1865 / 226 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Sehntens.

Paragraph zwanzig wird abgeändert, wie folgt:

Sind Actien, Dividendescheine oder Anweisungen beschädigt oder un- brauchbar geworden, jedo in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direction ermäch- tigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Jnhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.

Außer diesem Falle is die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien an Stelle beschädigter, angeblich vernichteter oder abhanden gekommener nur zulässig nah gerichtlicher Mortification der leyteren. Die Direction erläßt des Endes auf Antrag der Betheiligten dreimal in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der leßten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben an- gemeldet worden, und ist außerdem seit der ersten Aufforderung der Fällig- feitstermin des ersten Abschlagsdividendescheins von einer neuen Dividende- \heine-Serie verstrichen, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs8 Mona- ten nach dessen Ablauf die betreffenden Actien zum Vorschein gekommen Find, so spricht das Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebots die Meortification aus, worauf die Direction dieselbe zur öffentlichen Kenntniß bringt, und an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummer ausfertigt, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersag für mortifizirte dienen.

Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.

Abschlagsdividende- und Dividende-Scheine können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von solchen Scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph neunzehn) bei der Direction der Gesellschaft anmeldet, und den stattgehabten Besitz solcher Scheine durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weije darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der, Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Abschlagsdividende- und Dividende - Scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Auch findet eine gerichtliche Mortification beschädigter, angeblich ver- nichteter oder abhanden gekommener Anweisungen zum Empfange einer neuen Dividendescheine - Serie nicht statt.

Die Ausreichung einer neuen Dividendescheine - Serie geschieht, wenn der Actien-Tnhaber die Anweisung zum Empfange derselben nicht einreichen kann, gegen Production der Actie, jedoch frühestens nah Ablauf des Fällig- Feitstermins des zunächst fällig werdenden AbschlagEdividende- respektive Di-

vidende - Scheins. Is} aber vor Ausreichung der neuen Dividendeschei

Serie von einem Dritten auf die lehtere ein Anspruch erhoben worden 2

wird dieselbe zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Theilen im W so

der Güte oder- des Prozesses erledigt ist. ege Elften s.

Die Paragraphen ein und zwanzig bis einschließlich sechs und zwanzig |

werden aufgeboben. Zwölftens.

Paragraph fünf und dreißig wird abgeändert, wie folgt:

Die Paragraphen drei und dreißig, vier und dreißig, neun und dreißig und vierzig sind nicht auf diejenigen Actien anwendbar, welche d Staat nah Paragraph neun respektive Paragraph fünfzehn übernimmt Es wird in dieser Hinsicht festgeseßt, daß der Staat in der General - Vex, sammlung durch einen von ihm zu bestellenden Kommissarius vertreten wird, welcher nicht Actionair zu sein braucht, und daß er durch diesen ein Stimm- recht ausüben fann, sobald er sih über den Besiß von wenigstens dem siebenten Theile des gesammten Actienkapitals bei der Direction vorher ge, nügend ausgewiesen hat. Jn diesem Falle is in der General-Versammlu die Stimmen-Anzahl des Staats dem sechsten Theile der durch die Amme lihen übrigen anwesenden Actionaire vertretenen Stimmen gleich, so daß der Kommissarius des Staats ein Siebentel der gesammten Stünmen führt

Dreizehntens. dd.

Paragraph sechs und siebenzig wird aufgehoben.

Schema A.

N L der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft Nr. 000 Über Zweihundert Thaler Preußisch Courant.

Der Jnhaber dieser Actie ist nah Verhältniß ihres Betrages an dem gesammten Eigenthume der Cöln-Mindener Eisenbahn - Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt.

Die früher auf Höhe von 35 Prozent gewährte Zinsgarantie des Staates findet nicht weiter statt.

Cüln , den 1. Oktober 1865.

Die Direction. (Facsimile der Unterschriften der sieben Directions-Miktglieder.)

Der Spéezial-Direktor. (Unterschrift.)

E U:e A

4874.

Serie 1, am 1. Juli 18741. für das Jahr 1870.

Serie I. am 2, Januar 1871. für das Jahr 1870.

1:810.

1870.

Serie 1. am 1. Juli 1870. für das Jahr 1869.

Serie 1. am 2. Januar 1870. für das Jahr 1869.

1869.

1869.

Serie [. am 1. Juli 1869. für das Jahr 1868.

Serie l. am 2. Januar 1869. für das Jahr 1868.

1868.

1868.

Serie 1. am 1. Juli 1868. für das Jahr 1867.

180

Serie 1. am 2. Januar 1868. für das Jahr 1867.

1867.

Côln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft. Serie 1, A, Dividende-Schein zur Actie

S, 000.

Jnhaber empfängt am 1. Juli 1867 gegen diesen Schein auf die für das Jahr 1866 ermittelte Dividende die Restzahlung.

r Betrag wird in den im Statute bezeichneten Städten aus- gezahlt. Côln, den 1. Oktober 1865.

Die Direction. (facsimile von 2 Unterschriften.) (Druck.)

Ausgefertigt (facsimile der Unterschrift des Hauptkassirers.) (Stempel)

(facsimile von 2 Unterschriften.)

Côln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft. Serie I, M 1. Abschlags - Dividende - Schein zur Actie

12 000.

Inhaber empfängt am 2. Januar 1867 gegen diesen Schein in

den im Statute bezeichneten Städten Fünf Thaler Preuss. Courant

als Abschlagszahlung auf die für das Jahr 1866 ermittelte Dividende, wofern der Betrag aufgekommen ift.

Côln, den 1. Oktober 1865.

Die Direction. Ausgefertigt (facsimile der Unterschrift des Hauptkassirers.)

(Stempel.)

(Druck)

¡weite Se

| gegeben wird, enthält unter

3089

Cöln-Mindener

Eisenbahn-Gesellschaft.

Anweisung zum Empfang der I. Serie der Abschlags - Dividende- und Dividende-Scheine zur Actie

Inhaber empfängt am 2.

Cöln, den 1. Oftober 1865. Die Direction. (facsimile zweier Unterschriften.) (Druck)

igt a Januar 1871 gegen Rückgabe dieser Anweisung an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die rie der Abschlags-Dividende- und Dividende - Scheine zur vorbezeichneten Actie

Ausgefertigt. {facsimile.) (Stempel)

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Im Anschluß an die in Nr. 221 veröffentlichten, die in Eng- land und Holland ausgebrochene Rinderpest betreffenden Brkannt- mahungen wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Föniglih hannoversche Regierung unter dem lsten und Iten d. Mts. die nachstehenden Verordnungen erlassen hat:

l) Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern, die Einführung von Rindvieh aus englischen Häfen betreffend. Hannover, den 1. September 1865.

Zum Schuße der Jnteressen des Königreichs gegen die in England ausgebrochene Rinderpest wird hierdurch

die Einfuhr von Rindvieh aus englishen Häfen in das

diesseitige Königreich bis auf Weiteres verboten. |

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit | Geldbuße bis zu 100 Thlr. bestraft. Außerdem soll das ver- botswidrig eingeführte Vieh dem Befinden nach getödtet und verscharrt werden.

Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Jnnern,

die Einführung von Rindvieh aus dem Königreiche der Nieder-

lande betreffend. Hannover, den 9. September 1865.

Da nach den neuesten Nachrichten die Rinderpest auch in einzelnen Provinzen des Königreichs der Niederlande in ge- fahrdrobender Weise ausgebrochen ist, so sehen Wir Uns ver- anlaßt, im Anschluß an Unsere Befanntmahung vom 1sten d. M., die Einführung von Rindvieh aus englischen Häfen betreffend, hierdurch E

die Einführung von Rindvieh aus dem Königreiche der

Niederlande in das diesseitige Königreich bis auf Weiteres zu verbieten.

Zuwiderhandluñgen gegen diese Vorschrift werden mit Geldbuße bis zu 100 Thlr. bestraft. Außerdem soll das ver- botswidrig eingeführte Vieh dem Befinden nach getödtet und

verscharrt werden.

î Minifteriuni für Handel, Gewerbe und ovffenttiche

Arbeiten.

Der Baumeister Ernsst| Schmidt ist zum Königlichen Wasser- baumeister ernannt und demselben die technische Hülfsarbeiterstelle hei der Rheinstrom-Bauverwaltung zu Coblenz verliehen worden.

Das álste Stück der Gesey- Sammlung , welches heute aus-

Nr. 6167. den Allerhöchsten Erlaß vom 7. August 1865, betref- fend die as der fisfalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee im Kreise Gardelegen des Regierungs - Bezirks Magdeburg von Gardelegen über Weteriß, Jerschel und durch die Feld- mark Jeseriß bis zur Herzoglich braunschweigishen Grenze in der Richtung nah Calvördej unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 14. August 1865, betref- fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis - Chaussee von Lasdehnen im Kreise Pillkallen bis zur Ragniter Kreis- grenze zum Anschluß an die Chaussee von Tussainen an der Tilsit -Gumbinner Staatsstraße über Lobellen bis zur Pillkallener Kreisgrenze j Un das Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Jnhaber lautender Kreis - Obligationen des Pillkallener Kreises im Betrage von 30,300 Thalern.

om 14. August 1865; unter j;

E i atie: und Konzessions - Urkunde für den zwischen der Actien-Gesellschaft der Preußisch-Niederlän- dischen Verbindungsbahn einerseits und der Bergisch- Märkischen und Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft anderseits unter dem 16. März 1865 abgeschlossenen

6168.

Vertrag bezüglich der Eisenbahnen von Viersen und

»

Kempen nach der preußisch-niederländischen Landesgrenze bei Venlo, beziehungsweise für den Bau und Betrieb der leßtgenannten Bahn an die Rheinische Eisenbahn- Gesellschaft. Vom 15. August 1865 ; unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh- migung der unter der Firma: »Elberfelder gemeinnühige Actien - Baugesellschaft« mit dem Sitze zu Elberfeld er- richteten Actien - Gesellschaft. Vom 283. August 1865 ; unter die Bekanntmachung , betreffend die Allerhöchste Geneh- migung der Abänderung des Artikel 40 des Statuts der Cölnischen Feuer - Versicherungs - Gesellschaft. Vom 26. August 1865 ; unter die Bestätigungs - Urkunde, betreffend den dritten Nach- trag zum Statute der Neisse-Brieger Eisenbahn-Gesell- haft. Vom 30. August 1865; und unter die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Geneh- migung der von der »Wittener Gas- Actien-Gesellschaft « wegen Abänderung des Gesellschaftsstatuts gefaßten Be- \{chlüsse. Vom 2. September 1865.

Berlin, den 26. September 1865.

Debits-Comtoir der Gesey-Sammlung.

Justiz - Mínisterium.

Der bisherige Kreisrichter Varnhagen in Kirhhundem isf zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Paderborn und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts daselbst, mit Anweisung seines Wohnsißes in Büren, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen , Unterrichts: uud Medizinal - Angelegenheiten.

Der Thierarzt erster Klasse Holzendorff zu Buk is zum Kreis-Thierarzt des Kreises Liebemverda im Regierungs-Bezirk Merse- burg ernannt worden.

Hber:- Commando der Marine.

S. M. S. -Nymphe« und Kanonenboot »Delphin« sind am 22. d. glücklih im Piraeus angekommen. Alles wohl. Berlin, den 25. September 1865. Von Seiten des Ober-Kommandos der Marine. Der Chef des Stabes. Heldt, Capitain zur See.

Ober- Nechuungskammer.

Die Geheimen revidirenden Kalkulatoren Hoeler, von Klin- fowstroem, Frommann und Trepp sind zu Geheimen Rech- nungs-Revisoren ernannt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und General-Tnspecteur der Artillerie, von Hindersin, von Merseburg.

Der General - Major und Jnspecteur der 2. Jngenieur - Jn- spection, von Schweiniß, von Neisse.

Berlin, 25. September. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Grafen von Frankenberg auf Kokoschüß, Kreis Rybnik, zur Anlegung des ihm verliehenen Ehrenkreuzes des Johanniter-Malteser-Ordens, dem Kaufmann und Fabrikbesißer Karl Gustav Eduard Kelch zu Berlin, zur Anlegung des ihm ver- liehenen Ritterkreuzes des Ordens vom heiligen Grabe, so wie dem Bergmann Wilhelm Weissenborn zu Dankerode im Mans- feider Gebirgsfreise, zur Anlegung der von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihm verliehenen silbernen Medaille für geleistete Dienste, die Erlaubniß zu ertheilen.