1887 / 162 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

1. Steckbriefe und Untersuhungs-Sathen.

2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl,

3. Verkäufe, Verpachtungen, Berdingunger 2c

4. Verloosung, Zinszahlung 2c. voa öffentlichen Papieren. en auf Aktien u. Aktier-Gesellfch.

5, Kommandit-Gesellschaft

1} Stebriefe und Untersuchuugs-Sachen.

[19800] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Kunstshlosser Fo- lann Belz aus Regensburg oder Pfreund, welcher flüchtig ist, ist die Untersud:ungshaft wegen {weren Diebstahls verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Iustizgefängniß hier ab uliefern.

Frankfurt a. M., den 10. Iuli 1887.

Der Untersuchungsrichter 1. bei dem Königlichen Landgerichte. 2! gez. Dr. Sommer.

Alter 28 Jahre, Größe mittel- Haare dunkelblond, Bart kl. Kleidung :

Beschreibung. groß, Statur gesetzt,

Schnurrbart, Gesicht blaß und hager. dunkler Sackanzug.

[17682] Ladung.

Der Kurzwaarenhändler Richard Dobrowolsky, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 25. April 1887 zu Trakehnen den Kurzwaarenhandel im Umberziehen betrieben zu haben, ohne im Besitze eines Wandergewerbescheines zu sein Uebertretung gegen die 88. 55 und 148 Nr. 7 der Gewerbeordnung vom 22. Juni 1869 (N-G.-Bl. S. 245) wird auf Anordnung des König- lihen Amtsgerichts hierselbst auf den 12. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hiersclbst, Zimmer Nr. 12, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unents{uldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhand- lung geschritten werden.

Stallupönen, den 23. Juni 1887,

Liedtke,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [19799]

In der Strafsache gegen ven Rekruten Johann Franz Gerhard von Stcamberg, geboren am 24, Juni 1866 zu Koblenz, katholis, Schlosser, aus dem Bezirk des 2, Bataillons (Koblenz) 3. Rhein:\hen Landwehr-Regiments Nr. 29, zur Zeit ohne bekannten

Wohn- und Aufcnthaltsort wegen Fahnenflucht, wird, da der Nngeschuldigte v. Stramberg des Vergehens gegen §. 140 Absaß 1 Nr. 1 des Straf-

gejeßbuhs beschuldigt ist, auf Grund der

S9. 480, 325, 326 der Strafprozeß-

oronung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Berfahrens c D o O e in Buchstaben: Dreitaufend Œinhundert Mark, das im Deutschen Reiche befindlihe Vermögen des Angeschuldigten nzit Beschlag belegt und verordnet, daß dieser Beschluß nur durch den „Deutschen Reichs-Anzeiger“ veröffentlicht werde.

Koblenz, den 1. Juli 1887, Königliches Landgericht, 11. Strafkammer.

Per Vene SMheerbarth. Beglaubigt: (T S) Dahmen,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

2) Zwaugsvollstreckungen, Nusgebote, Vorladungen u. dgl.

(9770 Zwangsversteigerung.

Das im Grundbuche von den Umgebungen Band 31 Nr. 1994 auf die Namen 1) der verwittweten Nentier Lehmann, Mathilde, geborenen Scholz, 2) der Frau Ober-Postrath Griesbach, Florentine, geb. Lehmann, 3) des vereideten Fondsmaklers Friedrih Wilhelm Alexander Lehmann, 4) der Geschwister Lehmann: a, Marie Florentine Mathilde, b. Carl Friedrich Wilhelm, c, Mathilde Emma Auguste, d. Ernst Friedrich Wilbelm, e. Georg Friedrih Wilhelm Alexander, k. Elisabeth Auguste Mathilde, g. Adal- bert Friedrih Wilhelm eingetragene, in der Dessauer- straße Nr, 24 belegene Grundstück soll auf Antrag der verwittweten Frau Necntier Lehmann, Mathilde, geb. Scholz, zu Verlin zum Zwecke der Auseinander- seßung unter den Miteigenthümern am 24. Sep- tember 1887, Vormittags 107 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht a1: Gerichtsftelle Neue écriedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, zwanasweise versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 8680 Nuzungêwerth zur

Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts,

etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf- bedingungen fönnen in der Gerichtsschreiberei , Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel D., Zimmer 42, eingesehen werden.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch au bie Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 24. September 1887, Mittags 12 Uhr, an obenbezeihneter Gerichtsstelle, Saal 40, ver- kündet werden.

Verlin, den 5. Juli 1857.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 53.

[19660]

Die Zwangsversteigerung und die Termine am 19. August 15887 in Sachen, betreffend das Karl August Scubert’she Grundstück, Köpnierstr. 45, Louisenstadt Band 1, Nr. 26 (K. 24./87) werden aufgehoben,

Berlin, den 9. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 51.

[5624] Aufgebot.

Es ift das Aufgebot folgender Sparkassenbücher der hiesigen städtishen Sparkasse:

a, Nr. 294 543 über ein Guthaben von 27,16 M, lautend auf Krüger, Emil, Musiker,

b. Nr. 284 544 über ein Guthaben lautend auf Krüger, Alma, Tochter des Musikus, vom Musiker Emil Krüger hier,

c. Nr. 59 620 über ein Guthaben von 244,16 4, lautend auf Buchholz, Pauline, Dienstmädchen, von Frau Schmied Klamm, Pauline, geb. Buch- holz, hier,

d. Nr. 177 602 über cin Guthaben von 113,37 M, lautend auf Hasenjeger, Louise, Arbeiterin, von der Arbeiterin Louise Hasenjaeger hier,

e. Nr. 297755 über cin Guthaben von 82,50 M, lautend auf Kempowskvy, Joseph, Silberpresser, von dem 2c. Kempowsky Hier,

f. Nr. 30869 über ein Guthaben von 11,70 M, lautend auf Krafft, Wilhelmine, geb. Brabandt, Wittwe, von der 2c. Krafft

beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 22, November 1887, Vormittags 11: Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Fricdrich- straße 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, an- beraumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erflärung der Urkunden erfolgen wird.

Berlin, den 2. April 1887.

Königliches Amtsgericht T., Abtheilung 48. [14260] Nufgebot. :

Das Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Gerdauen Vol. I. Nr. 317 über 929 4 9 , ausgefertigt für die Wilhelmine Schulz aus Georgenfelde (jeßt ver- chelihte Schifferfrau Wedhorn in Liebemühl) ist bei einem Anfangs Oktober 1886 zu Lindenau, dem früheren Wohnort der Eigenthümerin des Spar- fassenbuchs, stattgefundenen Brande angeblich ver- brannt und foll auf den Antrag der vorbenannten Cigenthümerin Wedhorn, geb. Schulz, zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisirt werden.

Es wird daber der Inhaber des Buchs aufgefor- dert, spätestens im Aufgebotstermine den 13, Januar 1888, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Sitzungssaal, seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigen- falls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Gerdauen, den 9, Juni 1887,

Königliches Amtsgericht. Sanio. [19370] Aufgebot.

Es foll aufgeboten werden :

Auf Antrag des Landwirth Johann Peterschulte zu Wulfringhaufen, des Landwirth Iohann Betten zu Amecke und der Wittwe Johannes Geile, Anna Maria, geborene Peterschulte, zu Amecke, das Sypar- kassenbuch der Sparkasse der Stadt Attendorn Nr. 3278, cusgestellt für den Landwirth Anton Peter- \hulte zu Wulfringhausen über 233 6. 39 K.

Es ergeht daher an den Inhaber des Sparkassen- buchs die Aufforderung, seine Rechte an demselben spätestens in dem auf den 24. Februar 1888, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Aufgebots- termine geltend zu machen uno das Buch vorzulegen, andernfalls das\elbe wird für fraftlos erklärt werden.

Attendorn, den 1. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

[19773] Aufgebot.

Auf Antrag der Näherin Louise Schweinsberg zu

Hopfelde, Kreis Witzenhausen, welche glaubhaft ge- macht hat, daß die ihr gehörig gewesene und ihr im Sommer 1886 nah Abstempelung auf 32 9% ohne Zinsscheinbogen zurückgegebene Landeskreditkassen- Obligation Abth. Vill. e. Serie XII]. Litt. C. Nr. 9489 üker 600 4 bei einem am 25, Oktober 1586 zu Hopjelde stattgehabten Brandunglück dur Feuer vernihtei worden ist, werden alle Diejenigen, welche Ansprüche auf die Obligation zu erheben ver- mögen, hicrdurch öffentlich aufgefordect, solche späte- stens im Termin am i : Freitag, den 23. März 1888, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht geltend zu machen unv die Obligation vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erflärt werden wird.

Kafsel, den 25. Juni 1887.

Königliches Amtsgeriht. Abtheilung 2. gez. Kna. Wird veröffentlicht. Der Gerichts\hreibver Jahrmaerker.

[19312] Aufgebot. ; N-, 16 338. H. Huesmann ia Hannover hat das Aufgebot des Bad. 35 Fl. Looses Serie 7235

Nr. 361 740, dessen Besiß und Verlust glaubhaft gemacht wurde, beantragt. Der Inhaber des Werth- papieres wird aufgefordert, \päteïtens in dem auf den 7. Februar 1888, Vormiitags 1k Uhr, vor dem Gr. Amtsgericht dahier anberaumten Auf- gebotstermine seine Nechte anzumelden und die Ur- kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Werthpapiers erfolgen wird.

Karlsruhe, den 1. Juli 1887.

Gerichts\hreiberei Großh. Amtsgerichts. Braun.

[19313] Aufgebot.

Nr. 16892, Bürgermeister Sebastian Oberdorfer in Bobingen hat Namens des Bauers und Oeko- nomen Georg Deuringer von da das Aufgebot ver Badischen 85 Fl. - Loose Serie 1428 Nr. 70354, Ser, 2151 Nr. 107546 und Serie 2236 Ne. 111787, deren Besiß und Verlust glaubhaft gemacht wurde, be- antragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefor- dert, svätestens in dem auf den 7. Februar 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem Gr. Amtsgericht dahier anberaumten Auf- gebots:ermine seine Rechte anzumelden und die Ur- funden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Karlsruhe, den 2. Juli 1387.

Gerichts\chreberei Großh. Amtsgerichts. Braun.

[19768] Amtsgericht Hamburg. Aufgebot. Der hiesige Rechtsanwalt Dr. Strau in Voll- macht von: 1) Pierre Viau, Hier,

Deffentlicher

von 16,54 M, 2) Christian Fischer

2

Anzeiger.

in Hadersleben, 3) Mathiason & Trier in Jtehoe, mand. nom. Otto Bley in Kronprinzenkoog, bat das Aufgebot beantragt zur Kraftloserklärung über: 1) Coupons Nr. 13 bis 30 vom 1. März 1879 bis 1, März 1896 (incl.) nebst Talon zur Serie 12 Nr. 25 der Hambg. 3 %/ Prämienanleihe von 1866. 2) Serie 744 Nr. 37198 der Hambg. Staatsprämien- Anleihe von 1846. 3) Serie 241 Nr. 12032 der Hambg. Staatsprämien- Anleihe von 1846.

08 N do. 201. 140486 do. C 20180 do. . 782 , 39090 do. O 4OOBA do. - 1603 ; 80142 do. , 1606 88708 do. U S706

do,

Die Inhaber der Urkunden werten aufgefordert,

spätestens in dem auf

Donnerstag, den 5. April 1888, 10 Uhr Vormittags,

vor dem unterzeihneten Gerichte, Tammthorstraße 10, Zimmer Nr. 11, anberaumten Aufgebotstermin ipre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er- folgen wird.

Hamburg, den 8. Juli 1387.

Das Amtsgericht Hamburg. Civil-Abtheilung VII. Zur Beglaubigung: Brügmann, Gerichtsschreiber, in Vertretung des Gerichts-Sekretärs. [8746] Aufgebot.

Der Bürgecmeister Wilhelm Dic zu Nükingen hat das Aufgebot der angeblich in Verlust gerathenen Police Nr. 15 060 der „Providentia“ Frankfurter Versicherungs3gesellschaft, ausgefertigt am 21. De- zember 1866 auf den Namen des Bürgertaeisters Wilhelm Dieß zu Rükingen und lautend über Fl. 500 (fünfhundert Gulden) S. Wg,, zahlbar am 21. Dezewber 1886 an des Ober.genannten Sohn Christian Tarl Diet beanrragt. Der Inhaber der Urkunde toizd aufgefordert, spätestens in dem auf

Dienstag, den 15. November 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Gr. Kornmarkt 12, Zimmer 17, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er- folgen wird. Fraukfurt a./M., den 30. April 1887, Königliches Amtsgericht. [IV.

[8745] Aufgebot.

Die Wittwe des zu Altona verstorbenen Cigarren- fabrikanten Johann Wilhe‘m Francke, Sophie Doro- thea Margarethe Francke, ceborene Buinann, hat das Aufgebot der angebli in Verlust gerathenen unter Nr. 53203 am 1. Februar 1877 von der Frank- furter Versicherungsgesellschaft „Providentia“ in Frankfurt a. M. ausgestellten Polize, wonach die Gefellshaft dem Herrn Johann Wilh:lm France, Cigarrenfabrikanten in Altona, geboren am 30. No- vember 1843, die Summe von Dreitgu!end Mark, zahlbar nah tein Tode des Herrn Johaun Wilhelm France an den Inhaber der Polize, ve-sichert hat, beantragi, Der Inhaber der Urkunde wird guf- gefordert, spätestens in dem auf

Dienstag, den 15. November 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte, Gr. Kornmarkt 12, Zimmer 17 anberaumten Aufgebo:stermine seine Rechte anzumelden und die Urk. ade vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserkläruns der Url'unde er- folgen wird. Fraukfurt a. M., den 2, M«äi 1887. Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.

[19664] Veschlufß.

Im Grundbuch des dem Besizer Antor: Zdrenka in Sypnicroo gehörigen Grundstücks Sypniewo Vd. I. Vlc.ti 15 ift in Abtheilung I1L. Nr. 1 fol- gende Hypothek eingetragen :

15 Thlr. geschrieben Fünfzchn Thaler

hat die tninorenne Victoria Malczewska aus

dem Gutsüberlassung8vertrage vom 17, Oktober

1538 als Abfindung für Vater- und Mutter-

erbtheil von dem Besißer Thomas Gondeck zu

fordern, welcher die Zahlung bei der Majoren- nität derfelben zu leisten verpflichtet ist.

Die Post (st auf die von dem Hauptgrundstück abgezweigten Trennstütke Sypniewo Blatt 95 und Blatt 96 zur Mithaft übertragen. Dieselbe ist an- geblich getilgt und soll im Grundbuch gelöscht wer- den. Auf den Antrag des Gruuktstückseigenthümers Anton Zdrenka werden deshalb die Rechtsnachfolger der Hypothekengläubigerin Victoria Malczewska, später verehelichten Orlowska, aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf die Post spätestens im Aufgebotstermine den 3. November 1887, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeihneten Gericht, Zimmer Nr. 9, an- zumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post werden ausgeschlossen werden. F. 9,/87.

Flatow, den 5. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht. [19758] Aufgebot.

Bei dem unterzeichneten Gecicht ist das Aufgebot der nachbezeichneten Hypothek-n, bezw. Urkunden beantragt: ;

J. vom Restaurateur Große und dessen Ehefrau geh. Schurig Band XIIL, Blatt 659 des Grund- buchs von Merseburg :

a. 60 Thaler Hypothek, eingetragen für Otto Heinrih Oberlaender aus der Urkunde vom 13, Mai 1857,

b. 200 Thaler rüdständige Kaufgelder für Je- Hanne Christiane Oberlaender aus dem Kaufs- vertrage vom 4. April 1846,

c. 201 Thaler 1 Sgr. 3 Lj. für Wilhelmine Anna Voigt in Lausen aus dem Agnitions- bescheide vom 13, Mai 1851,

6. Berufs-Genofsenshaftren. L . Wochen-Aus9weise der deutschen Zettelbanken Mine Bekanntmachungen. eater-Anzeigen. Ie D 10. Familien-Nachrichten. st 2" der Börsen-Beilage

d. die Ausfertigung der gerihtlihen Verhandlung vom 31, August 1840 mit Hypothekenschein über 63 Thaler 24 Sgr. 6 Pf. für Kaufleute Gebrüder Weigel in Magdeburg ;

II. von dem Gutsbesißer Karl Knauth zu Spergau Blatt 296 des Grundbuchs :

a. Schuldurkunde vom 8. Februar 1860 mit Hypothekenbuchs - Auszug über 125 Thaler Darlehn für Amalie Friederike Laagrock in Groß-Korbetha,

b. Schuldurkunde vom 5. Januar 1861 mit Oypothekenbuchs-Auszug über 200 Thalcr für dieselbe bezeihnete Gläubigerin,

c. Schuldurkunde vom 18. Mai 1864 mit Hypo- thekenbuhs-Auszug über 105 Thlr. für die- selbe Gläubigerin

beantragt. Aufzebotstermin den 3. Dezember 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten (Gericht. Merseburg, decn 1. Juli 18847. Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

[19762]

Demnach der Stadtmagistrat hieselbst bezüglich des am Kohlmarkte sub No. ass. 166 hieselbst be- legenen, bislang im Grundbuche hiesiger Stadt Vol. LV. 692 auf die Namen:

1) der Wittwe des Kaufmanns Carl Werner

Theodor Winter, Johanne Antoinette Caro- line, geb. Lüddeckens, zu 1/9, 2) der Chefrau des Maurermeisters Debo, Bertha, geb. Winter, zu Hildesheim zu 4/9, 3) des Goldarbeiters August Schütz zu 4/9 und ç .

4) dessen Tohter Emma Schütz Antheilen, eingetragenen Hauses und Hofes nah kereis gench- migtem Expropriationsverfahren mit den Berechtig- ten sich dahin geeinigt, daf; denselben ein Entschädi- gungskapital von insgesammt 36500 A gezahlt werde, solches Kapital unter Zustimmung der Be- theiligten bei der hiesigen Stadtkasse deponirt und sodann beantragt hat :

das im Geseße vom 20, Juni 1843 vorgeschrie-

bene Verfahren einzuleiten,

fo wird Termin zur Anmeldung von Eigenthums- oder sonstigen Neclrehten an das oben bezeichnete Grundstü resp. die Entschädigungsgelder, auf

den 24, August cr.,, Morgens 11 Uhr,

Zimmer Nr. 39,

vor unterzeichnetem Amtsgerichte anberaumt und werden dazu die Betheiligten unter dem Rechts- nachtheile, daß die etwaigen Nichterschienenen mit ihren Ansprüchen dem Stadtmagistrate gegenüber ausgeshlcssen, die ihnen zukommenden Entschädi- gungsgelider sammt Zinsen den hierneben vorgela- denen Hypothekgläubigern auf deren Antrag in Anrchnung auf deren Hypothekforderungen aus- gezahlt reîp, zum unverzinslihen Deposito genoni- men werden sollen, damit in Gemäßheit dcs 8. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1843 Nr. 18 vorgeladen.

Die hypothekarishen Gläubiger haben die Hypo- thekenbriefe im Termine zu überreichen.

Braunschweig, den §. Iuli 1887. Herzogliches Amtsgericht. VI. hamm.

19759] Aufgebot. Die Anton und Elisabetha Weiß Eheleute von Vasbühl haben beantragt: a. die Kunigunda Kropf, geboren am 1. Januar 309

b. e Kaspar Kropf, geboren am 28, Januar 1815

e. die Anna Maria Kropf, geboren am 23, März 1825,

sämmtlih von Shleerieth, von denen Kunigunda und Anna Maria vor 40 Jahren, Kaspar Kropf aber vor 25 Jahren nach Amerika ausgewandert sein sollen und über deren Leben und Aufenthalt seit dieser Zeit keine Nachricht vorhanden ist, für todt zu erklären.

In. Folge dieses für zulässig erachteten Antrags ergeht an die vorgenannten Kunigunda, Kaspac und Ynna A Kropf die Aufforderung, spätestens in dem au

Mittwoch, den 6. Juni 1888, Vormittags 9 Uhr, im Sigungssaale des unterfertigten Gerichts anbe- raumten Aufgebotstermine persönlih oder \chriftlich sh anzumelden, widrigenfalls sie für todt erklärt würden.

Zugleich werden die Erbberehtigten darauf ver- wiesen, ihre Interessen in Aufgebotsverfaßcen wahr- zunehmen, und wird an alle Diejenigen, welche über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, zie Aufforderung gerichtet, dem untecfertigten Ge- rihte hierüber Mittheilung zu machen.

Wernecck, den 9. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht. (L. S) Hirdl, Amtsrichter.

[19764] Aufgebot. i ;

Auf Antrag des Bauerhofsbesitzers Friedrih Kühl zu Klausdorf wird dessen Sohn, der Müller August Wilhelm Kühl, welcher seit ungefähr 20 Jahren von Brüfewiß nach Amerika ausgewandert ist und seit dem Jahre 1870 keine Nachricht von sich gegeben hat, aufgefordert, fih spätestens im Aufgebotstermin

am 27. Juni 1888, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 20, \hriftlih oder mündlih in Person oder dur cinen Bevollmächtigten zu melden, widrigenfalls er für todt erÉlärt werden wird. :

Stargard i. Pom., den 8. Iuli 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

Nedacteur: Riedel. Berlin: S N —, Verlag der Expedition (I. V.: Heidrich).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen (einshließlich 2 Börsen-Beilagen).

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

¿ 162.

Berlin, Donnerstag, den 14. Juli

e

Deutsches Reich.

Geseg,

betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beshäftigten Personen.

Vom 11. Juli 1887,

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt :

I, Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung. S E

Arbeiter, welche bei der Ausführung von Bauarbeiten be- schäftigt und nicht hon auf Grund des Unfallversicherungs- geseßes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesebbl. S. 69), des Ge- seßes, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und Kranken- versicherung, vom 28. Mai 1885 (Neichs-Gesegbl. S. 159), des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlihen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Geseßbl. S. 132) oder der auf Grund des §8. 1 Abs. 8 des Unfallversicherungsgeseßzes von dem Bundesrath erlassenen Bestimmungen gegen Unfall versichert sind, werden gegen die Folgen der bei diesen Bau- arbeiten sich ereignenden Unfälle nah Maßgabe der Bestim- mungen dieses Gesetzes versichert.

Dasselbe gilt von den bei derartigen Bauarbeiten beschäf- tigten Betriebsbeamten, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 ( Reichs-Geseßbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebsver- waltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunal»erbandes mit festem Gehalt und Pensionsberehtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte cines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes, für welche die im 8. 12 a. a. O. vor- gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Die Ausführung von Bauarbeiten gilt als Betrieb im Sinne des Gesezes vom 15. März 1886.

Die laufenden Reparaturen an den zum Betrieb der Land- und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetrieb gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zweck dienende Her- stellung oder Unterhaltung von Zegen, Dämmen, Kanälen und Wasse-läufen, gelten als Theile des land- und forst- wirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern lano- und forstwirthschaftliher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgesührt werden. 5

2

Unternehmer von Bauarbeiten (§. 1 Absay 1) sind be- rechtigt, andere nah §8. 1 nicht versicherte, bei der Bauaus- führung beschäftigte Personen und, sofern ihr Jahresarbeits- verdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst zu ver- sichern. Diese leßtere Berechtigung kann durch Statut auf Unternehmer mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.

Auc) kann durch Statut die Versicherungspfliht auf Betriev8beamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahrezarbeitsverdienst und auf Gewerbetreibende ausgedehnt Dat welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter veshätigen.

Die Höhe des der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes bestimmt das Statut. Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresacbeitsverdienst zu Grunde zu legen.

Cn

Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetes gilt

1) bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßigen Baubetricbe ausgeführt werden, der Baugewerbtreibende, für dessen Nehnung dieser Betrieb erfolgt; ___ 2) bei anderen Bauarbeiten Derjenige, für dessen Nehnung dieselben ausgeführt werden.

Träger der s:

Die Versicherung erfolgt:

1) bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungs- getebes oder unter die nah 8. 1 Absay 8 a. a. O. vom Bundes- rath erlassenen Anordnungen fallen, unbeschadet der Be- ¡stimmungen in den Ziffern 2 und 9, auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer. Die Leßteren werden zu diesem Zweck in eine Berufsgenossenschaft vereinigt (8. 9 bis 15);

2) bei Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer (F. 3) ausgeführi werden und nit zu den Bauten der im 8. 2 Absaÿ 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall: “und Krankenversiherung vom 28. Mai 1885 aufgeführten Reichs- und Staatsverwaltungen gehören, vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 5 Absayg 1 durch das Neich beziehungsweise dey Staat, für dessen Rechnung die Bauarbeit erfolgt (92: 46, 47);

9) bei Bauarbeiten, welhe in anderen als Eisenbahn- betrieben von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlihen Korporation als Unternehmer (8. 3) ausgeführt werden , vorbehaltlih der Bestimmung des S. 9 Absay 3 durch den Kommunalverband beziehungsweise die Korporation, sofern die Landes-Centralbchörde auf deren Antrag erklärt, daß dieser Kommunalverband beziehungsweise diese Korporation zur Uebernahme der dur die Versicherung entstehenden Lasten für leistungsfähig zu erahten ist (S8. 46, 47);

4) bei Bauarbeiten, deren Ausführung entweder von anderen als den in Ziffer 2 und 3 bezeichneten Verbänden und Korporationen, oder deren Ausführung nicht gewerbs- mäßig erfolgt, auf Kosten der Unternehmer (8. 3) beziehungs-

weise Gemeindeverbände nach näherer Bestimmung der S. 16 ff. durch die Berufsgenossenshhaften der Baugewerbetreibenden (5. 1, §. 4 Ziffer 1, §. 9 f. dieses Geseyes, 8. 1, 9 ff. des Ünfallversicherungsgesetes).

Bezüglich der Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rehnung ausgeführt werden, sowie bezüglich solcher Bauarbeiten, welhe als Nebenbetriebe oder Theile eines anderen Betriebes anderweit oersicherungspflichtig sind, behält es bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden.

J. 9.

Das Reich und die Bundesstaaten sind verechtigt, bezüg- lih aller oder einzelner Arten der unter S. 4: Ziffer 2 fallen- den, von ihnen als Unternehmer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welhe in dem betreffenden Bezirk für die Gewerbetreibenden der betreffenden Art errichtet ist, durch eine von dem Reichskanzler beziehungsweise der Landes-Centralbehörve abzugebende entsprechende Erklärung als Mitglied beizutreten. :

Diese Erklärung ist, auch soweit es \si& um die Aus- führung von Maurer-, Zimmer- und ähnliczen Bauarbeiten (8. 1 Absay 2 des Unfallversicherungsgeseßes) handelt, vor der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts für die nach §8. 4 Ziffer 1 Absabß 1 zu errichtende Berufsgenossenschaft abzugeben.

Dieselbe Berechtigung \tcht den Kommunalverbänden und anderen öffentlichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von dem Vorstande derselben abzugeben und darf auch nah dem

in dem vorstehende! Absatz b-stimmten Termine erfolgen.

Jahresarbeitsverdient, Geger stand der Versicherung, Umfang

der Entschädigung, Verl ältniß zu Krankenkassen 2.

So

Die Ermittelung des Fahresarbeitsverdienstes, der Gegen- stand der Versicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfallvers:herung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken-, Sterbe-, Jnvaliden- und anderen Unterstüßungsfkassen, zu den Leistungen der zur Unterstüßung hülfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder Armenverbände, sowie der Unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstüßung auf Grund gesetzlicher Vor- schrift erfüllt haben, bestimmt si, vorbehaltlich der Borschriften der S8. 7 und 8 dieses Gesezes, nah den 8. 3, 5 bis 8 des Unfallversicherungsgeseßzes.

Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer hat das Statut Bestimmung zu treffen.

S. l,

Bei Unfällen eines Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im §8. 4 Ziffer 4 Absaß 1 bezeiGneten Art ereignen, findei die Bestimmungen des 8. 5 Absatz 9 bis 11 des Unfall- versicherungsgeseßes keine Anwendung.

Bei derartigen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirk der verleßzte Arbeiter beschäftigt war, demselben während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall die Kosten des Heilverfahrens in dem im §8. 6 Abfaz 1 Ziffer 1 des Kranken- versicherungsgeseßzes vom 15, Juni 1883 (Neichs-Geseßbl, S. 73) bezeichneten Umfange zu gewähren, sofern niht der verlezte Arbeiter sich im Auslande aufhält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse An- spruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit abe: solchen Personen die im §. 6 Absay 1 Ziffer 1 des Kranken- versicherungsgeseßes bezeihneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt roerden, hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Erfatanspruds zu übernehmen. Die zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen sind von den Ver- pflichteten zu erstatten.

Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte

Personen hat auf Verlangen der verpflichteten Gemeinde die |

ihres Wohnorts die im Absat 2 bezeichneten Anspruchs auf Ersaß der

Gemeinde Leistungen unter Vorbehalt des Kosten zu übernehmen.

Die Versicherungsanstalt (§8. 16) ist befugt, die im Absatz 2 vezeichneten Leistungen selbst zu übernehmen.

Als Ersaß der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nah dem Krankenversicherungsgeseß zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern Mmccht höhere Auf- wendungen nachgewiesen L

Of

Streitigkeiten über Unterstüßungsansprüche, welche aus der Bestimmung des 7 zwischen den Verletten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht,

angefochten werden.

Streitigkeiten über Ersazansprüche, welche aus den Be- stimmungen des §8. 7 entstehen, werden im Verwaltungsstreit- verfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichts- behörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde- krankenversiherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Entscheidung der leßteren findet der Nekurs nah Maßgabe der Vorschriften der §8. 20, 21 der Gewerbeordnung ftatt.

Der Landes - Centralbehörde bleibt überlassen, VOTZU- schreiben, daß anstatt des Rekursverfahrens die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage stattfindet.

11, Berufsgenossenschaft. Umfang.

N Die Berufsgenossenschoft (§. 4 Ziffer 1) umfaßt, un- beschadet der Bestimmungen des §. 5, alle Baubetriebe der im 8. 4 Ziffer 1 bezeihneten Art. ei Baubetrieben, welche ih auf verschiedene Arten von Bauarbeiten erstrecken, entscheidet für die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der Hauptbetrieb. Auch im Uebrigen folgen Nebenbetriebe den Hauptbetrieben. Unternehmer, deren Hauptbetrieb unter das vorliegende Geseß fällt, welche aber mit Rücksicht auf Nebenbetricbe bereits einer anderen Berufsgenossenschaft angehören, scheiden aus der

| im Wege des Rekurses nach ' Maßgabe der Vorschriften der 8. 20, 21 der Gewerbeordnung

I

leßteren mit den aus §. 32 des Unfallversicherungsgeseßzes sih ergebenden Nechtswirkungen zu dem Zeitpunkt aus, mit welchem dieses Geseß für die im §8. 4 Ziffer 1 bezeichneten Betriebe seinem ganzen Umfange nach in Kraft tritt.

Aufbringung der Mittel. ck TO

Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenofsenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungs- kosten werden, vorbehaltlih der Bestimmungen der 88. 21 Bi von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebraht. Die

Beiträge sind 0 zu berechnen, das dur dieselben außer den sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen Rechnungs-

jahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grund- säße für die Berehnung des Kapitalwerths werden durch das Reichs-Versicherungsamt festgestellt. Die Ausschreibung der Beiträge erfolt nah Maßgabe der in den Betrieben der Mit- glieder von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter, beziehungsweise des Jahresarbeit3verdienstes jugendlicher und niht ausgebildeter Arbeiter (§. 3 Absaz 3 des Unfall- versicherungsgeseßes), sowie des statutenmäßigen Gefahren- ans (20a D).

Uuf die Beiträge sind von den Genossenschaftsmitgliedern vierteljährlihe Vorschüsse zu leisten. Dieselben bemessen sih für die cinzelnen Mitglieder nah der Höhe der für das leßtvergangene Nechnungsjahr auf sie vertheilten Beiträge und betragen jedesmal den vierten Theil der leßteren, so lange niht die Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgeseßt hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Vor- schüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese Mitglieder nah Maßgabe der Anmeldung ihrer Betriebe (8. 11) zu den Jahreslasten des leßtvergangenen Nehnungs- jahres hâtten beitragen müssen, wenn sie in demselben schon Mitglied der Berufsgeno\ssenschaft gewesen wären. Diesen leßteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Vorschusses mitzutheilen.

¿Für die Zeit bis zum Abschluß der ersten Fahresrehnung wird der Betrag der Vorschüsse der einzelnen Mitglieder durch den Vorstand mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts festgeseßt und durch das zu den Bekanntmachungen der Ge- nossenschaft bestimmte Blatt veröffentlicht. In gleiher Weise sino Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung wegen Er- mäßigung der Vorschüsse zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen.

Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den dur das Statut oder die Genossenschaftsversammlung bestimmten Jälligkeitsterminen von den Mitgliedern an den Genossen: \haftsvorstand einzuzahlen. Auf die Beitreibung der Vor- \hüsse findet 8. 74 Absay 1 des Unfallversicherungsgeseßzes Anwendung.

Anmeldung der Betriebe. S L ie Betriebe der im 8. 4 Ziffer 1 bezeihneten Art {ind nah den Bescimmungen des 8. 11 des Unfallversicherungs- geseßes innerhalb einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlih bekannt zu imahenden Frist an- zumelden.

Bei Unternehmern von Betrieben dieser Art, avelche schon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, ist in der Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Betrieb den Haupt- betrieb oder den Nebenbetrieb bildet und welcher Berufs- genossenschaft der Betrieb bereits angehört,

Organisation. 2

Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des F. 9 Absaß 4 und 5, des §. 10 Absay 3 und der 8. 16, S 2 ves Unfallversicherungsgeseßes Anwendung, V V e S N E S E der Maßgabe, daß der Bundesrath auch ohne Be- \chlu3 der Genossenschaftsversammlungen die im Q L Absazß 3 a. a. O. bezeihneten Betriebe aus der nach S. 4 Ziffer 1 des gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Berufsgeno}sen- schaft ausscheiden und einer anderen Berufsgenossenschaft zutheilen fan.

Das Genofsenschaftsstatut muß au über die Anmeldung und das Ausscheiden der nah &. 2 versicherten Unternehmer Vorschriften enthalten, sofern niht von der Bestimmung des S. 16 Abjaz 3 Gebrauch gemacht wird.

1D

Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzu- sammeln. Zur Bildung desselben find den nah 8. 10 Abfaß 1 aufzubriägenden Beträgen fünf Prozent derselben solange zuzuschlagen, bis der Reservefonds unter Hinzurech- nung der Zinsen jeines Bestandes die Höhe der erforderlichen Jahres»eiträge erreicht. so fönnen

Nis L

Jst das leßtere der Fall, \ die Zinsen, soweit der Bestand des Reservefonds niht niedriger ist als der Gesammtbetrag der aufzubringenden «ahresbeiträge, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden.

Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Ge- noßsenschaftsversammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe über den Gesammtbetrag der Jahresbeiträge hinaus erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs- Versicherungsan1ts.

n dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Neichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und exrforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Heservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt als- dam nah näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts.

Mitgliedschaft. 14

Viitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebes der im §. 9 bezeichneten Art, sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunalverbände und andere öffentliche Horporationen, soweit diese auf Grund der Bestimmungen des S. 5 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind.

Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Buades- staaten, für Kommunalverbände und andere öffentlihe Korpo-