1907 / 275 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

des Grundsteuerreinertrags ohne weitere Wertsermittelung gemäß § 9 des Statuts der Zentral 9 Divi stattfinden. (Pfandbriefstarxe.)

Die Festseßung der Taxe erfolgt ohne Besichtigung des zu be- leibenden Grundstücks.

Grundfsteuertare.

8 35. Soll die Beleihung den 15 bezw. 20 fahen Grundsteuer- rcinertrag 34) übersteigen, dann erfolgt fie auf Grund einer Be- sichtigung des zu keleihenden Grundvermögens. ( rundsteuertaxe.)

Bum Zwecke der Feststellung des Taxwertes wird der 35 fache Betrag des nach dem Geseße vom 11. Februar 1870, betreffend die Ausführung der anderweiten r r der Grundsteuer in den Pro- vinzen Schleswig-Holstein usw. (Geseßsamml. S. 85) und der Nach- träge hierzu ermittelten Reinertrages des Grundstücks sowie dec zehn- fahe Betrag des nach den §8 4 und 5 Nr. 1 des Geseßes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude- steuer (G.-S. S. 317) ermittelten Nußungswertés des Wohnhauses als Kapitalwert ausgeworfen.

Von dieser Summe kommt der zwanzigfahe Betrag der auf dem Grundstücke haftenden Abgaben und der veranlagtén Grund- und GBe- bäudesteuer in Abzug; die Naturalabgaben werden dabei nach dem E der in den leßten vierzehn Jahren veröffentlihten Preise

erechnet.

Domänen- und -Rentenbankrenten sind nah ih1em gegenwärtigen Werte zu kapitalisieren; jedech darf der zwanztgfahe Betrag der Rente nicht übershritten werden.

Es kowmen nicht zum Ansaß:

Beiträge zur baulihen Unterhaltung für Patronatsgebäude ; Feuer- und Hagelversiherungsbeiträge.

Sind Gebäude, Inventarien oder Aerbestelung unwirtschaftlich oder unvollständig oder ershéint der Grundsteuerreinertrag zu hoh, so kann ein entsprechender Abzug gemaht werden.

Der dana verbleibende Betrag wird als Taxwert des Grund- ücks angenommen.

Wegen besonderer Wertverhältnisse kann die Landschaftsdireklion einen R lag oder einen Abzug bis zu zwanzig v. H. beschließen.

it Aufnahme der Grundsteuertaxz2 beauftragt die Landschafts- direktion einen Distriktskommissar oder einen Sachverständigen. (S 19.)

Bonitierungstaxe. § 36. Auf Antrag der Landschastsdirektion oder des Darlehns- U kann eine besondere Taxe aufgenommen werden. (Bonitierungs- axe. __ Die Aufnahme und Feststellung dieser Taxe erfolgt nach den hierfür erlassenen Abshäßzungsgrundsäten der Landschaft. Taxaufnahme und Festsetzung der Tare. § 37. Der Taxkommissar darf mit dem Eigentümer des zu be- leihenden Grundstücks niht in Familien- oder sonstigen Beziehungen stchen, welhe Zweifel an seiner Ünparteilichkeit aufkominen lassen. Der Taxkommissar hat die von ihm aufgenommene Taxe unter ao einer genauen Beschreibung des Grundstücks der Direktion einzureichen. Die Prüfung und selbständige Fesisezung der Taxe erfolgt dur die Direktion.

Beschwerden gegen die Taxfesisezung sind bei der Landschaftsdirektion |!

innerhalb sechs8 Wochen shriftlich anzubringen und zu begründen

__ Kosten der Taxaufnahme.

§ 38. Die durch die Taxaufnahme entstehenden Kosten trägt der Antragsteller. Die Einziehung der Koften erfolgt dur die Landschafts- direktion. Es steht ihr frei, etnen Taxkostenvorshuß zu erheben.

Hat die Landschaftsdirektion troy gegenteiligen Antrages des Darlehnsfuchers die Aufnahme der Bonitierungstaxe angeordnet und leßtere zu einem Abzug von der Grundsteuertaxe nit geführt, so fallen die Mehrkosten der Bonitierungstaxe der Landschaft zur Last.

V. Bewilligung und Eintragung der Pfandbriefs- darlehne.

Pfandbriefsbewilligung. § 39. Im Falle des § 34 darf die Beleihung bis zum vollen Taxwerte erfolgen, in den übuigen Fällen darf das Pfandbriefsdarlehn zwei Dritteile des Taxwertes niht übersteigen. Die Höhe der Taxe und des bewilligten Darlehns ist dem Antrag- steller mitzuteilen.

Eintragung der L H

§ 40. Der Schuldner hat behufs niger Eintragung des Pfandbriefdarlehns eine von dem Landschaftssyndikus gerihtli oder notariell aufzunehmende Schuldurkunde auszustellen, durch welche er unter Verpfändung seines Grundstücks auf Grund der Sa ung die s in Höhe der auszufertigenden Pfandbriefe als Gläubigerin anerkennt.

Gr ist nit berehtigt, bei Geltendmahung der Forderung dur die Landschaft insbesondere bei einer Kündigung, Mahnung oder Etn- klagung die Vorlegung des Hypothekenbriefes zu verlangen

L SELA eingetragene Forderungen find mit dem vollen Kapitals« betrage nebst zweijährigen Zinsen von dem nah § 39 dieser Satzung festaeseuten Darlehnsbetrage in Abzug zu bringen. Jm Nange vor den Forderungen der Landschaft oder in gleihem Range dürfen mit Zustim- mung der Landschaftsdirektion Hypotheken eingetragen feia, welche ent- weder Familienfideiklommissen oder einem der adeligen Klöster S&leswig- Holsteins oder dem gemetinschaftlichen Fonds oder Stiftungen ¡ustehen, oder insoweit und solange sie seitens des Schuldners unkündbar find.

Nach Ermessen der Landschaftsdirektion dürfen au Wittümer und Altenteile während deren Dauer mit dem von thr, unter Berück-

chtigung der besondecen Umstände des Falles, festzuseßenden Kapital- etrage dem Pfandbriefsdarlehn im Grundbuche voranjtehen.

VI. Pfandbriefe und Zinsscheine. Ausfertigung und Ausreichung der Pfandbriefe.

__§ 41. Für jedes Darlehn, welches nah den vorstehenden Be- stimmungen in das Grundbuch eingetragen worden i, darf cin glei hoher Betrag landschaftliher Zentralpfandbriefe ausgefertigt werden.

Die Ausfertigung und Ausreihung der Pfandbriefe und Zins- [dene regelt sih nah den §§ 19, 20 und 21 des Statuts der Zeatral- andschaft.

Die Direktion ist berehtigt, den Verkauf der Pfandbriefe sür den Darlehnsnehmer zu besorgen.

Sicherheit der Bil eid 18 5 42. Für die Sicherheit der Pfandbriefe und alle aus ihnen entspringenden Rechte haftet die Landschaft gemäß § 22 des Statuts der Zentrallandschaft.

Kursdifferenzzuschuß und Vorshußdarlehn.

5 43. Dem Darlebnsnehmer föônnen bare Zuschüsse gewährt werden :

1) bei einem Kurse unter pari zur Ausgleihung der Differenz zwischen dem Kurs- und Nennwert der Pfandbriefe ;

2) zur Durchführung der Pfandbriefsbeleihung sowie der Um- wandlung von Pfandbriefen tn landschaftliche Zentralpfandbriefe mit einem geringeren Zinssate.

Der erstere Zushuß darf unter Berüksihtigung der durch den Verkauf der Pfandbriefe entstandenen Kosten höchstens 10 v. H., der [eßtere Zuschuß höchstens 3 v. H., beide Zuschüsse zusammen höchstens 10 v. 9 des Nennwerts des Pfandbriefsdarlehns betragen.

Die Zinsen für diese Zuschüsse betragen 5 y. H

Sie sind den Tilgungsbeiträgen des Schuldners Vorwege zu entnehmen. t,

Der Darlehnsnehmer hat die ihm gewährten Zushüsse gemäß

45 abzutragen und diese Vêrpflihtung in gleihem Range mit dem S in das Grundbuch eintragen zu lassen. (Val. un ;

Abtrennung, Verkauf und Tausch von Trennstücken beliehener Güter. § 44. Ohne Genehmtgung der Landschaftsdirektion dürfen Trenn- süd? cines beliehenen Grundstücks niht veräußert werden.

j hrlich. albjährlich im

lichen Geseßbu@e (S. f. 1899 S. N und Art. 20 des Ausführungs- geseßes zur Grundbuchordnung (G.-S. #. 1899 S. 307), sowie der Gesetze vom 3. März 1850 (G.-S. S. 145), vom 27. Juni 1860 (G.-S. S. 384), vom 22. April 1886, betreffend Ausdehnung der vorslehenden Gesetze auf die Provinz Schleswig-Holstein (G.-S. S. 139), vom 27. Juni 1890 (G.-S. S. os) und vom 15. Juli 1890 (G.-S. S. 226).

ae Landschaftsdirektion ist befugt, Entpfändungserklärungen zu erteilen. ¿ Sie hat bei Entpfändungserklärungen nux die Sicherheit der Dorn der Landschaft zu prüfen und das Interesse der leßteren zu wahren.

Zum Ausgleih der dur die Veräußerung von Trennslücken ein- tretenden Verminderung der Pfandbriefssicherheit ist ein angemessener Teil des Darlehns von dem Schuldner in barem Gelde oder in Pfandbriefen abzutragen und im Grundbuch zur Löschung zu bringen.

Eine Verwendung des Sondertilgungsbestandes für leßteren Zweck findet nicht statt.

VII. Pfandbriefszinsen, die damit verbundenen Zahlungen fowie deren Beitreibung.

Berichtigung der Pfandbriefszinsen und der damit verbundenen Zahlungen.

leisten: 9 A insen tür die Pfandbriefe je nah Wahl 3, 3} bezw. 4 vom

undert, H) zur Tilgung der Pfandbriefshuld F} vom Hundert dieser

3) im Falle der Bewilligung eines baren Zuschusses 43) bis zu seiner Tilgung È vom Hundert des Pfandbriefdarlehns, zu welchem der Zuschuß aewährt ift, un

4) sofern das beliehene Grundstück nicht zu dem am gemetns{chaft- lichen Fonds beteiligten Grundbesiß gehört, 1/1, vom Hundert Ver- waltung#fkoftenbeitrag.

Alle Zahlungen mit Ausnahme des im § 58 dieser Saßzung vor-

gesehenen Falles find ohne Rücksicht auf die allmählihe Tilgung des Darlehns zu leisten. Die Zinfen und die damit verbundenen Zahlungen müssen halb- jährli in der Zeit vom 1.—15. Junt bezw. 1.—15, Dezember für das laufende Kalenderhalbjahr portofrei an die Kasse der Schleswig- Holsteinishen Landschaft zu Kiel in barem Gelde oder in fälligen nicht verjährten Zinsscheinen landschaftliher Zentralpfandbriefe oder in solchen des betreffenden Halbjahres eingezahlt werden.

Rückstände sind, soweit nicht Stundung ausgesprochen ist, dur Iwan valftrenmg beizutreiben.

erzugszinsen werden vom 16. Juni bezw. 16. Dezember des laufenden Halbjahres ab mit 5 v. H. berechnet.

Auszahlung der Pfandbriefszinsen.

8 46. Die Zinsscheine der landschaftlihen Zentralpfandbriefe werden halbjährlih vom 1. Juli bezw. 2. Januar ab von der Land- schaftskasse zu Kiel und bei allen Kassen der zur Zentrallandschaft verbundenen Institute eingelöst.

Im übrigen vergleihe §§ 20, 23, 24 und 25 des Zentralland- \chaftsstatuts.

Die Stundung und Deckung der Zinsrückstände.

§ 47. Ist ein Grundetigentümer ohne eigene Schuld in bedrängte Lage geraten, so kann ihm von der Landschaftsdirektion Frist zur Be- zahlung setner fälligen Schulden gegen 5 v. H. jährlicher Verzugs- zinsen gewährt werden.

Rückständige Pfandbriefszinsen und damit verbundene Zahlungen sind zum Zwedcke der vorläufigen Bereitstellung für die Psfandbriefs- inhaber aus den Fonds der Landschaft vorzuschießen.

Reichen die Fonds nicht aus, so kann die Landschaft die erforder- lichen Mittel durch Aufnahme von Darlehen herbeishaffen.

Muß die Landschaft höhere als 5 y. H. jährliher Zinsen geben, so haben die Schuldner auch diese nebst den Kosten zu bezahlen.

VIII. Zwangs8vollstreckungsrecht.

i Zwangsverwaltung des Gutes. 5 48. Die Landschaft hat einen Anspru auf Ueberweisung der im § 6 des Gesegzes, betr. die Zwangsvollstreckung aus Forderungen an Ie (rittershaftliher) Kreditanstalten, vom- 3. August 1897 G.-S. S. 388*— bezeichneten Tätigkeit bezüglih der von ihr be- liehenen Grundstüdcke (vgl. § 49 VI 1).

Zwangsvollstreckungsrecht der Shleswig-Holsteinischen Landschaft.

§ 49. I. Der S(hleswig-Holsteinischen Landschaft steht ein Zwangsvollstreckungsrecht nah Maßgabe des Gesetzes, betreffend die R IEEang aus Forderungen landschaftlicher (rittershaftlicher)

reditanstalten, vom 3. August 1897 (G.-S. S. 388) zu.

Zuständige Vollstreckungsbehörde ist die Schleswig-Holsteinische Landschaftsdirektion.

IL. Das Zwangsvollstreckungsreht is auf die Beitreibung fälliger Forderungen an Darlehnskapitalien, Zinsen und Tilgungsbeiträgen und auf die fonstigen sazungsmäßigen Fallen beschränkt.

Es kann nur gegen Schuldner, welhe Eigentümer des beliehenen Grundftücks sind, geltend gemacht werden.

ITI. Kraft des Zwangsvollstreckungsrechts is die S{hleswig- Potsie nie Landschaft befugt, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben.

__ Der Landschaft steht auch die Befugnis zu, das beliehene Grund- stück in Zwangsverwaltung zu nehmen.

Sie kann die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen po die Zwangsverwaltung zusammen oder einzeln zur Ausführung ringen.

IV. Gleichzeitig mit den untec Ziffer ITT bezeihneten Maß- regeln kann die Schleswig-Holsteinishe Landschaft die gerichtliche Zwangsversteigerung des beltehenen Grundstücks betreiben. Der voll- streckbare Schuldtitel wird n den Antrag auf Zwangsversteigerung erseßt. Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer und den Anspruch bezeichnen.

Der Schuldner kann nicht verlangen, daß die Schleswig- A e Landschaft sih zunächst an das verpfändete Grundstück

alte, au nicht der gleichzeitigen Betreibung der Zwangsverwaltung und Fargivetlezerung des Grundstüks widersprechen.

V. te Zwangsvollstreckung in das beweglihe Vermögen des Schuldners erfolgt nah den Vorschristen der Verordnung über das Verwaltungszwangsyersahren vom 7. September 1879 (G.-S. S. 591).

VI. Das Verfahren der Zwangsverwaltung regelt \sich bei der Schleswig-Holsteinishen Landschaft nah folgenden Bestimmungen:

1) Die Einleitung der Zwangsverwaltung is ausgeschlossen, so lange eine gerichtlihe Zwangsverwaltung anhängig ist.

Eine dur die Landschaft eingeleitete Zwangsverwaltung endigt, wenn wegen des Anspruchs eines anderen Gläubigers die geritlihe aa gerw gung angeordnet wird, unbeschadet jedoch der von der andshaft burch Einleitung der von thr angeordneten Zwangs- yêrwaltung bereits erworbenen Rechte und ferner unbeschadet des A, - spruchs der Landschaft auf Ueberweisung der Leitung der vom Gericht angeordneten Zwangêkverwaltung (vergl. § 483).

2) Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Beschluß der Landschaftsdirektton.

3) Die Landschaftsdirelktion hat diesen Beshluß (zu 2) dem Schuldner zustellen zu as und einen Landschaftsrat oder einen Di- triftskommissar zu beauftragen, nötigenfalls unter Zuziehung eines

rotofollführers, die Zwangsverwaltung an Ort und Stelle einzu- eiten. Gleichzeitig hat sie das zuständige Grundbuhhamt zu ersuchen, die Anordnung der Zwangsverwalktung in das Grundbuch einzutragen, thr nah erfolgter Eintragung eine beglaubigte Abschrift des Grund- buhblattes und der Urkunden, aut welhe im Grundbu Bezug ge- nommen wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten Zustellungsbevoll- mächtigten zu bezeihnen und Nachricht zu ev was thm über Wohn- e bs if nung der eingetragenen Beteiligten und- deren Vertreter ekannt ist.

Nach dem Eingange dieser Mitteilung sind die Beteiligten von

§ 45. Der Darlehnsnehmer hat folgende Jahreszahlungen ¡u V

4) Der Beschluß, dur wel@en die Zwangsverwaltun wird, gilt zu Gunsten der Landschaft als Dell nahme des Grundstgue

Umfang, Zeitpunkt der Wi:ksamkeit und Wirkungen der Beschlag, nahme bestimmen sih nah den für die gerichtliche ZwangsverwaltuL, V Con bee Sibnlinee zur Zelt bes Bess :

ohnt der uldner zur Zeit der Beschlagnahme a

Grundstüde, so sind ihm die für seinen Haus tand nente Räume zu belassen.

Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines audstandez Grundstücks aufgegeben werden.

6) Der Verwalter wird von der Landschaftsdirektion bestellt.

Die Landschaftsdirektion hat dem Verwalter durch

das Grundstück a übergeben oder ihm die sich selbst den Besiß des Grundstücks zu verschaffen.

7) Die Beschlagnahme wird auch dadur wirksam, daß der Ver, walter nach Nr. 6 den E des Grundstücks erlangt.

8) Die Landschaftsdirektion hat den Verwalter nah Anhörung des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung fest, zuseßen, die Geschäftsführung desselben zu beaufsichtigen und die erwaltung in ihrem ganzen Verlaufe zu leiten. Vorschüsse zur Wirtschaftsführung sind dem Verwalter von der Landscaftsdirektion nur dann herzugeben, wenn dies die Erhaltung und nötige Verbesserung des reit sowie die Sicherung des eigenen Interesses der Land, schaft erheischt und wenn andererseits vorauszusehen ist, daß sie vom Schuldner oder aus den Nußungen des Grundstücks während der

wangsyerwaltung oder aus den Kaufgeldern für das Grundstü im alle feiner Zwangsversteigerung werden erstattet werden können.

Die Lanoschaftsdirektion hat auf die an sie seitens des Verwalterz oder des Schuldners oder von dritter Seite gerichteten Anträge oder Beschwerden die erforderlichen Bescheide zu erlassen,

Vorschüsse zu O die Verwaltung nah ihrem

zu ernennenden Kommissarius zu veranlassen.

die Verwaltung und deren Leitung einem Distrik1skommissar zu über, tragen. Der leßtere erhält für die erforderlihen Reisen auf das

lihen Kostenordnung.

D Landschaftsdirektion kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark verhängen und ihn entlassen.

__ Gegen die von ihr bezüglich der Verwaltun fügungen steht die Beshwerde an den Königlichen Landschaft ofen.

Die Anordnungen des leßteren unterliegen der weiteren Beschwerde an den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

9) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Hand, [lungen vorzunehmen, welche erforderli sind, um das Gruntstück in feinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten, soweit nötig zu verbessern und ordnungsmäßiz zu benuyen; er hat die Ansprüche, auf welche ih die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Ver- waltung entbehrlihen Nußungen in Geld umzusegzen.

Zur Ausübung des mit dem Desi des Grundstücks etwa ver- bundenen NNROECTEIONE und fonstiger Ehrenrehte sowte dec aus der Zugehörigkeit zur Landschaft entspringenden Berechtigungen, ferner zu Verfügungen, welhe den Bestand des Grundstücks betreffen, ist der Verwalter nit deg

Ist das Grundstück vor der Beshlaznahme einem Pächter über- lassen, so ist der Pädtecd au auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

erlassenen Ver- ommissarius der

Das Recht des Pächters auf die Verwaltung und den Fruchtgenuß

auf die PRREN orderung:

Zur Vornahme von Gebäudeausbesserungen, für welche das nötige Material aus dem Grundstücke nicht gewonnen werden kann, zu Neu- bauten, zum Abschluß von Pacht- oder Mietverträgen, zur Annahme oder Entlassung von Wirtschaftsbeamten, Wirtinnen, Förstern, Ma- shinisten, Brennerei-, Molkerei-, Fabrikleitern, Gärtnern, Schäfern und Vögten, desgleichen zur Grhebung sowie zur Zurücknahme von Klagen wegen rückständiger Leistungen und zur Hinausschiebung oder Unterlassung. der Zwangsvolljtrekung wegen folher Leistungen hat der Verwalter nah Anhörung des Schuldners, sofern er auf dem Grund- stücke wohnt, die dir 18 der Landscaftsdirektion einzuholen.

10) Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden

der Landschaft jährlich und nah e gung der Verwaltung Neh- nung zu legen. Die Rechnung ist dem Schuldner vorzulegen. 11) Aus den Nuzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der- jenigen, welhe durch die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten.

Im übrigen finden auf das Verteilungsverfahren die für die

gerihtlihe Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprehende An- wendung, soweit sih niht aus Ziffer 1X ein anderes ergibt. 12) Die Aufhebung der Zwangsverwaltung erfolgt durch Beschluß der Landschaftsdirektion. Die Zwangsverwaltung is aufzuheben, wenn die Landschaft befriedigt ist. Die Aufhebung kann angeordnet pa: ¿n die Fortseßung des Verfahrens besondere Aufwendung erfordert.

13) Die Landschaftsdirektion hat den Beschluß, durch welen die Pwougermalhing aufgehoben wird, dem Schuldner zustellen und die Verwaltung durch einen Landschaftsrat unter Beiordnung eines Rehnungsbeamten und zwar in der Regel an Ort und Stelle auf dem Grundstücke auflösen zu lassen, endlich das Grundbuchamt um Löschung des Zwangsverwaltungsvermerks zu ersuchen.

14) Luf Zwangsverwaltungen, welce das Gericht auf Antrag eines anderen Gläubigers angeordnet, deren Leitung aber die Landschafts- direktion auf Exsuchen des*Gerichts übernommen hat, finden die yor- stehenden Bestimmungen entsprehende Anwendung, jedoch mit folgenden Abweichungen :

a. Die Anordnung und die Aufhebung des Verfahrens is vom Gericht zu beschließen. Es ist Sache des Gerihts, dem Verwalter das Grundstück zu übergeben oder ihn zu ermächtigen, sich in den SL s Grundstücks zu setzen.

ie Leitung und Beaufsichtigung der Zwangsverwaltung, ins- besondere die Entscheidung über alle die Bewirtshaftung und Ver- waltung betreffenden rein technischen Fragen gebührt dagegen allein der Landschaftsdirektion.

b. Zur Einleitung der Fprangaverwaltung ist au der betreibende Gläubiger zu laden. Er ist dabei über die dem Verwalter für die Verwaltung zu erteilende Anweisung und die ihm zu gewährende Ver- gütung zu hören.

c. Zur Leistung von Vorschüssen ift die Landschaft nicht verbunden, folche muß vielmehr der Gläubiger auf Erfordern der Landschafts- direktion an diese leisten.

Das Gericht kann auf Antrag der letzteren die Aufhebung der Zwangsverwaltung anordnen, wenn ihre Long besondere Auf- wendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vor]ckchteßt.

d. Die Rechnungen des Verwalters sind von der Landschafts- direktion auch dem Gläubiger vorzulegen.

VII. Bestreitet der uldner seine Verbindlichkeit zur Ent- rihtung der geforderten Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, scine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.

VIIT. Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners, odec weil er die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forde- rungeri der S E GiR, Landschaft gefährdende Ver- \{lechterung des beltehenen' Grundstücks zu besorgen ist, so is die

Der Sr rios liegt ob die Erteilung von Uns{hädlihkeits- ge 1gnissen nah Maßgäbe des Art. 19 des Ausführungsgeseßes zum Bürger-

der Anordnung der Zwangsverwaltung zu benachrichtigen.

Schleswig-Holsteinishe Landschaft befugt, unter entspreWender An-

wendung der Vorschriften der Verordnun

das- Grundstück oder die Verwaltung, so kann ihm die R umung deg E

den bon ihr | mit der Einleitung der Zwangsverwaltung beauftragten Kommissarius |

Ermächtigung zu erteilen, E

1, die sachgemäße | Verwendung der dem Verwalter zur Wirtschaftsführung geleisteten | en, die Rehnungen des Verwalters abzunehmen, F Ermessen auch an Ort und Stelle he, E tigen zu lassen und \chließlich nach Grlaß des Aufhebungsbeschlusses E ie Auflösung der Verwaltung dur einen von ihr zu diesem Behufe E

Die Landschaftsdirektion ist befugt, die unmittelbare Aufsicht über 4 F

Grundstück Tagegelder und Reisekosten nah Maßgabe der landschaft,

wird von der Beschlagnahme nicht berührt. Letztere erstreckt {ih nur M

Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlih. Er hat : .

S ber 1879 E So ra A sverfahren vom 7. September „S. S. en Arre

In ‘das li Vermögen des Schuldners vollziehen zu lassen, auch das belichene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung

men.

U A Verschlechterung des beliehenen Grundstücks im Sinne dieser Bestimmung fleht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die ih das Pfandrecht der Schleswig - Holsteinishen Landschaft erstreckt, ver- s{lechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem beltehenen Grundstück entfernt werden. 4

Wird vom Schuldner die Nechtmäßtigkeit des Arrests bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

IX. Bet einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, bet welcher die Schleswig - Holsteinische Landschaft beteiligt ist, brauchen Ansprüche, welche nah Ziffer 11 dem Zwangsvollstreckungsörecht der SivleBeig - Bea Landschaft unterliegen, au insoweit, als fie aus dem Grundbuche nit hervorgehen, einshließlich des Anspruchs auf Ersaß der Ausgaben, welhe von der Schleswig-Holsteinischen Landschaft in der Zwangsverwaltung zur Ava ng und nötigen Ver- besserung des Grundstücks gemacht sind und aus den Nußzungen des Grundstücks nicht erstattet werden können, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots, noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Teilungsplan glaubhaft gemacht zu

werden. welhen bei der Verhandlung über den

Durch den Widerspruch teiligter gegen einen Anspruch der be- Tetlungsplan ein anderer Beteilig geg L fp E

neten Art erhebt, wird die Ausführung des 1 V eaten. Dem widerspréckchenden Befeiliten bleibt es überlassen, seine Rechte nah erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend

machen. M e Führt die von der Schleswig-Holsteinishen Landschaft in Gemäßheit der Ziffer V betriebene Zwangsvollstreckung in das be- weglihe Vermögen des Schuldners zu einem Verteilungsverfahren, so finden die Vorschriften der Ziffer IX entsprehende Anwendung.

X]. Aus Urkunden, welche von dem zum NRichteramte befähigten Syndikus bezw. stellvertretenden Syndikus der Shleswig-Holsteinishen Landschaft innerhalb der Grenzen setner Amtsbefugnisse aufgenommen sind, findet die gerichtliche a A statt. Auf die leßtere finden die Vorschriften Âber E Zwangsvollstreckung aus notariellen

kunden entsprehende Anwendung.

M In den | fee der 726 und 727 der Zivilprozeßordnung ist die vollstreckbare Zens nur auf Anordnung des Königlichen mtsgerihts zu Kiel zu erteilen. ; ;

s E Alle Unkosten, einschließlih der Gebühren, Reisekosten und Tagegelder der bei der Zwangsverwaltung beteiligten Personen, [sind aus der Zwangsverwaltungsmafse zu erstatten. “gi

Nach Berichtigung der gesamten aus der Zwan sverwaltungsmasse zu tilgenden land\chaftlihen Forderungen if die Landschaftsdirektion befugt, eine jährlihe Pauschsumme für das Verfahren auf Grund des 8& 130 des Gerichtsfostengeseßes vom 6. Oktober 1899 (G.-S. S. 326) oder der das leßtere abändernden geseßlichen Bestimmungen zu be- rechnen und dessen Betrag aus den vorhandenen Einnahmen der Masse für den landshaftlihen Betriebsfonds zu erheben.

X11. Der Schuldner i} verpflichtet, der Schleswig-Holsteinishen Landschaft alle Ausgaben zu ersetzen, welhe von thr bei der Zroangs- verwaltung seines Grundstücks zu seiner Erhaltung und Verbesserung gemacht sind und aus den Nußungen des Grundstücks nicht erseßt werden können. '

Verfahren bei der Zwangs8verwaltung.

8 50. Das Verfahren bei der Zwangsverwaltung wird durch eine Geschästsanweisung geregelt, welhe der Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten sowie des Justizministers

bedarf. Verfahren bei der Zwangsversteigerung.

S 51, 24 Verfahren bei der Zwangsversteigerung regelt fich nach den Bestimmungen des Geseßes vom 24. März 1897/20. Mai 1898 N.-G.-Bl. S. 97/S. 713.

Die Landschaft hat nach erteiltem Zuschlage zu bestimmen, ob und wie viel Pfandbriefe von dem zu erlegenden Kaufgelde abgelöst werden sollen.

IX. Tilgungswesen.

ck. den Darlehnsnehmern zu ent-

Zwe

§ 52. Aus den nah § 495 von rihtenden Tilgungsbeiträgen wird ein Tilgungsfonds gebildet, der zur allmählihen Tilgung der gesamten Pfandbriefsdarlehne bestimmt ist.

Tilgungskonto. 8 53. Für jedes beliehene Grundstück wird Tilgungskonto angelegt, auf welhem der Betrag aller eingehenden

1 B. ein besonderes

Tilgungsbeiträge und der davon \sich ansammelnden Zinsen gutzu- reiben ift. Mußerbei werden alle Sonderkonten zu einem Haupt- konto zusammengefaßt.

Sondertilgungsbestand als Zubehör des Grundstücks.

8 54. Das Guthaben eines jeden Grundeigentümers azn Tilgungs- bestand ist untrennbares Zubehör des Grundstücks, welches mit diesem auf jeden neuen Erwerber übergeht und obne das Grundstück weder abgetreten noch sons Gegenstand einer Verfügung des Grundeigen- tümers mit Ausnahme des im § 58 vorgesehenen e werden kann.

Ebensowentg kann jenes Guthaben von etnem Vritten in Anspru genommen oder durch rihterlihe Verfügung mit Beschiag belegt werden.

Insoweit bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks das für die Landschaft eingetragene Pfandbricfsdarlehn mit allen Nebena- forderungen nicht zur Hebung kommt, haftet für den Ausfall vorweg der für dieses Grundstück angesammelte Sondertilgungsbestand.

Freiwillige Verstärkung des Sondertilgungsbestandes.

8 55. Zur aag pu “27 Erhöhung des Guthabens am Sonder- tilgungsbestande kann der Eigentümer eines beltehenen Grundstücks bis zum Betrage der für das betreffende Grundftück ausgefertigten und dur den Sondertilgungsbestand noch nicht gedeckten Pfandbriefe entsprechend leichartige Pfandbriefe desselben Zinssaßes zum Nennwerte sowie arbeträge verwenden.

Die nach § 43 gewährten Zuschüsse können nur durch Barzahlung

getilgt werden.

Belegung der Tilgungsbestände.

8 56. Die Tilgungs9bestände find in landschaftlihen Zentral- pfandbriefen oder sonst mündelsiher zinsbar zu belegen.

Veber die Bildung des Tilgungéfonds siehe au § 68.

Abschreibung der Zuschüsse.

§ 57, Sobald der für ein Grundstück angesammelte Tilgungs- bestand die Höhe der bei der Ausreichung von Pfandbriefen nah § 43 vcn der Landschaft gewährten baren Zuschüsse erreiht hat, ist aus dem Tilgungsbestande vorweg die Erstattung dieses Betrages an die Land- haft zu leisten, Es darf hierbei auf den vor der Gewährung des Zuschusses bereits erwahsenen Sondertilgungsbestand niht zurück- gegriffen werden.

Verwendung des Tilgungsbestandes seitens des Grundeigentümers.

§8 58. Sobald von dem im Grundbuche eingetragenen Pfand- briefsdarlehne mindestens zeha . vom Hundert getilgt oder zurückgezahlt find, kann insoweit, als dieser Betrag mit fünfzig teilbar is, von dem Grundeigentümer auf dessen Kosten entweder unter Einräumung des Vorrechtes für den Ueberrest lös{chunrgöfähige Quittung oder ein neues Pfandbriefsdarlehn (Krediterneuerung) verlangt werden. Die Direktion kann eine anderweitige Festsezung der Taxe eintreten lassen.

Tilgung der Pfandbriefs\chuld dur den Gn Ee U T IEN

8 59, Hat der Sonvertilgungsbestand die Höhe der gesamten Pfandbrtiefs{huld erreiht, ohne daß der Eigentümer von den im § 58 ausgesprohenen Nechten Gebrauch macht, so hat die Landschafts- direktion von Amts wegen die Löschung der Pfandbriefshuld zu ver-

dem Eigentümer, welcher im übrigen die aaten, jo v A erfol Lösbung der Pfandbriefshuld fortzuentrihten hat, von der beabsihtigten Lösung Kenntnis zu geben. Die durch die Ablösung und Löschung der Pfandbriefs{huld ent-

stehenden Kosten trägt der rundeigentümer.

: blösung, Aufkündigung und X Pfandbrief E g

Pfandbriefsablösung.

8 60. Der Schuldner is} jederzeit berechtigt, das Darlehn, \o- weit es dur sein Guthaben am Tilgungsbestande noch nit gedeckt ist, ganz oder teilweise in Pfandbriefen oder in barem Gelde abzu- R vorgängige Aufkündigung seitens des Schuldners ist nit

ih. E V nah § 43 gewährter barer Zuschuß noch ungetilgt, so darf die völlige Abtragung des Darlehns nur erfolgen, sofern au dieser Zuschuß nebst den Zinsen bis zum Zahlungstage bar gezahlt wird.

Ablösung durch Barzahlung.

8 61. Wählt der ausscheidende Eigentümer bei der Ablösung Barzahlung, so kann die Landschaft einen entsprehenden Betrag an Pfandbriefen aufkündigen lassen, der Darlehnsnehmer is alsdann ver- pflichtet, die Jahreszahlung bis zum Schlusse des Verfahrens zu entrichten. Kündigung des Darlehns seitens der Landschaft.

8 62. Die Landschaft hat daz Recht, das Pfandbriefsdarlehn dem Grundeigentümer mit se{ch8monatiger Frist zu kündigen:

a. wenn das verpfändete 1A in seinem Werte !/; unter die landschaftliche Taxe hinuntergeht;

b. I Mar iveticubain des Schuldners gegen § 44;

c. wenn der Schuldner die thm obliegenden Zahlungen an die Landschaft niht pünktlich leistet. Diese Befugnis erlischt, sobald infolge der Kündigung Zablung der rückständigen Beträge geleistet wird und Berichtigung der bereits aufgewendeten Kosten erfolgt;

d. wenn er den Nachweis {uldig bleibt, daß die auf dem Grund- stüde haftenden fälligen öffentlihen Abgaben, insbesondere die Do- mänenamortisationcrenten oder der Kanon sowie die sonft fälligen, auf dem beliehenen Grundstück im Range vor oder mit dem Pfand- briefsdarlehn eingetragenen Lasten oder Zinsen bezahlt sind;

o. wenn das Grundstück unter Zwangsverwaltung oder Zwangs- versteigerung gestellt wird;

f Wei Ta Schuldner so \{lecht wirtshaftet, daß nah der von der Direktion durch einen Distriktskommifsar zu veranlassenden Unter- suhung eine erbeblice Vershlehterung des Grundstücks und eine Gefahr für die Sicherheit der Landschaft zu besorgen ist, und er der Anweisung der Direktion, den vorgefundenen Mängeln abzuhelfen, in der ihm bestimmten Frist nicht genügt ; E :

g. wenn er die Versicherung der Gebäude, der landwirtschaft- lihen Inventarien und Vorräte gegen Feuersgefahr und auf Er- fordern der Landschaftsdirektion auch diejenige gegen Hagelschlag bei einer der Direktion genehmen BVersicherungsanftalt niht nahweist;

h. wenn er die Uebernahme des Amts eines Direktionsmitgliedes oder Distriktskommissars verweigert, ohne dem Amte schon früher vor- gestanden zu haben oder ohne daß ihm die Gründe zur Seite stehen, welche ihn nach dem Geseze zur Ablehnung einer Vormundschaft

erechtigen würden; i /

s i Dein der Erwerber eines landschaftlih beliehenen Srundstücks in etner von der Landschaftsdirektion ihm zu bestimmenden Frist unter- läßt, die persönliche Haftung für die Pfandbriefshuld in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung zu übernehmen ;

k. wenn der Eigentümer ohne Genehmigung der Landschafts- direktion einem Pächter lebendes oder totes landwirtshaftliches In- ventar des beliehenen Grundstücks eigentümlih überläßt.

Die Landschaft ift befugt, bei sonstiger Wertverminderung des be- liehenen Grundstücks angemessene Teilkündigungen mit sechsmonatiger Frist vorzunehmen. j j Aufkündigung der Pfandbriefe. j

8 63. Der Darlehnsnehmer, welcher das auf seinem Grundstück haftende Pfandbriefsdarlehn durch Aufkündigung ablösen oder in Pfand- briefe anderen Zinssaßes umwandeln will, hat feinen Antrag, wenn die Aufkündigung der Pfandbriefe im Januar frtolgeu foll, bis zum 1. Dezember des Vorjahres und wenn die Auskündigung im Juli er- folgen foll, bis zum 1. Juni desselben Jahres bei der Direktion

riftlih anzubringen. 1s 'Sloiduetia mit dem Kündigungsantrage hat er einen Betrag von drei v. H. des aufzukündigenden Pfandbriefsbetrages in barem Gelde oder in preußischen Staats- oder Kommunalpapieren nah dem Kurswerte, wenn sie unter pari stehen, sonst aber nah dem Nenn- werte bei der Landschaftskasse zu hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt der Landschaft, wenn der Grundetgentümer nicht spätestens drei Tage vor dem zur Fälligkeit der Pfandbriefe bestimmten Zeitpunkt also am 28. Dezember bezw. am 27. Juni den zur Befriedigung der Jn- haber der aufgekündigten Pfandbriefe erforderlihen Barbetrag bei der Landschaftskasse einzahlt.

A A S berfabren wird durch § 33 des Statuts" der Zentrallandshaft bestimmt.

Vernichtung der Pfandbriefe zum Zwecke der Löschung.

§ 64. Bezüglich der Pfandbriefsvernihtung ordnet eine von der Zentrallandschaftsdirektion erlassene Dienstanwetsung zur Ausführung des § 19 des Statuts der Zentr Ce, Absaÿ 7—9, betreffend die Löschung aus dem Umlaufe zurückgezogener Zentralpfandbriefe bezw. Erteilung der Bescheinigung bei lös{chungsfähiger Quittung oder Kredit- erneuerung das Nähere an.

X]1. Die Fonds der Landschaft und deren Verwaltung. Die Fonds der Landschaft.

8 65. Die Fonds der Landschaft sind:

a. der Betriebsfonds ; :

b. der Sicherheitsfonds ;

c. der Tilgungsfonds.

Der D etr en Logns, Lad 66 Der Betriebsfonds ist einmalig mit 7 , ge- rdbricten: Fünfundsiebzigtausend Mark, vom gemeinschaftlichen Fonds der Schleswig-Holsteinishen adeligen Klöster und Güter ausgestattet, ersparte Zinsen wachsen ihm zu. Außerdem gewährt der genannte Fonds der Landschaft zu den Verwaltungskosten einen jährlihen Beitrag von 15 000 M, (geen: Fünfzehntausend Mark. Jahresübershüsse fließen in den Betriebsfonds. Der Sicherheitsfonds.

§ 67. Der gemeinschaftlihe Fonds der Schleswig-Holsteinischen adeligen Klöster und Güter hat mit 1000 000 Æ, geshrieben: Einer Million Mark, die Sicherheit für die Verpflichtungen der Landschaft übernommen. Im übrigen wird auf §22 des Statuts der Zentral-

dschaft verwiesen. i

i Fit Verpflichtungen, welche der Landschaft dur Beleihungen im Kreise Herzogtum Lauenburg erwachsen, haftet in erster Linie die durh den bezeichneten Kreis laut Beschlusses vom 24. Oktober 1904 für diesen Zweck in Höhe von 50000 H bestellte Sicherheit. Die leßtere Sicherheit wird erlöschen, nachdem sämtliche auf den Kreis Herzogtum Lauenburg bezüglihe Pfandbriefsdarlehne getilgt

den. L Der Tilgungsfonds.

& 68. Der Tilgungsfonds seyt fih aus den zu den Sonder- tilgungsbeständen der Grundstücke gezahlten Tilgungsbeiträgen und thren Zinseinnahmen zusammen. (§§ 52 bis 56.)

Zindbele gung, § 69. Der Tilgungsfonds ist halbjährlih im Januar und Juli ahres zu belegen. 56.) i

Die Aufkündigung von Pfandbrielen zum Zwecke der Belegung der Tilgungsbestände ist zulässig, Die aufgelÜndigten Pfandbriefe dürfen nur zu Ablösungen verwendet und nicht wieder in Verkehr

jeden

geseht werden.

XI]. Bureau-, Kassen- und Hinterlegungswesen. Dienstanweisungen. § 70. Dienstanweisungen der Landschaftsdirektion regeln das Bureau-, Kassen- und Hinterlegungswesen sowie die Nechnungslegung. 1 U nas e C 71. Zu hinterlegen find: _ 5 alle für E A. der P Ee Bestände der Verwaltungs-, erheitô- ua gungsfonds; ; b. Pfandbriete, welche Eigentümer landschaftlich beliehener Grund- stüde zur Verstärkung threr Sondertilgungsbestände einreichen ; c. die zur Ausreihung und Vernichtung bestimmten Pfandbriefe; d. die Sicherheiten der Beamten, § 72. Unberührt bleiben die Bestimmungen des mit der Groß- herzoglich oldenburgishen Regierung für das Fürstentum Lübeck ab- Cas Vertrages vom 16. Junt / 16. Juli 1903 (vgl. § 3 der aßung). ;

Land- und Forstwirtschaft.

Die diesjährige Runkelrübenernte in Rußland nah Angabe des Allrussishen Vereins der Zuckerfabrikanten.

Nach den im Oktober von dem AllrussisWen Verein der Zucker- fabrikanten gesammelten Daten wird in diesem Jahre eine Runkel- rübenernte von 547 585 000 Pud erwartet. Von dieser Gesamtmenge sind hon 690%/0, nämlich 378 141 000 Pud, ausgegraben und von diesen wiederum 303536000 Pud an die Fabriken abgeliefert worden. Die Arbeiten des Ausgrabens und Ablieferas der Runkel- rüben an die Fabriken gehen anscheinend im zentralen und südwest- lihen Rayon am besten vor sich; im Weichselgebiet erfolgt dagegen die Ablieferung ziemlich langsam. Die gesamte Zu@kerausbeute in Rußland wird von dem Verein nach den leßten Berehnungen auf 76 416 700 Pud berechnet, sodaß zusammen mit den Uebershüssen von ucker aus der vorhergehenden Kampagne, dem freien Vorrat an Zucker in Höhe von 11 788 720 Pud und den unantastbaren Vorräten von 5 000 858 Pud, in der laufenden Kampagne im ganzen 92 206 278 Pud Zudcker zu erwarten find. (Torg. Prom. Gaz.)

Ernteergebnisse in Finnland.

Der Kaiserlihe Konsul in Helsingfors berichtet unterm 9. d. M.: Nach di neuerdings veröffentlichten Mitteilungen über die Ergebnisse der diesjährigen Ernte gibt der Roggen in Südfinnland im allgemeinen einen mittelguten Ertrag; die Saatkeime waren aller- dings vielfach dünn, was der späten Aussaat auf dem von ständigem Regen durhnäßten und abgekühlten Boden zuzuschreiben ist. Im Norden Finnlands is die Ernte teils unter mittel, teils \chlecht, in Pudasjärvi infolge Frostes am 30. Augujt und 3. September sehr

lecht ausgefallen. Im Westen ist der Ertrag mittelmäßig oder

| Ld, im Osten dagegen gut oder zufriedenstellend. Im Innern des Landes haben sich die Saaikeime infolge der im September ein- getretenen warmen Witterung gut entwickelt und gaben eine gute oder mittelmäßige Ernte. 2

Weizen hat, wo überhaupt angebaut, im großen und ganzen einen mittelmäßigen Ertrag ergeben; an einigen Orten kann die Ernte sogar als gut bézeichnet werden. Der Ertrag an Gerste wird im südlichen Finnland als befriedigend, teilweife auch ais gut bezeichnet. Mit dem auf festem Boden gewachsenen Hafer verhält es fi ebenso; dagegen hat der auf Sumpfboden stehende größtenteils dur Nachtfröste beträchilih gelitten. Das Einernten ist besonders dadur er|chwert worden, daß allgemein Liegekorn vorgekommen ift. Im Norden istder Ertrag der Frühlingésaaten mittelmäßig oder {chlecht, nur ausnahmsweise gut aus- gefallen. Im Westen ist die Qualität der Gerste nit zufricden|stellend, die Menge sehr vartierend, doch meistens unter mittel. Dasselbe gilt auch vom Hafer, welher Mitte September stellenweise dur die Kälte beshädigt worden ist. Im östlihen Teile und im Innern des Landes haben beide Getreidearten mit wenig Ausnahme einen guten oder mittelmäßigen Ertrag gegeben. Die Kartoffeln haben in Süd- und Mittelfinnland sehr unter dem regnerischen und kühlen Nachsommer gelitten, lieferten aber einen zufrieden stellenden und selbst guten Ertrag. Fäulnis an Knollen hat fich fast überall auf niedrig gelegenen oder stark lehmhaltigen Feldern gezeigt auf Sandboden angebaute Pflanzen warfen einen normalen Ertrag ab. Im Norden is} der Ernteausfall gut oder mittelmäßig, im Westen durchschnittilih mittelgut, im Osten gut oder mittelgut und reihlich gewesen. Die Wurzelgewächse sind im Süden während der trockenen und verhältnismäßig warmen Witterung nah dem 8. September merkbar gediehen und geben einen recht guten Ertrag ; auf festerem Boden ist viel Unkraut gewachsen und der Ertrag dort als \{chlecht zu bezeihnen. Im Norden und Osten ist das Ernteergebnis mittelmäßig oder gut, ausnahmsweise \{lech, im Westen mittelmäßig, im Innern des Landes sehr verschieden (von gut oder reihlich bis s{leckcht), je nah Beschaffenheit des Bodens. Heu ist im Süden reichlich vor- handen, die Qualität desselben aber an vielen Stellen s{lecht. In Uleaborgslän war ma noch Ende September bier und da mit der Ernte beschäftigt; dort ist fast alles Heu dur Regsp beschädigt und der @rtrag mittelmäßig oder schle%t. Auch im Übrigen Finnland, besonders Oesterbotten, ift die Ernte mißlungen. Die Negierung ist seitens der Notleidenden um Geldunterstüßgungen gebeten worden. In Nedert orr foll Heu für mindestens tausend Kühe nôtig sein ; dort sollen Wiefenn ürmer einen Verlust von circa 3 Millionen Kilogramm Heu verursacht haben. Zur Beschaffung von Viebfuiter während des Winters ift zuftändigen Beie kostenfreier Transport oder wenigstens eine bedeutende Herab- sezung der Bahnfracht beantragt worden. G

In Kuopio län find Beforgnisse laut geworden, daß es im Winter und Frühling an Mehl sowie Getreide zum Leben8unterhal?, als auh zur Aussaat fehlen könnte, weshalb feitens der Behörden Fesistelungen über den vorhandenen Vorrat vorg'nommen werden.

Getreidehandel in Syrien.

er Kaiserliche Generalkonsul in Beirut berihtet unterm 6. d. M. ee S Steigens der Getreidepreise in Europa ist auch hier letzthin eine enc rme Steigerung in den Preisen für Getreide und Mehl eingetreten. Die ärmeren Klafsen der Bevölkerung der Stadt fangen bereits an, suchen durch lärmende Demonstrationen » Bedrohung der Getreidehändler die Getreideausfußhr zu verhindern. Vote einigen Tagen z0g eine Menge nach dem Hafen, drar.g in die dort befindlichen Gütershuppen ein und schnitt die zur Ar (ge fuhr bestimmten Getreidesäde auf; die Lokalregierung hat, um ckem Ausbruch von Unruhen vorzubeugen, die weitere Ausfuhr von Get eide vorläufig untersagt und im Interesse der notleidenden Bevöllkerur g bei der Zentralregierung in Konstantinopel die Ausdehnung des Ge? ceides ausfuhrverbots auf die Provinz Beirut telegraphi)ch deantra; t. :

Im vergangenen Monat wurden an Weizen von hier 207,034 da nach Konstantinopel und Salonik uud 1200 àz nah Aeuypte ¿ ausge» führt; an Gerste 29015 da nah Europa (Gugleud und Æ (dwerpen) und 207 dz nah Aegypten. Der Preis des Weizens ift fe 10 Tagen auf 30 Franken per Dovyelzentuer gestiegen, dex Preis de. Gerste ist heute 214 Franken per Doppelzentner. E :

Wenn die Ausfuhr des Getreides qus Syriea ver br ten wird, so reichen die ium Junern des Landes vorhandenen We* zenvorräte zur Ernährung dec Bevölkerung " 4cht nux vollkomme& ¡ aus, soudern ergeben noch einen Ueberschuß ü" ex die Bedürfnisse de‘ » Lokalkonsums;

hrend die now im Lande * ¿fdlichen Stccks an Geuste für den

Not zu leiden, und in den Siraßen und

Lokalkonsum uit ausreichen, und diefer dahe: au", die Einfuhr au gewiesen fein wird.