1865 / 243 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Den Grafen Jacob Heinrich von Rehteren-Limpurg, auf Siek Rechterén bei Zwoll im Königreich der Niederlande, nach Prüfung derselben durch das Kapitel und auf Vorschlag des

Ourchlauchtigsten Herrenmeisters, Prinzen Carl von Preußen), Königliche Hoheit, zuEhrenrittern des Johanniter-Ordens zu ernennen.

m.

Berlin, 14. Oktober,

Se. Königliche Hoheit der Prinz Ndalbert von Preußen i} aus der Schweiz zurückgekehrt.

e

Gesetz, betreffend die Beförderung im Umßherziehen aufgekaufter Gegenstände und die Aufhebung des Verbotes, Gewerbescheine zum Suchen von Be- ellungen auf Edelkeine U. sw. zu ertheilen. Vom 13. September 1865.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt :

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Den Gewerbtreibenden und Gewerbsgehülfen, welche einen ge- werbscheinpflihtigen Verkehr zum Zwecke des Aufkaufes von Gegen- ständen zum Wiederverkaufe betreiben, ist fortan gestattet, die aüfge- fauften Gegenstände Behufs deren Beförderung nach dem Bestim- mungs8orte mit sich zu führen.

Die Vorschriften der Kabinets - Orders vom 11. Juni 1826 (Gesey - Samml. S. 61), vom 12. Februar 1831 (Geseßz-Samml. S. 5) und vom 8. Dezember 1843 zu 2 (Gesey-Samml. für 1844 S. 15), desgleichen des Geseyes vom 19. Juli 1861 §. 20 (Gesehz- Samml. S. 703) treten, soweit sie obiger Anordnung entgegenstehen, áußer Kraft. G. 2

Die Kabinets - Ordre vom 12. Januar 1833 (Geseß-Saruml. S. 22), wonach Gewerbescheine zum Aufsuchen von Bestellungen auf Edelsteine und edle Fossilien, als Achate, Karneole, oder auf Quin- cailleriewaaren, deren Hauptwerth in solchen Steinen besteht, nicht értheilt werden sollen, wird E aufgehoben.

Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich ‘unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 13. September 1865.

(L. S) Wilhelm.

von Bismarck-Schönhausen. von Bodelschwingh. von Roon. Gr. von Jhenplihy. von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Finanz - Ministeriun.

Verfügung vom 27. September 1865 betreffend

die Abfindung forstversorgungsberehtigter An-

wärter durch Gewährung der Jnvaliden-Pension 4. Klasse. 3

Um das Uebermaaß der forstversorgungsberechtigten Anwärter thunlich#} zu vermindern, ist durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 14, November v. J. genehmigt worden, daß denjenigen forstversor- gungsberehtigten Jägern, für welche der Forstversorgungs-Schein vor dem 14. November v. J. äusgefertigt worden ist, gegen Verzicht- leistung auf den Forstversorgungs - Anspruch eine Abfindung durch Gewährung der Jnvaliden - Pension 4. Klasse ihrer militairischen Charge bewilligt werden kann.

Den Anwärtern, welche diese Abfindung zu erhalten wünschen, lann außerdem , wenn ihre moralische Führung untadelhaft ist, auf ibren Wunsch statt des abzugebenden unbeschränkten Forst - Versor- gungs-Scheins ein beschränkter ertheilt werden, welcher dem JTnhaber die Befähigung gewährt, auf das Holzdiebstahls - Geseg vereidigt zu werden , die Befugniß zum Waffengebrauche bei Ausübung des

Forst- und Jagdschuhdienstes auch der Privat - Forst - und Jagd- Besizer zu erlangen und noch auf solchen Forststellen angestellt zu werden, zu denen mit dem unbeschränkten Forst-Versorgungs8-Scheine versehene Anwärter nicht vorhanden sind. Siche -§§. 43 bis 47 des Regulativs vom 1. Dezember 1864.

Die Gewährung dieser Abfindung i} jedoch nur zulässig, wenn sie vor Ablauf desjenigen Termins, an welchem die Forstversorgungs- berehtigung na den desfallsigen Bestimmungen von selbst ‘erlischt, und jedenfalls noch vor dm. April LSGS bei der Jnspection der Jäger und Schühen von dem Anwärtér nachgesucht wird.

Die älteren forstversorgüngsberechtigten Jäger, welche keine zu- verlässige Aussicht haben, noch vor Vollendung deëjenigen Lebens- alters; mit welchem die Absehung von der Forstversorgungseliste ein- tritt und die Anstellung8berechtigung erlischt, zur definitiven oder probeweisen Anstellung auf einer als Versorgung geltenden König- lichen oder Kommunal - Förster - Stelle zu gelangen, namentlich auch diejenigen, welche im Kommunal. oder Privatdienste oder auf König- lichen Waldroärterstellen ein Unterkommen bereits gefunden haben oder zu erlangen hoffen können, werden auf diese Abfindung besonders aufmerksam gemacht, indem ihnen hierdurch die Gelegenheit geboten wird, die nachthei- ligen Folgen wenigstens theilweise von sich abzuwenden, welche ihnen er- wachsen werden, wenn sie nah Vorschrift der Allerhöchsten Kabinets- Ordre vom 5. November 1857 mit Ablauf des betreffenden d. h,

| bei den nah 20jähriger Dienstzeit zur Forstversorgung anerkannten

Anwärtern des 50., bei den nach 19- bis 15jähriger Dienstzeit

anerkannten des 45. Lebensjahres, sofern sie alsdann 'noch nicht ver-

sorgt sind, wegen Ueberschreitung des für die Anstellung zulässigen Alters, von der Forstversorgungsliste abgeseßt werden müssen, in welchem Falle ihnen, nur wenn sie die Verzögerung ihrer Anstellung nicht selbst verschuldet haben, unter den desfallsigen Bedingungen allein noch der Civilversorgungs - Schein an Stelle des Forstversor-

| gungs-Sthein®, ‘aber feine Militair-Pension zu Theil wérden kann.

Berlin, den 27. September 1865,

Der Finanz-Minister. Im Auftrage: von Bodelschwingh.

Der Kriegs-Minister. In Vertretung: von Glisczinsfki.

Kriegs-Ministerium.

Instruction zur Ausfübrung des Gesehes vom 17. Juli 1865, einige Abänderungen des Regle- ments für die Offizier-Wittwen-Kasse vom 3, März 1792 betreffend. Vom 26. September 1865,

In Gemäßheit des F. 4 des Gesehes vom 17. Juli 1865; »einige Abänderungen des Reglements für die Offizier-Wittwen- Kasse vom 3. März 1792 betreffend» „(Gescy-Sammlung Seite 817)

| wird wegen Ausführung gedachten Gesezes nachfolgende Instruction | ertheilt :

G Verpflichtung resp. Berechtigung zum Beitritt.

In den Verhältnissen der zur Aufnahme in die Militair - Witt- wen - Pensions - Anstalt verpflichteten, beziehungsweise der dazu nur berechtigten Personen wird durch das Geseh vom 17. Juli 1865 nichts geändert.

Es bleiben demzufolge zum Beitritt auch ferner verpflichtet :

a) alle Offiziere des aktiven Dienststandes der Armee (einschließlich der Gendarmerie) und der Marine,

b) alle mit Gehalt oder Pension zur Disposition gestellten Offiziere der Armee und der Marine,

c) alle etatsmäßigen, mit einem pensionsbeitragspflichtigen Jahres- Gehalt von 250 oder mehr Thalern angestellten Militair- und Marine - Beamten, welche in der durch Allerhöchsten Erlaß vom 17. Juli 1862 (Geseßz-Sammlung Seite 224) verordneten Classification der zum preußischen Heere gehörenden Militair- Personen unter Tit. B. aufgeführt sind, alle mit Gehalt oder Pension zur Disposition gestellten Mili- tair- und Marine-Beamten, welche während ihrer Aktivität zu den unter c. benannten Beamten gehört haben, alle im Ressort der Ministerien des Krieges und der Marine angestellten Civil-Beamten, welche ein pensionsbeitragspflichtiges Jahresgehalt von mehr als 250 Thlrn, aus dem Militair- oder Marine-Etat beziehen.

Dagegen sind zum Beitritt nicht verpflichtet , wohl aber berechtigt :

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s) die mit Aussicht auf Wiederanstelnng im Miilitair-. oder Marine - Dienst aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Offi- ziere, so wie die mit Aussicht auf Wiederanstellung aus dem aftiven Dienst ausgeschiedenen Militair- und Marine-Beam- ten, welche während ihrer Aktivität zu den oben unter c. ge- nannten Beamten gehört haben,

) die Offiziere des Beurlaubtenstandes der Land - und der Seewehr;, alle etatêmäßigen Beamten der Militair- und Marine - Ver- waltung mit einem pensionsbeitragspflihtigen Jahresgehalt von weniger als 250 Thalern einschließlih derjenigen, welche ncch als Militairpersonen angesehen werden und unter Mi- litairgerihtsbarkeit stechen, sämmtliche Offiziere und Beamten, welche in Folge einer Mo- bimachung für die Dauer des Kriegszustandes in den Heeres- dièist eintreten; und nah den Kriegsverpflegungs-Etats in den Genuß pensionsbeitragspflichtiger Gehälter gelangen.

D Zeitpunkt des Beitritts.

In Ansehung derjenigen Militairpersonen und Beamten, welche der Miltair-Wittwen-Pensions8-Anstalt beizutreten verpflichtet sind, hehält 6 bei den Bestimmungen der Allerhöchsten Kabinets - Ordre vom 16. Juli 1810,

»wo1ach Jeder sogleich bei Nahsuchung des Heirathskonsenses den Pensonsbetrag angeben muß, mit welchem er seine zukünftige Ehbefau bei der Anstalt versichern will , widrigenfalls das Gesuch um den Heirathsfkonsens unberücksichtigt bleiben solls, sein Bwenden, und nach Schließung des Ehebundes sind diese Per- sonen œhalten, in dem nächstfolgenden Receptionstermin (1. Januar oder 1. Juli) sich der Anstalt anzuschließen.

NVilitairpersonen, deren Beitrittspflichtigkeit erst nah ihrer Ver- heirathing entsteht, und welche zur Zeit ihrer Verheirathung ent- weder gar nicht oder nur vergünstigungsweise zum Beitritt bereh- tigt wiren, haben demzufolge die Verpflichtung, in dem auf die Entstelung ihrer Beitrittspflichtigkeit folgenden nächsten Recep- tionstemin (1. Januar oder 1. Juli) sich der Anstalt anzuschließen.

§13.

Jalressätze, welche: versihert werden können resp. versichert werden müssen.

ñÀ Betreff der Jahressöße, welche versichert werden können, ist durh as Geseh vom 17. Juli 1865 der §. 3 des Reglements vom 3. Mz 1792 dahin abgeändert, daß fortan niht nur alle mit 50, sonder, alle mit 25 theilbaren Summen, welche zwischen 50 und 500 YLalern vorhanden sind, versichert werden können.

Cabei findet für alle im §. 1 unter a bis d, f, g und i be- zeichneen Militairpersonen völlige Befreiung von jeder Beschränkung in der Wahl der zum Besten ihrer Ehefrauen zu versihernden Sum- men att, wogegen die daselbst unter e benannten Beamten ver- pflichte sind, ihren Ehefrauen Wittwenpensionen von mindestens

einem Fünstel ihres Jahresdiensteinkommens zu versichern und die | daselb} unter h bezeichneten Beamten auch Wittwenpensionen von | jährlic 25 Thalern, in keinem Falle aber höhere als von 50 Tha- |

lern vrsihern dürfen. ;

lebrigens ist die bei Nachsuchung des Heirathskonsenses abge- geben Erklärung Über die Höhe der zum Besten der zukünftigen Chegatin zu versihernden Wittwenpension dergestalt bindend, daß eine (rmäßigung der angegebenen Summe nur mit Genehmigung der Gefrau, welche unter Beobachtung der für die Bürgschaften der Fraun vorgeschriebenen Formen (Allgem. Landrecht Theil 1, Tit. 14 §F. 21 flgd.) abgegeben sein muß, und unter Zustimmung des Vates oder falls sie bevormundet is des Vormundes dersel-

ben ulässig ist. ÿ. 4.

Dokumente, welhe Behufs der Versicherungs- Schließung einzureichen sind.

Da fortan die Zahlung der von den Interessenten zur Kasse der Anstalt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge nach einem Tarif statfindet , bei welchem die Verschiedenheit des Alters von Mann unt Frau zur Zeit der Reception den Maßstab bildet , so genügt für die Schließung fernerer Versicherungen niht mehr die bloße An- gale des Mannes über das Lebensalter seiner Ehefrau, sondern es von jeyt ab außer der Heirathsurkunde und dem Geburts- attste des Mannes auch das Geburtszeugniß der Frau beigebracht weden.

Behufs der Reception beitritts pflihtiger Personen, welche in den auf die Entstehung ihrer Beitrittspflichtigkeit nächstfolgenden Aifnahmetermin (1. Januar oder 1. Juli) ihre Verpflichtung er- fillen, sind nur die vorstehend benannten Urkunden erforderlich; wo-

gegen, zur Aufnahme dieser Personen, wenn sie in- diesem Termin ihre Verpflichtung zu. erfüllen unterlassen haben , so wie zur Auf- nahme aller zum Beitritt nur berehtigten und solcher Personen, welche eine früher eingegangene Versicherung: erhöhen, außerdem noch ein, von einem Stabsarzt oder von einem Kreisphysikus unter der eideéstattlichen Versicherung von der Richtigkeit seines Jnhalts aus- gestelltes Attest beizubringen. ist, welches dahin lauten : »daß der 2c. (Bezeihnung des Rezipiendus) weder mit Shwind- sucht oder Wassersucht, noch mit einer anderen chronishen Krank- heit, welche ein baldiges. Ableben befürchten läßt behaftet, au überhaupt nicht krank oder bettlägerig, sondern gesund und nah Berhältniß seines Alters bei Kräften und fähig sei; scine Geschäfte zu. verrichten«, und Überdies von vier Zeugen unterschrieben sein muß, welche dur ihre Unterschrift bestätigen: (8 | M N 8 »daß der 2c. (Bezeihnung des Rezipiendus) ihnen bekannt sei; und daß sie das Gegentheil von dem, was der Arzt bescheinigt habe, weder wissen noch vermuthen. «

Das Attest des Arztes und die Zeugenaussagen dürfen, jenah- dem von diesen Urkunden in dem am 1. Januar oder am 1. Juli stattfindenden Aufnahmetermin Gebrauch gemacht werden soll, nicht vor dem 19. November oder vor dem 19. Mai ausgestellt sein.

V0, Receptionss\cheine.

Die Aufnahme der zukünftigen Juteressenten wird durch Re- ceptionsscheine bescheinigt, welhe nah dem (unter A.) beiliegenden Formular ausgestellt werden. Sollte ein dergleichen Receptions\chein verloren gehen, so wird auf. die diesfällige Anzeige des Verlierers derselbe für ungültig erklärt, daß solches geschehen, durch das Amts- blatt der Regierung zu Potsdam bekannt gemacht und dem Ver- lierer ein anderer Rezeptionsschein ausgefertigt werden.

§. 6.

Beiträge, deren Höhe, Entrichtung und Abführung an die Kasse der Anstalt.

Die Berechnung eines Antrittsgeldes findet nicht weiter statt. Die Leistungen der zukünftigen Mitglieder bestehen vielmehr lediglich in den Beiträgen, welche jenahdem die zu versichernde Pension, 25, 50, 75, 100 u. \. f. oder 500- Thlr. beträgt, ohne Rüdcksicht auf die Charge oder das Diensteinkommen des Interessenten, entweder im einfachen, doppelten, dreifachen, vierfachen, u. \. f. oder zwanzig- fachen Betrage der durch den Tarif des Geseyes vom 17. Juli 1865 festgestellten Sätze zu entrichten sind.

In dem Modus der Zahlung und Abführung der Beiträge,

| wie solcher durch §. 10 des Reglements vom 3. März 1792 und

durch die Allerböchste Kabinetsordre vom 29. Mai 1816 verordnet ist, findet keine Aenderung statt. Hiernach sind:

a) alle Jnteressenten, welche Gehalt, Wartegeld, Pension oder irgend ein anderes laufendes Einkommen aus Königlichen Kassen beziehen, verbunden, sih die laufenden Wittwenkassen- Beiträge für ebendenselben Zeitraum, für welchen sie jene Be- züge erheben, in Abzug bringen zu lassen, und zu dem Ende den Betrag ihrer Beiträge unter ihren Gehalts - Quittungen jedesmal zu vermerken,

b) alle übrigen Jnteressenten aber verpflichtet, die Beiträge für das zu Ende gehende Semester spätestens in den Monaten Juni und Dezember jedes Jahres an die Kasse der Anstalt (Militair-Wittwwen-Kasse) entweder unmittelbar oder durch die ihnen zunächst belegene Regierungs-Hauptkasse abzuführen.

Das Nähere ergiebt die Beilage (B.)

C Folgen der unterlassenen Beitrags-Berichtigung.

Die unterlassene Beitrags - Berichtigung für drei aufeinander- folgende Semester hat den Ausschluß des säumigen Mitgliedes von der Anstalt unbedingt zur Folge.

Die geschehene Exklufion wird durch das Amtsblatt der Regie- rung zu Potsdam bekannt gemacht werden.

G. Anderweiter Verlust des Rechts der Mitgliedschaft.

Wenn ein Jnteressent der Anstalt

a) in den Dienst eines fremden Staats übertritt, oder

b) sich des Verbrechens der Desertion oder eines mit der Strafe der Cassation, des immerwährenden oder zeitigen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten Verbrechens oder Vergehens \chuldig macht,

so wird er der Mitgliedschaft verlustig.

In diesen Fällen müssen die Beiträge /

ad a) bis einschließlich zu demjenigen Monat, in welchem die Er-