1865 / 236 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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oder vernichtet angemeldet, so sollen nah deren Ablauf die | Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür depo-

nirten Kapitalbeträge der städtischen Verwaltung zur Verwens- | dung für milde Stiftungen anheimfallen. Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld baftet die Stadt- | gemeinde mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmt- |

Inhaber dieses empfängt am an halbjährigen Kinsen der obengenannten Düsseldorfer Stadt - Obligation aus der Düsseldorfer Kommunalkasse zwei Thaler sieben und einen halben Silbergroschen Courant, F Düsseldorf, den 18 Der Ober-Bürgermeister. Die städti!che Schuldentilgungs- N N Kommission. N, M, N: N,

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3227 einer Kreis-Chaussee von der Kraupischkehmen-Darkehmener Staats- | nate eingeschränkt. Es finden demnächst nur am Mittwoch und Chaussee bei Kallnen bis zur Gumbinnener Kreisgrenze in der Rich- | am Sonnabend die Fahrten sowohl von Stral{sund nah Malmoe,

tung auf Nemmersdorf , im Kreise Darkehmen , Regierungsbezirk | als auch gleichzeitig von Malmoe nach Stralsund Stätkt.

lihen Einkünften und kann, wenn die Zinsen oder die aus- geloosten Obligationen niht zur rechten Zeit gezahlt werden,

die Zahlung derselben von den Gläubigern gerichtlich verfolgt |

werden.

13) Die unter 4. 7. 8. und 11 vorgeschriebenen Befanntmachun- | gen erfolgen durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die | Amtsblätter oder öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu |

Düsseldorf, Arnsberg und Cöln.

14) Jn Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen | oder Zins-Coupons finden die auf die Staats\chuldscheine und | deren Zins-Coupons Bezug habenden Vorschriften der Ver- | ordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der | “R verlorener oder vernichteter Staatspapiere §Y. 1 | bis 13 mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: | A

a) die im §. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen | Fer Bekanntmachung die

gs « 0 y Dieser | dorf ausgehändigt.

werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, | welche nah der angeführten Verordnung dem damaligen |

Schuldentilgungs - Kommission gemacht werden.

Schaßministeriuum nachmaligen Verwaltung des Staats-

schaÿes zufkfamen; gegen die Verfügungen der Kom- |

mission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Düsseldorf statt ;

b) das in dem §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land- gerichte zu Düsseldorf ;

c) die in den §F§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekannt- machungen sollen durch die unter Nummer 13. angesührten Blätter geschehen ;

d) an die Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zinszahlungs- termine sollen acht, und an die Stelle des im §Y. 8. er- wähnten achten Zinszahlungstermins soll der zehnte treten.

Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben

Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen- |

händig vollzogen und unter dem beigedruckten Königlichen Insiegel

ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhabern der Obligationen

in Ansehung ihrer Befriedigung cine Gewährleistung von Seiten des

Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. Gegeben Gastein, den 7. August 1865.

(L, S.) Wilhelm.

Gr. v. Jyenplit. Gr. zu Eulenburg.

E Le Dol ation : Siegel der Stadt ¿3 Litt. C: ( Düsseldorf A o... Über Einhundert Thaler Courant.

Die Endesunterzeichneten , durh das Allerhöchste Privilegium vom hierzu ausdrüdcklih ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der Jnhaber dieser Obligation die Summe von | Einhundert Thalern Courant, uen Nd sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Düsseldorf zu for- ern hat. Die auf vier und einhalb Prozent jährlich festgeseßten Zinsen sind am und jeden Jahres fällig, wer- den G nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt. Das Kapital wird durch Ankauf oder Verloosung berichtigt werden, weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers nicht zulässig ist. Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten Privi- legium enthalten. Düsseldorf, den ten

Der Ober - Bürgermeister. Trockener Die städtische Schulden-

Stempel. } tilgungs - Kommission.

( Hierzu sind die Coupons Serie I.

A2 1—10 nebst Talon ausgereicht.) Der Stadt-Rentmeister.

Eingetragen Kontrolbuch Fol Der städtishe Sekretariatsbeamte.

D. 22 Lblr. Coup. Litt, C.

(Erster) Coupon

zur Düsseldorfer Stadt-Obligation dritter Serie Über Einhundert Thaler Courant VIE L

| (Die Namen des Ober-Bürgermeisiers und der

Kommissionsmitglieder werden gedruckt.) Eilgeiragen Vol ..... der Controle. (Trockener

Der städtische Sckretariatsbeamte. (Coupon- (Stifipel,

Der Kommunal-Empfänger.

Talon zur Düsseldorfer Stadt-Obligation dritter Serie über Einhundert Thaler Courant it, C E

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nah vorgängi- - „te Serie Zins - Coupons für die fünf Jahre

18... bis 18... nebst einem neuen Talon bei der Kommunalkasse zu Dûssel-

Wird hiergegen rechtzeitig bei der Stadtverwaltung Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ausreichung der neuen Coupons an den Besizer der gedachten Obligation gegen besondere Quittung.

Düsseldorf, den ten 1844

Der Ober-Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs- N N. Kommission. N. «N. N. N (Die Namen des Ober-Bürgermeisters und der Kommissionsmitglieder werden gedruckt.) Eingetragen Fol, der Controle.

Der städtishe Sekretariatsbeamte. Der Kommunal-Empfänger.

Allerhöchster Erlaß vom 11. September 1865 be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den chausseemäßigen Ausbau und die Unter- haltung der Straße von Salesche, im Kreise Groß- Strehliß, nah Schlawentschüßt, im Kreise Cosel.

Nachdem Jh durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Groß-Streblißz, im Regierungsbezirke Oppeln, beschlossenen hausseemäßigen Ausbau und die Unterhaltung der Straße von Sa- leshe, im Kreise Groß-Strehliß, nah Schlawentsbüt, im Kreise Cosel genehmigt habe, verleibe Jh hierdurch dem Kreise Groß-Strehliß das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien nah Maßgabe der für die Staats- Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zu- gleich will Jh dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künf- tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Er- hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließli der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschrif- ten , wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Jhnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- geld-Tarife vom 29, Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß is durch die Ge- seßsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Schloß Babelsberg, den 11. September 15865.

Wilhelm.

von Bodelschwingh. Graf von Jhzenplig.

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Allerhöchster Erlaß vom 13. September 1865 be- treffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis- Chaussee von der Kraupischkehmen - Darkehmener Staats-Chaussee bei Kallnen bis zur Gumbinne- ner Kreisgrenze in der Richtung auf Nemmersdorf, im Kreise Darkehmen, Regierungsbezirk i Gumbinnen.

Nachdem Jh durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau

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Gumbinnen , genehmigt habe , verleihe Jh hierdurch dem Kreise | Darkehmen das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erfor-

derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee- hau- und Unterhaltungs - Materialien nah Maßgabe der für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jb dem Kreise Darkehmen gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nah den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen Über die Befreiungen, so

wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusählichen Vorschriften, |

wie diese Bestimmungen auf den Staats - Chausseen von Jhnen angewandt werden, hierdurch verleihen.

Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee - Polizei- Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß is durch die Gesez-Sammlung zur öffentlichen

Kenntniß zu bringen. A Schloß Babelsberg, den 13. September 1865.

IZilhelumn.

von Bodelshwingh. Graf Jyenpligt.

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Allerhöchster Erlaß vom 13. September 1865 betreffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- Chaussee von der heiligen Meerbrücke im Kreise Tecklenburg, Regierungsbezirk Münster, über Hop- sten bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Schapen und Freren im Königreich Hannover.

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-Chaussee von der heiligen Meerbrücke im Kreise Tecklenburg, Regierungsbezirk Münster, über Hopsten bis zur Lan- desgrenze in der Richtung auf Schapen und Freren im Königreich

Hannover genehmigt habe, verleihe Jch hierdurch der Gemeinde |

»opsten das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder- en Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee- bau - und Unterhaltungs - Materialien nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jh der Gemeinde Hopsten gegen Uebernahme der fünftigen chaussceemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur

Erhebung des Chausseegeldes nah den Bestimmungen des für die |

Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an- gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- geld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee - Polizei - Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geseß- Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Schloß Babelsberg, den 13. September 1865.

IKG ilhelm.

von Bodelshwingh. Graf von Jhenplig.

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. i

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Vekanntma Qu: g. Postdampfschiff-Fahrten Stralsund-Malmoe.

Die täglichen Fahrten der Post-Dampfschiffe zwischen Stralsund und Malinoe werden vom 8. Oktober cr. ab für die folgenden Mo-

Berlin, den 5. Oktober 1865. General-Post-Amt. von Philipsborn.

Bekanntma SGSGLn&.

Während des bevorstehenden Winter - Semesters werden an der Königlichen Berg-Afademie die nachstehend aufgeführten Vorlesungen und Uebungen gehalten werden : i

Bergbaufkfunde (erste Abtheilung): Dienstag, Milktt-

woch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend von 9— 10 Uhr

(Bergrath Lottner);

Salinenkunde: Montag von 4—5 Uhr (Derselbe) ;

Allgemeine Hüttenkunde: Täglih von 8 9 Uhr

( Bergassessor Wedding);

Probirkunst auf trocknem Wege: Dienstag und Don-

nerstag von 10—1 Uhr (Derselbe) j

Prafktishe Arbeiten im Laboratorium für Mineral-

Analyse:

a) Qualitativ und quantitativ | (für Geübtere): Täglih von 9

bis 12 Uhr und von 2—4 Uhr;

b) Qualitativ (für Anfängér): Dienstag und Donnerstag von 2 bis 4 Uhr

Mechanik (erste Abtheilung): Dienstag und Donnerstag

von 5 7 Uhr ( Professor Dr. Bertram);

Maschinenlehre (erste Abtheilung: Dampfmaschi-

nen): Montag und Sonnabend von 5 —7, Mittwoch von

4 6 Uhr (Professor Werner )j

Gemeines deutshes und preußishes Bergrecht:

Dienstag und Donnerstag von 4 5 Uhr (Oberbergrath

Klostermann); / ,

Repetitorien und Colloquien über Mineralogie:

Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend von 1 —2 Uhr

( Geheimer Regierungsrath Professor Dr. G. Rose); :

Des gleichen über Geognosie: Montag und Donnerstag

von 2—4 Uhr (Professor Dr. Beyrich)j E

Desgleihen über mathematishe Disciplinen:

Freitag von 5 7 Uhr (Professor Dr. Bertram);

Mineral- Chemie: Mittwoch von 3—4, Sonnabend von

Z— 5 Uhr (Professor Dr. Rammelsberg);

Zeichnen:

à) Vorträge Über Projecttonen und Schatten-Constructionen: Montag von 9— 11 Uhr,

b) Uebungen im Zeichnen und Construiren: Mittwoch, Freitag u. Sonnabend von 10— 12 Uhr / 5

Mit Hinweisung auf die F. 9 11 der durch die Allerhöchste Ordré vom 28. September v. J. genehmigten anderweitigen Vor- {riften für die Königliche Bergakademie ergeht an diejenigen, welche an den Vorlesungen und Uebungen theilzunehmen beabsichtigen, bierdurch die Aufforderung, ihre Gesuche entweder persönlich bei dem Unterzeichneten oder mit Beifügung der bezüglichen Atteste portofrei unter der Adr-s}se: »An die Direction der Königlichen Berg-Akademie zu Berlin, Lindenstraße 47« einzureichen.

Der Beginn der Vorlesungen wird demnächst durch Anschlag im Akademie - Lokale , Lustgarten Nr. 6 hierselbst , bekannt gemacht werden. ; :

Berlin, den 1. Oktober 1865.

Lottner,

Bergrath.

(Dr. Ftntener);

(Dr. G: Seer),

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal- Angelegenheiten.

Oem Regierungs - und Schul - Rath Wanjura is die Regie- rungs- und katholische Schul - Raths - Stelle bei der Königlichen Re- gierung in Marienwerder übertragen worden.

Preußische Bank.

BekannimaGUuUsng: ;

In Gemäßheit des Publikandums des Herrn Chefs der Preußi- \chen Bank vom 24. Juni d. J. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Bank-Kommandite in Minden am 9. Oktober c

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