1865 / 232 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3174

in der Richtung von Backbord zu Steuerbord, durch das Wasser bewegt werden.

r

L

Die Maschen der Aaalzeesen müssen im Sake mindestens 7 und in den Flügeln mindestens 9 Linien Größe haben. E

Mit Aalzeesen darf nur während der Zeil vom 15. April bis 15. Okto- ber gefisht werden. G. 8

Die Fischzeese muß im Sacke E 1% Zoll Maschengröße haben.

Meder mit Aal- noch mit Fischzeesen darf in der Zeit vom 22. März bis 10. Juni auf dem Schaar und in Inwyken gefischt werden.

C. G Ler en , 10.

Unter Streuer werden hier Fischerzeuge verstanden, die aus einem Sacke bestehen , welcher an zwei mit Stroh oder Spänen besteckten Leinen durch ein Ruderboot im Wasser beroegt wird.

L M

Die Maschen im Sacke des Aalstreuers müssen mindestens 7, die im Sade des Kaulbarschstreuers 6 Linien haben; der Leßtere darf nur auf der Tiefe und beide dürfen während der Zeit vom 22. März bis 10. Juni gar nicht gebraucht werden.

D. Rene

Unter Netzen werden verstanden senkrecht gehaltene Wände aus feinen Maschen bestehend , mit oder ohne Lädering (auf jeder Seite mit weiteren und stärkeren Maschenwänden), welche entweder festgestellt oder fortbewegt werden.

Die Fischerei mit Negen darf unter folgenden Beschränkungen betrieben werden :

1) Staak- und Plözennete dürfen in der Zeit vom 22. März bis 10. Juni nicht angewandt werden j :

2) Staak- und Plößenneße müssen mindestens 1 Zoll Maschenweite haben ;

3) die Uekleineße müssen mindestens 2 Zoll Maschenweite haben; :

4) mit Uekleinehen darf während der Zeit vom 22..Marz bis 30. Juni nicht gefischt werden ;

5) die Maschenweite der Heringsneze muß mindestens 9 Linien betragen ;

6) mit feststehenden Nehen dürfen Fahrgewässer und Seeengen nicht ge- sperrt oder eingeengt werden,

E. Die Fischerei mit Heringsreusen. 14

Heringsreusen bestehen aus senkrechten Neywänden (Wehren), welche für die Dauer der jährlichen Reusenfischerei mit eingerammten Pfählen in gerader Linie, auch seitwärts mit hölzernen Krabben (hölzernen Anfkervorrichtungen) befestigt werden. An diese senkrechten Neywände {ließt sich an dem einen Ende, zuweilen auch an dem anderen, eine oben und vorne offene Kammer von Netßwänden (die Reuse im engeren Sinne) an, in welcher Kehlen be-

findlich sind. L 45.

Diejenigen Heringsreusen , welche zur Zeit der Publication dieses Ge- seges schon gestanden haben, dürfen in der bisherigen Stellung, Lage und Ausdehnung wieder errichtet werden. Wegen der Länge der Wehre und deren Stellung zu einander tritt jedoch die Bestimmung des G 17776in.

S4

Das Ausseten neuer Heringsreusen und die Verlegung älterer Herings- reusen von einem Orte nach einem anderen ist nur nach eingehelter Erlaub- niß des Königlichen Fischmeisters gestattet, welcher dabei das Schifffahrts- oder fischerpolizeiliche Jnteresse zu ANONgen hat.

Bei Aufstellung neuer Heringöreusen nach Publication des gegenwär- tigen Gesehes dürfen deren Wehre die Länge von 122 Klaftern (732 Fuß) nicht überschreiten.

Hat ein Wehr mehrere Reusen, so darf die eben gedachte Längenaus- dehnung nur um eine Reuse überschritten werden.

Auch dürfen Heringsreusen und Wehre nicht in einer Reihe an- oder voreinander geseht werden.

Die Maschenweite der Reusennehe wird auf mindestens 9 Linien, die der Netze der Wehre auf mindestens 1 Zoll festgestellt.

Die eben gedachten Bestimmungen wegen der Länge und gegenseitigen Stellung der Wehre finden auh auf die bei Publication dieses Gesehes bereits vorhandenen Heringsreusen (§. 14) Anwendung. Jedoch behält es dieserhalb bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Publication bei der gegenwärtigen Beschaffenheit der Wehre das Bewenden.

F, Die Fischerei Ae Bügelreusen.

Bügelreusen bestehen aus über Bügel gezogenen Nehen, mit Kehlen versehen, und haben Wehre oder Gge: 1

Während der Zeit vom 22. März bis 10. Juni dürfen Bügelreusen nicht auf den Laichstellen und Aalreusen gar nicht ausgeseßt werden. Ob eine Stelle eine Laichstelle ist, entscheidet bei entstehendem Zweifel der Fischerei- Aufsichtsbeamte. g. 20

Mit Bügelreusen dürfen Bayrgen er nicht verstellt werden.

Die Maschen der Nehe zu den Bügelreusen müssen mindestens 9 Li- nien, die der Flügel und Wehre dieser Reusen mindestens 1 Zoll weit sein. Aalreusen müssen eine Maschenweite von mindestens 7 Linien haben,

- G, R Gge el

Die Angelfischerei wird mit 1) der Aalangel, 2) der Hechtangel,

| | | 1 |

| | | | | j | |

| \ | | | | | |

3) der Hechtdarge, 4) der Grund- und Handangel betrieben. Es if verboten, die Aalangel mit Fischen zu bestecken. Qum Hechtangeln dürfen nur Plöyen verwandt werden. H. l d Vai is

Speere dürfen nur bei der Aälsisgerei angewendet werden. G 24 Die Aalstöcke dürfen nicht länger als 22 Fuß sein; im großen Jas- munder Bodden und im Mittelgrunde zwischen der Jnsel Vilm und Lauter- bach dürfen jedoch Aalstöcke zu Wasser bis zu 25, zu Eise bis zu 28 Fuß Länge angewandt werden. 5 Linien Weite zwischen Schalm und

ü.

Die Aaleisen müssen mindestens Kels haben.

S0 Die Aaleisen dürfen niht mit Gewichtstücken beschwert werden. J. Allgemeine Bestimmungen. Q S1,

Die Bestimmungen dieser Fischerei - Ordnung Über die Maschenweite treten hinsichtlih der Säcke der Garne und Zeesen Ein Jahr, hinsichtlich der Flügel der Garne und Zeesen, sowie aller anderen geknütteten Fischerzeuge zwei Jahre nach Publication dieses Geiepes in Kraft.

ÿ. 2

Die hier festgeseßte Weite der Maschen wird im nassen Zustande von Knoten zu Knoten in jeder der vier Seiten oder in jedem Schenkel ab- gemessen.

C, 29;

Andere Arten des Fischfanges als die in den F. 4—26 erwähnten, so wie neue Arten der Fischereigeräthe dürfen ohne Erlaubniß der Landes. Polizeibehörde nicht angewandt werden.

a0

Unter allen Umständen ist R T

1) die Aalharke oder Aalhau ;

2) das Pulscben, Pumpen, Jagen, Klappern und Sclagen, welches darin besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen oder mit in Stricken gebundenen Steinen oder Kugeln in das Wasser geschla gen, gestoßen, oder am Bord des Bootes geklappert wird, um die Fische in die Netze zu treiben ; desgleichen der Gebrauch von Leuchten, Kiehn oder Strohfacfeln (das sogenannte Bliesen))

3) das Schießen der Fische.

Bierter Abit. Von dem Verhalten der Fischer beim Fischereibetriebe und vom Fischverfkauf. G al.

Während der Laichschonzeit vom 22. März bis 10. Juni dürfen fol- gende Wasserreviere nicht befischt werden:

1) das Fahrwasser, die Krams, auch Kramê®bülten genannt, beim Saaletr Bodden und innerhalb 25 Ruthen von jedem Ende desselben ; die Seengen Meiningen und Vitte, soweit sie gegen die Feldmar! Bresewiß liegen, und 25 Ruthen von jedem Ende derselben ; die Barthe in ihrem ganzen Laufe ; das Wasserrevier bei Barhöft nördlich der folgenden beiden geraden Linien bis zum nördlih abgehenden Strom :

a) von der Klausdorfer (Solkendorfer) Mühle auf den östlichen Punkt des mittelsten der drei kleinen Werder bei Pramort zu ;

b) von der Klausdorfer (Solkendorfer) Mühle auf den Thurm zu Gingst zu, bis zur Flundergrund j;

5) die Seeenge der Troch bei der Hiddenseeer Fähre;

6) Seeen, Teiche, Flüsse, Bäche, Kanäle und Gräben, wohin namentli zu rechnen sind: der Pütter-See, der Borgwall-See, der Krummen- häger- und Voigdehäger-See.

Auch außer der Laichschonzeit dürfen die Eingänge der nicht schiffbaren Flüsse, Bäche, Kanäle und Gräben aus der See mit Fischwehren, Negen; Reusen und anderen Fischerzeugen nur bis zur Hälfte versperrt werden und nur in Entfernungen von 20 Ruthen. Was unter »Eingängen« und »See' engen« zu verstehen, wird durch Polizeiverordnung der Bezirksöregierung nähe! bestimmt werden.

V 02:

Diz Fischer sind gehalten, nicht nur während des Fischfanges die Laich stellen zu vermeiden, sondern auch die gefangene Fishbrut und den Fisch! saamen mit der zur Erhaltung erforderlichen Vorsicht sogleich wieder in das Wasser zu lassen.

Diese lehtgedachte Bestimmung findet auf gestochene oder mit der Angel gefangene Aale auch unter 14 Zoll (§. 33) keine Anwendung.

Der Verkauf und der Ankauf von Fischbrut und Fischsaamen , sowi auch jede andere Verfügung darüber, is verboten.

Unter Fischbrut werden verstanden :

Saamenheringe, Kaulbarsh und Ueklei unter 3 Zoll, Barsch, Plöß und Güster unter 4 Zoll , Aale unter 14 Zoll, alle übrigen Fischarter unter 6 Zoll. ;

g. 34.

Die Laichschonzeit dauert für Hecht und Aland {(Hartkopf, Pagenfisch) vom 22. März bis zum 22. April, Kaulbarsch vom 1. bis 30. April, Barsch und Zauder (Sannat) vom 15. April bis zum 15. Mai, Plöh vom 1. bis 31. Mai, Brachsen und Güster vom 10. Mai bis zum 10. Juni, Ueklei vom 1. bis 30. Juni, für alle übrigen Fische vom 22. März bis zum 31. Mai.

_Ausgenommen von dieser Bestimmung wegen der Laichschonzeit sin? 4 Heringe, Hornhechte, Lachse, Schnepel, Dorsche und flunderartige Plattfische

3175

g. 35.

Für diejenigen Fischarten, für welche im vorigen Paragraphen eine | | mende Flagge oder Wimpel führen.

Laichschonzeit festgeseht ist, ist während derselben der Verkauf verboten; dies

Verbot findet jedo für die Fishmärkte und den Fishhandel an dem Ufer | Anklam, also auch für die | Stadt Damgarten feine An- |

| eines Fischerei-Aufsichtsbeamten aufgezogen Y | dem Betriebe einer Fischerei beschäftigt ist, die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücfe un- | mittelbar neben den Oeffnungen und Fischlöchern aufrecht stellen und dürfen |

des Peenesiromes von Spandowerhagen bis Städte Wolgast und Lassan, so wie für die wendung.

g. 36.

Die Fischer müssen

dieselben nicht unter das Eis schieben.

Nur bei der Ausziehwaake

unter die Eisdecke zu schieben.

In und neben gebahnten und ausgesteckten Eiswegen dürfen weder | n | jedes Heringsney- (Manschen} Bootes muß der Vor- und Zuname und | Wohnort des Besigers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe eingestricbenen | Buchstaben von 2 Zoll Höhe und Z Zol Stärke eingeschnitten sein. 8

Waaken noch Jagelöcher gehauen werden, vielmehr müssen dieselben wenig- stens Eine Ruthe von den Wegen entfernt bleiben. 4 L,

Ebenso is es verboten, die auf den gedachten Eiswegen ausgesehten

Zeichen zu zerstören oder zu E ah 291

Die Pfäble zu den Heringsreusen mit ihren Wehren müssen mindestens 4 Fuß, die zu den Bügelreusen mindestens 3 Fuß über den mittleren Wasserstand hervorragen. Bei den Heringsreusen muß jeder sechste Pfahl, bei den Bügelreusen jeder fünfte Pfahl mit der Nummer des Legitimations- eins und mit einem Strohwiepen von 15 Fuß Durchmesser und 17 Fuß Länge und bei den Heringsreusen außerdem der äußerste Pfahl seewärts mit einer 15 Fuß starken Bezeichnung von Stroh oder Strauchwerk ver- sehen werden. i:

Diese Zeichen sind bei beiden Arten von Reusen gleichmäßig zu ver- theilen und, so lange die Reusen aufgestellt bleiben, zu unterhalten.

Bei der Wegnahme- oder Verlegung der Reujen mit ihren Wehren oder Flügeln sind die Pfähle sorgfältig auszuziehen und dürfen dieselben nicht abgebrochen oder abgesägt unter dem Wasser stehen bleiben , so wenig wie die bei den Heringsreusen zu E Krabben.

Q. 00.

An Sonn- und Fesitagen und an deren Vorabenden darf keine Fischerei

betrieben werden; jedoch bleibt denjenigen, welche mit Sezneßen / Reusen

und Angeln fischen , gestattet , die Gezeuge nachzusehen, auszunehmen und | | Fischerzeuge , die Zahl der Kähne und | Legitimationsscheine zum Betriebe der Fischerei mit dem Aalspeere haben | nur für diejenigen Personen Gültigkeit, auf deren Namen sie ausgestellt sind.

wieder auszusetzen. Q 09. Kein Fischer darf in den Zug desjenigen fallen, der schon fischt, oder in die Zuglinie desjenigen einbiegen y worfen hat.

Die Negt- und Angelfischer müssen den Zesenern und Streuern auf der |

Tiefe der Gewässer, den Garnfischern aber überall ausweichen, widrigenfalls die Zesener, Streuer und und Angeln, sobald sie dieselben mit ihrem Quge berühren, aufzunehmen.

Im Uebrigen geht derjenige, welcher an einem Orte bereits fischt, dem- jenigen vor, welcher sein Fischerzeug O nicht ausgeworfen hat.

Die ZJeesener, Streuer und Garnfischer müssen die von ihnen ausgenom- menen Netze und Angein (§. 39) den Eigenthümern derselben, sobald sie fich

melden, oder, wenn dies nicht geschieht / innerhalb längstens 14 Tagen dem |

nächsten Fischereibeamten übergeben. §41, Die Fischer müssen beim Fischfange Alles verineiden wodur der Schifffahrt Nachtheil erwachsen kann. Insbesondere darf aus den Fahr- zeugen kein Ballast in die Gewässer geworfen werden. c 12

had e

Die Fischer haben bei dem Fischfange darauf zu achten , daß die zur | der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bollen oder Bojen und Wethen |

Bezeichnung l i durch die Netze und Leinen nicht fortgezogen oder verrückt werden.

Wenn solche Zeichen verrückt sind, jo muß dies von dem Fischer so- |

gleich auf der nächsten Lootsenstation angezeigt werden. d. 40

Kein Fischer darf sih an Schiffe und belastete Kähne, mit Ausnahme | vorliegt. |

wenn nicht der Fall ciner Gefahr zwar Waaren Behufs einer nothwendigen aber verbunden, sich genau nach den An-

der Quahner-¿Fahrzeuge, anlegen, In diesem Falle darf der Fischer Erleichterung aufnehmen j; er ist

weisungen des das Fahrzeug begleitenden Steuerbeamten odex Lootsen zu |

richten, und darf, falls er durch Sturm von dem erleichterten Fahrzeuge

getrennt worden ist, außer dem Falle der Noth, nirgends anders als an | bei welchem er sich zu |

ein Steueramt befindet,

g. 44.

einem Orte landen, wo sich melden hat.

Während der Zeit vom 22. März bis zum 10. Juni is die Werbung |

der Seegewächse untersagt; im Uebrigen dürfen zu derselben metallene Ge- räthschaften nicht verwendet werden.

Unfer U Me H

Von der Aufsicht Lf Fischereibetrieb.

Die Aufsicht über den Fischereibetrieb in den im §. 1 bezeichneten Ge- wässern, so wie insbesondere darüber, daß die Vorschriften dieser Fischerei- Ordnung befolgt und Beeinträchtigungen der Gerechtsame der Fischerel- berechtigten vermieden werden, haben unter Leitung der Reglerung zu Stralsund der Königliche Fischmeister und die ihm untergeordneten Beam- ten zu führen. t U ad

Die von Jnhabern größerer Fischereiberehtigungen für ihren Fischeret- Bezirk angesteliten eigenen Aufsichtsbeamten sind dem Königlichen Fisch-

meister untergeordnet. ] | Allen diesen Beamten, den von Gemeinden und Privatberechtigten an-

ten jedo nur innerhalb ihres Amtsbereichs, steht die Befu: My Ait, DIC | tung VOTgeroi : gestellten jedoch nur innerhaib 1hre ereichs, stel fugniß zu, Strafen vollsireckt worden sind oder nicht (§. 336 Stzafgeseybuch vom 1âten

April 1851).

Fischerzeuge auch auf dem Lande, imgleichen die Fischer - und Fischhändler- Fahrzeuge zu revidiren. : d. 40,

Auf den Diensifahrzeugen sollen die Königlichen Aufsichtsbeamten eine |

des Garnzuges ist es gestattet, die Eisstüfe, insoweit dieselben zur Bezeichnung der offenen Stellen nicht erforderlich jind, |

der seine Fischerzeuge bereits ausge- |

Garnfischer berechtigt sind, die ausgesezten Neße

weiße Flagge oder Wimpel mit dem preußischen Adler, die Aufsichtsbeamten von Privaten eine von dcr Regierung zu Stralsund öffentlich zu bestim-

Außerdem sollen alle Unterbeamten in Ausübung ihres Amtes ein dasselbe bezeichnendes metallenes Schild auf der Brust tragen.

Sobald die Flagge oder der Wimpel, oder bei Nacht die Signallaterne wird, muß Jeder, welcher mit sogleich die Segel streichen oder mit dem Rudern einhalten; auch darf er nicht früher von der Stelle weichen, als bis er dazu Erlaubniß erhalten hat.

Das Leztere gilt gleichermaßen, wenn er bei der Fischerci betroffen und von Fischerei-Aufsichtsbeamten angerufen wird.

C ÁAl, j

Beim Vordersteven am äußeren Babord und beim Hintersteven am

äußeren Steuerbord eines jeden ZJeesener- und Streuerbootes, imgleichen

Die Fischer müssen die von ihnen zum Fischfange ausgesehten Fischer- zeuge, sofern sie sih von denselben entfernen, so wie auch die untcr dem Eise ausgeseßten Neße und Angeln mit derjenigen Nummer versehen, welche der Königliche Fischmeister ihrem Legitimationsscheine beigefügt hat (§. 49).

i . .

Wer Fischerei betreibt , muß einen Legitimationsschein (Willzettel) bei sih führen uud dem Fischerei-Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzeigen. Dec Legitimationsschein des nicht aus eigenem Rechte Fischenden muß von demjenigen , der die Befugniß dazu ertheilt hat , ausgestellt und von dem Königlichen Fischmeister mit dem Vermerke der erhaltenen Kenntniß und mit einex Nummer versehen sein.

Demjenigen , der die Fischerei aus eigenem Rechte betreibt, wird auf

| bloße Anmeldung vom Königlichen Fischmeister der Legitimationsschein er-

theilt. Dieser Schein is jedoch auf die Beurtheilung der Berechtigung ohne Einfluß.

Diese Legitimationsscheine werden kostenfrei ausgestelit; sie dürfen von

| Niemandem an einen Anderen überlassen werden und sind nur für die

Person und deren Leute, die Zeiträume, die Reviere, die Art und Zahl der

Böte gültig , auf welche sie lauten.

§. 90.

Hinsichtlich der Befugnisse der Fischerei-Aufsichtsbeamten, der Ermitte- lung und Verfolgung der Uebertretungen kommen die bestehenden geseßlichen Vorschriften, insbesondere auch das Gesey zum Schuge der persönlichen Freli- heit vom 12. Februar 1850 zur Anwendung.

Die zu einer Uebertretung gebrauchten, der Confiscation (§. 51) unter-

| liegenden Fischereigeräthe sind in Beschlag zu nehmen. '

Die der Confiscation nicht unterliegenden Pfandstücke sind dem nächsten

Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers zur Uufbewahrung | zu überliefern, jedo gegen Erlegung einer, der

Höhe nach vom Ortsvor- stande zu bestimmenden Caution, welche dem Geldbetrage der muthmaßlichen Strafe und der Kosten der Aufbewahrung oder dem Werthe des Pfand- stückes gleichkommt, zurückzugeben.

Die Caution kann bei dem Ortsvorstande oder gerichtlich niedergelegt

| werden. Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb aht Tagen, so kann der | gepfändete Gegenstand auf Verfügung des zuständigen | versteigert werden.

Richters öffentlich

Sechfster Ah s ch n.4, Von den Strafen der Uebertretung der Fischerei-Ordnung.

O4.

1) Wer den in den §§. 38, 46 49 gegebenen Vorschriften zuwiderhan- delt, verfällt in eine Geldstrafe bis zehn Thaler. Im Falle des §. 48 tritt auch Pfändung des Fischereigeräthes ein.

Wer den sonstigen Vorschriften dieses (Beseyes nicht Folge leistet, oder den Verboten desselben zuwiderhandelt, soll mit einer nach den Um- ständen des einzelnen Falles zu bemessenden Geldstrafe bis zu funfzig Thalern belegt werden. Im Falle a) der unerlaubten Fischerei,

oder b) der Fischerei in unerlaubter Weise,

oder c) der Fischerei mit unerlaubten oder mit mehreren als den gestatteten

Fischerzeugen,

oder d) der Fischerei an verbotenen Orten,

oder e) der Fischerei zu verbotenen Zeiten, j ist zugleich die Confiscation der dabei benußten Fischereigerätbschaften im Urtheile auszusprechen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder ihm von Anderen überlassen worden sind.

Böte, Kähne und Schiffsgefäße gehören nicht zu den der Confis§-

cation unterworfenen Gegenständen. N In Ansehung derjenigen, welche ohne irgend ein Recht zum Fischfange fischen , finden die allgemeinen Strafgesehze (Strafgeseßbuch vom lten April 1851 §§F. 273 und 19) Anwendung. Dieselben treten auc in Fällen des §. 302 des Sirage n ein.

Jeder Rückfall zieht eine Verschärfung der Strafe nach sich, ohne Unter- schied, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritt der Geseyes- fraft der gegenwärtigen Fischerei-Ordnung vorgekommen sind, und ob die

G. 99 Im Rüffalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er rechtskräftig