1865 / 226 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Dezember achizehnhundert zwei und fünfzig und nwegen der Cöln - Gießener Eisénbähn und der festen ‘Rheinbrücke bei Cöln vom zwei und zwanzigsten Juni achtzehn-hundert vier und fünfzig respektive nah dem Schlußprotokoll vom fünf und zwanzigsten Oktober achtzehnhundert vier und fünfzig zur Deckung etwaiger Zinsen- Ausfälle bestimmte Garantiefonds auf die Ansamn:lung eines Beständes von zwei Millionen Thalern y berechnet nach dem jeweili- gen Courswerthe der darin niedergelegten Effekten, beschränkt wird. Die diesen Courêwerth von zwei Millionen Thalern übersteigenden, gegenwärti- gen Bestände des Garantiefonds werden dem Stadte *hierdurch zur freien Verfügung überlassen. Fmgleichen sollen alle nah den besagten beiden Verträgen dem Garantiefond zugewiesenen laufenden Einnahmen des Staates aus dem Cöln - Mindener Eisenbahn - Unternehmen, ein- \c{ließlich der Zinsen und Dividenden des angesammelten Garantie- fonds, dem Staate fortan insoweit zur freien Verfügung verbleiben, als sie zu Zinszuschüssen für das jedesmal vorhergehende Betriebsjahr nicht in Anspruch genommen werden und auch nicht dazu erforderlich sind, um den während der Vorjahre durch geleistete Zinszuschüsse oder sonst etwa unter den Betrag von zwei Millionen Thalern verminderten Garantiefond wieder auf diese Höhe zu bringen. Die Bestimmungen der Paragraphen acht und neun des Vertrages vom zwei und zwanzigsten Juni achtzehn hundert vier und fünfzig wegen eventueller Verminderung des Garantie- fonds auf einen eisernen Garantie-Bestand von blos dreimal hunderttausend Thaler sollen übrigens durch gegenwärtige Vereinbarungen keine Aenderung erleiden, es soll vielmehr bei denselben auch ferner sein Bewenden behalten. Paragraph vier.

Die Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft entbindet den Staat von der Zinsgarantie, welcbe derselbe nach deren Statut vom neunten October achtzehnhundert drei und vierzig und der Allerhöchsten Konzessions-Urkunde vom achtzehnten Dezember achtzehnhundert drei und vierzig auf Höhe von drei und einem halben Prozent für die Stamm - Actien der Cöln - Mindener Eisen- bahn - Gesellschaft übernommen hat.

Die genannte Geselischaft wird zu diesem Zwecke ihre Actionaire zum Umtausch ihrer jezigen Actien -Documente gegen solche neu auszufertigende Dokumente veranlassen, in denen die erfolgte Aufhebung der Jinsgarantie des Staates ausdrücklih anerkannt wird, und welche nah Form und Jn- halt mit den nah einem festzustelenden neuen Schema auszufertigenden Dokumenten der nach Paragraph zwei dieses Vertrages zu emittirenden neuen Actien übereinstimmen. Wer von dem Rechte Gebrauch machen will, auf eine alte Actie eine neue zum Nominalwerthe zu erhalten (Paragraph zwei) soll sih gefallen lassen, daß das Dokument der alten Actie gleich bei der Anmeldung zum Bezuge der neuen Actie umgetauscht oder doh auf demselben, wenn die neuen Actien - Dokumente bis dahin nicht fertig gestellt sind, mindestens das Aufhören der Zinsgarantie des Staates durch Ab- stempelung kenntlich gemacht wird.

Paragraph fünf.

Die Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft entbindet den Staat von jeder Verpflichtung, aus den durch die Gesehe vom vier und zwanzigsten Mai achtzehnhundert drei und fünfzig und achtzehnten April achtzehnhundert fünf und fünfzig, beziehungsweise durh die in diesen Geseyen bezogenen Verträgen vom dreißigsten Dezember achtzehnhundert zwei und fünfzig und zwei und zwanzigsten Juni achtzehnhundert vier und fünfzig Übernom- menen Zinsgarantien für die Anlage - Kapitalien respektive der Eisenbahn von Oberhausen zur Niederländischen Grenze in der Richtung auf Arnheim und der Eisenbahn von Deuy nach Gießen nebst Qweigbahn von Beydorf nach Siegen und der festen Rheinbrücke zwischen Cöln und Deuy von dem Zeitpunkte ab, von welchem während zehn auf einander folgender Jahre die Leistung von Zinszuschüssen für diese Unternehmungen Seitens des Staates nicht mehr erforderlich gewesen sein wird. Mit diesem Zeitpunkte hört auch die Verpflichtung des Staates zur Reservirung des eisernen Garantie- Béstandes von dreimal hunderttausend Thalern (Paragraph drei) gänz-

lich auf. Paragraph sechs.

Die Côln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft wird dem Staate über das Siebentel des Actien - Kapitals, welches derselbe nach Paragraph sechszchn ihres Statuts bei Gründung des Unternehmens übernommen hat, einzelne, auf den Betrag von je zweihundert Thaler lautende Actien in gleicher Form ausfertigen, als den übrigen Actionären.

Paragraph fieben.

Der Staat verzichtet auf die ihm nach Paragraph ein und zwanzig des Statuts der Cöln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft zustehenden Kinsen und Dividenden von denjenigen sechshundert neun und sechszigtausend Tha- ler Actien, welche er durch Einlösung zum Nennwerthe bis zum Jahre acht- zehnhundert vier und fünfzig einschließlich bereits amortisirt hat. Die Cóln- Mindener Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich dagegen, dem Staate den gleichen Nominalwerth in neu auszufertigenden Actien zu überweisen. Diese neuen Actien sollen von der Zeit ab, wo die amortisirten Actien an den Zinsen und Dividenden Theil zu nehmen aufgehört haben, in deren Genuß treten. s

Paragraph acht.

Die dem Staate nach den Paragraphen sechs und sieben zu über- weisenden neuen Actien sollen den ursprünglichen Stammactien gleichstehen und daher ebenso wie leßtere bei der neuen Actien - Emission (Paragraph zwei) dergestalt mitbetheiligt und mitberüsihtigt werden, daß der Staat auf jede dieser Actien auch eine neue Actie zum Nominalwerth abzunehmen

berechtigt ist. Paragraph neun,

Jn Beziehung auf die Zinsgarantie und beziehungsweise die Amortisa- tion, zu welcher der Staat hinsichtlich des Anlage-Kapitals der Oberhausen- Arnheimer Eisenbahn, der Cóöln-Gießener Eisenbahn und der festen Rhein- orûde bei Côln nah den Verträgen vom dreißigsten Dezember achtzehn tundert zwei und fünfzig und vom zwei und zwanzigsten Juni achtzehn hundert vier und fünfzig respektive nah dem Schlußprotokolle vom fünf und zwanzigsten Oktober desselben Jahres sich verpflictet hat, treten die Erträg- nisse von den ihm nach den Paragraphen sechs und sieben zu überweisenden neuen Actien in die Stelle der Zinsen und Dividenden der ursprünglichen

Staatsbetheiligung. zu einem Siebentel des Actien-Kapitals, sowie der, h; achtzehnhundert vier und fünfzig einjhließlich bereits amortisirten sechsbund E neun und sechszigtausend Thaler Actien. Es soll jedoch dem Staate “e stehen, diese neuen Actien jederzeit zu veräußern oder sonst darüber E eigenem Ermessen Verfügung zu treffen, sobald er gleichzeitig anderweit ü Verpflichtung übernimmt, der Cöla - Mindener Eisenbahn - Gesellschäft E Deckung etwaiger Zinsausfälle und zur Amortisation des Anlage-Kapitals der Rheinbrüe die gleichen Beträge, welche er im Falle der Fortdauer S Besiges jener Actien herzugeben hätte, vorfommenden Falls aus sonsti i Fonds zu gewähren. M B 4 Paragraph zehn.

__ Jysoweit in gegenwärtigem Nertrag nicht cin Anderes ausdrücklich { stimmt ist, bleiben alle Rechte des Staates, insbesondere auch dessen An, spruch auf Super-Dividende (Paragraph sechszehn Nummer vier der St i tuten der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschast) im vollen seitherigen E, fange fortbestehen. i i P

Die zwischen dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariate zu Cöln und der Direction der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft abgeschlossenen Ver. träge vom dreißigsten Dezember achtzehn hundert zwei und fünfzig, respektive zwei und zwanzigsten Juni achtzehn hundert vier und fünfzig nebst dem Schlußprotokoll vom fünf und zwanzigsten Oktober desselben Jahres bleiben nur noch insoweit in Kraft, als sie niht durch das vorstehende Ueberein- fommen aufgeboben oder modifizirt sind. /

So geschehen zu Cöln im Directions-Gebäude der Cöln-Mindener Eisen- bahn-Gesellschaft, am zehnten August 1865

C. Máterath. D. Oppenheim. W. Joefi.

W iter Na Lr ag

zu den Paragraphen sechzehn, ein und zwanzig und sechs und siebenzig der unterm achtzehnten Dezember achtzehnhundert drei und vierzig Allerhöchst bestätigten Statuten für die Côln-Mindener Eisenbahn-Gesellschast und zu den unterm ersten September achtzehnhundert drei und fünfzig Allerhöchst bestätigten Qusagtbestimmungen zu den Paragraphen sechszehn und ein und zwanzig derselben Statuten. :

: Artitel eins. i Die in der General-Versammlung der Actionaire der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft vom fünf und zwanzigsten Juni achtzehnhundert drei und fünfzig beschlossenen, durch die Allerhöchste Konzessions- und Bestätigungs- Urkunde vom ersten September achtzehnhundert drei und fünfzig bestätigten Jusaßtbestimmungen zu den Paragraphen sechszehn und ein und zwanzig der Statuten, so wie der in der General-Versammlung der Actionaire der Côln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft vom dritten Februar achtzehnhundert fünf und fünfzig beschlossene, durch die Allerhöchste Konzessions- und Be- stätigungs-Urkunde vom sech8 und zwanzigsten Juli achtzehnhundert fünf und fünfzig genehmigte Nachtrag zu den Paragraphen seh8zehn, ein und zwanzig und sechs und siebenzig der Statuten und zu den vorgedachten Qusaßbestimmungen werden ausgehoben, und treten an deren Stelle die nachfolgenden Bestimmungen: Artikel zwei. Für den Fall, daß die Reinerträge a) der Bahn von Oberhausen bis zur Landesgrenze bei Elten, b) der Cöln- (Deußtz)- Gießener Bahn mit Zweigbahn von Betdorf nah Siegen und der festen Rheinbrücke bei Cöln,

nicht hinreichen sollten y um die vorläufig angenommenen , resp. unter Zu- ziehung eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, Ge- werbe und öffentliche Arbeiten definitiv berechneten und festgestellten Anlage? Kapitalien mit drei ein halb Prozent zu verzinsen, wird vom Staate für die ad a. genannte Bahn: aus dem ihm statutmäßig zustehenden dritten Theile vom Ueberschusse des Reinertrages über fünf Prozent des auf sechs und zwanzig Millionen Thaler erhöhten Actienkapitals, so wie aus den Di- videnden über drei und ein halb Prozent hinaus von dem ihm gehörenden siebenten Theile des ursprünglichen Actienkapitals von dreizehn Millionen Thalern und vom den bis Ende achtzehnhundert vier und fünfzig von ihm amortisirten dreikausend dreihundert fünf und vierzig Stück Actien, resp. von den ihm an deren Stelle in gleicher Anzahl auszufertigenden und auf- zuliefernden neuen Actien; für die ad b, genannten Bahnen nebst der festen Rheinbrücke bei Cöln: aus denselben Beträgen, soweit sie als Garantie für die Verzinsung der ad a, genannten Bahn nicht in Anspruch gt nommen werden, und außerdem aus einer Summe von fünfzigtausend Thalern jährlich aus den dem Staate zufließenden Dividenden bié zur Höhe von drei ein halb Prozent von sciner vorgedachten Actien-Betheiligung, soweit die betreffenden Beträge und der Garantiefondê (cfr. Art. drei) reichen, alljährlich und zwar für das jedesmal vorhergehende

Betriebsjahr der nöthige Zuschuß geleistet.

Bei Berechnung der Höhe des Anlage - Kapitals des ad b. genannten Unternehmens kommt der für die Erbauung der Rheinbrücke seitens der Stadt Côln und der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft bezahlte zinsfreie Kapitalbeitrag von fünfhunderttausend Thalern in Abzug.

Avtikel Drei.

Der Staat is verpflichtet, zur Deckung etwaiger Kinsen-Ausfälle,/ welche die ihm nach Artikel zwei aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn - Unternehmen zufließenden alljährlichen Einnahmen übersteigen , eine Summe von wel Millionen Thalern in Baar oder in Effekten zum jeweiligen Courswerthe von gleicher Höhe als einen für die im Artikel zwei gedachten beiden Eisenbahn Unternehmungen gemeinschaftlichen Garantiefonds zu asserviren und det selben, so oft und so lange er zur Deckung von Zinsen - Ausfällen hat in Anspruch genommen werden müssen, aus den vorgedachten Einnahmen wiederum auf die Höhe von zwei Millionen Thalern zu bringen.

Artikel v1 ex. :

Mit dem Zeitpunkte, von welchem die in Artikel zwei aufgeführten Unternehmungen jedoch künftig, nach erfolgter Amortisation des Anlagt' Kapitals der Rheinbrücke, mit Aus\chluß dieser lehteren während fünf hintereinander folgender Jahre einen so hohen Reinertrag aufgebracht haben

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werden, daß: zur vollständigen Deckung der Zinsen der resp. Anlage - Kapi- | Mitglieder versehen und von dem Spezial-Direktor der Gesellschaft oder von

talien Seitens des Staates in keinem Jahre ein Quschuß hat geleistet wer- | einem zu seiner Vertretung dur die Direction delegirten Beamten unter-

dei müssen, is der Staat berechtigt, den in Artikel drei normirten Ga- | schrieben.

rantiefonds auf einen eisernen Bestand von blos dreihunderttausénd Thalern | Die bisherigen Actien-Dokumente nebst den zugehörigen, vom zweiten

zu vermindern. i E | Januar achtzehnhundert ses und sech8zig ab laufenden Zins-Coupons und : Artikel fünf. | Dividendescheinen, so wie die Anweisungen zum Empfange einer ferneren

Die Entbindung des Staates von jeder Garantie - Verpflichtung zur | Serie der Zins-Coupons und Dividendescheine werden eingezogen und an Oeckung von Zinsen-Ausfällen tritt ein, sobald für die quästionirten Unter- | deren Stelle die neuen Stücke nah den oben und im Paragraph achtzehn nehmungen (ckr. Artikel zwei) während zehn hintereinander folgender Jahre | angegebenen Schemas A. B. und C. ausgereicht. die Leistung von Zinszuschüssen Seitens des Staates nicht mehr erforderlich | Mit dém Umtausch der alten Actien, welcher ohne Berüefsichtigung der gewesen sein wird. i : : | Nummern derselben erfolgen kann, so wie mit der usgabe der für die

Mit diejem Zeitpunkte hört au die Verpflichtung des Staates zur | weiteren dreizehn Milliouen Thaler auszugebenden neuen Dokumente, beginnt Reservirung des eisernen Garantiefonds von dreihunderttausend Thalern | die Direction spätestens vor Ablauf des Jahres achtzehnhundert fünf und gänzlich auf. A Ls | sechszig und hat dieselbe durch die statutmäßig bestimmten Zeitungen das G7 Artikel se ch s. | Nähere bierüber zu veröffentlichen.

Zur Amortisation des zinspflichtigen Anlage - Kapitals der Rheinbrücke | Die zu den alten Actien gehörenden Zins-Coupons pro zweites St- sammt Zubehör, von welchem die Summe von vierhundert siebentausend | mester actzehnhundert fünf und sehszig, so wie die Dividendescheine pro fünfhundert Thalern bereits an: ortisirk ist, kann der Staat nach Belieben | achtzehnhundert fünf und sechszig verbleiben in den Händen der Jnhaber verwenden : 13) : | und gelangen an den respektiven Verfalltagen , wie bisher, zur Einlösung;

4) die aus dem Côln - Mindener Eisenbahn - Unternehmen herrührenden | dagegen werden die zu denselben Actien gehörenden, vom zweiten Januar jährlichen Uebershüsse und Dividenden , so bald die Garantieleistung | achtzehnhundert sechs und sech8zig ab laufenden Zinscoupons und Dividende- mit denselben nah Artikel fünf für immer aufhört ; | scheine nicht weiter eingelöst.

b) Zuschüsse von beliebiger Höhe, so daß der Staat gegen Tilgung des | Die eingezogenen alten Actien, Zinscoupons und Dividendescheine wer-

noch nicht amortisirten Anlage - Kapitals die Brücke jederzeit er- | den in Gegenwart eines Königlichen Kommissars, zweier Mitglieder der Di-

werben kann. N | rection und eines protokollirenden Notars verbrannt, und wird, daß dies Qur gedachten Amortisation müssen aber jährlich verwendet werden: | geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. c) ‘die Dividenden, welche auf den dem Staate géhörenden siebenten Theil Sechstens.

des ursprünglichen Actienkapitals von dreizehn Millionen Thalern und | Paragraph sechs8zehn wird abgeändert, wie folgt:

auf die bis Ende achtzehnhundert vier und fünfzig amortisirten Vei. Der aufkommende Ertrag aller unter der Verwaltung der Cöln-Min-

auf die dem Staate für dieselben neu auszufertigenden und ihm aus- | dener Eisenbahn-Gesellschaft stehenden Eisenbahnen nebst der festen Rhein-

zuliefernden Actien fallen , bis zur Höhe von drei ein halb Prozent, | brüde tei Cöln wird nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf das jedoch nah Abzug der eventuell zur Dedung von QZinsausfällen bei | im Paragraphen neun auf sechs und zwanzig Millionen Thaler angenom- den im Artikel zwei gedachten Unternehmungen zu verwendenden fünf- | mene, reip. auf das nach Paragraph fünfzehn erhöhte Actienkapital als zigtausend Thalez (Artikel zwei)j j J _| Div.dende vertheilt, d) die Zinsen der mit den Beträgen ad a, b. und e. amonrtisirten- Obli+ | : Erstens. Aus dem auffkommenden Ertrage werden zunächst : gationen. | a) die Verroâltungs- Unterhaltungs- und Betriebskosten, mit Einschluß | |

Artikel sieben. : der für die Erneuerung des Oberbaues und des Betriebsimaterials er-

Dem Staate steht es frei, die für seinen ursprünglichen Antheil von | ciner Million achthundert sechszigtausend Thalern am Actien-Kapital der Côln- Mindener Eisenbahn-Gesellschast, so wie für die bis Ende ahtzehnhundert | zu emittirenden Obligationen , einscchließlich des für deren vier und fünfzig bereits amortisirten sechshundert neun und sechszigtausend | Amortisation auszusegenden Fonds,

Thaler Actien neu auszufertigenden und ihm auszuliefernden Actien jederzeit | entnommen. :

zu veräußern, oder sonst|st nach eigenem Ermessen darüber Verfügung zu Zw eitens. Von dem hiernächst verbleibenden Ertrage wird jährlich treffen, sobald, er gleichzeitig anderweit die Verpflichtung übernimmt, der | eine mit Zustimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe Cóln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft zur Deckung etwaiger Zinsausfalle | und öffentlihe Arbeiten auf den Antrag der Direction vom Administrations- und zur Amortisation des Anlagekapitals der Rheinbrücke die gleichen Be- | rathe festzusegende Quote zux Bildung eines Reserve-Fonds für außerordent-

L ; : N ; c e 6 träge, welchc er im Falle der Fortdauer des Besizes jener Actien herzugeben | liche und nicht vorherzusehende Fälle vorweg entnommen. bâtte, vorfommenden Falles aus sonstigen Fonds zu gewähren. |

forderlichen Beträge ; b) die Zinsen für die bereits emittirten und etwa noch weiter

Der Bestand desselben darf nur in Folge- eines- der Genehmigung- des | Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten un- | terliegenden Beschlusses des Administrationsrathes über drei Prozent des Actien- : äh li B eti c den Statuten | kapitals erhôgt werden. : i Mane AEE L rf Wie ibabn-Gesellschaft. | Drittens. Der nach Abzug der Beträge sub eins und zwei sich er- E Erstens i | gebende Rest bildet den Reinertrag. Derselbe wird nach Abzug der den a 6 neun erbält folgenden Qusak: | Mitgliedern des Administrations - Rathes und der Direction (conferantur O figial s auf sechs und zwanzig Millionen Thaler er- | Paragraphen neun und fünfzig und drei und siebenzig), so wie den Beamten ¡ét und zerfällt in einhundert dreißigtausend y auf den Inhaber lautender | statutenmäßig oder kontraktlich als Tantième zu gewährenden Beträge, vor- hoy1 und zersa: : G, : | behaltlih des nach Nummer vier dem Staate zufallenden Antheils, auf Actien, jede im Betrage von zweihundert Thalern. j i Bitte Mall (8 Dividende vertheilt Bon dem neuen, aus fünf und seszigtausend Actien zum Nominal) | sümmkiliche Zetten G" Gat i j ir G S i Actienkapital übernimmt | Am zweiten Januar eines jeden Jahres wird auf die Dividende de ; | Vorjahres eine Abschlagszahlung von zwet und einem halben Prozent oder

werthe von dreizehn Millionen Thalern bestehenden orünalicden Actien | der Staat , als Inhaber des siebenten Theils des ursprünglichen Bein“ | einf Thaler pro Actie und am ersten Juli der verbleibende Rest der Divi-

itals d als Besißer der bis Ende achtzehnhundert vier und fünfzig | l cll :

hin amorlificien Actien im Ganzen zwölftausend R | dende an.die Actie E R céicaa (Nummer drei) sich auf mehr

a ° . ck " , e s N [ n | 2 a v . i G 4 Ÿ 4 Y

n] und wied Stet Ucien zun Mom dae jgtien gei und | Q Fn Mert M M Hue Lee funf Prozent der dritt Lte

Ai atausend V ubider Fünf und fünfzig Stük Actien, zur Summe von | E von diesem Ueberschusse üßer fünf Prozent der dritte LLe!

zehn Millionen vierhundert ein und siebenzig tausend Thalern werden den dem Staale zU.

Inhabern der alten Actien, und zwar je Eine auf eine alte, gegen Erlegung |

des Nominalwerthes angeboten. Die neuen Actien nehmen 1n gleicher | Achten s.

E e e M En Gat achtzehnhundert 1698 u 102A Paragraph achtzehn wird abgeändert, wie folgt: A

A0 Theil all deln, Dien. ent | Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren nah

| Be | anliegendem Schema B. Abschlagsdividende- und Dividende - Scheine, nebst poragrash jein wird dabif abgeddt: pon bralehn Billonen toe, nien, pn Cn gti “anlegrabem Schema O aubgeceh

Urn A: e Batagrapb neun um fünf und sechszigtausend Stü | pt u éamiabin A e tegendem ° g /

vermehrten Actien erfolgt nah den näheren Bestimmungen cia E Mi Abschlagsdividende - und e nde-Scheine und die Anweisungen

spätestens am ein und dreißigsten Dezember achtzehnhundert fünf Und | verden unter der Firma der Direction und zwei facsimilirten Unterschriften -

E Drittens | von Mitgliedern derselben, o wie dem Namens-Stempel des Haupt-Kassi-

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wird aufgehoben F P f Vander E die Ein M al U N abtvidendé- und Dividendescheine erfolgt in

Di irecti | i nhabern alter cle x1n- 4 L O L t v 4

donn A die S ‘elen, vit Pätestens am dg und S N t A Ae enh Pa A Un des Königl e Die

i ü ia leisten, das Anrecht auf den De ; ; : : ; : e achtzehnhundert N! O rien U nicht rechtzeitig bezahlten riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hierzu bestimmt erselben zum Nominalwerth abzu}p / bi

neuen Actien zum- Vortheile der Gesellschaft anderen Abnehmern zu über- aph neunzehn erhält folgende Abänderung :

lassen. Vierten s. Paragr L) S. i j : 3divi t innerhalb vier Jahre, ) ändert wie folgt: Abschlagsdividenden und Dividenden, welche nich i h Be A Ae hinaus ist der Actionair, unter welcher | vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zwel- Ben U N N 1h zu Zahlungen nicht verpslichtet. mal, in Zwischenräumen von wenigstens einem Jahre wiederholt er- ennung es a W D Fünftens | lassenen desfallsigen A in Empfang genommen “i j j ändert : worden sind, verfallen der GejeUcha}t. j | Paragraphen dreizehn: wird daßin E, Dasselbe gilt von den bereits fälligen, bisher nicht zur Einlösung ge- ünf gedachten einhundert dreißigtausend ae den am 2. Januar, beziehungsweise am ersten Juli

' | fommenen und von : unter fortlaufender Nummer nach | achtzehnhundert ses und seh8zig fällig werdenden alten Zinscoupons und

ieben Directions- | Dividendescheinen.

Siebentens. Paragraph siebenzehn wird aufgehoben.

Paragraph eilf

Neuntens.

Die Bestimmung des

Sämmtliche im Paragraphen f Actien werden, auf den Jnhaber lautend, ur ) dem beiliegenden Schema A. stempelfre! ausgefertigt.

Jede Actie wird mit den Facsimile-Unterschriften der

n

E I E R E L E S S T T Z E E E D E E E R 1 S T E E TERE E M E ES E E C I E E E L L L L S L g « E E E P I A, R A E R e O E R E E E T E G E S S EStE M N I T A E R E I TEN E S I I Ar S E NT DR N E Î T H: 5: K e E ns E E t L h 2, E M G R E r L R E E L E E E n F T N L Ee E E S E HL: P R T E CEA C T P E E: ‘Ea E T Et M R T eis i c O F S R T R T on M L R E L E M E e U p T E 8 7 2A V 7 pa L Ï D E L T S A eide E L E E L A L T f

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