1907 / 283 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Nov 1907 18:00:01 GMT) scan diff

L A EU A U 82h D BA G TOR M 89 BNME R QUERC Ai A D C AUOO E V i REAE L EIOU E L E R HE E E a G ES S H Li Ä M RS R HL E C ‘E CMASS C A I Er I I: R: 1A D U! C M Ae V B C A N L L A L R E M P O I tU I G Bit L N D

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Qualität

1907

gering

| mittel gut Berkaufte

November

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Vienge

niedrigster Tag “K

höhsier

niedrigster | höchster | nicdrigster | höchster M. Mh. M. M Mb

Doppelzentner

Außerdem wurden am Markttage Loitinta

nah übers{läglier

Sdägung verkauft

Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorigen Markttage

Dur@h- shnittg- preis

M, M M.

Durchschnitts- pre für 1 Doppel- zentner

Verkaufs-

wert dem

15,00 16,33 15,80

AT; Goslar . . Duderstadt . Paderborn

Limburg a. L C S ä Ce ¿ Dinkelsbühl C 17,00 é Biberach 17,60 L Lauphetm i Ueberlingen . 18,60 z Nostock ¿ Waren . x Altenburg Bemerkungen. ) Fin liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Be

Berlin, den 28. November 1907,

16,00

Die verkaufte Venge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. deutung, daß der betreffende Preis nicht vorgel!ommen ist, ein Punkt (.) in den legten sechs Spalten, daß entsprechender

Noch: Hafer. 17,00 17,00 17,00 17,00 16,20 16,50

is 17,04 17,00 17,60 18,80 19,00 17,00 16,50

17 50 17,33 18 17,20 490 17,04 6 18,00 60 17,80 32 18,80 690 - 89 19,00 959 17,20 1 800 17,20 260

16,00 16,67 15,80

16,00 16,67 16,00

17,50 18/60

18,60 18,98

17,30 18,40 18,40 18,98

17,20 18,20

18,60

16,00 _— 17,20 17,20

Kaiserliches Statistishes Amt van der Borght.

1911 23. 11. A 26. 11. 19. 11. 19/1 19, 11. 19. 11. 23. 11. 28, 11

306 8212 102 1050 948 12 710 1578 1812 30710 4 405

17,00 16,84 17,00 17,50 17,60 18,30 18,40 18,89 17,08 17,00

17,00 16,76 17,04 17,50 17,38 18,42 18,47 18,99 17,06

16,94 1100

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Juen berechnet.

ericht fehlt.

Deutscher Reichstag. 59. Sißung vom 27. November 1907, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Zur ersten Beratung stechen die Entwürfe eines Geseßzes über den Versicherungsvertrag, eines zugehörigen Ein- führungsgeseßes und eines Gesehes, betreffend Aenderung der Vorschriften des Handelsgeseßbuhs über die See- versicherung. l

Ueber den Anfang der Sißung ist Nummer d. Bl. berichtet worden.

Ahg. Dr. Heinze (nl.): Auch wir Nationalliberalen begrüßen mit Freuden diesen Gesezentwurf, bei dem politis@e Bestrebungen und Kämpfe gegenüber den Bestrebungen in den Hintergrund treten, ein großes für unser Wirtschaftsleben außerordentlich bedeutung8volles Gebiet auf eine gesicherte Nechtsgrundlage zu stellen. Das Gebiet isi deshalb von so weittragender Bedeutung, weil es diejenigen, die dur irgend welche Unglücksfälle in Not geraten sind, sichern \oll. Der Entrourf ist zunäch!t von hervorragender juristisher Bedeutung, weil er eine Lüde im Bürgerlichen Geseßbuch ausfüllt, aber au det- wegen, weil er in feste juristishe Formeln bringt, was bisher dem Be- lieben, der freien Vereinbarung überlassen ist. Dazu kommt seine soziale Bedeutung, denn wie die Dinge heute bet uns liegen, ist der Privatversiche- rungsvertrag von weit höherer Bedeutung als die staatliche Versicherung ; in der nächsten Zeit wird die Versicherung hauptsächlich auf pri- vater Grundlage beruhen. Dies aber bringt es mit sich, daß die Versicherungsgesellshaften das Uebergewicht über die Versicherungs- nebmer bekommen. Die deuts%e Geießzgebung hat diesen Vorgängen nit müßig gegenübergestanden, wir haben bereits das Aufsihtsgeseß von 1901, das wohltätig gewirkt hat. Wichtiger aber ist der jetzige Gesetzentwurf, denn er fsucht den Schwächen der Versicherungsnehmer gegenüber den Gesellshaften dadur abzuhelfen, daß er die Vertrags freiheit wesentli zu Gunsten des Versicherung8nehmers einschränkt und zwischen den Interessen der Versicherungsnehmer und der Ver- siherungsgesellshaften zu vermitteln sucht. Bei dieser Vermittlung ist alleroings zu beachten, daß auch die Interessen der Versicherungs- nehmer leiden, wenn man die Zwangsbestimmungen den Gesellschaften gegenüber zu weit ausdehnt. Wir begrüßen aber nicht nur die juristische Seite des Entwurfs, wie {hon der Vorredner betonte, sondern auch die formale.. In ganz rihtiger Weise beschränkt er die formale Be- handlung gewisser Versehen des Versiherungsnehmers zu seinen Gunsten. Au der Verfall der Versicherung is wefentlich zu Gunsten des Ver- Kcherten beschränkt. Hinsichtlih des Selbstmordes, der einzigen Be- stimmung, worin die jeßige Vorlage von den damaligen Kommissions- beshlüssen abweiht, stehen wir auf dem Standpunkt, daß er vorwiegend in geistiger Umnachtung begangen wird. Freilih bestehen dem Entwurf gegenüber noch Bedenken, und der Reichstag hat die Pflicht, ein Geseg von derartiger Bedeutung eingehend zu prüfen, was nur in etner Kommission ges{hehen kann. Wir werden un- bedingt dafür eintreten, daß der Entwurf zu stande kommt.

Abg. Dr. Wagner (kons.): Jch kann den Ausführungen des Vorredners tm wesentlichen zustimmen; auch die konservative Partei ist mit der Ueberweisung an eine Kommission etnverstanden und ist bereit, alles Erforderlihe zu tun, um das Geseg bald zu verab- chieden. Es ist {on sehr lange, schon fünfzig Jahre her, daß die preußische Regierung begonnen hat, eine einheitliße Regelung dieser Materie vorzunehmen. Sollten noch Abänderungsvorschläge in der Komtnission kommen, so würden auch wic uns vorbehalten müssen, unsere Wünsche erneut zur Geltung zu bringen. Wir hoffen aber, daß dieser Fall nicht eintretea wird.

Abg. Kaem pf (fr. Volksp.): Wäre in der vorigen Session der Antrag auf Enbloc-Annahme der Vorlage angenommen worden, #o wäre die Sache {hon damals erledigt gewesen. Nun aber können wir um eine erneute Kommissionsberatung niht herumkommen mit Rücksiht auf die große Zahl der neuen Mitglieder und neuen Momente, die in der Kommission geprüft werden müssen. In den Kommissionsberatungen des vorigen MReichstags ist mit Recht darauf hingewiesen worden, daß gegenüber den betreffenden Sozietäten die Versicherten in vielen Fällen ungünstiger gestellt \sind, und es wurde mit ver-

in der gestrigen

Necht langt, daß die Bedingungen der öffentlihen Soztietäten in Einklang gebracht würden mit den Bestimmungen des neuen Neich3gesetzes. Seitens der preußisten Staatsregierung wurde in der Kommisfion die bindende Grklärung abgegeben, und sie wird voraussihtlich wieder- holt werden, daß geseßliche Normativbestimmungen in Preußen eine geführt werden sollen, wodur jene Ungleichheit beseitigt wird. Jch möchte hierbei noch auf einen Punkt hinroeisen, der mir von Gewicht zu sein scheint. Bei den großen Erdbeben und Feuerkatastrophea in San Francisco siad große Summen verloren worden, weil die deutshen Feuerversiherungsgesellshaften sh geweigert haben, auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Verträge die Versicherungs- sfummen zu zahlen. Es ist mir nun mitgeteilt worden, daß unter dem 11. März 1907 der Staat Kalifornien ein Geseß gemacht hat, durch welches die Gegenseitigkeit ad hoc dort eingeführt ift. Es wäre erwünscht, eine internationale Vereinheitlihung der Be- stimmungen über die Versicherunaspfliht im Falle von Erdbeben und ähnlichen Krisen herbeizuführen. In dem Kampf der Jateressen zwishen Versicherungsnehmern und Versicherungsgebern it auf beiden Seiten gesündigt worden, namenilich zur Zeit des “D Sib Die Kommission des Reichstages trifft jedenfalls eine uld.

Abg. Schult (Ny.) weist darauf hin, daß nah dem Geschäfts- beriht des MNeichsversiherungs8amts für die Privatversiherung un- A Summen vom deutschen Volke für seine persönliche Sicher- cit auf dem Gebiete der Lebensversiherung, Feuerversiherung usw. ausgegeben werden. Diese Summen feien viel größer, als die für die Landesverteidigung, für Heer und Marine. Was den Entwurf im einzelnen betrcffffe, so müsse namentlich die Bestimmung hinsichtlich der Versicherungspfliht im Falle des Selbstmordes etwas klarer und einwandsfreter festgestellt werden.

Abg. Stadthagen (Soz.): Wenn der Vorredner zu deduzieren versucht, daß die Beträge für die persönliche Versicherung die-

jenige Summe übersteigen, die das Reih für Militär und Marine zur allgemeinen Sicherung ausgibt, so vergißt er, daß jene Ver- siherungsnechmer im großen \ und ganzen Privatleute sind, die anderseits die Militärlast nicht allein tragen, fondern fie der Allgemeinheit auferlegen. Den Fall des Selbstmordes von der Ver- sicherung auszuschließen, wäre eine Ungerechtigkeit, die erfreulihher- weise mehr und mehr auf allen Seiten als solche erkannt wird. Bedauerlich tis aber, daß der Auss{luß der Berpflihtung des Versicherers im Falle des Todes durch Zweikampf, wie die Kom- mission diesen Aus\{chluß wollte, von der neuen Vorlage nicht auf- genommen ist. Wie kann man einen folchen qualifizierten Mord- versuch wie das Duell anders behandeln wollen, als andere unsittliche und strafbare Handlungen? Ich hoffe, die Kommission wird auch dieêmal auf dem damaligen Standpunkt verharren. Mit den Aus- nahmen, die die Vorlage zu Ungunsten von Treu und Glauben auch jeßt wieder machen will, find wir nach wte vor nicht einverstanden. In Preußen sind ganz bestimmte Versicherungen in der Richtung abgegeben worden, daß auch die öffentlihen Feuersozietäten auf der Grundlage dieses Entwurfs reguliert werden sollen, aber nichts ist bisher gesehen. Welher Grund liegt für diese Ausnahme vor? Auch bezügli der Innungsunterstüßungskassen, der Knappschafts- fassen usw. soll dieselbe Ausnahme stattfinden, das bedeutet nihts weiter als eine gleihe Verleßung von Treu und Glauben zu Ungunsten der Mitglieder | dieser Kasseneinrihtungen. Solche Verstöße gegen Treu und Glauben finden nicht nur gegen die Statuten dieser Kasseneinrihtungen, sondern au gegen die Aus- legungen derselben täglih und stündlich statt; hier wäre der Ort, diesem Mißstande endlich ein Ende zu mawen und die Vorschriften zwingenden Nechts- weit über den durch die Vorlage gezogenen Kreis auszudehnen. Gz:gen Kommisstonsberatung haben wir nihts einzu- wenden.

Abg. von Damm (wirt\{. Vgg.): Es ist anzunehmen, daß die Vor- lage ohne Diskussion bis auf den \trittigen § 169 angenommen werden wird. Die jeßige Vorlage bat ja mit dieser Ausnahme alle früheren Kommissionsbeshlüsse berücksichtigt. Aber au wir werden für eine neue Kommissionsberatung stimmen, hon damit die in verschiedenen

etitionen niedergelegten wihtigen Gesichtspunkte, welche die Ver- iherung8gesellshaften auf Gegensettiäkeit geltend gemacht. haben, erwogen werden - können. Es {äßt fich ferner niht verkennen, daß Versicherungsgesellshaften die Versicherung gegen Schäden, die durch Erdbeben mittelbar cder unmittelbar hervorgerufen werden, nur unter ganz anderen Bedingungen als sonst übernehmen können ; diefer Punkt wicd au näher zu erörtern fein. Im großen und ganzen wird s aber die neue Kommission die Arbeit der alten zu eigen machen nnen.

Abg. Dove (fr. Vgg.) : Ih freue mich darüber, daß der Ent- wurf im wesentlihen das wiedergibt, was unsere frühere Kom- mission in mühevoller Arbeit geleistet hatte und was also troß der Auflösung niht Arbeit pour ls roi de Pruss® gewesen ist. Die Beratung vereinfaht sch dadurch außerordentlich. Im Gegensaß zu dem Kollegen Stadthagen halte ih an si die Nertcagsfretheit für die eigentlihe Grundlage auf diesem Gebtete. Anderseits dürfen wir den Bogen niht überspannen. Was die Regelung der Versicherung im Falle der Duelle betrifft, so meine ih, daß man, selbst wenn man si auf den prinzipiellen Standpunkt des Abg. Stadthagen stellt, also die Duelle vom Mordgesihtspunkte betrachtet, sih davor hüten sollte, auf diesem Gebiete moralisierenden Tendenzen Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt auch bei der Regelung der Selbstmordfrage. Ich glaube, daß die Versicherungétgesellshaften ih überall durch ihre Policen gegen die Gefahr sichern können, daß Selbstmord begangen wird lediglich in dec Absiht, den Angehörigen die Versiherungssumme zu sichern. Es ist doch ¿. B. auch der Fall denkbar, daß bet einem Eisenbahnunfall jemand ¡wischen zwei Puffec geraten ist und nun freiwillig seinem Leben cin Ende maht. Dann würden nah der Vorlage die Angehörigen den Anspruch an die Versicherungsgesellshaft verlieren, da {ih niht beweisen läßt, daß die Willensfreiheit durch eine Störung der geistigen Tätigkeit ausgeschlossen war. Hier müssen wir zu einer Korrektur kommen. Ich glaube, daß diesmal eine s{hleunige Erledigung der Sache in der Kommission mögli sein wird. Was die Frage der Sozietäten betrifft, so können wir ja in der Kommission uns davon überzeugen, inwieweit es zu machen ijt, daß die Statuten der einzelnen öffentlihen Sozietäten einer Revision unterworfen werden follen.

bz. Riccklin (Els): Leidec bestehen für uns im Elsaß nur private Versicherungsgefellschaften; diese haben eine große Macht und üben dur ihre hohen Tarife und die Unkulanz, mit der sie bei der Abshäßung der Feuershäden verfahren, einen un- erträglihen Druck aus. Im Landesauss{chuß wurde der Antrag ge- stellt, eine staatliche Feuerversicherung wenigstens für Mobilien eîin- zuführen; es wurde darauf hingewiesen, daß die Privatgefell- haften lediglih Plusmacherei trieben, die allgemeinen Interessen außer aht ließen, daß sie nur kommerzielle Untecnehmungen feien. Leider bat unsere Regierung ih rur bereit erklärt, „Erwägungen“ anzustellen, ob es möglich ist, eine solhe Einrichtung bei uns zu treffen. Man weiß ja, was das heißt. Wir segen nun unsere Hoff- nung auf dieses Geseß, daß Bestimmungen getroffen werden, die uns gege die Ausbeutung der syndizierten Feuerversiherungsge]ellhaften

ußen. __ Die Vorlage wird einer Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Waar tritt das Haus in die Generaldisfussion der Vor- lage betr. die Sicherung der Bauforderungen.

Staatssekretär des Neichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Dte Vorlage über den Schuß der Bauhandwerker, die zur Diskussion steht, behandelt cin wirts@aftliß wie juristish gleich s{chwieriges Problem. Die Frage ift die, wie es gemacht werden soll, um den Bauhandwerkern, die ihre Arbeit und ihr Material in einen Bau hineingesteckt haben, Sicherheit für die Befriedigung threr Forderungen zu gewähren, wenn der leihtsinnige oder der illoyale

Bauunternehmer Zahlung für die Forderung nicht leisten kann, und zwar Sicherung zu gewähren aus dem Mehrwert, den das Grundstück vermöge der Arbeit eben dieser Handwerker erhalten har. Wenn die Vorlage den Versuch macht, diese Frage jeßt zu regeln, so muß ich feststellen, daß das Verdienst für den Versuh in erster Neihe dem Neichstag zufällt. Seit vielen Jahren hat der Reichstag immer wieder auf die Notwendigkeit einer Negelung zu Gunsten der Bauhandwerker hingewiesen. Die verbündeten Negierungen haben diesem Drängen nur sehr zögernd stattgegeben, niht deshalb, weil sie die Uebelstände und Schwierigkeiten, die ¿zum besonderen Nach- teil der Bauhandwerker auf dem Gebiete des Baugeshäfts, namentli in den großen Städten, zu gewissen Zeiten si ergeben, nicht anerkennen wollten im Gegenteil, sie sind von der Bedeutung dieser Schwierigkeiten ebenso überzeugt gewesen wie die Herren, die in diesem Hause zur Vertretung der Interessen der Bauhandwerker ihre Stimme erhoben haben. Sie find auch immer einig gewesen in der Verurteilung der unehrlißen Manöver, die in vielen Fällen versuht worden sind, um die Bauhandwerker um den Lohn threr Arbeit zu bringen. Aber die Schwierigkeiten sind fo groß, daß man wohl begreifen kann, wenn die verbündeten Regierungen an die Lösung der Aufgabe nur mit halben Herzen herangetreten sind (Hört! hört! links), und indem wir die Vorlage dem hohen Hause machen, haben wir uns nicht in der Gewißheit gewiegt, daß das Haus die von uns empfohlenen Wege auch seinerseits als die richtigen anerkennen wird. So oft diese Frage hier im Hause zur Sprache gekommen ist, ist nicht nur das Für, sondern auh das Wider in der Sache betont worden, und ich kann mir zunähst noch kein Bild davon machen, wie sich die Stimmung im Hause gegenüber unserer Vorlage gestalten wird. Es kann aber keinem Zweifel unter- liegen, daß von Zeit zu Zeit so s{hreiende Ungerechtigkeiten auf dem Baumarkte wahrzunehmen sind, daß alles daran geseßt werden muf, wenn es einen Weg zur Behebung der Schwierigkeiten gibt, diesen wirksam auszugestalten. Der vorliegende Entwurf geht nun den Weg, daß er den Bauhandwerkern, die ihre Leistungen in den Bau hinein- gesteckt haben, die Möglichkeit eröffnet, auf dem Grundbuchblatt des dur ihre Hilfe neu bebauten Grundstücks unmittelbar hinter dem Werte, den das Grundstück vor der Bebauung hatte, einen Plaß zu gewinnen, um von dort aus Befriedigung aus dem Mehrwoert zu erzielen, den das Grundstück infolge ihrer Leistungen erhalten hat. Es sind zu diesem Zwecke von Seiten der sah- verständigen Kommissare der verbündeten Megterungen die verschiedensten Vorschläge auf das eingehendste erwogen worden, und wir haben niht nur die bureaukratischen Kräfte, die uns zur Verfügung stehen, für diese Frage in Anspruch genommen, sondern þir sind auch an die Oeffentlichkeit herangetreten, um jeden, der einen guten Rat geben könnte, zu bitten, uns damit zu unterstüßen. Ich darf auch sagen, alle Kapazitäten, die auf diesem Sebiete sich bemüht haben, haben wir versuht heranzuziehen, um zu einem brauhbaren Ergebnis für die Gesetzgebung zu kommen. Wir können Ihnen des- halb nur empfehlen, den Weg, den wir Jhnen vorschlagen, troy aller Bedenken zu versuchßen. Dabei, meine Herren, verkennen wir durhaus nit, daß die Waffe, die wir hier geben wollen, eine zweishneidige ist. Den Vorteilen, die der Entwurf zur Siherung der Bauhand- werker bieten will, stehen Nachieile gegenüber, die das ganze Baugeschäft in empfindliher Weise berühren können. (Sehr richtig, links!) Die Motive des Entwurfs tellen ganz objektiv und unbefangen, wte ih glaube, die Gründe, die für eine Regelung in unserm Sinne sprechen, und die Bedenken, die einer solhen Regelung entgegenstehen, gegenüber. Es wird Sache des hohen Hauses sein, diese Gründe für und diese Be- denken gegen die Regelung zu erwägen und das Fazit zu ziehen. Die verbündeten Regierungen sprechen si, indem sie diesen Entwurf vorlegen, zu Gunsten einer Regelung aus. Sie sind der Meinung, daß man über die Bedenken, die vorliegen, zunächst hinwegkommen darf. Sie glauben, daß die Schwierigkeiten, die dem Entwurf entgegengehalten werden können, bis zu einem gewissen Grade sich dur die Kautelen beheben lassen, die der Entwurf bezüglich der Anwendung des Geseyzes vor- geshlagen hat. Dieser Kautelen, meine Herren, sind drei in dem Entwurf vorgesehen. Zunächst soll verhindert werden, daß die Be- stimmungen des Gesetzes dort Anwendung finden, wo nicht dringende sahlihe Rülksichten dieses gebieten. Diese Frage kann nur von seiten der Landesverwaltungsinstanzen beantwortet werden. Deshalb hat der Entwurf die Bestimmung aufgenommen, daß seine Vorschriften nur dann Anwendung finden sollen, wenn eine landesrechtliche Anordnung ihre Anwendung für etnen bestimmten Ort oder einen bestimmten Bezirk verfügt. Dann ist in zweiter Reihe Vorsorge getroffen, daß der Entwur, nur für Fälle eines Neubaus anwendbar wird. Für Ergänzungs-, Erneuerungs- und Umbauten sollen feine Bestimmungen keine Geltung erhalten. Maßgebend is der Gedanke, daß nur bei Neubauten die wirtschafilichen Bedingungen vorliegen , gewöhnlich wenigstens, die zu s{hreienden Härten für die Bauhandwerker führen, die überhaupt Veranlassung gegeben haben, die gesetzgebenden Faktoren mit der Frage zu befassen, ferner aber der Gedanke, daß hier es si um Grundstücke handelt, die hon längst über den Bodenwert hinaus

M wiederholt; es

Der B

| nit Hypotheken voll belastet sind in Anrechnung auf die frühere BKehauung- Und éndlich, meine Herren, wollen wir diejenigen kapital- fcáftigen Unternehmer, die in ihrem Vermögen die Sicherheit geben, daß sie den von ihnen beschäftigten Leuten unter aklen Umständen gerecht zu werden gesonnen und in der Lage sind, die Möglichkeit gehen, ohne die Béengungen des künftigen Geseßes ihre Bauten aus- guführen. Deshalb foll das Gese in denjenigen Fällen keine An- wendung finden, in welchen die Bauunternehmer bereit sind, ein Bierteil der mutmaßlihen Baukosten zu hinterlegen. Wird ein solher Betrag von den Unternehmern hinterlegt, dann kann man einigermaßen sicher sein, daß die Bauhandwerker später zu ihrem Rechte kommen werden, und dann kann man auf der anderen Seite auch die Bauunternehmer von den geseßlichen Fesseln befreien.

Unter diesen Vorausseßungen, meine Herren, sind die verbündeten Regierungen der Meinung, daß man ohne allzu große Bedenken an die Regelung der Sache herantreten kann.

Sie sind der Meinung, daß auch diejenigen Herren, die grund- N ciglih einer geseßgeberishen Intervention auf diesem Gebiete ent- geen sein mögen, mit den Maßgaben, die wir hier vorschlagen, wohl | ner solchen Intervention des Geseßes zustimmen können. Deshalb, meine Herren, habe ich Ihnen den Entwurf der Regierungen an- gelegentlich zu empfehlen, in der Annahme, daß dieses Haus wie ja alle früherèn Reichstage geneigt sein wird, die Ungerechtigkeiten Ì nd Härten, die bei der modernen Entwicklung des Baugeschäfts fich | vielfah für das Bauhandwerk ergeben haben, ernstlich und entgegen- fommend in Betracht zu ziehen und die Wege für ihre Beseitigung [finden zu helfen. (Bravo!)

I Aba. Junck (nl.): Wir werden uns bemühen, in der Kommission, an die selbstversländlich die Vorlage gehen muß, ein brauchbares Gesey zustande zu bringen. Die Initiative auf diesem Gebiete gebührt dem Reichstag; 1895 stellte der Kollege Bassermann den ersten bezüglichen Antrag, der, soweit er die Anregung zu einem gesetz- geberishen Schritte betrifft, einstimmig vom Hause angenommen wurde. Später, zunächst 1897, haben meine Freunde die Anträge find auch Entwürfe ausgearbeitet und in der Oeffentlichkeit diskutiert worden. Der vorliegende Entwurf erschien im Dezember 1906, das Horazshe Nonum prematur in annum ist also hier eingehalten worden. 1894—1898 konnte Îdie traurige Erscheinung beobachtet werden, daß von 1713 Neu- E bauten 575, also ein Drittel, der. Zwangsversteigerung verfielen. Auch zur Zeit wird über große Verluste der Bauhandweiker in Dresden geflagt. Die beteiligten Handwerkerkreise seinen jegt in der Ansicht einig zu sein, daß auf Grund dieser Vorlage etwas erreiht werden Ifann; der fächsische Handwerkertag bat stch in diesem Sinne außs- I gesprochen; der deutsche Bauinnungêtag in Stuttgart 1906 des- Igleihen. Auch die Maurer- und Zimmermeister find niht etwa gegen Idas Gesetz; es werden nur einige Modifikationen gewünscht. Immerhin haben au wir zu prüfen, ob das Gese für uns annehmbar ist. Es Ewird gewiß eines der kompliziertesten Geseße fein, die jemals gegeben worden sind; aber juzistisch rihtig und logish ist es aufgebaut. IVir freuen uns, daß das Geseß den Weg verläßt, der in dem aller- ersten Entwurfe von 1897 ausgesprochen war, daß auf jeden Eingriff in die Nechte der voreingetragenen Gläubiger verzihtét wird. Die hon eingetragene Kausfpreishypothek bleibt an ihrem Plage. Das ist ketne Verbeugung vor dem Kapitalismus, wenn man diese Hypothek chüßt. Man darf dabei auch niht etwa bloß an die großen Millionenbypotheken Berlins denken. Wir begrüßen diesen Verzicht, womit ih persönli nicht sagen will, daß niht bezüglich des

heute üblichen Cigentumsvorbehalts an Maschinen einmal eine geseßs |

lihe Aenderung erwünscht sein könnte. Der Baubandwerker ist in weitern Umfange abhängig von der Solidität des Bauunternehmers, er muß fich also hierüber, soweit er kann, Gewißheit verschaffen; aber eine volle Garantie wird er damit niht erlangen. In dieser Beziehung ist das im Frühjahr ergangene Gese über die

Befugnis der Behörden gegen unfolite Bauunternehmer eine wertvolle |

Untersiüßung; aber vor materiellen Schädigungen bewahrt auch

dieses den Bauhandwerker nicht. Insoweit kommt die Vorlage ihm un- | M weifelhaft zu Hilfe; ihre sozialwirtschaftlihen Wirkungen lassen sich l Das Verfahren, das der Entwurf | eingehalten wissen will, ersheint etwas sehr umständlih und {ließt |

aber noch nicht klar erkennen.

Blangwierige Prozesse nicht aus; und was Prozessieren in heutiger Zeit bedeutet, mag daraus ersehen werden, daß das Reichsgeriht Termine in Sachen, die gegenwärtig seßt! Ygelder ihrem eigentlihen Zwecke erhalten werden, daß in andere Kanäle gelangen. Das s{chwerste Bedenken Ydas Gese liegt in der Befürchtung, daß das Bauen îin- Folge des Geseßes mehr und mehr in die Hände

EBauunternehmer kommen könnte, daß , die Wirkung des Bseßes sein möchte, den Schuy des Mittelstandes, den damit vorzugsweise im Auge hat, gerade illusorish zu machen. Dies ist ein Punkt, den die Kommission genau ins Auge fassen müßte,

(Se-

aber wegen dieses Punktes braucht man nicht das Gese a liminos | werden r ad unge | die wir seit Jahren gemacht haben, ist es unnötig, daß der Z 4 im

abzulehnen. Die Bauhandwerker könnten sich w Gesellshaften zu-

sammenschließen, um sih gegen die Großunternehmer zu \{chüßen, wie A E 5 c

(6s in München {hon geschehen sein soll.

überhaupt gelähmt würde zum Schaden des Wohnungswesens. Fhoffen aber, daß die Bewegung auf dem Gebiete des Wohnungswesens gung

durh dieses Geseß niht berührt werden wird. Wenn das Gesetz j

Idazu beitrüçe, der Ueberspekulation im Bauwesen Einhalt zu tun, fo äre dies fein Schade. Das solide Kapital wird auch später gewinn- bringend sh auf diesem Gebiete betätigen können. Pdringend, die Kautelen des Gesetzes halten namentlich die Kautionsleistung des vierten Wir billigen au, daß das Geseß nuc für Neubauten, niht für Er- saßbauten gelten soll, ebenso au), daß das Geseß zunächst nicht für [das ganze Reich eingeführt wird, sondern daß den Landesregierungen die Cinführung überlassen sein soll. ) oden dieses Gesetzes zu treten ; wir wollen mit den anderen Parteien Îfür das Wohl des Mittelstandes arbeiten. ( um einen konkreten Vorschlag, über den wir uns einigen können. Abg. Dr, Mayer (Zentr.): Wenn dies Geseg nun endlich zu- fande kommt, so wird damit eine Forderung erfüllt, die {on in B 80 ex Jahren von den Interessenten gestellt und hier wo ederholt befürwortet is. Schon 1893 hat meine Partei s den Abgeordneten Nintelen denselben Gedanken vertreten. s Bauschwindel ift die giftigste Blüte am Baum der Spekulation. In Berlin allein gingen in drei Jahren 74 Millionen an Bauforderungen perloren. Meine politishen Freunde sind mit dem Grundgedanken i Gesetzes einverstanden. Wir sind au damit einverstanden, daß edt nur die Bauhandwerker geschügt werden sollen, sondern auch die arbeiter und Lieferanten, denn es heißt au in bezug auf die legten : (pen und leben lassen. Weniger einverstanden sind wir. mit den inzelheiten des Gesetzes, die viele Mängel zeigen. Die Regierung at fih leider mit den Interessenten niht genügend verständigt. aushwindel wandert immer mehr von den großen Städten in vie kleinen und mittleren Städile und das platte Land. Deshalb Gor es wünschenswert, im Geseß selbst den Geltungsbereih des (gleves mögli weit auszudehnen bis auf Städte von 4 bis in 0 Einwohner, vielleicht auch auf das platte Land. Wir wollen bed Ohlerworbene Rechte nicht eingreifen, aber wir möchten doh zu 6 enken geben, ob sich nicht Mittel und Wege finden lassen, das G ‘eß auch auf die Ersaßbauten auszudehnen. Wir find entschieden pleter des § 4, wonah die Eintragung eines Bauvermerks unter- ied, wenn in Höhe eines Betrages, der nach dem Ermessen der aupolizeibehörde den vierten Teil der voraussichtlih entstehenden Bau-

dahin gelangen, auf November 1908 an- | Dem Bauhandwerker kommt es doch darauf an, daß die Bau- | ß fle nit | gegen |

großer |

L Las shwerste Bedenken | list, ob das Gesey nicht vielleiht dazu führt, daß die O | L ir f | Es müssen sich au Formen finden lassen, um die Grfaßzbauten

l Wir bitten | aufrecht zu er- } Teils. |

Wir find also bereit, auf den |

Denn es hantelt fich }

kosten erreiht, Sicherheit dur Hinterlegung von Geld oder Wert- papieren geleistet ist. Diese Bestimmung würde die gute Wirkung des Gesetzes wieder aufheben und eine Willkür zur Umgehung des Gesetzes darstellen. E müßte mindestens durch Deponierung etner größeren Summe, wenn au niht der ganzen Summe, Sicherheit geleistet werden. Wir haben ferner Bedenken gegen § 11, in dem die Haftung auf culpa beschränkt ist, die Haftung müßte vielmehr eine unbedingte werden. Nach § 12 soll als Kaufforderung nur die Forderung für Leistungen gelten, die bereits in den Neubau übergegangen find. Für den Handwerker ist es aber wirtshaftlich gleih, ob die Türen z. B. ers geliefert sind oder {hon eingeseßt find. Nah § 14 können mit einer Frist von zwei Monaten die Baugläubiger auf Grund des Bauv?rmerks ihre Bauforderungen beim Grundbuchamt anmelden. Hter wird sich doch fragen müssen, ob die Frist nicht auf drei Monate verlängert werden soll. Eine Verzinsung der Baus- forderungen soll ferner nit eintreten. Die Handwerker müssen aber ihrerseits gegenwärtig bis zu 8 und 9 9/0 Zinsen zahlen. Deshalb müßte auch hier eine Verzinsung von 4 ?%% gewährt werden. Wesentlih sind auch die Bestimmungen über die Nangierung der einzelnen Lieferanten untereinander, für die noch eine andere Form gefunden werden muß, damit sie pro rata befriedigt werden können. Im ganzen sehen wir in diesem Geseß durhaus nicht eine unbillige Erschwerung des Realkredits ; ebenso werden auch die Förmlichkeiten auf Grund dieses Gesezes keine erheblihe Verzögerung mit \ich

bringen, denn das Kapital sucht Anlage, und dieses Gese wird daher |

feinen Einfluß auf den Immobiltarkredit haben. Die Selbsthilfe wird durh dieses Geseg nicht beschränkt, sondern im Gegenteil nur neue Nahrung bekommen. Die Kommissionsberatung muß aber auch auf die einzelnen Vorschläge der Konferenz der Handwerkskammern von 1906 und des legten Gewerbekammertages in Straßburg achten, s dort sind außerordentlih beahtenswerte Vorschiäge gemacht worden.

| | |

Abg. Pauli - Potsdam (dkons.): Wer die Priorität der Anregung | treter _ 1 i / | können uns diesen Bedenken nicht verschließen und werden bei der

dieses Gesetzes hat, ist uns gleichgültig, wenn wir nur eine Verbesserung

der Verhältnisse herbeiführen. - Ist das Prinzip des Gesetzes gut, so |

haben wir alle Ursache, daran mitzuarbeiten. Schon vor 20 Jahren sind die Anregungen dazu aus den Handwerkerkreisen gekommen, 1888 haben die Baugewerksmeister im Reichstage und tn den ein- zelnen Landtagen darum petitioniert. Den großen Oplimismus, den

von thm vorgeschlagene, 1896 angenommene Entwurf sleht_ auf einer ganz anderen Grundlage wie dieser Entwurf, er will die Sache durch ein Bauschöffenamt regeln. Es ist nur geret, die Arbeit des verstorbenen früheren Kollegen hier zu erwähnen. Mit dem Grund- gedanken des Geseßentwurfes, daß Vorsorge getroffen werden muß, daß der Handwerker durch leq1ungsuufähige oder frivole Bau- unternehmer nicht benachteiligt werden darf, wird sich jeder Freund des Handwerks cinverstanden erklären können. Andererseits aber handelt es ch darum, ob nun wirklich die Mißstände auf diesem Gebiet so groß sind, wie sie von einigen Seiten geschildert worden sind. Die Begründung des Entwurfs enthält in diefer Beziehung sehr bedeutende Lücken, ja, man hätte do gut getan, weitere amtliche Ermittlungen anzustellen. Ih möchte in dieser Beziehung auf die Statistik der Zwangsversteigerungen hinweisen, . die von Berlin, Charlottenburg und Schöneberg veröffentliht worden sind, Aus dieser Statistik ergibt sich doch ein erheblicher Rückgang der Zwangsversteigerungen in der legten Zeit gegenüber den Vor- jahren. Auch könnte es sein, daß {hon das Erscheinen dieses Gesetßzentwurses heilsam auf die Sp-:kulation eingewirkt hat. Troß alledem kann man ein Vorgehen auf diefem Gebiete für not- wendig halten. Meine Freunde stehèn j-denfälls auf dem Boden, daß das Bauhardwerk niht \chlechter gestellt werden darf als andere Erwerbszweige. Man muß zunächst anerkennen, daß der Handwerker es niht in der Hand hat, si einen kapitalkräftigen Unternehmer auszusuchen ; er ist oft genötigt, mit einem wentger kapitalfräftigen Unternehmer zu arbeiten. Es fragt sch nun, ob der von den verbündeten Regierungen vorgeschlagene Weg der geeignete ist; es wird Pflicht der Kommission sein, den vom Abgeordnetenhause 1896 angenommenen Entwurf eingehend zu prüfen. Auf Einzelheiten des Entwurfs will ich niht näber eingehen. Es erscheint mir be- merkenswert, daß der einzige Vertreter des Handwerks, der heute zum Wort gekommen ist, ganz erheblihe Bedenken gegen den Entwurf hat, wie die Vertreter des Zentrums und der Nationalliberalen. Wir

Behandlung dieser Materie sehr vorsichtig sein müssen. Zunächst

| glaube ih, daß das ganze Verfahren ein sehr Tompliziertes und teures

die Vocredner an die Vorlage knüpfen, kann ih jedoch nicht teilen. |

Erst nahdem meine Freunde fowie der Abg. Liebermann von Sonnen- berg solche Anträge gestellt hatten, und nahdem die Abgg. Munckel und Hausmann Erhebungen über die Verluste der Bauhardwerker beantragt hatten, kamen der Antrag Bassermann und die Ne- solution Spahn, alle Pa:teien sind also an der Frage be- teiligt gewesen. Kaum je ein Geseßentwurf hat nun eine so verschiedene Beurteilung gefunden, je nach dem Standpunkte der íFnteressenten, wie dieser. Das Handwerk wünscht die Annahme, wenn einzelne Bedenken in der Kommission beseitigt werden. Der Abg. Panicke meinte im Jahre 1896, daß d:-x Wert der Handwerkerlieferungen eigentlich {on gedeckt sei, wenn F der geforderten Summe bezahlt seien, und daß die Handwerker sich ihre Auftraggeber vorher ansehen und danach ihre Preise stellen. Heute wird der Wbg. Pachnike wohl nicht mehr dec Ansicht sein, denn die Handwerker müssen roegen der Kon- furrenz die niedrigsten Preise kalkulieren. Die Handwerker können gar nicht Verluste vermeiden, denn bet der Auftragserteilung steht oft

der Auftraggeber noch schr gut da, der später zahlung8unfähig wird. | M chCr- |

Ein Vergleich mit dem Geschäftsmann, der auch mit lusten rehnen muß, mit dem “Handwerker ist nicht mögli, weil die Verluste jenes \sch auf lange Zeit erstrecken, während der Handwerker mit einem Male erhebliße Summen ver- liert. Festzustellen, wer der Baushwindler ist, erübrigt sh. Der Unternehmer kann unschuldig sein, denn er wird von den Banken selbst so gedrängt, daß er {ließli} nur für sih felbst sorgt. Er bekommt z. B. als Baugeld von den Banken statt 50 000 4 nur 35 000 A, weil. der Nest für Provision, Damno usw. abgezogen wird. Bei der ersten Hypothekenstelle werden 10 %/% des Hyvotheken- kapitals, bei der zweiten Stelle sogar 20 9/9 abgezogen. Alle diese Verluste werden \{chließlich auf den“ Handwerker abgewälzt. Alle Statistiken über die Verluste haben wenig Bedeutung, wenn man niht zuglei die Höhe des Objektes der Lieferungen damit vergleicht. Nach einer Aufstellung der Innungen in Berlin find in den legten drei Jahren den Handwerkern insgesammt 6 480 000 A verloren gegangen, und au das ist noch nicht maßgebend, denn es sind nur 957 Fragebogen mit Antwort zurückgekommen, 349 aber nicht.

Wenn die Handwerker glauben, nah Annahme des Gesetzentwurfs |

ihre Forderungen zu haben, so sind sie sehr im JIrrtum. Von anderer Seite wieder ist gesagt worden, man brauhte überhaupt kein Gese, man sollte den Unternehmern eine BuHführung zur Pflicht machen, die genau darüber Auskunft gibt, wozu die Gelder verwendet sind. . Aber was nüyßt es dem Handwerker, wenn der Unternehmer bestraft wird, und dem letzteren ist es oft ganz egal, daß er neun Monate oder ein

eine unbedingte Sicherheit für

Fahr ins Gefängnis muß, wenn ex nur vorher ein paar Jahre auf |

Kosten der Handwerker gut gelebt hat. Der Handwerkertag hat seine Bedenken gegen § 4 în etner Nefolution niedergelegt, die darauf hinauslief, daß dieser Paragraph beseitigt werden follte. Jedenfalls

man | muß man, wenn man sie hon aufrecht erhält, dafür sorgen, daß

| eine Hintergehung der Handwerker unmöglih gemachi wird. Es kann

ja cin anderer die 25 9% Kaution hinterlegen, vn® um die übrigen 75 %/0 werden die Bauhandwerker betrogen. Nach den Erfahrungen,

Gesetz bleibt. Die Handwerkerkammern müssen jedenfalls über die Notwendigkeit einer landesgeseßlihen Verordnung gehört werden ; denn sie \lehen in uamittelbarer Verbindung mit dem Handwerk und fönnen daher am besten beurteilen, ob ein Bedürfnis dafür vorliegt.

ebenfalls in das Gesetz aufzunehmen. Wer soll den Wert dex Bau- stelle abshäten? Dabei wird stets eine Schädigung herbeigeführt werden; wird das Grundstück unte:{ähßt, eine solche des Unter- nebmers, im anderen Falle cine solhe der Bauhandwerker. § 11 ist ein so verzwickter Paragraph, daß es Aufgabe der Kommission sein muß, ihn zu ändern. Wie soll ein Bauherr wissen, daß ein von ihm mit dem Bau beauftragter Unternehmer in absehbarer Zeit nicht mehr zahlungsfähig ist? § 13 bestimmt, daß, wenn bei der Vereinbarung einer Vergütung die üblihe Vergütung offenbar in erheblihem Maße überschritten wird, jeder Beteiligte verlangen kann, daß die Forderung als Bauforderung nur in Höhe des Betrages berücksihtigt wird, welcher dem üblichen Preise ent- spriht. Auch hier frage ich: Wer soll das mahen? Etwa der Richter? Soll der Baukandwerker also klagen und vielleicht drei Fahre warten müssen? Das geht doch nit; das Klageverfahren muß vermieden und § 13 in diesem Sinne klargestellt werden. Auch der „Treuhänder“ der Vorlage is für mich beinahe ein unmöglicher Mann. Der wirkliche Vorzug des Entwurfs ist der, daß der Hand- werker noch innerhalb des wirklichen Wertes des Baues scine Forde- rung befriedigen kann; aber der Weg dahin ist nur zu finden, wenn die Einzelbestimmungen der Vorlage gründlich umgearbeitet werden. Die Kommission wird also eine ganz erheblihe Arbeit haben, wenn das herauskommen foll, was das deuishe Hant werk von dem Entwurf erwartet. Wir werden an unserm Teile versuchen, in der Kommission dasjenige zu erreiden, was für das deutshe Handwerk notwendig ift.

Abg. von Dirksen (Rp.): Meine Gen Freunde begrüßen den Gesetzentwurf mit ‘ganz besonderer Genugtuung , weil er einen Sch:itt weiter bedeutet auf der Bahn der Hebung des Handwerks. Er ist die Erfüllung der Forderungen, die seit einem Jahrzehnt von allen möglihen Seiten gestellt worden sind. Wie der Vorredner, will ich mich in den Streit zwischen Nationalliberalen und Zentrum über die Vater|chaft des Gesezes niht einmishen. Jedenfalls handelt es ßch hier bei diesem Geseßentwurf um eine jahre- lange, fleißige und gewissenhafte Arbeit, und man kann dem Staatssekretär die Anerkennung nicht versagen, daß hier das Menschenmögliche geleistet worden ist. Hierbei möchte ih aber auf das Verdienst hinweisen, das sh der verstorbene Abg. Wall- brecht im Abgeordnetenhause um diese Sache erworben hat. Der

| stellen haben keinen objeftiven Wert. Wir

| die Konstruktion tes Gesetzes bedeutet in dieser Bezi

sein wird. Unter 6 bis 8 Monaten wird das Verfahren nit dauern, und das ist ein erheblicher Zeitverlust. Wir werden in der Kommission auf eine Vereinfahung des Verfahrens hinwirken müssen. Auch die Feststellung des Baustellenwertes is sehr s{chwierig, denn die Bau- haben es jeßt {on erlebt, daß das Polizeipräsfidium in Berlin, Landgericht und Kammer- geriht zu ganz veishiedenen Abshäßungen gelangt siad. Ein weiteres Bedenken bezieht ch auf die Hinterlegung der Kaution. Es ist an si ganz rictig, ein Verfahren zu hafen, das die Unter- nehmer von allen den Querelen befreit. Ich befürchte aber, daß die Forderung, es sollen 259%/9 des Bauwertes depontert werden, zu weit geht, und denke dabei an die kleinen und mittleren Bauunter- nehmer. Wenn etn folher beispielsweise bei cinem Objelt von 300 000 6 eine Summe von 75000 M in pupillarisch sicheren Papieren hinterlegen soll, so ftellt dies vielleicht sein ganzes Vermögen dar, und er ist auf diesé Weise lahmgelegt. Der Bauhandwerker

| aber tausht dabei Vorteile ein, die nur einen sehr problematischen

Nuten gewähren. Ich befürchte, daß wir den Éleinen und mittleren Bauunternehmer auf diese Weise immer mehr verdrängen und nur die großen Baufirmen, wie sie in Berlin bestehen, noch mehr ins Ge- {äft bringen. ‘Damit erreichen wir aber nur das Gegenteil von dem, was wir erreichen wollen. Vielleiht wird dann auch wentger gebaut, und die Wohnungsnot nimmt zu. In der Kommission halte ih es für nôtig, daß wir Vertreter des Handwerks hörea. Ich möhte dringend befürworten, daß wir. nit vom grünen Tisch dieses Gesetz machen; denn wir wollen die Wünsche des Handwe:ks, die es fo lange hegt, erfüllen, ihm aber kein Danaergeschenk machen.

Abg. Kaempf (fr. Volksp.): Der Mehrzahl der gemachten Ausführungen können wic beipflihten. Es ist eine der vornehmsten Aufgaben der Geseßgebung und des Reichëtages, dafür ¿u forgen, daß den Schädigungen, die tem Baußandwerk zugefügt werden, abgeholfen werde; aber an diesen Entwurf treten wir. mit einer gewissen Skepsis heran. Etne sichere Statistik üver die Verluste der Bauhandwerker an s{windelhaften Bauten besteht nicht; aber au ih glaube, es haben solhe Schädigungen in bedeuteidém Umsjange stattgefunden, und es ist nach Mitteln zu suchen, diefe in Zukunst unmöglich: zu machen. Dadurch dürfen aber nihtretwa neue Schädigungen veranlaßt werden, die wirtshaftlihe Selb- ständigkeit des Bauhandwerkers darf nicht beeinträhtigt werden. Ein Hauptpunkt der Vorlage betrifft die sogenannten Nahmänner. Die Vorlage will, indem sie die Nahmäaner s{chüßt, im wesentlichen dite Bauhandwerker chüßen; damit kann aber unter Umständen dem Bauhandwerker selbst der Kredit aufs ärgste geschädigt werden. Der Entwurf ist schr {wer verständlih; mir wenigstens ift es nicht ges- lungen, beim Studium vollständig zur Klarheit uc{chzudringen. Wenn - wirklih die Bauhandwerker die Eintragung ihrer Forderung als Bauhypothek erreiht haben, sind sie noch keineswegs gesichert. Bleibt der Bau kurz vor der Vollendung \tecken, dann müssen sie den Bau in der Subhaïtation erwerben, dann gemein|chaftlich ausbauen und gemeinschaftlich verwalten. Es fann ja fein, daß ein solches Vexfahren einmal zu einem guten Ende kommt, aber allzu bäufig werden folhe Fälle niht sein. Ferner haben doch alle Beteiligten das größte Interesse an der baldigen Auszahlung der Baugelder, aber

ebung eine unend- lihe Verzögerung. Unter Umständen kann es sih da um viele Monate, ja selbst um Jahre handeln, und, wo bleibt da das Interesse der Bauhandwerker, zu deren Nußen do das Geseß gemacht werden soll? Die Kaution von 25 9% in Verbindung mit vielen anderen Bestimmungen des Entwurfs muß geradezu darauf hinwirken, daß das Baugeschäft mehr und mehr in die Hände der großen Bauunter- nehmungen übergeht, abec den mittleren und kleinen soliden Baubänd- werkern entzogen wird. Die Tendenz, das Baugeschäft zu einem Große betrieb zu machen, wird von uns durchaus bekämpft. Wir werden in der Kommission prüfen, ob dieser Weg oder ein anderer die berechtigten Klagen der Bauhandwerker aus dem Wege zu räumen geeignet ijt.

Abg. Böômelbur g (Soz.): Wie wir zur Frage des Bau- arbeitershutzes stehen, ist bekannt. Hier handelt es ih um Baus- handwerker, zu deren Schuß cin besonderes Geseß gemaht werden foll. Der Entwurf hat viele Freunde und viele Gegner ; die Freunde befinden sih hauptsäcblih unter den Handwerkern, die im Auftrage eines Bauherrn Gebäude herstellen, während diejenigen, welche auf eigene Rehnung Bauten betreiben, thm gleichgültig oder feindlih gegenüberstehen. Ein besserer Schuß der ersteren ist notwendig, daran ändert au die Unzulänglichkeit der Statisti? nichts. Die all- getneine Wirtschaftskrisis, die uns droht, läßt auch hier die Miß- stände im Baugewerbe jeßt wieder |{ärfer zu Tage treten. Im Baugewerbe sind nur wenig Unternehmer wirklich kapitalkräftig; derjenige , der wenig oder kein Kapital hat, ist im Augenblick des Eintritts der Krise bankrott. Zur Rechtfertigung eines geseßlichen Eingriffs ist aber der Hinweis auf Krisen, gar niht notwendig ; dafür genügen {hon die Zustände, wie sie heute liegen. Allein die Lohnverluste der Maurer in 58 Orten von Anfang 1906 bis Oktober 1907 betrugen nicht weniger als 86 000 G Das if für Arbeiter immerhin ein bedeutender Verlust. Dazu kommen die Ver- luste der Stuckateure, Zimmerer und der anderen Bauhandwerker. Dazu kommt die bedeutende Schädigung der Krankenkassen. Das Bedürfnis nach einer solhen Geseßzgebung war und 'ist hiernach vorhanden. Geschüyt sollen werden die Bauhandwerker, Arbeiter, Lieferanten und auch die fogenannten Nachmnänner. Für die Abshägung des Wertes der Baustellen fehlt es in vem Ent- wurfe an jedem Maßstabe, Der Wert einer Baukhypothek ift fehr {wankend, und es kann vorkommen, daß au unter dem neuen GSeseß die Handwerker. nicht zu ihren Rechten, ja vom Regen in die Traufe kommen, da fie noh die Kosten zu zahlen haben. Für die Arbeiter if der Wert des Geseyes schr problematisch, weil das ganze Verfahren viel zu weitläufiz und zeitraubend ist. Es kommen hier so viele Arbeiter in Frage, daß nicht einzusehen ist, weshalb der Schuß des Geseyes solchen Beschränkungen unterworfewwerden soll. Baushwindel fommt nicht nur in großen Städten vor, Es muß auf diesem