3126
nah Eröffnung des Bahnbetriebes durch eine mit den benahbarten Grund- üen vorgehende: Veränderung, so wird die Königlich württembergische Re- Seite dieselbe zwar einrichten und unterhalten, jedoch nur auf Kosten der
nteressenten. Artikel 8.
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Königlich württember- gischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im preußi- schen Gebiete der Königlich preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle innerhalb des Königlich preußischen Gebietes vorfommenden, die Bahn- Anlagen oder den Transport auf denselben betreffenden Verbcechen Ver- gehen und Uebertretungen sollen daher den Königlich preußischen Behörden zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt und nach den Königlich preußi- {hen Gesezen beurtheilt werden. ; da 4 T
Auch sollen die an den Babhnstrecken im Königlich preußischen Gebiete zu errichtenden Hoheitszeichen nur diejenigen des preußischen Staates sein.
Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstverbrechen und Ver- gehen der von der Königlich württembergischen Regierung angestellten Beams- ten sind jedoch die Königlich württembergischen Behörden allein zuständig.
MWird die Verhaftung eines auf den Bahnen innerhalb des Königlich preußischen Gebietes angestellten Königlich württembergischen Eisenbabhn- bediensteten wegen Verbrechen y Vergehen oder Uebertretungen von Königlich preußischen d Î dernisse des Eisenbahndiensies gehörige Rücksicht genommen und , so weit es nach den Umständen irgend thunlich ist, die näcbstvorgesehte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Verhaftung in Kenntniß geseht werden , daß der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann.
“Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Ver- trages an gerechnet y in Bezug auf Eisenbahn - Unternehmungen von der Königlich preußischen Regierung erlassen werden , sollen für die in Rede stehenden Eisenbahnen ; Königlich württembergischen Regierung sih befinden,
digung keine Anwendung finden. 1 Artikel 9.
Die Königlich württembergische Regierung soll berechtigt sein, an ihre Bahn von Tübingen über Hechingen nach Balingen auch innerhalb des Königlich preußischen Gebietes jedem Eisenbahn - Unternehmen ; welches der Frequenz der Bahn von Hechingen über Balingen und Ebingen nach Sig- maringen Abbruch thun würde, bis zum Schlusse des Jahres 1899 den Anschluß zu versagen. t :
m Uebrigen behält die Königlich preußische Regierung sich das Recht vor, innerhalb ihres Gebietes an die im Eigenthume der Königlich württem- bergischen Regierung stehenden Eisenbahnen andere Bahnen anzuschließen, beziehungsweise darüber oder darunter wegzuführen. Die Königlich preußische Regierung wird aber von diesem Rechte auch nach Ablauf der oben be- stimmten zeitlichen Beschränkung nie anders Gebrauch machen, als wenn ie die dafür sprechenden Gründe für tristig genug erfennt, um den betreffenden Anschluß oder
ohne vorherige Verstän-
die Bahnüberschreitung auch selbst dann zu verfügen, wenn die auf Grund gegenwärtigen Vertrages von der Königlich württembergischen Regierung herzustellenden Bahnen Königlich preußisches Staatseigenthum wáren. Außerdem wird die Königlich preußische Regierung sich in den be- züglichen Fällen stets mit der Königlich württembergischen Regierung über die zu treffenden Einrichtungen zu verständigen suchen. Artikel 10. f Die Bahbnpolizei-Ordnungen werden von der Königlich preußischen Re- gierung für die betreffenden Bahnstrecken ihres Gebietes nach vorgängiger Verständigung mit der den Betrieb führenden Königlich württembergischen Regierung erlassen werden. Den Königlich württembergischen Eisenbahn- beamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahnpolizei dieselben Befug- nisse eingeräumt werden, welche auf den Königlich preußischen Staats- bahnen die betreffenden Königlich preußischen Bahnbeamten auszuüben aben. N Die von der Königlich württembergischen Regierung geprüften Be- trieb8mittel sollen ohne weitere Revision im preußischen Gebiete zugelassen
werden. Artikel 11. | Die Königlich württembergische Regierung verpflichtet sich, die auf Grund dieses Vertrags von ihr in Königlich preußischem Gebiete aus- gebauten Bahnen mit gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre Staatsbahnen auf Königlich württembergischem
Gebiete. Artikel 4 2.
In Betreff der Staats - und Gemeinde - Abgaben und Lasten wird die Königlich preußische Regierung die Befreiungen , welche fie der am meisten begünstigten Regierung für ihre Eisenhahnen im Königlich preußi- chen Gebiete eingeräumt hat oder noch einräumen wird , in gleichem Umfange auch der Königlich württembergischen Regierung zu Theil werden lassen. I Insbesondere soll der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange diese im Eigenthume und Betriebe der Königlich „württembergischen Regie- rung sich befinden, mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Ab- gaben nicht belegt werden und rüfsichtlih der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter allen Umständen mindestens die Schienenwege der von der Königlich württembergischen Regierung im preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahnen von der Grundsteuer befreit bleiben müssen.
Artikel 13.
Für den Fall, daß die bestehende Zolleinigung zwischen den König- reichen Preußen und Württemberg aufhören sollte, verpflichtet sih die König- lih preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand gegen- wärtigen Vertrages sind, keine Durchgangs- Abgaben zu erheben, auch hin- sihtlih der darauf transitirenden Güter die zollamtlichen Kontrolmaßregeln stets auf das nothwendigste Maß zu beschränken.
Dagegen sichert die Königlich württembergische Regierung für denselben Fall die DurchgangszoUfreiheit sür alle diejenigen Waaren * zu, welche im Cisenbahnverkehr von den Hohenzollernschen Landen durch das Königreich 9Rürttemberg nah den Hohenzollernschen Landen durchgeführt werden.
Bebörden verfügt , so wird hierbei von denselben auf die Erfor- |
so lange sie im Eigenthume und im Betriebe der |
Artikel 14.
Die Königlich württembergische Regierung roird die Stellen der Lokal- beamten im Königlich preußischen Gebiete , mit Ausnahme der Bahnhofs. Vorstände und der Erhebunzs-Beamten , thunlih| mit Angehörigen des preußischen Staats besegen, auch dabei auf versorgungsberechtigte preußische Militairpersonen vorzugsweise Rüefsiht nehmen. -Ni{kpreußen, welche die Königlich württembergische Regierung bei den Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete beschäftigt oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unter- thanen-Verbande ihres Heimathlandes" hicht aus.
A r tik 1 5:
Die Königlich württembergische Regierung ist damit einverstanden , daß die von ihr bestellte Bau- und Betriebs-Verwaltung wegen aller Entschädi- gungs-Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahn-Anlagen auf preußischem Gebiete, oder des Betriebes auf denselben erboben werden möchten, der Ent- scheidung der zuständigen Königlich preußischen Gerichte sih zu unterwerfen habe, und daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung der Königlich württembergischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerseits als verbindlich anzuerkennen seien.
Artikel 16.
Die Feststellung der Fahrpläne und Tarife wird der Königlich württem- bergischen Regierung in so weit und so lange allein überlassen, als die bee treffenden Bahnen in ihrem Eigenthume und eigenem Betriebe sich befinden.
Es sollen jedoch auf jeder dieser Bahnen mindestens zwei Personenzüge täglih hin und zurü stattfinden, welche, soweit die Königlich preußische Regierung es für Bedürfniß erkennen wird, bei sämmtlichen Stationen und Haltestellen des Königlich preußischen Gebietes anhalten.
Außerdem wird die Königlich württembergische Regierung für den ge- sammten Verkehr von und nach den im Königlich preußischen Gebiete lie- genden Stationen und Haltestellen feine ungünstigeren Tarifbestimmungen und feine höhere Tarifeinheiten zur Anwendung bringen, als für den Ver- fehr von und nach den im Königlich württembergischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen jeweilig in Geltung sein werden.
Tarifermäßigungen und Erleichterungen, welche einem Juteressenten zu Theil werden, sollen bei sonst gleichen Verhältnissen auch anderen Jnter- essenten gewährt werden. Zwischen den gegenseitigen Unterthanen jollen sowohl bei Feststellung der ¿Fahr - und Frachtpreise als auch in Bezug auf die Zeit der Abfertigung keine Unterschiede gemacht werden, namentli@ sollen die aus dem Gebiete des cinen Staats in das Gebiet des anderen Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungbpreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden und darin verbleibenden Transporte.
Ar
Für den Fall, daß die zur Zeit dem Fürstlichen Hause Thurn und Taxis zustehende Verwaltung und das nugbare Eigenthum der Postanstalt in den hohenzollernschen Landen in der Folge an die Königlich preußische Regierung übergehen sollte, gestattet die Leytere der Königlich württembergi- hen Postverwaltung, die auf den Eisenbahnen sich bewegenden Jüge in be- liebiger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Posffsen- dungen aller Art im Transit durch die hobenzollernschen Lande benutzen zu
lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu beanspruchen. Dagegen übernimmt die Königlich württembergische Regierung / der
Königlich preußischen Postverwaltung gegenüber, für den Eingangs voraus- geseßten Fall folgende Verpflichtungen :
1) der Betrieb auf den Eisenbahnen wird, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung gebracht
2) die Königlich württembergische Regierung übernimmt bezüglich der auf Königlich preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecken den Transport a) der Briefe und Zeitungen, b) aller Paete und sonstigen Sendungen, welche gemünztes Geld,
Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen oder Pre- tiosen enthalten, ohne Un*erschied des Gewichts, c) allex, andere Gegenstände enthaltenden Paete, Gewicht von zwanzig Pfund nicht übersteigen, d) derjenigen Postbeamten und Geräthschaften, welche von der König- lich preußischen Postverwaltung zur Begleitung oder Expedition mitgegeben werden möchten.
Diese Posisendungen wird die Königlich württembergische Eisenbahn- betriebs-Verwaltung unter gleich günstigen Bedingungen befördern, wie solche für den Eiscnbahn - Positransport in Württemberg jeweilig gelten j jedoch sollen die Vergütungsansprüche an die Königlich preußische Postverwaltung für den Posttransport niemals die Selbsikosten überschreiten.
Durch vorstehende eventuelle Vereinbarung werden die derzeitigen Rechte des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, als Jnhabér der Landespost in Hohenzollern, nicht berührt, und wird in dieser Hinsicht die Königlich würt- tembergische Regierung mit der Fürstlich Thurn und Taxis\chen Postver- waltung besondere Vereinbarung treffen.
Artie 168.
Die Königlich preußische räumt der Königlich württembergischen Regié- rung die Befugniß ein, auf den von Leyterer gebauten und betriebene Bahnstrecken ‘im ‘Königlich preußischen Gebiete einen Königlich württember- gischen Staatstelegraphen anzulegen und für Eisenbahndienstzwecke, jowie außerdem für die durch das Königlich preußische Gebiet transitirenden De- peschen jeder Art in Betrieb zu seyen. Die Königlich württembergische Re- gierung verpflichtet sich, auf denjenigen Eisenbahnstations- oder Haltepunkten des Königlich preußischen Gebietes, wo des Eisenbahndienstes wegen ein Tele- graphenbetrieb stattfinden wird, denselben, insoweit es die Königlich preußi- \che Regierung verlangt, auch für den telegraphischen Verkehr der Behörden und des Publikums nußbar zu machen’ ünd in diesem Gebühren in Anwendung zu bringen, Telegraphengebiete sons für gleiche Leistungen erhoben werden.
Soweit die Königlich preußische
welche einzeln das
Fallé keine “höheren | als auf Königlich württembergischem
Regierung eigene Telegraphenstationen | in den Hohenzollernschen Landen unterhalten wird, ist die Königlich württem- | bergische Regierung damit einverstanden, daß die preußischen Telegraphen, f
3127
drähte auf Verlangen der Königlich preußischen Regierung mit den wü - bergischen Telegraphendrähten in einen E Qwede reine He 67a erd hindung möglichft R ang gebracht werden.
1 } rtifel 19.
Auf den im Artikel 1 genannten Eisenbahnen werden den Königlich preußischen Militairmannschaften und Militaireffekten hinsichtlich der Beför- derungspreise dieselben Ermäßigungen zu Theil , welche bei Beförderung Königlich württembergischec Militairpersonen und Militaireffekten auf den Königlich württembergischen Staatsbahnen eintreten.
Auch ist die Königlich württembergische Regierung einverstanden, daß nach Herstellung der einzelnen, den Gegenstand dieses Vertrages ausmachen- | den'Eisenbahnverbindungen eine Abänderung der zwischen den beiderseitigen | Hohen Regierungen bestehenden Etappenconvention zu dem Zwecke verein- bart werden soll, um den Königlich preußischen Militairmaunschaften und
Effekten von und nah Hechingen und Sigmaringen statt des jeyigen Land- weges die Benugung der Eisenbahnen zu ry r A E | __ Dagegen verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung , auf den Eisenbahnen , welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachen, den Transit Königlich württembergischer Truppen und Militaireffekten durch die Hohenzollernschen Lande jederzeit im Frieden oder Kriege ungehindert und unbelästigt durch Grenz- und Paßformalitäten zu gestatten. i A T | Artikel 0, i Die Königlich württembergische Regierung überläßt dem Ermessen der | Königlich preußischen Regierung, zur Ueberwachung der Königlich preußi- | {hen Jnteressen und Gerechtsame bei den von der Königlich württembergi- | schen Regierung im Königlich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahnen, sowie zur Verhandlung mit der Königlih württembergischen Eisenbahnverwaltung in allen auf den Bau und Betrieb sich beziehenden Angelegenheiten einen besonderen Kommissarius zu bestellen oder auch andere geeignete Organe auszuwählen. Ax tibel 21
Die Königlich preußische Regierung behält sich das Recht vor, bei jeder | von dem ün Artikel 1 genannten Eisenbahnen die innerhalb ihres Gebietes | von der Königlich württembergischen Regierung hergestellte Vahnstreckte nebst allem zu derselben zu rechuenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren | nach dem vertragsmäßigen Endtermin für die Vollendung der sämmtlichen | Bahnen (Artikel 2) in Folge ciner mindestens drei Jahre vorher zu machen- den Ankündigung gegen Erstattung des Anlagekapitals (Kosten der ersten Anlage, einschließlich der während der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollständigungen und Erweiterungen) zu erwerben. 7 __ Insofera jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sih wesentlich verschlechtert haben möchte, soll von | dem ursprünglichen Anlagekapitale nach einem durch Sachverständige zu be- | stimmenden Prozentsaze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug | gemacht werden. ;
_ Beide Hohe fontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß, falls die Königlich preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen | Rükkaufsrechte künftig Gebrauch machen | | in den Eigenthumsverhältnissen der betreffenden brehung des Betriebes auf denselben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung cines ungestörten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarif- säße und Tarifbestimmungen für die ganze betreffende Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen anpassende geeignete Verständigung Platz greifen soll.
Artikel 22:
Für den Fall, daß die Königlich württembergische Regierung sich ver- anlaßt sehen möchte, die im Königlich preußischen Gebiete hergestellten Bahn- ftrecken künftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es im Wege einer Konzession oder der Veräußerung oder Verpachtung, ganz oder theilweise zu überlassen, so ist hierzu die Zustimmung der Königlich | preußischen Regierung erforderlih und wird alsdann über die einer Ab- änderung bedürfenden Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwi- schen den beiderseitigen Regierungen verabredet werden.
Artibel 23.
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung dessel- ben entstehende Streitfragen zwischen den beiden kontrahirenden Regierungen sollen \chiedsrichterlih erledigt werden.
Qu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden Staaten angehörige unparteiische Schiedsmänner, welche einen fünften sh beiordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt endgültig entscheidet. Können die vier gewählten Schiedsmänner sich über die Person des fünften nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen, gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem Qwecke zu bezeichnen, damit nah Bestimmung des Looses einer dieser beiden Männer von den vier Schiedsmännern als Fünfter zugezogen werde,
Artikel 24.
Die Königlich württembergische Regierung behält sich für gegenwärtigen Vertrag die Zustimmung ihrer Stände, soweit dieselbe erforderlich ist, vor. Artikel 29.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Geneh- migung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications - Urkunden zu Berlin binnen vier Wochen vorgenommen werden.
Dessen - zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. |
So geschehen Karlsruhe, den 3. März 1869.
(L. S.) Carl Wilhelm (L. S.) Otto Freiherr Thumb Everhard Wolf. __ von Neuburg.
(L. S.) Paul Ludwig (L. S.) Ludwig von Klein. Wilhelm Jordan.
Bahnen nie eine Unter-
Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages ist zu Berlin bewirkt worden.
olltz, ungeachtet der Aenderung |
| gen eine Verständigung stattfinden. | der Großherzoglich badischen Regierung die Feststellung der Bauprojekte über-
| mungen der
Vertrag zwishen Preußen und Baden über Her- stellung von Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Baden.
Vom 3. März 1865.
Se. Majestät der König von Preußen und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden haben, zum Zwecke einec Vereinbarung - über die Herstellung an-
| gemessener Eisenbahnverbindungen zwischen den Hohenzollernschen
Landen und Baden, zu Bevollmächtigten eruannt : Se. Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungs-Rath Carl Wil- helm Everhard Wolf, und Allerhöchstihren Wirklichen Legations-Rath Paul Ludwig Wilhelm Jordanj Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchstihbren Ministerial - Rath Heinrich Friedri ch Muth und Allerhöchstihren Legations-Rath Dr. Johann Minet,
welche nach Auswechselung ihrer Vollmachten, vorbehaltlih der Aller- | höchsten Ratification, folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben :
4290 M Artikel 1. Die Königlich preußische Regierung gestattet der Großherzoglich badischen Regierung , folgende für alleinige Rechnung der leßtgedachten Regierung zu bauende und zu betreibende Lokomotiv - Eisenbahnen durch das Königlich
| preußische Gebiet zu führen:
1) eine Eisenbahn , welche von der Stockach-Meßkircher Bahn abzweigt, durch Königlich preußishes Gebiet nah Pfullendorf geführt und von hier aus durch eine von der Königlich württembergischen Re- Na s erbauende Bahn über Ostrahh gegen Aulendorf fortge-
__ fegt wird;
2) eine Eisenbahn , welche von Meßkirh durch das Ablachthal auf Kö- niglih preußischem Gebiete nah Sigmaringen geführt und an leßte- N ua mit der Tübingen - Hechingen - Sigmaringer Bahn verbun- en wird /
3) eine an die Meßkirch-Sigmaringer Bahn sih anschließende, durh das Ablachthal bis Mengen zu erbauende Bahn, welche hier mit der von Württemberg herzustellenden Donauthalbahn Mengen - Ulm verbun- den wird.
Artikel 2. me Großherzoglich badishe Regierung übernimmt die Verpflichtung, die Eisenbahn nach Pfullendorf binnen zehn Jahren und die Bahn von Meßkirch nach Sigmaringen binnen acht Jahren, von der Ratification die- ses Vertrages an gerechnet, im Bau zu vollenden und in Betrieb zu seßen. In Betreff der an die Meßkirh-Sigmaringer Bahn sich anschließenden
Bahn durch das Ablachthal nach Mengen hängt die Ausübung des im | Artikel 1. eingeräumten Rechtes zum Bau, auch innerhalb des Königlich
preußischen Gebietes, von der freien Entschließung der Großherzoglich badi- schen Regierung ab.
Die Königlich preußische Regierung is aber in Bezug auf diese Bahn, wenn dieselbe nicht spätestens innerhalb zwölf Jahren , von der Eröffnung des Betriebes der Eisenbahn Meßkirch-Sigmaringen-Mengen an gerechnet, hergestellt sein wird, nicht weiter gehalten, der Großherzoglich badischen Re- gierung den Bau und Betrieb der zugehörigen Strecken des Königlich preußi- schen Gebietes zu gestatten.
Artikel 3.
Ueber - die zur Ausführung kommenden Speziallinien der im Artikel 1 genannten Bahnen wird unter den beiden fontrahirenden Hohen Regierun- Im Uebrigen bleibt bei diesen Bahnen
lassen. Die Projekte sollen jedoch vor der Ausführung der Königlich preußi- schen Regierung mitgetheilt werden. Artikel d.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Uebereinstim- mung mit den anschließenden Bahnen überall gleihmäßig vier Fuß acht und einen halben Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen.
Auch im Uebrigen sollen die Bahnen und deren Betriebsmittel der- gestalt eingerichtet werden , daß leßtere nicht nur von der einen Bahn zur anderen, sondern auch von und nach den Nachbarbahnen ungestört Über-
gehen können. Artikel d.
Die Großherzoglich badische Regierung wird im Königlich preußischen Gebiete Starionen und Haltestellen sowohl für den Personen - als auch für den Güterverkehr an allen denjenigen Punkten anlegen, an denen ein entsprechendes Verkehrsbedürfniß vorhanden is oder künftig sih heraus-
stellen wird. Artikel 6.
Die Königlich preußische Regierung wird zur planmäßigen Ausführung der von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Gebiete zu bauenden Eisenbahnen nebst den dazu gehörigen Anlagen das Expropriationsrecht in gleichem Umfange bewilligen, als in den Bestim- §§. 8, 9 und 10 des Königlich preußischen Gesehes über die Eisenbahn - Unternehmungen vom 3. November 1838 vorgesehen ist.
Sollten vor dem Beginne des Bahnbaues für die Anlagen von Eisen- bahnen in den Hohenzollernschen Landen „andere geseßliche Bestimmungen über das Expropriationsverfahren vorgeschrieben werden, so finden diese auch bei den von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Gebiete zu erbauenden Bahnen Anwendung.
Artikel 7.
Die Großherzoglich badische Regierung wird bei den im Königlich preu-
ßischen Gebiete zu bauenden Bahnstrecken alle, Anlagen einrichten und»