1887 / 169 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

zelnen Kassen und Vereinigungen entfallenden Stimmen, und leitet die Wahl nah näherer Bestimmung eines von derselben Behörde zu erlassenden Regulativs durch «inen Beaustragten. S. S, Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Fahre scheidet die Hälfte der Beisißer und Stellvertreter aus.

Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos be- stimmt, demnächst entscheidet das Dienstalrer. Scheidet ein Beisißer während des Zeitraums, für welchen er gewählt ist, aus, so treten für den Rest desselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Aus\cheidende können wiedergewählt werden. 4

Die Ablehnung der Berufung ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus denen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden. e

Die höhere Verwaltungsbehörde, zu deren Bezirk der Sit des Schiedsgerichts gehört, 1st berectigt, die Uebernahme und die Wahcnehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisißers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünf-

Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.

Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die Anzeige der vorgeseßten Dienst- behörde nah näherer a E zu erstatten.

O

Das Formular für die Beschreibung der Unfälle (Z. 57 Absay 1), für die Nachweisung der Unfälle 57 Absatz 2) und für die Unfallanzeige (§. 57 Absay 4, §. 98 Absatz 1 und 2) wird vom Reichs-Versicherungsamt festgestellt.

00!

Ueber die Unfälle (§8. 57 und 58) werden Unfallverzeich- nisse geführt. Die Führung derselben erfolgt für die unter Neichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe durch die von der vorgeseßten Dienstbehörde zu bestimmende Behörde nach näherer Anweisung der ersteren, im Uebrigen für Schiff- fahrisbetriebe durch das Seemannsamt des Heimathshafens, für andere unter §. 1 fallende Betriebe durch die Orts-Polizei- behörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, nah

1) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt

a. um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,

b. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorüber: gehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,

c. um den Ersatz der Beerdigungskosten ;

2) in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Ge- nossenschaft.

Zuständig ist die Sektion, in deren Bezirk der Heimaths- hafen desjenigen Fahrzeuges belegen ist, oder derjenige Betrieb feinen Sit hat, bei welchem der Unfall sih ereignet hat. Das Genossenschastsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine be- sondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauens- männer), und in Fällen der Ziffer 2 auch durch den Sektions- vorstand oder durch einen Ausshuß des Genossenschafts- vorstandes zu bewirken ist.

Vor der Feststellung der Entschädigung is dem Ent- schädigungsberechtigten, sofern derselbe im Fnlande anwesend

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

i n is

G69.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs- Versicherungsamlt. E

Die Entscheidung des Schiedsgerichts is dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochte- s Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des §. 67 Absag 1 Ziffer 2 dem Verlegten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande

nen Bescheid erlassen hat, zuzustellen.

Berlin, Freitag, den 22. Juli

Umlage- und Erhebungsverfahren.

8. 78. Binnen aht Wochen nah Ablau

L

welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind. 6 79 Q C

l f jedes Nehnungsjahres haben die Central:Postbehörden dem Genofssenschaftsvorstande Nachweisungen der auf seine Anweisung geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an

° Ma 2E - Die von den Central-Postverwaltung-n zur Erstattung liquidirten Beträge sind von dem Genossenschaftsvorstande

17.

D

fjelben kann die nah §8. 37 erfolgte Veranlagung und Ab- schäßung nicht angefochten werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe \ich auf Rechenfehler, auf den irrthümlichen Ansaß des abgeschäßten Bedarfs an Besaßung (§8. 34), auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrentarifs, als zu welcher der Betrieb veranlagt 1st (§. 35), auf ungenügende Berüctsichtigung der auf Grund des S. 59 beschlossenen Nachlässe, auf unrichtige Feststellung der Be)chäftigungsdauer und des Jahresarbeits- verdienstes der in anderen als Seeschiffahrtsbetrieben beschäf- tigten Personen (§. 79 Absaß 4) oder auf ungenügende Abh-

der Nekurs an das NReichs-Versicherungsamt zu. Derselbe hat O Wirkung. Er ist bei Vermeidung des Aus- schlusses binnen vier Wochen, von denjenigen Perfonen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen zwölf Wochen nah der Zustellung der angefohtenen Entscheidung einzulegen.

Bildet in dem Falle des §8. 13 Absay 1 Ziffer 2 die An- erkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Be- anspruchenden die Voraussezung des Entshädigungs- anjspruhs, so kann das Schiedsgericht den Betheiligten auf-

gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den Nücklagen zum Reservefonds auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen.

ZU diesem Zweck haben die der Genossenschaft angehören- den Unternehmer anderer als Seeschiffahrtsbetriebe binnen sechs Wochen nah Ablauf des Nehuungsjahres dem Genofssen- \chastsvorstande eine Nachweisung einzureichen, aus welcher sich ergiebt, an wieviel Tagen des verflossenen Rehnungs- jahres und in welher Anzahl sie Versicherte beschäftigt haben.

Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisung im Rückstande sind, werden diese

ist, durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die- selbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern. : | Für diejenigen Verletzten, für welche beim Eintritt der genossenschaftlichen Fürsorge noch eine weitere ärztliche Be- handlung behufs Heilung der erlittenen Verleßungen noth- wendig ilt (8. 9 Absag 1 Ziffer 1), hat sih die Feststellung zunächst inindestens auf die bis zur Beendigung des Heilver- fahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die Fest- stellung der weiteren Entschädigung hat, sofern sie nicht früher möglich war, sofort nah Beendigung des Heilverfahrens zu

näherer Anweisung der Landes-Centralbehörde. S. 61. : :

Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person ge- tödtet ist oder eine Körperverlezung erlitten hat, die voraus- sichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von einer über die geseßzlihe Fürsorgepflicht des Rheders oder Arbeitgebers oder einer Krankenkasse hinausgehenden Dauer zur Folge haben wird, ist sobald als möglih von einem Seemannsamt

züge wegen Unthätigkeit des Fahrzeuges (S8. 80, 81) gründet. _ Aus den legteren beiden Gründen is die Beschwerde jedoch nit zulässig, wenn die Feststellung dur den Borstand | wegen Verspätung der Anzeige bewirkt worden war (8. 79 L Abjaß 3), oder wenn die Abzüge wegen nicht rechtzeitiger E Erbringung des bescheinigten Nachweises über die Unthätigkeit des Fahrzeuges unterblieben sind (8. 80). Sofern nah §. 40 Beitragserhöhungen auferlegt worden sind, kann die Beschwerde (8. 83) auch darauf gegründet wer- E den, daß die thatsächlichen Borausseßungen für die Anwendung

hundert Mark gegen die ohne geseßlichen Grund sich Weigern- den zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossen- schaftskasse. Verweigern die Gewählten gleihwohl ihre Dienstleistung, oder kommt die Wahl nicht zu Stande, oder stnd sür den Bezirk eines Schiedsgerichts wahlberechtigte Kassen oder Ver- einigungen von Seeleuten nicht vorhanden, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, ' dals : ne in deren Bezirk der Sig des Schiedsgerichts belegen is, die | oder von einer Orts-Polizeibehörde des Fnlandes nach näherer Beisißer aus der Zahl der wählbaren Personen zu ernennen. | Bestimmung der S. 02 bis 66 einer Untersuhung zu unter- Q Do. ziehen, durch welche soweit als möglich festzustellen sind:

——— ——

Die von der Genossenschaft berufenen Beisißer des Schiedsgerichts verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehren- amt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Obliegenheiten als Beisißer des Schiedsgerichts ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersest, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nah festen von dex Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Säßen.

Die aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrts- fundigen berufenen Beisißer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Säßen Tagegelder, und sofern sie von threm Wohnorte bis zum Berhandlungsorte mehr als zwei Kilometer zurücßzulegen haben, auch Reise- rosteir. :

Die Festsezung des Ersatzes, sowie der Tagegelder und Reisekosten erfolgt durch den Vorsitzenden.

O DD:

Der Vorsißende, die Beisißer und die Stellvertreter sind

mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. Verfahren vor dem Schiedsgericht. O DO:

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, das Fahrzeug oder denjenigen Theil des Betriebes, in welchein der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, jowie Segen UND Sau etanoe aud Con U V nehmen. 5

Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden eine gleiche Anzahl von Mitgliedern der Ge- nossenschaft einerfeits und Vertretern der Versicherten anderer- seits, und zwar mindestens je einer, als Beisiger mitwirken.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. |

Jm Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schieds- gericht durch Kaiserlihe Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosien des Verfahrenë vor demselben trägt die Genossenschaft.

VI, Feststellung und Auszahlung der Entschädigung.

Anzeige und Untersuchung der Unfälle. S D -

Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person auf der Reise getödtet wird oder eine Körververlezung erleidet, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist in das Schiffs- journal (Tagebuch, Loggbuch) einzutragen und in dem leßteren oder einem besonderen Anhange zu demselben kurz zu

Ft die Untersuchung im Auslande zu führen, so hat der Schiffsführer vor demjenigen deutshen Seemannsamt (Konsulat), vorx welchem es zuerst geschehen kann, unter Zu- ziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen über die nah §. 61 festzustellenden Thatsachen cine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Das Seemannsamkl. ist befugt, zur Feststellung des Sachverhalts c.uch andere als die von dem Schiffsführer zugezogenen Personen eidesstattlich zu vernehmen, sowie sonstige Untersuhungsverhandlungen herbei: zuführen. S

Ist die Untersuchung im Julande zu führen, fo ist die- selbe von dem Schifsführer bei einem Seemannsamt oder, wo ein solches niht vorhanden ist, bei einer Orts-Polizeibehörde des Jnlandes zu beantragen. Die angerufene Behörde hat die Untersuchung zu führen.

Bei Unfällen in anderen unter §. 1 fallenden Betrieben, welche niht Seeschiffahrtsbetriebe sind, erfolgt die Untersuchung durch diejenige Orts-Polizeibehörde, an welche vie Unfallanzeige (S. 58 Absatz 1) erstattet war.

Auf Antrag Betheiligter (8. 63) kann die höhere Verwal- tungsbehörde die Untersuchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Orts-Polizeibehörde übertragen. :

Bei den unter Reichs- odex Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zu führen oder einer anderen Behörde zu übertragen. :

Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mit- wirkung bei biesen Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des §. 33 der Seemannsordnung ent- sprechende Anwendung. i

O 0D : e

Zu den Untersuhungsverhandlungen (8. 62) sind, foweit dies ausführbar, der Verletzte beziehungsweise dejsen Hinter- hliebene oder ein von ihnen zu Beslellender Verireter, ein Ver- treter der Genossenschaft und sonstige Betheiligte zu laden und auf Antrag des Betriebsunternehmers, des Schiffsführers oder des Vertreters der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen, Jst die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder snd von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestell, so kann die Mittheilung von der Einleitung der Untersuhung an der. Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann gerichtet w-rden. Die Kosten für die Zuziehung von Sach: verständigen fallen der Genossenschaft zur Last.

S. 64.

Durch eine Verklarung (Artikel 490 ff. des Handelsgeseß buchs) wird die eidesstattlihe Erklärung, sowie die Unfall unter[uchung erseßt, wenn bei der Verklarung den Bestim- mungen der 33. 61 und 63 genügt ist.

d, 6D.

Bealaub:gte Abschrift der Unfalluntersucbungsverhandlung

(8. 62) bezichungsweise Verklarung (§. 64} ist von der Be-

Wi

nicht von Amtswegen festgettellt ist, haben ihren Entschädigungs- anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nah dem Eintritt des Unfalls, oder jalls der An- spruch von Hinterbliebenen solcher Versicherten erhoben wird, welche auf einem für verschollen zu erachtenden Schiffe ge- fahren sind, vor Ablauf von zwei Fahren nach Ablauf der Verschollenheitsfristen (Artikel 866, 867 des Handelsgefseßbuchs) bei dem Genofsenschastscorstande anzumelden. :

Nach Ablauf diese: Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind, oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb feines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden 1st.

Wird der angemeldete Entschädigungsanspruh anerkannt, o ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderen- falls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen. N E

Ereignete sih der Unfall, in Folge dessen der Entschädi- gangsanspruch erhoben wird, bei einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von dex Genossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei de: unteren Verwaltungsb?hörde im Jnlande zu erfolgen, in deren B&zirk der Anmeldende wohnt, oder, weni hiernach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden kann, bei der unteren Berwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Heimathshafen des betreffenden Fahrzeuges belegen ist. Die Behörde hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurüc{zuweisen, wenn sie den Betrieb, bei welchem der Unfall sich ereignet hat, für niht unter den §. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zu- ständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, arch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nach- E richt zu geben 8 69.

Uebex die Feststellung der Entschädigung hat der Vor- stand (Ausschuß, Kommisston, Vertrauensmann), welcher die- jelbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihxer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verlette ist namentlih anzugeben, in welhem Maße die Erwerbs- unfähigkeit angenommen worden ist. : Beru*ung gegen die Entscheidung der Behörden und GEenofssen-

{hhajiSorgane. S O. :

Segen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, dur welchen der Entschädigungsanspruh aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall si ercignel hat, für niht unter den §. 1 fallend erachtet wird

hat vas Schiedsgericht auf erneuten Antcag über den Ent-

schädigungsanspruch zu entscheiden.

Berechtigungsausweis. 2

Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (Z. 67) ist dem Berechtigten von Seiten des Genossenschastsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (§. 77)

und der Zahlungstermine auszufertigen.

Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der | Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Entschädigungs-

berechtigten ein anderweiter Berechtigungsausweis zu ertheilen.

Veränderung der Verhältnisse. 8. 73.

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ver- änderung cin, so kaun eine anderweitige Feststellung derselben

auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.

Ist der Verleßte, für welchen eine Entschädigung auf

Grund des §. 9 festgestellt war, in Folge der Verleßung ge- storben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Enschädi- gung für tie Hinterbliebenen, falls dexen Feststellung nicht von Antswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausshlu}es vor Ablauf von zwei Fahren nah dem Tode des Ver- lezten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsbercchtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abge- halten worden ist. Fm Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der 8. 67 bis 72 entsprechende Anwendung.

Eine Erhöhung der im §. 9 bestimmten Rente kann nur M Dle Zeit nah Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tag? ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aus\sprehende Bescheid (§. 69) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist.

Fälligkeitstermine. S. 4.

Die Kosten des Heilverfahrens (8. 9 Absaß 1 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (§8. 13 Absayz 1 Ziffer 1) find binnen acht Tagen nah ihrer Feststellung (§. 67) zu zahlen.

_ Die Entschädigungsrenten der Verleßten und dex Hinter- bliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im Vor- aus zu zahlen. Dieselben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet.

Abschäßung (8. 54) festgescellte Zahl der Besaßung ergiebt ;

je dreihundert Arbeitstage der nach 2: 7 festgeseßte durch: N Jahresarbeitsverdiens zur Anrechnung gebracht wird.

steigende Betrag kommt nur mit einem Drittel (8. 9 Absatz 2), Rechnung, als durch das Statut die Versicherung auf einen höheren Fahresarbeitsverdienst O U S

, 80.

Für Fahrzeuge, E ununierbrohen länger als vierzehn Tage hindurch außer Betrieb gewesen sind, ist der Beitrag in demjenigen Verhältniß zu kürzen, welches der diesen Zeitraum übersteigenden Dauer der Unthätigkeit ent- spricht. Die Kürzung erfolgt für dasjenige Nehnungsjahr, in welches die angegebene Zeit der Unthätigkeit gefallen ist. Vertheilt sih die ununterbrochene Dauer der Unthätigkeit auf zwei ausfeinanderfolgende Rechnungsjahre, so wird die Kürzung insoweit, als sie wegen nod) nicht vollendeten Zcitablaufs für das erste Nehnungsjahr noch nicht hat erfolgen können, für das zweite Nechnungsjahr vorgenommen.

Diefe Kürzung tritt nicht ein, wenn der Rheder, Kor- respondentrheder oder Bevollmächtigte es unterläßt, binnen sechs Wochen nah Ablauf des Rechnuungsjahres die Dauer der Unthätigkeit des Fahrzeuges in glaubhaft bescheinigter Form dem Genossenschaftsvorstande nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, welche beim Ende des Nechrungsjahres in den Heimathshafen nicht zurückgekehrt waren, kann der Nachweis noch während der ersten sechs Wochen nach der Rückkehr in den Heimaths- N erfolgen. Jn diesem Falle ist jedoch der Beitrag vor- vehaltlih demnächsliger Nücerstattung einstweilen voll zu ent- rihten.

S. 81.

Eine Kürzung des Beitrags erfolgt auch bei Fahrzeugen, welche im Laufe des Rechnungsjahres verloren oder ver- schollen (Artikel 86€, 867 des Handelsgeseßbuchs) sind. Die Zeit, für welche diese Kürzung erfolgt, beginnt mit dem Tage des Verlustes, bei verschollenen Fahrzeugen mit dem Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu welchem die leßte Nachricht über das Fahrzeug reiht. Diese Kürzung des Beitrags ist von Amtswegen vorzunehmen, sobald die That- sachen, durch 10elhe die Kürzung bedingt wird, zur Kenntniß des Genossenschastsvorstandes gelangen. Bereits bezahlte Bei- iräge sind noch Verhältniß des deren Kürzung begründenden Anspruchs zurüc{zuerstatten.

Als ve:loren gilt im Sinne dieses Geseßes ein Fahrzeug auch dann, wenn dasselbe untergegangen, als reparaturunfähig

welcher sih für jedes Fahrzeug aus der Summe der nach §. 6 berehneten Durchschnitts-Löh1e und -Gehälter für die durch

b. für andere nach Maßgabe dieses Geseßes versicherte Betriebe nah der Zahl der Arbeitstage (Absatz 2), indem für

Der zwölfhundert Mark für Person und Jahr überc- !

der zweitausend Mark übersteigende Betrag nur insoweit in |

1 2 C O 2 e c , ; J 4 VY 10 d SoR, 5 . pf o 20en Ö “D ie Fe ie 02S 3e f 5 | - H j D j 0 SVE L S enc s S: Ff N att « i Der Name und Wohnort des Vorsißenden, sowie der l) die Veranlassung und die Art des Unfalls ; erfolgen. S E t des Heil- Dle in ordent E L E der betreffenden Bestimmungen nicht vorliegen. Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter is von 2) die getödteten oder verleßten Personen ; O E Sa r noch_ vor Beendigung des Heil- diesem Falle ist die Kl ei M V L Je M Ul n \ M festgestellt ) U) g des steuten Bertrauensmannes Aus diefen Gründen aber ist die Beschwerde nicht zu- der Landes-Centralbehörde (8 50 Absay 2) in dem zu deren 3) die Art der vorgekommenen Verleßungen ; verfahrens, in allen sonstigen Fällen aber, in welchen die i L d L Ut die age bei Vermeidung ves Aussch usses | festgeste u E i : | lässig, wenn die für die Berechnung der Beitragserhöhungen amtlihen Veröffentlihungen bestimmten Blatte öffentlich 4) der Verbleib der verleßten Personen ; endgültige Feststellung der Entschädigung nicht alsbald er: es Ethchädigungsanspruczs binnen O Sciedsgericht Die Umlegung erfolgt, sofern ein Gefahrentarif auf- | angeordneten Nachweise nicht rechtzeitig erbracht worden sind. | tum | 5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten | folgen kann, fobald als möglich eine vorläufige Entschädigung L vier Wochen zu bemessenden gestellt ist, nah Maßgabe der Veranlagung, im Uebrigen O e s ô 0 S (e E E S L L d É s 2/72 “4 E Y 5 “11 d) 1 j ole C ur Se e ) Þ “U i i V t : ch I: F Gs Ç Í c C i | 8. 54. oder nah dem Unfall verschollenen Personen, welche nach §. 13 | zuzubilligen. A N A Qusteßung des hierüber ertheilten Bescheides 26 39 O E E O Tritt in Folge des Widerspruhs oder der Beschwerde E D E Glosivertrator vot cine | den EntsGldtaunasansdeuG erheben fönnen. 8 68. des Schiedsgerichts zu echeben. 29 09 Uno 10, va. festgcietienr QUWOIOAE: Nablasse oder | ana Govabmtiibetina bes Belsrana dn t a) Ma A Dem Vorsißenden und dessen Stellvertreter darf eine | etnen Entschädigungsan)pruch erhevet C A S E Nach erfolgter rechtsfkräftiger Entscheid Des Gottes | Saat f Maßgabe desteniaen Betrages | ne Heraomnderung des Beitrags ein, 1o ift der Ausfall bei Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden. L 62. Entschädigungsbercchtigte, für welche die Entschädigung Nach erfolgter rehtsfräftiger Entscheidung des Gerichts | Veitragserhöhungen nad Maßgabe desjenigen Betrages, | dem ÜUmlageverfahren des nächsten Nechnungsjahres zu deten.

Etwaige Ueberzahlungen sind zu erstatten oder auf den Bei- trag für das nächste Rechnungsjahr zu verrechnen.

Diese Vorschriften finden auf den Fall, daß der Verlust eines Fahrzeuges erst nachträglich festgestellt wird, entsprechende Anwendung.

S 86. __ Für die Beiträge zur Genossenschaft, für die im Falle

einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (5. 24 Ziffer 7) und für die Strafzuschläge im Falle der Ab- lehnung von Wahlen (8. 30 Absaß 3) haftet der Rheder nicht nur mit Schiff und Fracht, jondern auch persönlich. Mitrheder haften nach dem Verhältniß ihrer Antheile am Schiffe.

Sämmtliche Forderungen der Genossenschaft gewähren die

Rechte eines Schiffsgläubigers (Artikel 757 des Handelsgeseß- buchs) mit dem Vorzugsrecht hinter den im Artikel 772 Hifser 5 a. a. D. bezeihneten Forderungen. Dasselbe gilt für Vorschüsse, welche ein Mitrheder für den andern, odrr der Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte für einen Rheder oder Mitrheder behufs Besriedigung der Forderungen der Genossenschaft gemacht hat. E

_ Nükständige Beiträge, Kautionsbeträge und Straf- zuschläge (Absatz 1) werden in derselben Weise beigetricben wie Gemeindeabgaben. Die Genossenschaft ist befugt, die Beitreibung der einer Rhederei oder einem Mitrheder zur Last fallenden Beiräge dem Korrespondentrheder oder Bevollmäch- tigten zu übertragen.

_ Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Be rufsgenossen zur Last. Sie sind vorschußweise aus den Be triebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Neservefonds der Berufsgenossenschaft zu deken und bei dem Umlageoerfahren des nächsten Nehnungsjahres zu berücksichtigen.

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Abführung der Beträge an die Postkassen. Q S

Der Genossenschaftsvorstand hat die von den Central- Postvehörden liquidirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die ihm bezeichneten Post- kassen abzuführen.

Wenn die Genossenschaft mit der Erstattung der Beträge im Nückstande bleibt, so ist auf Antrag der Central-Postbehörden von dem NReichs-Bersicherungsamt das Zwangsbeitreibungs- verfahren einzuleiten. |

Das Reichs-Versicherungsaint ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genofsenschastskasse zu versügen. Soweit diese niht aus- reihen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzuführen.

beschreiben. hörde *obald als mögli dem Vorstande der Berufsgenossen- (S. 68 Absaß 4) steht dem Verleßten E einen Hinter- «Ins Ausland verzogene und ausländische Entschädigungs- oder reparaturunwürdig kondemnirt und’ in dem leuteren Falle Rechnungsführung. Jst ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer | schaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf | bliebenen die Beschwerde an das Reich s-Bersicherungsamt u, berechtigte. unverzüglich öffentli Y ‘rkauft wird, wenn es aubt T S. 88 cine besondere Nachweisung über die an Bord sich ereignenden | thren Antrag die Einsicht der Verhandlungen zu ge]tatten und | Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen. 8. 75. O S S g M6 S E E S E S | U | : Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungs- Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft find

Unfälle, welche die im Absay 1 bezeichneten Folgen haben, zu führen. : : : Von jeder Eintragung cines Unfalls, welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat ver Schiffsführer dem Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen fann, eine von ihm beglaubigte Abschrift zu über- geben. Statt dessen kann das Journal oder die Nachweisung dem Scemannsamt zur Entnahme einex Abschrift der Ein- tragung vorgelegt werden.

Das Seemannsamt hat das Journal oder die Nach- weisung binnen vierundzwanzig Stunden zurüczugeben.

Ereignete sich ver Unfall im Fnlande vor Antritt oder nah Beendigung der Neise, .so hat der Schiffsführer binnen zwei Tagen nah dem Tage, an welchem er von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat, dem Seemannsamt oder, falls ein solhes am Orte des Unfalls nicht vorhanden ist, der Drts- Polizeibehörde von dem Unfalle Anzeige zu machen.

Das Seemannsamtkt beziehungsweise die Orts-Polizeibehörde hat diese Abschriften und Anzeigen dem Seemannsamt des Heimathshafens zu s

i WOi

Die Unternehmer der übrigen unter §8. 1 fallenden Be- triebe haben binnen der im 8. 57 Absay 4 bezeichneten Frist von den in ihren Betrieben sh ereignenden Unfällen, welche die im §8. 57 Absay 1 bezeihneten Folgen haben, bei der Orts-Polizeibehörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, Anzeige zu machen. Für den Betriebsunternehmer kann Derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den

geaen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. / d, 06, :

Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Unte1- suhung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs:-Gesebß- blatt S. 549) über die Verpflichtung der Gerichte, Hafen- behörden, Strandbehörden, Seetnannsämter und Schisfs- registerbehörden, von den zu ihrer Kenatniß gelangenden See- unsällen ungesäumt Anzeige zu machen (§. 14 a. a. D) und über die Verpflichtung der deutschen Seemannsämter im Aus: lande bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen diejeaigen Ermittelungen und Bewciserhebuugen vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden (8. 15 a. a. D.), werden auf all? Unfälle erstreckt, welche die im §Z. 61 erwähnten Folgen haben.

Die Anzeigen (8. 14 des Geseßes vom 27. Juli 1877) sind bei Unfällen der lezteren Art, unbeschadet der bei See- unfällen bestehenden Verpflichtung, einem zuständigen Seeamt Anzeige zu machen, an den Genossenschastsvorstand zu richten.

Wenn nah Ablauf von sech# Monaten seit der Kenntniß von dem Unfalle eine Benachrichtigung über die Einleitung einex Unfalluntersuhung niht eingetroffen ist, so sind die Untersuchungsverhandlungen von dem Seemannsamt des Heimathshasens einzuleiten. ;

Feststellung der. Uer . V,

Die Festsielung der Entschädigungen für die durch Unfall verleßten Versicherten und für die Hinterbliebenen der cus Anlaß des Unfalls ums Leben gekommenen Versicherteir er- folgt sobald als möglih von Amtswegen, und zwar:

anspruh aus einem anderen als dem vorvezeichneten Grunde abgelehnt wird (8. 68 Absatz 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (§. 69), sindet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung ftatt. T Berufung ist bei dem Vorsißenden des Schiedsgerichts (Z. 49 zu erheben, in dessen Bezirk der Heimathshafen desjenigen Fahrzeuges belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Siy hal, in welchem dec Unfall sich ereignet hat. Die Berufung hat feine aufschiebende Wirkung. : 5 L :

Die Beschwerde und die Berufung is bei Vermeidung des Ausschlusies binnen vier Wochen, von solchen Perjonen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen emer von der unteren Verwaltungsbehörde beziehungsweise L demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den a Bescheid erlassen hat, zu bestimmenden, auf mindestens }ech® Wochen zu bemessenden Frist nah der Zustellung des ange: fohtenen Bescheides einzulegen. E E

Der Bescheid muß die Bezeihnung der für die D zuständigen Stelle beziehungsweise des Vorsißenden des A gerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden ¿Friqtel enthalten. i N

Haben die Hinterbliebenen des Getödteten ihren Wohnsiß in verschiedenen Schiedsgerichtsbezirken, so ist auf ihren Antrag die Verhandlung der Sache an dasjemge Schiedsgericht 0" zugeben, in dessen Bezirk die Mehrzahl der Hinterbliebene E (Schluß in der Zweiten Beilage.)

Solange der Berechtigte niht im Julande wohnt, ist die Berufsgenosseaschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungs- renten einzustellen.

Jst der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Ge- nossenschaft für seinen Entschädigungzanspruh mit dem drei- fachen Betrage der Jahresrente abfinden.

Unpfsändbarkeit der Entschädigungsforderungen.

S. 76.

Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Ge- seßes zustehenden Forderungen können mit rehtliher Wirkung weder verpfändet, noch œuf Dritte übertragen, noch für andere als die im §. 749 Absay 4 der Civilprozeßordnung bezeih- neten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersazbherechtigten Armenverbandes gepfändet werden.

Auszahlung der Entschädigungen.

G Die Auszahlung der ul Grund dieses Gesetzes zu leisten- den Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschafts- vorstandes vorshußweise durch deutsche Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Heimathshafen des Schiffes, auf welhem der Unfall sich zugetragen hatte, belegen ist.“ Der Entschädigungsberechtigte kann jedoch Ueberweisung der Auszahlung an die Vostanstalt seines Wohnorts verlangen.

gebracht oder augehalten und S guie Prise erklärt worden ist,

Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsäße wird von dem Genossenschaftsvorstande der Beitrag berechnet, welcher auf jedes Mitglied der Genossenschaf: zur Deckung des Jahresbedar{s entfällt.

Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (8. 17) und, soweit ein solher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck auf: zustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgeseßten Beitrag bei Vermeidung der zwangsweisen Bei- treibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflichtigen in den Stand seßen, die Nichtigkeit der angestellten Beitrcigs- berechnung zu prüfen. 5

, o),

Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (8. 17) und, soweit solche nicht bestellt sind, die Mitglieder der Ge- nossenschaft können gegen die Festseßung der auf den betreffen- den Betrieb entfallenden Beiträge binnen zwei Wochen nach P des Auszuges aus der Heberolle, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Genossenschaftsvorstande erheben. Wird demselben eutweder überhaupt nicht, oder niht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes

3 die Beschwerde an das Neichs-Versicherungsamt zu. Mit der:

von allen den Zweckten der leßteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert festzustellen und zu verrehnen : ebenso sino die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nux in öffentlihen Sparkaßen oder wie Gelder bevormundeter Personen angelegt werden.

Sofern besondere geseßlihe Vorschriften über die An- legung der Gelder Bevormundeter nicht bestelen, kanu die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reih, von einem deuten Bundesstaat oder dem NReichslande Elsa§ - Lothringen mit geseßliher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Neih, von ‘einem deutshen Bundesstaat oder dem Neichslande Elfaß-Lothringen geseßlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kominunalen Kor- porationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens dex Jnhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichs- bank verzinslih angelegt O

OUSO Ueber die gesammten Rehnungsergebnisse eines Rehnungs-

jahres ist nach Abschluß desselben alljährlih dem Bundesrath und dem Reichstage eine vom Reichs: Versicherungsomt aufzu- stellende Nachweisung vorzulegen.

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.