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1907
Qualität
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mittel
gut
Gezahlte
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Bemerkungen.
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16,00
16,80 16.80
16,50 15.00
15,20 15,80 17,50 16,50 17,00 15,00 16,50 17,00 18,00 16,00 17,00
18,00
16,00 18/20 17.00
19,60 18,00 19,40 18,00 19,50
18,30
13,00
15,20 14,00
16,50 16,20 16,00
16,00
14,00 14,00 15,60 14,80 15,40 14,80
15,00 14,20 14,20 16,00 14,80 15,60 16,10 15,50 14,80
16,32 15,50 16,50 15,50 15 00 15,00 14,50 16,00 17,00
15,20 1772
16,00
16,40
17,60 16,50 18,00 17,20
15,60
14,65 14,05
16,00
17,30 16/80
17,00 15/30
15,60 15,80 17,50 16,50 17,20 15,00 17,50 17,00 19,00 16,00 18,00
18,00 17,00 18/50 17.00
20,00 18,00 19,40 18,60 19,50
14,65
14,20 15,50 16,00
15,00 17,40
15,60
15,40 17,50 16,00 16,00 18,00 17,50 17,40
17,50 18 00 19,00 16,50 18,00
18,50 18,60
18,60 19,00 18,00 17,40
20,20 19,00 19,50 18,80
20,50 15,50
18,30
14,00
15,20 14,40
16,50 16/20 16.00
16,20
14,00 14,00 15,90 14,80 15,40 14,80
15,00 15,00 15,00 16,00 15,00 15 60 16,10 15,50 15,00
16,58 15,50 16,50 15,50 16,00 15,20 15,00 16,00 17,00
17,00 18/18
16,30
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14,00
15,50 15,20
17,50 16,70 16,40 16,00 15,80 16,40
15,60 14,40 16/00
16,00 15,00 16,00 15,50 15,10 15,10 16,20 15,20 15,80 16,40 16,00 15,20
16,58 16,00 17,00 16,00 16,00 15,20 15,50 17,00 17,25
17,80 19,14 15,50 16,40 17,00
17,60 17/20 16:80 17,80 17/60
18,20 17,80
19,25 16,00 15,50 17,00
G 15,35
14.20 16/50 16/00
12,00 17,90
15,60
15,70 17,90 16,40 16,00 18 00 17,50 17,60
18,50 18,25 20,00 16,50 18,50
18,50" 18/60
18,80 19,00 18,00 18,20
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17,00
15,90 15,20 15,50 18.00 17,60 15,80 17,50 15,80 18,00 16,80 16,50 18,40 18,50 17,80 17,50 18,50 19,00 20,00 17,00 18,50 15,50 19,00
18,80 18,90 19/50 19,00
20,80 20,60 19,20 20,00 19,40
21,00 17,20 18,50
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15,50 15/20
17,50 16,70 16,40 16,00 15,80 16,50
15,60 14/40 16/30
16,00 15,00 16,00 15,50 15,60 15,60 16,20 15,40 15,80 16,40 16,00 15,40
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17.60 17,80 18,00
18,00 18,02 18,20 18,00
19,25 16,20 15,90 17,60
Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf voll
19,80
afer. 15,00 16,00 15,70 16,00 18,00 18,00 17,20 16,80
16,00
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18,00
18,20
18,60
18,20 18,00 19,75 16,50 16,00 17,20 16,40 17,00
16,00 15,00 14,40
17,00
16,10 16,00 15,50 18,50 17,60 16,00 18,00 16,00 18,50 17,20 16,50 18,40 18,50 18,00 17,50 19,40 20,00 22,00 17,00 20,00 16,50 19,60
19,40 19,20 19,50 19:00
20,80 20,80 19,40 20,00 20,20 21,00 17,20 18,50 20,00
16,00 16,00 15,70 16,40 18,00 18,00 17,20 16,80
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18,50 18,60 18,60 19 00 19,75 16,60 16,40 17,20 16,40 17,20
9 600 8 360
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274
14,97 15,00
16,00
15,60 15,29
17,21 15,83
16,10
16,29
16,25 18,60
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14,50 16,00
15,20 17,47
16,00 15,85 16,38
15,52 14,89 14,40
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15,50
16,20 15,90
15,05
16,c0 15,77
17,20 16,71 19,42 18,84
16,62 17,72 17,39 17,39 18,10 17,87 18,00 18,20 18,02 18,50
16,47 16/18
17,13
17,67 17,82 20,57 20,54 19,25 19,86 19,50
17,15 17,40
14,55 16,00
15,80 17,33
16,00 15/73 16,47
15,52 15,19 14,40
15,63 15,62 14,85
15,60
16,20 15,92
15,15
16,00 15,68
17,00 16,83 19,13 19,59
16,24 17,11 18,16 17,85 17,81 17,73 18,35 18,61 18,12 19,00
16,47 16,22
16,89
14, 12. 12. 12. 14. 12. 14. 12, 14. 12. 14. 12. 14. 12.
18. 12. 14. 12.
14. 12. 14. 12.
18. 12. 18, 12. 14. 12.
14. 12. 18. 12.
18. 12. 18. 12. 18. 12.
18. 12. 18. 12. 18. 12.
14. 12.
14. 12. 14. 12.
14. 12.
14. 12, 18. 12.
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14. 12. 14.12. 14 12. 12. 12, 14, 12. 14. 12, 14. 12. 14, 12. 14. 12.
7. 12.
18, 12. 18, 12,
18, 12,
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800
e Mark abgerundet mitgeteilt. Der Dur{schnittepreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berenet.
Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Prcis nit vorgekommen ist, ein Punkt (. ) in den legten sechs Spalten, daß entsprehender Bericht fehlt.
Berlin, den 23. Dezember 1907.
Kaiserli&es Statistishes Amt, van der Borght.
' 190f erlassenen Vorschriften
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage is der Entwurf eines Geseßyes hetreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, nebst Begründung zugegangen. Der Entwurf lautet:
Artikel 1.
1, Im § 113 Abs. 1 der Gewerbeordnung treten an Stelle der Morte: „Beim Abgange, die Worte: „Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses, m Falle der Kündigung von dieser an“.
11. Der § 114a der Gewerbeordnung erbält die folgende Faffung : Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrat Lohnbücher oder Arbeits- zettel vorschreiben und die zur Ausführung erforderlichen Vorschriften erlassen. In die Lohnbücher oder Arbeitszettel sind von dem Arbeit- gber oder dem dazu Bevollmächtigten einzutragen: 1) der Zeitpunkt der Uebertragung von Arkeit, Art und Umfang der übertragenen Arbeit, hei Akkordarbetit die Stückzahl; 2) die Lohnsätze; 3) die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten; 4) der Zeitpunkt der Ablieferung der Arbeit, Art und Umfang der abgelieferten Arbeit; 5) der zur Auszahlung gelangende Lohnbetrag unter 740 der etwa vorgenommenen Abzüge; 6) der Tag der
ghnzahlung.
M Der Bundesrat kann bestimmen, daß in die Lohnblücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung einzutragen find, sofern Kost oder Wohnung a!s Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden sollen. Im übrigen sind noch solche Gintragungen zulässig, welhe fich auf den Namen, die Firma und den N eatons des Arbeitgebers, den Namen und Wohnort des Arbeiters, die übertragenen Arbeiten ind die dafür vereinbarten oder gezahlten Whne beziehen. Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des S 111 A0 97 entsprehende Anwendung. Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter sofort nah Vollziehung der vorgesck&riebenen Siattagungeit kostenfrei auszuhändigea. Die Eintragungen sind von dem Arbeitgeher oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichGnen. Sofern nicht der Bundesrat anderweite Bestimmungen trifft, sind die in Ziffer 1 big 3° genannten Eintragungen vor oder bei der Ueber- abe der Arbeit, die in Ziffer 4 genannten bei der Abnahme der Arbeit, die in Zer 5, 6 vorgeschriebenen bet der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeihnen. Die Lohnbücher sind mit eijnem Abdrucke der Bestimmungen der §§ 115 bis 119 a Abs. 1 und des § 119b zu versehen. Auf die von dem Bundesrate getroffenen Anordnungen findet die Bestimmung im § 120 g Anwendung.
III, Der § 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung wird wie folgt ab- geändert: 1) an Stelle der Worte: „für männliche Arbeiter unter ahtzehn Jahren sowie für weibliche Handlungsgehilfen und -lehr- linge unter ahtzehn Jahren“ treten die Worte: „für Arbeiter unter ahtzehn Jahren“ ; 2) hinter Saß, 3 wird eingefügt: Der Stunden- plan wird von der hierfür nah Landesrecht zuständigen Behörde fests gesezt und in der für Bekanntmahungen der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder üblihen Form veröffentlicht.
1V. Der § 120 6 der Gewerbeordnung wird wie folgt geändert : 1) der Abs. 1 erhält folgenden Zusaß: In diefe Vorschriften können auch Bestimmungen über das Verhalten ter Arbeiter im Betrieb auf- genommen werden; 2) im Abs. 2 treten an Stelle der Worte: „der zum Erlasse folcher berechtigten Behörden“ die Worte: „der zu- ständigen Polizeibehörden“; 3) die Abs. 3, 4 werden aufgehoben ; 4) hinter § 120 6 wird eingefügt:
8 120f. Für solhe Gewerbe, in welchen dur übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, könren durch Beschluß des Bundesrats und, soweit folhe Vor- shriften durch Beschluß des Bundesrats nit erlassen sind, durch An- ordnung der Landetzentralbehörden oder durch Polizeiverordnungen der zuständigen Polizeibehörden Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen Lotccsbrieben und die. zur Durhführung dieser Vorschriften erforderlichen Anord- nungen erlassen werden.
Soweit solche Vorschriften niht erlassen sind, können die zu- ständigen Polizeibehörden für einzelne Betriebe, in denen durch über- mäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter
efährdet wird, im Wege der Verfügung die gleichen Vorschriften und nordnungen erlassen. § 120 d Abs. 4 findet hierbei entsprehende
Anwendung. & 120g. Die dur Beshluß des Bundesrats gemöß 88 120 e, sind durch das Reichsgesegblatt zu ver- öfentlihen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. Artikel 2.
I. Im § 133e der Gewerbeordnung wird 1) im Abs. 1 Ziffer 4 hinter den Worten: „oder Abwesenheit“ eingeschaltet: „oder durh eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärishe Dienstleistung“ ; 2) der Abs. 2 aufgehoben.
II. Hinter § 1334 der Gewerbeordnung toird eingefüat :
8 133d a. Wird einer der im § 133 a bezeichneten Angestellten durch unvershuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspru auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Dies gilt au dann, wenn das Dienstverhältnis auf Grund des § 133 c aufgehoben wird, weil der An- gestellte durch unvershuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist. Eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteile des Angestellten abgewichen wird, ist nihtig. Der Angestellte muß \sich den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit, für welhe er den Anspruch auf Gehalt und Unterhalt behält, aus einer auf Grund geseßlicher Verpflichtung be- stehenden Kranken- oder Unfallversiherung zukommt.
8 133d b. Die P des des dem Angestellhen zukommenden Gehalts hat am S{lusse jedes Monats zu erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung ist insoweit nichtig, als die Gehaltszahlung in längeren als in vierteljährlihen Zeitabschnitten erfolgen soll.
111. Sm § 133 f der Gewerbeordnung wird als Abs. 2 folgende Bestimmung eingefügt : Die Beschränkung kann auf einen eitraum von mehr als drei Jahren von der Beendigung des Dienstver ältnisses an nur dann erstreckt werden, wenn vereinbart wird, daß während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das zuleßt von ihm be- zogene Gehalt weitergezablt wird.
1V. Hinter § 133f der Gewerbeordnung wird eingeschaltet :
& 133g. Gibt der Gewerbeunternehmer dur VexknagFwibeiget Verhalten dem Angestellten Grund, das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §§ 133 b, 133d aufzulösen, so kann er aus einer Vereinbarung der im § 133 bezeichneten Art An- sprühße niht geltend machen. as Gleihe gilt, wenn der Gewerbeunternebmer das Dienstverhäktnis auflöst, es sei denn, dos für die Auflösung ein erhebliher Anlaß vorliegt, den er niht vershuldet hat, oder daß während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das zuleßt von ihm bezogene Gehalt weitergezahlt wird. Hat der Angestellte für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Gewerbeunternehmer nur die ver- wirkte Strafe verlangen; der Anspru auf Erfüllung oder auf Ersay eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuhs über die Herabsezung einer unverhältnik- mäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt. Vereinbarungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind nichtig,
& 133 h. Die Vorschriften des § 133 f Abs, 2 und des § 133g Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn die Angestellten ein Gehalt von mindestens achttausend Mark für das Jahr beziehen.
Ÿ. Die Bestimmungen der §8 133 f bis 133 h der Gewerbe- ordnung finden vom 1. Januar 1910 ab au auf die {on vor ihrem Inkrafttreten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Artikel 3. I. Der Abs{hnitt 1V des Titels V11 der Gewerbeordnung erhält
- Gingang wie folgt gefaßt:
wie folgt, abgeändert:
& 133i. Die Bestimmungen
(8S 133 a bis 133 h). der Regel mindestens zwanzig Arbeiter
Arbetter beschäftigt werden, der §8§ 134 bis 134h Anwendung. regelmäßig zu gewissen Zeiten bedürfnis eintritt, |chon dann, zwanzig Arbeiter beschäftigt werden. ; 2) im §
und an Stelle von: „Fabriken“ geseßt: aufgehoben ;
3) im § Betrieb i} innerhalb vier Wochen u
an Stelle der Worte:
Fabrik" die Worte: „mit dem Betriebe“ ;
„Für Betriebe“ ;
die Arbeiter der Fabrik “ die Worte: b. in Ziffer 4 an Stelle der Worte: Betriebs";
werden., und hierunter eingefügt : i: 8 134i. Auf Betriebe, in denen in d
folgerden Bestimmungen der gilt für Beiriebe,
8) im § 135 werden im Abs. 1 Abs. 3 die Worte: „in Fabriken“ gestrichen ; 9) im § 136 Abs. 2
Fabrikbetrieb“ die Worte: „im Betrieb“ ;
eine ununterbroGene Ruhezeit währen ;
11) im § 12) 8 157 Abs. 2 erhält folgenden Zi an darf die Dauer der Arbeitszeit schreiten. ;
14) § 138 erhält Anzeige zu machen.
Eine Aenderung durch Ercsetßung der Behörde gemacht ist. dafür zu sorgen, daß in denjenigen Räumen,
beiter beschäfligt werden, an einer in die A Verzeichnis der jugendlihen Arbeiter unter
gebängt ist. behörde zu bestimmenden
und jugendlichen Arbeiter enthält.; 15) § 138 a Abf. 1, 2 erhalten folgend gewöhnliher Häufung der Arbcit kann cu
Beschäftigung von Arbeiterinnen über sech
und die zu gewährende ununterbrochene Ruh Stunden beträgt.
Tage richt erteilt werden. behörde gewährt werden. ;
Fabrikräumen“ die Worte: 17) im § 139 Abs. 1 Fabrik“ die Worte: „einer Anlage“, ps 16 137 Abs. 1 bis 3* die Worte: g 4°;
zelnen Fabriken“ der Worte: „durch 88 136 und 137 8 136 Abs. 1, 2, 4, § 137 Abs. 1, 3°
der Arbeiterinnen in einer anderen als der
estattet werden. Jedoh darf die
20) § 139 a erhält folgende Fassung:
Der Bundesrat ist ermächtigt: 1) die Verwendung
Gesundheit oder
oder von besonderen Bedingungen abh 2) für Anlagen, die mit ununterbro
zeiten beschrän
136 Abs. 3 in Betracht e Arbeiter;
die Rücksicht au Pausen zu gestatten; 4) für Gewerbezweige,
8 1 Ae 2,
Stunden nicht überschreitet und die zu
die folgende Ueb ift: Besondere Bestimmungen für Betr ebe, in denen in dér G zehn Arbetter beschäftigt werden.
Rubezeit nicht weniger als zehn Stunden
Arbeiter beschäftigt werden, finden, unbeschadet des
die untere Verwaltungsbehörde auf die E va zehn Ja Abends an den Wochentagen außer Sonnabend unter der Vorausseßung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet ezeit nicht weniger als zehn Nom 1. Januar 1910 an darf in diesem Falle die täglihe Arbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines Kalenderjahrs darf die Erlaubnis einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung scines Betriebs auf mehr als sechzig Für eine zwei Wochen überschreitende
Dauer kann die gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungs-
von Arbeiterinnen
I]. Der Abschnitt 1V des Titels VIT der Gewerbeordnung wird,
1) unter der Ueberschrift wird eingeschaltet : der §8 133k bis 139 aa finden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige gewerbliche
Arbeiter mit Ausnahme der Betriebsbeamten, A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in
eshäftigt werden.
8 133k. Auf Betriebe, in denen in der Negel mindestens zwanzig finden die nachfolgenden Bestimmungen Dies gilt für Betriebe, in denen des Jahres ein yermehrtes Arbeits- wenn zu diesen Zeiten mindestens
134 wird: a. der Abs. 1 aufgehoben, b. im Abs. 2 der „Den Unternebmern ift untersagt usw.“ „Betrieben“, c. der Abs. 3
134a wird der Eingang, wie folgt, gefaßt: „Für jeden
O4 4) im § 134 treten a. im Abs. 1 Nr. 5 an Stelle der Worte:
„des § 134 Abs. 2“ die Worte: „des § 134 Abs. 1°, b. im Abs, 2
„der Fabrik" die Worte: „des Betrie c. im Abs. 3 an Stelle der Worte: „Dem Besiger der Fabrik" die Worte: „Dem Betriebsinhaber“, und an Stelle der Worte: „mit der
5) im § 1344 treten a. im Abs. 1 an Stelle der Worte: „in der Fabrik oder in den betreffenden Abteilungen des Betriebs" die Worte: „in dem Betrieb oder in den betreffenden Betriebsabteilungen“, b. im Abs. 2 an Stelle der Worte: „Für Fabriken" die Worte:
6) im § 1341 treten a, in Zifffféêr-1 an Stelle der Worte: „für „für die Arbeiter des Betriebs“, „der Fabrik" die Worte: „des
7) hinter § 134h wird eingeschaltet: B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt
er Regel mindestens zehn 8 133k, die nah- 8 135 bis 139 aa Anwendung. Dies in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, {on dann, wenn zu diesen
Zeiten mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden. ; Say 1 und Sah 2 und im
treten an Stelle der Worte:
10) im § 136 wird hinter Abf. 2 als Abs. 3 eingefügt: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den jugendlihen Arbeitern von mindeftens elf Stunden zu ge-
137 Abs\. 1 werden die Worte: „in Fabriken“ gestrichen ; usa: Vom 1. Januar 1910 zehn Stunden täglich nicht über-
13) im § 137 wird hinter Abs. 3 als Abs. 4 eingefügt: Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine un- unterbrohene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. ; folgende Faffung: Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beshäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Orts8polizeibehörde eine schriftliche Fn der Anzeige sind der Betrieb, die Wochentage, an welhen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. bierin darf, abgesehen von Verschiebungen, behinderter Arbeiter für einzelne Arbeits\hichten not- wendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprehende weitere Anzeige In jedem Betriebe hat der Arbeitgeber in welchen jugendliche Ar- ugen fallenden Steile ein
Angabe
sowie des Beginns und Endes ihrec Arbeitszeit und der Pausen aus- Ebenso hat er dafür zu sorgen, Räumen eine Tafel ausgehängt ift, welche in der von der : Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beshäftigung der Arbeiterinnen
e Faffung: Wegen außer- f Antrag des Arbeitgebers on zwei Wochen die
16) im § 138a Abi. 5 treten an Stelle der Worte: „in den „in denjenigen Räumen“ ; treten a. an Stelle der Worte: „einer b. an Stelle der Worte: „in „in § 136, § 137 Abs. 1
18) im § 139 Abs. 2 treten a. an Stelle der Worte: „in ein- die Worte: „in ernen Anlagen“, þ. an bs. 1, 3* die Worte: „dur
19) im § 139 wird hinter Abs. 2 als Abs. 3 eingefügt: Wenn r
besondere Verhältnisse es erwünscht erscheinen lassen, daß die esondere Verhältnisse es erwüns g Dou E
sehenen Weise geregelt wird, so kann vom 1. Sanuar 1910 an auf besonderen Antrag eine anderweite Regelung dur den Reichskanzler Dauer der Beschäftigung elf
tunden tägli und sechzig Stunden in der Woche nicht überschreiten ;
im
137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen naczulassen, ; | kommt, jedoch nur für ui
3) für gewisse Gewerbezweige, soweit die Natur des Betriebs oder die Arbeiter es erwünsht erscheinen lafsen, die Abs kürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorzeschricbenen
in denen regelmäßig zu gewissen Diens des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnts eintritt, auf hö
ia Tage im Kalend r Ausnahmen von den Bestimmungen v 137 "Abs. i E mit der Maßgabe zuzulassen, daß
die tägli beitszeit dreizehn Stunden, an M ege My tren m A ewährende ununterbrochene
eträgt.
Werkmeister, Techniker
daß in den betreffenden
owie von jugendlichen Arbeitern für gewisse Gewerbezweige, die mit besonderen Gefahren für ittlihkeit verbunden sind, gänzlih zu untersagen ängig zu machen ; enem Feuer betrieben werden, oder die sonst dur die Art des Betriebs auf eine gas 0s Tag- und Nachtarbeit angewtesen sind, sowie für solche Betrieb eine Einteilung in regelmäßige Arbeitsshichten von gleicher e
Dauer nicht geltalte oder sciner Natur nah au
fb t ift, Ausnahmen von den im § 135 Abs. 2, 3, q 136,
„in dem
wele
threr Arbeitstage
Zentral-
hre bis zehn Uhr
Stelle
eitszeit
nlagen, deren
stimmte Jahres-
oweit che jugend»
stens
Sonnabenden zehn
brohenen Ruhezeit müssen die Stunden zwischen zehn Uhr Abends und fünf Uhr Morgens liegen. Vom 1. Januar 1910 an darf die tägliche Arbeits;eit in diesem Falle zwölf Stunden nicht überschreiten ; 5) für Geroerbezweige, in denen die Verrichtung der Nachtarbeit zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeit3erzeugnifsen dringend erforderlich erscheint, Ausnahmen von den Bestimmungen im § 137 Abs. 1 bis 4 zuzulaffen.
__ In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig und für Arbeiterinnen fünfundsehzig Stunden nicht áberschreiten; vom 1. Januar 1910 an darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auch e Arbeite- rinnen sechzig Stunden nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vieruntzwanzig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht über- schreiten und muß in jeder Schicht dur eine oder mehrere Cen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen fein. Die Taaschihten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Ju den Fällen zu 3 dürfen die jugendliSen Arbeiter nicht länger als s\echs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsftunden nit eine oder mehrere Pausen von züsamnien mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. Die durch Beschluß des Bundesrats ge- troffenen Bestimmungen sind zeitlichß zu bearenzen und können au für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reich3- Ma zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten usammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. ;
21) hinter § 139a wird eingeschaltet:
? 139 aa. Auf die Arbeiter in den unter Abschnitt TV fallenden Betrieben finden im übrigen die Bestimmungen der §8§ 121 bis 125 oder, wenn sie als Lehrlinge anzusehen find, die Bestimmungen der 88 126 bis 128 Anwedung.
IIT. Im § 139b treten 1) an Stelle der Worte: „der §S 1059, 105 b Abs. 1, der & 105 c bis 105 h, 120a bis 1206, 134 bis 139 a” die Worte: „der §8 105a, 105b Abs. 1, ter §§ 105c bis 105h, 120a bis 120f, 133i bis 139aa“; 2) im Abs. 4 an Stelle der Worte: „der 2 105 a bis 105 h, 120a bis 120e, 134 bis 139 a“ die Worte: „der SS 105a bis 105 h, 120 a bis 120f, 133i bis 139 aa”. 1IV. Im § 139 h Abs. 1 is an Stelle von: „§ 1208 Abs. 4°
zu seyen: „§ 120g“. Art kel 4. Hinter Titel VIL der Gewerbeordnung wird als Titel VIl a
eingeschaltet :
VIIa. Hausarbeit. 8 139 n. Die Bestimmungen der §8 139 o bis 139 y finden Anwendung auf Werkstätten, in denen 1) der Arbeitgeber aus\chließlih zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, oder 2) eine oder mehrere Personen gewerblihe Arbeit verrihten, ohne von einem den Werkstattbetricb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu sein. Die vor- bezeihneten Personen einschließli der Arbeitgeber (Ziffer 1) gelten als Hausarbeiter im Sinne der folgenden Bestimmungen. & 139 o. Als Werkstätten gelten neben den Werkstätten im Sinne des § 105 b Abs. 1 auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen.
8 139 p. Für bestimmte Gewerbe fann der Bundesrat yor- schreiben, daß in denjenigen Räumen, in welchen Arbeit für Haus- arbeiter ausgegeben oder Arbeit solcher Personen abgenommen wird, an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt wird, die in deutlicher Schrift die für die einzelnen Arbeiten jeweilig ges zahlten Löhne enthält. L 8 139 q. Für Gewerbezweige, die mit besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden find, kann dur die zuständigen Polizeibehörden im Wege der Verfügung für einzelne Werkstätten die Ausführung derjenigen Maßnahmen angeordnet werden, welche zur Dur(hführung der folgenden Grundsägze erforderlih erfheinen :
1) Die Werkstätten, einschließli der Betrtebsvorrihtungen, Mas {inen und Gerätschaften, müssen fo eingerihtet und unterhalten werden, daß die Hausarbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geshögt find, wie es die Natur des Betriebs ge- stattet. Insbesondere ist für genügendes Licht , au8reihenden Luftraum und Laftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünsile und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. Ebenso find diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welWe zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinen- teilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsftätte oder des Betriebs liegende Gefahren erforderlich find.
2) Auf die Gesundheit der Hausarbeiter unter achtzehn Jahren müssen diejenigen besonderen Rückfichten genommen werden, welche dur das Alter diefer Arbeiter geboten find. H
3) Arbeiten, bei denen dies zur Berhütung der sonst mit ihnen verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich erscheint, dürfen nur in solhen Räumen verrichtet werden, welche aus\liefßilih hierfür benußt werden.
& 139r. Für Gewerbezweige, die der Herstellurig, Verarbeitung oder Verpackung von Nahrungs- oder Genußmitteln dienen, kann dur die zuständigen Polizeibehörden im Wege der Verfügung für einzelne Werkstätten angeordnet werden, daß die Werkstätten und Lagerräume, eins{ließlich der Betrieb3vorrihtunger, Maschinen und Gerätschaften so eingerihtet und unterhalten werden und der Betrieb so geregelt wird, daß Gefahren für die öffentliche Gesundheit aus- geschlofen sind. Außerdem kann an eordnet werden, daß Räume, in denen Nahrungs- oder Genußmittel hergestellt oder verarbeitet werden, zu bestimmten anderen Zwecken nicht benußt werden dürfen. :
E 139 s. Soweit die Anordnungen gemäß SS 139q, 139r nicht die Beseitigung einer dringenden Gefahr bezwecken, muß sür die Aus- führung eine angemessene Frist gelassen werden. Den bei Grlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Betrieben: gegenüber können, #o- lange nicht eine Erweiterung oder eine wesentliqe Veränderung eintritt, nur Anforderungen gestellt werden, die zur Beseitigung erheblicher, das Leben oder die Gesundheit der Hauz2arbeiter oder die öffentlihe Gesundheit gefährdender Me erforderli oder obne unverhältnismäßige Aufwendungen aus übrbar erscheinen. Die Vers» fügungen sind im Falle des § 139n Abs. 1 Ziffer 1 gegen den Arbeit» ibe, im Falle des § 139n Abs. 1 Ziffer 2 gegen denjenigen zu richten, welher das Verfü ungsrecht über den als Werkstätte benugten Raum hat. Gegen die Verfügungen findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde ftatt; diese entscheidet
endgültig. A R 1 Durch Beschluß des Bundesrats können Vorsehriften
8 139t. ] t darüber erlafsen werden, welhen Anforderungen in bestimmten Arten
der in §8 139 q, 139 r bezeichneten Werkstätten zur Durchführung der dort aufgestellten Grundsäße zu genügen ift. Durch Bes {luß des Bundesrats kann die Verrichtung solcher Arbeiten in der Hausarbeit verboten werden, welhe mit erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Hausarbeiter oder für die dffentlihe Gesundheit verbunden sind. Soweit Vorschriften gemäß Abf. 1, 2 durch Beschluß des Bundes- rats nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der Lande®§- Zentralbehörden oder dur Polizetverordnungen der zuständigen Polizei- behörden erlassen werden. 8& 139 u. Auf die vom Bunde
Vorschriften findet die Bestimmung im § 120g A
139 v. Für die Beobachtung der gemä getroffenen Be Ms ist im Falle des § 1 der Arbeitgeber, im Falle des § 139 n Abs. 1 Ziffer 2 antwor e welcher das Verfügungsrecht über den als benußten hlt Joe:
139w. Sollen Verrichtungen in der Hausarbeit vorgenommen werden, hinsihtlich deren auf Grund des 1396 Tb. 1, 3 Vor- {riften erlassen find, so hat im Falle des § 139n Abs. 1 Ziffer 1 der Arbeitgeber, im Halle des ® hn als Werkstätte in we gungsr ü en genommenen Raum hat, vor dem Beginn der BEEGLEEA der Oris polurideln e unter Angahe der Lage der Werkstätte \hrifilicde
In der ununter-
ige zu maten. R * 39x, Soweit auf Grund des § 139+ Abs. 1, 3 Vorsristem
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