1887 / 163 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

[S L E E

7) Anzeige vom Besitwechsel. 8. 24. Jeder Wechsel im Besitz einer Zukerfabrik ist der Steuer- hebestelle binnen einer Woche Seitens des neuen und in den ällen freiwilliger Besißübertragung auch Seitens des bis- a Besitzers \chriftlich anzuzeigen. 8) Bestellung eines Betriebsleiters. S 2D Gesellschaften und Korporationen, welche Zuckerfabriken besißen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Fnhaber folher Fabriken haben der Steuerhebestelle diejenige Person u bezeihnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und mag andelt #9) Betriebsanzeigen. Q. 20. = Die Jnhaber von Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung habei für jede Betriebsperiode den Tag der Betriebseröffnung

mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerhebestelle anzuzeigen.

Eine entsprechende Anzeige ist von den Fnhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nat dem 31. Juli 1388 fortgeseßt wird.

Jn den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrehungen gearbeitet werden, sowie welche täglihe Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig shriftlih an-

zuzeigen. S Bk

Gleichzeitig mit den im §8. 26 vorgeschriebenen Anzeigen ist von dem Jnhaber der Zuckerfabrik der Steuerhebestelle eine nach der ergehenden näheren Anleitung, angefertigte Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Zucker her- gestellt werden sollen. Fm Falle einer Aenderung ist die Be- schreibung zu ergänzen oder zu erneuern.

10) Verschluß von Zugängen oder Geräthen während des Betriebes. Q 20

Während des Betriebes der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabuk vorhandenen Zugänge, soweit sie niht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen, ver- schlossen zu halten, nach Befinden unter steucramtlichhen Mit- vershluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benuzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuer- behörde, wie viele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen. Werden einzelne Fabrikgeräthe zeitweilig niht benußt, fo Éönnen dieselben von der Steuerbehörde durch Verschluß- anlegung oder in sonst geeigneter Weise außer Gebrauch gesetzt werden.

11) Unterbrechung des Betriebes. O20 |

Von einex Unterbrechung des Betriebes ist, abgesehen von | den aus der Betriebsanzeige (8. 26 Abfay 3) ersihtlichen regelmäßigen Fällen, alsbald und von der beabsichtigten Wieder- aufnahme des Betriebes rechtzeitig vorber Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. Die leßtere ordnet nah den Um- ständen die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maßnahmen an.

Für die Zeit, während welcher der Betrieb ruht, sind in der Negel die zur Zuckererzeugung erforderlichen Geräthe unter Steuerverschluß zu nehmen.

12) Duplikate vorgeschriebener Anzeigen. 8. 30,

Die in den 8. 20, 22, 26, 27 vorgeschriebenen Anzeigen 2c. find in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nah Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidixenden Beamten zu halten.

13) Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde. S

Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist, zu jeder Zeit, anderenfalls von Mor- gens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu be- suchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auch auf die mit der Fabrik in Verbindung stehenden oder un- mittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt.

In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gese oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Ver- waltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde zu bestim- menden Umkreis derse!ben die Bestimmungen in den 8. 126 und 127 des Vereinszollgesezes entsprehende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenz- bezirk gilt.

14) Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkonirole.

S 2

Die Fnhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben oder Zucker, zu den amtlichen Ver- schlußanlagen und zu allen sonstigen zum Zwet der Steuer- fontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche er- forderlih sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Ge- schäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auh für die erforderliche Beleuchtung zu jorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Ver- \chlußanlegung zu liefern.

r T T I Ei:

B A T E A A I Ci A A A A Ad ;7 Et Spri N 15) Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolbestimmungen. S. 33, Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Geseßzes und der gemäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist niht blos der Fabrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet. Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in vie im §8. 34 Ab- saß 3 bezeichneten Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten. Angestellte oder Arbeiter einer Zucker- fabrik, welche wegen einer Defraudation bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuer-

denselben nah Maßgabe des §8. 37 versügt wird, in die unter

Dritter Abschnitt. Steuerkontrole über den Zucker. 1) Fabriklager.

Der in der Zucerfabrik fertig gestellte Zucker ist, bis über

amtlihem Mitvershluß stehenden Lagerräume (8. 16) aufzu- nehmen, und zwar in der Regel spätestens an dem auf den Tag der Fertigstellung zunächst folgenden Tage. Wegen der zu gestattenden Ausnahmen und der für solche Fälle anzuord- nenden besonderen Kontrolen, desgleichen wegen der ausnahms- weise zulässigen Verfügung über den Zucker ohne zuvorige Einbringung in das Fabriklager, trifft der Bundesrath Bestimmung. Í

Jn das Fabriklager ist ferner der anders woher bezogene Zucker, vorbehaltlich der (z. B. für Syrup, Melasse und der- gleichen) zu gestattenden Ausnahmen, thunlichst bald nach der Ankunft aufzunehmen. i Zur Trockfnung, Zerkleinerung und sonstigen schließlichen Bearbeitung des in der Fabrik bereiteten Zuckers, zur Ver- packung des fertigen Zuckers, sowie zur Aufbewahrung von Zucker bis zur Verbringung in das Fabriklager oder zur Lage- rung von Zucker außerhalb desselben, dürfen nur die zu den bezeihneten Zwecken der Steuerbehörde schriftlih angemeldeten Näume benußt werden.

Or

. D. Der in die Zuckerfabrik einzuführende Zucker aller Art ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge \criftlih anzumelden und zur Revision ‘zu stellen. Ueber den in den Zuckersabriken fertig gestellten, in das Fabriklager auf- zunehmenden Zucker, sowie über den vom Fabriklager in der Fabrikbetrieb zu entnehmenden Zucker sind Kontrolbücher zu führen. Zu dem Ende ist der Zucker bei der Aufnahme in das Fabriklager und der Entnahme aus demselben in der Regel amtlich zu verwiegen. Für Zucker, welcher im gebundenen Verkehr in die Fabrik eingeführt wird, kann die Verwiegung insbesondere mit Nücksicht auf eine bereits stattgehabte amt- lihe Verwiegung unterbleiben. Das Nähere wird vom | Bundesrath bestimmt. 2) Steuerabfertigung des Zuckers. a, Syrup und Melasse. . 0D. Syrup und Melasse werden beim Ausgang aus der Fabrik auf Grund einer der Steuerbehörde doppelt vorzu- legenden Abmeldung, welche insbesondere die Menge und den Empfänger angeben muß, in den freien Verkehr geseßzt. Nach Befinden i} eine amtlihe Gewichtsermittel11ung und Revision des Juhalts der Kolli vorzunehmen. D, E Zucker. E Wird anderer Zucker in den freien Verkehr entnommen, so ist die Verbrauchsabgabe zu erheben oder zum Kredit an- zuschreiben, falls nicht die im §. 8 für Zucker zur Viehfütterung oder zu gewerblichen Zwecken vorgesehene Befreiung von der Abgabe Play greist. Soll derx Zucker beim Verlassen der Fabrik nicht in den freien Verkehr treten, so kann derselbe unter Steuerkontrole 1) in eine andere Zuckerfabrik oder : | 92) in eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr frei von der Verbrauchsabgabe her- zustellen, oder 3) in cine öffentliche Niederlage oder eine Privatnieder- lage unter amtlichem Mitverschluß, sei es eine besondere oder zugleih zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren be- stimmte (vergl. 8. 6 Absay 1), übergeführt, oder 4) über die Zollgrenze ausgeführt werden. Als steuerfreie Niederlage für Zuckder im Sinne der Ziffer 3 und des 8. 6 Absay 1 kann mit Bewilligung der Steuerbeyörde auch das Fabriklager benußt werden. | Alle näheren Bestimmungen bezüglih der Abfertigung ! des Zuckers in den freien Verkehr und bezüglich der Fälle Ziffer 1 bis 4, namentlih auch bezüglich der weiteren Steue-- behandlung des Zucters in dem Falle Ziffer 3, trifft der Bundesrath. Entsteht in Bezug auf eine Zuckerfabrik, nahdem wegen einer in derselben vorgekommenen Defraudation auf Strafe erkannt ist, der Verdacht heimliher Wegbringung von Zucker, so kann die Steuerbehörde eine Verstärkung der Steuer- aufsiht auf Kosten des Fabrikinhabers anordnen. Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe an Personen, welche im Bereich der Zucker- fabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestim- mungen getroffen werden. Auch kann derselbe bestimmen, daß der Vorrath an Zucker in den bezeihneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.

3) Buchführung der Jnhaber von Zuckerfabriken. 38

Die ZFnhaler von Zukerfabriken sind vecpflichtet, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verarbeiteten Zuckerstof(e und der ge- wonnenen Produkte, sowie über die am 31. Juli jedes Jahres vorhandenen Bestände an Zucker nah den von der Steuer- behörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten, und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuer- behörde einzureichen.

Die besonderen Fabrikbücher, welche außerdem über den Verbrauch an Zuckerstoffen, die Produktion und den Absatz von Zucker geführt werden, sind auf (Erfordern den Ober- O der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vor- zulegen.

Vierter Abschnitt.

Kontrole über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken. O 09;

Die Jnhaber von Syrupraffinerien, von Stärkezucker- oder Stärkesyrupfabriken, von Maltose- oder Maltosesyrup- fabriken, sowie von gewerblihen Beirieben, in denen steuerfrei aus Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte gewonnen werden, in Betreff der leßteren Betriebe unter Vorbehalt etwaiger mit Rücksiht auf besondere Verhältnisse durch den Bundesrath zu gestattender Ausnahmen, ind verpflichtet, bis zum 1. August 1888, sofern aber die Anjtalt erst später errichtet wird, innerbalb A Tagen »%oor der

Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besißers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Fall eines Ortswechsels mit Uebergang in einen

34 anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.

Die Jnhaber der vorbezeichneten Anstalten unterliegen den

im §8. 38 dieses Geseßes ausgesprochenen Verpflichtungen.

Die Ober-Beamten der Steuerverwaltung sind befugt, die

im Absay 1 bezeichneten Anstalten jederzeit zwecks Kenntniß-

nahme vom Betriebe zu besuchen.

Die gleiche Revisionsbefugniß steht den bezeichneten Ober- Beamten bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren FFnhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung von versteuertem Zucker zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ver- gütung der Zuckersteuer (8. 7) herzustellen. Den revidirenden Beamten sind auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen.

Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absay 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Absay 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezulker und dergleichen vermischt werden.

Fünfter Abschnitt. Strafbestimmungen. 1) Begriff der Defraudation der Zuckersteuer.

8. 40. Wer es unternimmt, die Zuckersteuer (8. 2) oder die Nülk- zahlung einer Vergütung der Zuckersteuer (§8. 9) zu hinter- ziehen, macht sih einer Defraudation schuldig.

8. 41. Die Defraudation der Zulersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen : 1) wenn in einer Anstalt, deren Betrieb der Steuerbehörde nicht angezeigt ist (§. 26) oder deren Betrieb auf Grund des 8. 18 untersagt ist, Nüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung unterworfen werden, 9) wenn Geräthe, welche der Steuerbehörde nicht ange- meldet sind (8. 20), benußt werden, um Rüben, Rübensäste, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen, 3) wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuer- behörde aufer Gebrauch geseßt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, benußt werden, um Rüben, Nübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinn ung dienenden Behandlung zu unterwerfen, 4) wenn Rüben, ohae daß deren steueramtlihe Ver- wiegung stattgefunden hat, oder wenn die aus solhen Rüben gewonnenen Säfte und Produkte einer zur Zuckerbereitung dienenden Behandlung unterworfen werden, 5) wenn Zucker aus den Betriebsräumen einer Zucker- fabrik unbefugterweise entfernt oder in denselben unbefugter- weise verbraucht wird, 6) wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird, 7) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise versügt wird, insbesondere wenn Zucker, welcher mit dem Anspruch auf Steuervergütung in eine Niederlage aufgenommen ist, aus derselben ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde entfernt wird, 8) wenn Zucker, für welhen zur Verwendung für be- stimmte Zwecke Steuerbefreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist (8. 8), zu anderen Zwecken verwendet wird.

8. 42. Der Desfraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet : 1) wenn in Bezug auf die amtlihe Verwiegung der Nüber Vorkehrungen getroffen werden, welche eine unrichtige Gewicztsfeststellung zur Verkürzung der Steuer herbeizuführen gecignet find,

2) wenn der amtliche Vershluß des Fabriklagers einer Zuckecfabrik (§8. 16, 34 f.) unbefugterweise verleßt wird,

3) wenn in Wohnungen im Bereih der Zuckerfabrik größere Mengen Zuker vorgefunden werden, als daselbst nach der auf Grund des §8. 37 Absay 6 getroffenen Bestimmung vorhanden sein dürfen,

4) roenn Femand Zucker, von dem er weiß oder den Um- ¡itänden nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zukersteuer verübt worden ist, erwirbt oder

in Umsay bringt. sa 8. 43

Das Dasein der Desraudation der Zuckersteuer wird in den durch die 8. 41 und 42 angegebenen Fällen durch die Taselbst bezeichneten Thatsachen begründet.

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine De- fraudation niht hat verübt werden können, oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nah §. 49 statt.

9) Strafe der Defraudation der Zuckersteuer. 8. 44.

Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welhe dem Vierfachen des an Steuer oder zurücßzuzahlender Steuervergütung vorenthaltenen Betrages gleichkommt, zum mindesten aber dreißig Mark beträgt. Neben oder Strafe ist die Steuer oder Steuervergütung zu entrichten.

Jn den Fällen des §. 41 Ziffer 1 und 2 i} die vor- enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nah der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benußten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdecklung folgenden Tage zurückgerehnet, hätte bereitet werden können, beziehungsweise nach der Nübenmenge, welche nah dem Ermessen der Steuer- behörde zur Gewinnung jener Zuckermenge erforderlich ge- wesen wäre, sofern niht entweder eine größere Steuerhinter- ziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung stattgefunden hat.

Im Fall des §. 41 Hiser 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vor- enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nah der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugter- weise gebrauhten Geräthe zuleßt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden fönnen, beziehungsweise nah der Rübenmenge, welche nah dem Ermessen der Steuerbehörde zur Herstellung jener Zuckermenge erforderlih gewesen wäre.

Jst die Gestellung von Nüben zur amtlichen Verwiegung unterlassen oder durch getroffene Vorkehr einz zu niedrige Feststellung des Rübengewichts herbeigeführt worden, fo wird augenomnien, daß während der leßten drei Monate vor dem

Eröffnung des Betriebes, der Steuerhebestelle des Bezirks

behörde niht angenommen oder beibehalten werden.

schristlihe Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu macheii.

Tage der Entdeckung soviel Rüben zur Zuckerbereitung ver-

wendet worden find, als mit den gebrauchten Geräthen bei voller Benußung verarbeitet werden konnten, und nach dieser Rübenmenge, jedoch gleihfalls unter der obigen Voraus- seßung, die vorenthaltene Materialsteuer und die Strafe berechnet.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Zuckersteuer oder der vorenthaltenen Rückzahlung an Steuervergütung nicht fest- estellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu ünftausend Mark ein.

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.

3) Straferhöhung 0 S ORbaRoR im Nükfalle. : 9. 49.

Jm Falle der Wiederholung der Defraudation vorhergegangener Bestrafung wird die im § Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Nükfall zieht Gefängniß- strafe bis zu drei Jahren nach sih. Doch kann nach richter- lihem Ermessen mit Berücksihtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Hast oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.

, 46, __ Die Straferhöhung wegen NRückfalls tritt ein ohne Nüe- sicht darauf, ob die frühere Bestrafung in E: M einem andern Bundesstaat erfolgt ist. Sl ijt verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theil- weise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt A A der s oder dem

3 der srüheren Strafe bis zur Begehung de Strafthat drei Jahre verflossen nd! E

4 9) Straferhöhung M ene ane Jn den Fällen des §. 41 Ziffer 1, 2 und 3 wird die

Strafe der Defraudation um die Hälfte -geschär j V älfte geschärft. 9) Unrechtmäßige E einer Steuervergütung.

nach . 44 angedrohte

Wer es unternimmt, eine Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu u H Vergütungssaße oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem Vierfachen des zur Ungebühr beanspruchter: Vergütungsbetrages gleihkommende Geldstrafe verwirkt. Uebersteigt die Angabe des Zuckergehalts den bei der Nevision ermittelten Zulergehalt um nicht mehr als einhalb Prozent so findet eine Bestrafung nicht statt. Der zur Ungebühr einpfangene Vergütungshetrag ist zurüc{zuzahlen. ;

Jm Falle der Wiederholung nah vorhergegangener Be- strafung wird die Geldstrafe auf das Achtfache des zur Un- gebühr beanspruhten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Nückfalls und der Borausseßungen der Stra erhöhung wegen Nückfalls finden die Bestimmungen in den 88. 45 und 46 Anwendung.

6) Ordnungsstrafen. 5, 49,

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ge Z g : S l 2h A | ( C3 ]eßes, "owie die in Gemäßheit derselben E Und öffentlich, oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Berwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation oder nach §. 48 verwirkt ist, mit einer Ordnungs- strafe bis zu dreihundert Mark geahndet. | S. 50, E Ordnungsstrafe M S. 49 wird auch belegt : wer elnem zum Schuße der Zukersieuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer uf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer O E A E N aibietet, verspricht oder ari, Jofern mcht der Thatbestand des 8. 333 de f- feseghchs vortie: atbestand des §. 333 des Straf- 4) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu S ) wer fich gen 0 gen ulde kommen läßt, durh welche ein solher Beamter an E E mäßigen Ausübung der zum Schuße der Zukersteuer ihm ob- liege iden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nit der Tharbestand der S8. 113 oder 114 des Strafgeseßbuchs vorliegt. i) Strafen für Jnhaber L von Zuckerfabriken. O Werden in einer Zuckerfabrik aus besondere A in D deren Anlage Ae heimlihe Vorrichtungen zum Zweck der Serfiellung s Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der cFn- E solcher, E von der Verfolgung er ei en Thäter, in eine Geldstrafe ünfhunder N nftausond M strafe von fünfhundert ird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschl L in j x Verschluß ver- N _so_ trifft den Fnhaber der Zuckerfabrik als bor eine A von fünfundzwanzig bis zu zweihunvdertundfünfzig

Diese Strafe tritt nur dann ein, wei : i ß „Dies it nur da , wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen G Snbdbene der Zuckerfabrik verübt worden ist. S. D2, Leitet der Juhaber einer Zuckerfabri i i : | ver einer ZuCerfabrik den Betrieb uicht [eUbsl, so kanu er die Uebertragung der ihm nach §. 51 00 ge genden strafrehtlicen Verantwortlichkeit auf einen in seinem O und Auftrage handelnden Betriebsleiter (8. 25) bei oe U in Antrag bringen. Falls der Antrag ge- N wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, Sab o et det subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Die abers gemäß 8. 55, auf den Betriebsleiter über. ¿C De A n M widerruflich.

: Strafe der Absäße 1 und 2 des §. 51 tritt nur dann u Ae festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen 7 Wissen des Leiters der Zuckerfabrik verübt worden ist.

Da Wird der Jnhaber einer Zuckerfabrik i if

D l er Zuckerfabrik im exsten Nükfalle

L E a unrehtmäßiger Ci er Steuervergütung (8. 48) verurtheilt, so ist ihm 31 sipeersagen, die Zukerfabrikation selbst jemals ltd e i e As O Vortheil ausüben zu lassen. Ie erbehört jedo ermächtigt, zu Gunsten der - igen Ausnahmen zu gestatten. E

3) Gxefutivische Maßregeln, O)

Unbeshadet der verwitrkten ‘Ordnun Ss i 4, Anbesch i i ingsöstrafen kann d E , die Beobachtung der auf Gia der Be- a S Gesetzes und der in Gemäßheit derselben vird Androg waltungsvorschriften angeordneten Kontrolen A fi f uug und Einziehung exekutivischer Geldstrafen aen A n Jundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflich- i le zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Ein-

tigen herstellen lassen. Die Ein iehung der hierdurch erwad Auslagen erfolgt in dem Beriabren für Va Asen Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der leßteren.

9) Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen. j S. 55.

Die Jnhaber von Zuckerfabriken, sowie a - und Handeltreibende haften M iste. E E gehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben hin- sichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer, sowie rüsihtlich der Geldstrafen, in welche die solchergestalt zu vertretenden Persoiuen wegen Verlegung der Vorschriften dieses Geseßes und der in E a U Verwaltungsvorschriften ver-

j worden sind S : f Bestin N Nnd, nah Maßgabe der folgenden Bestim-

L. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen tritt ein, wenn

1) die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich

2) der Nachweis erbraht wird, daß der Gewerbe- oder Handeltreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei der Beaufsichtigung derselben sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt niht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- mannes zu Werke gegangen ist.

Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Zuker- steuerdefraudation oder au* Grund des §8. 48 bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Landes- extnanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung E E hat. :

ol ein Znhaber einex Zuckerfabrik, welcher nach d - stimmungen dieses Gesetzes fbsidiarish ‘in oed N wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiese- nen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuer- defraudation oder auf Grund des 8. 48 bestraft, so hat der- jelbe die Vermuthung fahulässigen Verhaltens fo lange gegen sich, als er niht nachweist, daß er bei Auswahl und An- stellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs be- zeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat. i

[T Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für die unter 1 be- zeihneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlih Schuldigen wegen Unvermögens nicht bei- E fann. : e i

n Denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Bere Der vorenthaltenen Steuer lediglih auf E der E Geseße vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (8. 44), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handeltreiben- den nur unter der zu 1 2 bestimmten Vorausseßung ein. _, TIL, Bur Erlegung von Geldstrafen auf Grund sidiarischer Hastung in Gemäßheit der Vorschriften zu 1 kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. S

„Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. : E

_TV. Der vorenthaltenen ZuKersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurüctzuzahlende Steuervergütung gleich (§. 44 Absaß 1, §. 48 Absatz 1). E De Bean dor Steuerverwaltung, statt der Ein- ziehung der Geldbuße von dem subsidiarish Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängen1de Freiheitsstrafe sogleih an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vor-

stehenden Bestimmungen nicht berührt.

D 5 Fo 7 S D An T f F ck 10) Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. S, DG : C EE d) 4 ada) J D 47 2 . e Y L m alle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesezes, welhe nur mit R U bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlun- 1 v a) ° r i i+t1 T : Ï R aa sind und gloichzeitig entdeckt werden, die p Aale „gegen denfeiben Thäter, sowie gegen mehrere ZYeUnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festaeset werden. i‘ E

11) Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafen. I T j (

. D . 5 ih O e nicht beizutreibenden Geldstrafen &relyellshiraf.n erfolgt gemäß S8. 28 und 29 des Straf- geseßbuchs. E ‘Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoh bei einer Defraudation 1m wiederholten Nückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhand!ung, sowie in den Fällen des §8. 54 drei Monate Gefänani S n ¿F3auen des 9. 954 drei Monate Gefängniß. 12) Strafverjährung. S: E Die Strafverfolgung von Defraudationen und von QU- widerhandlungen, welche unter 8. 48 fallen, verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ord- nungsstrafe bedroht siud, in einem Jahre. 4 „Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der 5d. 91 und 52 verjährt zugleih mit dem Eintritt der Ver-

sub- |

|

|

jährung gegen den eigentlichen Thäter. 13) Strafverfahren. S. 59

5 S. I, In Betreff der Feststellung, Untersuhung und E i- dung der Zuwiderhandlungen gegen die L e R Geseßes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwal- tungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Er- lasses der Strafe im Gnadenwege konmnien die Vorschriften zur Anwendung, nah welchen \ich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen M Zollgesetze bestimmt. . 60

| J. VU. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geld- strafen fallen dem Fiskus ‘desjenigen Staats zu, von ded Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist.

d. 61

Jede von einer nah 8. 59 zuständigen Behörde wegen. einer Zuwiderhandlung gegen die Bésltuigeh diefes Gesekes und in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann au auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes- Ma O werden.

„1e SlrafsvollstreEung ist nöthigenfalls durch Ersuchen de

zuständigen Behörden und B V aas e

rihtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflich-

zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstrecku1 : ( A , v ) l ama re Ausführung kommen soll. gsmaßregel zur

Die Behörden und Beamten der Bundes\| Behörden | staaten solle sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den len E land in allen geseßlichen Maßregeln leisten, welche \ich auf E ENnOM von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz

Sechster Abschnitt.

Uebergangs- und Schlußbestimmungen. e : Q 02 Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen im

Absayß 2, am 1. August 1888 în Kraft. Von demselben Zeit- punkte ab sind alle geseßlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Zuers in dem Geltungsbereiche diejes Geseßes zur Zeit bestehen. - Die Jnhaber von Zuerfabriken sind verbunden, den nah 59. 12 bis 17, 19 bis 21, 26 und 27 ihnen obliegenden Ver- pflihtungen rehtzeitig vor dem 1. August 1888, bei Ver- meidung der geseßlichen Strafen, zu genügen. g 63 un Fs , , D A i: Für Gebietstheile, welche am 1. August 1888 außerhalb rae H tritt, falls dieselben in diese Grenze ein- ge)chlo})en werden, mit dem Tage der Einschließung das ge 11 N én, m V0 ; egen-

L Gesetz in Kraft. E

réundlich unter Unserer Höchsteigenhändige ‘\chrif

u! x Unserer H ( igen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnsiegel. E

Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1887. S) Wilhelm. von Bismarck.

Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.

Deutsche Weltpost. Central - Organ für alle Interessen deutscher Fischerei und Schiffahrt, Kolonisation, Ausfuhr und aus- ländische Submissionen. (Berlin W., Unter den Unden 15.) Heft 15 Inhalt: Deutsche Auswanderung nach Süd-Brasilien Die Be- deutung der Moorländereien für Deutschland. Schiffahrt: Schiffs- unfälle an der Deutschen Küste im Jahre 1885. Die de Kaay Gold Hields in Transvaal. Deutsche Ausfuhr: Deutsche Ein- und Ausfuhr 1807, Britisch Columbia. Deutsche Auswanderung : Deutsche Einwanderung in Amerika. Aus allen Welttheilen: All- gemeines: Handelszeitung in hindostanischer Sprache. Kokosnußperlen Nord-Amerika : Riesenschildkröte in den Vereinigten Staaten. Der

Berbrauch an_Bettkfedern in Amerika. Vulkane in Mexiko und dea Dceretntgten Skaaken, Vereine und Gesellschaften: Gesellschaft für

Erdkunde in Berlin. Bücher und

E Zeitschristen: Deutshe Rund- [hau tur Geographie und Statistik. Deutsche Wochenschrift Sh E N U S E Submissionen: L elgien. 2 ulgarien. Italien Schiffsnachrichten. Beiheft zum Militär-Wochenblatt. (Berlin, Ernt Siegfried Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Koh- \traye 68—70). Sechstes Heft 1887, Inhalt: Die Armee des Königreichs Westfalen in den Jahren 1808 bis 1813. Vortrag,- ge- halten in Kassel 1886. N N E Ka S A

UuRtIMes 8B O) Drewtk i H e N Ges GBerwaltungs-Blatt. (Otto Drewig in Berlin N., Mon ijouplaß 10). Nr. 41. Inhalt: Begriff „Wohn- siß* und insbesondere „mehrfacher Wohnsiß“ in Beziehung auf die Kommunalbesteuerung. Anwendung der 88, 9 bis 11 Kommunal- genden in Oa wo zwei Wohnsitgemeinden konkurriren, in deren einer das In Ihr steucrpslihtige Einkommen weniger als eir: Bierth eil des Gesammteinkommens beträgt, sowie au in dem Falle wo so bedürftige Aufenthaltsgemeinde und Wohnsißzgemeinde fonfur-

Al E Berechtigung, des Veigeladenen zur selbständigen Einlegung von Kechtsmitkeln, fo in Abgabenstreitsahen. Gast- bezw. Schank-

wirthschafts- 2c. Konzessionsentziehung. Fleisher- und Schlähhter- Gewerbe, ein und dasselbe Gewerbe, vorhanden beim Betrieb auch nur cines Zweiges dieses Gewerbes. Die an die Mitglieder der Innung in Vezug auf ordnungsmäßigen Gewerbebetrieb zu stellenden Anforderun- gen, Polizeilihes Einschreiten zweck8s Beseitigung gefundheits- gefährlicher Ansammlung von Haus- und Wirthschaftswassern i einem Grundstücke. Aeußere Form der Polizeiverordnungen Schadenserfaßpflicht des Fiskus und anderer juristischen Personen wie der Privatpersonen wegen ungenugender Beleuchtung der Treppen und &iure der von ihnen dem Verkehr übergebenen Häuser. —- Schadens- er\agpflicht des Cisenbahnunternehmers wegen mangelhafter Beschaffen- heit der Bahnhofs - Zu- und Abgangswege. Entschädigungsleistung aus den Schlachthausgeseßen. Enteignungsrecht. Anhängigkeit der Sulunterhaltungs- Und Schulbau-Streitsachen in Bezug auf den Ausschluß des Rechtsweges. Anhängigkeit der Klage- ansprüche, Hierzu Beilage Nr. 33, enthaltend; Vermischtes Stellenvakanzen. : E

Rundschau auf dem Gebiete

EEN der Thiermedizi vergleichenden Pathologie Y O

unter Berücksichtigung des fammtena Veterinär-Medizinalwesens. Gleid eitin egung Ä E tretung der Jateressen des thicrärztlihen Standes. (A. W. Zickfeldt Dsterwieck-Harz.) ch Nr. 27, Inhalt: Neiman: Zur Diagnostik des RoBes. LInnere Medizin: PÙß: Ueber croupös-diphteritis he Erkrankungen unserer Hausthiere und deren Beziehungen zur Diphte- M des Menschen. Kernig : Ein Fall von chronischem Not beim Menfcken. Mittheilungen aus der Praris : Herz : Beitrag zur Casuistik der Milzbrandimpfungen. Berichte über thierärztliche Versammlungen : XXXTV, Versa:umlung des Vereins Thüringer Thierärzte. Bereinsnachrichten : (Seneralversammlung des thierärzt- lihen_ Kreisvereins für Oberfranken. Standesangelegenheiten : Provisorish28 Statut der Kgl. Thierärztlichen Hochschule in Berlin, Perfonalien. Vaëanzen, Briefwechsel. Anzeigen. E i O E g, Organ fü: die gesammte Viehhaltung und das Molkereiwesea, (Heinsius, Bremen.) Nr. 28. Inhalt: Zum targarine-Geseß. Mittheilungen über Untersuchungen verschiedener \hweizcrischer Kâäle'orten (Spalen-, Greyerzer-, Vacherin- Bellelay- kâäse uad Schabziger). Von F. Benecke. Vie zweite Wanderver- sammlung und die erste Wanderausstellung der deutschen Landwirth- [hafts-Gesellshaft in Frankfurt a. M. Ausstellungen. Deutsch- land. „Hauptschau de: landw. Centralvereins für Litauen und Masuren am 28, und 29. Jani d. I. in Insterburg. Frankrei. Molkerei- ausftellung in MRemiremont Von 20 S 2 E D Allgemeine Berichte. Zu der „Central-Markthalle“ in Berlin Verordnung betr. Tödtung der Shlachtthiere für Berlin. SMar- garine- Frage in England. Verkehr mit frischer Kuhmilch in Berlin. Crfahrungen in der Praxis. Mästungsversuhe in den \{leswig- holfteinischen Marschen. (S{luß.) Verschiedene Mittheilungen Vereinswesen und Versainmlungen. Literatur. -— Sprechsaal. Unterrichtswesen. Personalien. —— An- und Verkäufe von Bieh.

Marktberichte. -— Anzeigen. Wochenschrift „Der Bär“,

n„Ællustrirte Berliner (Verlag von Gebrüder Paetel in Berlin W.) Nr. 41. Inhalt:

Gedenk:age. Frit Randow, cin Bild aus Marschall Schöning's Zeit von Al. Kurs (Fortsetzung). -— Feuilleton: Gauvain's Helden- rod, von C. Trog. Berliner Kinder, von Gotth. Hante (Fort- seßung). Zur Geschichte des Berliner Domes. Miscellen :

Ghrenmedaille auf Martin Luther (mit Abb.). (mit Porträt), Der Dichter des preußishen Volksliedes. Der Kaiferliche Notarius Aprill. Ueber das Geschlecht der von Manteuffel. Der Adel unter Frievrich dem Großen. Sparsamkeit Friedrih's des oweiten. Der neue Markt vor fünfzig Jahren. (Abb.). Inserate

Estados Unidos M=.xicanos. Secretaría de “fomento Zeccion 4a. Informes y Documeentos relativos á Co. mercio Interiory Exterior, agricultura, minería é iudustrias Número 21: Mes de Marzo 1387, Número 22: Mes de Abril 1887, México Oficina tip. de ¿a Secretaría de fomento

Ioh. Heinr. Pestalozzi