs Monaten von A S | nicht erfolgt sein, so gilt die vorstehende Uebereinkunft als nicht e a gekommen , falls Kontrahenten sich nicht zuvor über eine Verlängerung | geeinigt haben sollten. G e i : Paragraph eilf.

S ; ) i Hälfte von derx

Die entstehenden Stempelkosten werden zu einer von. Hreußish-Niederländischen Verbindungsbahn-Gesellschaft/ zur Ge M von den beiden andern Kontrahenten na Verhältniß des Betrages ihrer

Gegenleistungen getragen.

Ministerium der auswártigen Angelegenbeiten. Rasmus Lossius in Christiansund ist zum Konsular- Agenten daselbst bestellt worden.

Der Kaufmann

Mkimigte

Ilrbeiten.

lichen Kreisbaumeister daselbst ernannt worden.

rium für andel, Gewerbe und offffentiicve

Der Baumeister Lieber zu Mülheim a. d. Mosel ist zum König-

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