1887 / 169 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

VIT. Unfallverhütung. Ueberwachung dur die Genossenschaft.

Unfallverhütung. 8. 90.

Die Genossenschaft ist befugt, für den Umfang des Ge- nossenschaftsbezirks oder bestimmt abzugrenzender Bezirke oder für bestimmte Kategorien von Fahrzeugen oder Betrieben Vor- christen über Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen, oder über zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände der Fahr- zeuge zu erlassen und die Zuwiderhandelnden mit der Ein- ichäßung in eine höhere Klasse des Gefahrentarts oder, falls sih das Fahrzeug beziehungsweise der Betrieb bereits in der höchsten Klasse befindet oder ein Gefahrentarif r.iht aufgestellt ist, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge zu bedrohen. Für die Herstellung der porgeszriebenen Ein- rihtungen ist den Betriebsunternehmern Kne angemessene Frist zu bewilligen. : E

Die Genossenschaft ist ferner befugt, für die Anbringung und Erhaltung der Einrichtungen, fowie für das Vorhanden- fein der etwa vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenslände den Schiffsführer für verantwortlich zu erklären und ihm für jede Nachlässigkeit hierin Ordnungs|trafen bis zu einzundert Mark anzudrohen. : :

Vorschriften dieser Art bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutachtlihe Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetheilt ijt, des Genofsenschaftsvorständes beizufügen.

So

Die sür die Versicherten berufenen Beisißer der Schieds- gerichte beziehungsweise deren Stellvertreter sind zu der Be- rathung und Beschlußfassung des Genossenschasts- beziehungs- weise Sektionsvorstandes über den Erlaß derartiger Vor- schriften zuzuziehen. Dieselben dürfen mehr Stimmen, als die Zahl der stimmenden Mitglieder der Vorstände beträgt, bei der Abstimmung nicht abgeben. Nehmeci an der Be- rathung mehr Beisißer der Schiedsgerichte als Borstands- mitglieder Theil, so führt bei der Abstinimung die entsprechende Anzahl der dem Lebensalter nach jüngsten Beisißer der Sch!edsgerichte keine Stimme. i : :

Im Uebrigen haben die Beisißer der Schiedsgerichte bei der Abstimmung über derartige Vorschriften volles Stimm- recht. Auf die ihnen zu gewährende Vergütung findet §. 94 Anwendung. Das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Vertreter der Versicherten ersichtlich sein muß, ist dem Neichs-Versicherungs- amt vorzuleacn. i i :

Die genehmigten Vorschriften sind durh den Genossen- \schaftsverstand den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk si die Vorschriften erstrecken, sowie sämmtlichen See- maiunsämtern mitzutheilen und in den Geschäftsräumen der leßteren öffentlich auszuhängen.

Uzi

Die im §. 90 Absay 1 vorgesehene höhere Einschäßung, sowie die Festsczung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der Genofssenschast, die Festsezung der im &. 90 Absatz 2 vor- geschenen N durch dasjenige Seemannsamt, welches von der Nachlässigkeit zuerst Kenniniß erhält. Die Seemanns- ämter sind befugt, bezüglih der Befolgung der nach §. 90 erlassenen Vorschriften Untersuchungen der Fahrzeuge zu ver- anlafsen.

Eine abermalige Straffestseßung dur dasselbe oder dur ein anderes Seemannsamt ist zulässig, sofern der Schiffsführer nit nachweist, daß inzwishen die Anordnung nicht hat be- folgt werden können. Die Straffestsebung ist von dem Scec- mannsamt in das Schiffsjournal einzutragen und sofort voll- streckbar.

Gegen die höhere Einschäzung sowie die Festseßung von Zuschlägen oder Strafen findet, unbeschadet ver sofortigen Vollstrecébarkeit der Strafen, die Beschwerde statt. Die Be- schwerde gegen die höhere Einshäßung oder die Festsezung von Zuschlägen (8. 90 Absag 1) steht dem Betriebsunter- nehmer zu und ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der betreffenden Verfügung einzulegen ; die Beschwerde gegen die Fesisezung von Strafen (8. 90 Abjah 2) aber steht sowohl dem Schiffsführer wie dem Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten zu und is spätestens binnen zwei Wochen nach Beendigung der Neise zu erheben. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt in allen Fällen bei dem Reichs-Versiche- rungéamt, welchem auch die Entscheidung über dieselbe zusteht.

Ueberwachung. S: 98.

Die Genossenschaft ist befugt, durch Beauftragte die Be- folgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vor- schriften zu überwahen und behufs Prüfung der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingercihten Nach- weisungen die Schiffsjournale, Musterrollen, Certifikate, Meß- briefe und sonstigen Schiffspapiere, sowie die Listen einzu- jehen, aus welchen die Zahl der Versicherten, sowie der Um- fang und die Dauer der zurückgelegten Reisen ersichtlich werden.

Die Behörden find verpflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten dec Genossenschaft die auf die N des Fahrzeuges und der Besatzung sich beziehenden Verhandlungen und Urkunden im Geschäftslokal zur Einsicht vorzulegen. Die Nheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer haben den Beauftragten auf Erforvecn den Zu- tritt zu den Fahrzeugen, sowie die Besichtigung derselhen zu gestatten und die Schiffspapiere und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber dem Seemannsamt (8. 92); demselben ift die Eintragung der von ihm verhängten Strafen in das Schiffsjournal zu gestatten. Fn gleicher Weise haben die anderen Mitglieder der Berufsgenossenschaft die Besichtigung ihres Betriebs zu gestatten und die im Absatz 1 bezeich- neten Listen zur Einsicht vorzulegen.

Die Verpflichteten können hierzu auf Antrag der Beauf- tragten von dem Seemannsamt oder der unteren Verwaltungs- E durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark angehalten werden.

. 94.

Die Mitglieder des S etitinadts und der Sektionsvorstände, sowie deren Beauftragte (8. 95) haben über die Thatsachen, welche durch die Neberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. Die Beaustragten sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts zu beeidigen.

S. 95.

Namen und Wohnsiß A Beauftragten sind von dem Ge- nossenschaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk si die Thätigkeit derselben erstreckt, anzuzeigen.

Die Beaustragten sind verpflichtet, den höheren Verwal- tungsbehörden oder den von diesen bezeichneten öffentlichen Be- hörden und Beamten auf Erfordern über ihre Ueberwachungs- thätigfeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen. Sie fönnen dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geld- strafen bis zu einhundert P Mgen werden.

Q. O. ;

Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen be- sichen, können sie durh den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer, auferlegt werden, wenn dieser oder wenn der Korrespondentrheder, Bevollmächtigte oder Schiffsführer dur Nichterfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben haben. Gegen die Auf- erlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nah Zu- stellung des Beschlusses die Beschwerde an das Neichs- Versicherungsamt statt. Die Beitreibung der Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.

VITII, Aufsichtsführung.

Neichs-Versicherungsamt. T

Die Genoffenschaft unterliegt in Bezug auf die Befolgung dieses Geseßes der Beaussichtigung des Reichs-Versicherungs- amts (8. 87 des Unfallversicherungsgeseßes). e

Dem Neichs-Versicherungsamt treten vier nictständige Mitglieder hinzu, von welchen zwei von dem Genossenschasts- vorstande aus seiner Mitte, die beiden anderen von den aus den Versicherten berufenen Beisigern der Schiedsgerichte aus der Zahl schiffahrtskundiger befahrener Männer, welche nicht Rheder, Mitrheder, Korrespondeutrheder oder Bevollmächligte sind, gewählt werden. Hinsichtlih der Wählbarkeit findet 1m UNebrigen die Bestimmung im 8. 1 Absay 5 Amvendung.

Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Ver- handlungen des Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sich uni Angelegenheiten der dem gegenwärtigen (Bejeß unter- liegenden Genossenschaft handelt, statt der nach §. 87 des Unfallversicherungsgeseßes von den Genossenschastsvorständen nd den Vertretern der Arbeitex gewählten nichtständigen Mit- glieder, und wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten han- delt, neben diesen Mitgliedern zuzuziehen.

Die Wahl der für die Versiherten zu wählenden Mit- glieder erfolgt mittelst {hriftliher Abstimmung unter Leitung des Neihs-Versicherungsamts nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.“&4 :

Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Fahre. Für jedes nihtständige Mitglied sind ein erster und ¿n zweiter Stellvertreter zu wählen, welche dasfelbe in Be- hinderungsfällen zu vertreten haben. Scheidet cin folches Mitglied während seiner Amtsdauer aus, so haben für den Nest derselben die Stellvertreter nah ihrer Reihenfolge als Mitglieder einzutreten.

Zuständigkeit. 8. 98.

Die Aussicht des Neichs-Versicherungsamts über den Ge- äftsbetrieb der Genossenschaft hat sih auf die Beobachtung der geseßlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Geseß nicht ein Anderes bestimnit ist. N s

Das Neichs-Bersicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaft vorzu- nehmen.

Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Be- amten der Genossenschaft sind auf Erfordern des RNeichs- Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Jnhalt der Bücher bezüglichen Correspondenzen, sowie der auf die Festsezungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen Schriftstücke an die Beauftcagten des RNeichs-Versicherungsamts oder an das legtere selbst ver- pflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark angehalten werden.

S, 99,

Das E entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sih auf die Rechte und Pflichten der Jnhaber der Genofsenshaftsc.mter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen béziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossen- schaftsämter zur Befolgung der aesetlihen und statutarischen Vorschriften dur Geldstrafen bis zu eintausend Mark an- halten.

. 100,

Dic Beschlußfassung des Neichs-Bersicherungscm:s ist durh die Anwesen. heit von mindestens fünf Mitgliedera (einschließ- lich des BVorsigenden), unter denen sih je ein Vertreter des Genofsenschaftsvorstandes und der Versicherten befinden müssen, bedingt, wenn es si handelt

a, um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundes- raths bei der Auflösung der Genossenschaft wegen Leistungs- unfägigkeit (8. 42), sowie bei der Bildung von“ Schieds- gerichten (8. 49);

b, um die Entscheidung auf Rekurcse gegen die Entschei- dungen der Schiedsgerichte (8. T1);

c, um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§. 90);

d, um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Straf- verfügungen des Genossenshaftsvorstandes (8. 120).

Solange die Wahl der Vertreter des Genossenschafts- vorstandes und der Versicherten nicht zu Siande gekommen ist, genügt die Anwesenheit von fünf anderen Mitgliedern (‘einschließlich des O

n den Fällen zu b erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung von zwei richterlihen Beamten.

Im Uebrigen werden die Formen des Verfahr:ns und er Geschäftsgang des Neichs-Versicherungs8amts durch Kaiser- liche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths cœregelt.

. 101.

Die Kosten des Gs Vei liunadanis und seiner Ver: waltung trägt das Neich.

Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme on den Arbeiten und Sizungen des Reichs-Versicherungsamts eine nah dem Jahresbetrage festzuseßenze Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersaß der Kosten der Hin- und Rückreise nah den für die vor-

tragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Säßen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Geseßbl. S. 249). Die Bestimmungen im §8. 16 des Gesetzes, beireffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Geseubl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung.

IX, Neichs- und Staatsbetriebe.

S O2 I

Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaates tritt bei Anwendung dieses Geseßes an die Stelle der Berufs- genossenschaft das Reih beziehungsweise der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenfchasts- versammlung und des Genossenschastsvorstandes werden Rit Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für das Rei vom Reichskanzler, für den Bundesstaat von der Landes- Centralbehörde zu bezeihnen sind. Dem Reichs-Versicherungs- amt ist mitzutheilen, welhe Behörden als Ausführungs- behörden bezeihnet worden sind.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Absaßes finden keine Anwendung, soweit der Neichskanzler beziehungsweise die Landesregierung erklärt, daß Betriebe dieser Art der Berufs- genossenschaft angehören s

Soweit das Reich dder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die 88. 16 bis 47, 68 Ab- sat 4, 70 Absatz 1, 78 bis 86, 87 Absatz 2 und 3, 88, © bis 96, 97 Absatz 1, 98 Absatz 1 Sag 1, Absaß 2 und 3, 99, 100 Absag 1 Litt. a, c, O bis 120 keine Anwendung.

). 104,

Die Wahl der l der Versicherten (8. 48) erfolgt für den Geschäftsbereih jeder Ausführungsbehörde.

Die für den Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Behörde (8. 108) bestimmt die wahlberehtigten Kassen und Vereinigungen, sowie die Zahl der auf dieselben entfallenden Stimmen, und erläßt das Wahlregulativ (3. 51). Fn dem- selben sind die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungssäße (8. 54) festzustellen.

Ueber Streitigkeiten, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, entscheidet vas Reichs-Versiche- rungsamt.

8. 105.

Für den Geschästsbereih jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein Schiedsgericht (8. 49) zu errichten. Die im 8. 50 Absatz 3 bezeichneten Beisißer werden von der Ausfüh- rungsbehörde ernannt.

S. 106.

D j ec 9 I I Die Feststellung der Entschädigungen (§. 67) erfolgt durh die in den M zu bezeihnende Behörde.

(Begen den Vescheid der zuständigen Behörde, dur welchen ein Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfail sich ereignet hat, für uicht unter den &. 1 fallend erachtet wird (§8. 70), steht dem Verlobten over feinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Neichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei dem Neichs-Ver- siherungsamt einzulegen ; M ote Beschwerdefrist finden die Bestirnmungen des §. 70 Aksag 3 und 4 entsprehende An- wendung.

8. 108.

Die zur Dur{führung der Bestimmungen in 8. 102 bis 107 erforderlihen Ausführungs5vorschristen sind für die Neichsv2-rwaltungen vom Neichskanzler, für die Landesverwal- tungen. von der Landes-Centralbehörde zu erlassen.

X. Schluß- uno Strafbestimmungen.

Hasftpslicht dex Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. . 109.

Dic nah Maßgabe E Gesezes versicherten Perfonen und deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des ir, Folge eines Unfalls erlittenen Schadens gegen den Betrieosunternehmer, gegen einen Mitrheder, Lootsen, Bevoll- mäch*igten odec Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiter- aufs:her, cder eine Person der Schiffsbesaßung desjenigen Fahrzeuges, zu dessen Besaßung der Verlezte gehört hat, sowie desjenigen Fahrzeuges beziehungsweise Betriebes, in welchem dex Unfall si exeignet hat, nur dann geltend machen, wenn dur) strafgerihtlihes Urtheil festaestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsäßlich herbei: geführt hat. :

In diesem Falle beschränkt fich der Anspruch auf den Be- trag, um welchen die den Berechtigten nah den bestehenden gesetlihen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nah diesem Geseß Anspruch haben.

Auf die durch Artikel 523 ff. des Handelsgeseßbuchs, S8. 48 f}. der Seemannsordnung und §. 10 dieses Gesetzes bearündete Fürsorgepflicht findet diese Bestimmung keine An- wendung.

8. 110.

Diejenigen Betriehsunternehmer, Mitrheder, Lootsen, Be- vollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiter- aufseher, oder Personen der Schiffsbesaßung, gegen welche durch strafgerichtlihes Urtheil festgestellt worden ijt, daß sie den Unfall vorsäßlich oder durh Fahrlässigkeit mit Außeracht- lassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amnts, Berufs oder Gewerbes besonders verpslichtet sind, herbeigesührt haben, haften der Genossenschaft und den Granaten für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Geseßes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Zuni 1883 (Neichs-Gesezbl. S. 73) von denselben gemacht worden sind.

Jn gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellshaft, eine Jnnung oder eingetragene Genofsen- schaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Junung oder eingetragene Genossen- L für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten infälle.

Als Ersay für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth gefordert werden.

Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem das O Urtheil rechtskräftig ge- worden ist.

o

Die in den 8. 109 und 110 bezeichneten Ansprüche fönnen, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend ge- macht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwejenheit des Betreffenden oder aus einem anderen 1 der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.

Haftung Dritter. S 112:

Bei Zusammenstößen mehrerer unter dieses Geseß fallender Fahrzeuge finden die Bestimmungen der 8. 109 bis 111 auf die Nheder oder Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten und Repräsentanten, Betriebsaufscher oder Personen der Schiffs- besaßungen sämmtlicher bei dem Zusammenstoß betheiligten

Fahrzeuge Anwendung.

Jm Uebrigen bestimmt sich die Hastung dritter, in den 88. 109 und 110 nicht bezeihneter Personen, welche den Unfall oder durch Verschulden verursacht : Jedoch geht die Forderung der Entshädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflich- tung der leßteren zur Entschädigung dur dieses Gesetz be-

vorsäßlih herbeigeführt d haben, nach den bestehenden geseßlicen Vor})chriften.

gründet ist. Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. S 18

Der Berufsgenossenschast sowie den Betriebsunternehmecn, Mitrhedern und Schiffsführern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesehes zum Nachtheil der Ver- sicherten durch Verträge (mittelst Reglements odec besonderer UVebeceinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertrags- bestimmungen, welche diesem Verbot zuwiderlaufen, haben keine rehtliche Wirkung.

Aeltere Versicherungsverträge. i 8. 114.

Versicherungsverträge, welche von Unternehmern der unter d 1 fallenden Betriebe oder von den in solchen beschäftigten Personen gegen die Folgen der in diesem Geseg) bezeihneten Unfälle mit Versicherungsanstalten abgeschlossen sind, können sowohl von den Versicherten als von den Versicherungsanstalten mit der Wirkung gekündigt werden, daß sie nach Ablauf eines Monats von dem Tage der Zustellung der Kündigung ab erlöschen.

Die aus sfolhen Versicherungsverträgen über den Zeit- punkt „des Erlöschens hinaus vorausbezahlten Prämien hat die Versicherungsanstalt antheilig zurücßtzuerstatten. Dieselbe ist jedoch berechtigt, für bereits aufgewendete Verwaltungs- kosten den zu erstattenden Betrag um zwanzig Prozent zu kürzen, sofern nicht die Kündigung von ihr ausgegangen war.

Soweit derartige Versicherungsverträge nicht gekündigt werden, geht der Anspruh auf die fortan fälligen Versiche- rungsbeträge sowie die Verbindlichkeit zur Entrichtung der fortan fälligen Prämien und Verwaltungskosten auf die Be- rufsgenossenschast über, wenn der Versicherungsnehmer dies bei dem Vorstande der Genossenschaft beantragt. Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage auf die Mitglieder der Genossenschaft (S. 18, 79) gedeckt. Das in den Absäzen 1 und 2 vorge- jehene Kündigungsrech:i steht mit den daselbst bezeihneten Wirkungen auch der Berufsgenossenschaft zu, “sofern die vor-

stehend bezeihneten Rechte und Pflichten auf sie über- gegangen sind. RNechtshülfe. Q!

Die öffentlihen Behörden sind verpflichtet, den im Voll- zuge dieses Geseßes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs- Versicherungsamts, anderer öffentlicher Behörden, sowie des Genossenschaftsvorstandes, der Sektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft von Wich- tigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Genossenschaft unter einander ob.

Die durch die Erfüllung dieser Verpflihtungen entstehen- den Kosten sind von der Genossenschaft als eigene Verwal- tungskoste1 (8. 18) insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten odex Genofsenschaftsorganen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.

Gebühren- und Stempelfreiheit. 8. 116.

Alle zur Begründung und Abwickelung der Nechtsverhält- nisse zwischen der Berufsgenossenschaft einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen \chiedsgerihtliGen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden einschließlich der Unsfclluntersuchungsverhandlungen (8. 62) und der vor inländischen Behörden abgelegten Verklarungen, soweit die- selben an. die Stelle der Unfalluntersuchungsverhandlungen treien (8. 64), sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privaischristlihen Vollmachten und für die im §. 12 bezeich- neten Streitigkeiten.

Strasbestimmungen.

o C

Die Betriebsunternel,mer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffsführer können von dem S mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn in den von ihnen auf Grund statutarisher oder geseßliher Bestimmungen ein- gereichien Nachweisungen , oder in der auf Grund solcher Be- stimmungen von ihnen erforderten Auskunft thatsähliGe An- gaben enthalten sind, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen

konnte. j 8. 118.

Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigte, sowie die Schiffsführer, welche der auf Grund geseßlicher oder statutarischer Bestimmungen ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ernennung von Bevollmächtigten und zur Mittheilung des Namens derselben, sowie etwaiger Verände- rungen in der Person derselben an den Genossenschaftsvorstand, zur Anmeldung von Betriebsveränderungen, zur Einreichung von Nachweisungen, zur Ertheilung von Auskunft oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutari- schen Vorschriften nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Vrdnungsstrafe bis zu drei-

betreffend die Anmeldung unfallversicherungs-

e. der Herbeiführung der UnfalluntersuGungen (8. 62 Absaz 1 und 2), tis y Ros G f. der Abgabe ceidesstattliher Erklärungen (8. 62 Ab- saß 1). i 8. 119.

_ Die in den 8. 117 und 118 für Betriebsunternehmer ge- troffenen Strafbestimmungen finden Anwendung:

a. wenn eine Aktiengesellschaft, eingetragene Genossen- schast, Junung oder andere juristische Person Nheder oder Mit- rheder ist, auf alle Mitglieder des Vorstandes;

b. wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kom- manditgesellshaft auf Aktien Rheder oder WMitrheder ist, auf alle persönlich haftenden Gesellschafter.

Jm Uebrigen finden die Strafvorschriftcn der 88. 117 und 118 auch gegen die geseßlichen Vertreter handlungs- unfähiger Berufsgenossen, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Fnnung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.

8. 190. ___ Gegen die Strafverfügung des Genosseuschastsvorstandes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen, vo1 deren Zu- stellung an, die Beschwerde an das Neichs-Versicherungsamit zu.

__Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer auf Grund der 8. 117 bis 119 auferlegten Strafen nah Maßgabe der Bestimmungen des §8. 86 Absatz 1.

Zuständige Landesbehörden. Zwangsbeitreibung. 8, 121.

Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetz ven höheren Verwaltungsbehörden, den unteren VBerwaltungs- tehörden und den Oris-Polizeibebörden zugewiesenen Ver- richtungen wahrzunehmen sind.

_Die von den Centralbehörden dex Bundesstaaten in Ge- mäßheit vorstehender Vorschrift exlassenen Bestimmungen sind durch den „Deutschen E bekannt zu machen.

L, das ___ Geldstrafen, welche auf (Srand dieses Gesetzes verhängt sind, mit Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ift, werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. ___ Geldstrafen, über deren Abführung das Geseh keine Be- mUrmungen enthält, fließen in die Genossenschastskasse. Zustellungen.

: 8 198,

Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, er- folgen durch die Post mittelst eingesGrievenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubi- gung geführt werden.

_ Ausländer, welche nit im Julande wohnen, haben einen Zustellungsbevollmächtigten (8. 160 der Civilprozeßordnung) zu bestellen. Wird ein solcher nicht bestellt, so kann die BU- stellung durch öffentlihen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustelenden Genossenschastsorgane oder Vehörden erseßt werden.

Gesezeskraft. 8. 124.

Die Bestimmungen der Abschnitte TT, 111, IV, V und VIIL, die auf diese Abschnitte bezüglichen Strasbestimmungen, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesehes in Kraft.

om Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welhem das Gesetz in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiser- liche Verordnung bestimmt. :

Urkundlich unter“ Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Sustegel Gegeben Koblenz, den 13, Zuli 1887.

(L. S) Wilhelm. vIn Boetticher.

Bekanntmachung,

Vom 21. Juli 1887.

Nach §. 22 des Gejeßes, betreffend die Unfallversiherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13, Juli 1887 (Reichs-Gesegßblatt Seite 329), sind die Eigenthümer der unter S. 1 dieses Geseßes fallenden, in das Shiffsregister niht eingetragenen Fahrzeuge ver- pflichtet, den für dic leßteren ausgefertigten Mesbrief der Orts- polizeibehöcde des Heimathshafens binnen einer von dent Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist einzureiczen, Diese Frist vird hiermit auf die Zeit bis zum 1. Sep- tember 1887 einsgließlich festgeseßt. Vinnen gleicher Frist haben in Gemäßheit des §8. 23 des genannten Gesetzes die Unternehmer der unter 8. 1a. a. O. fallenden Betriebe, welhe niht Seeschiffahrt2betriebe sind, die Zah! der in ihrem Betriebe durhschnittlih beschäftigten ver- P Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzu- melden. m Uebrigen wird wegen Erfüllung der vorbezeihneten Verpflichiungen auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. Berlin, den 21. Juli 1887.

Das Reichs-Versicherungsanit.

Bödiker.

Anleitung,

pflihtiger Seceschiffahrts- und verwandter Betriebe. (§8. 1, 22 und 23 des Seeunfallversiherungsgeseßes vom 13. Juli 1887.) Die Anmeldung ist eine verschiedene, je nah dem A. Se (§. 1 Abjaß 1 Ziffer 1 des Gesetzes) oder: B. andere Betriebszweige, welche zur Seeschiffahrt in naher

hundert Mark belegt werden. _ Dasselbe gilt hei Zuwiderhandlungen gegen die Ver- pflihtungen bezüglich 1 der Eintragungen in das Schiffsjournal (§8. 57 Abh- b. der Führung der Unfallnahweisung (§. 57 Absaß 2), e. der Mittheilung der Eintragungen (8. 57 Absay 3),

in Betracht kommen.

a an die Ortspolizeibehörde des Heimathshafens zu er- olgen. jenigen deutschen Seefahrzeuge, welhe in das Schifssregister

Beziehung stehen (8. 1 Absay 1 Ziffer 2 des Gesetzes),

A. Sececschiffahrts3betrieb e. 1) Die Aumeldung hat miltelst Einreihung des Meß-

Die Verpflichtung hierzu beschränkt sich auf dice-

d. der Unfallanzeigen (88, 57 Absay 4, 58 Absatz 1),

nicht eingetragen sind.

__ Nicht anzumelden sind daher die registrirten Fahrzeuge, sei es, daß die Eintragung in das Schiffsregister auf Grund geseßzliher Verpflihtung wie bei den Kauffahrteischiffen von mehr als fünfzig Kubikineter Bruttoraumgehalt —, oder daß sie wie dies öfters bei Élcineren Fahrzeugen der Fall freiwillig stattgefunden hat. E

2) Ausgenommen von den Bestimmunge! und deshalb nicht anzumelden find:

a. Seefahrzeuge, welhe niht mehr als fünfzig Kubik- meter Bruttoraumgehalt haben und dabei weder Zubehör eines größeren Fahrzeugs noch auf Fortbewegung duch Dampf oder andere Maschinenkräfte (Gasmotoren, elektrische Motoren 2c.) eingerichtet sind, :

D, eFUcherfahrzeuge jeder Größe und Betriebsart.

9) Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden sind ferner Seeschisfahrtsbetriebe, in denen der Eigenthümer des Fahrzeugs allein und ohne Beihülfe anderer zur Schiffs- besaßzung gehörender Personen thätig ist, oder in denen außer einem Lohn oder E mit beziehenden Schiffer (Schiffs- kapitän, Sthiffsführer) Seeleute nicht beschäftigt find.

Dagegen fällt unter das Geseg ein Fahrzeug, auf welhem

des Gesetzes

ein Familienangehöriger des Unternehmers abgesehen von dessen Ehefrau, welche niemals als von ihrem Eheinann be- schäftigte Arbeiterin gilt neben dem das Schiff führenden Unternehmer einen Arbeitsposten als Gehülfe, Maschinist 2c. einnimmt, au) wenn dieser Angehörige Lohn oder Gehalt nicht bezieht.

4) Als „deulshes Seefahrzeug“ (

U l Ziffer 1) gilt jedes ausshließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benußte Fahr- zeug, welches unter deutscher Flagge fährt (8. 2 Absatz 1 des Gesetzes). _Einbegriffen sind daher ebensowohl die zum Erwecb durch Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe), wie solche ¿ahrzeuge, welche öffentlichen, wissenschaftlichen oder ähnlichen ngsschiffe 2c.), L

Ce weden dienen (Postschiffe, Zollkreuzer, Entdectu ferner auch Lusijachhten, die in die offene See gehen, und die in dem Geseß vom 15. April 1835 (R. G. Bl. S. 89) be- zeichneten für Ausländer im Julande erbauten Fahrzeuge.

5) Als „Seefahrt“ (Ziffer 4) gilt nicht nur dex Verkehr auf See außerhalb der durch 8. 1 der Vorschriften über die Negistrirung und die Bezeichnung dex Kauffahrteischisfe vom 3. November 1873 (N. G. Bl. S. 367) festgeseßten Grenzen, dern auch die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der ee, niht aber auf anderen mit der See in Verbindung ehenden Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden (8. 2 Absag 2 des Gesetzes).

Hiernach fallen unter das Geseh z. B. die Pafsagier- und

Packetdantpfer, welche zum Verkehr unmittelbar an der Nordsee-

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j Tüs¿e durch das sogenannte Wattenmeer bezichungsweise zur

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l S et E 149 Q At , E 4E S G , "L „i5Hhrdefahrt“ benußt werden, während die oft größeren

Schifse, welche ausshließlih oder vorzugsweise die Mündungen der großen Ströme befahren, als „Seefahrzeuge“ nicht anzu- sehen sind. i

__ Unwesentlich ist es ferner, ob ein Schiff, welches über- wiegend zur Fahrt auf dem offenen Meere benußt wird, ge- legentlih auch Binnengewässer befährt. Es bleibt troßdem stets ein „Seefahrzeug“, ebenso wie Fahrzeuge, welche aus- [{ließliÞh oder vorzugsweise zur Binnenschiffahrt verwendet werden, ihre Eigenschaft als Flußschiffe durch gelegentliche Fahrten auf den Watten oder auf offener See nicht verlieren.

6) „Unter deutscher Flagge fährt“ jedes Schiff, welches die Reichsflagge führt und die Berechtigung hierzu auf Grund des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre BVefugniz zur Führung der Bundesflagge, vom 25, Oftober 1867 (B. G. Bl. S. 35), oder des Geseßes, betreffend die Negistrirung und die Bezeichnung der Kauf- fahrteishiffe, vom 28. Juni 1873 (N. G. Bl. S. 184), oder des Geseßes, betreffend die Befugniß von Seefal:rzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischisfe nicht angehören, zur erührung der Neichsflagge, vom 15. April 1885 (N. G. V. S. 89), besißt oder beim Mangel der Voraussetzungen dieser Gefege durch Genehmigung ciner zu deren Ertheilung zustän- digen Behörde erhalten hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob z. B. eine geringe Shiffspart durch Vererbung 2c. in das Eigenthum eines Ausländers gelangt ist. /

7) Die Pslicht zur Einreihung des Meßbriefs liegt dem Eigenthümer des Fahrzeugs, d. i. dem Nheder, oder seinem gefezlihen Vertreter ob.

__Als Nheder im: Sinne des Geseßes ist auch die Rhederei, sofern eine folche besteht, anzusehen, nicht aber derjenige, uli

j welcher ein ihm nicht eigenthümlich gehöriges Schiff zum

Erwerb durch die Seefahrt für feine Nechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut. (Vergl. dagegen Art. 477 des Handelsgesezbuchs.)

8) Als „Heimathshafen“ gilt derjenige Hafen, von welchem aus mit dem betreffenden Schiff die Seefahrt betrieben wird.

9) Die Anmeldung mittelst Einreichung des Meßbriefs hat auh dani statizufinden, wenn der fragliche Seeschiffahrts- betrieb auf Grund anderer Geseßze bereits einer Berufs- genossenschafc zugetbeilt ist, wie beispielsweise bei Küsten- fahrern (Watt- und Föhrde-Fahrzeugen), welche bereits einer der Vinnenschiffahrts-Berufsgenossenshasten angehören.

_Es ist dies aus dem Grunde erforderli, weil in der- artigen Fällen die Betriebe, die fich nunmehr als Seeschiff- fahrtsbetriebe“ daistellen, aus der Berufsgenossenschaft, welcher sie seither überwiesen waren, ausscheiden und der neuen Be- rufsgenossenschaft beizutreten haben. (8. 2 Absatz 3 des Gesehes.) __ Bei Einreichung des Meßbriefs ijt dahex vorkommenden- falls auf die bisherige Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossen- [haft Bezug zu nehmen und leztore bestimmt zu bezeichnen. B. Betriecbszweige, welche zur Seeshiffahrt in

naher Beziehung stehen. (8. 1 Absay 1 Ziffer 2 des Gesetzes.)

10) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf dischen Betriebe

a, s{hwimmender Docks und ähnlicher Einrichtungen,

b, filr die Ausübung des Lootsenvienstes,

e. für die Rettung und Bergung vot Sachen hei Schiffbrüchen,

d, für die Bewachung, Beleuchtung und Justandhaltung der dem Sceverkehr dieneuden Gewässer,

11) Nicht versicherungspflichtig und deshalb nicht anzu- melden siad Betriebe, in welhen außer dem Unternehmer und etwa seiner Ehefrau andere Personen nit beschäftigt sind. Die Verpflichtung ist dagegen begründet, wenn ein sonstiger Familienangehöriger einen Arbeitsposten im Betriebe versieht, Demgemäß üt ein einzelsteßender Lootfe, welcher sein Ge-

alle inlän-

Perfonen oder

werbe ohne Gehülfen betreidt, zur Anmeldung nicht verpflichtet.