1907 / 298 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Dec 1907 18:00:01 GMT) scan diff

Notwendigkeit des Erlasses befonderer strafrechtliGer Vorschriften zur | Tatbeständen zu Bekämpfung der allerdings vielfa beklagten Mißstände auf diesem | der lde Vesdätew Me pg Manet : gn ada ben oenen Nechtsverlezungen entsprah. Es ist anzunehmen, daß dj Zweifel durch ausdrücklihe Vorschriften zu beseitigen. Es ist deshalb | gerihtliGen Behörden die Prüfung darüber zu erleihtern, ob zum | und Zeit der Herstellung und fiber den Ort der Hértanit fans Gebiete zur Zeit verneint worden. Die Auffafsun dieser Kreise geht | vermehren. m Anschluß an die seitherige gerichtliche P i T gart dazu beitragen wird, den RNechtsschuß gegenüber der E zunächst bezüglih der Konkurswarenausverkäufe in § 7 im Anschluß | Einschreiten auf Grund der Vorschriften des Entwurfs die Voraus- | werden können. Als Waren, die füc eine solhe Regelung etwa in im allgemeinen dahin, zunähst noch weitere Erfahrungen abzuwarten sind besonders die Fälle des Weglokens von Kunden die V gef! hen den Verleßung der gesezlichen Vorschriften wirks2mer ju an die Vorschriften _ der §§ 1, 6 ausgesprochen, daß eine | sezungen gegeben sind. Besonders kommt hier die Vorschrift in | Bet1aht kämen, sind u. a. Konserven, Seife, Teigwaren, Farbwaren und die Bekämpfung des Uebels inzwishen der Selbsthilfe und der [ [eitun g zum Vertragöbruch und die Aufnahme v A e r E en und der Achtung yor dem Geseze in jenen Kreisen stärkere Ankündigung, die den Anschein hervorr 7 daß es sich um | Betracht, wona von dem Ausverkäufer die Vorlegung etnes Waren- | bezeichnet worden. Der Entwurf hat kein Bedenken getragen, dieser ausgtebigeren Benußung der bestehenden Rehtsbehelfe zu überlassen. gestellter zu erwähnen. Auch das sogenannte Shleudern“ (Verkauf . b Bt ¿u _vershaffen, deren Handlunysweise dur die Höhe der an, den Verkauf zum Bestand einer Konkursmasse gehöriger Waren | verzeichnisses verlangt werden kann. Ein soldes Verzeichnis wird für | Anregung zu entsprechen. Sofern Waren mit unrihtiger Angabe Auch der mehrfach aufgetauchte Wunsh nah einer gesetzlichen | unter dem Preise) gehört unter Umständen hierhec. Die Vorschriften u “D en Strafe beeinflußt wird. handelt, als unrichtige Angabe im Stnne jener Vorschriften gelte, | die beteiligten Kreise zur Einsicht offen zu halten sein. Diese würden | in den Verkehr gebraht werden, finden die Bestimmungen in 88 1 ff., 6, R arif e Ten e L i ns en C p „der in it L des geltenden Gesetzes tceffen nur denjenigen, welher si au bel fab ela stem Seme, Rie Die eide ie elai wenn der Verkauf nit für Mannes der le Worgenoicien dadur E Lage verseyt wer Ge quoisse E A n inie e i E ¿4 O a } n erfü erden. } in ôffentlißen B-ka Î case zu slelen, nicht ent, N ird in den Kreisen der Beteiligten behauptet, da Nechtmäßtgkeit und den ordnungsmäßigen Berlauf des Ausverkaufs arüber hinausgehznd haben bereits einzelne Geseye, z. B. das Wein- E d fanntmahungen unwahrer Weise einer billigeren | \sprohen. Eine derartige Crweiterung des Strafschutzes erscheint u / A ole BaG e Blei de Mißstände nit e Ua Ie Ans gegebenenfalls namentlich dem Versuche des Waren- | geseß und das Maraarioonesew: für bestimmte Waren eine Art von

oweit es sich um die unlautere Reklame mit Medaillen und reisstellu ü e : Diplomen handelt, die überhaupt niht oder von Schwindelausstellungen di T alo arent, nit aber denjenigen, welHer tatfichlich | die bisherigen Erfahrungen niht ausreichend gerechtfertigt, au stehe werde, und es ist der Wunsch auszesprohen, es möge \{lechthin ver- | nachsbubs entgegenzutreten. Deklarationspfliht eingeführt. In § 13 ist dieser Gedanke im An-

[liger als andere y - S j berliehen worden sind, geben die Vorschriften in §8 1, 4 des geltenden | schieht, traut, auH wenn es zu dem Zwecke ge- | dem Vorschlage [chwerwiegende Bedenken allgemeiner Art entgegen, boien werden, bei der Ankündigung des Verkaufs von Waren, die Es ist selbjwerständlich, daß die in der Anzeige enthaltenen An- | {luß an die Vorschrift im, § 5 des bestehenden Gesehes dabin weiter

damit geshäftlihe Vorteile zu ecreihen, insbes d S | Geseges zum Einschreiten auf bete “dicdtota ‘hes des geltenden } sieht, n orteile 4 , Insbesondere | Die Leichtigkeit, das Strafverfahren tn Bewegung zu seßen, würd s ciner Konkursmasse stammen, dieses Umstandes. in dritter Hand | gaben rihtig sein müssen. Unrichtige Angaben unterliegen der | ausgebildet, daß solhe Vorschriften für andere Waren ohae JIn- Handhabe. Wiederholt haben die Gerichte entshieden, daß Aus- | Bereich des ILUE Gesftkhen Verkebeo. t og M E D auf der einen Seite einen Anreiz zu leichtfertigen Denunziattonen überhaupt noch ine zu tun. Zur Begründung wird an» Dee Dare D A Ae B Mgwendet A bed die, S E [Na Ne D E VaUIN a E ADRE (QRRNO

gzeihnungen, die ohne vorausgegangenen ernsthaften Wettbewerb er- | solhem Falle die [hafen und zu einer nit erträglichen Beunruhigung auch dez geführt, daß jeder Hinétweis auf di-e Herkurft einer Ware aus einem | des Warenverzeicqnisses. Wenn eingewendet ist, o die Aufstellung | werden können, Die Frage des Bedürfnisses wird wie bei

timmung in § 826 des Bürgerlichen G seßbu{s | rx t î Teilt werden, Sheinauszeihnungen sind, und daß, wer Diplome | in Verbindung mit e g S 9 E MeleDNN redlichen Geschäftsverkch:6 führen, anderseits die Jnittative d furse einen fahlih nit gerechtfertigten Anreiz auf das Publikum | eines derartigen, in allen Einzelheiten einwandsfreten Verzeichnisses | der bisherigen Anwendung des § 5 von Fall zu Fall vorsichtig oder Medaillen diefer Art zu Reklamezwecken benußt, über den Besiß | näberen Uinititen s e uo Do A Q A dur den unlauteren Wettbewerb bedrohten Kreise, wie sie das zivis t R Mitten Geschäftsmann Schaden zufüge. Bon der- | dem Ausverkäufer nicht selten Umstände und Schwierigkeiten bereiten | zu prüfen jein. Von einer Regelung im vero P O i a e

einer Auszeihnung unrichtige Angaben im Sinne der 88 1, 4 mat férdurd wie bac M re@tlihe Verfahren erfordert, mehr und m-hr verkümmern la e int jedoch nicht angängig, da sie d inaus- | werde, so mag dies zutréffen. Wer diese Umstände vermeiden will, ist | abgesehen werden können, wenn erwartet werden darf,

Darüber hinaus werden Vorschriften empfohlen, welche die behördliche S Erla weitern N Mp fen Tore N aae rf E der Gntwicklung einer weitherzigen ztvilrehtlihen Rechtsprechue! | arte Made e D Aa anten Une Becbott D Mila, At ceblabid ele Weren in einer anderen Form als in der eines | beteiligten Geschäftskreise in der Lage sein werden, die hervorgeiretenen

Beaufsichtigung des Ausftellungswesens, die Einführung einer Kon- fugnis des Geshäftsmanns eingegriffen werden würde, den Preis für QU DioDernis bereiten. Es kommt hinzu, daß au auf verwandten welche den tatsählihen Verhältnissen entsprechen. Vielmehr wird | Ausverkaufs anzubieten. Uebelstände im Wege der Selbsthilfe zu unterdrücken. Meh: fach wird : , reis Jur } Sedieten nur hei Vorsay und Absicht die strafre{tlide grundsäßlih daran festzuhalten sein, daß bei der Bekämpfung der Im Hinblick auf die mehrsah ausgesprohenen Wünsche ist'in | berichtet, daß in Ansehung einzelner Waren folhe Bestrebungen {on

sessionspfliht der gewerb8mäßigen Ausstellungsunternehmer und die | Waren oder Leist m s é Helthränkung des Rechtes, Ausstellungsmedcillen und uhe ge fiiivièn, miu Au alias as C E Anteresses zu be- | Verantwortlichkeit begründet wird, so bei unbefugter An, Mißbräuche auf dem Gebiete des Neklamewesens durch das Wett- | diesem Zusammenhänge au die Frage erwogen worden, ob es an- | bisher von Erfolg begleitet geweseu sind.

chnungen zu verleihen und zu erwerben, zum Gegenstande haben. Die Vorschri : 7 ; eignung fremder Namen, Marken oder Ausstattungen, im rk ichtige Angaben verboten werden ängig erscheint, besondere Vorschriften über die Dauer der Aus- Zu § 14. Eine derartige Regelung würde aber die Zwecke der feigen Revision | fi gegen die Ausireit n E E A 9 Mee L 8 Verwendung falscker Ursprungsbezeihnungen usw. Das Fal i ewe an e Wi N bot für Ausverkäufe arundfäbli@ berkkufe Des V Der Entwurf nimmt an, daß die zeitliche Die Borschrift im § 6 des bestehenden Geseges handelt von ter ; j n der De- | biet der unlauteren Reklame bietet keine Gesichtspunkte, welche e3 er, ausgesprochen, indem im § 10 bestimmt wird, daß mit Geldstrafe bis | Begrenzung der Ausverkäufe an der großen Verschiedenheit der in | Anshwärzung und üblen Nachrede, soweit sie zu Zw:cken des

des Gesepes überschreiten und daher im Falle des Bedürfnisses einem [ gründung des Ges- brt f ; besonderen Gesebe vorzubehalten sein. 1A iei R Ne ausgefüdrt D L tres fordern, über diese Grundsäße hinguszugehen. Jm Gegenteil mahnt zu 5000 4 oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird, | Betracht kommenden Verhältnisse sheitern muß, daß besondere Vor- | Wettbewerbs erfolgt, und gibt dem Verletten sowohl den Anspruch Es ift ferner in Vorslag gebraht worden, gegen die Mißbräuche | wahrer Tatsachen C Ra id im 0 dad C R gge 3e laue die Ünbestimmtheit und die wehselnde Mannigfaltigkeit der bier in wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs Waren zum Ver- | {riften aber auch entbehriich sind, sobald eine wirksame Durchführung | auf S als au den Anspruch auf Unterlassung der Wieder- auf dem Gebiete des Zugabewesens und der Rabatt- | der eigenen Waren und Leistungen dem Sawarkätreihe d “fretst ung | Betracht kommenden Tatbestände zu einer vorsihtigen Abgrenzung dez Fauf stellt, die den durch die Ankündigung betroffenen Waren nah- | des Nahschubverbois sicher gestellt ist. Denn ein Ausverkauf, der niht | holung der unwahren Behauptungen. Der Vorschrift ist eigentümlih, oes dur befondere gescßlihe Vorschriften einzuschreiten. | soll. Jn § 1 und demnäst in § 4 wird desh 16 en A Strafschupes in diesem Punkte. - tägli hinzugefügt worden sind, oder für deren Verkauf der bi | dur den Nahshub von Waren neue Nahrung erhält, muß in an- | daß sie Anwendung findet, auch wenn dem Täter ein Verschulden nicht nsbesondere wird. von verschiedenen Seiten die Unter- nur gesprohen von unrichtigen Argaben tatsächlihe Att, L Aus dem gleiden Grunde erscheint es auch nit angängig, die W der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkaufs nicht zutrifft. | gemessener Zeit von selbst ein natürlihes Ente nehmen. zur Last fällt, und daß der Täter den Nachweis der Wahrheit der auf- drückung des fogenannten Gutscheinsystems befürwortet, dessen Wesen eeignet sind, den Anschein eines besonders ü ti : À welde | Haftung des Geshäftshercn für Handlungen der An, Die Fassung ergibt, daß das Verbot nicht nur den eigentlichen Es [iegt in der Natur der einschlägigen wirtshafilihen Ver- | gestellten und verbreiteten Tatsachen führen muß. Die Vorschrift foll darin besteht, daß den Packungen einer Ware vom Ver- rvenn Sn b Mlailigten Kreises i d as gen g gestellten in strafrechtlicher Beziehung zu vershärfen. Es ift darauf | Nachsub von Maren na ch der Ankündigung / des Ausperkaufs, | hältnisse begründet, daß die Verpflichtung zur Anzeige des Ausverkaufs | jedoch nah Abs. 2 keine Anwendung finden, wenn der Mitreilende käufer Scheine beigefügt werden, deren Einsendung in einex worden, die Worte „tatsähliher Art“ zu \treiche L 8 eud ge- | hingewiesen, daß in der Praxis mehrfach Freisprechungen haben er. fondern auch den Fall der mißbräuhlihen Ergänzung des Lagers vor | niht |chlechthin und in allen Fällen Play greifen kann. Das Be- | oder dec Empfänger der Mitteilung an thr ein berechtigtes Interesse bestimmien größeren Zzhl innerhalb einer gewissen, meist kurz be, ist darauf hingewiesen, daß bei der jezigen F 7 h 28 Begründung | folgen müssen, weil \ich ergab, daß die nah § 4 strafbaren Hand, der Ankündigung treffen soll. Es ist hier z. B. an den Fall gedacht, | düfnis wird niht nur in den verschiedenen Teilen des Neichs, in | hat. Diese Au?nahme ist, wie die Motive ergeben, hauptsächlih zum messenen Frist den Anspruch auf die Lieferung irgend eines Gebrauchs- | zulässiger und unzulässiger Neklame f a 28 1 S ¡wishen | lungen von Angestellten vorgenommen waren, während dem Geschäfts, F daß ein Kaufmann sein durch Brandschaden betroffenes Lager dur | Stadt und Länd, sondern au) in_ bezug auf die einzelnen Arten | Schuße der im Wege kaufmännischer Au-kunftserteilung erfolgenden gegenstandes gewährt. Auch diese Frage eignet gegenwärtig niht | Praxis der Gerichte zu etner Auslegun ö bier Besta en si, daß die | herrn selbst Vorsaß und Absicht nicht nachgewiesen werden konnten, E neue Waren ergänzt und alsdann den Ausverkauf wegen Brandschadens | der Ausverkäufe durhaus verschieden sein. Der Ertwurf hat deshalb | Mitteilungen geshafen; si: kann aber auch sonst prafttish werden. Pnstigen Vera tci eoelung, üu En yon cte ouis oder ] den Interessen des redlichen Verkehrs ‘uit cntbede e 2 on E N n N N da dex Seschästoher = ankündigt. Aber auh die Fälle, daß vor der Ankündigung eines | die Mas zum Es 0 i Frage A den MOER Ane 20 M e D R E ein ¡vas Can Rei na n an den Käufer einer Ware entspriht ur S 9 A re, der die Latigkeit cines Angestellten « A Totalausv ) * oder auc) eines „Saisonausver- öheren Verwaltungsbehörde übertragen, die in der Lage fein | noch ein Anspruch auf Unterlassung statt. tesem Nechiszustande spricht uralten | von dem unlauteren Wettbewerb betrizhene markt\sreterische Reklame, | aufsihtigen hat, neben diesem der öffentlichen Bestrafan ties 0 ee A U S EaU O meteR G Aafiovertleinetugan ‘Rams ari nach Mañgabé der örtlichen und sachlihen Verhältnisse | gegenüber ist geltend gemacht worden, daß die Ausnahme nicht

Geschäftsgewohnheiten und liegt namenilich dann, wenn es Ä i ; 1 sih um die | indem sie ges{chickt die Form tatsähliher Angaben zu vermeiden wisse, | wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die a R A L mangels“, „langer Lagerung der Waren" das Lager für den Zweck | zu prüfen, ob eine solche Anordnung angezeiat ist, Erfolg | gerechtfertigt sei, soweit es sich um den Anspruch auf Unterlassung

Gewährung von Vorteilen für geleistete Barzablun andelt, soga ä i

Interesse sowohl des Handelsgewerbes wie Des Dublin Zu tiefes T A8 Uiridtiaen Aapre N Mie let E Geseß allein getroffenen | gestellten zu Gunsten des Ges&äfts y-rgenommene Handlung hätte F des Ausverkaufs kompleittert wird, sind hierhec zu renen. verspriht und mit den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen des | handelt. Es sei vielmehr billig, dem Verletzten die Möglichkeit zu

dentlichen Geshäslocbeäudhen ege ie Nes Du bibeeige] Gg de P agr i i verhindern können. Der Entwurf bat weder bas Bedürfnis, noch die [F Daß die Vorschrift des § 10 nicht nur auf den Totalausverkauf, | Bezirks vereinbar ist. Der höheren Verwaltungsbehörde soll au | geben, auch in dem vorgedachten Ausnahmefalle die Wiederholung

fm altenide E NaBati2abrung, t ber Me Glabrungen Antiäittrei 0 Via he A 7 en e en When nah dem | Zweckmäßigkeit einer derartigen Bestimmung anerkennen kBunen. Jn sondern auch auf den Ausve:kauf einer einzelnen Warengattung und | überlassen bleiben zu bestimmen, für welche Arten der Ausverkäufe die | oder Verbreitung der zu Zwecken des Weitbewerbs gemachten Be-

attet, 002 e e R Gesdbäften namentli seit Einführung dee | Anglo Fey Deslimiaer in 48 1 g un O Bertchte bei der | einer solen Vorschrift würde ein dem allgemeinen Strafrecht bisher E auf den Saifonausverkauf Anwendung findet, ergibt sich aus § 12 | Ancrdnung gelten soll, und bei welcher Stelle die Anzeige zu erstatten | hauptung zu verhindern, wenn diese objektiv unwahr ist. Der Ents g F 1, 4 dur eine nahsihtige Be- | unbekannter Grundsaß aufgestellt werden. Angestellte eines G-\häfts, E des Entwurfs. Hieraus E u. a, daß der Kaufmann, der | ist. Außer der Polizeibehörde kommen für diesen Zweck etwa die | wurf tritt dieser Anschzuung - bei. Die Fassung des Abs. 2 in § 14

Kontrollkassen mehr und mehr Eingan findet. Ob die : i i g Î marken in barem Gelde oder in Wa g e Rabatt- | urteilung eingewurzelter Geschäftsgepflogenheiten der Absicht des Gesetzes ] betriebs können bedeutend \chwerere Delikte als das im §6 bezeichnete, und am Ende des Sommers einen „Soaisonausverkauf in Sonnen- | Handels- und Gewerbekammern oder sonstige wirtschaftlihe Organe in | trägt der Anregung Rechnung und bringt zugleich zum Ausdruck, daß

ren eingelöst werden, kann grund- | nicht immer gerecht d. Hie! säglih keinen Unterschied bedingen. ' ( g geworden find. Hierin ist aber in den leßten | zwar gleichfalls im vermeintlichen Interesse des Geschäfts b , E tant Indi ind j den Be- | Betracht. in einem folhen Falle der Verleyte nahweisen muß, daß die Jahren cin entshiede:.er Wandel eingetreten. Es ift ein anerkannter Saß | feßgebung hat aber sonst keinen Anles I, r Beichene E d i S E a Waren E t Es tan ai eine wirksame Handhabung der Bestimmungen über das | behaupteten Tatsachen der CRAYIN e 1tddos sind.

Als unlauteres Geschäftsgebaren können ebensowenig die üblichen | der heutigen Necht\ ugaben von Waren in den Ges@äftsläden der Kaufleu! : g prehung, daß von der Vorschrift des Gesetzes die An- | inhaber wegen fahrläfsigen Versäumens der Aufsi@t # , E ° 10 nit ifelhaft sei Auéverkaufswesen sicher zu stellen, anderseits seinen Geliungskreis nah d d aufleute usw., die | gaben nit nur dann getroffen werden, wenn sie reine Tatsachen ent- antwortlich zu machen. Es isi zwar auf die B 151 : L 6 tünftig aub A Mebr eutarfia sein a i Suertauie: ves oie ta ablizhan Bedürfnisses abzugrenzen, bedarf es einer | gibt den § 7 des geltenden Geseyes MOPDEN wieder.

eferung von Bildern, wie sie den Packungen von Schokolade und halten, sonde hon d anderen Waren beigefügt werden, oder ähnliche, in vielen nun wenn ed E n M lezecnn fie tatsälider Art find, also | der Gewerbeordnung hingewiesen, welcher von der Haft 4 Ge: S ä j ieferung bereits | näherea Feststellung, auf welche Arten von Verkäufen die Vorschriften Zu § 16. Detailhandels verbreitete Veralistlgungen u ie Kundschaft Un sadgo enken D N reu u auf bestimmten Tat. | werbetreibenden und der Betrieböleiter bei Äcbertvttingen toliieilign O E Ela Do A ua N L ves R bee das N G Mafewesen Anwendung finden sollen. Die Vorschrift in § 8 des geltenden Gesegzes bezweckt den Schuß werden. Allerdings ist nit zu bezweifeln, daß derartige Zuwendungen | das Geseh au auf An bei, di d f ider dit ausgesprochen, daß | Vorschriften handelt, allein diese Bestimmung kann zum Vergleiche richt | war. Eine Ausnahme für derartige Waren zuzulassen, erscheint niht | Die Begründung des bestehenden Geseß-s (zu §§ 1 bis 4) versteht | von Namen, Firmen und besonderen zur Unterscheidung bestimmten ch au in Formen äußern und Zwecken dienen können, die mit den | kleiden Anwendung findet \ R, [d T ees subjektiver Utteile berangezogen werden, weil sie eine auf das Gebiet der Gewerbepolizei angängig, weil dadurch in vielen Fällen das Nahscubverbot wegen | unter einem Ausverkauf cine „Veräußerung der vorhandenen Vorräte | Geschäfteb-zeihnungen gegen die Herbeiführung von Verwehselungen Geschäftsgrundsätßen eines ehrbaren Kaufmanns nicht ve-einbarc Unrichtigkeit des B E: H tet d C Ntgteit oder ] beschränkte Sondervorfchrift darstellt, während es sh hier 1m tas weite E der Leichtigkeit sciner Umgehung unwirksam gemacht werden würde. | zum Zwecke dec Beendigung, sei es des Geschäftsbetriebs im ganzen, | im geschäftlichen Verkehre. Sie gibt dem Verleßten den Anspruch sind. Auf Grund der bis jet vorliegenden Erfahrungen -hat sich | läßt, und ferner, da y Vet A Be] jektiv feststellen | Gebiet der unlauteren N-klame und um Vergehenstrafen handelt. Ez F Durch die vorstehend erörterten beiden Vorschriften werden ¡wei | sei es des Verkaufs einer gewissen Warengattung“. Diese Begriffs- | auf Shadensersay und den Anspruch auf Unterlassung der miß- jedoch eine sihere Abgrenzung zwischen den einwandsreien und den ge- | der Anpreisung nit d Absicht Na es Inhalts | muß vielmehr auch für das Wettbewerbgebiet genügen, wenn straf- f} wihtige Forderungen erledigt, bezüglih deren im wesentlichen Ein- I daa erscheint im allgemeinen auch nah dem heutigen Sprah- |} bräuhlihen Art der Benußung, knüpft diese Nehte aber an die Bor- schäftlich verwerflichen Formen der Rabattgewährung, welche die | Täters, sondern die Auff f d P Auffassung des | rechtli zur Verantwortung gezogen werden kann derjenige, welcher helligkeit in den Interessentenkreisen besteht. In anderer Beziehung | gebrauhe noch zutreffend. Sie bedarf jedo der näheren Präzisierung, | aussezung, daß die Art der Benußung nicht nur geeignet ist,

chaffung eines besonderen geseglihen Tatbestandes ermöglihte, nidt Koiateidoi Publikums ents B A Mrt E E im ccgeuen oder fremden Sutereste vorfäßlih die unrichtigen An aben ehen die Wünsche zum Teil weit auteinander. Mit besonderer | um klar zu stellen, daß avch die Saisonausverkäufe und ähnlihe | Verwehselungen hervorzurufen, lone daß M Ra an) festitellen lassen. Die Verfolgung unredlicher Geschäftsformen auf diesem | als die hiesige Konkurrenz", „Wesentlich Ia oflente Preise“, ‘Ma mas Oie eh aan ie Handlung als Mittäter, Anstifter ebhaftigkeii haben sch Bestrebungen geltend gemacht, die | wiederkehrende Teilausverkäufe hierher gehören und demgemäß den e a E 9 el E Si vie e ge al gemaß, de 2a Q COeos §

Gebiete muß daher dem gemeinen Rechte überlassen bleiben. Hier k t | kauf brik I é o en Grundsägen beteiligt ist. Diese B darauf abziele ¡ieben den Nechtsyorschriften des Wettbewerb- | gescßlihen Vorschriften, besonders dem Nahschuby:rbot unterliegen in erster Linie die Vorshrift im § 826 des Desebbud e | auf ¿u Fabrikpreisen*, „Aeltestes Reisebureau*, „Von ersten Firmen | aus\ezungen können auc bef dem Pei : de esevea bur eine. ihe f i Aus | sollen. Unerbeblich ist dagegen die Wahl des Ausdrucks in dec Än- | praktischen Bedürfnisse widersprehenden Weise einscränkt, soweit es {rift im § es Bürgerlichen Geseßbuchs in bezogen“, „Vollwertige Ware usw. würden daher unzulässig sein, straf A Ae nale Lovelen; dann wird et gele Nea Ur eite P Le elf Ein der c dieser Kindezuna falls diefe an dns nadh dâbin gebt: daß einer der im | sich um den Unterlassungsanspruch handelt. Dieser müsse zur Abwehr

Betracht. Diese Vorschrift gewährt on jet die Möglichkeit des Ei S A rechtlich zu verfolgen sein. Jum übrigen aber muß die Jnanspruch- verkaufswesens den Mißständen abzuhelfen sé@reitedt, fue 1 / enn die in der Bezeichnung enthaltenen Angaben unrichtig sind. | nahme des Geschäftahe prud)- Deriaufbwe]len i Î : ; 2 1 Sh iege. Der Bezeich „Ausverkauf“ | drohender Schädigung gegeben werden, sobald nur objektiv die Tat- ch Klage vor den bürgerlihen Gerichten, sofern die Art | Wie dite Rechtsprechung ergibt, kann selbst der Ausdruck „beste“ Ware li dem Wee Al N R E Angestellten grundsäg- Seite ausgehenden, im einzelnen vielfah von einander abweichenden Len Lie Bande O E A fache beltebt, vas die Benußung der Bezeichnung eine Irreführung

und Weise der Rabattgewährur en df Ö L ; h ; 7 5 aufe U P l j B gewährurg gegen die guten Sitten verstößt. | in der Beziehung auf eine bestimmte Ware als Angabe tatsählicher Für die zivilrehtlihe Nettretud Me Kir add gegenwärtig die b elibe AutAe derart, E epu e Se Fall die E verkauf“, „Schneller und billiger Verkauf“ und ähnliche Bezeichnungen. |} des Publikums hervorzurufen geeignet ist. Es3 besteht kein Bedenken,

ie in den Bemerkungen zu 1 ff. näher erläute M ; ; Î i

der Eubwurt, dosen Kie E Boi sritten, melde lh Bent gt R E wenn im Handel darunter eine feste Qualität ver- Borschrift in § 831 des Bürgerlichen Geseßbuchs în Betracht. Hier- aussezungen des Ausverkaufs p:üfen und über seine Zulafsung sowie | Auch Bezeichnungen wie „Räumungspreise“, „Nur noch kurze Zeit“ usw. | diesem Vorschlage zu entsprehen. Di? neue Fassung läßt zugleich

die Geltendmachung des Ünterlassungsanspruchs aus § 8286 erleihtern Séhließlich fordert die Rechi e na ist jedoch die Ersaßpfliht des Geschäftsherrn im allgemeinen au über scine Dauer befinden foll. Von anderer Seite wird es als } gehören unter der angegebenen Vorausseßung hierher. Auf der andern | erlennen, daß für den Anspru auf Schadentersaß das Erfo! dernis der

näher auszubauen. Es darf hier auf diese Bemerkungen verwiesen | deutlich und eindeutig sei u. Der un! daß die Ankündigung | dann ausgeschlossen, wenn er b-t der Auswahl der bestellten Perfonen ausreichend erachtet, wenn dem Aus3verkäufer die Verpflichtung zur | Seite wird die Ankündigung vor Veranstaltungen wie „billige Tage“, | absihtlihen Täuschung bestehen bleiben soll. ;

werden. g sein muß. Der Ankündiger ist daher au dann | die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Es kann an- Anmeldung des Ausverkaufs bei der Behörde und die Vorlegung eines | „Ausnahmetage", „Restertage“ von der Vorschrift des § 12 nicht be- ch grn L Joe rat E e Tes Lee Fe rift de angezeigt. Unter den besond

verantworilih, tve [ ä 4 h B K ; x Soweit auser den vorerörterten Fragen einzelne weitergehende | Dunkle tellt e Me L msiäide: vetswelgt, ober ins | eefannt werb, daß diese Vorschrift für die auf dem Gebiete des un- Inventars ber auszuverkausenden Waren auferlegt wird, S(ließlih“} troffen, Dei, der. Ban Va iten Magen 7 Fabi gewerblihen Unternehmens im Sinne des § 8 sind, wie in den

Wünsche beteiligter | j » N : lauteren Wettb , Ï ) S ü f ähnli un t es sih weder um einen he beteiligter Kreise in dem Geseßentwurfe nit haben Be- Gin Bedürfnis, die zulässige Reklame über diese Grenzen hinaus jr nit immer quen, cerhälinisse zum Schuße des redlichen wied von enen mere Dele Leone, «Ls O gepReL E, De auv eraus A Ten Mlevetuf iee D imiten Waren- | Motiven des Geseges näher erläutert ist, frei erfundene Phantasie-

rüdtfihtigung finden können, ist dafür in den Erläuterungen zu den | ein Î S gfehrs niht immer ausreihen wird. Der Entw: | x | i s B T E 1 zuengen, läßt sih nit anerkennen. Eine folche Maßregel würde 2 vorgeshri E Cer Fnewurf hat deshalb im wenn bei der Anmeldung der Ausverlüufe der Grund des Ausverkau 8 d m n und Shlaawoite zu verstehen, wie sie von Verkaufsgeschäit-n, 9 2 vorgeschrieben, daß, wenn die in § 1 Abs. 1 bezeichneten un- angegeben werden muß. e Ba BrO incllba Q BINS oobet iron Deli Hotels, Gastwirischaften usw. neben Namen - und Firma geführt

Einzelvorschriften an geeigneter Stelle dîe erforderlihe Begrü ä gründung | weder der modernen Entwicklung des Geshäftslebens, N igen : : i : em injelv ens, Rechnung | ritigea Angaben von einem An estellten zu Gunst fta, i ' inauslaufen, die Zulässigkeit der | den Verkauf von Waren im laufenden Geschäfte, webei irgend welche ! i Mei 00 dad beit vorflebenben die Wia blaban ‘bet ailtenbén en R cus E 2 Interessen des redlichen Geschäfts- | herrn gemaht werden, der Vaferlafsungéansyrat a6 pen M Ania Lines Rade vou Zet volizeilichen ee Vorteile, sei es ein billigerer Preis, sei es eine bequeme Auswahl | werden, um die Aufmerksamkeit des Publikums anzuregen und die, me 1A) pern A len res und es fi nur um eine Ergänzung Waren oder Leiftülgen ‘bem Publitute (0 alte Aae Ae E U E le Vorschrift wird den Leitern größerer Be- abhängig zu machen, kann ihnen {hon um de8willen niht ftattgègeben H es e ner O R rige Age A loten Ap pa enn E Ln S und Ausgestaltung im e / i : n | triebe in gesteigert j j s 9 Arten j j ie allgemeinen Vo n des G:seßes Anwendung. Es unterlieg n NEE E U WEN Ra Ne j g g nzelnen handeln kann, so greifen die erforder- | will. Es wird nit ohne Grund besorgt, daß eine Verschärfung der | der Angestellten: sorgfälti E be METLEUER* Die andlungen "F Werden, E Sa N Peel ved MIE Crt ver Leineia ‘Dueifel und 4 d in der ReSorecbuna Gieekandt, daß eine | Art der B-zeihnung von Erw?e1bszeshäften auch die Gewohnhett

lien Abänderungen in das ä ü ibe / ersch : s [hû! g ußere Gefüge des Geseßes doch derart | gegen die Reklame erlassenen Vorschriften \{ließlich der unlauteren § 2 dem Geschäftsherrn auferlegte Haftung Vone alteniaee, Gre M Behörde C bier nua "efne Polizeibebdrde oder eine gewerblihe | unrihtige Angabe tatfähliher Art emacht wird, wenn die in der | bemerkbar gemacht, die„Unterscheidung von anderen Geschäften dur

ein, daß es sih empfahl, die Neuregelung in Form eines neuen Ge- | Konk ie Har i Î j i vom allgemeinen Stand sedes, bad au Lie Welle bed A es on urrenz die Handhabe bieten würde, die chwäceren und ungeübteren | punkt avs unbedenklich, da sie d : 19 at : s of 6 in Betracht Ankündigung in Aussicht gestellte Vergünstigung dem Käufer nit | die besondere Art der äußeren Anordnung der Gestalt oder Die neuen Vorschriften find. im Drucke besonders kenilis gematht, | NeBtbeell ae beer" Mh dex, Gelfentmadhung ber erleidterten | üter fiaisinden fol, für de Ferge ver Sehabeen nad (ie Äeben, daß der Audvertau] an fb feine unlautere Mettbemerbse | gewêhrt "witd, Dasselbe lt bei den sggenonnten „fodartifeln-: | Aubflattung von Ge schötg-inriktungen bervorzuheben, x B. durd m einzelnen ist folgendes zu bemerken : / Î E ba : 2 , daß die | die allgemeinen Grundsäye in Kraft. | l : r i tbehrlihe Form | Auch diesen gegenüber kann auf Grund der Vorschriften in 4 E. Lung er U 0 e Le 0 j n Sb 1 S 1 f j m bela q C T N M juristischen Gründen die gleich: Ab- Die Faffurig des § 8 des atio arts entspriht den Vorschriiten I Be ra er ee Me L N E Bie wenn die in der Anköndigung enthaltenen An- } gegenstände, die Wahl cindrucksvöller Kleidung für die Bediensteten Bei den Vorarbeiten zum Wettbewerbgeseß und bei den parla- Gründe, n tlich Gründ De 54 nah fi zichea würde. Allgemeine | im § 1 Abs. 3 bis 5 des geltenden Geseßes. Jn den Abs. 2 des dem gleichen Maße wie für die großen. Es kaan shlechterdi"gs dem | gaben mit den tatsählihen Umsländen im Widerspruche stehen. Dies | des Geschäfts, durch Anbringung von Emblemen, Bildern mentarishen Beratungen ist die Frage eingehend erörtert worden, | artige Erweiterung vér SiraivorG AME tals Qt igs N 5 8 ist in Gemäßheit des oben Bemerkten die Bezugnahme auf § 6 || redlihen Kaufmanne nicht zuzemutet werden, die polizeiliche Ge- | wird namentlih dann der Fall sein, wenn der Verkäufer sih welgert, die : gige Dp ns S od "S irkulare, ob der Schuß des redlichen Verkehrs gegenüber dem unlauteren Wett- | in anderer Richtung, wie unten näher erörtert ist, eine Wiiveitetuna e eingefügt worden, um die Vorschrift in den Strafschuyz nehmigung einzuholen, wenn er seinen Warenbestand oder einen Teil | die angepriesenen oder zur Schau gestellten Waren zu den angezeigten Die Séfedenig jetgt daß Lecmeties Veranstaltungen einen eigentüm-

mw , p » 4 - iy i T i . 1 1 i i î " bewerbe dur Aufstellung eines allgemetnen Rechts\aßes oder dur | und Verschäzfung dieser Vorschrift geplant wird. N Ae eaten n Anne nog rbre gs V GRgRE A eie E cin Verstoß An prt Geseh doclieaen D nue cie La lien und unte:sheidenden Charakter gewinnen können und, nachdem

Spezia lvorschriften über die bauptsä{hl! S : u 39 7, 9 bis 12, Aufsicht ü 2 ufe Be L R LIOE | Formen des unlauteren Wetibenrbte y i e unden 4 ne M [l des Geshäftsherrn für Hand- Unter den GleiiünaLtarhen des unlauteren Weltbewerbs G N M erme Der trauen erson aue N P ausgestellten Waren zu besonders billigen Preisen ausgezeihnet werden, | fie im Publikum Ansehen und Anerkennung gefunden haben, Non Das Geseß hat den leßteren Weg eingeshlagen. Die Er- SS 6 8 Di S geen len 2 vergl. die Bemerkungen zu welche zu dem (rlasse des Gefeßes vom 27. Mai 1896 Anlaß ge- abgehaltenen Sawhverständigenberatungen darauf hingewiesen worden, | andere aber keine Preisnotierung tragen und hierdurch das Publikum | anderen Gewerbetreibenden mißbräuhlih zu dem Zwedcke anes örterungen über die Zweckmäßigfeit “iner Generalkläiilet | berärbect Me S 3, 4 geben die §8 2, 3 des geltenden Gesetzes un- geben haben, steht in erster Linie der \{windelbafte Ausverkauf wie \chwierig eine solhe Regelung außerhalb der größeren Städte | in den irrigen Glauben verseßt wird, daß die ausgestellten Waren | werden, um Verwechselungen hervorzurufen. Derartige G:schäftz- haben aber auch nach” dem Zukrafttreten des Geseges eder. a te in den Motiven näher dargelegt it haben die auf diesem Ge- sein würde ba hier meist der Erwerbsgenosse in die Lage kommen | durhweg zu entsprehend niedrigen Preisen verkauft werden. Besondere | abzeichen sollen deshalb, fofern sie innerhalb der beieiligten E nicht aufgebört. Sie baben jebod bur den Utaifiacd beeinflüßt Si d n i Zu §8 D biete hervorgetretenen Mißbräuhße dur die Bestimmungen in werde, über die geshäfilihen Maßnahmen seines Konkurrenten zu be- | Vorschriften zue Bekämpfung von Mißbräuchen auf ‘diesem Gebiete kreise als Kennzeichen eines Erwerbsgeschäftes gelten, den gleichen werden müsen, daß na ch pem Inkrafttreten des Bürgerlichen Beseb: | esel” it d gl emeinen Ten He Rei Vie a e elbawerb! B i 4 Ee, E E Angaben über den Anlaß oder den finden. Gegen ein System, das die behördlihe Prüfung und Ge- egen daher e eit dias G in E BEN ite des A Je Mean Q O E S u von der Rechtsprehung des Reichsgerichts die Bestimmungen | Rechts\{utzes nh L E wect eines Verkaufs den Weg der zivil- und \trafgerihtlihen Ver- | nehmigung der Ausverkäufe enthält, spricht ferner der Gesichtspunkt, | Ankündigung von „Restertagen“. ofern im Falle einer folchen An- orsrif 82 1g findet. El g i o I de derts Sre s a E Des Q ges gegenüber den Ausschreitungen des Wettbewerbs folgung eröffnen, verhindert werden \oll N R T Muse ta dar A des Publikums leiht | kündigung der Wahrheit zuwider ein Verkauf regulärer Waren statt- | ein gewisses Vorbild auh ii der Vorschrift des Z 15 des Waren- gen an- | durch Strafandrohungen siher zu stell , ' rden sollen. Jn der Tat gewann es in daß die genehmigten Ausverkäufe in den Augen des Publikums leid Undigung Del A ¿orEe j ; ; el den Schuß der Aufmachung und Ver- gewendet sind. n mehrfache g ju jlellen sei. Es is | der ersten Zeit nah dem Inkrafttreten d ; di i ä Anset i diese Weise | findet, oder die Reste künstlich zur Anlockung des Publikums zubereitet |} bezeihnungsgeseßes, welcher den Schuß der 2 nde 6 ren Gutdeun on 11 Mrt 1901 (K-O | Ünlautedeten “im "evellten "Rod atanfe L 08 aht | (igr/de® Angehien ther Labefluf vedlGinben ufe Den dine dem Wlévefafes ate fein Chin dner teffeddro M | ferkén, rben die Vorsiclin n Wf fe'e Koi | podung ‘t Wart gegen Nachabms pam Gepnsimte dal Aal d, . , Yat das Reih2geriht ausgesprochen daß | vor das Fo der Zivi t raf Jedo eine Aenderung ein, als das Reichsgericht in der Begrün- wickung ein durch die Umstände vicht gerechtfertigter Vorsprung vor ; "¿D E Rae gegen die Vorschrift Warenbezeichnungs die Vorschrift des § 826 dazu bestimmt ist, eine Schußwehr | Ahnd tum der Zivilgerichte gehörte, vnd eine \trafrehtlihe | dung eines Urteils vom 21. September 1897 (R.-G-S : @ jerbâgent {aft werd Nach § 5 des Gesetzes kann durch Beschluß des Bundesrats fest- | zutreffender Abgrenzung gegen die Vorschriften des Warenbezeichnungs- | dann am Plage ist, wenn es slc um cröblige, n (N.-G -St. Bd. 30 seiren Ecrverb8genvössen verschafft werden. : tas i s setzes ist im leßten Sayze des § 16 des Entwurfs ausdrücklich hervor- gegen tlloyale Handlungen in umtaffentor Bolle zu Cvibte Me Pf ndung nur i j i m gröblihe Ver- | S. 257) den sogenannten Nach\chub von Waren bet Ansverkäufen Unbedenklich und zweckmäßig ist es dagegen erschienen, den sonstigen | geseßt werden, daß bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vor- | geseßes i eßten S De 4E BiY Lücken der Spezialgese szufüllen. Mo; ‘Pungen von Treu u: d Glauben oder um einen {weren Eingriff ia | als nit {lechthin unzulä a i : 1 ; t ; i de8- schriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts oder | gehoben, daß die neuen Vorschriften auf den Schuß von Waren- n § 826 ausbrü@liG gecannien S ecfabanspru | felttubeit it "Mine fa E r vg A mrd [Ius Reichegericht in ice Be g s Turend Ls Belb Rh A L U L voreesäieben Cs Me tas Berau a o ‘Tubs auf u Ware a threr Aufmacung anzubringenden An- | zeichen und Ausftattungen keine Anweadung finden.

neben dem im § 826 ausdrücklich genannten Schadensersa anfpru festzuhalt i in ei i Y ie wi i L . o , | t Ls 4 - 264 : wide tliche und unabbängig von demselben der Anspruch auf Unterlaf 2 N lieu Dggerpin bat AY ergeben, daß in einzelnen unkten | Ausverkaufs nur dann nit als au?ge/chlofsen erklärt hatte, Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufs ankündigt, gehalten dhe RIEr, (Bay, ange Mer CESINE De On Ia, NEERA A, AE Deuben ie a v6 altzeke Desetes- ui@Uilen Bade

der | eine Erweiterung des § 4 des geltenden Gesetze ä 4 ] N rechtêrwidri en ntTu 1 1 î ZAO c 9 geltenden eseßes zulässig und zwedck- wenn Na übe in i M h B - S b [ ehalten werden dürfen. (n P p) 1 Wettbewerbgebiet befonders ‘widhtig ift, ür zulässig cetltet e E, j 5 atun Mrden find, ie Au löfung dés *Geshäflöbetulcbs Eben Eme folche eshrift wütde vin Vorteil bitten, das die An- Auf Grund dieser Vorschrift sind bisher vom Bundesräte Be- | unter Strafe zu stellen, sofern auf seiten des Tâters die Absicht n der Ratwissen da!t M age «4g d Praxis L fanigeribte Ea Gltafbesthianng 0 C4 U biefenigen Sk e aa rade, die rid agg da: Dung gangbarer Artikel zu fördern, ist die Ent- kündigung von Verkäufen unter der Firma eines Ausverkaufs in den- siunmungen le pen pan ia S t 1906 Un Aen de ben E Frage ALIGON a O de ese Grundsäße allgemeine Anerkennung gefunden. Reklam strecken, w ibil[redtli Tei cidung sowohl in den beteiligten Kreisen, als auch vielfa vor den jenigen Fällen nit mehr möglich ist, in welchen der Verkäufer einen | mit Kerzen erlassen worden (Reichs-Gesegbk. 1900 S. ; te ¿ Viel Adv, ergl, Bei dieser Rechtslage wird zwar von der ausdrüdlihen Auf b ne zu erstreden, welhe bisher zwar zivilrechtlih verfolgbar find, Gerichten dahin verstanden worden cls ob das Reichs eriht Nach- folhen Grund überhaupt niht anführen kann. Ankündigungen, wie | S. 278; 1901 S. 494). Von dem Erlasse gleihartiger Bestimmungen | damals eine Strafvorschrift aus dem Grunde entbehrlich erschienen, nahme einer Generalklausel in das Wettbewerbgeseß abgesehen we A d er R der Fassung des § 4 nit getroffen werden. „Man hat | {übe {lechthin und ohne jede Beschränkung frelgdeben habe. Der Netseausverkauf“, Ausverkauf von Einsegnungsgarderobe“, und | sür andere Waren hat nah dem Ergebnisse der darüber gepflogenen | weil es sih bei dem vorliegenden Tatbestande in der Dauptiome, uus können, zumal au grundfäßlihe Erwägungen die Wiederholun "bos arauf hingewiesen, daß in § 4 weder die allgemeine Klausel dec | von Amts wegen unternommene V rsuch, das Ÿ Î : Sin Ï - lam: Bezei gen würden daher uniulässig | eingehenden Erörterungen teils aus technishen Bedenken, die ih aus | um die Verletzung berechtigter Interessen einzelner bestimmter Mit- , 2 tlichen Verhältnisse 1 Abs. 1), noH die V erqu, das Publikum über den Sinn ähnliche, rein reklameartige Bezeihnungen würden da i g ) l j bewerber, nit un allgemeinere Interessen handelt. Diese Erwägung allgemeinen Rehtsfaßzes in einem Spezialgeseß als überflüssi ia [8 ga c, e Vorschrift, wona | des reihsgerihtlihen Urteils aufzuklären und durch Anweisun die sein. Dagegen würden etwa folgende Bezeichnungen im Sinne der | der Natur der in Betracht kommenden Waren, insbesondere ihrer | bewerber, niht un allg } e ¿ B \{üdlich erscheinen lassen. Dagegen würde es offenbar von ortell sein A e Darstellungeu und fonstige Veranstaltungen den wörtlihen Staa!sanwaltschaften und die Organe der Sicherheits. und Orbun g Vorschrift statthaft und ausreichend sein : usverkauf wegen | stofflihen Veränderlihkeit ergaben, teils aus Nechtsgründen Abstand | wird auch heute noch maßgebend fein müssen. Jedenfalls ist das Be- : ! ; Z i Sa a 7 ; Rado j ürfni e i t überzeugend nach- wenn die vom Wettbewerbgeseze behufs erleihterter D ur Gführin ea i gleihzuahten sind 1 Abs. 4), Aufnahme gefunden hat, | polizei den wieder um sich greifenden Mißbräuchen Einhalt zu tun {f von Aufgabe des Geschäfts", „Ausverkauf des Zigarrenlagers wegen | genommen werden müssen. Die Gründe der legteren Art hängen | dürfnis nah der Einführung des Strafshußes nich e L der Unterlassungsansprüche gegebenen Vorschriften auch für den Unter: eva st geltend gemacht worden, daß bei dieser Nechtslage wissentlih | einem wirksamen Erfolge nicht begleitet gewesen Gbeniowentc haben ufgabe dieses G \chäfts;weiges“ Ausverkauf von Strob- f zusammen mit der gegenwärtigen Fassung des § 5, der eine Regelung | gewiesen, vielmehr spielen für den gemachten Vorschlag offenbar r r lassungsanspru aus & 826 a a O. in de M - j unwahre Angaben über. die Menge der vorhandenen Vorräte, über mehrere |pätere Entscheidungen des Reichsgerichte A ati e Saison“, od a8 das gleiche | nur in bezug auf Zahl, Länge oder Gewicht der Ware, nicht aber für | Gründe der Rechtsanalogie als tatsächlide Vorgänge eine Rolle. ' zur | Alter und U t es Reichsgerihts, in denen die Trag- hüten wegen vorgerücter . Saison“, oder, w as g 1 £0 ( s: Werenbereileunatnelt lang des Geszäfts, über den Besiß von Anerkennungs- | weite der früheren Entscheidung klargestellt und grundsätlih die Er- sagt, „Saisonausverkauf von Strohhüten“, „Ausverkauf des | sonstige Maßeinheîten zuläßt. Es erscheint zweckmäßig, Vorsorge zu N 8 n Me ena e *Benins eee Rein Siemen

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gemacht würden. Die in Frage kommenden Vorschriften betreffen | können, da di td x : Ö ie ü die Aktivlegitimation von Verbänden zur Förderung gewerbliher | wörtlihen Merser e Unterscheidung len wörtlichen und niht- | als unzulässig bezeichnet worden ist, eine befriedigende Rehtsübung auch, daß der Zwang zur Angabe des Ausverkaufszrundes geeignet er- bem * Regterungsentwurf qum Wettbewerbögesepe “bia sihtigt war. | merken, daß es sih dort um unmittelbare Ei- griffe in fremde Recht3«

t aben schon wegen des Mangels einer \iheren Be- beizufü ; Z « s i n Ubr. Le Gesehe) bie ule teruns nslwveiliger Ver, { Beuanß dtr fnneren Bezründung Bi e E het De brludbe, und mangelbaffen echte edu nit S 0D L e len Le Mlevettusen enjabiee ie, Wilen, ‘ba {Der Auddrud „vänge" soll deshalb dur den Ausdru? „Maß“, der | güter und infolgedessen um shärfer dem "die beradtigten Zateresen ügungen (5 3) sowie die Zulässigkeit der öfentlihen Bekannt- | veränderte fung der i tk S U Ae chnlie Beschwerden find über die s{windelhaften Konkurs- foctan ohne Angabe eines den Tatsachen entsprechenden Grundes zum | auch das Hohlmaß umfaßt, erseßt werden. Durch die neue Fa en Teiles einander abzuwägen sind machung der Urteile 13). Der Entwurf hat deshalb im T6 oer L Medaua g ung der in Botraht kommenden Vorschriften (88 6, 8) warenausverkäufe laut geworden. Obwohl das Reich8gericht , Ausverkaufe die, Ankündigung eines solhen nit mehr zulässig sein | würde dem Bundesrate die Befugnis verliehen werden, vorzuschreiben, | des einen und des anderen G e gegen ae aae beicdis geschrieben, oe E 126 L Es auch dann Anwendung finden, wenn f a Porate U ferner eine erhebliGe Vershärfung des Straf- Bades S, mehrfah ausgesprohen haben, daß die wird. Schließlich is anzunehmen, daß durch die neue Vorschrift den | daß Waren, wels, wie z, B. Konserven, in Büchsen und ähnlichen '| Sow-it aber Name und Firma in Betracht kommen, Doiiéivt auß}

es Dürgerlichen Geseßbuchs wegen einer zu | maß-s vorgeschen. Während nach dem geltenden Nechte im Falle bine 1 etndd M

4

Se Staate vietu ett At L aw E Eh

j ü d del gelangen, nur in vorgeschriebenen Einheiten | das Warenbezeihnungsgesey auch in stra retliher E trier Pes M B betelligten, Nretlen Joie den M E A 0 Vie euoa v s lies kes ind au der Acfinacdung cnzubringenden An- | reichenden

i 4 uß. duen, Silfen verfi, der Aafprud auf Unkerlaffang der andlung | ofe ar 1999 "de Flcttt* Gelde Phbeicas, dee Gelde | Helihe Bclhmunsen, ofen de zum Bette ta Mere Befolgung unzidtiger «Angaben erleibiert werden wied. Mee fs | gabe fder den Baumgehalt verfoust werden s p ener | aus S e dee Gelegenbeit au der Wünse pu senken, erhoben wird. Wiederholungsfall ä d k F ILREIN G] 0 mehr der Verjügung des * Konkürsverwälters unterstehen unterläßt, die Gründe des Ausverkaufs anzugeben, wird nah § 11 vleven DET zun per S L E i S 8 d telbezeihnungen geltend gemaht worden In den einleitenden Bemerkungen if bereits darauf bingewiefen Geldstrafe Bs E verinat erden Gefä soll künftig auf | als eine unrkchtige Angabe über Anlaß und Zweck - des Ver- Ziffer 1 bestraft; wer bet der Ankündigung unrichtige Angabea mat, jepigen Fassung Abhilfe schaffen soll, haben nah der Auffassung der S c da bas 8 30 des ndelsgeseßbuchs dahin er-

worden, daß die Bestimmung im § 826 des Bürgerlichen Gesetbu 2s | Sie 8 1h T cu ie S bis zu einem | kaufs im Sinne der §9 1, 4 des Geseßes anzu ehen sind ß terliegt den allgemeinen Vorschriften (§8 1, 6). beteiligten K:eise auch Qualitäts- und Herkunftsvershleierungen im | sind und eine Ergänzung des l ümli t nd, mu unterliegt den allgemeine \ ' Mittel entwickelt, dessen | streben, daß die neben der Firmenbezeichnung üblichen eigentümlichen ung üdfallo erfannt | nah vielfachen Mitteilungen aus den beteillgten Kreise annd In § 9 Abs. 2 ist demnächst bestlmint worden, daß von der sid der uolautere Wetlbewerd jem Schaden ves TEUGte Min manned Benennun en fûe men B E A EE

« ü "1 rast ! y nkündigung sowte die Einreichung eines Verzeich- edient. Es wird in diesen Kreisen gewünscht, den § 5 durch eine cleiGactigen L u 2 an E Oris Leatibl vai

Ner F3 M terscheiden ten vorgesGrieben werben Kunn, Aus Ae e "BriEaffeaheit T S rmealcoidts über Di müssen. Nach dem oben Ausgeführten bietet die Vorschrift des § 16

in Verbindung mit §& 5 des Entwurfs die dhab i l Handhabe zum Einschreiten | werden können. Eine folche Verschärfung der Strafvorschrift | werden, daß die gegenwärtige Faffung des Gesetzes zur sicheren Be- Höheren Berwaltungsbehörde die Verpflichtung zur Anzeige der Aus-

gegen Mißbräuche auf dem Gebiete des Nabatt- und ugabe- | wird durch die Wahrnehmung Pee a daß die von den rza

as Bet u geeig ist, den Erlaß von Sondervorschriften zu | Gerichten verhängten Strafen in der Me

lämpfung derartiger trügerischer Ankündigungen nicht ausreiht. verikäufe von der

esiht¿punkt trifft hl der bekannt ge- Der Entwurf beab Sti t, die rin di ä ‘Trag- sichtpunkt trifft bei mannigfachen anderen ! wordenen Fälle niedriger ausgefallen find, als der Schwere der be- | weite des geltenden Rechts Inder in diesen # ‘Drerit Dea dicse Vorschrift verfolgt den Zweck, den beteiligten Kreisen fowie den | Angaben ü