1887 / 170 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Zu §. 15.

Die Entscheidung darüber, ob der Wittwe in den Fällen, in denen die Che mit dem verstorbenen Offizier 2c. innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben ges{lossen worden, das Wittwengeld zu bewilligen is, erfolgt vom Kriegs-Ministerium. Bei Vorlegung der- artiger Anträge ist über das Ergebniß der zur Beurtheilung dieser Frage erforderlichen Ermittelungen von der dem Verstorbenen nächst porgeseBlen oder vorgeseßzt gewesenen Dienstbehörde ausführlich zu erichten.

Keinen Anspru auf Wittwen- und Waisengeld kaben die Wittwe und die hinterbliebenen Kiader eines Pensionsempfängers aus einer folhen Che, welche erst nah der Verseßung des Verstorbenen in den Ruhestand oder nach der Stellung desselben zur Disposition ge- \chlossen ist, es sei denn, daß der Verstorbene im Sinne des S. 31 Abs. 2 des Gesetzes im aktiven Dienst wieder angestellt war und in der Zeit zwischen der ursprünglichen Verseßung in den Nuhestand und dem Rücktritt in den leßteren sich verehelicht hat-

Zu §. 16.

In den Fällen des §. 16 baben die nah Vorstehe1dem zur Vor- lage der Anträge verpflichteten Stellen, ohne ein bezüglihes Gesuch der Hinterbliebenen abzuwarten, an das Kriegs-Ministe-tum, Departe- ment für das Invalidenwesen, zu berichten, welchez die weiteren Schritte in der Sache thun wird.

Zu S8. 17 bis 22.

1) Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes hat durch die- jenige Kasse zu erfolgen, welche die Pension oder das Wartegeld des Ehemannes oder Vaters zuletzt gezahlt hat oder welche mit diefer Zahlung beauftragt worden wäre, wenn der Ehemann oder Vater vor feinem Tode pensionirt oder auf Wartegeld gesect worden wäre.

2) Beim Verziehen von Wittwen- und Waisengeld-Empfängern aus einem Bezirk in den andern haben die betheiligten Behörden die nöthigen Ueberweisungen zu bewirken. : i

Beim Verzuge nach Berlin sind die Anträge auf Uebernahme der Zahlungen an das Kriegs-Minifterium, Unterstütßungs-Abtheilung, zu richten. i E

3) Die Verrechnung des Wittwen- und Waisengeldes erfolgt dur die Regierungs- 2c. Hauptkassen, die Zahlungsstelle XIV. Armee- Corps, für Berlin durch die Militär-Pensionskasfse. : :

Die Verausgabung erfolgt für das laufende Etatsjahr bei dem hinter Titel 4 des Kapitels 74 gebildeten auferetat8mäßigen Titel „Wittwen- und Waifengelder nach Maßgabe des Gesetzes voin 17. Juni 1887"; für die Folgezeit bei dem durch den Reichs- haushalts-Etat dafür zu bestimmenden Titel. e

4) An wen die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes zu er- folgen hat, bestimmt die der verreduenden Kasse vorgeseßte Behörde (Kriegs-Ministerium, Departement für das Invalide1wesen, Megie- rungen, Intendantur des XIV. Armee-Corps, Ministerium für Elsaß- Lothringen). Dabei is von dem Grundsaße auszugehen, daß die Zahlung von den Weitläufigkeiten einer gerihtlichen Feststellung des oder der Empfangsberechtigten niht abhängig gemacht werden foll.

Für gewöhnlich ift: - : das Wittwengeld an die Wittwe, das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, sofern niht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund oder Pfleger der Kinder zu zahlen. :

5) Ueber das empfangene Wittwen- und Waisengeld find Cinzel- (Monats-) Quittungen und Jahresquittungen auszustellen. Die Ge- Lührnisse sind, sofern und soweit eine und dieselbe Person empfangs- berehtigt ist, in eine gemeinschaftlihe Quittung nah dem anliegenden Muster (Anlage 3) aufzunchmen. Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Waisengeld ist das beigefügte Muster (Anlage 4) anzuwenden. : E

6) Der Betrag des Wittwen- und Waiscngeldes is in den Quittungen außer mit Zahlen noch mit Buchstaben auszudrücken.

7) Die Jahresquittungen über Wittwen- und Waisengeld be- dürfen einer Bescheinigung der Unterschrift des Empfängers. :

Die Jahresquittungen über Wittwengeld sind im Weiteren mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß die Berechtigte noch lebt, und nah dem Tode des Chemannes, von welchem sie ihr Necht herleitet, nicht wieder geheirathet hat. - :

8) Unter den Jahresquittungen über Waisengelder, welche für Mädchen von mehr als sechzehn Jahren zu zahlen sind, ist zu be- \ceinigen, daß die Berechtigten unvereheliht sind. :

Für die Quittungen der Waisen im Allgemeiaen genügt dagegen eine Bescheinigung darüber, daß die Waisengeldberehtigten am Leben sind.

9) Die Bescheinigungen sind von einem öffentlihen Beamten, welcher ein Dienstsiegel zu führen berechtigt ist, unter deutliher Bei- drückung des leßteren auszustellen. :

10) Jahresquittungen, welhe außerhalb des Deutschen Reichs ausgestellt werden, bedürfen in Beziehung auf die Unterschrift zu der Bescheinigung noch der Beglaubigung eines deutshen Gesandten oder eines deutshen Konsuls, wobei zugleich zum Ausdru zu bringen ist, 208 die Berechtigten im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit {fi

esinden.

11) Von denjenigen Bezugsberechtigten, welche die Wittwen- und Waisengelder an der Zahlstelle persönlich erheben, {ind zu den Einzel- (Monats-) Quittungen die Bescheinigungen zu 7, 8 und 10 nicht er- forderlich, sofern dem zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Verhältnisse hinlänglich bekanni sind, so daß Erhebungen zur Ungebühr nicht vorkommen können. i:

Ebensy bedarf es dieser Bescheinigungen unter den Einzel- quittungen dann niht, wenn die Erhebung durch Andere auf Grund folcher unbedenkliher und rorschriftsmäßiger Vollmachten! erfolg, aus welchen #ch zweifellos das Erforderliche ergiebt. :

12) Aus der Quittung über Wittwengeld muß der Naine und die Charge oder der Amtscharakter d:8 verstorbenen Cheinannes, fowie der Geburtsname der Wittwe ersichtlich sein. Dex leßtere ist au in der unter der Quittung auszu\tellenden Bescheinigung anzugeben.

13) In den Quittungen über Waisengeld sind außer den Namen der Waisen Tag, Monat und Jahr ihrer Geburt anzugeben.

14) Sofern die Zahlung von Wittwen- oder Waisengeld an Vor- münder oder Pfleger erfolgt, hat die zahlende Kasse auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung durch Vorzeigung der Bestallung geführt ift.

15) Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen allgemein nicht vor dem ersten Tage desjenigen Monats aus- gestellt werden, für welchen das Wittwen- und Waisengeld gezahlt werden foll. i

16) Die näheren Bestimmungen übcr die Rechnungslegung wer- den später besonders getroffen werden.

Zu §8, 25.

Die Verpflichtung, in den Gesuchen um Ertheilung des Heiraths- fonsenses anzugeben, daß und mit welchem Versicherungsbetrage der Natchsuchende demnächst der Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt bei- treten wird, kommt in Wegfall.

Zu §. 2E.

Den Anträgen auf Befreiung von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge müssen die von den betreffenden Wittwenkassen ertheilten Aufnahmescheine oder, wo solche nicht ausgestellt find, be: sondere Bescheinigungen derselben darüber, daß der Betreffende zur Zeit des Inkrafttretens des Geseßes, also am 1. Juli 1887, noh Mitglied der Wittwenkasse ist und diese Mitgliedschaft nicht erst nah dem 21. Juni 1887 dem Tage der D des Gesetzes erworben hat, beigefügt werden. Die von dem Antragsteller dabei abzugebende, in doppelter Ausfertigung vorzulegende Erklärung hat dahin zu lauten:

daß der Antragsteller auf Grund des Geseßes vom 17. Juni 1887 (R.-G.-Bl. S. 237) seine Freilassung von der Entrich- tung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den S8. 8 ff. des bezeichnetcn Gesetzes bestimmte Wittwen- und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls dem Antrage stattgegeben werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei. S

Die Entscheidung erfolgt von derjenigen Behörde, welche für die Feststellung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge zuständig ist. Diese Behörde läßt demnächst die eingereihten Aufnahmescheine 2c. an die Antragsteller zurückgehen und sendet die eine Ausfertigung der vor- bezeihneten Erklärung an die betreffende Wittwenkasse, für Inter- essenten der Königlich preußischen Militär-Wittwenkasse, der vormals Kurfürstlih hessishen Militär-Wittwen- und Waisenanstalt und der vormals Herzoglich nassauischen Offizier-Wittwen- und Waisenkasse an die General-Direktion der Königlich preußischen Militär-Wittwen- Pensionsanstalt in Berlin. - : 2

Die vom 1. Juli 1887 ab fälligen Wittwen- und Waisengeld- beiträge sind, so lange“ über die Freilassung der Betreffenden von Entrichtung der Beiträge nicht entschieden ist, vorbehaltlich der etwaigen Zurückerstattung einzuziehen. s :

Die nah 88. 1 und 32 des Geseßes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisecngeldbeiträgen Verpflichteten, welche aus der Landes-Wittwenkasse 2c. aussheiden wollen, haben ihre Austritts- erklärung an die Direktion der betreffenden Anstalt zu rihten und mit einem begleitenden Schreiben bei Personen des aktiven Dienst- standes durch Vermittelung ihrer S Dienstbehörde an diejenige Behörde einzusenden, welhe nah Vorstehendem über die Freilassung von der Entrichtung der Wittwen- und R E zu entsheiden haben würde. Von dieser Behörde sind die bei ihr eingehenden Anträge mit einer nah dem beigefügten Muster (Anlage 5) aufzustellenden bescheinigten Nachweisung der Direktion der betreffenden Wittwenkasse 2c. zu übersenden. :

Die näheren Bestimmungen über das Ausscheiden aus den Landes- Wittwenkafsen 2c., namentlich auch darüber, ob den Betheiligten außer dem vollständigen Ausscheiden auch das Recht auf Ermäßigung der Versicherungs\umme zusteht, werden von den Verwaltungen der Anstalten zur öffentlihen Kenntniß gebraht werden. *)

Zu §. 27 bleibt der Erlaß von Ausführunzs-Bestimmungen vorbehalten. Zu S. 33

Ausführungs - Bestimmungen mittelst besonderer Bekanntmahung erlassen.

Berlin, den 16. Fuli 1887. Der Kriegs-Minister. Bronsart von Sthellendorff.

Anlage 1. L Æ .. Z Gehalt E : D O ; E U OQUd Ca Node,

vorüber ich hiermit quittire. Ort. Datum. Name. Charakter, Truppentheil oder Behörde. Abzüge,

Wittwen- und Waisengeldbeitreag Beitrag zur Militär-Wittwen-Kasse ........... Sonstige Abzüge.

bleiben baar ¿U can

Anlage 2. Antrag

auf Feststellung und Anweisung von Wittwen- und Maisengeldern auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (R.-G.-B. S. 237).

Allgemeine Bemerkungen.

1) Die Spalten 7, 8, 9, 15 und 16 des umstehenden Formulars sind Seitens der Truppen 2c. nicht auszufüllen, wenn Wittwen- und Waisengelder für die Hinterbliebenen eines im aktiven Dienst ver- storbenen Offiziers oder Arztes beantragt werden.

2) Bei Anträgen für Hinterbliebene von Pensicns- und Warte- geldempfängern sind die Spalten 7 und 8 fortzulassen oder nicht aus- zufüllen. Die Spalte 9 erhält eine entsprehend veränderte Ueber-

\rift. E Ee 7

Berechnung der pensionsberedch)- tigendea Dienstzeit in den verschiedenen Ta Oen Une Q

Des Verstorbenen

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e E, ___LTag und Jahr | verhöltnissen bis zum ZE QEES ZE E E Todestage - R M Zol A = 22 O as G «S L = Dn §3 _— m = a 2ST Ie m = e S S | o Bo Qs B R res. D ck 2 (222 Qn SEERN e | S |CE 22 S ÉS ) „s a2 S p ar 2 R A

Kommen Kriegsjahre in Berec)- nung, \o f:nd die zur Be- gründung derselben vor- geschrieberen Angaben in dieser Spalte zu machen.

*) Siehe Bekanntmachung der General-Direktion der Königlich

preußishen Militär-Wittwen-Pensions-Anstalt vom 22. Juni 1887. |

„Armee-Verordnungs-Blatt“ Nr. 16, Seite 196 ff.

|

8 9 110/11/12]13/14] 15 | 16 117 18 ZEBEESZIBEZ)| 22122 ZELSEIS C) 5825 Betrag E D 2E S 2222s H Se S ZSIRS ESTES des D De S S é As D S 8 = L = W 12A. B S . , = Q SSZSIEZIELE 2E jährlihen |Z Qs s 12 D a 2228 212 2262 Af D S Sa SIS SIE S 2 = 2 E SSlezE E 8 e2EZER R E E Bemerkungen. d —— s | a R X) 21) lici N É 25EN E221 E S5 S S S S A2 S L da | —_ | S S L222 2=ch=I2 BIAIR S | x ag) S S QLZ= S A A L as 17 af En Ia2leA= ml 282 8e S e Bra L N S ¿S S v“ 1A BSEEE E 2E eze 2 Zst ESZSEIE 2 E T E S 5 SE= alB Slel2 chlE sl 8 A E AS2 C2 S S2 S | S M S] 16 P Rel A V6 S | E S : | H | Beigefügt sind: | Amtliche Geburts-Ur- funden der Eheleute und der Kinder unter 18Jah- s t ren, Heiraths - Urkunde b oder Urkunden, Sterbe- : Urkunde oder Urkunden. Nöthigenfalls auchNach- L j weis darüber , daß die 4 Mädchen über 16 Jahre 5 unverheirathet find.

Außerdem bei Offizie- ren u. Aerzten eineDienft- Summe laufbahnbescheinigung, | welche ähnlich den mili-

tärischen Invaliditäts- Attesten zu enthalten

at:

des Verstorbenen

a, Tag und Jahr der Geburt,

b, Gesammtdienstlauf- bahn,

6, Theilnahme an Feld- zügen, sür welche Kriegs- jahre in Berechnung zu kommen haben, nebst Begründung,

d. monatlichen Betrag des Gehalts am Todes- tage und Angabe, seit inn dasselbe bezogen ist.

(Unterschriften wie bei den militärishen Jn- validitäts-Attesten.)

Die Richtigkeit bescheinigt Ort. Datum. Truppentheil 2c. (Behörde).

Anlage 3. JFahresquittung.

S N UND Zar Aen U O E S Waisengeld für meine Kinder: a. (Vornamen) geboren am . . .…. S b. (Vornamen) geboren am .… ... E

O anna,

find wie oben .. .ÆM.. S habe ih als Wittwe des (Name und Charakter des Mannes) für das Sr 19 aUS D baar gezahlt erhalten, worüber

ih quittire. Ort. Datum. Uniterschr ft der Wittwe mit Vornamen, Mannes- und Geburtsnamen.

Bescheinigung.

Daz die Wittwe (Vor- und Mannesname) geborene .… ...….. noh let und seit dem Tode des (Name und Charakter des Ehe- manne) nih+{ wieder geheirathet, vorstehende Quittung selbst unter- \hrieLen hat und zu dem Unterzeichneten in keinem nahen verwandt- \chaf:lihen Verhältnisse steht, sowie daß die vorbezeichnet en Kinder noŒ am Leben sind und die (Vor- und Zuname der mehc als

16 Jahre aïten Tochter) geboren m ......... unverehelit ift, wird hiermit unter Beidrückung des Dienstsiegels bescheinigt. Ort. Datum.

(L. S) (Unterschrift mit Namen und Amtscarakter.)

Bemerkung: Das für die Jahresquittungen gegebene Muster gil! auch für die Monatsquittungen. In Betreff der Bescheinigungen der Monatsquittungen wird auf den krieg8ministeriellen Erlaß vom

7, 9, 85 Nr. 22. 9. 85 D, f. J. B. verwiesen.

Anlage 4. JFahres8quittung.

S (Bescheinigung der Bua zahlenden Stelle.) Waisengeld für die Kinder des verstorbenen (Name Die Bestallung und Charakter des Vaters) und zwar:

des Herrn . .…. für (Vornamen) geborenam. ..… K... S als Vormund der " " " d E nebenerwähnten u. \. w.

Kinder ist bei sind wie oben .. M... S Empfangnahme habe ih als Vormund für das Jahr 18 . . aus des Waisengeldes der... baar gezahlt erhalten, worüber ich vorgezeigt worden. quittire.

«den ten. Ort. Datum

(Unterschrift mit Namen und Stand.)

Bescheinigung.

Daß die vorbezeichneten Kinder des (Name und Charakter des Vaters) noch leben und die (Vor- und Zuname der mehr als 16 Jahre alten Tochter) geboren m... unvereheliht ift, sowie daß der (Name und Stand des Vormundes) die vorstehende Quittung selbst unterschrieben hat, wird hierdurch unter Beidrückung des Dienstsiegels mit dem Bemerken bescheinigt, daß der Unterzeichnete weder zu dem Vormund noch zu dessen Pflegebefohlenen in einem nahen verwandtschaftlichen Verhältnisse steht.

Ort und Datum. (L. 8.) (Unterschrift mit Namen und Amtscarakter.)

Bemerkung: Das für die Jahresquittungen gegebene Muster gilt auch für die Monatsquittungen. Jn Betreff der Bescheinigungen der Monatsquittungen wird auf den kriegsministeriellen Erla vom 17. 9, 85 Nr. 22, 9, 85-D. f. J. B. verwiesen. v

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Anlage 5. Nachweisung

eines (Offiziers, Arztes, Beamten 2c.), welher nah Maßgabe des

8. 26 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für

die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der

Kaiserlihen Marine (R-.G.-B. S. 237) s\einen Austritt aus der

(Bezeichnung der betreffenden Landes-Wittwenkasse 2c.) oder die Er-

mäßigung der bei derselben versicherten Pensionen in Antrag gebracht hat.

Num- Name, me Zeit- | Termin, [Betrag Charge, de. | Bisher | punkt [von welhem| ¿x : 5 an- bódi des ab cine Gia Dienstverhält- liegen N Aus- Ermäßigung Ev» e niß und en 1cherte | tritts er ot,

ß Auf- |S umme us | versicherten mäßi- | kungen Wohnort des nahme- der Sumine gung Betreffenden | heine Anstalt] cintreten soll

A. M. M

_ Daß der voraufgeführte (Offizier, Arzt, Beamte 2c.) zur Ent- richtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen gemäß §. 1 des oben- bezeichneten Gesetzes verpflichtet ist, bescheinigt

(Behörde.)

Bemerkungen:

__1) Die Aufnahme mehrerer Betheiligten in eine Liste ist nit zulässig, vielmehr ist für jeden einzelnen eine besondere Liste aufzustellen.

2) Können Aufnahmescheine niht beigebraht werden, 1oeil sie den

Betheiligten abhanden gekommen sind, so ist dies unter Spalte Bemerkungen der vorstehenden Nahweisung anzugeben.

Bekanntmachung,

betreffend die Bewilligung von Wittwen- und Waisengeld für Hinterbliebene von Angehörigen der preußishen Armee und der in die preußische Verwaltung übernommenen Militär-Kontingente in Folge der rückwirkenden Kraft des Reichs- geseßes vom 17. Juni 1887, (R.-G.-Bl. S. 237.)

Nach §8. 33 des vorstehend bezeihneten Geseßes erhalten die Wittwen und ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kin- der derjenigen in der Zeit vom 1. April 1882 bis einschließlich 30, Juni 1887 verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offiziersrang, Beamten der Militärverwaltung, Zeug-Feldwebel, Zeug-Sergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den General-Kommandos, welche zur Zeit ihres Todes aus der Reichskasse entweder als Militär- Personen des Friedensstandes oder als Civilbeamte der Militär- Verwaltung Diensteinkommen oder Wartegeld oder im Pensions- verhältniß lebenslängliche Pensionen bezogen haben, vom 1. Juli 1887 ab gleihfalls Wittwen- und Waifengeld aus der Reichskasse nah Maßgabe der 88. 9 ff.

Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisergeld haben die Wittwen und hinterbliebenen Kinder eines Pensionsempfängers aus einer solhen Ehe, welche erst nah der Verseßung des Verstorbenen in den Ruhestand oder erst nah der Stellung desselben zur Dis- position ge\schlo}sen ift.

Für die nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses im aktiven Dienste wiederangestellt gewesenen Penfionsempfänger, z. B. Bezirks - Commandeure, gilt hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das Datum der Entbindung von der leßten betreffenden Stellung. :

Hinterbliebene, welche hiernach zlauben, Anspruh auf Wittwen- und Waisengeld erheben zu können, desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an das Kriegs-Ministerium, Unter- \stüßzungs-Abtheilung, zu wenden und unter kurzer, aber genauer An- gabe des Amts- oder Dienstcharakters und der leßten Dienststellung des Verstorbenen ihren Anträgen an Beweisstücken beizufügen :

1) pfarr- oder stande8amtliche Urkunden über die Veburt und die Gheschließung derjenigen Personen, aus deren ehelichem Verhältnisse Arsprüche hergeleitet werden , über die Geburt der Kinder, welche am 1. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch niht vollendet haben und über das Ableben des Ehemannes oder Vaters;

2) ein orts8polizeilihes oder ein von einem öffentlichen zur Führung E E berehtigten Bea:nten ausgestelltes Zeugniß dar- über, da

a. die Wittwe nah dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht herleitet, sich nicht wieder verheirathet hat,

b, die Kinder leben und, foweit sihch darunter Mädchen im Alter von mehr als 16 Jahren befinden, diese unverheirathet sind,

c. die Betreffenden, fofern sie im Auslande leben, die deutsche Staatsangehörigkeit besißen,

d, die Kinder niht in eine militärische Erziehung8anftalt aufge- nommen sind, oder wenn dies der Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgeltlich oder zu welchem Pensionsbetrage ; i

3) die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten Kindern.

Dauernde Verlegung des Wohnsißes in der Zeit bis zur Ent- scheidung des Antrages ist dem Kriegs-Ministerium, Unterstützungs- Abtheilung, sofort anzuzeigen.

Berlin, den 16. Juli 1887,

Der Kriegs-Minister. Bronsart von Schellendorff.

Bekanntmachung.

Festseßung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge der pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten 2c.

__ Gemäß §. 7 des Gefeßes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichs- )eeres und der Kaiserlichen Marine, sind die zur Zeit des Inkraft- tretens des Gesetzes (1. Juli d. J.) pensionirten Offiziere, Aerzte, Beamten, Zeug-Feldwebel, Zeug-Sergeanten, Wallmeister und Registra- toren bei den General-Kommandos, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete ehelihe oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter achtzehn Jahren besißen, von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nah der Pensionirung ge- \chlossene Che, sowie Kinder aus einer folchen kommen hierbei nicht in Betracht.

Im Hinblick hierauf ist nach Maßgabe der kriegsministeriellen Ausführungsbestimmungen vom 16. d. M. zu den 88. 6 und 7 unter Ziffer 2 behufs Regelung der Beitragspflicht der vorhandener. Pen- sions8empfänger dur ortspolizeilichhe Bescheinigungen, welche als Rech- nung8ausweise dienen, festzustellen :

ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete ehelihe oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder besitzen, und zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren sind, und ob die bestehende Che oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren oder dur) welche dieselben legitimirt sind, vor oder nah der lettmaligen Pensionirung geschlo}en ist.

Die polizeilihe Bescheinigung kann dur eine Bescheinigung der vorgesetzten Behörde der mit der Auszahlung der Pension betrauten Kasse bei Uebernahme der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit ersetzt werden.

Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch die- jenigen, deren Pensionen zur Zeit wegen Bezugs eines nenen Dienstein- kommens aus einer zur Pension nicht berehtigenden Stellung des MNeichs-, Staats- oder Kommunaldienstes ruhen, aufgefordert, die er- forderlichen ortspolizeilihen Bescheinigungen an die gemäß Ziffer 4c der erwähnten Ausführungs-Bestimmungen zu den 88. 4, 5 und 32 des Gesetzes mit der Feststellung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge betrauten Behörden (Regierungen; Intendantur XIV. Armee-Corps; Ministerium für Elsaß-Lothringen ; Kriegs-Ministerium, Unterstützungs- Abtheilung) unverzüglich einzureihen. Von denjenigen Betheiligten, deren Pensionsbezug nicht ruht, kann die Einreichung der Bescheini- gungen durch Vermittelung der mit der Auszahlung der Pensions- gebührnisse betrauten Kassen erfolgen.

Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. I. ab fälligen Wittwen- und Waisengeldbeiträge vor- behaltlih der etwaigen Rückerstattung von jedem Pensionsempfänger erhoben werden.

Berlin, den 16. Juli 1887. Der Kriegs-Minister. Jn Vertretung : von Spit.

1K C Ama DA: 1. Stectbriefe und Untersuhungs-Sa@en. o 0 6, Beruf2-GBenofsenschaften. 2. Zwangsvol'streckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. ( 4 7, Wochen-Ausweise der deutschen Zette!banken. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. : c cn T ¿r | U ci ér * 8, Verschiedene Bekanntmachungen. 4. Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlihen Papieren. 9 9, Theater- Anzeigen. R s B 5 O C e

. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktier-Gesell\ch{.

121345] Oeffentliche Ladung.

1) Steckbriefe und Untersuchungs - Sacheu.

{21344] Ladung.

Der Müller und S({hlepper August Richter, zuleßt wohnhaft zu Kunzendorf hiesigen Kreises, dessen gegenwärtiger Aufenthalt nicht ermittelt ift, geboren zu Walditz hiesigen Kreises am 23. August 1861, fatkol:\her Religion, wird angeklagt:

als bcurlaubter Reservist ohne Erlaubniß aus- gewaridert zu sein, indem er, nahdem er arma 20, September 1884 zur Reserve entlassen, bis zum 16. April 1887 nach Amerika beurlaubt war und bis jeßt vom Urlaube nicht zurück- gekebrt ist. Uebertretung gegen §. 3603 Strafgeseßbuchs.

Derselbe wird auf den 9. November 1887, Vormittags 9 Uhr, zur Hauptverhandlung vor das Königliche Schöffen- geriht zu Neurode, in das hiesige Gerichtsgebäude, e Nr. 14, auf Anordnung des Königlichen

mt8gerihts hierselbst hiermit geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Haupt- verhandlung geschritten werden und die Verurthei- lung des Angeklagten auf Grund der von dem Königlichen Landwehr-Bezirks-Kommando zu Glaß gemäß 8. 472 der Deutschen Strafprozeßorduung ausgestellten Erklärung vom 13. Juli 1887 erfolgen.

Neurode, den 18. Juli 1887.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Nachstehende Personen :

1) der Seidenweber August Wilhelm Heinri Ladewig, zuleßt wohnhaft in Brandenburg a. H.,

eh. am 23, Oktober 1862 zu Königswalde, Kreis stt-Sternberg,

2) der Cigarrenmaher Karl Max Georg Schüncke, geb. am 8. Februac 1863 zu Brandenburg a. H., daselbst zuleßt wohnhaft gewesen,

3) der Kleinpnergeselle Otto Reinhold Gabbert,

eb. am 17. Oktober 1864 zu Maryland, Kreis |-Sternberg, zuleßt in Brandenburg a. H. wohn- haft gewesen,

4) der Versicherungsbeamte Alfred Karl Kuschke, geb. am 11. August 1863 zu Gut Pimingel in A zuleßt in Brandenburg a. H. wohnhaft gewesen,

5) der Kellner Emil Franz Richard Basigkow, geb. am 19, Juli 1864 zu Brandcnburg a. H,, zuleßt daselbst wohnhaft gewesen,

6) der Schmied Friedrih Wilhelm Edmund

ermann Janecckcke, am 27. Oktober 1864 zu

A a. H. geboren, zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,

7) Friedrih Karl Kaeckenmeister, am 29. Juni 1864 zu Brandenburg a. H. geboren, zuleßt daselbst wohnhaft gewesen,

8) Martin Moritz, am 26. September 1864 zu Brandenburg a. H. geboren, zuleßt daselbs wohn- haft gewesen,

jammtlih unbekannten Aufenthaltes,

werden beschuldigt,

als Wehrpflichtige, in der Absicht, sich dem Ein- |

tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen, oder nad erreichtem militärpflihtigen Alter \ich außerhalb des Bundesgehietes aufgehalten zu haben,

E gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Stc.-

Dieselben werden auf den 11. Oktober 1887, Vormittags 10 Uhr, vor die Strafkammer bei dem Königlichen Amts- gerihte zu Brandenburg a. H. zur Hauptverhand- lung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nah §. 472 der Straf-Prozeß- Ordnung von dem Civilvorsißenden der Ersatz- kommission des Kreises Ost-Sternberg, und von dem Civilvorsißenden der Ersaßkommission des Stadt- kreises zu Brandenburg a. H. über die der Unklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Er- Élärungen verurtheilt werden.

Potsdam, den 15. Juli 1887.

Königliche Staatsanwaltschaft.

[176821 Laoung.

Der Kurzwaarenhändler Richard Dobrowolsky, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 25. April 1887 zu Trake:znen den Kurzwaarenhandel im Umherziehen betrieben zu haben, ohne im Besiße eines Wandergewerbescheines zu sein Uebertretung gegen die §8. 55 und 148 Nr. 7 der Gewerbeordnung vom 22. Juni 1859 (R.-G.-Bl, S. 245) wird auf Anordnung des König- lihen Amtsgerichts hierselbst auf den 12. Oktober 1887, Vormitiags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hierselbst, Zimmer Nr. 12, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentshuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhand- lung geschritten werden.

Stallupönen, den 28. Juni 1887,

Liedtke, Gerichts\hreiber des Königli&en Amtsgerichts.

[21347] Beschluß. Nach Einsicht des Ersuchens des Königlichen Gerichts der 16. Division vom 23. Juni 1887, nach Einsicht des Antrages der Kaiserlichen Staats- aniwaltschaft vom 5. Juli 1887, wird das Vermögen des flüchtigen Musketiers Karl Hanss der 8. Compagnie 3. Rheinischen Infanterie - Regiments Nr. 29 aus Wangen, Kreis Molsheim, bis auf die Höhe von Drei- nens Mark für den Fiskus mit Beschlcg elegt. Zabern, den 6. Juli 1387. Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. Dollinger. D’'Avis. Laurent. Für richtige Abschrift : Der Landgerichts-Sekretär : (L, S.) Hoffmann.

[21348] Ju der Strafsache - gegen den Dispositionsurlcuber Eugen Alfons Kuttler, vom Ober-Elsässishen Landwehr-Regiment Nr. 131, geboren den 14. Mai 1863 zu Sternenberg, Kreis Altkirh, zuleßt wohnhaft in Bitschweiler, wegen Fahnenfluht, wird, da der Angeschuldigte Kuttler des Vergehens gegen §. 59 des Militär- Strafgesekbuches beschuldigt ist, 1uf Grund der SS. 480, 326 der Strafprozeßordnung und S. 246 Militär-Strafgerichts-Ordnung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Höhe von 3000 46 das im Deutshen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wird die Veröffentlichung dieser Beschlag- nahme außer im Reichs-Anzeiger im Thanner Kreis- blatt angeordnet.

Mülhausen, den 8. Juli 1887.

Kaiserlicheë Landgericht, Strafkammer. gez. Gebhard. Rummel. Kieffer. Zur Beglaubigung: Mülhausen, den 11. Juli 1887. Der Landgerichts-Sekretär. (L. 8.) gez. Heckelmann.

[21342]

Durch Beschluß der Strafkammer Kaiserlichen Landgerichts dahier vom 6. Juli 1887 ift die Beschlagnahme, welche über das Vermögen der nach- genannten Wehrpflichtigen verhängt war, wieder auf- geboben worden :

1) Megzler, Samuel, geboren den 15. November

1861 zu Lupershausen,

2) Voegel, Ludwig, geboren den 31. Juli 1860

zu Saarunion,

3) Paul, Iohann, geboren den 13, Juli 1861 zu

Bettingen. Saargemünd, den 19. Juli 1887. Der Kais. Erste Staatsanwalt,

2) Zwangsvollstreckungen, Ausfgevote, Vorladungen u. dgl.

9 : , [21441] Sjwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll da3 im N von den Umgebungen Band 117 Nr. 5613 auf ven Namen der Handelsgesellschaft Alexander Elster eingetragene, in der Gubenerstraße 53 hier- selbst belegene Grundstü am 16. September 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Geriht an Gerichtsstelle Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C,, parterre, Saal 40, versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 8980 4 Nugungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt, Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts, etwaige Abshäßungen und andere das Grund- sttüd betreffende Nachweisungen, sowie besonder? Kauf- bedingungen können in der Geric)ts\creiberei, ebenda, Le D,, Zimmer 41, eingeschen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nit

von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, dexen Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Gebunaen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs- termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des gering!ten Gebots nicht berücksihtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksihtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungs8termins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über “die Ertheilung des Zuschlags wird am 16. September 1887, Mittags 1 Uhr, an obenbezeichneter Gerichtsstelle verkündet werden.

Berlin, den 14. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 52.

13187] Swangsversteigerung.

_Im Wege der Zwangsversteigerung sollen die im Grundbuche noch nicht eingetragenen, dem Hermann Rosenbohm in Axstedt gehörigen, in der Feldmark Axstedt unter Nr. 59 der Grundsteuermutterolle be- legenen Grundstücke am 14. September 1887, Nachmittags 3 Uhr, vor dem unterzeihneter. Geriht in dem Wittpenn'- schen Wirthshause in Axrftedt üffentlih meistbietend versteigert werden.

Die SEcundstücke find mit 13,95 4 Reinertrag und ciner Fläche von 5,4157 ba zur Grundsteuer, mit 60/6 Nuzung8werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, etwaige Abschäßzungen und andere die Grundstücke betreffende Nachwei]ungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge- richt8\{reiberei, in den Geschäftsstunden, eingesehen werden. :

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, An- sprüche, welhe nicht von selbst auf den Ersteher übergehen, und den für dieselben behaupteten Rang spätestens im Ver steigerungstermin vor der Auf- forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden, und, falls der betreibende Gläubiger widersvriht, dem Gericht glaubhaft zu machen, widrigenfalls die An- sprüche, soweit dieselben oder deren Rang nicht aus den Mittheilungen des Grundbuchrichters hervor- gehen, bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kauf- geldes gegen die berücksihtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das (Eigenthum der Grurdftücke beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß, des Versteigerung8termins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle der Grundstücke tritt,

Das Urtheil über die Ectheilung des Zuschlags