rationen (8. 4 Ziffer 2 und 3), sowie für die Unternehmer der zur Zeit der Genehmigung des Genossenschastsstatuts ver- sicherungspflichtigen Betriebe der im 8. 4 Ziffer 1 bezeichneten Art mit diesem Zeitpunkt beziehungsweise im Fall des §. 5 Absay 3 mit der späteren Beitrittserklärung, für die Unter- nehmer später entstehender Betriebe der im 8. 4 Ziffer 1 ge- daten Art mit der Eröffnung des Betriebes. S 15:
Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht bereits nah §. 11 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nah dem Beginn der Mitgliedschaft (8. 14) der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb be- legen is}, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige und die Ueberweisung des Betriebes finden die Bestimmungen der 8. 35, 36 des Unfallversiherungsgeseßes entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der S8. 37 bis 40 a. a. O. über die Genofssenschastskataster, die Betriebs- veränderungen und das Mitgliederverzeihniß.
ITT, Unfallversichernngsan stalt.
Bildung, Umfang und Organisation. Q! i
Jn jeder Berufsgenossenschaft von Baugewerbetreibenden wird für die Versicherung derjenigen Personen, welche von den im §- 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Unternehmern bei Bauarbeiten derjenigen Art, für welche die Berufsgenossenschast errichtet ist, in deren Bezirken beschäftigt werden, einschließlih der selbstversicherten Unternehmer dieser Art, unbeschadet der Be- stimmungen des §. 1 Absay 4 eine Versicherungsanstalt errichtet. : —
Den Versicherungsanstalten der auf Grund des Unfall- versicherungsgeseßes errichteten Berufsgenossenschastcen von Baugewerbetreibenden werden außer denjenigen Kategorien von Bauarbeiten, für welche sie errichtet sind, die Eisenbahn-, Kanal-, Strom-, Deih- und andere Bauarbeiten (vergl. 8. 4 Ziffer 1), zu deren Ausführung, einzeln genommen, nicht mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind (vergl. 8, 21 Litt. b), sofern diese Bauarbeiten von den im §. 4 Ziffer 4 Absay 1 bezeichneten Unternehmern ausgeführt werden, innerhalb ihrer Bezirke zugewiesen.
Durch das Genossenschasts\statut kann bestimmt werden, daß auch die Versiherung von Unternehmern (§8. 2), welche als Baugewerbetreibende Mitglieder der Genossenschaft sind, sowie anderer von diesen Baugewerbetreibenden bei der Bau- ausführung beschäftigten, nah §. 1 nicht versicherten Personen (8. 2) bei der Versicherungsanstalt zu erfolgen hat. .
Träger der Versicherungsanstalt ist die Berufsgenosjen- chaft. Der Genossenschastsvorstand und die Genossenschafts- versammlung, sowie die sonstigen Organe der Berufsgenossen- schaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt, un- beschadet der Bestimmungen des §. 19 dieses Geseßes, nach Maßgabe der 8. 22, 23, 26, 27 des Unfallversicherungs- geseßes,
I
Die Einnahmen und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind besonders zu verrechnen und ihre Bestände gesondert zu verwahren. E
Für die Versicherungsanstalt ist cin besonderer Reserve: fonds anzusammeln. Die Verwendung desfelben zu Zwecken der Berufsgenossenschaft ist unstatthaft. l
Das für die Zwecke der Versicherungsanstalt bestimmte sonstige Vermögen darf für die übrigen Zwecke der Genossen- schaft niht verwendet werden, sofern nicht das Neichs-Versiche- rungsamt auf den Antrag des Genossenschastsvorstandes eine solche Verwendung genehmigt. Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß der für die Zwecke der Versichecungsanstalt verbleibende Theil dieses Vermögens zur dauernden Befriedigung; der bisher festgestellten, von der letzteren zu zahlenden Renten und der sonstigen Ver- bindlichkeiten der Versicherungsanstalt voraussihtlich aus- reichen wird. i
“Die für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt etwa erforderlichen Mittel hat die Berufsgenossenschaft, soweit nöthig, aus ihrem Reservefonds vorzuschießen. i
Die Versicherungsanstalt darf andere als die im §. 16 bezeihneten Versicherungen nicht übernehmen.
Die von der Versicherungsanstalt aufzubringenden ‘Per- waltungskosten bestimmen sich nach den durch die besondere Verwaltung derselben thatsächlich erforderlich gewesenen Aufwen- dungen; neben denselben kann nach näherer Bestimmung des Neichs-Versicherungsamts als Ersaß des auf die Versicherungs- anstalt entfallenden Antheils an den gemeinsamen Verwal- tungékosten ein Pauschbetrag erhoben werden.
Ss
Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsver- sammlung ein Nebenstatut zu errichten. Dasselbe muß Be- stimmungen treffen :
1) über die Erfordernisse der An- und Abmeldung der im 8. 4 Ziffer 4 A5sag 1 bezeichneten Unternehmer, welche von der Befugniß des §8. 2 Absay 1 Gebrauch machen wollen;
2) über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossenschastsversammlung bei der Verwaltung der Versicherungsanstalt;
3) über die Ansammlung des vorgeschriebenen Reserve- fonds;
4) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
5) über die Veröffentlihung der Rechnungsabschlüsse ;
6) über die Vorausseßungen ciner Abäuberung des Neben- statuts.
Sofern von der Bestimmung des §. 16 Absay 3 Gebrauch gemacht ist, muß das Nebensiatut über die An- und Abmeldung der demnach versicherten Personen, sowie über die Einzahlung der für dieselben zu entrihtenden Prämien Vorschristen ent- halten.
S 19
Durch das Nebenstatut können für die Verwaltung der Versicherungsanstalt besondere Organe bestimmt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist zugleih über den Sih dieser Organe, über ihre Zusammenseßung, über die Abgrenzung ihrer Bezirke, sowie über den Umfang ihrer Besugnisse Bestimmung zu treffen. : :
Die Abgrenzung der Bezirke dieser Organe und die Wahl ihrer Mitglieder kann von der Genossenschafts- versammlung dem Genossenschaftsvorstande übertragen werden.
Die Bezirke und die Zusammenseßung dieser besonderen Organe hat der Genofsenschastsvorstand durch den „Neichs- Anzeiger“ bekannt zu machen.
Das Nebenstatut, sowie die Abänderungen desselben be- dürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
Gegen die Entscheidung desselben, durh welche die Ge- nehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an den Genossenschaftsvorstand ab die Beschwerde“ an den Bundes- rath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde niht er- hoben, oder wird die Versagung der Genehmigung
des Nebenstatuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, 10 hat das Reichs-Versicherungsamt b:nnen einer von ihm zu be- stimmenden Frist eine anderweite Beschlußfassung der Genossen- \chaftsversammlung über das Nebenstatut herbeizuführen. Kommt binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu be- stimmenden Frist eine Beschlußfassung über das Nebenstatut nicht zu Stande, oder wird den über dasselbe gefaßten Be- schlüssen die Genehmigung wiederum endgültig versagt, so wird das Nebenstatut von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen.
"Bie Berathungen der Genossenschaftsversammlungen über das Nebenstatut finden in Gegenwart eines Vertreters des Neichs-Versicherungsamts statt, welcher auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß.
In der Versicherungsanstalt erfolgt die Unfallversicherung:
a. bei Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln ge- nommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlih verwendet worden sind, auf Kosten des Unternehmers (8. 3 Ziffer 2) gegen feste, im Voraus bemessene Prämien nah Maßgabe eines Prämientarifs (§8. 22 .); E
b. bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Verbände (8. 30), über deren Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, gegen Beiträge, welche auf diese Verbände nah Maßgabe der in den einzelnen Fahren für Unfälle bei der- artigen Bauarbeiten thatsächlih erforderlich gewordenen Zahlungen jährlih umgelegt werden.
Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 21 Litt. a). S D
Die im 8. 4 Ziffer 4 Abfay 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bauarbeiten der im §8. 21 Titt. a bezeihneten Art ausführen, haben von einem von dem Reichs-Versicherungs- amt zu bestimmenden und öffentlih beïannt zu machenden Zeitpunkt ab der von der Lanves-Centralbeyörde bestimmten Behörde nah einem von dem Reichs-Versicherungsamt or: zuschreibenden Formular längstens binnen drei Tagen nah Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monat bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeits- tage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen.
Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht recht- zeitig oder nicht vol.ständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes-Centralbehörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß ver Ver- hältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu ein- hundert Mark anhalten.
Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahres an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete Organ der Genossenschaft einzu- reichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten Absaßes von der Landes-Centralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, daß ihr über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nah den vorstehenden Vorschriften in ihrem Bezirk Nach- weisungen vorzulegen wären, nichts bekannt geworden sti.
Prämientarif. 2H ——
Der Prämientarif (8. 21 Litt. a) muß die der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Einheitssäße nah Ver- hältniß der bei der Bauausführung von den Versicherten ver- dienten Löhne oder Gehälter (vergl. §. 25 Absatz 2) bezichuï:gs- weise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsverdienstes (8. 2) dergestalt ersichtlich machen, daß sich ergiebt, wieviel für jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes an Prämie zu entrichten ift. —
Sofern nah dem für die Berufsgenossenschaft bestehenden Gefahrentarif die einzelnen Arten“ von Vauarbeiten zu ver schieden bemessenen Beiträgen herangezogen werden, sind auch die Einheitssäße der an die Versicheru1gsanstalt zu ent- richtenden Prämien nah dem dur den Gefahrentarif der Genossenschaft festgestellten E verschieden zu berechnen.
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Der Prämientarif wird alle drei Jahre von dem Reichs- Versicherungscmt für jede Berufsgenossenschaft nah Anhörung des Vorstandes derselben im Voraus festgeseßt. Als Grund- lagen dienen dex Kapitalwerth derjenigen Leistungen, welche der Ver'icherungsanstalt aus den bei Bauarbeiten der im 8. 21 Litt. a bezeichneten Art im Jahre durhschnittlich zu erwar- tenden Unfällen voraussichtlich erwachsen werden, ferner die zur Bildung des vorgeschriebenen Reservesonds (§. 17) erfor: derlichen Zuschläge, fowie ein Pauschbetrag, für Verwaltungs- fosten, welcher nah der Höhe der in der vorangegangenen Periode im Jahresdurhschnitt für die Versicherungsanstalt entstandenen Verwaltungskosten (8. 17 Absay 6) unter Be- rücksichrigung des auf die Gemeinden ncch §8. 31 entfallenden Betrages derselben zu berechnen ist. Fn Abzug zu bringen sind die Zinsen des Reservefonds, soweit dieselben niht nach den Bestimmungen des Nebenstatuts (8. 18 Ziffer 3) dem Neservefonds selbst zufließen.
Die näheren Bestimmungen über die Berehnung des ZU- \chlaacs für Verwaltungskosten hat das Reichs-Versicherungs- amt zu erlassen. Für die erstmalige Berehnung wird der Zuschlag für Verwaltungskosten von dem Reichs-Versicherungs- amt nah Anhörung des Genossenschaftsvorstandes bestimmt,
Der Prämientarif ist durch den „Reichs-Anzeiger“ und diejenigen Blätter zu veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen der Landes-Centralbehörden, oder der höheren Verwaltungsbehörden, in deren Bezirken er Geltung haben soll, bestimmt sind. Die Veröffentlihung erfolgt durh das Neichs-Versicherungsamt.
Die Veröffentlihung muß mindestens zwei Wochen vor bemjenigen Zeitpunft erfolgt sein, mit welchem der Tarif in Krast treten soll. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Prämien nach dem bisherigen Tarif zu erheben.
Entrichtung e Prämien. . D
Nah Ablauf es Kalendervierteljahres wird auf ver
Grundlage des Prämientarife und der nah §. 22 Absat 3
eingereihten Nachweisungen vom Genossenschastsvorstande die Prämie berechnet, welche auf jeden Unternehmer entfällt, und die Heberolle aufgestellt.
Für diejenigen Personen, deren bei der Ausführung der Bauarbeit verdiente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von der höheren Verwaltungsbehörde für den Ort der Beschäftigung festgeseßten ortsüblihen Tagelohnes gewöhnlicher erwahsener Tagearbeiter nicht erreichen, ist dieser leßtere Betrag der Berechnung der Prämie zu Grunde zu legen.
: Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeinde- bezirk angehörenden Unternehmer Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossen- schastsvorstand oder das nach §. 19 zuständige andere Organ der Genossenschaft nah Abzug der Porto-Auslagen einzusenden.
Den Gemeindebehörden ist hierfür von der Berufsgenossen- chaft eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Centralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs- Versicherungsamt festzusezen is. Für Bauarbeiten, welche von der Gemeinde selbst für eigene Rechnung ausgeführt werden, wird diese Vergütung nicht gezahlt.
Die Gemeinde haftet für diejenigen Prämien, bei denen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangs- vollstreckŒung nicht nachweisen kann, und muß sie vorshußweise mit einsenden.
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Der Auszug aus der Heberolle (§. 25) muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Nichtigkeit der angestellten Prämienberech- nung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug wäh- rend zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Zahlungspflichtige, unbeschadet der Verpflichtung zur vor- läufigen Zahlung, gegen die Prämienberehnung bei dem Ge- nossenschastsvorstande oder dem nach §. 19 zuständigen anderen Organ der Genossenschaft Einspruch erheben.
“Der Einspruch is} nur zulässig, wenn sih derselbe auf unrichtigen Ansatz der Löhne, auf unrichtige Anwendung des Prämientarifs, auf Rechenfehler oder auf die Behauptung stützt, daß der in Anspruch Genommene zur Catrichtung von Prämien für die von ihm beschäftigten Personen nicht ver- pflichtet sci. Auf unrichtigen Ansaß der Löhne kann der Ein- spruch in den Fällen nicht gestüßt werden, in welchen die Nach- weisung wegen Säumniß des Verpflichteten von der Gemeinde- vehôrde aufgestellt worden war.
Wird dem Einspruch überhaupt nicht oder niht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht dem Zahlungs- pflichtigen binnen zwei Wochen nah der Zustellung der Entscheidung des zuständigen Genossenschastsorgans die Be- schwerde an die untere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung dexselben ist binnen zwei Wochen nah der Zu- stellung Rekurs an das Neichs-Versicherungsamt zulässig. Der- selbe darf aber nur auf die Behauptung gestüßt werden, daß. eine Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht vorliege.
26
Für die Prämien und die sonstigen den unter §. 4 Ziffer 4 Absaß 1 fallenden Unternehmern in diesem Gesetze auferlegten Leistungen haftet im Falle der Zahlungsunsähigkeit des Bau- ur.ternehmers der Bauherr während eines Jahres nach der envgültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit.
Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften dieje vor den: Bauherrn. .
8 28.
Weitere Zahlungen als die nah diesem Geseg zu ent- richtenden Prämien uad die wegen Verlegung bestehender Ver- pflicztungen einzuziehenden Strafen und Kosten können Seitens der Berufsgenossenschast von den Unternehmern nicht gefordert
were. S 29;
Für Kommunalverbände, öffentlihe Korporationen und anoere Bauherren, welche regelmäßig ohne Uebertragung an cudere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, kann auf ihren Antrag der Betrag dex der Berechnung der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter nah Maßgabe der Zahl der im Jahresdurhschnitt verwendeten Arbeitstage , ç c al Á c wartino T Us in Pausch und Bogen festgeseßt werden. Derartige Fest- sezungen müssen Bestimmungen über die Termine, zu welchen die Prämien einzuzahlen sind, enthalten. Soweit solche Fest- sehungen getroffen sind, finden die Bestimmungen der §8. 22 und 25 feine Anwendung.
Versicherung auf Kosten von Gemeindeverbänden (8. 21 Litt. Þ).
. U:
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und
Verwaltungskosten, welche der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den im §. 21 Litt. b bezeichneten Bauarbeiten erwachsen sind, werden durch Beiträge der Gemeinden, über deren Be- zirke die Berufsgenossenschast sih erstreckt, aufgebracht und auf dieselben nah dem Verhältniß der Bevölkerungsziffer jährlich umgelegt. Als Bevölkerungsziffer gilt diejenige Zahl von Einwohnern, welche aus Anlaß der nächstvorhergegangenen Volkszählung von der zuständigen Behörde amtlich festgestellt ist, und zwar von dem auf die Feststellung folgenden Rechnungs- jahre ab. P Durch die Landes-Centralbehörde kann bestimmt werden, daß an Stelle der Gemeinden weitere Kommunalverbände treten, odex daß innerhalb bestimmter Bezirke einzelne Ge- meinden zur gemeinschaftlichen Uebernahme der aus der Un- fallversicherung bei der Versicherungsanstalt ihnen erwacsen- den Last vereinigt werden. Bestimmungen der leßteren Art müssen Festseßungen über die Vertretung und Verwaltung dieser Vereinigung, sowie darüber enthalten, nah welchen Grundsäßen die diesen Vereinigungen zur Last fallenden Be- träge auf die einzelnen Gemeinden zu vertheilen sind.
Die Landes-Centralbehörde kann ferner bestimmen, daß die Umlegung statt auf Gemeinden oder weitere Kommunal- verbände auf Verwaltungsbezirke erfolge, und wie von den leßteren die auf sie umgelegten Beträge auf die einzelnen Ge- meinden zu vertheilen sind.
Soweit derartige Bestimmungen der Landes - Central- bchörde nit erlassen sind, können Gemeinden durch überein- stimmende Beschlüsse zur gemeinsamen Uebernahme der gemäß 91 Litt, b ihnen zufallenden Lasten sich vereinigen. Solche
tereinbarungen müssen Bestimmungen über die Vertretung und Verwaltung dieser Vereinigungen enthalten und bedürfen dex Genehmigung der Landes-Centralbehörde.
Diese Bestimmungen und Vereinbarungen sind den be- treffenden Berufsgenossenschafsten, sowie dem Reichs-Versiche- rungsamt mitzutheilen.
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E E
S. 31
O . Der Betrag der auf die Verbände umzulegenden Ver- waltungskosten wird nah Maßgabe der Vorschriften des §. 24
festgeseßt. 8. 32.
Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder weiteren Kom- munalverbände werden die aus den Bestimmungen des §. 21 Litt. b auf dieselben entfallenden Lasten wie Gemeinde- abgaben aufgebracht. 4
Durch die Landesgesezgebung oder durch statutarische Bestimmung der einzelnen Gemeinden beziehungsweise weiteren Kommunalverbände, welhe der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, kann ein anderer Vertheilungs- maßstab festgestellt, insbesondere bestimmt werden, daß die Lasten von den Grund- oder Gebäudebesigern zu tragen sind.
Do
Auf den besonderen Reservefonds der Versicherungs- anstalt haben die Verbände rücksichtlich der aus der Bestim- mung des §8. 21 Litt, b ihnen erwachsenden Lasten keinen Anspruch.
8, 34.
_Den Gemeinden im Sinne dieses Geseßes stehen die selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen gleih. Soweit den Gemeinden aus diesem Gesey Nechte oder Verbindlichkeiten erwachsen, tritt an die Stelle der Gemeinden der Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
IV. Vertretung derx Arbeiter.
Vertretung der Arbeiter. So
Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Genossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion werden zum Zweck der Wahl von Beisißern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften und der Theilnahme an der Wahl der beiden aus der Zahl der Versicherten zu wählen- den Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts Vertreier der Arbeiter gewählt.
Wahlberechtigt sind unter den im §8. 42 des Unfallversiche- rungsgeseßes angegebenen Vorausseßungen auch die Vorstände der Baukrankenkassen (88. 69 ff. des Krankenversicherungs- geseßes vom 15. Juni 1883, Reihs-Geseßbl. S. 73).
Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, einer wahlberechtigten Krankenkasse angehörende Deutsche, welche bei Bauarbeiten der Genossenschastsmitglieder und im Bezirk der Sektion beziehungsweise der Genossen- schaft dauernd beschäftigt sind, sih im Besiß der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nit durch rihterlihe Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Jm Uebrigen finden auf die Vertreter der Arbeiter und die Bevollmächtigten der Krankenkassen zu den Unfallunter- suchungen die 88. 41 bis 45 a. a. O, Anwendung.
V, Schiedsgerichte. Schiedsgerichte. 8. 36.
Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Berufsgenossenschaft oder, falls dieselbe in Sektionen getheilt ist, ¡jeder Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet. Die Zu- ständigkeii desselben erstreckt si auf alle Betriebsunfälle, vel sih in dem Bezirk des Schiedsgerichts bei Bauarbeiten der- jenigen Arï, für welche die Genossenschaft errichtet ist, ereignen, einschließli) der Unfälle solcher Personen, welche in der Ver- sicherungsanstalt versichert sind.
Die von den Vertretern der Arbeiter (8. 35) zu wählen- den Beisißer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter müssen den im 8. 35 Absatz 3. vorgesehenen Voraussezungen genügen und em Arbeiterstande angehören.
Jm Uebrigen finden auf die Schiedsgerichte die Bestim- mungen der 88. 46 bis 50 des Unfallversicherungsgeseßzes An- wendung.!
VI, Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. Unfalluntersuchung. Feststellung der Entschädigungen. S
_ Auf die Anzeige und Untersuhung der Unfälle, sowie auf die Feststellung der Entschädigungen finden die Bestim- mungen der 88. 51 bis 58, 59 Absatz 1 bis 3, 60, 61 des Unfallversiherungsgeseßes entsprehende Anwendung.
Die Bestimmung des §. 59 Absatz 4 a. a. O. tritt außer Kraft für Betriebsunfälle, welche sih bei Bauarbeiten ereignen, nachdem dieses Geseß seinem ganzen Umfange nah in Kraft getreten ist.
Die Verpflichtung zur Einreihung von Lohn- und Gehalts- nahweisungen (8. 60 a. a. D.) erstreckt ih auch auf Unter- nehmer, welche niht Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind.
Berufung. E Auszahlung. O O
_ Gegen den Bescheid, durh welchen der Entschädigungs- anspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, findet die Berufun auf schiedsrichterliche Enischeidung statt. Der Bescheid mu Namen und Wohnort des Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die ein- zuhaltende Frist enthalten.
Auf die Berufung, auf die Entscheidung des Schieds- gerichts, sowie auf den Rekurs an das Reichs-Versicherungs- amt finden die Bestimmungen der 8. 62 Absay 3 und 5, 63 a. a. D. entsprehende Anwendung. Dasselbe gilt von den Bestimmungen der 88. 64 bis 66, 68, 69 a. a. O. über den Berechtigungsausweis, die Veränderung der Verhältnisse, die Fälligkeitstermine, die Unpfändbarkeit der Entschädigungen und die Auszahlungen dvr die Post.
Ausländische Berechtigte. S. 39
Solaage der Berechtigte niht im Fulande wohnt, ist die Genossenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen.
It der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Ge- nossenschast für seinen Entschädigungsanspruh mit dem drei- fachen Betrage der Jahresrente abfinden.
Liquidation der A
Binnen aht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Central-Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf Anweisung desselben geleisteten Zah-
lungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an Seide die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
Erstattung a hei
Der Benossenschaftsvorstand stellt fest, welher Theil der von den Central-Postbehörden liquidirten Beträge den Mit- gliedern der Berufsgenossenschast, und welcher Theil der Ver- siherungsanstalt zur Last fällt.
Der erstere Theil is aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossenschaft zu entnehmen. Gleichzeitig ist nah den Bestimmungen des 8. 10 der Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Berufsgenossenschast er- wachsenen Lasten zu berechnen und unter Berücksichtigung der auf Grund des §8. 13 dieses Geseßes beziehungsweise der 88. 29 und 30 des Unfallversicherungsgesebes etwa vorliegenden be- sonderen Verpflichtungen oder Berechtigungen nah dem fest- gestellten Vertheilungsmaßstabe und unter Verrehnung der erhobenen Vorschüsse (8. 10) von den Miigliedern einzuziehen. Jm Uebrigen finden die Bestimmungen der 8. 71 Absay 2 und 3, 72, 73 a. a. O. Anwendung.
Der der Versicherungsanstalt zur Last fallende Theil ift, soweit er durch Unsälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der im §8. 21 Litt. a bezeihneten Art ereignet haben, aus den verfügbaren Beständen an Prämien zu entnehmen. Soweit der Beirag aber durch Unfälle verursacht ist, die sih bei Bau- arbeiten der im 8. 21 Litt, b bezeichneten Art ereignet haben, ist derselbe nah dem im §. 30 festgeseßten Maßstabe auf die im Bezirk der Berufsgenossenschaft belegener; Gemeinden, be- ziehungsweise weiteren Komamunalverbände oder Vereinigungen von Gemeinden, welche an die Stelle der Gemeinden geseßt sind, umzulegen und von ihnen einzuziehen. Denselben ist zu diesem Zweck ein Auszug aus der aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgeseßten Betrag bei Vermeidung de: zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen An- gaben enthalten, welche die Gemeinden 2c. in den Stand seßen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberehnung zu prüfen. Den Gemeinden 2c. stehen gegen die Feststellung threr Beiträge, unbeschadet der Verpflichtung zur sofortigen Zahlung, die im §. 73 a. a. D. angegebenen Rechtsmittel zu; die Beschwerde ist jedo nur zulässig, wenn si dieselbe ent- weder auf Rechenfehler oder auf Frrthümer bei Ansatz der Bevölkerungsziffer gründet.
Rückständige Beiträge und Abführung der Beträge an die Postkafssen. A
Rückständige Beiträge und Prämien, fowie die im Fall einer Betriebseinstellung von Gewerbetreibenden etwa zu leistenden Kautionsbeträge (8. 12 dieses Geseßes beziehungs- weise 8. 17 Ziffer 7 des Unfallversicherungsgeseßes) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Fall der Ablehr:.ung von Wahlen (8. 12 dieses Geseßes beziehungsweise 8. 24 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetes).
Uneinziehbare Beiträge und Prämien fallen der Gesammt- heit der Berufsgenossen beziehungsweise der in der Ver- sicherungsanstalt versicherten Unternehmer zur Last. Sie sind vorshußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Bercufsgenossenschast beziehungs- weise der Versicherungsanjtali zu deden und bei den Beiträgen des nächsten Jahres O ede bei Feststellung des neuen Prämientarifs zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen des §8. 75 des Unfallverficherungs- gesetzes finden Anwendunc.
Nechnungsfük,rung. 8. 43.
Verfügbare Gelde? und Werthvapiere sind bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Fanuax und endet mit dem 31. Dezember.
Fm Uebrigen finden die Bestimmungen der 88. 76 und 77 des Unfallversicherung8geseßes Anwendung.
VII, Unfallverhütung. Beaufsichtigung.
Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genofsenschaft. 8. 44.
Die Bestimmungen der 8. 78 bis 86 des Unfallversiche- rungsgeseßes finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Unfallyerhütungsvorschriften können auch für die Bau- arbeiten derjenigen Unternehmer erlassen werden, welche niht Mitglieder der Genossenschaft sind, aber in dem Bezirk der- selben Bauarbeiten ausführen.
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bauarbeiter. Anwendung finden sollen, sind für die Zuwider- handelnden Zuschläge bis zum doppelten Betrage der Prämie oder, sofera es sih um Bauarbeiten der im §8. 21 Litt. b be- zeichneten Art handelt, Exekutivstrafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Die Vorschriften sind von der höheren Ver- waltungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2) Zur Festseßung der im §8. 78 Biffer 2 a. a. O. vor- gesehenen Gelditrafen sind neben den Vorständen der Betriebs- O Krankenkassen auch die Vorstände der Baukrankenkassen (88. 69 ff. des Krankenversicherungsgeseßes) befugt, sofern eine solche für die Bauarbeit oder den Betrieb, bei dem der Zuwiderhandelnde beschäftigt war, errichtet ist.
3) Die Berechtigung der Genossenschaft zur Ueberwachung der Betriebe und die Verpflichtungen der Unternehmer wegen Gestattung des Zutritts zu den Betriebsstätten und wegen Vorlegung ihrer Bücher und Nachweisungen erstrecken sich auch auf Unternehmer, welche, ohne Mitglied der Genossen- oe zu sein, in dem Bezirk derselben Bauarbeiten aus-
thren.
Reichs-Versicherungsamt. E R A
. 4D,
Wegen der Organisation und Zuständigkeit des Reichs-
Versicherungsamts und der Landes-Versicherungsämter bewendet es bei den Bestimmungen der 88. 87 bis 93 des Unfall- versicherungsgesetßzes, sowie des §8. 101 Absay 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlihen Betrieben beschäftigten Per- sonen, vom 5. Mai 1886 L S. 132). __ Soweit hiernach ein Landes-Versicherungsamt zur Beauf- sihtigung der Genossenschaft und zur Entscheidung der im Bezirk derselben vorkommenden Streitigkeiten befugt ist, gehen die in den 88. 10, 17, 20, 24, 25, 26, 30, 31, 38, 41 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsami über.
VIII. Bauarbeiten für Nechnung des Reichs, der Bundesstaaten, von Kommunalverbänden und Korporat1onen.
Ausführungsbehörden, 8. 46,
Für Bauarbeiten des Reichs, eines Bundesstaats, eines nach den Bestimmungen des §8. 4 Ziffer 3 für leistungsfähig erklärten Kommunalverbandes oder einer anderen öffentlichen Korporation, bei welchen nach §. 4 Ziffer 2 und 3 bei An- wendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich, der betreffende Bundesstaat, der betreffende Kom- munalverband oder die Korporation tritt, werden die Befug- nisse und Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes durch Ausführunagsbehörden wahrgenommen, welche für die Reichsverwaltungen von dem Reichskanzler , im Uebrigen von der Landes-Centra!behörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet sind.
Versicherung dur das Reich 2c. "e l,
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat, ein Kommunal- verband oder eine andere öffentlihe Korporation an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt (8. 4 Ziffer 2 und 3), finden die 8. 9 bis 34, 41, 422 Absag 1 und 2, 43 Absay 1, 44 dieses Gesetzes, sowie die 88. 60, 71 bis 74, 75 Absatz 2 UND Se S Aa es S9 Oa L Dia de 103 bis 108 des Unfallversicherungsgeseßzes keine Anwendung. Dagegen sind die Bestimmungen der 88. 3 bis 10 des Ge- seßes, betreffend die Ausdehnung der Ünfall- und Kranken- versicherung, vom 28. Mai 13885 (RNeichs-Geseßzblatt S. 159) entsprechend anzuwenden.
IX, Schluß- und Strafbestimmungen. Erstreckung auf andere Geseße über Unfallversicherung. 8. 48,
__ Die Bestimmungen der 88. 2, 5, 9 Absay 2, 12 Absag 2, 395 bis 40, 41 Absag 1 und 3, 42 bis 45, 49, 50 finden ebenso wie die Vorschriften der 8. 16 bis 34 bei den im Geltungsbereih des Unfallversicherungsgeseßes errichteten Be- rufsgenossenschaften für Baugewerbetreibende gleichfalls An- wendung. Die Bestimmungen des §. 10 Absatz 2 und 4 können für diese Berufsgenossenschaften durch das Genofssenschafts- statut eingeführt werden. Die Vorschristen des §. 39 gelten auch für die nah dem Geseh, betreffend die Ausdehnung der Unfall- und Kranken- versicherung, vom 28. Mai 1385 (Reichs-Geseßbl. S. 159) versicherten, bei Bauarbeiten beschäftigten Personen.
Haftpflicht 2c. „Strafbestimmungen, O 49
Für Arbeiter, welche bei Bauarbeiten der im 8. 4 Ziffer 4 Absatz 1 bezeichneten Art beschäftigt, aber niht nah den Be- stimmungen des Krankenversicherungsgeseßes gegen Krankheit versichert sind, bleiben die auf landesgeseßlihen Bestimmungen beruhenden Ansprüche auf Ersaß des in Folge eines Unfalls erlitienen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall vorbehalten.
Jm Uebrigen finden die Vorshriften der S8. 95 bis 109 des Unfallversicherungsgeseßes entsprechende Anwendung, die Strafbestimmungen der 88. 103 bis 108 a. a. O. insbesondere auch bezüglih der Einreihung und Richtigkeit der für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen (8. 22).
Zustellungen. S0:
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, er- folgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.
Gesetzeskraft. So
Die Bestimmungen der 88. 9 bis 24, 30, 32 Absatz 2, 34, 35, 36, 39, 45 bis 48, 50 und die auf diese Paragraphen bezüglichen Strafbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Paragraphen getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Jm Uehrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem dieses Geseß ganz oder theilweise füc den Umfang des Reichs oder einzelner Theile desselben in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserlihe Verordnung bestimmt.
Urtundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Bad Ems, den 11. Juli 1887.
(L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Bekann: machung,
bercreffend die Anmeldung unfallversiherungs- vflihtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe. Vom 14, Fuli 1887,
Jn Gemäßheit des 8. 11 des Geseues, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Geseßblatt Seite 287), hat jeder Unter- nehmer eines gewerbs8mäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Str7om-, Deich- und sonstigen nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgescßes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach §. 1 Absat 8 desselben vom Bundesrath erlassenen An- ordnungen fa!lenden Baubetriebes den leßteren nah den Vor- schriften des &. 11 des Unfallversicherungsgeseßzes innerhalb einer vor: dem RNeichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffent- lih bekannt zu machenden Frist anzumelden. (Vergl. §8. 4 Ziffer 1 des GBeseßes vom 11. Juli 1887.)
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. Sevtember 1887 einschließlich festgeseßt.
Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen. Unternehmer von Betrieben, welche hon gegenwärtig einer Berufsgenossenschaft angehören, haben in der Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Be- trieb den Hauptbetriebd oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenjchast der Betrieb bereits angehört.
Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Ver- waltungsbehörden anzusehen sind, ist von den Landes-Central- behörden in Gemäßheit des 8. 109 des Unfallversicherungs-
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