1887 / 163 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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R S E,

1. SteWbriefe und UntersuGungs-Sachen.

2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.

4. Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlichen Papieren. 5. Kemmandit-Gesellshaften auf Aktien u. Aktien-Gesells{.

2) Zwangsvollstreckungen, Nusgebote, Vorladungen u. dgl. [19952]

Durch Urtheile vom 8. Juli 1887 sind

A. die eingetragenen Gläubiger und unbekannten Berechtigten folgender Hypothekenposten :

1) 300 Thlr. Präcipuum für

a. Charlotte Dorothea, b. Franziska Henriette, c. Dorothea Friederike Dresing, eingetragen Bd. 23, Bl. 38, Bauersch. Neustadt Herford, B 45 Neustadt SŒford, Bo 21 Bl. 18 Bauersh. Neustadt Bd. 14 Bl. 41 Bauerscha\st, Altstadt,

2) Bd. 9 Bl. 141 Bauersch. Radewig für Bau- meister Carl von der Golß zu Burgsteinfurt eingetragen :

Nr. 7 150 Thle, Legat;

Nr. 21 49 Thlr. 29 Sgr. Darlehn,

Nr. 29 200 Thlr. Darlehn,

. Nr. 32 44 Thlr. 23 Sar. 6 Pf. Deserviten

mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen.

B. Die Urkunde über die Hypothekenpost des Schönfärbe:s Johann Friedrich Ha]enpatt zu Herford von 375 Thlr. Darlehn Bd. 6 Bl. 38 Grund- bus von Altstadt Herford für kraftlos erklärt.

Herford, 9. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

P

[19950] Bekanntmachung.

Durch Ausschluß-Urtheil des Königlichen Amts- gerihts zu Eisleben vom 1. Juli 1887 sind die unbekannten Berechtigten mit ihren Ansprüchen auf na: stehende Hypotbekenvosten :

1) 150 Thaler Nestkaufgelder, zahlbar bei der Volljährigkeit, sowie freics Erziehungsrecht aus dem Vertrage vom 2, August 1838 für Albert Friedrich Carl Bachran zu Unterrocblingen, eingetragen im Grundbuche von Ünterroeblingen O I

2) Sechs Mark Rest für den Bäckermeister Gott- licb Lücke zu Beesenstedt, eizigetragen im Grund- B S e En B Sg M N20

ausgeschlossen. Eisleben, am 11, Juli 1887. Eichner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

{19954} Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Scchmiedemeisters Anton Heinrich Bodeker in Waddewarden bei JIever hat das Königliche Amtsgericht zu Wilhelmshaven durch den Gerichtêassessor Boeters, da der Antragsteller den Verlnst der nachstehend bezeihneten Urkunde und die Berechtigung zum Aufgebotsantrage glaubhaft gemacht hat, für Recht erkannt:

Die von dem Königlichen Notar Daniel Eber- hard Reimer zu Friedeburg am 22, Mai 1850 auf- genommene Urkunde, nah welcher die Ehefrau des Hâuslings Dirk Albers zu Dollstraße, Teite Helene, geb. Franzen, bekennt, von dem Kaufmann J. A. Theilen zu Neustadtgödens als Vorsteher der dorti- gen lutherischen Prediger-Salarienkasse die Summe von 200 Reichéthalern Gold dargeliehen erhalten zu baben und zur Sicherheit des Gläubigers ihr Tom. 1]. Nr. 84 des Hyvothekenbuches von der Herrlichkeit Gödens registrirtes Immobile verpfän- det, und welcher Urkunde eine Bescheinigung nach- gefügt ist, nah welcher die Hypothek am genaanten Orte am 20. Juni 1850 eingetragen ist, wird für kraftlos erklärt. *

Wilhelmshaven, den 28, Juni 1887.

Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts.

Nits\cch, Aktuar.

[19969] Bekanntmachung.

In Sachen, betreffend das Aufgebot der auf dera Grundstücke Scherlanke 113 Abtheilung 111. Nr. 1 und 2 eingetragenen Hypothekenposten, sowie des über die erstgedachte Poit gebildeten Hypotheken- scheins is von dem unterzeidneten Gerichte unterm 2. Juli 1887 folgendes Ausschlußurtheil erlassen worden :

Die kbcrechtigten Eigenthümer der Hypotheken- posten Abrheilung 111. Nr. 1 und 2 des Grundbuchs von Scherlanke 113 sowie deren Rechtsnachfolger werden mit ihren Ansprüclen auf diese Posten, und ¿war:

a, Abtheilung 111. Nr. ! über 70 Thlr. 9 Sgr. 10 Pf, eingetragen für die Christian und Marie Catharine Strauch’ schen Gheleute,

b. Abtheilung 111. Nr. 2 über 33 Thlr. 10 Sgr., cingetragen für den Gottfried Schallert,

ausëgeschlossen; ferner wird der über die oben zu a, gedachte Post gebildete Hypothekenschein, bestehend aus dem Vertrage d. d. Gräß, den 10. Juli 1838, sowie dem demselben beigefügten Hypothekenauszuge für fraftlos erklärt.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens trägt der Antragsteller. :

Neutomischel, den 11. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

[19951] Ausschlußurthei(. In der Margonin’er Aufgebotssache F. 2/87

erkennt das Königlihe Amtsgeriht in Margonin

durch den Amtsrichter Nobach für Recht: die Hypothekenurkunde über 2136 Thlr. cingetragen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 2, März 1821 am 20. Vezember 1821 für den Schönfärber Johann Kromrey zu Exin in Abtheilung T1]. Nr. 1 des der evangelishen Kirchengemeinde in Margonin gehörigen Grundstücks Margonin Nr. 206 früher 203 gebildet aus dem Hypothekenschein vom 20. Dezember 1321 und dem Vergleih vom 2. März 1821 wird für kraftlos erklärt.

Margonin, am 11. Juli 1887. Königliches Amtsgericht.

[19953] Jm Namen des Königs! Verkündet am 1. Iuli 1887. Nfdr. Rademacher, Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Ackersmann Peter Sörries, des Ziegeleiaufschers Franz Tünnemann, des Bäckers und Wirths Josef Mönnighoff und des Kaufmanns Friß Köchling, sammtlich zu Werl, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Werl für Recht:

Das Hyvothbekeninstrument, nach welchem im Grundbuche von Werl Vol]. II. Fol. 9 in der III. Ab- theilung unter Nr, 2 für den Siedeknecht Johann Wilhelm Sörries ein Darlehn von 30 Thlr. nebst 4 9% Zinsen und Kosten aus der Obligation vom 12. August 1841 eingetragen steht, wird für kraftlos erklärt und die Kosten des Aufgebots werden den Antragstellern aufcrlegt.

Werl, den 1. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht. [19344] Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Töpfermeisters Anton Grzeski

aus Allenstein i erkennt das Königliche Amtsgericht zu Allenstein durch den Amtsgerichts-Rath Neumann

für Recht:

daß die nachstehend bezeibnete Hypothekenurkunde:

„Die Schuldurkunde vom 10. Mai 1827, der Hypothekenbrief vom 17. Mai 1827 mit Ingrofssations- note von demselben Tage, Quittung und Cession vom 14, Dezember 1839 nebst Hypothekenschein und Ingrof‘ationsnote vom 20, Dezember 1839 als Ur- kunde über die im Grundbuche Ober-Vorstadt Allen- stein Wohnbude Nr. 13 a. Abth. 11]. Nr. 1 Colonne Cessiones für die vom Magistrat zu Allenstein ver- waltete Stiftung Gerber Naevianum à 5 9/0 ver- zinslih eingetragenen 15 Thaler, welche Post auf den Wohnbuden-Antheil Allenstein Nr. 13e. über- FEGGENN S

für kraftlos crflärt wird und dem Töpfermeister Anton Grzeski aus Allenstein die Kosten des Ver- fahrens auferlegt werden.

Ullenstein, den 28. Juni 1887.

Königliches Amtsgericht. [20144] Jin Namen des Königs!

Auf den Antrag des Besißers Eberlein aus Thomédorf

erkennt das Königliche Amtsgericht zu Allenstein

durh den Amtsgerichts-Rath Neumann für Necht :

daß die unbekannten Berechtigten der nachstehend bezeichneten Hypothekenpost :

12 Thaler 20 Sgr. 6 Pf. für die Pfarrer Ko- rallische erbschastliche Liguidationsmasse im Wege der Exekution auf Grund des rechtékräftigen Ver- gleihs vom 4, Juli 1834 zufolge Verfügung vom ‘10, Oftober 1838 im Grundbuche Thomsdorf Nr. 14 eingetragen und zufolge Verfügung vom 29. Novem- ber 1854 im Grundbuche Thomédorf Nr. 39 Abth. I1I, Nr. 2 übertragen,

mit ihren ciwaigen Rechten auf diese Hypothe- kenpoft auszuschließen und die Kosten des Ver- fahrens dem WVesißer Eberlein in Thomödorf aufzucriegen.

Allenstein, ven 8. Juli 1887,

Königliches Amtsgericht,

[19998] Im Namen des Königs! Verkündet am 8. Juli 1887. Hase, Gerichts\creiber.

Auf Antrag des Bahnhofsrestaurateurs Schu- macher zu Dortmund, vertreten durch den Nechts- anwalt Middendorf zu Oelde, erkennt das Königliche Amtsgericht ¿u Wiedenbrück durch den Amtsrichter

Latour, für Recht:

I. das Sparkassenbuch der Sparkasse der Stadt Wiedenbrück Nr. 1216 über 9008 1 69 4, aus- gefertigt für den Kaufmann Philipp Pott zu Oelde, wird für kraftles erklärt, :

11, Die Gerichtsgebühren bleiben außer Ansatz, die Auslagen werden dem Antragstellex auferlegt.

Bon Rechts Wegen. “gez. Latour. [19781] Bekanutmachung.

Durch Ausschlußurtheil vcm 6. Jali cr. ist der Pfandschein Nr. 1358 der Reichsbank: Hauptftelle zu Dortniurd vom 14. August 1385 über Verpfändung folgender Werthpapiere sich verhalten:

a. Pereußische 4/. ige Confols im Nominalbetrage

von 4600 M, b, Köln-Mindener 43%/oige Prioritätsobligationen I, Serie im Nominalketrage von 1500 4, c, Köln-Mindener 419/oige Prioritätsobligationen VII. Serie im Nominalbetrage von 3600 6 für kraftlos erflärt. Dortmuud, 7. Juli 1387. Königliches Amtsgericht.

[19948] Amtsgericht Hamburg.

In Aufgebotssachen der Wittwe Hedwig Charlotte Ulrike Erdmuthe Reichhelm, geb. Schmidt, Hec- mann Walter Reichhelm und Magdalene Minna Hedwig Reichhelm, sämmtlih in Beclin, sind durh Aussch{luf-Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 7. Juli 1887 die von der Lebens- und Pensions- Bersichecungs-Gesellschaft „Janus“ in Hamburg auf das Leben der Friedrih Hermann Reichhelm in Berlin ausgestellten Policen

Nr. 35322 groß 435 Thalec Pr. Crt,,

Nr. 36074 groß 80 Thaler Pr. Crt., beide Policen zahlbar beim Tode des Versicherten an dessen Erben, für kraftlos erklärt worden.

Den 12. Juli 1887.

Das Amtsgericht Hamburg. Givil-Abtheilung VIII. Zur Beglaubigung: Brügmann, Gerichtsschreiber, in Vertretung des Gerichtssecretairs.

[19955] Jm Namen des Königs! Berkündct am 4. Juli 1887.

gez. Ref. Stehmann, als Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag :

Deffentlicher Anzeiger.

6. Berufs-Genossen\caften. 7. Wochen- Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

9. Theater- Anzeigen. 4 10. Familien-Nachrichten, | In der Börsen-Beilage.

1) des Lotomotivrführers Carl Goebel II. zu Belgorod,

2) des Fuhrwerksbesitßzers Wilh. Timm hierselbft,

3) des Fabrikarbeiters C. Bocog hierselbst als Vormundes der minderjährigen Enna Christine Auguste Dannheim hierselbst,

4) des Sattlermeisters G. Fleischhauer hierselbst,

5) der Wittwe Sophie Holtermann, geb. Klewe- mann, hier, 5

6) der Wittwe des Drechslermeister Zerbst, geb. Böttcher, bierselbft,

erkennt das Königliche Amtsgericht zu Harburg UUlx. durch den Gerichts8afsessor Waldau für Recht:

1) das mit der Nr. 264 versehene, zu Gunsten des Lokomotivführers Carl Goebel 11. zu Belgorod über 300 M. ausgestellte Mitglieder- Quittungsbuch des Vorschuß - Vereins zu Harburg,

2) das zu Gunsien des Thierarztes Carsten Timm zu Harburg über 150 /6 ausgestellte Mitglieder - Quittungsbuch des Vorschuß- Vereins zu Harburg,

3) das zu Gunsten des Tischlers A. Dannheim zu Harburg über 160 4 ausgestellte Mit- glieder-Quittungsbuch des Vorschuß-Vereins zu Harburg,

4) das zu Gunsten des Sattlermeisters G. Fleishhauer zu Harburg über 300 F aus- gestellte Abrechnungsbuch des Vorschuß-Vereins zu Harburg,

5) das zu Gunsten der Wittwe Sovhie Holter- mann zu Harburg über 15C 4 lautende Ab- S des Borschuß-Vereins zu Har- Ur, die unter dem 6. August 1868 von deim Drecbsler Carl Albrecht Zerbst zu Harburg zu Gunsten seiner Chefrau über 300 Thlr. Courant ausgestellte Schuld- und Pfand- verschreibung, werden für kraftlos erklärt.

gez. Waldau. Vexöffentliht; (L. S8) KRellenberg, Sekretär, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

D

[19341] Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Gärtners Josef Kattner in Groß-Neundor!, vertreten durch den Justiz-Rath Bischoff in Neisse, erkennt das Köniclichhe Amts- geriht zu Neisse durch den Amtsrichter von Oertzen

für Recht :

1) Alle ihrer Eristenz nach unbekannten Eigenthums- prâätendenten an dem bezeihneten Miteigen- thume des Grundstücks Nr. 1, Buchwald, wer- den mit ihren etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen,

2) den ihrem jeßigen Aufenthalte nah unbekannten Eigenthumsprätendenten :

a. der Gürtnerauszüglerwitiwe Katharina Artelt, geb, Cllguth, b. der verehelihten Bauer Anna Maria Schmolke, geb. Artelt, früher zu Groß-Neundorf, c. der Bauertochter Magdalena Hcdwig JIahnel, früher zu Bielißt, bleibt überlaffen, ihre Änsprüche in einem besonderen Prozesse zu verfolgen, und wird die Eintragung des Besitttitels für den Antragsteller erfolgen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Leßter:n auf- erlegt. Neisse, den 25. Juni 1887, Königliches Amtsgericht.

[20158] Jm Namen des Königs! Verkündet om 13. Juli 1387. Ginter, Gerichtsschreiber.

In der Utecht'shen Aufgebotsfache F. 5/8" erkennt das Königliche Amtsgericht zu Wongrowitz durch den Amtsrichter Vaumm

für Hecht: : :

I. der Grundshuldbrief über 1800 Grundschuld mit 59% jährliÞ vom 25. Oftober 1884 ab in halbjährigen Raten verzinslih und va dbreimonat- liher Kündigung zahlbar, eingetragen für den Leib- gedinger Hieronymus Uteht in Dyk bei Deutsch Krone am 25, Oktober 1884 in Abtheilung Ill. Nr. 36 des dem Landwirth Bernhard Utecht ge- hörigen Grunds.ücks Ochodza Nr. 5 wird für krast- los erklärt. i:

IL. Die Kosten des Aufgebotsverfahre1s fallen. dem Antragsteller Hicronymus Utecht zur Lc.st.

Wongrowit, dea 13. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

[19949] Bekanntmachung.

Durch Aus\{lßurtheil des Königlichen Amts- gerichts zu Eisleten vom 1, Juli 1857 sind“

1) die Ausfectigung der Schuld- und Pfand- verschreibung, ‘4. d. Seeburg, den 24. Juni 1791, nebst Eintragungévermerk, als Hypothekeninstrument über 150 Thaler Ret von 200 Thaler, welche JIo- hann Andreas Dietrich von dem Anspänner Johann Andreas Rath zu Neehausen auf 1 Jahr, sodann auf {jahrlihe Kündigung gegen 4 9/0 Zinsen erborgt, und von Christiane Elisabeth Dietrichen, geb. Rauch- fuß, nah dem Kontrakt vom 21, Mä1z 1797 als ein Theil nunbezahlter Kaufgelder mit übernommen worden, und welhe Band I. Blatt 9 des Grund- buchs von Neehausen Abth. 111. Nr. 1 einge- tragen sind, e

92) die Ausfertigung der Schuldver\hreibung vom 12, Juli 1786 nebst Ingrossationsvermerk, als Hypothekeninstrument über 150 Thaler in Gold für den Anspänner Andreas Rath zu Neehausen, welche auf Grund der Eingabe des Iohaun Christian Dietrich und der Erwerbsurkunde des Christoph Wilhelm Dietrich vom 22. Dezember 1823 Abth. 1II. Nr. 11 Band I. Blati 9 des Grundbuchs von Nee- hausen eingetragen sind,

für fraftlos erklärt worden.

Eisleben, am 11. Juli 1887.

Eichner, ; |

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Jm Namen des Königs! Berkündet am 9. Juli 1887. gez. Dreis hoff, Gerichtsschreiber. Auf Anxrag des Kolonen iFriedrih Siebe, Nr. 49

[19550]

Levermehnen , vertreten durch den Rechtsanwalt

Lümfkemann zu Lübbecke, erkennt das Königliche Amts-

gericht zu Lübbecke dur den Amtsrichter Schulte für Recht :

Die etwaigen Berechtigten des im Grundbuche von Mehnen Band I. Blatt 257 Abth. IIT. Nr. 8 auf Grund der Schichtungsurkunde vom 8. Januar 1844 für die am 8. Januar 1830 geborene Henriette Charlotte Louise Pieper zu Mehnen eingetragenen Grbgeldes von 85 Thlr. 2 Sgr. 5 Pf. und des da- selbst auf Grund derselben Urkunde für den Christian Friedrich Ludwig Pieper zu Mehnen eingetragenen Resterbgcldes von 23 Thlr. 25 Sgr. 2 Pf. werden mit ihren Anfprüchen auf die Posten ausgeschlossen. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem An- tragsteller auferlegt.

[19956] Bekanntmachung. Jm Namen des Königs!

Auf Antrag des den unbekannten Crben des ver- storbenen Försters Preuß bestellten Nachlaßpflegers, Rechtsanwalt Dr. Thielemann zu Berlin,

erkennt das Königliche Amtsgeriht Il, Berlin durch den Amtsgerichtsrath Klamroth

für Recht :

Der Na(hlaß des am 15. Mai 1885 zu Wendisch- Wilmersdorf verstorbenen Försters August Preuß wird dem Fiskus zugesprochen.

Verlin, den 4. Juli 1887.

Konigliches Amtsgericht I. Abtheilung 9.

[19782] Vekauntmachung.

Durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 4. d. M. ist die Hypotheken-Urkunde über 9 Thlr. 9 Sar. ausgeklagte Forderung, eingetragen unterm 51, Juli 1868 für den Kaufmann Liebmann Meyer zu Suhl in Abth. TIIT. Nr. 3 Blatt 846 bez. au Nr. 14 Blatt 99 und Nr. 5 Blatt 155 des Grund- buchs von Schmicdefeld für kraftlos erklärt.

Schleusingen, den 7, Juli 1887.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung T.

[19780] Fm Namen des Königs! Verkündet am 7, Juli 1887.

(L. 8.) Backhaus, Gerichts\chreiber. i

Auf den Antrag des Kolonen Hermann Rudolph Hinnah, gt. Schwermann, zu Lada, Gemeinde W. Kappeln, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Tecklenburg durh den Amtsrichter Modersohn,

da der Antragsteller das Aufgebot der nachstehend bezeichneten Post beautragt, und die Berechtigung zum Aufgebotsantrage glaubhaft gemacht hat,

237 Thlr. Gold nehst Zinsen aus der Urkunde vom 26. Februar 1828 für den Kolonen Gerhard Wilhelm Geclemann zu Lada, eingetragen im Grund- buch von W. Kappeln Band 11. Blatt 529 Abthei- lung I1II. Nr. 18,

für Necht:

Der eingetragene Gläubiger, Kolon Gerhard Wil- helm Gerlemann zu Lada, und dessen unbekannte Rechtsnahfolge: werden mit ihren Ansprüchen auf die aufgebotene Post ausgeschlossen. Ï E

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

gez. Moderfohn. Tecklenburg, den 6. Juli 1887. Königliches Amtsgericht. [19957]

Durch Aus\chlußurtheil vom 12. Juli 1887 ift der Schuldschein des Mühlenbesitßers Traugott Simon zu Wansen vom Oktober 1884 über 300 46. der Wittwe Theresia Sabish zu Wansen geschuldetes Resikaufgeld für kraftlos erklärt worden.

Wanjen, den 12. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

[19968] Verschollenheitsverfahren. Nr. 3359, Nachdem Johann Heglinger von Ober- lauchringen auf die öffentlihe Aufforderung vom 22, Juni v. Is. Nr. 9438 keine Nachricht von sich gegeben hat, fo wird derselbe für vershollen erklärt und dessen Vermögen scinen nächsten Verwandten, nämlich dem Karl Hauser von Oberlauchringen gegen N in den fürsorglihen Besitz über- eben. j Waldshut, den 6. Juli 1887. Großh. Amtsgericht. gez. Dr. Sautier. Die Uebereinstimmung mit der Urschrift beurkundet Der Gerichts\hreiber: Tröndle.

[19943] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Arbeiter Kasprzyk, Louise Auguste Wilhelmine, geb. Schünmann, zu Rirdorf, vertreten dur den Rechtsanwalt Dr. Salinger hier, klagt gegen thren Ehemann, den Arbeiter ¡Franz Kasprzyk, zuleßt in Charlottenburg wohnhaft, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage: :

1) das zwischen den Parteien bestehende Band der Che zu trennen und den Beklagten für den allcin {huldigen Theil zu erklären,

2) dem Bcklagten die Prozeßkosten aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhand- lung des Rechts\treits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts 11. zu Berlin, Hallesches Ufer 29/31, 1 Treppe, Zimmer 33, auf den 28. November 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 7. Juli 1887.

Gräben,

Gerichts\hreiber des Königlichen Landgerichts II.,

Civilkammer I.

Redacteur: Riedel. Berlin:

Verlag der Expedition (J. V.: Heidri h).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags- Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage).

E

T E E I E E R

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger.

V 163.

Berlin, Freitag, den 15. Juli

17.

Deutsches Reich.

Gesegz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 9. Juli 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutschec Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Reichs, was folgt:

Erster Theil.! Eingangszoll vom Zuccker. 1

S Vom 1. August 1888 ab ist anFEingangszoll zu erheben für 100 kg:

A Se Ee 2) anderen Zucker jeder Art uud Be- shaffenheit . 30

__ Geht ausländischer Zucker zur weiteren Verarbeitung in eine Zuckerfabrik (8. 11), so kann derselbe nah näherer Be- stimmung des Bundesraths von der Verbrauchsabgabe frei- gelassen werden.

Zweiter Theil. Zuckersteuer. Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, E Art der Erhebung.

Der inländische Rübenzucker unterliegt der Zukersteuer, welche erhoben wird

1) als Materialsteuer von dem Gewicht der zur Zucker- bereitung bestimmten Rüben und

2) als Verbrauchsabgabe von dem Gewicht des zum in- ländischen Verbrauch bestimmten Zuters.

__ Für die Erhebung der Verbrauchsabgabe gilt als inlän- discher Nübenzucker aller Zucker, welcher in inländischen Fa- briken aus Nüben oder Abläufen der Zukerfabrikation (Syrup, Melasse) gewonnen oder durch weitere Bearbeitung so ge- wonnenen Zuckers hergestellt ist, ohne Nücksiht auf die etwa stattgehabte Verwendung auch anderer Zukerstoffe. Unter der weiteren Bearbeitung des Zuckers ist insbesondere verstanden die Nasfination, Auflösung, Vermischung des aufgelösten Zuckers mit Abläufen, E und dergleichen.

Die Materialsteuer beträgt vom 1. August 1888 ab 0,80 é für 100 kg rohe Rüben. Die Rüben werden amtlich verwogen. Für die im getrockneten (gedörrten) Zustande zur Verwiegung gestellten Rüben wird die Steuer nah dem vom N bestimmten Gewichtsverhältniß zu rohen Nüben erhoben.

Die Verbrauchsabgabe wird vom 1. August 1888 ab mit 12 M für 100 kg inländishen Rübenzucker (8. 2 Absay 2) jeder Art und Beschaffenheit erhoben. Befreit von der Abgabe sind nur die Abläufe der Zukerfabrikation (Syrup, Melasse). Der Bundesrath ist jedo ermächtigt, solche Abläufe, wel he nah ihrer ursprünglichen oder dur weitere Bearbeitung er- langren Beschaffenheit zur Verwendung für feinere Genuß- zwecke geeignet sind, mit der vollen oder einer ermäßigten Ver- brauch8abgabe zu belegen und die zur Sicherung der Abgabe exforderlihen Anordnungen, insbesondere wegen Ausdehnung der Steuerkontrole (8. 11 bis 38) auf die Syrupraffinerien, zu treffen.

Die Bestimmungen des Bundesraths über die Höhe der für Abläuse der Zuckerfabrikation festgeseßten Verbrauchs- abgabe sind dem Reichstage, sofern er versammelt list, sofort, anderenfsalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vor- ulegen, Dieselben sind außer Kraft zu seßen, soweit der reic)stag dies verlangt.

2) Ds,

_ Die Materialsteucr ist von dem Fabrikinhaber zu ent: rihten, und zwar in der Regel nah Kalendermonaten, je innerhalb drei Tagen nah dem Empfang der amtlichen Berechnung über den Steuerbetrag für die im nächstvorher- A Monat verwogene Rübenmenge. Die Steuer- ehörde kann für die Zahlung Sicherheitsleistung fordern und, bis solche erfolgt ist, die tägliche Zahlung anordnen, beim erst- maligen Ausbleiben der leßteren aber die Rübenverwiegung einstellen,

Die Verbrauchsabgabe is zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole, welcher er während und nah der Herstellung und Raffination unterliegt, in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der Zucker haftet für den Beirag der Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter.

__ Die Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsgabe) ist gegen

Sicherheitsbestellung zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann jedoch die Zuckersteuer auch ohne Sicherheits- bestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen.

5) Verjährung der Steuer. D

Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersay wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahres- frist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerehnet. Der Anspru auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.

Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuer- beamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

4) Steuervergütung, 6

A E S 9. ). Fur Zucker, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder

lichem Mitverschluß, seien es besondere oder zugleich zur Lage- rung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, aufgenommen ist, wird, wenn die Menge wenigstens 500 kg beträgt, vom 1. August 1888 an eine Vergütung der Materialsteuer nach folgenden Säßen für 100 kg gewährt : a, für Nohzucker von mindestens 90 Proz. Zuckergehalt und für raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens VO P04 DUG O a r Se b, für Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, ferner für andere vom Bundesrath zu bezeihnende Zucker von mindestens D Ua 10,65 M, c, für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle weißen trocknen (niht über 1 Proz. Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Proz. Zukergehalt, soweit auf dieselben niht dec Vergütungssatz unter b Anwendung findet L, . 10,00 M Vis zum 1. Oktober 1888 ist für ZuXer der Klasse a die Vergütung von 17,25 / und für Zucker der Klassen b und e die Vergütung von 21,50 #4 beziehungsweise 20,15 M zu gewähren, wenn der Zucker vor dem 1. August 1888 der Steuerbehörde vorgeführt und die Jdentität bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten wird.

_ Außerdem nimmt die Steuerbehörde am 1. August 1888 auf Antrag in der Zuckerfabrik eine Feststellung der Vorräthe an Rohzucker und unfertigen Fabrikaten vor und seßt das Ausbringen an fertigem Zuker daraus fest. Bis zur Höhe der so ermittelten Menge Zucker erhält die Fabrik für den vom 1. August bis 1. Oktober 1888 zunächst zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder ¿ur Aufnahme in eine steuerfreie Niederlage gelangenden Zucker die Ausfuhrvergütung in der bisherigen Höhe.

Den FJnhabern von Zuckerfabriken ist gestattet, Rohzucker der Klasse a, der vor dem 1. August 1888 gegen Vergütung der Steuer niedergelegt worden ist, bis zum 15. Oktober 1888

gegen Zahlung von 8,50 M für 100 kg aus der Niedeclage in den Fadrikbetrieb zu entnehmen.

Der Bundesrath trifft Bestimmung über die Zuständigkeit der Amtsstellen zur Abfertigung von Zucker der Klassen a und e und von solchem Zucker, welher dur Bundesraths- beschluß der Klasse b zugewiesen wird.

Derselbe ist auch besugt, zu bestimmen, daß die Deklc:ra- tion zur Abfertigung von Zucker gegen Steuervergütung auf den Zuergehalt gerichtet werde.

Q. d,

Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, eins{ließlih der Auf- lösungen von Zucker, zu deren Herstellung Zucker der im 8. 6 unter a, b unb e bezeihneten Arten verwendet worden ist, oder bei der Niederlegung solher Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlihem Mit- vershluß kann nah näherer Bestimmung des Bundesraths die Materialsteuer und die entrihtete Verbrauhsabgabe für die in den Fabrikaten enthc.ltene Zuckermenge vergütet werden.

Der Bundesrath kann, unter Anordnung sichernder Kon- trolen, gestatten, daß für vergütungsfähigen inländischen Zucker, welcher zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Berzehrung3gegenständen verrwendet wird, die nach §. 6 erstattungsfähige Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe vergütet werde.

Produkte, welche weniger als“ 90 Proz. Zucker enthalten, und die oben bezeichnete Verwendung finden, sind von der Verbrauchsabgabe befreit. g

O

Es ist gestattet, den mit dem Anspruch auf Vergütung

inländischen Verkehr zu entnehmen. Den Fnhabern von Zuckerraffinerien kann zur Erstattung der Vergütung für den zu Naffineriezwecken aus den Nieder- lagen entnommenen Rohzucker Kredit bewilligt werden. Werden zuckerhaltige Fabrikate, welche gegen Steuer- vergütung in eine Niederlage aufgenommen worden waren (8. 7), in den freien Verkehr gebradt, so ist der dafür ver- gütete Betrog an Materialsteuer und Verbrauchsabgabe zurüc{zuzahlea. Der niedergelegte Zucker und die niedergelegten zucker- haltigen Fabrikate haften der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Nechte Dritter für den Betrag dexr gewährten Steuer- vergütung.

8. 10.

Die näheren Anordnungen bezüglich der Niederlegung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten gegen Steuervergütung, insbesondere auch bezüglich der an die Lagerinhaber zu stellen- den Anforderungen, erläßt der Bundesrath. Zweiter Abschnitt. Steuerkontrole über die Zuckerfabriken. 1) Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken.

Den Fnhabern bereits bestehender Zuterfabriken wird die Steuerbehörde bis zum 1. April 1888 mittheilen, welche bau- lichen Abänderungen und Einrichtungen zufolge des gegen- wärtigen Geseßes von ihnen auszuführen sind. Die Aus- führung muß im Einverständniß mit der Steuerbehörde ge- schehen.

S3!

Insbesondere gelten die folgenden Bestimmungen:

1) die Fabrikanlage ist auf Erfordern der Steuerbehörde und nach deren näherer Anweisung mit einer Umsfriedigung zu umgeben; :

2) die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung und in den Fabrikgebäuden, in welchen jh Näume zur Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker befinden, desgleichen die Zahl der Zugänge zu und zwischen diesen Näumen darf nicht über das geschäftliche Bedürfniß hinausgehen. Die gedachten äußeren Eingänge und, soweit die Steuerbehörde es beansprucht, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren ver- sehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein;

9) Fenster und Oeffnungen der Fabrikgebäude ind, [9- weit es die Steuerbehörde im FJnteresse der Sicherheit an- ordnet, in geeigneter Weise zu verwahren ;

-_ 4) zum Zweck der Ueberwachung des Verkehrs zu der ¿Fabrik und von derselben sind auf Verlangen geeignete Lokale herzustellen.

, Die erstmaligen Kosten dieser Einrichtungen (8. 12 und 5. 13 Ziffer 1 bis 4) werden für die bereits bestehenden ZUerfabriken aus der Reichskasse erstattet (§. 12 Absatz 2).

3) Wohnungen und Bureauräume für die Steuerbeamten.

e S 14,

n jeder Zuckerfabrik ist auf Erfordern für die mit dem ständigen Dienst daselbst beauftragten Beamten ein geeignetes Lokal zum Aufenthalt und zur Uebernachtung gegen eine Ver- gütung zu stellen, über deren Höhe mangels einer gütlichen Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetßte Verwaltungs- behörde entscheidet. :

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: In jeder Zuckerfabrik ist von dem Fnhaber ein geeigneter Bureauraum für die Steuerbeamten einzurihten und mit dem erjorderlichen Mobiliar auszustatten, auch nach Bedürfniß zu erleuhten und zu erwärmen.

In den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung muß der Bureauraum jo gelegen und eingerichtet sein, daß aus dems- selben die Rübenverwiegung amtlich beaufsichtigt werden kann.

4) Lagerraum für Zucker. SESIO!

ZULr Aufbewahrung von Zucker in der Zuckerfabrik sind vom Fabrikinhaber sichere und zur steueramtlichen Verschluß- anlegung eingerichtete Lagerräume Fabriklager zu stellen.

der Materialsteuer niedergelegten Zucker (§. 6) gegen Erstat- | tung der Vergütung nah dem Einlagerungsgewicht in den |

E Die Steuerkontrole erstreckt sich auf alle Anstalten, in welchen inländischer Rübenzucker (vergl. 8. 2) hergestellt oder raffinirt wird, insbesondere auch auf solche in welhen ohne Rübenverarbeitung Zucker aus Rübensästen, Syrup oder Melasse bereitet wird. Die bezeihneten Anstalten sind Zuckerfabriken im Sinne dieses Geseßes. 2) Bauliche M der Zuckerfabriken.

Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß die Steuerbehörde den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate bis zum Verlassen der Fabrik verfolgen kann, und Sicherheit gegen die heimlihe Wegbringung von Zucker besteht. Jn dieser Hinsicht sind die Fabrikinhaber den An- forderungen zu genügen verpflichtet, welche auf Grund des

in dffentliche Niederlagen oder Privatniederlagen unter amt-

95) Waage-Einrichtungen. Q

ZU den amtlichen Verwiegungen von Rüben und von Zudker haben die Fabrikinhaber den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechende Waagen und Gewichte zu halten. Die Waagen müssen nah Anweisung der Steuerbehörde auf- gestellt werden. :

8. 18,

So lange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den 8. 12 bis 17 bezeihneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb der Zuckerfabrik untersagen.

6) Anzeigen in Bezug auf Näume und Geräthe.

S. 19. __ Wer eine Zuerfabrik errichten oder umbauen will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuer- behörde vorzulegen und deren Genehmigung zu der beachsihtigten baulichen Einrichtung, soweit dabei das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken.

8. 20. __ Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer ne: errichteten oder urigebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikin. haber der Steuerhebestelle des Bezirks eine den hier- über zu ertheilenden Vorschrifren entsprechende Ná&weisuna der zu der E gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume, sowie der für den Fabrikbeirieb bestimmten Geräthe ein- zureihen, welhe auch eine Beschreibung der Räume, sowie bezüglih der feststehenden Geräthe die Angabe des Standorts und bezügliG der Gefäße aller Art zur Saftgewinuung, zum Kochen, zur Aufnahme von Syrup und Melasse oder zu ähnlichen 2wecken die Angabe des Nauminhalts nach Liter enthalten muß. Beizufügen ist ein Grundriß der nahzuweisenden Räume, welcher auch die Stellung der feststehenden Geräthe ersihtlich macht. Gleihe Nachweisungen der Räume und Geräthe !abei die Znhaber bereits bestehender Zuerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten, nah dem 31. Juli 1888 stattfindenden Betriebshandlung einzureichen.

21

Die Geräthe können a ein bezeichnet und bezügkich des RNauminhalts nachvermessen werden. Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steucr- behörde mit einer Nummer und der Angabe des Rauminhalts zu versehen.

S 22.

Von Veränderungen in Bezug äuf die Räume und Geräthe ist der Sleucrhebesielle spätestens binnen drei Tagen nach der Vornahme \criftlihe Anzeige zu erstatten.

8. 23. Bevor die über die geschehene Anmeldung dec Räume und Geräthe (S. 20), oder der Veränderungen (8. 22) von der Steuerhebestelle ertheilte Bescheinigung an die Fabrik gelangt

gegenwärtigen Geseßzes und dex Ausführungsvorschrifsten des Bundesraths von der Steuerbehörde gestellt werden.

ist, dürfen die betreffenden Räume und Geräthe nicht in Ge- brauch genommen werden.