1865 / 229 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Be- w. zur Sicherung gegen Gefahren Nothwendigkeit solcher Anla-

unterhalten, welche an Wegen, wässerungs- und Vorfluth-Anlagen u. \. und Nachtheile nothwendig sind. Entsteht die

gen erst nah Eröffnung des Bahnbetriebes durch cine mit den benachbarten

so wird die Großherzoglich badische

Grundstücken vorgehende Veränderung / unterhalten, jedoch nur auf Kosten

Regierung dieselben zwar einrichten und der Juteressenten. Artikel 8.

Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich badischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete der Königlich preußischen Regierung ausdrüdlich vor- behalten. Alle innerhalb des Königlich preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahnanlagen oder den Transport auf denselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen sollen daher den Königlich preußischen Be- hörden zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt und nah den Königlich preußischen Gesehen beurtheilt werden. L E i i

Auch sollen die an den Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete zu errichtenden Hoheitszeichen nur diejenigen des preußischen Staates sein.

Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstverbrechen und Ver- gehen der von der Großherzoglich badischen Regierung angestellten Beamten

sind jedoch die Großherzoglich badischen Behörden allein zuständig. Wird die Verbastung eines auf den Bahnen innerhalb des Königlich preußischen Gebietes angestellten Großherzoglih badischen Eisenbabn-

bediensteten wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich |

dernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, nach den Umsiänden irgend thunlich ist, d so zeitig von der Verhaftung in Kenntniß geseht werden ,

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soweit es | die nächstvorgeschte Eisenbahnbehörde | daß der etwa | nöthige Stellvertreter noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann. |

Gesetliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses | Vertrages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn - Unternehmungen von der |

Königlich preußischen stehenden Eisenbahnen, so lange sie im Großherzoglich badischen Regierung sich gung keine Anwendung finden.

Axtikel 9.

Eigentl-ume

Regierung erlassen werden , sollen für die in Rede | ] und im Betriebe der | befinden, ohne vorherige Verständi- | g

der Großherzoglich badischen Regierung ergehenden Entscheidungen ihrerseits als verbindlich anzuerkennen seien. Artikel 16.

Die Feststellung der Fahrpläne und der Tarife wird der Großherzoglich badischen Regierung in so weit und so lange allein überlassen, als die be. treffenden Bahnen in ihrem Eigenthume und eigenen Betriebe sich befinden.

Es sollen jedo auf jeder dieser Bahnen mindestens zwei Personenzüge täglich hin und zurück stattfinden, welche, soweit die Königlich preußische Regierung es für Bedürfniß erkennen wird, bei sämmilichen Stationen und Haltestellen des Königlich preußischen Gebietes anhalten.

Außerdem wird die Großherzoglich badische Regierung für den gesamm- ten Verkehr von und na den im Königlich preußischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen keine ungünstigeren Tariftestimmungen und keine höheren Tarifseinheiten zur Anwendung bringen, als für den Verkehr von und nach den im Großherzoglich badischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen jeweilig in Geltung sein werden.

Tarifermäßigungen und Erleichterungen, welche einem Interessenten zu Theil werden, sollen bei sonst gleichen Verhältnissen auch anderen Jnteressenten gewährt werden.

ZJwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen sowohl bei Feststellung der Fahr- und Frachtpreise, als auch in Bezug auf die Zeit der Abferti- gung keine Unterschiede gemacht werden, namentlich sollen die auës dem Ge- biete des einen Staats in das Gebiet des anderen Staats übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rüdctsichtlich der

preußischen Behörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf dic Erfor- | Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betref-

fenden Staate abgehenden und darin verbleibenden Transporte. Art i kel: Anil.

Für den Fall, daß die zur Zeit dem Fürstlichen Hause Thurn und Taxis zustehende Verwaltung und das nugbare Eigenthum der Postanstalt in den hohenzollernschen Landen in der Folge an die Königlich preußische Regierung übergehen sollte, gestattet die Lehtere der Großherzoglich badischen Postverwaltung, die auf den Eisenbahnen sich bewegenden Züge in belie- biger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Postsendun- en aller Art im Transit durch die hohenzollernschen Lande benußen zu

| lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu beanspruchen.

Jedem der beiden kontrahirenden Staaten bleibt es vorbehalten, inner- halb seines Gebietes Bahnen mit der einen oder anderen der hier verein- |

barten Eisenbahnen in Verbindung zu seßen oder seyen zu lassen. Artikel 10.

Die Bahnpolizei-Ordnungen werden von der Königlich preußischen Re- gierung für die betreffenden Babnstrecken ihres Gebietes nach vorgängiger Verständigung mit der den Betrieb führenden Großherzoglich badischen Re- gierung erlassen werden. Dcn Großherzoglich badischen Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahn - Polizei dieselben Befugnisse ein- geräumt werden , welche auf den Königlich preußischen Staatsbahnen die betreffenden Königlich preußischen Bahnbeamtetn auszuüben haben. Die von der Großherzoglich badischen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere Revision im Königlich preußischen Gebiete zugelassen werden.

Artikel 11. Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet sih, die auf Grund dieses Vertrages von ihr im Königlich preußischen Gebiete ausgebauten . Bahnen mit gleicher Sorgfalt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ihre Staatsbahnen auf Großherzoglich badischem Gebiete. Artikel 12 Staats- und Gemeinde-Abgaben und Laften wird die Königlich preußische. Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten begünstigten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich preußischen Ge- biete eingeräumt hat oder noch einräumen wird, im gleichen Umfange der Großherzoglich badischen Regierung zu Theil werden lassen. Insbesondere soll der Betrieb auf den betreffenden Bahnen, so lange diese im Eigenthume und Betriebe der Großherzoglich badischen Regierung sich befinden, mit ciner Gewerbesteuer oder mit ähnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt werden und rücksichtlih der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter allen Um- ständen mindestens die Schienenwege der von der Großherzoglich badischen Regierung im Königlich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisen- batnen von der Grundsteuer befreit bleiben müssen. Artikel 13.

Für den Fall, daß die bestehende Jolleinigung zwischen dem Königreich Preußen und Großherzogthum Baden aufhören follte, verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche Gegenstand gegenwärtigen Vertrages sind, keine Durchgangsabgaben zu erheben, auch hinsichtlich der darauf transitirenden Güter die zollamtlichen Controlmaßregeln stets auf das nothwendigste Maaß zu beschränken.

Dagegen sichert die Großherzoglich badische Regierung sür denselben Fall die Durchgangszollfreiheit für alle diejenigen Waaren zu, welche im Eifsen- bahnverkehr von den Hohenzollernschen Landen durch das Großherzogthum Baden nach den Hohenzollernschen Landen durchgeführt werden.

Artikel 14. Die Großherzoglich badische Regierung wird die Stellen der Lokal- mit Ausnahme der Bahnhofs-

beamten im Königlich preußischen Gebiete, i Vorstände und der Erhebungs - Beamten / thunlichst mit Angehörigen des preußischen Staats besehen, auch dabei auf versorgungéberecbtigte preußische Militairpersonen vorzugsweise Rücksicht nehmen. Nichtpreußen , welche die Großherzoglich badische Regierung bei den Bahnstrecken im Königlich preußi- schen Gebiete beschäftigt oder anstellt, scheiden dadurch aus dem Unterthanen- verbande ihres Heimathlandes nicht aus, Artikel 15. i Die Großherzoglich badische Regierung ist damit einverstanden , daß die von ihr bestellte Bau- und Betriebsverwaltung wegen aller Entschädigung®- Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbähn-Anlagen auf Ksniglich preußi- schem Gebiete, oder des Betriebes auf denselben erhoben werden möchten, der Entscheidung der zuständigen Königlich preußischen Gerichte fih zu unter- werfen habe, und daß die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung

In Betreff der

| Verwaltung unter gleih günstigen Bedingungen befördern, wie | den Eiscnbahn-Posttransport in Baden jeweils geltcn; jedoch sollen die Ver- gütungs-Ansprüche an die Königlich preußische Postverwaltung für den Poft-

Dagegen Übernimmt die Großherzoglich badische Regierung, der König- lih preußischen Postverwaltung gegenüber, für den Eingangs vorausgeseßten Fall folgende Verpflichtungen :

1) der Betrieb auf den Eisenbahnen wird, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung gebracht ; die Großherzoglich badishe Regierung übernimmt bezüglich der auf Königlich preußischem Gebiete belegenen Bahnstrecken den Transport: a) der Briefe und Zeitungen,

b) aller Pakete und sonstigen Sendungen, welche gemünztes Geld, Papiergeld, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pre- tiosen enthalten, ohne Unterschied des Gewichts,

c) aller andere Gegenstände enthaltenden Padete, welche einzeln das Gewicht ven zwanzig Pfund nicht übersteigen,

d) derjenigen Postbeamten und Geräthschaften, welche von der König- lih preußischen Postverwaltung zur Begleitung oder Expedition mitgegeben werden möchten.

Diese Postsendungen wird die Großherzoglich badische Eisenbahnbetriebs-

solche für

2)

transport niemals die Selbstkosten über steigen.

Durch vorstehende eventuelle Vereinbarung werden die derzeitigen Rechte des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis als Inhaber der Landespost in Hohenzollern nicht berührt, und wird in dieser Hinsicht die Großherzoglich badische Regierung mit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Posiverwaltung besondere Vereinbarung treffen.

Artikel 18.

Die Königlich preußische Regierung räumt der Großherzoglich badischen Regierung die Besugniß ein, auf den von lehterer gebauten und betriebenen Bahnstrecken im Königlich preußischen Gebiete einen Großherzoglich badischen Staatstelegraphen anzulegen und für Eisenbahndienstzwecke, sowie außerdem für die durch das Königlich preußische Gebiet transitirenden Depeschen jeder Art in Betrieb zu seßen. Die Großherzoglich badische Regierung verpflichtet si, auf denjenigen Eisenbahnstations- oder Haltepunkten des Königlich preußischen Gebietes, wo des Eisenbahndienstes wegen ein Telegraphenbetrieb stattfinden wird, denselben, insoweit es die Königlich preußische Regierung verlangt, auch für den telegraphischen Verkehr der Behörden und des Publi- fums nugßbar zu machen und in diesem Falle keine höheren Gebühren in Anwendung zu bringen, als auf Großherzoglich badischem Telegraphen- Gebiete sonst für gleiche Leistungen erhoben werden.

Soweit die Königlich preußische Regierung eigene Telegraphenstationen in den Hohenzollernschen Landen unterhalten wird, is die Großherzoglich badische Regierung damit einverstanden, daß die preußischen Telegraphen- drähte auf Verlangen Telegraphendrähten in einem dem Zweck ununterbrochener Verbindung mög lis} entsprehenden Zusammenhang gebracht werden.

«+ Artikel 19.

herzoglih badischer Militairpersonen und Militairefsekten auf den Großher- zoglih badischen Staatsbahnen eintreten.

Dagegen verpflichtet ih die Königlich preußische Regierung, auf den Eisenbahnen, welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachen; den Transit Großberzoglich badischer Truppen und hohenzollernschen Lande jederzeit im Frieden oder im Kriege ungehindert und uubelästigt durch Grenz- und I zu gestatten.

rtifel

der Königlich preußischen Regierung mit den badischen ]

Auf den im Artikel 1 genannten Eisenbahnen werden den Königlich | preußischen Militairmannschasten und Militaireffekten hinsichtlih der Beför- derungspreise dieselben Ermäßigungen zu Theil, welche bei Beförderung Groß- |

Militaireffefkten durch die |

Die Großherzoglich badische Regierung überläßt dem Errmessen der |

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Königlich preußischen Regierung önigli i 7 zur Ueberwachung der Königlich preußischen Jnteressen und Gerechtsame bei den von der En alis R PeeuBg im Königlich preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisen- N! sowie zur Verhandlung mit der Großherzoglich badischen Eisenbahn- Cie eititte E S den Bau und Betrieb sich beziehenden Angelegen- on ; eei B S 1missarius zu bestellen oder au andere geeignete S n AxTibe [21 Die Königlich preußische Regierung behält sich das Recht vor , bei jider ven den im Artikel 1 genanntin Eisenbahnen die innerhalb ihres Gebietes von der Großherzoglich badischcn Regierung bergestellte Vahnstirecke nebst

O zu derselben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren | nach dem vertragsmäßigen Endtermite für die Vollendung der sämmtlichen |

Bahnen (Artikel 2) in Folge ciner mindestens drei Jahr (Ar ge ci ) Jahre vorher zu machen- den Ankündigung gegen Erstaitung des Anlagekapitals, A G6 dée

1 k / : ; F ? während der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, so wie der Kosten

für spätere Vervollständigungen und Erweiterungen zu erwerben.

Insofern jedoch zur Jeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen

die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert hab ÿ nglid ( ' Ÿ aden mêchte, joll von dem ursprünglichen Anlagekapital nach ciem durch Bde zu be-

stimmenten Prozentsaze ein dem dermaligen Qustande entsprechender Abzug |

gemacht werden.

E Hohe fontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß, falls die Königlich preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Rückkaufsrecht künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung

j Fi s . Verhältnisse f lex ti in den Eigenthums - Verhältnissen der betreffenden Vahnen nie eine Unter- |

brechung in dem Betriebe auf denselben eintreten, vielmehr wegen Er- geg eincs ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsäße und Tarifbestimmungen für Bal

fen soll. Artikel 22.

Für den Fall, daß die Großherzoglich badische Regierung sih veranlaßt |

sehen möchte, die im Königlich preußischen Gebiete hergestellten Bahnstrecken fünftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es im Wege einer Konzession oder der Veräußerung oder Verpachtung , ganz oder

theilweise zu überlassen , so ist hierzu die Zustimmung der Königlich preußi- |

schen Regierung erforderlich , und wird alsdann über die einer Abänderun bedürfenden Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwischen den

beiderseitigen Regierungen verabredet werden. Artikel 23:

Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung dessel- |

ben entstehende Streitfragen zwischen den beiden kontrahirenden Regi

ln [Serte erledigt werden. E brs ommenden Falle binnen sechs8 Wochen nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden Staaten angehörige Ah

teiische Schiedsmänner, welche einen jünften sich beiordnen, unter denen dann |

die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt endgültig entscheidet. Können di , 7 , Ld F 4 e vier gewählten Schiedsmänner sih über die Person des fünften nicht eini-

gen, so hat jede der beiden Regierungen einen unparteiischen, gleichfalls kei- |

nem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem Zwecke zu bezeichnen damit nach Bestimmung des Looses einer dieser beiden Männer oed vin vier Schied8smännern als Fünfter zugezogen werde.

Artikel 24.

Die Großherzoglih badische Regierung behält \sich für gegenwärtigen

Vertrag die Zustimmung ihrer Stände, so weit dieselbe erforderlich is, vor. Atitel 29

Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur landesberrlichen Genehmi- | gung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden zu Berlin

binnen vier Wochen vorgenommen werden.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Ver- |

trag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. / So geschehen Karlsruhe, den 3. März 1865.

(L. S) Carl Wilhelm Everhard (L. S.) Wolf.

(L. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan.

Heinrich Friedrich Ñ Muth. (L. S.) Dr. Johann Minet.

Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden des vorstehenden |

Vertrages ist zu Berlin bewirkt worden,

Bekanntmachung, betreffend die Anwendung des Geseyes vom 1. Mai 1865, betreffend dieAnlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen (Gesey-Sammlung vom Jahre 1865 S. 317 ff.),

auf die von der Klniglih württembergishen und d

von der Großherzoglich badischen Regierung in den Hohenzollernshen Landen zu erbauenden Eisen- bahnen. Vom 23. September 1865.

Mit Bezug auf die im lehten Absaÿ des Artikel 8 des Ver- trages mit “der Königlich württembergischen Regierung vom Iten März d. J., betreffend die Herstellung von Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Württemberg (Geseßz-Sammlüng S. 923), und. des Artikel 8 des Vertrages mit der Großherzoglich badischen Regierung vom 3. März d. J, betreffend die Herstellung von Eisen-

fbes die ganze betreffende Bahnlinie | zuvor eine den Verhältnissen anpassende geeignete Verständigung Glas grei- |

Qu diesem Behufe ernennt im vor- |

bahnverbindungen zwischen Hohenzollern und Baden (Geseß-Samm- lung S. 932), enthaltene Abrede wird bierdur O gemacht; daß die Königlih württembergische und die Großherzoglich badische Regierung ihr Einverständniß damit erklärt haben, daß das Geseh vom 1. Mai d. J., betreffend die Anlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen, auf die von ibnen nah den vorgedachten Verträgen in den Hohenzollernshen Landen zu erbauenden Eisen-

ar vit in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werde.

Berlin, den 23. September 1865.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: von Thile.

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Mit Bezug auf die in Nr. 226 des Staats - Anzeigers enthal- | tene Bekanntmachung, betreffend die in England und den Niederlanden herrschende Rinderpest, werden nachstehende Verordnungen der | Königlich hannoverschen und der Großherzogli oldenburgischen | D Bl Edd zur öffentlichen Kenntniß gebracht: | efanntuiachung des Königli annoversche1 inisteri vom 19. September 1865. a E Jn Anlaß der neuesten Ermittelungen über die Natur der | in England und den Niederlanden unter dem Rindvieh aus- gebrochenen Pesiseuche finden Wir Uns bewogen , die unterm | 1. und 9. d. M. gegen die Einführung vor. Rindvieh erlasse- nen Vorschriften folgendergestalt zu erweitern. | n Es ist bis auf Weiteres verboten :

Rindvieh Schafe und Ziegen ferner: unverarbeitete

Wolle , frishes Rindfleisch , frishe Rinderhäute , frische | Schaf- und BYiegenfelle und frische Abfälle von Rind- vieh, als: ungeschmolzenen Talg, Gedärme , Hörner, Klauen, Haare, Flechsen u. \. w. | aus dem Königreich Großbritannien und dem Königreich der |

Niederlande in das diesseitige Königreich einzuführen. II

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldbuße bis zu 100 Thlr. bestraft. Außerdem sollen das ver- | bots widrig eingeführte Vieh dem Befindem nah getödtet und | 2) P ate E die A la Gegenstände vernichtet werden. | Bekanntmachung des Großherzoglich oldenburgi inisteri | vom 19. September 1865. an V FRE ums Mit Genehmigung der Großherzoglichen Staats-Regierung | wird die Einfuhr von Rindvich, Schafen und Schweinen aus dem Königreich Großbritannien und dem Königreich der A in A E Herzogthum , gleichviel ob das | Vieh im Herzogthum verbleiben oder durch dasselbe dur 1 | werden soll, bis weiter verboten. u ddes Uebertretungen dieses Verbots werden nah Art. 284 des Strafgesegbuchs mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, bezw. bis zu zwei Jahren bestraft. t

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| Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. | J caiP Brat E GoR o A Innerhalb Frankreich sind der Beförderung durch die Kaiser- | lihen Staatsposten Briefposten SUSREIC G o: versiegelte und unversiegelte Briefe, Notizen, welche den | Charakter einer Korrespondenz haben, Scriften- | paketete bis zum Gewichte von 2 Pfund, Journale | oder periodishe Werke, welche ganz oder zum Theil poli- tishen oder volkswirthshaftlihen Jnhalts sind, ferner | gedru ckte, lithographirte oderautographirteProspekte, | Cirfkulare, Katologe, Preis-Courante, Ankündigun- gen und sonstige Anzeigen. Dergleichen Gegenstände dürfen daher solchen Sendungen na ch Frankreich, welche in Deutschland zur Absendung mit der Fahrpost | ausgegeten meraeo is an der französischen Grenze den Privat- | Transport - Un überlief i i

ai vg ernebmungen zu überliefern sind, niht beigepackt

: Die Versender von Päckereien nah Frankreih werden

wiederholt aufmerksam gemacht, da V ortommienDe T L

| gen unangenehme Weiterungen und Folgen nah sich ziehen Berlin, den 26. September 1865. i

| General - Post - Amt. von Philipsborn.