1887 / 169 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeich- neten Berechtigten konkurriren , so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die leßteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird.

Die Hinterbliebenen eines Ausländers haben einen An- spruch auf Rente nur, wenn sie zur Zeit des Unfalls im Fn- lande wohnen. N

Der Anspruch auf Beerdigungskosten steht Demjenigen zu, welcher die Beerdigung besorgt hat.

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Den im §. 13 aufgeführten Angehörigen eines Ber- sicherten, welcher sich auf einem in See gegangenen Fahrzeuge befunden hat, steht der Anspruch auf Rente (§. 13) auch dann zu, wenn dieses Fahrzeug untergegangen oder nah den Be- stimmungen der Art. 866, 867 des Handelsgesehbuchs als ver- \chollen anzusehen ist, und seit dem Untergange beziehungs- weise seit den lezten Nachrichten von dem Fahrzeuge ein Fahr verfslossen ist, ohne daß von dem Leben des Bermißten glaub- hafte Nachrichten eingegangen find. Die Genossenschaft kann von den zum Bezuge von Renten berechtigten Hinterbliebenen verlangen, daß sie vor einer zur Abnahme von Eiden zustän- digen Behörde die eidesstattlihe Versicherung abgeben, von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten zu haben. E

Die Zahlung der Rente beginnt in den Fällen dieser Art mit dem Tage, an welchem das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn das Fahrzeug verschollen war, nach Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu welchem die leßte Nachricht über das Fahrzeug reiht (§8. 42 der Seemanns- ordnung). Der Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn das Leben des als verstorben geltenden Ernährers nach- ewiesen ist.

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Die Verpflichtung von Unterstüzungskassen, verlezten See- leuten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unter- stüßungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstüßung hülfsbedürftiger Per- sonen wird durch dieses Geseß nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstüßungen in Fällen ge- währt worden sind, in welchen dem Unterfiüßten nah Maß- gabe dieses Geseßes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der leßtere bis zum Betrage der gelersteten Unterstüßung auf die Kassen, die Gemeinden oder Armenverbände über, von welchen die Unterstüzung gewährt worden ist.

Träger der Versicherung (Berufsgenossen schaft). Q G

Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter §8. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in eine Berufsgenossenschaft vereinigt werden.

Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, bei Schiffahrtsbetrieben der Rheder (8. 2 Absatz 4). |

Die Berufsgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. e :

Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenshaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genofser.schastsvermögen.

Bestellung von Bevollmächtigten. Q A

Für jedes Fahrzeug hat der Rheder in dem Heimathshafen einen Bevollmächtigten zu bestellen, falls er nicht selbst an diesem Orte seinen Wohnsiß hat. Mitrheder sind zur Be- stellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten auch dann verpflichtet, wenn sie sämmtlih in dem Heimathshafen des Fahrzeuges ihren Wohnsiß haben. Der Name des Bevoll- mächtigten sowie etwaige Veränderungen in der Person des- selben sind der Berufsgenossenschast mitzutheilen.

Der Bevollmächtigte ist befugt und verpflichtet, den Rhede in dessen Eigenschaft als Mitglied der Genossenschaft dieser leßteren gegenüber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Befugniß und Verpflichtung erstreckt sih auch auf die Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach deu Gesebßen eine Spezialvollmacht ersorderlih ist. Zustellungen in An- gelegenheiten der Genossenschaft erfolgen an den Bevollmäch- tigten mit gleicher Wirkung, wie an den Rheder felbst. Eine Beschränkuns der Befugnisse des Bevollmächtigten hat der Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung.

Bis zur Mittheilung des Namens des Bevollmächtigten oder, im Falle eines Wegfalls des Leßteren, bis zur Mit- theilung des Namens des anderweit bestellten Bevollmächtigten ruhen das Stimmrecht und die Wählbarkeit des Itheders. Bis dahin wird derselbe zu der Generalversammlung uad den Genossenschastsversammlungen nicht geladen; auch können Zu- stellungen an ihn in Angelegenheiten der Genossenschaft durch öffentlihen Aushang während einer Woche in den (Geschäftsräumen der zustellenden Genossenschastsorgane oder Behörden bewirkt werden. Jn dem Aushang kann der Name des Rheders, sofern derselbe nicht bekannt sein follte, du-ch Bezeichnung des Fahrzeuges erseßt werden. Durch das Statut können weitere Beschränkungen des Nheders in der Ausübung derjenigen Rechte vorgeschrieben werden, welche ihm als Mitglied der Genossenschaft 1m Ver- hältniß zu dieser zustehen. :

Ein von den Mitrhedern bestellter Korrespondentrheder (Artikel 459 ff. des Handelsg-:sezbuchs) gilt, fo lange kein be- fonderer Bevollmächtigter beitellt ist, der Genossenschaft gegen- über als Bevollmächtigter im Sinne der vorstehenden Be- stimmuncen. FJnsbefondere hat derselbe alle dem Be- vollmächtigten im Verhältniß zu der Genossenschaft vorstehend beigelegten Rechte und Pflichten.

Aufbringung der Mittel. S 18.

Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft

zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungs- tosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mit: glieder der Berufsgenossen schast jährlich umgelegt werden S. 79). s 4 anderen Zwecken, als zur Deckung der Kosten sür die der Genossenschaft obliegende Fürsorge, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie ur Ansammlung des Neservefonds dürfen weder Beiträge von. en Genosseschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Ver- wendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.

Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Be- rufsgenossenshaft von den Mitgliedern einen Beitrag auf ein «Fahr im Voraus erheben. Die Aufbringung der hierzu erfor- derlichen Mittel erfolgt vorshußweise, und zwar, falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, von den Seeschiff-

fahrtsbetrieben nach dem Brutto-Raumgehalt der Fahrzeuge, von den übrigen auf Grund des §. 1 versicherten Betrieben nah der Zahl der in denselben regelmäßig beschäftigten ver- sicherten Personen (§. 22) dergestalt, daß für je zwei Per- sonen derjenige Betrag zu entrichten ist, welcher auf Seefahr- zeuge des geringsten, fünfzig Kubikmeter übersteigenden Brutto- Raumgehalts entfällt. S9 ;

Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzu- sammeln. An Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten ein- hundert und fünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, bei der sechsten sechzig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehn Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem leßteren solange weiter zuzushlagen, bis dieser den doppelten Fahres- bedarf erreiht hat. Js das Leßtere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. : L

Auf Antrag des Genossenschaftsvorstands kann die Ge- nossenschaftsversammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.

Jn dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand Des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnnng des Reichs-Versicherungsamts.

IT. Statut der Berufsgenossenschaft. Genossen- \chaftsvorstan d. Bildung der Berufsgenossenschaft. 8. 20. |

Die Berufsgenossenschast (Z. 16) regelt ihre innere Ver- waltung sowie ihre Geschäftsordnung durch ein von der General: versammlung ihrer Mugntedev 2 beschließendes Statut.

Die Eigenthümer der U 8. 1 fallenden, in das Schiffs- register nicht eingetragenen Fahrzeuge sind verpflichtet, binnen einer von dem Reichs-Versiherungsamt zu bestimmenden und öffentlih bekannt zu machenden Frist den Meßbrief der Orts- Polizeibehörde des Heimathshafens einzureichea. Leßtere hat der zur Führung der Schiffsregister zuständigen Behörde ein Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen, in das Schisfs- register nicht eingetragenen Fahrzeuge einzusenden, aus welchem der Name und Wohnort des Rheders und Korrespondent- Nheders (8. 17), die Gattung, der Heimathshafen, der Brutto- Naumgehalt und die durhs{cnittlihe Bemannung eines jeden Fahrzeuges ersihtlich wird.

Die in das Verzeichniß einzutragenden Angaben hat die Orts-Polizeibehörde, wenn der Meßbrief nicht eingereicht ist, und soweit ih dieselben aus dem Meßbrief nicht ergeben, nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Sie ist befugt, die Rheder der nicht registrirten Fahrzeuge zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durŸ (Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.

Die Negisterbehörde prüft das Verzeihniß und berichtigt dasselbe, sofern es Fahrzeuge enthält, welche in dem von thr geführten Negister eingetragen sind. Sie sendet das Ver- zeichniß mit einer Nachweisung derjenigen Seefahrzeuge, welche seit dem 1. Januar des betreffenden Jahres in das Schiffs- register neu eingetragen sind, an das Reichs-Versicherungs- amt ein. i

8. 29,

Die Unternehmer der unter 8. 1 fallenden Betriebe, welche niht Secschiffahrtsbetriebe sind, haben binnen der im §8. 21 Absaß 1 bezeichneten Frist die Zahl der in ihrem Betriebe dur) schnittlich beschäftigten versicherten Personen bei der unteren Berwaltungsbehörde anzumelden. E

Für diejenigen Betriebe, für welche diefe Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt, hat die untere Verwaltungsvehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Sie ist befugt, säumige Unternehmer zu einer Nuskunft dar- über innerhalb einer zu bestimmenden Frist durh Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Marë anzuhalten

Die untere Verwaltungsbehörde hat ein Berzeichniß dieser Betriebe, aus welchem die Zahl der darin beschäftigten Personen ersihtlich sein muß, aufzustellen und durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörde dem RNeichs- Versicherungsait einzureichen.

8. 23.

Zur Wahl eines provisorischen Genosseuschaftsvorstandes und zur Beschlußfassung über das Statut werden die Betriebs- uniernehmer vou dem RNeichs-Versicherungsamt 1.nter Angabe der ihnen zustezenden Stimmenzahl zu einer Gencecral- versammlung (onstituirenden Genossenschaftsoersammlung) schriftlih geladen. Für die Ladungen sind die Angaben des neuesten Handbuchs für die deutsh2 Handelsmarine sowie die Verzeichnisse (88. 21 und 22) maßgebend. .

Die Schiffseigenthümer führen für je zwei Mann der aus dem neuesten Handbuch für die deutshe Hanzelsmariiie sich ergebenden Besaßung eine Stimme. Füx jedes Fahrzeug, welches nicht in dem Handbuch für die deutsche Handckelsmariae verzeichnet is}, führt der Eigenthümer je eine Stimme. Andere Betriebsunternehmer führen für je zwei versicherte Personen eine Stimme.

Abwesende können sich durch Berufsgenossen, durh ihren Bevollmäcßtigten oder Korrespondentcheder (8. 17) vertreten lassen. Behr als ein Drittel sämmtlicher vertretenen Stimmen und mehr als 500 Stiramen dürfen in einex Person nicht vereinigt werden.

Die (Generalversammlung findet in Gegenwart eines Ver- treters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus einem Vorsißenden, zwei Schrist- führern und mindestens zwei Beisizern bestehenden proviso- rishen Genossenschaftsvorstandes herbeizuführen und, bis die- selbe erfolgt ist, die Verhandluagen zu leiten hat. Der Ver- treter des Neichs-Versicherungsamts muß auf sein Verlangen jederzeit gehört werden. Bis zur Vebernahme der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewählten Vorstand hat demnächst der provisorishe Genossenschastsvorstand die Ge- nossenschaftsversammlungen zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft zu führen.

Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die gestellten Anträge und die gestellten Beschlüsse ent-

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halten muß. Das Protokoll ist innerhalb einer Woche nah der Generalversammlung durch den provisorishen Genossen- schaftsvorstand dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag.

Statut der Berufsgenossenschast. S 24

Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmungen treffen:

1) über Namen und Sih der Genossenschaft;

2) über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse; :

3) über die Berufung der Genossenschastsversammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung; 5

4) über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossen- chaft (8. 43 Absatz 3) und die Prüfung ihrer Vollmachten;

5) über das bei der Abschäzung der Seefahrzeuge (8. 34) zu beobachtende Verfahren (8. 37); :

6) über das Verfahren bei Aenderungen in den Betrieben oder in der Person der Rheder (S8. 45 bis 47);

7) über die Folgen der Beiriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge derjenigen Personen, welche den Betrieb einstellen ;

8) über die den Vertretern der Versicherten zu gewähren- den Vergütungssäßze (S8. 54, 91);

9) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung ; :

10) über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfall- verhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (§8. 90 ff.);

11) über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Grund des §. 4 versicherten Personen zu beobachtende Verfahren, sowie über die Ermittelung des FJahresarbeits- verdienstes dieser Personen (8. 7);

12) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.

S) 219)

Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschafts- versammlung aus Vertretern zusammengeseßt, daß die Berufs- genossenschaft in örtlich abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genojjenschastsorgane eingeseßt werden. Enthält dasselbe Vorschristen diejer Art, so ist darin zugleih über die Wahl der Vertreter, über Siß und Bezirk der Sektionen, über die Zusammenseßung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die Art ihrex Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse sowie über die Ab- grenzung der Bezirke der Vertrauersmänner, die Wahl der Lebteren und ihrex Stellvertreter und den Umfang ihrer Be- fugnisse Bestimmung zu trffen.

Die Abgrenzung dex Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der Letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschastsversammlung dem Genossenschafts- oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sek- {tonsversammlungen übertragen werden.

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Das Genossenschaftsstatur bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. i

Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Ge- nehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung cn den provisorischen Genossen- \chafts1orstand (8. 23) die Beschwerde an den Bundes- rath statt. :

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde niht eingelegt oder 1oird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesroth aufrecht erhalten, fo hat das Reichs-Versicherungs- amt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossenschaft zu einer neuen (Géenossenschaftsversammlung behufs ander- weiter Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit des

S. 23 zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung

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beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird en solhes von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen.

Ybänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Neichs-Versicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binn-:n einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bu'idesrath statt.

Veröffentlichung des Namens, uno Sitzes der Genossenschaft 2c. Q 4

Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Ge- nossenschaftsvorstand durch den „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen : e

1) den Namen und den Siß der Genossenschaft,

2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner,

3) die Zusammensezung des Genossenschastsvorstandes und der Sektionsvorstände, sowie die Namen ver Vertrauens- männer 1.nd ihrer Stellvertreter. S

Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffent- liczen Kenntniß zu bringen.

Vorstände.

Dein Genofsenschaftsvorstande liegt die gesammte Ver- waltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Aungelegen- heiten durh Geseh oder Statut der Beschlußnahme der Ge- nossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind. l

Die Beschlußfassung der Verslände kann in eiligen Fällen dur schriftliche Abstimmung erfolgen. -

Der Beschlußnahme der Genossenschastsversammlung müssen vorbehalten werden :

1) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,

2) Abänderungen des Statuts,

3) die Prüfung und Abnahme der Jahresrehnung, falls diese nicht einem Ausschusse der Genossenschaftsversammlung übertragen wird.

S. 29;

Die Genossenschaft wid dur ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Geseßen eine Spezialvollmacht erforderli ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung nah Außen übertragen werden.

Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genosjen- schaft und die Vorstände der Sektionen, sowie die Vertrauens- männer innerhalb der Grenzen ihrer geseßlihen und statutarishen Vollmacht im Namen der Genossenschaft ab- schließen, wird die leßtere berehtigt und verpflichtet. 5

Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vorstand bilden.

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S. 30.

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Ver- trauensmännern sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar is, wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.

Genossenschastsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschafts- versammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden.

Das Statut kann bestimmen, daß die Bevollmächtigten der Rheder, sowie die Korrespondentrheder (8. 17) zu Mit- gliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern gewählt werden können.

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Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt als unentgeltlihes Ehrenamt, sofern nicht durh das Statut eine Entschädigung für den durch Wahr- nehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeit- verlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft erseßt, und zwar, soweit sie in Reisekosten be- stehen, nah festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.

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Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.

Mitglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unter- liegen der Strafbestimmung des S 266 des Strafgeseßbuchs.

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Sclange die Wahl der gesetzlichen Organe der Genossen- schaft niht zu Stande kommt, solange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesezlichen oder statutarishen Obliegen- heiten verweigern, hat das Reihs-Versicherungsamt die letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder dur Be- auftragte wahrnehmen zu lassen.

Abschätzung. O D

Für jedes Fahrzeug wird die durchschnittlihe Zahl der- jenigen Seeleute abgeschäßt, welche als Besatzung desselben erforderlich sind. Die Abschäßung erfolgt auf Grund des Handbuchs für die deutshe Handelsmarine und der Verzeich- nisse (8. 21 und 22) nah Klassen (8. 6).

J. D.

Durch das Statut kann’ bestimmt werden, daß für die zur Genossenschaft gehörigen Betriebe je nah der Größe der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprehende Gefahren- klassen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen sind (Gefahren- tarif). Wenn das Statut solhe Bestimmungen enthält, so muß dasfelbe auch über das bei der Veranlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs einzuschlagende Verfahren Vorschriften treffen. Die Ausstellung und Abänderung des Gefahrentarifs liegt der Genossenschaftsersammlung ob. Dieselbe kann jedoch diese Befugnisse einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen.

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Der Gefahrentarif bedarf der Genehmigung des Reichs- Versicherungsamté.

Derselbe ist nach Ablauf von längstens zwei Nechnungs- jahren und sodann mindestens von fünf zu fünf Rechnungs- jahren unter Berücksichtigung der vorgekommenen Unfälle durch den Genossenschaftévorstand einer Revision zu unterziehen. Jst die Abänderung des Tarifs dem Vorstande nicht über- tragen, so hat dieser die Ergebnisse der Nerision mit dem Verzeichnisse der vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entshädizenden Unfälle der Genofssenschaftsversammlung oder, sofern ein Ausschuß zuständig ist, dem Letzteren zur Be- shlußfassuag ber die Beibehaltung oder Aenderung der bis- herigen Tarife und Bestimmungen vorzulegen (8. 35). Die über die Abänderung gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts ; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vor- zulegen.

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Die Abschäßung der Fahrzeuge (8. 54) sowie die Ver- anlagung der Betriebe zu den Gefahrenkla\sen (8. 35) liegt nach näherer Bestimmung des Statuts den Organen der Ge- nossenschaft ob.

Die Organe der Berufsgenossenschaft sind jederzeit berech- tigt, die Abschäßung und Veranlagung einer Revision zu unterzieheit.

Regelmäßige Revisionen derselben finden in denjenigen Term'nen statt, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ift (9. 36). Hierbei ist in derselben Weise, wie bei der ersten Ab- schäßung und Veranlagung zu verfahren.

Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zwei Wochen die- jenige Auskunft zu ertheilen, welche für die Durchführung der Abschäßung oder Veranlaçung erforderlich is. Dasselbe gilt von den Korrespondentrhedern und Bevol:mächtigten (8. 17) sowie von dem Führer des betreffenden Fahrzeuges.

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Jedem Mitgliede der Genossenschaft ist, sofern eine Ver- anlagung zu Gesfahrenklassen stattgefunden hat, diese Veran- lagung (8. 37), jedem Rheder aber das Ergebniß der Ab- shäßzung feiner Schiffahrtsbetriebe (8. 34) mitzutheilen. Gegen die Veranlagung beziehungsweise Abschäßung steht den Be- theiligten binnen einer Frist von zwei Wochen nach dec Mittheilung des Ergebnisses die Beshwerde an das Reichs- Versicherungsamt zu. R

Zuschläge und Nathlässe. d, 39,

Die Genossenschastsversam:nlung kann auf Antrag des Vorstandes einzelnen Unternehmern nah Maßgabe der auf ihren Fahrzeugen vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode (8. 36) oder einen Theil derselben Zuschläge auferlegen oder Nachlässe bewilligen. Gegen die Auferlegung von Zu- schlägen steht dem Unternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung des du?elben festsezenden Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.

Besondere A einzelner Reisen. D. 40.

Durch das Statut fann bestimmt werden, daß bei beson: ders gefährlicher Ladung, oder bei Reisen in besonders gefähr- ichen Gewässern oder Jahreszeiten für die Dauer dieser

Reisen höhere Beiträge zu zahlen find. Wenn das Statut eine solche Bestimmung enthält, so hat die Genossenschafts- versammlung über die Grundsäße, nah welchen die Beitrags- erhöhungen erfolgen sollen, sowie über die Anmeldung und Feststellung derjenigen Thatsachen, welche für die Auferlegung der Beitragserhöhung von Erheblichkeit sind, Vorschriften zu erlassen.

Durch Beschluß der Genofsenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser Vorschriften cinem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen werden.

Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Neichs- Versicherungsamts und sind von Zeit zu Zeit zu revidiren. Auf die Revision finden die Bestimmungen des §. 36 ent- sprechende Anwendung.

8. 41.

Die Erhöhung der Beiträge für einzelne Reisen erfolgt nah näherer Bestimmung des Statuts durch die Organe der Genossenschaft nah Verhältniß der in jedem Rechnungsjahre zurückgelegten Reisen. Die Mitglieder der Genossenschaft, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffs- führer sind nah Maßgabe des §. 37 Absatz 4 verpflichtet, den Organen der Genossenschaft die für die Erhöhung der Bei- träge erforderliche Auskunft zu ertheilen.

Die Auferlegung höherer Beiträge für einzelne Reisen fann im Wege des Widerspruchs gegen die Festsezung der Beiträge angefochten werden (8. 83); die vorläufige Zahlung wird aber dadurch nicht aufgehalten.

Auflösung der O

Wenn die Berufsgenossenschaft zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig wrd, so ist sie auf Antrag des Neichs-Versiherunasamts von dem Bundesrath aufzulösen. Mit der Auflösung der Ge- nossenschaft gehen deren bisher erwachsene Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf das Reich über; die Abwickelung der Ge- schäfte erfolgt durch die Organe der aufgelösten Genossenschaft unter Kontrole des Neichs-Versicherungsan:ts.

[T1 Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Veränderungen. Mitgliedschaft. S L

Mitglied der Genossenschaft is vorbehaltlich der Bestim- mungen des §. 102 jeder Unternehmer eines unter 8. 1 fallenden Betriebes. Die Mitgliedschaft beginnt für die Eigen- thümer derjenigen Fahrzeuge, mit welchen zur Zeit dexr Ge- nehmigung des Genosjenschaftsstatuts die Seeschiffahrt be- trieben wird, sowie für die Unternehmer der übrigen unter S. 1 fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts bestehen, mit diesem Zeitpunkt, im Uebrigen mit der Eröffnung des Betriebes.

Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffsregister- und Schiffsvermessungsbehörden dem Genossenschastsvorstande, von der Eröffnung anderer unter S. 1 fallender Betriebe haben dexen Unternehmer den unteren Verwaltungsbehörden und diese dem Genossenschafts- vorstande Mittheilung zu machen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder dec Genossenschaft beziehungsweise deren geseßliche Vertreter, sofern sie sich im Besiß der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Ueber den Um-

fang und die Ausübung des Stimmrechts hat das Statut Bestimmungen zu treffen ; jedoch isl bei Bemessung der Stimmen der Rheder die durch Abschäßung (Z. 34) festgestellte Personen- zahl zu Grunde zu legen. Kataster. Le

Der Genossenschaftsvorstaad lat auf Grund des Verzeich- nisses deutscher Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmarin-, auf Grund der von dem RNeichs-Versicherungsamt ihm mitzutheilenden weiteren Verzeichnisse (§8. 21 und 22) und auf Grund der nah §8. 43 ihm zugehenden Mittheilungen über vie Eröffnung neuer Be- triebe ein Genossenschaftskataster zu führen.

Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nah vorgängiger Prüfnng ihrer Zugehörigkeit zur Ge- nossenschaft.

Den in das Kataîter aufgenommenen Genossen werden vom Genossenschaftsvorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zugestellt. Js die Genossen- schaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Betrieb angehört, bezeihnen. Wird die Aufnahme in das Kataster verweigert, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Betriebsunternehmer zuzustellen.

Gegen die Aufaahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einex Frist von zwei Wochen nah erfolgter Zustellung des Mit- aliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei ver unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.

Wird gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere Berwaltungsbehörde die Entscheidung des Reihs-Versicherungs- amts einzuholen.

Den Scktionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster, foweit dasselbe die zu ihren Sektionen gehörenden Genossen betrifft, mitzutheilen.

Veränderungen.

Die Schiffsregisterbehörden sind verpflichtet, alle Verän- derungen und Löschungen im Schiffsregister dem Genof}sen- schaftsvorstande mitzutheilen.

Bezüglich solcher unter §. 1 fallender Fahrzeuge, welche im Schiffsregister niht eingetragen ‘ind, haben die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten (8. 17) binnen einer durch das Statut festzuseßenden Frist den Verlust des Fahr-

zeuges (8. 81 Absay 2), Aenderungen in der Person und der |

Nationalität der Nheder oder Mitrheder, ferner Veränderungen des Heimathshafens, des Namens, der Gattung und - der Größe des Fahrzeuges dem Genossenschaftsvorstande anzu- zeigen. Jst diese Anzeige oder die nah §. 12 des Geseßes vom 25. Oktober 1867 (Bundes:Gesetbl. S. 35) vorgeschriebene Anzeige an die Registerbehörde nicht erfolgt, so haftet für die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge der in das Kataster eingetragene Rheder oder Mitrheder, und zwar bis zu demjenigen Rech- S einschließlich, in welchem die Anzeige erfolgt. Der neue Rheder wird hierdurch von der auch ihm geseßlih ob- liegenden Verhaftung für die Beiträge niht entbunden.

Binnen der gleichen Frist und zur Vermeidung derselben Rechtsnachtheile haben die Unternehmer der übrigen unter S. 1 fallenden Betriebe einen Wechsel in der Person Des- jenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sowie Aenderungen des Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft von Bedeutung sind, dem Genossenschasts- vorstande anzuzeigen.

8. 46. Erachtet dec Vorstand der Genossenschaft in Folge dieser

Mittheilung oder Anzeige (§. 45), oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Zugehörigkeit des Betriebes zur Genossenschaft für erloschen oder die Ueberweisung des Betriebes an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer dur Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Vorstande der betheiligten anderen Genossenschaft mit. Sowohl der Leßtere als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb vier Wochen gegen die Löschung beziehungsweise die Ueberweisung bei dem Genossenshaftsvorstande (8. 28) Widerspruch erheben.

__ Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Löschung beziehungsweise Ueberweisung an die andere Berufsgenossenschaft.

Wird gegen die Löschung oder Ueberweisung Widerspru erhoben, oder beansvyrucht der Vorstand einer anderen Genofssen- schaft unter dem Widerspruh des Unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher an- gehörte, die Ueberweisung des leßteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft (8. 28) die Entscheidung des Reichs-Ver- sicherungsamts zu beantragen.

Dasselbe entscheidet nah Anhörung des betheiligten Be- triebsunternehmers sowie der Vorstände der betheiligten Ge- nossenschaften. |

Wird dem Antrage auf Ueberweisung stattgegeben, \o tritt die Aenderung in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der Antrag dem betheiligten Genossenshaftsvorstande zugestellt ist.

S __ Aenderungen, welche für die Abshäßung des Betriebes (S. 54) von Bedeutung sind, sind nah näherer Bestimmung des Statuts anzumelden (8. 24 Ziffer 6).

Ueber die Anmeldung von Aenderungen, welche für die Veranlagung des Betriebes zu den Gefahrenklassen (8. 35) von Erheblichkeit sind, hat die Genossenschastsversammlung Bestimmung zu treffen, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt wird. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser Bestimmungen dem Vorstand oder dem Ausschuß übertragen werden, welchem die Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs obliegt.

Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung zu ertheilenden Bescheid des zuständigen Genossenschaftsorgans steht dem betheiligten Mitgliede der Genossenschaft binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs- Bersictherungsamt zu.

N C C a De C Ott

S: 48

Zur Theilnahme an den Verhandlungen der Schieds-

gerichte, zur Begutc.chtung der zur Verhütung von Unfällen

zu erlassenden Vorschriften und zur Wahl von zwei nicht-

ständigen Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts werden Vertreter der Versicherten gewählt.

V. Cuhiedsgerihte. 8. 49,

Für den Bezirk der Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen eingetheilt ist, jeder Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet.

Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schieds- gerichts deren mehrere nah Bezirken gebildet werden.

Der Siß des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk des Schiedsgerichts gehört, oder sofern der Bezirk über die Grenzen cines Bundes- staates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reihs-Versiherungsamt bestimmt.

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Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vor- sißenden und aus vier Beisitern. :

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, vou der Centralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Sig des Schiedsgerichts belegen ist, ernaant. Für den Vorsitzenden is in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Be- hinderungs fällen vertritt.

Zwei Beisißer und j2 zwei Stellvertreter derselben werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, von der bethziligten Sektion aus der Zahl der stimmberechtigten Genossenschastsmitglieder, der Korrespondontrheder oder der Bevollmächtigten (8. 17) gewählt. Sie dürfen weder den Vorständen der Genoßsenschaft, noch den Vertrauensmännern angehören.

Die beiden anderen Beisißer und für jeden derselben drei Stellvertreter werden aus der Zahl der im Bezirk des Schiedsgerichts wohnenden Versicherten oder befahrenen Schiff- fahrtskundigen gewählt. Sie dürfen niht Rheder, Mitrheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sein.

Wählbar sind im Uebrigen nur männliche, großjährige Personen, welche sich im Besiß der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und niht durch rihterliche Anorduung in der Ver- fügung über ihr Vermögen M ais sind. -

L

Die Wahl der aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen zu berufenden Beisißer und ihrer Stell- vertreter (8. 50 Absaß 4) erfolgt durch die Vorstände der Orts3- oder Betriebskrankenkassen, der obrigkeitlih genehmigten Scemannskassen und anderer zur Wahrung von Fnteressen der Seeleute bestimmten obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten, welche im Bezirk der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft ihren Siß haben, und welchen mindestens zehn in dem Bezirk des Schiedsgerichts wohnende Versicherte als Mitglieder angehören. Die Centralbehörde des Bundesstaates, zu welhem der Bezirk des Schiedsgerichts gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, das Reichs-Versicherunasamt bestimmt diejenigen Kassen und Vereinigungen, deren Vorstände hiernah wahl- berechtigt sind, sowie die Zahl der bei der Wahl auf die ein-