1930 / 194 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Aug 1930 18:00:01 GMT) scan diff

Erfte Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 194 vom 21. August 1930, S, 2,

[49146].

Königliches Rumänisches Monopol-Fnftitut

(Cassa Autonomà a Monepolurilor Regatului Romáâniei)

in Bukarest.

Prospekt é: über § 5 008 000,— Goldschuldverschreibungen : : (U. S. A. Golddollar von oder gleichwertig dem am 1. Februar 1929 geltenden Normalgewicht u, Feingehalt) 2800 Stüd über je § 1000,— Nr. M 4468—M 7 267 O S 0—- .… D 4006-D 6000 O 8 W 09 8160 27 315 i in Deutschland ausgegebener Tei der 7% Aeußeren Garantierten C r blen Stabilisierungs- und Entwicklungs- Anleihe von 1929 des Königlihen Rumäuischen Monopol-Justituts mit bedingungsloser Garantie des Rumänischen Staates betrag von! 2 ‘2000 000/— | zusammen rund ra o Î adi E Frs 561 638 000,— / * 101 000 000,—, Fällig am 1. Februar 1959. Rüdfzahlbar dur Auslosung zum Nennwert ab 1. August 1929.

hl icht vor dem 1. Februar 1937, E Zinstermine 1. Februar und 1, August,

Aufteilung der Gesamtanleihe, S i

§ 30 000 000,— von der Svenska Tändsticks Aktiebolaget, Stockholm, zu Pari mit der Verpflichtung erworben, diesen Betrag nit vor Ablauf von drei Jahren an den Markt zu bringen,

§ 12 000 000,— übernommen von einem Amerikanischen Konsortium (hiervon § 2 000 000,— sür den Verkauf in Schweden),

§ 3 000 000,— übernommen von einem Belgischen Konsortium,

§ 5 000 000,— L L Deutschen Konsortium,

§ 3 000 000,— L Holländischen Konsortium,

§ 8 000 000,— L gtalienischen Konsortium,

§ 1000 000,— L Oesterreichishen Konsortium,

8

§

§

§

Verstärkte Auslosung oder Gesamt-

2 000 000,— G Rumänischen Konsortium, 4 000 000,— Ï Schweizer Konsortium, 1 000 000,— L Tschechischen Konsortium,

69 000 000,— £ 2 000 000,— M Ffrs 561 638 000,— E

Englischen Konsortium, » Französischen Konsortium, Zusammen rund § 101 000 000,—.

Zweck und Verwendung der Gesamtanleihe.

Den Nettoertrag der Anleihe erhält die rumänische Regierung, die ihn aus\{chließlich dazu benußen wird, um ihren Plan für die Stabilisierung der Währung und die wirtschastlihe Entwicklung des Landes durchzuführen. Der Stabilisierungsplan ist von der Regierung zusammen mit Bankiers und inter- nationalen Sachverständigen sowie der Rumänischen Nationalbank ausgearbeitet und durch Geseß vom 7, Februar 1929 festgestellt worden. Er sieht im einzelnen folgendes vor:

a) Der Goldwert des Leu is einem Kurse von 167,18 Lei pro Dollar gleichgeseßt worden. Dies entspricht ungefähr dem Kurse, zu dem der Leu seit der Mitte des Jahres 1927 ohne wesentliche Schwankungen notiert worden ist.

Die Nationalbank, welche weiterhin das ausschließliche Recht zur Notenausgabe besißen wird,

hat für die Stabilität des Leu Vorsorge zu treffen. Nach ihren auf Grund des Stabilisierungs-

plans abgeänderten Statuten muß die Bank gegen alle täglih fälligen Verpflichtungen eine

Reserve von mindestens 35% in Gold oder Goldwährungen halten, wovon mindestens 5/. Gold

sein müssen. Die gesamten aus dieser Anleihe eingehenden Devisen sind der Bank zur Verfügung

gestellt worden. Nach Durchführung des Stabilisierungsplans werden die Schulden des Staats bei der Nationalbank nur ungefähr 11% der Aktiva der Bank und weniger als 2094 ihrer in Um- lauf befindlichen Noten entsprechen.

) Das Gleichgewicht des Budgets wird unter allen Bedingungen aufrechterhalten werden. Die

Höhe der für jeden Monat genehmigten Ausgaben aller Dienststellen wird auf die in einem vom Finanzminister herauszugebenden Monatsbudget angegebenen Beträge beschränkt werden. Un- gedeckte Ausgaben dürfen nicht genehmigt werden. # Das Schazamt darf der Nationalbank bis zu 2 Milliarden Lei in laufender Rechnung schulden, und zwar zinsfrei, jedoch müssen alle Geldvorlagen während der zweiten Hälfte jedes Fiskal- jahrs zurückgezahlt werden. - Eine Uebernahme der Schuld von einem Fiskaljahr auf das nächste ist nicht statthaft. Ueber die ebengenannte Transaktion hinaus kann der Staat keinerlei Vorschuß oder Garantie von der Nationalbank erhalten, Ebensowenig kann er leßtere in Zukunft Noten ausgeben lassen, die auf Verpflichtungen des Staats basieren. Der Staat darf nicht mehr als 10% des Kapitals der Nationalbank besißen. Während einer Zeitdauer von 3 Jahren wird ein ausländischer technischer Berater, welchen die Nationalbank mit Zustimmung des Finanzministers wählen wird, mit dem Verwaltungsrat derx Nationalbank zur Durchführung des Plans mitarbeiten, M. Charles Rist hat sich auf Einladung der Nationalbank zur Annahme dieses Postens bereit erklärt.

Zur Unterstüßung des Währungsstabilisierungsplans werden der RNumänischen Nationalbank bei den nächfolgenden Noten- bzw. Reservebanken Kredite zur Verfügung stehen: Belgien Banque Nationale de Belgique, Deutschland Deutsche Reichsbank, Finnland Finlands Bank, Frankrei Banque de France, Großbritannien Bank of England, Nedeclandsche Bank, Banca d’Ftalia, Oesterreichische Nationalbank, Bank Polski, Sveriges Riksbank, Banque Nationale Suisse, Tschechoslowakei Narodni Banka Ceskoslovenska, Ungarn Magyar Nemzeti Bank, Vereinigte Staaten Federal Reserve Banks.

Der Ertrag der Anleihe is bei der Rumänischen Nationalbank zur Deckung der in diesem Plan vor- gesehenen Ausgaben hinterlegt worden, und zwar soll er im wesentlihen wie folgt verwendet werden:

a) § 20 000 000,— zur Schaffung von Betricbskapital für das Schaßamt und die Staatseisenbahn sowie zur Abzahlung der bei beiden vorhändenen s{chwebenden Schulden und zur Zurückzahlung von Vorschüssen, die von verschiedenen Genossensthaften und Instituten gegeben worden waren; § 25 000 000,— zur Erhöhung der Liquidität der Nationalbank; § 35 000 000,— zum Ausbau und zur o des Netyes der staatlichen Eisenbahnen, ins- besondere durch Verlegung eines zweiten Gleises auf einigen Strecken, Neubau von Strecken usw. nach einem Programm, das von der rumänischen Eisenbahnverwaltung zusammen mit dem ehemaligen Dawes-Kommissar bei der Deuts{hén Reichsbahn, M. Gaston Leverve, ausgearbeitet D ist, Die Regierung hat jedo das Recht, für diese Zwede auch höhere Beträge aufzu- VenDen ; der Rest soll für andere sind, dienen,

i Das Königreich Rumänien bededt eine Fläche von ungefähr 294 800 gkm und seine Bevölkerung wird auf ungefähr 17 700 000 Köpfe geshägt. Der Außenhandel Rumäniens hat seit dem Jahre 1922 mit Ausnahme der Jahre 1925, 1928 und 1929 jährlih einen Exportübershuß gezeitigt. Während der Jahre 1924—1927 haben die Einnahmen des Staats die Ausgaben überstiegen. Der vorerwähnte Stabili- sierungs- und Entwicklungsplan enthält Maßnahmen zur Deckung des Defizits für 1928, welches im wesent- lichen durch eine Mißernte hervorgerufen war, und die Regierung hat die nötigen Schritte etan, um dur Steuererhöhungen das Gleichgewicht des Budgets für 1929 sicherzustellen. Die gesamte öffentliche Schuld des Königreichs Rumänien einschließlih der Stabilisierungsanleihe, Durchführung des Stabilisierungs- plans und der Auswirkung der verschiedenen Abmachungen über Regelung der Vorkriegsschulden, Kriegs- schulden usw. unter Zugrundelegung eines Diskonts von 5% beträgt zur Zeit etwa 733 Millionen Dollar d. h, ungefähr 41,5 pro Einwohner. /

: Das Königliche Rumänishe Monopol-Justitut (Cassa Autonomà a Monopolurilor Rega- tului Romäâniei, im folgenden das Jnstitut genannt) ist von dem Königreich Rumänien auf Grund des Geseßes vom 7. Februar 1929 mit dem Siy in Bukarest als ein selbständiges Jnstitut mit eigener Rechts- persönlichkeit und finanzieller Autonomie zu dem Zweck errichtet worden, alle Handels- und Finanzgeschäfte durchzuführen (namentlich Anleihen aufzunehmen und Darlehen zu féretibeen) die im Jnteresse der Währungsstabilisierung und der wirtschaftlichen Entwicklung des Staats und einer autonomen öffentlichen Anstalten liegen. Zu dem genannten Zwedck hat die rumänische Regierung durch das Geseß vom 7. Februar 1929 dem Jnstitut für die Dauer scines Bestehens, d. h. so lange, bis es seine sämtlichen Verpflichtungen die es eingeht, bzw. eingehen wird, vollständig erfüllt hat, unwiderruflich und nicht übertragbar das alleinige Ausbeutungsreht der Monopole erteilt, die der Staat zur Zeit der Gründung des Jnstituts auf Grund des Gejeßes vom 20, März 1912, abgeändert und vervollständigt durch den Erlaß des Gesehes Nr. 4088 vom 39. September 1919 (bestätigt dur das Geseß vom 26. März 1924) und durch das Geseß vom Juli 1921 in eigner Regie ausgebeutet hat, nämlich das Tabak-, Zigarettenpapier-, Salz- Streichholz- und Spiel- kartenmonopol sowie das Monopol für Sprengstoff für fommerzielle Zwede. Das Institut hat sich ver- pflichtet, sich der ihm übertragenen Rechte in keiner Weise zu entäußern, jedoch hat es die staatliche Ge- nehmigung zu dem mit der Svenska Tändsticks Aktiebolaget (Schwedische Zündholz A.-G.) abgeschlossenen Vertrage erhalten, wonach das Recht zur Ausbeutung des Streichholzmonopols ab 1. Juli 1929 für die Dauer von 30 Jahren gegen eine dem Jnstitut zu entrichtende Abgabe von mindestens § 3 000 000,— (U.S.A.- Golddollar) jährlih, auf eine von der Svenska Tändsticks Attiebolaget und der rumänischen Regierung zu gründende Gefellschaft übergeht.

b)

Schweden Schweiz

b) 0)

da) produktive öffentliche Arbeiten, welche vom Parlament genehmigt worden

¡ Mindestzahlungen betrugen in den leßten 5 Jahren vor Errichtung des Instituts

———

Ferner sind durch das Geseß vom 7. Februar 1929 dem Jnstitut wiederum für die Daue zession bzw. seines Bestehens ebenfalls unwiderruflich die gesamten Aktiven der atli Reat Kone verwaltung frei von jeglichen Lasten oder Pfändern abgetreten worden, darunter 6 Tabalfagetide 13 Onope 72 Tabafkkulturen, 26 Lager für Tabakgärung, 1 Verfuchsanstalt für Tabakbau u. a. m. Als Ge Sal hat das Jnstitut dem rumänischen Staat einen Betrag von § 300 000 000,— (U.S.A.-Golddol, rf Gegenwert) zu zahlen. Zur teilweisen Begleichung dieser Schuld dient die Auslandsanleihe (Stabil lar g und Entwicklungsanleihe von 1929), zu deren Aufnahme das Jnstitut durch das Geseß vom 7. Fehn erun mit der Maßgabe ermächtigt wurde, daß der gesamte Nettoerlös der Anleihe an den Staat abzufüh, S4 von diesem ausshließlich für die im Stabilisierungsprogramm vorgesehenen Zwede zu vern und Der Restbetrag der § 300 000 000,— soll aus etwaigen Digtermn Anleihen des Jnstituts bezahlt it und wird bis dahin vom Staat zinslos gestundet. Bis zur restlosen Tilgung der Schuld hat oheetdey Institut seinen gesamten Gewinn, der ihm nach Zahlung von Zinsen, Abschreibun en, tou o dez stellungen und Geschäft3unkosten verbleibt, gleichfalls an den Staat abzuführen. Diese laufende A Abgabe wird nicht auf die § 300 000 000,— angerechnet und ist auch nach vollständiger Begleiche, i Schuld in einer alsdann zwischen Staat und Monopolinstitut neu zu vereinbarenden Höhe fort Nach vollständiger Erledigung aller von dem ZJnstitut übernommenen Verpflichtungen puejen erteilte Konzession durh besonderes Geseß wieder aufgehoben werden, worauf sämtliche Monopole M Staat zurückfallen. an den Die Erträgnisse aus den dem Jnstitut übertragenen Monopolen unter Berüsichti

dem Abkommen mit der Svenska Tändsticks Aktiebolaget (Schwedische Zündholz A.-G,) ih ed der ag

ch ergebende

Bruttoeinnahmen U.S.A.-Dollar ° 19 210 000 e. 24.304.000 . 28 949 000

Nettoeinnahmen U.S.A.-Dollar 13 300 000 16 826 000 20 791 600

39 222 900 25 391 500 ° 43 466 200 28 999 300

ie Erträgnisse wie folgt gestaltet:

1006 1925 ,„ 1926 ,„ S 1928 ,„ haben f

Tabak igarettenpapier Streichhölzer . « Spielkarten . . « Sprengstoffe E Einnahmen der Spezial Strafgelder . . Außerordentliche Einnahmen

Jm Jahre 1929 ich Lei

« 0 672 125 586 51 573 593 519 663 052 34 719 840 140 383 352 558 277 119 40 253 100 5 766 593 70 958 556

7093 720 7901 Die Ausgaben betrugen « « o. » « 2517 735 742

mithin Nettoeinnahmen: 4 575 985 049 / i 27 371 605) __ An diesem Erträgnis war das Monopol-Jnstitut, dessen Tätigkeit am 8. Februar 1929 began, beteiligt mit s

e ee és...

Lei 4 357 786 593 26 066 435)

1930 betrugen;

Die Einnahmen“ dés Monopol-Jnstituts in der Zeit vom“ 1. 1, bis 30, 4.

—— j Lei

1 760 283 273 19 676 214

igarêttenpapièr T . 12 813 419

, Spielkarten . . « « i SPLENCIONE « os ô Sal. s

F . . . Zündhölzer (Januar—Mä

R 30 763 809 145 412 515 103 689 791

| i , 2072 639 021 Dis Ausgaben beliefen sich auf . . . « 633 295 088

mithin Nettoeinnahmen: 1 439 343 933 8 610 742)

Die Stabilisierungs- und Entwicklungs3anleihe von 1929 stellt zur Zeit die einzi fundierte Schuld des Jnstituts dar und geht laut Geseß ber die Schaffung des Jnstituts allen anderen Verpflichtungen des Fnstituts vor. Das Jnstitut hat sich verpflichtet, jeden Monat auf ein Spezialkonto bei der Rumänischen Nationalbank 2/, der Bruttoeinnahmen der vom Institut betriebenen Monopole eiw zuzahlen und diesem Konto außerdem die von der Svenska Tändsticks Aktiebolaget garantierte und viertel jährlich zahlbare Abgabe zu vergüten, bis die jeweils monatlich aufgelaufenen Erfordernisse für den Jinsew und Amortisationsdienst, welche, auf das Halbjahr bezogen, 4,008 862% des Gesamtnominalbetrags allet Schuldverschreibungen ausmachen, gedeckt sind. Die auf Grund dieser Ziffer angesammelten Beträge reichen hin, um sämtliche Kosten der Verzinsung zu decken und einen kumulativen Tilgungsfonds einzw richten, der groß genug ist, um alle Schuldverschreibungen spätestens bei ihrer Fälligkeit dur halbjährlije Ziehungen zu Pari zurüczuzahlen. Ferner muß auf diesem Konto innerhalb eines Jahrs eine Reserte angesammelt werden, welche den Zins- und Amortisationslasten für 3 Monate entspricht.

_, Sicherheiten. Die Schuldverschreibungen stellen eine direkte Verpflichtung des Jnstitut da. Sie sind durch ein direktes erststelliges Pfandrecht auf die Bruttoeinnahmen aus den Monopolen (ab 1. J 1929 mit Ausnahme der Bruttoeinnahmen des Zündholzmonopols) und alle anderen gegenwärtigen ub zukünftigen Einnahmen des Instituts unter Einschluß der Zahlungen der Svenska Tändsticks Aktiebolazt gesichert. Das Jnstitut hat sich dem rumänischen Staat gegenüber verpflichtet, solange sih noch Schuld schreibungen oder Coupons der Stabilisierungsanleihe im Umlauf befinden, keines seiner Rechte und 1 rehte, die ihm durch das Gründungsgeseß zugestanden wurden, aufzugeben, zu übertragen, zu konzedia oder sich dessen zu entäußern, alle Handlungen und Maßnahmen durchzuführen, die nottivendig sind, um genannten Rechte und Vorrechte in vollem Umfange aufrechtzuerhalten, sich jederzeit nah besten Kräft für die wirksame Ausbeutung und Verwaltung der Monopole einzuseßen, seinen Besiß zu wahren und il Aktiven, welche für eine richtige Ausbeutung und Verwaltung der Monopole und für die Führung der schäfte des Jnstituts notwendig oder geeignet sind, zu erwerben, feine der dem Jnstitut gegenwärtig gehörizl oder von ihm verwalteten oder später erworbenen Jmmobilien zu verkaufen, zu vermieten oder anderm darüber zu verfügen, solange es nicht zu solch einer Veräußerung, Vermietung oder anderen Maßnahnt die Genehmigung des Staates erhalten hat. Das Jnstitut wird vor einer jeden solchen Veräußerung, W mietung oder anderen Maßnahmen zwecks Unterrichtung der Besißer der Schuldverschreibungen jeder Zw stelle eine offizielle Kopie der erwähnten Genehmigung des Staates übermitteln. Das Jnstitut behält jedoch das Recht vor, seine Lagervorräte im Laufe seiner normalen Geschäfte als Sicherheit für etwaige Ed! den, die im Laufe des Jahres zur Zahlung kommen sollten, zu verpfänden. Es wird jederzeit die Mittel f eine hinreichende Reserve zwecks Versicherung seines Besißes gegen Schaden oder Verluste, die durch Fal oder andere Risiken entstehen könnten, bereitstellen und unterhalten. Weitere Schuldverschreibung welche an diesen Pfändern im gleichen Range teilnehmen, dürfen nur ausgegeben werden, wenn die N einnahmen aus den Monopolen im vorhergehenden Geschäftsjahr E dem doppelten Höchstjaht® betrage des gesamten Zinsen- und Amortisationsdienstes für alle bereits ausgegebenen und now 1! amortisierten Schuldverschreibungen des Jnstituts, welche Anspruch auf diese Pfänder haben, gleichkommt einschließlich der neu auszugebenden Schuldverschreibungen. y

Vor jeder Ausgabe zusäßlicher bevorrehtigter S uldverschreibungen soll das Jnstitut veranla] daß eine von dem Präsidenten und dem Generaldirektor unterzeichnete und dem Finanzminister ge! gezeichnete Bescheinigung, die durch die geprüften Rechnungen des Jnstituts zu belegen ist, darüber ausgeid wird, daß die geplante Ausgabe von zusäßlichen bevorrechtigten Schuldverschreibungen im Einklang den vorgenannten und allen anderen Bestimmungen des Anleiheabkommens steht. Eine beglaubigte Koyk dieser Bescheinigung und der Rechnungsbelege “ay mindestens 30 Tage vor jeder Ausgabe zusäglicher bet rechtigter Schuldverschreibungen jeder Zahlstelle übermittelt werden.

Für den Fall, daß das Jnstitut versäumen sollte, bei Fälligkeit eine Teilzahlung für den Tilgun fonds zu leisten oder den Kapital- oder Rückzahlungsbetrag oder eine Zinsrate der Schuldverschreibun/! der Stabilisierung8anleihe oder alle an das Ta abzuführenden sowie überhaupt für den Anle! dienst benötigten Beträge zu zahlen, und ein solches Versäumnis 14 Tage andauern sollte, nachdem 1e den Zahlstellen eine Anzeige an das Jnstitut ergangen ist, oder für den all, daß irgendein anberet Institut geschuldeter Betrag nicht rechtzeitig bezahlt wirb, und auf Grund etner solchen Zahlungsauslaf M gerichtlih gegen das Jnstitut vorgegangen werden sollte, dann in jedem dieser Fälle können die Besißer mindestens 25% des Kapitalbetrages aller noch im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen dur N} schriftliche, von ihnen selbst oder in ihrem Auftrage zu unterzeichnende, an die betreffenden Zahlstellen f richtende Anzeige den Kapitalbetrag aller Schuldverschreibungen, die noch im Umlauf sind, für fällig 4 zahlbar erklären, worauf die Zahlstellen die Anzeige an das Jnstitut weiterleiten sollen, sofern si dit 4 wähnten Besißer zur Uebernahme aller hiermit entstehenden Unkosten verpflichten. Der Kapitalbe! d sämtlicher noch umlaufenden Teilschuldverschreibungen der Stabilisierungsanleihe soll mit der Zustel! der Anzeige sofort fällig und zahlbar sein. ; Für den Fall, daß eine solche ZBahlungsauslassung 14 Tage andauert, nachdem seitens der iw stellen bei dem Jnftitut und bei der Nationalbank eine schriftlihe Anzeige erfolgt ist, so soll die National 4 fortan und so lange, als die Zahlungsauslassung fortbesteht, alle Einkünfte des Jnstitu 8 und alle Beir L die an das ZJnstitut zahlbar sind oder von irgendeiner Stelle für das Jnstitut verwaltet werden, für Reh" 2 des Instituts einkassieren und allein das Recht haben, wirksame Entlastung darüber zu erteilen, Alle Bettäl! die so vereinnahmt werden, sollen auf das bereits früher erwähnte Spezialkonto überwiesen werden. Nationalbank hat eingewilligt, dementsprechend zu handeln. abies Der Kapitalbetrag der hier behandelten Schuldverschreibungen, der Zinsen- und Amortisationéd! 4 und die Erfüllung der übrigen Anleihebedingungen sind durch das Königreich Rumänien bedingun® durh Jndossament garantiert. i

Der Staat hat sich ferner verpflichtet, keinerlei allgemeine Belastungen seiner Einnahmen und A d vorzunehmen, ohne daß diese gleichzeitig zur Sicherung der Garantie für die vorliegenden Schuldvers

z 1930)

bungen dienen. Jedoch steht es ihm frei, einzelne Aktiva oder Einnahmen zu belasten.

Erste Anzeigenbeilage zum Neichs-

in irgendeinem Jahre die Reineinnahmen des Instituts weniger als das 114-fache der für den

galls n enden Anleihe und gleichrangiger Verpflichtungen zu lei y E zu leistend st der E Staat dem Jnstitut entsprechende andere Sees

Zahlungen betragen sollte, en zu eröffnen, \o daß die

m L i hat der rwe des Jnstituts jederzeit mindestens dem 114-fachen der jeweils durch solche Anleihen bedingten

einnah jen gleihkommen.

Die § 5 000 000, die den Gegenstand dieses

2000 9 O 90

lauten auf den JuhaBer, kförtnen aber s

in New

thaber registriert werden.

Die d dieses prsSreibungen. } rospektes bilden, sind ei ilt i 2800 Stüdck über je § 1000,— Nr. M 4 Laa Liugelellt 2 § 500,— Nr. D 3004—D 8003 » x O g S 316—C 27 315, 1 uf Deriangen der Eigentümer durch Registrierung, die z. Zt. York erfolgt (f. Anl. Bedingungen), auf den Namen eingetragen und t mai d i

Der Text der Schuldverschreibungen ist in englischer und rumänischer Sprache abgefaßt. Die Stüde

pacn

¿ Monopo ptional ähnten nisters un [beamten ver

Anleihe bildet. Sie tragen ferner den mit

sehenen Fndossamentsvermerk des K

¿nenthalten Zinsscheine bis 1, Februar 1959 einshließlih. Bei der Rückzahlun verloster oder Leuldverschreibungen wird der Betrag fehlender Zinsscheine in Abzug gebracht. Die Stücke des 1s der Anleihe sind mit dem deutschen Wertpapierstempel versehen.

* gje Tilgung der Anleihe erfolgt dur halbjährliche „jen werden zur entsprechenden Verstärkung der Tilgung

Die

entweder die eigenhändige Unterschrift des Präsidenten oder g die Unterschrift eines ERA Bevollmächtigten (authorized representative) und sind ferner mit dem Siegel E l-Jnstituts ver)ehen. Auf der Rüdseite tragen sie die Bescheinigung eines Vertreters der Chase Bank of the City of New Due daß das vorliegende Stü einen Teil

des Generaldirektors des Jnstituts

Stüd der in den Anleihebedingungen der faksimilierten Unterschrift des rumänischen Finanz-

d des Direktors der Staatsschuldenverwaltung sowie der eigenhändigen Unterschrift eines Kon-

önigreichs Rumänien. Die zu den Stücken gehörenden efündig- eutschen

Ziehungen. Die durch Ziehungen ersparten verwandt. Die gezogenen Nummern werden

1d wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage vor ihrer Fälligkeit, bekanntgemacht und sind an den Zins- inen zum Nennwert zahlbar. Die Kündigungen und Verlosungen sowie einmal jährlich auch ein Ver-

‘nis der früher gekündigten oder verlosten, aber ¿er in anderen Blättern im Reichsanzeiger, pn

noch nicht eingelösten Stüdcte (Restantenliste) werden

/ t ( r, einer Berliner Börsenzeitung, einer Frankfurter, einer jurger und einer Kölner Tageszeitung veröffentlicht. Bisher sind von den obigen § 5 000 000 Schuld-

i4reibungen § 59 200,— durch Auslosung getilgt worden.

Die gesamte Anleihe muß am 1. Februar 1959

digung ist frühestens zum 1, Februar 1937 und danach f zulässig. Die Gesellschaft verpflichtet sich, je eine Stelle in

getilgt sein. Eine verstärkte Tilgung oder eine Gesamt- zu jedem Zinstermin mit 30tägiger Kündigungs- Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg und Köln

unterhalten und jeweils bekanntzugeben, bei der die Auszahlung der Zinsscheine, die Rückzahlung

loser Schuldverschreibungen sowie alle sonstigen nen diese kostenfrei bewirkt werden können.

hlaubigter deutsher Ueberseßung wie folgt: Kincdom of Roumania Monopolies In- itute (Cassa Autonomà a Monopolurilor Rega- Jui României, hereinafter called the Institute), r value received, hereby promises to pay the bearer, or, if this Bond be registered, the registered owner hereof, on the first y of February, 1959, the sum of

i dollars, and to pay teres on said sum from the date hereof, (til the principal of this Bond shall be paid, the rate of gseven per cent. (7%) per num, semi-annually, on February 1 and 1gust 1 in each year, upon presentation and rrender of the coupons hereto annexed as ey severally mature.

The principal and redemption price of bd the interest on this Bond shall be paid, the option of the holder hereof or of the upons appurtenant hereto, either:

a) in the Borough of Manhattan, in the City and State of New York, United States of America, at the principal office of either

¡„The Chase National Bank of the City of New York, Blair & Co. or Dillon, Read & Co. or their rTespective successors, Ameri- can Fiscal Agents, in gold coin of the United States of America of or equal to the standard of weight and fineness existing February 1, 1929; or

in Paris, France, at the office of Banque de Paris et des Pays-Bas, or ist successor, French Fiscal Agents, in French francs of the gold standard of weight and finenes8 as defined by the law of June 25, 1928, at the rate of 25.529 French francs per dollar:; or

) in London, England, at the office of either Hambros Bank Limited, or Lazard Brothers & Co. Limited, or their respective SUCCe88OTs, English Fiscal Agents, in English pounds -sterling at the rate of § 4,8665 per pound sterling; or E

) in Berlin, Germany, at the office of either the Direction der Disconto-Gesellechaft, or Deutsche Bank, or their respective gucces- 8078s, Associate Fiscal Agents, and at other Dlaces to be published, in German reichs- marks of the gold standard of weight and fineness existing February 1, 1929, at the

rate of 4,19792 German teichemarks per dollar; or

/ in Milan or Rome, Italy, at the office of Banca Commerciale Italiana, or its suc- Ces80T8s, Agssociate Fiscal Agents in Italian lire of the gold standard of weight and

ÜNCNesg existing on said date at the rate f 19 Ttalian lire per dollar; or

in Zurich, Switzerland, at the office of Crédit SuIsse, or its SUCCEesSOTE, Asgs0ociate cal Agents, in Swiss francs of the gold Standard of weight and fineness existing on said date at the rate of 5.183 Swiss rancs per dollar; or ) in Amsterdam, The Netherlands, at the ffice of either Mendelssohn & Co., Amster- dam, Nederlandsche Handel Maatschappij, anque de Paris et des Pays-Bas, or iers0n & Co., or their respective successqrs, ASsociate Fiecal Agents, in Dutch florins f the gold standard of weight and fineness existing on gaid date at the rate of “48 Dutch florins per dollar; or

) in Brussels, Belgium, at the office of

êither Banque de Paris et des Pays-Bas, Banque de Bruxelles, Banque Belge pour “Etranger or Société Générale de Belgique, 9 in Antwerp, Belgium, at the office of ther Banque Centrale Anversoise or “anque d’Anvers, or their respective ZiCcessors, Agssociate Fiscal Agents, in *êigian belgas of the gold standard of

Maßnahmen, ferner im Falle von Anleihekonvertie-

Das Königlihe Rumänishe Monopol-Jn- stitut (Cassa Autonomà a Monopolurilor Rega- tului României, in [eren „das Jnstitut“ ge- nannt) verpflichtet sich hierdurch (für Wert er- halten), an den Fnhaber oder, wenn diese Shuld- verschreibung auf den Namen lautet, an den in das dee eingetragenen E dieser Schuldverschreibung am 1. Februar 1959 die Summe von c WEL N Dollar zu zahlen und Zinsen auf dieses Kapita vom Ausstellungsdatum bis zu dem Tage, an dem der Betrag der Schuldvershreibung fällig ist zum Satze von sieben Prozent (7 2%) für da Jahr, halbjährlich, am 1. aris und 1. August jeden Jahres gegen Vorlegung und Uebergabe der daran haftenden jeweils fällig werdenden Zinsscheine zu zahlen.

Kapital und Rückzahlungsbetrag der Schuld- vershreibung sowie die Zinsen werden nah Wahl des Fnhabers der Schuldvershreibung oder der dazugehörenden Zinsscheine bezahlt, und zwar entweder:

a) im Stadtbezirk igt: wang: in der Stadt und dem Staate ero Ÿork, Vereinigte Staaten von Amerika, an den Kassen derx Hauptniederlassungen.- der Case National Bank of the City of New York, Blair & Co. oder Dillon, Read & Co. oder ihrer Rehhts- nahfolger, als amerikanishe Zahlstellen, in Goldmünzen der Vereinigten Staaten von Amerika von oder gleihwertig dem am 1. Februar 1929 geltenden Normalgewicht und Feingehalt;

oder

b) in Paris, Frankreih, an der Kasse der Banque de Paris et des Pays-Bas oder ihrer in sg ger als französische gon stelle, in französischen Franken von dem Gold-

ewiht und Feingehalt laut Gesey vom 5, Juni 1928, zum Kurse von 25 529 fran-

__zösishen Frank per Dollar; oder

c) in London, England, an den Kassen der Hambros Bank Ltd., oder Lazard Brothers & Co., Ltd., oder ihrer Rehtsnachfolger, als engt Zahlstellen, in englishen Pfund Ster g zum Kurse von 4,8665 Dollar per Pfund Sterling;

oder

d) in Berlin, Deutshland, an den Kassen der Direction der isconto-Gesellshaft oder der Deutshen Bank oder ihrer Rehtsnach- folger, als Lg Zahlstellen, und bei anderen noch bekanntzugebenden Stellen, in deutscher Reichsmark von gleihem Gold- gewiht und Feingehalt wie am 1. Februar 1929 zum Kurse von 4,19792 deutsche Reichsmark per Dollar;

oder 4

e) in Mailand oder Rom, Ftalien, an der Kasse dexr Banca Commerciale Ftaliana oder ihrer Rechtsnachfolger, als beigeordnete Zahlstelle, in italienishen Lire von dem an genanntem

eltenden Goldgewiht und Feingehalt

Tage wicht 1 1 urse von 19 italienishen Lire per

zum Dollar; oder i f) in Zürich, Schweiz, an der Sasse des Crédit Suisse oder seiner Rehtsnachfolger, als bei- geordnete Zahlstelle, in Schweizer Franken von dem Goldgewicht und Feingehalt wie an jenem Tage zum Kurse von 5,183 Schweizer Franken per Dollar; oder g) in Amsterdam, Holland, an den Kassen von Ee & Co., Amsterdam, Neder- landshe Handel Maatschappij, Banque de Paris et des Pays-Bas oder Pierson & Co. oder ihrer Rehtsnachfolger, als beigeordnete Bee, in holländishen Gulden von dem 80 dgewiht und Feingehalt wie an ge- nanntem Tage zum Kurse von 2,488 hollän- dischen Gulden per Dollar; oder h) in Brüssel, Belgien, an den Kassen der ( Banque V 'Paris et des Pays-Bas, Banque de Bruxelles, Banque Belge pour l’Etranger oder Société Générale de Belgique, oder in Antwerpen, Belgien, an den Kassen der Banque Centrale Anversoise oder Banque d'Anvers oder ihrer rig. als beigeordnete Zahlstellen, in belgischen Belgas von dem Goldgewiht und Feingehalt wie an

a ; any currency other than dollars kal j a multiple of the smallest fractional piece of

Die auf den Urkunden abgedruckten Anleihebedingungen lauten in englisher Sprache und in | #uch currenecy in circulation, the next lower

weight and fineness existing on said date at the rate of 7.19193 Belgian belgas per dollar; or

in Prague, Czecho-Slovakia, at the office of Zivnostenska Banka, or its euccessore, Associate Fiscal Agents, in Czechoslovakian kronen, at the current buying rate for sight exchange on New York of guch Associate Fiscal Agents on the date of presentation for payment; or

in Vienna, Austria, at the office of Nieder- œsterreichische Escompte-Gegsellschaft, or its successors, Associate Fiscal Agents, in Austrian schillings, at the current buying rate for sight exchange on New York of 8uch Associate Fiscal Agents on the date of presentation for payment; or

) in Stockholm, Sweden, at the office of Skandinaviska Kreditaktiebolaget, or its 8UCCces80ors, Asgociate Fiscal Agents, in Swedish Kkronor of the gold standard of weight and fineness existing February 1, 1929, at the rate of §., 268 per Swedish Kronor; or

1) in Bucharest, Roumania, at the office of Banca de Credit Roman or Marmorosch, Blank & Co. or Banca Romaneasca, or Banque Chrissoveloni or their respective SUCCes80T8, Ássociate Fiscal ÁAgents, in Rou- manian lei at the rate of 167.18 Roumanian lei per dollar.

If in any case the amount able in

not be

amount being guch a multiple shall be the amount payable.

Such principal, redemption price and interest shall be paid by the Institute in time of war as well as in time of peace, irrespective of the nationality or residence of any holder of this Bond or of the coupons appurtenant bereto, whether or not guch holder is a citizen or resident of a state friendly, neutral or hostile to the Kingdom of Roumania, and without requiring any declaration as to the citizenship or residence of guch holder or as to the length of time guch holder has been in possession of this Bond or any such coupon, and shall be

aid free from and without deduction or

iminution for any taxes, as8e88ments, charges, duties, levies or imposts of any nature, now or at any time hereafter imposed, levied or aASSCSSCA Vy the Kingdom of Roumania, or by any department, municipality, commune or other taxing authority thereof or therein.

This Bond is one of an is8ue of Bonds of the Institute known as the Institute’s "7% Guaranteed External Sinking Fund Gold Bonds, Stabilization and Development Loan of 1929” bereinafter called the Bonds, in the principal amounts of § 69000000, and „561 638 000 French francs and 2 000000 English pounds sterling, and all issued and to be issued under and entitled to the benefits of a Loan Agreement dated February 1, 1929, between the Institute and The Chase National Bank of the City of New York, Blair & Co., Dillon, Read & Co., Banque de Paris et des Pays-Bas, Hambros Bank Limited and Lazard Brothers & Co. Limited, as Fiscal Agents of the Institute (hereinafter called the Loan Agreement). For a description of the security for the Bonds and of the restrictions under which additional bonds may be issued by the Institute rankin pari passu with the Bonds in respect of suc gecurity reference is made to the Loan Agree- ment, Copies of the Loan Agreement are on file at the respective offices of the Fiscal Agents and Associate Fiscal Agents herein named.

This Bond is entitled to the Bbenefits of the cumulative sinking fund created for the Bonds sgufficient to retire the entire iesue by maturity as provided in the Loan Agreement, and is gubject to redemption for guch sinkin fund on any interest payment date at par an accrued interest, upon not less than thirty days’ prior notice, to be given as provided in the Loan Agreement by publication at least once a week for four guccessive weeks in two newspapers printed in the English language and of general circulation in the Borough of Manhattan, City and State of New York, the first publication of each such notice to be made not les than thirty days nor more than sixty days prior to the designated redemption date,

This Bond is also gubject to redemption otherwise than for the sinking fund, at the option of the Institute, on February 1, 1937, or on any interest payment date thereafter, at par and accrued interest, upon the same notice as in the case of redemption for the sinking fund,

In case of default as provided* în the Loan Agreement, the principal of this Bond and of all other Bonds of this issue may be declared and become due and payable in the manner and with the effect provided in the Loan Agreement.

In the event of any interest on this Bond not being claimed for a period of three years after the due date for payment of the game, or in the event of the principal or redemp- tion price of this Bond not being claimed for a period of five years after the due date for the payment of the same, any moneys held. by the Fiscal Agents for the payment of such principal or interest not s0 claimed, shall

und Staatsanzeiger Nr. 194 vom 21, August 1930, S. 3,

gtuanntem Tage zum Kurse von 7,19193 elgishen Belgas per Dollar;

oder i) in Prag, Tshecho-Slowakei, an der Kasse der Zivnostenska Banka oder ihrer Rehtsnach- folger, als beigeordnete Zahlstelle, in tschech0- Ee xen ronen zu dem für diese a [s tellen am E der Vorlegung zur Zahlun- gatenden Geldkurs für Sichtwechsel a ew York; oder j) in Wien, Oesterreich, an der Kasse der Nieder- österreihishen Escompte-Gesellshast oder ee Rechtsnachfolger, als S Zahl- stelle, in österreihishen Schillingen zu dem für diese Pahlen am Tage der Vor- legung zur Zahlung geltenden Geldkurse für Sichtwechsel auf New York; oder k) in Stockholm, Schweden, an der Kasse der Skandinaviska Kreditaktiebolaget oder ihrer una Geiger als beigeordnete Zahlstelle, in shwedishen Kronen von dem Go dgewicht und Feingehalt wie am 1. Februar 1929 zum Kurse von 0,268 Dollar per shwedische Krone;

oder 1) in Bukarest, Rumänien, an den Kassen der Banca de Credit Roman oder Marmorosch, Blank & Co. oder Banca Romaneasca oder Banque Chrissoveloni oder en, Rechtsnach- folger, als beigeordnete Zahlstellen, in rumä- Kie Lei zum Kurse von 167,18 rumänische Lei per Dollar.

Wenn etwa der in einer anderen Währung als in Dollar zahlbare Betrag nicht ein Mehr- [00e der feinsten Münzgzeinheit einer solchen in

mlauf befindlihen Währung ist, soll der nächst- niedrigere Betrag, der ein solhes Mehrfaches dar- stellt, der (nue lende Betrag sein. E

Kapital, P gt etnon und Zinsen werden von dem Fnj\titut sowohl in Kriegs- als auch in Friedenszeiten ohne Rücksiht auf die Nationalität oder den Aufenthaltsort des Fn- habers dieser Schuldverschreibung oder der dazu- gehörigen Zinsscheine ausgezahlt werden, gleich- viel, ob der Jnhaber Angehöriger oder Einwohner eines befreundeten, neutralen oder dem König- reich Rumänien feindlihen Staates ist odex nicht, und ohne das Verlangen irgendeiner Erklärung über die Staatsangehörigkeit oder den Auf- enthaltsort des Jnhabers oder die Dauer des Besives dieser Schuldverschreibung oder eines ihrer Pinsscheine, wobei die Auszahlung frei und ohne Abzug oder Verminderung durch irgend- welche Steuern oder sonstige öffentlihe Abgaben irgendwelcher Art zu erfolgen hat, i ob sie jeßt oder Päter durch das Königrei Rumänien oder durh irgendein Departement, durch eine Stadt- oder Landgemeinde oder eine andere mit Emer INIe versehene Behörde in Rumänien auferlegt oder erhoben werden sollten.

Diese Schuldverschreibung gehört zu einer Emission vonn Schuldvershreibungen des Instituts, die die Bezeichnung „Goldschuldver- shreibungen der 7% Aeußeren Garantierten

mortisablen Stabilisierungs- und Entwicklungs- anleihe von 1929“ tragen, im folgenden die „Schuldverschreibungen“ genannt, ausgegeben bzw. noch auszugeben in Kapitalbeträgen von 69 000 000 Dollar, 561 638 000 französischen Franken und 2 000 000 englishen Pfund Sterling nach Maßgabe und mit den. Vorrechten des Anleiheabkommens vom 1. Februar 1929 (im folgenden „Anleihe - Abkommen“ genannt) zwischen dem Jnstitut und The E National Bank of the City of New York, Blair & Co., Dillon, Read & Co., Banque de Paris et des Pays-Bas, Hambros Bank Ltd. und Lazard Brothers & Co. Ltd., als Zahlstellen des Fnsti- tuts. Wegen der Einzelheiten der Sicherheiten

ür die Schuldverschreibungen und der Be- A Ungen, unter welhen weitere Schuldver- hreibungen von dem Fnstitut ausgegeben werden können, die mit den ausgegebenen Schuld- verschreibungen pari passu an deren Sicherïheiten teilnehmen, wird auf das Anleiheabkommen Be- zug genommen. (Siehe unter Sicherheiten.) Abs shriften des leßteren liegen bei den oben ges nannten Zahlstellen und beigeordneten Zahl- stellen aus. / ]

Diese Schuldvershreibung nimmt teil an den Vorrechten des für die Schuldvershreibungen ge- shaffenen kumulativen Tilgungsfonds, welcher

roß genug ist, um die ganze Emission bei älligkeit, wie 1m Anleiheabkommen vorgesehen siehe E Angaben), r iee ils und unterliegt der Rückzahlung aus diesem Tilgungs- onds an irgendeinem Zinszahlungstermin zu Pru zuzüglih aufgelaufener Zinsen nah vor- T dündigung von nicht weniger als dreißig agen, die gemäß Anleiheabkommen durch Ver- öffentlihung mindestens einmal in der Woche während vier aufeinanderfolgender Wochen und in zwei in englisher Sprache gedruckten und in dem Stadtbezirk Manhattan, Stadt und Staat New ork, ersheinenden und dort allgemein verbreis- Pee Tageszeitungen bekanntgemacht werden muß. Die erste Veröffentlihung jeder solhen Bekannts- machung soll niht später als. dreißig Tage und niht früher als ehaig Tage vor dem festgeseßten Einlöfungstage erfolgen. ] :

Diese Schuldverschreibung ist auch in anderer Weise als aus dem Amortisationsfonds rückzahl- bar, und zwar nach Wahl des Fnstituts am 1. Februar 1937 oder an irgendetnem daraus» folgenden Zinszahlungstermin zu Pari zuzügli aufgelaufener Sinsen unter Einhaltung derselben Kündigungsmodalitäten wie im Falle der Rück- zahlung aus dem Tilgungsfonds. :

Bei Eintritt eines der im Anleiheabkommen vorgesehenen Verzugsfälle kann der E dieser und aller anderen ei reibungen on Emission in der in dem Anleiheabkommen vorgesehenen Weise und mit der dar vor- ¿rschanen Wirkung als fällig und zahlbar erklärt werden. (Siehe unter Sicherheiten.)

Falls irgendwelhe Zinsen für diese Schuld- vershreibung nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren oder das Kapital oder der Rück- zahlungsbetrag dieser Schuldverschreibung nicht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nah dem Fälligkeitstage für deren ahlung ers hoben werden, sollen alle bei den Zahlstellen Ss die Zahlung dieses Kapitals oder dieser Zinsen hinterlegten aber nicht erhobenen Gelder dem