1907 / 293 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Dec 1907 18:00:01 GMT) scan diff

i A R i E S Ed Ds pie iri as e: di Me E P A ee k Bad]

Article IV. 11 est entendu que les Puissances qui ont igné l’Acte général de Bruxelles ou y ont éré, et qui ne sont pas représentées dans la Conférence actuelle, conservent le droit d’adhérer à la présente Convention.

Artikel IV.

vention beizutreten.

Article V.

LaJYprésente Convention sera ratifiée et les ratifications ‘en seront „déposées an Ministère des Afffaires FEtrangères à Bruxelles dans un délai qui sera le plus court possible et qui, en aucun cas, ne Pourra excéder un an.

Une copie certifiée du procès-verbal de dépôt sera adressée par les soins du Gou- vernement belge à toutes les Puissances intéressées.!

JArticle VI.

La présente Convention entrera en Vigueur dans toutes les possessions des Puissances contractantes situées dans la zone déterminée par l’article XC de l’Acte général de Bruxelles, le trentième jour à Partir de celui aura été clos le procès- verbal de dépôt préyu à l’article précédent.

A partir de cette date, la Convention sur le régime des* spiritueux en Afrique signée à Bruxelles le 8 juin 1899 cessera ses effets,

erwähnte worden ist.

Artikel V.

Artikel VI,

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Mächte, welche die Brüsseler Generalakte unter- zeichnet haben oder ihr beigetreten sind, und welche niht auf der gegenwärtigen Konferenz vertreten sind, das Recht behalten, dieser Kon-

Die gegenwärtige Konvention soll ratifiziert werden und die Natifikationen sollen im Mi- nisterium der Auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel binnen kürzester und keinesfalls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist niedergelegt werden.

Eine beglaubigte Abschrift des Hinterlegungs- protokolls wird durch die belgishe Regierung an alle beteiligten Mächte gesandt werden.

Die gegenwärtige Konvention soll in allen, in der in Artikel XC der Brüsseler Generalakte fest- geseßten Zone gelegenen Besißungen der Ver- tragsmächte in Kraft treten am 30. Tage nach dem Tag, an welchem das im vorigen Artikel Hinterlegungsprotokoll geschlossen

Von diesem Tage an soll die Konvention über die Spirituoseneinfuhr in Afrika, welche in Brüssel am 8. Juni 1899 unterzeichnet worden ist, außer Kraft treten.

En foi de

quoi,

(L. S.) signé: Bonin. (L. S.) signé: van der Staal de Piershil.

(L. S.) signé: Santo

Th (L. S.) signé: N. de Giers. (L. S.) signé : Falkenberg.

rS80.

les Plénipotentiaires | respectifs ont signé la présente Convention Bevollmächtigten et y ont apposé leur cachet. : Bait, en un seul exemplaire, à Bruxelles, le troisième jour du mois de novembre mil neuf cent six.

(L. S.) signé: Graf von Wallwitz. (L. S.) ns, Capelle.

(L. S.) signé: Arturo deBaguer. (L. S.) signé:

H. Droogmans. (L. S.) signé:

A. Gérard. (L.S.)signé: Arthur H. Hardinge.

(L. S.) signé: Göhring. (L.

S.) signé: Kebers.

(L. S.) signé: A. Mechelyn ck.

(L. S.) signé: A. W. Clarke, (L. S.) signé): El

Ju Rad

(L. S.) signé: (Farcia Rosado.

3. Novemb

(L. S.) gez. Graf

er 1906.

v. Wallwiß.

(L. S.) gez. Capelle.

(L. S.) gez. Arturo

de B (L. S.) gez.

aguer.

H. Dro0g-

mans.

(L.S.)gez. A.Gérard. (L. S.) gez. Arthur

H. Hardinge.

gez.

Zur Beglaubigung dessen haben diebetreffenden

gegenwärtige

unterzeihnet und ihr Siegel E Gescheben, in einem einzigen (

Konvention

remplar, am

(L. S.) gez. Göhring. (L. S.) gez. Kebers.

(L. S.) gez. A. Meche-

lynck.

(L. 8.) A. W. Clarke.

(L. S.) gez. G. J. Read.

(L. S.) gez. Bonin.

(L. S.) gez Staal de

(L. S.) gez. Santo Thyrsso.

. van der Piershil.

(L.S.)gez.N.deGiers. (L. S.) gez. Falken- berg.

(L. S.) gez. Garcia

Rojsado.

Die vorstehende Konvention ist ratisiziert worden. Die Niederlegung der Ratifikationen

im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten zu Brüssel hat stattgefunden. legungsprotokoll ist am 3. November 1907 geschlossen worden.

Das Hinter-

Uebers iht

der Ausprägungen von Reihsmünzen in den deutshen Münzstätten bis Ende November 1907.

1) Im Monat November 1907 sind geprägt worden in:

Gol

dmünzen

Stlbermünzen

Niclelmü

nzen

Kupfermünzen

Doppel-

Éronen Mh

Kronen i

Hiervon auf Privat- rechnung*) M.

markstüdcke

Fünf-

K

markstüde

Ein-

Zwei- markstüdcke | Þ

K

Fünfztg- fennigstüde

«h s

Zehn-

pfennigstüde M. |-

Fünf- vie inde

6 b

Zwvet- pfennigstüdcke

Ein- pfennigstüde

E

eln München 2 Muldner Hütte Stuttgart Karlsruhe Hamburg

Summe 1.

2) Vorher waren geprägt **)

N Gesamtausprägung. . . 4) Hiervon sind wieder eingezogen .

5) Bleiben

6 528 600

501 080

6 528 600

501 080]

F

T4

263 266

850 616 880 707

150 000 202 500

Zl I 1] S1

313 i 50 C00|— 60 000|— 27 484/40 43 009

138 907

5 500

91 178/26

11 400 3 740

31 836/20 4 000|— 8 000/—

15 000!—

58 836/20

O

6 528 600 12 072 800

901 080 731 419 410

7 029 680] 3145826220

2295 196 600

291 885 892/272 145 934

263 266

2 083 823 144 952 595

N G

T94 O 54 997 600/30 27

144 407 113 058

36 318/26 7 300 714/86

12 159 814/95

“O C

18 601 400 24 773 040

731 920 490 40 290 070

31592895900

229 196 600

108 645

291 885 8921272 409 200

14

173 470 124 707] 3

7 V36 419 7 083 575

55 491 630|— | 27 389 217/20

257 465 44 502

7 337 033 3 720

12318 651|T5 5 980/22

12 94

. 136

93 828 360

4 3895 498 780

691 630 420

229 087 955

291 72 422

573 384 493[10

9 952 843

99 102 412/80

27 212 963

_ 7333 312

18] 12 219 670/93

*) Ginschließlich von Kronen, zu deren Prägung die Reichsbank das Gold geliefert hat. **) Vergl. den „Reichsanzeiger“ vom 8. November 1907, Nr, 267.

Berlin, den 9. Dezember 1907.

899 037 713,50 „X

Hauptbuchhalterei des Reichsshazamts.

Hingze.

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

82 315 376,70 A

19 545 983,11 A

s

1907 Dezember

Tag

niedrigster |

gering

Gezahlter Preis für 1 Dopp böhster

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Qualität mitéel

niedrigster

M

elzentner

atedrigster E

gut

Verkaufte Menge

bödhster Doppelzentner

M

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Dur@schnitts- preis für 1 Doppel- zentner

é

Äm vorigen Markttage

Dur(- hnitts- preis

Außerdem wurden am Markttage (Spalte t nah übers{lägliher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Posen. . Na oa Strehlen i. Schl. , Grünberg i. Schl. Löwenberg i. Schl. . M e vis Ae 9 Geislingen i

T. m

Babenhausen Jllertifsen A Geislingen . Meßkirch

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Posen. . nt S Strehlen i. Schl. Grünberg i. Sl. Löwenberg t. Schl. , Oppeln . 4 E e ei A a 6

G e B E ¡

Strehlen i. Schl.. . Werd L A 6% Löwenberg i. Schl.

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Strehlen i. Schl.

Grünberg i. Schl.

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E e Ee 6s E L A E io a E G O Bemerkungen. r ) Ein liegender Strih (—) in den E palten für Preise Berlin, den 10, Dezember 1907.

enau zu O

Die verkaufte Menge wird auf volle

4

19 20 19,50 21,50

2240 | 90,20 20,00

19,20 18,20 19,00

19,60 19,80

18,00

15,20 15,00

16,00

19,20 19/20

14,30 15,60

14,80 15 60

16,00

22,40 2020 21/00

19,60 19,10 19,00

19,60 19/80

18,00 16,40 15,30 16,00

19,20 19/20

15,10 15,60

14,80 15/60

16,60

22,80 20,70 20,75 21,70 20,20 20,80 22,40

22,90 21,20 22,00 21,60

19,20 19,55 19,40 19,80 20 00 18,90 18,96

15,40 17,50 17,00 16,60 17,00 19,60 19,40

15.20 15,80 15 80 14 90 15,80

17,10 18 20

W 22,80 21,60 20,79

21,70 20,20 21,00 22,40 |

_—— | 22,50 21,86 22,40 21,60

Roggen.

19,60 19,55 | 1940 | 19,80 | 20,00 | 18,90 | 19,00 | G 15,70 17,90 17,00 16,60

17,50 20 06

eizen.

21,70 22 00 22,00 21,90 21,20

Kernen (enthülfter Spelz, Dinkel, Fes

22,00 22,60 23,20 22,60

19,70 20,10 19.60 20,00 20,20 19,90

erste.

15,80 18,00 18,00 16,80 17,50 20,30

19,40

15,70 15.80 15 80 14,90 15,80

17,30

19,60

afer. 15,80 16.00 16,20 15 00 16,20 16 50 17,60

18,20

18 40

22,30 22,00 22,00 21,90 21,20

22,00 22,60 23 20 23,60

20,30 20,10 19,60 20,00 20,20 19,90

16,00 18,50 18 00 16,80 18,00 20,30 19,60

16,30 16,00 16,20 15,00 16 20 17,50 17,60 18,40

Kaiserliches Statifstishes Amt. van der Borght.

114 4 140 7 040

63 67

3 168 626

9310 497

389 4 290 1160

3110 197

1 510 3 230

2 499 3431

1264

758 1 370 1 378

619

22,80 20,70 20,71

20,94 22,40

22,00 21,87 22,83 21,60 19,45 19,50

20,00 19,44 18,66

15,89 17,00

20,06 19,38

15,80

15,80 17,13 17.30

20,70 21,60 | 22,00 | 22,60 23,30

22,32 22,00

19,81 19,90 | 20,00

19,50 19,42

16,40 | 17,00 20,34

19,24

15,90

16,60 17/29 17,82

2.12, 7.12. 92. 12,

18,21

18,31 2. 12,

15 78

Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ist, ein Punkt (. ) in den lehten sechs Spalten, daß entsprehenter Bericht fehlt.

j Deutscher Reichstag. 69. Sißung vom' 9, Dezember 1907, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Zur Beratung steht der Entwurf eines Vereinsgeseßes in Verbindung mit der Beratung des 24. Berichts der Kom- mission für die Petitionen, betreffend Schaffung eines Reichs-Vereins- und Versammlungsrechts.

Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär des e des Jnnern, Staatsminister von Belau | Ppolweg;

Meine Herren! Dur den vorliegenden Entwurf eines Neichs-

E vereinsgeseßes haben die verbündeten Regierungen die Zusage gut- : geheißen, die der Herr Reichskanzler dem hohen Hause am 25, Fe- Ÿ bruar dieses Jahres gemacht hat.

Nach den Wünschen, die jeßt und früher hier im Reichstage und

Ÿ draußen in der politishen Tagesprefse laut geworden sind, gibt es für 7 die Schaffung eines einheitlichen MNeichsvereinsrechts zwei Wege. Die Y einen in diesem Frühjahr hat der Herr Abg. Junck diese Möglich- Y keit erwogen, und neulih is der Herr Abg. David darauf zurück- Y gekommen die einen wünschen lediglich die reihsgeseßlihe Ga- rantierung der Versammlungs- und Vereinsfreiheit und weiter nichts, F feine cigentlihen vereins- und versammlungsrechtlichen Bestimmungen, Y fein eigentlihes Vereinsgesez. Es soll damit ungefähr derselbe Zu- 7 stand hergestellt werden, der gegenwärtig in Hessen und mit gewissen F Modifikationen auch in Württemberg besteht. F Systems loben es als ein besonders fretheitlihes, meiner Ansicht nah F aber mit Unreht. (Nufe: Oho!) Wenn Sie mich nur aussprechen Z lassen wollen; ich werde versuchen, meine Ansicht, der Sie. wider- # sprechen, zu begründen.

Die Anhänger dieses

Meine Herren, wénn keine Beslimmungen darüber getroffen werden, welche Forderungen die staatliche Behörde an einen Verein stellen darf, wann und mit welchen Maßregeln sie gegen Vereine ein-

M shreiten darf, dann kann eben die Exekutive von allen Mitteln E Gebrau machen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Pi einzelnen Falle nötig sind oder ihr notwendig erscheinen. Ste M fann z. ŸY öffentlihen Sicherheit Y bieten, sie kann Versammlungen auflösen, wenn staatlihe oder E polizeiliche N Bei diesem System reiht die Vereins- und Versammlungsfreiheit

B. Versammlungen, von denen eine Gefährdung der besorgt wird, im voraus einfah ver-

Interessen ihr dies angezeigt erscheinen lassen.

genau so weit wie die freiheitlihe Auffassung der verwaltenden Bes

# hôrden. (Sehr richtig! rechts.) Meine Herren, ih bin gar nicht ganz F ungewiß, ob nit auch die verbündeten

f Regierungen, wenn sie {h F lediglich auf den Standpunkt politischer Zweckmäßigkeit stellen wollten, F mit einem solhen System vorlieb nehmen. Aber das weiß ich gewiß:

täten sie es, und brähten sie vor den Reichstag cin entsprehendes

F Geseß, dann würde uns der Reichstag in das Gesetz die Bestimmungen Füber die Vorauésetzungen und Vorbedingungen hineinschreiben, unter denen die Behörden befugt sein sollen, gegen etwaigen Mißbrauch der ¡Vereins- und Versammlungsfreiheit einzuschreiten, das heißt, Sie Fwürden diese Freiheit {chützen, indem Sie die Freiheit der Behörden Übeshränken, und damit würden Ste auf denselben Weg kommen, auf Fdem son bisher parlamentarische Entwürfe zu Reichsvereinsgesezen Msi beroegt haben, auf denselben Weg, den Ihnen jeßt die verbündeten FRegierungen ihrerseits vorschlagen.

Y Meine Herren, die allgemeinen Direktiven für den Entwurf Mlauten : Beseitigung aller entbehrlichen polizeilichen Beschränkungen. FDer Graf Posadowsky \prah von einem Verzicht auf die Werkzeuge aus der Nüstkammer des alten Polizeistaats' und garantterte dafür, y daß troß weitgehender Versammlungs- und Vereinsfreibeit Sicherhelt Mund Ordnung im Staate aufrechterhalten bleiben. Als drittes tritt hinzu, daß man für das Reichsreht nah Formen suhen muß, welche “die Kontinuität mit dem buntscheckigen Ret in den einzelnen Landes- taaten nit vollständig auflösen und doch Vorschriften bieten, welche sden Verhältnissen in Gesamtdeutshland angepaßt sind. Nur indem man die Gesamtheit dieser Direktiven im Auge behält, kann man Mneines Dafühaltens bei der Prüfung der Einzelbestimmungen des n ntwurfs zu einem rihtigen Urteil kommen. Die verbündeten egierungen haben an der Lösung dieser Aufgaben ehrlich und cedlih / jearbeitet. Und auch sie haben dabei ih darf das ohne Indiskretion Wagen vielfach Sonderwünsche zurückgestellt, die in bewährten Be- Mtimmungen ihrer Geseßgebung wohl ihre Begründung fanden, deren WGrfüllung aber es verhindert hätte, eine Geseßesvorlage zustande zu ringen, welhe in durhsihtiger Form den von mir soeben aus- Wesprochenen Requisiten entspricht. L Meine Herren, i bitte Sie: treten auch Ste mit einer gleihen Vesheidung an den Entwurf heran. Daß nicht alle Wänsche und Bitten t üllt werden können, daß von rechts und von links her Entgegen- ommen geübt werden muß, liegt in der Natur der Sache. Aber j benn wir an die Durcharbeitung der einzelnen Bestimmungen des WSntwurfs herangehen werden, dann werden Sie, wie ih hoffe, finden, L der Entwurf, auch wenn man einmal von der Frage liberalisie- ; tnder oder reaktionärer Tendenzen ganz absieht, bestrebt ist, praktis ernünftige und praktisch durchführbare Vorschläge zu machen. | Meine Herren, ich will im gegenwärtigen Augenblick nicht alle Minzelnen Bestimmungen tes Entwurfs durhsprehen, sondern nur kurz Me Hauptpunkte berühren. Y Abgesehen von der Bestimmung in § 14, meine Herren, die d als eine notwendige Konsequenz des. Verzichts auf die Einreichung on Mitgliederverzeihnissen dur) die Vereint vorstände ergab, will ter ntwurf lediglih die dfentlih-rechiliden Verhältnisse der Vereine Faeln, greift also nit auf ihre privatrehtliche Stellung über. Jh aube, daß ih die Stimmung, welche bei der Mehrheit dieses hohen auses im legten Frühjahr geherrsht hat, rihtig taxiere, wenn ih line, daß es avch niht Ihr Wunsch ist, bei dieser Gelegenheit s, Brittene Frage der Rechtsfähigkeit der Berufsvereine zu regeln. haiiaen damit eine s{chwierige Materie, die begrifflich mit dem "srecht nichts zu tun hat, diesem Entwurf anhängen, wir würden in eine Last auflegen, die vielleiht recht drückend werden könnte. Vera die Frage des Koalitionsrechts wünsht der Entwurf nit een, und daraus erklärt \sih die Vorschrift in § 16 wegen t eterhaltung lande8geseyliher Vorschriften übec das Koalitions- inz ier Arbeiter und Dienstboten. (Aha! bei den E und wie ein Koalitionsrecht besteht, in welchen | en es ausgeübt werden fkann, - hat begriffliÞh mit a Vereinsrecht nichts zu tun. Koalitionen zur Erlangung ger Lohnbedingungen können in Vereinen und Versammlungen

zustande kommen, aber sie sind an diese Form der Vereinigung nicht gebunden. Im übrigen will der Entwurf das öffentliche Vereinsrecht gleihmäßig für das ganze Reich regeln und läßt für die Landesge!ey- gebung nur in den bestimmten in § 16 genau bezeihneten Fällen Naum:

Der Entwurf kennt keine Beschränkung der Vereins- und Ver- sammlungefreiheit in Hinsicht auf Alter und Geschleht. Ucber die Befreiung der Frauen brauhe ih, glaube i, im gegenwärtigen Moment nichts zu sagen. Die Frage der Jugendlichen ist eine überaus s{chwierige und ernste (schr rihtig! rechts) und au in früherer Zeit innerhalb der liberalen Parteien verschieden beurteilt worden. Daß die Beteiligung ganz junger, noh unreifer Leute an politischen Erörte- rungen weder für diese Erörterungen selbst noch für die jungen Leute an sich einen Gewinn bedeutet, das ist klar. (Sehr richtig! rechts.) Dies trifft meines Dafürhaltens au dann zu, wenn sich die politischen Erörterungen in einer staatlich erhaltenden Richtung bewegen. Schlimmer ist es natürli, wenn diese Voraussezung nicht zutrifft. Ich trete Ihnen, meine Herren von der sozialdemokratishen Partei, nit zu nahe, weil ich nur die wiederholt von Ihnen offen aus- gesprochenen Absichten reproduziere, wenn ich sage, daß Sie von Jhrem Standpunkte aus es als eine Jhrer Hauptaufgaben ansehen, die Jugend vom frühesten Alter an mit Jhren Ansichten zu durchtränken, daß Sie der Jugend von Kindesbeinen an den Haß gegen die bestehende Gesellshaftsordnung einimpfen (sehr richtig! rechts; Lachen bet den Sozialdemokraten), daß Sie ihr die Achtung vor den Einrichtungen dieser Gesellschaft und unseres Staates und die Freude daran rauben, und daß Ste den Sinn der Jugend auf den Umsturz dieser Einrichtungen hinlenken wollen. Meine Herren, die jugendlihe Seele, wie sie von Gott und der Natur geschaffen ist, bedarf, wenn sie gedeihen foll, etner anderen Nahrung. (Sehr richtig! rechts.) Was Sie thr bieten, ist Gift. (Lachen bei den Sozialdemokraten.) Wenn es mögli wäre, unsere Jugend vor diesem Unheil dur Beschränkung der Vereins- und Versammlungsmündigkeit wirksam und ohne Beeinträchtigung anderer berechtigter Interessen zu bewahren, so wäre ih der erste, der die Hand dazu bieten würde (Bravo! rehts), und ih bin gewiß, daß ein jeder, der unsere Jugend lieb hat, der wünscht, daß sie aufwäcst nicht in dem Banne des Klassenhasses, sondern in menschlich freter und in national freier Luft, der muß mir darin beitreten, welcher bürgerlichen Partei er au angehört. (Bravo! rechts.) Aber gerade weil unserer Jugend von jener Seite ber diese Gefahren drohen, ist es die ernste Pflicht der ganzen bürgerlichen Gesellshafl, den negativen Be- strebungen von jener Seite her positive Maßnahmen entgegenseßen, Gewiß ist in dieser Beziehung son manches geschehen, und ich bin weit entfernt davon, den Wert derjenigen Einrihtungen, welche in dieser Hinsicht yon den verschiedensten Parteien, von den Kirchen, von parteilosen, aber ehrlihen Freunden unserer Jugend getroffen sind, irgendwie zu untershäßen. Im Gegenteil, ih {äße solhe Ein- rihtungen so hoh, daß ih sage: es muß noch vielmehr in dieser Nichtung geschehen. (Sehr richtig! rechtis.) Aber gerade weil dem so ist, müssen wir uns hüten, diesen Einrichtungen und ihrem weiteren Ausbau Hindernisse in den Weg zu legen, wie sie kaum vermieden werden könnten, wenn man dem Wunsche nah Einschränkung der Vereins- und Versammlungsmündigkeit stattgäbe. (Sehr richtig ! links.) Man würde die Gefahr s\ol{er Hindernisse auch kaum dadur beseitigen, daß man Beschränkungen nur für gewisse Arten von Vereinen und Versammlungen, nämlih für solche politischer Natur, vorschriebe. Denn einmal ist der Begriff des „Politischen“ in unseren heutigen Zuständen ein flüssiger, und auf der anderen Seite werden wir dadur, daß die Sozialdemokratie die Jugend mit destruktiven Tendenzen zu erfüllen sucht, geradezu dazu gezwungen, dem ein politishes Gegengewiht dadur entgegenzufegen, daß wir unsererseits die Jugend auch mit dem aufbauenden politishen Geiste zu erfüllen suhen. (Sehr richtig! links.)

Meine Herren, es kommt ein weiteres hinzu. Welche Alters- grenze soll man wählen? Etne Rethe von Landesgesegen {ließt die Minderjährigen von politischen Vereinen und politischen Versamm- [lungen aus. Diese Altersgrenze mag für die Zeit, wo fie eingeführt worden ist, passend gewesen sein, sie mag sich au in den Staaten, wo man sie festgesct hat, eingelebt haben, und ih begreife es voll- lommen, daß die grundsäßlihen Anhänger dieses Systems au jeßt {wer von ihr lassen können. Aber wenn wir ein Reichs- vereinêgeseh \chaffen wollen, dann können wir es nicht auf dem Wege tun, daß wir einfach die Summe der Partikularreck{te ziehen, sondern wir müssen, wie ich \{chon eingangs bemerkt habe, nah Vorschriften suchen, welche den Gesamtverhältnissen in unserem Vater- lande angepaßt sind. Und da bin ih allerdings der Ansicht, daß es mit unseren Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen, mit dem Alter, in dem weite Schichten unserer Bevölkerung, namentlih der arbeitenden Bevölkerung, die wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen, mit dem Bildungsstande der Bevölkerung nit im Einklang f\tehen würde, wenn man die erreihte Großjährigkeit zur Vorbedingung für die Vereins- und Versammlungsmündigkeit machen wollte.

Andere haben an das ahtzehnte Lebensjahr gedacht. Mir scheint die Festseßung dieser Altersgrenze einigermaßen -willkürlich. Sie würde bald nah der einen, bald nach der anderen Seite nicht das richtige treffen und deshalb unverständlich bleiben. Aber selbst wenn man sich hierüber hinwegseßen wollte, fo würde doch die Durchführung einer entsprechenden Vorschrift ich komme damit zu einem allgemeinen Bedenken in der Praxis bet allen etwas größeren Verhältnissen zu bedeutenden Schwterigkeiten führen und, wenn gleichmäßig und rigoros gehandhabt, vielfache polizeilihe Belästigungen mit sich bringen, Sie würde ungerecht wirken, wenn man von einer folchen gleichmäßigen Behandlung ab- schen würde und sie würde uns bei den Vereinen wahrsheinlich wieder zu dem Mitgliederverzeichnis zurückführen, auf das wir verzichten wollen. Endlich würde auch die Feslseßung des achtzehnten Lebens- jahres in dem größeren Teil Deutschlands einer bedeutenden Anzahl junger Leute Nehte nehmer, die sle selt langem besitzen, jungen Leuten, die doch Gott sei Dank doch nicht alle unter dem Banne der Sozialdemokratie stehen, sondern die auch den Nahwuchs bilden, auf den ih der Staat in Zukunft süßen soll und die man t um jener anderen willen nicht threr Rechte* einfa berauben ollte.

Von anderer Seite hat man dem entgegengehalten, man solle do wenigstens in unsere Zeit, wo si die Sozialdemokratie mit besonderem Eifer gerade auf die Bearbeitung der Jugend stürzt, nicht noch die letzten Dämme wegreißen, welce unsere Jugend vor der Verführung in po- litishen Vereinen und Versammlungen bewahren können, und fo hat man

namentlich von preußtisher Seite aus den Wunsch ausgesprochen, es

möchten die Beslimmungen des preußischen Gesezes, welch:s die Schüler und Lehrlinge von politischen Vereinen und deren Versamms- lungen aus\{ließt, auf das Neichsgesey mitübernommen werden, Die preußishen Vorschriften sammen auz einer Zeit, wo der Begriff des jugendlihen Arbeiters in weit höherem Maße von dem Begriff des Lehrlings gedeck wurde, als es heute der Fall is. Heute prävaliert jugendlide Arbeiter, der niht Lehrling is, und dann erschien es bedenklih, eine Bestimmung, die im bestehenden Geseg wohl beibehalten werden konnte, auf ein neues Geseß zu übertragen und damit eine in- sich faum rationelle, in der Praxis vielfa zu wunderlihen Folgen führende Unterscheidung zwoishen dem Lehrling und dem Nichtlehrling ju statuteren, der im übrigen auch noch alle die Bedenken anhaften, welches wie ich mir auszuführen erlaubt habe, überhaupt gegen die Feststellung einer Altersgrenze \prehen.

Meine Herren, die verbündeten Régierungen haben das Für und Wider in dieser Frage mit aller Sorgfalt und im vollen Bewußtsein der Bedeutung und des Ernftes der Sache geprüft. Sie haben ih \chließlich in bester Veberzeugung zu dem Beschluß zusammengefunden der Ibgen in dem Entwurf vorliegt. Wie in der Begründung aud geführt worden ist, werden, soweit aus erziehlihen Gründen die Fern- haltung jugendlicher Personen vom politischen Leben geboten erscheint die Mittel außerhalb des Rahmens des Vereins- und Versammlungs- rechts in der Handhabung der väterlihen Gewalt und der Lehr- und Schuldisziplin gesuht und eventuell geshaffen werden müssen. Daß das zulässig ist, unterliegt keinem Zweifel; es ift vielmehr völlig selbst- verständlih, daß jene dem Vereins- und Versammlungsreht fremden Gebiete durch das Vereinsgeseß ebensowenig berührt werden wie das des Beamtenrechts und der weite Bereich des Privatrechts. Es bleibt daher, wie bisher fo auh künftig ih möhte dies hier zur Verhütung von Mißverständnifsen ausdrüdcklich betonen fraft primären Rehts dem Vater und -dem Lehrherrn vermöze ihres Gerwaltverhältnisses, der Schulen aller Grade vermöge der Schuls disziplin, dem Staat vermöge der Beamtendisziplin und in feinen privatrehtlihen Beziehungen vermöge des Vertragsrechts unbenommen jugendlihe Personen, Beamte und vertrag8mäßig angenommene Perfonen von der Teilnahme an bestimmten Vereinen und Bersamm- lungen fernzuhalten.

Meine Herren, was die Vefugnisse der Polizei gegenüber Vereinen und Versammlungen anlangt, so möhte ih es im gegenwärtigen Augenblick unterlaf-n, nähere Ausführungen rücksihtlih der Vereine zu mahen. Rücksichtlih der Versammlungen entstand die Frage, ob das Kriterium, nah dem si die Anzeigepflicht und die Ueberwachung von Versammlungen richtet, in der Form oder in dem Zweck der Versamms lungen gesucht werden sollte. In den verschiedenen Landesrechten find, wie bekannt, beide Systeme rein oder gemischt vertreten. Bald werden nur die öffentlihen Versammlungen dem Geseße unterworfen, bald wird das entscheidende Merkmal in den Gegenständen gefunden, die in den Versammlungen erörtert werden sollen. Wo das legtere System adoptiert worden ist, gelangt man zu dem Zuftand, daß an sich auch Privatversammlungen in kleinen und kleinsten Kreisen mit allen sich daran ans{hließenden Forderungen anzeigepflihtig find, ihnen öffertlie politische Angelegenbeiten erört sollen. Die Möglichkeit ungleihmäßiger und infolgedefssen und verftimmender liegt diesem Syfi daß die verbündeten Regierungen geglaubt ihm losfagen und nur die öffentlichen V-rsammlancen den Bestimmungen des Entwurfs unterstellen zu sollen. Dabei if ich brauhe das ja für alle die Herren, die den Eatwurf studiert haben, niht hervorzuheben dieses System niht in voller Reinheit durh- gebildet worden, sondern es ist bezüglih der Versammlungen in ab- geschlofsenem Raum vorgeschrieben, daß nur diejenigen dem Beseye unterstellt sind, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen. Ich gebe es ofen zu, meine Herren, diesem Sy“tem haftet insofern ein Mangel an, als nicht von vornherein und in allen Fällen gesagt werden kann, was etne öffentliche Versammlung ift. Eine Legaldefinition, die wohl kaum zu finden sein würde, if vermieden wbrden; aber ih bin der Ansicht, daß der Begriff der O-ffentlichkeit immerhin durch die vorliegende Rechtsprechung bereits so festgeseßt worden ist und dur die weitere Rechtsprehung so festgeseßt werden wid, daß mit diesem Begriff operiert werden kann. Jedenfalls ershienen diese Schwierigkeiten geringer, als es diejenigen sind, welche bei der Adoption des anderen Systems entstehen würden.

Es ist mir des weiteren, meine Herren, wohl bewußt, daß in materieller Beziehung auf manchen Seiten gewichtige Bedenken da- gegen bestehen, daß nunmehr au solche Versammlungen, welche einen großen Kreis von Teilnehmern umfassen, doch nicht anmeldepflictig sein sollen und niht überwacht werden sollen, wofern fie nicht der Art der öffentlichen beizuzählen sind. Die verbündeten Regierungen haben aber geglaubt, daß au die Bedenken, die hieraus hervorwachsen, geringer sind, als es die Bedenken fein würden, wenn man auch die privaten Versammlungen tich wiederhole, bis zum kleinen und kleinsten Kreise dem Geseh unterstellen wolite.

Auf die einzelnen Bestimmungen, welche die Anzeigepflicht regeln, meine Herren, gehe ich im gegenwärtigen Augenblicke nicht ein- Wenn sie niht sehr detailliert behandelt werden, so läuft man Gefahr, Mißverständnisse hervorzurufen. Jh möchte entsprechende Ausführurgen aufshieben für den späteren Verlauf der Diskussion, eventuell für etne Kommissionsberatung.

Aus demselben Grunde will ih au hinsichtlih der Ueberwachung der Versammlungen einstweilen nur das hervorheben, daß es mir ein Fortschritt zu sein \{heint, wenn der Entwurf die Handhabung der Versammlungspolizei in erster Linie dem Leiter der Versammlungen überträgt und die Behörde erst dann einschreiten läßt, wenn der Leiter niht die Macht oder den Willen hat, die Wahrung des Gesetzes durhzuseßen; und des weiteren halte ih es für einen weiteren Fortschritt des Entwurfs, daß er bestrebt ist, die G1ünde, aus welden eine Versammlung aufgelöst werden kann, möglichs genau zu firieren.

Ich komme zum § 7, meine Herren, mit seinen Straf- besllmmungen, zu einem Paragraphen, der nah den Worten, die hier im Hause bereits darüber gefallen sind, und nah der Polemik, die die politishe Tagedpresse darüber angeknüpft hat, wohl zu den um- strittenften gehören wird. Jch will versuchen, zu dieser {on so leldenshaftlih behandelten Frage die Stellung der verbündeten Ne- gierungen leidenschaftslos in ihren Grundzügen zu kennzeihnen.

Die Gegner der Bestimmung stüßen sich das. s{heint mir der

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