1865 / 243 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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laubniß zum Verlassen des preußischen Staatsgebiets er- |

theilt oder der Austritt aus dem preußishen Staatsgebiet erfolgt ist, l

ad b) bis eins{ließlich zu demjenigen Monat, in welchem die geschehene Verurtheilung vollstreckbar wird,

berihtigt werden. Die Festschungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 20. Juli

1843 werden bierdurch jedoch nit berührt, und in einzelnen, durch besondere Verhältnisse zur Ausnahme s\sich eignenden Fällen kann also auf den Antrag des Kriegs- beziehungsweise des Marine- Ministeriums durch Allerhöchste Entscheidung das Verbleiben in der Anstalt in Betreff eines solchen Mitgliedes, welches sich eines der oben unter b. gedachten Verbrechen oder Vergehen s{huldig gemacht hat, auch ferner ausgesprochen werden.

G. D; Austritt aus der Anstalt.

Die Befugniß , die eingegangene Pensionsversicherung mit Zu-

stimmung der Ehefrauen gänzlich wieder aufzuheben, steht nur: a) solchen Mitgliedern zu , welche ohne Pensions - oder Warte- geld- 2c. Empfänger zu werden, in den Ruhestand treten, und

b) solchen Offizieren des Beurlaubtenstandes der Landwehr, welche | weder Civil - Staatsdiener sind noch gewesen sind, bei ihrem |

Ausscheiden aus dem Militairdienst also auch nicht im fortgeseßten Genuß einer aus der Staatskasse ihnen zufließenden Civil-Besol- dung oder Pension verbleiben.

Dergleichen ausscheidende Jnteressenten sind verpflichtet, die Bei- träge bis einschließlich zu demjenigen Monat zu berichtigen, in wel- chem ihr Antrag, betreffend den Austritt aus der Anstalt, bei der kompetenten Behörde eingeht.

Die in diesen Fällen ‘erforderlihe Zustimmung der Ehefrau |

muß unter Beobachtung der im §. 3 vorgeschriebenen Form ab- gegeben sein. i

S: ..10, | Ermäßigung der versicherten Pension.

Ein Mitglied, welches bei seinem Ausscheiden aus dem aktiven Militairdienst in den Genuß von Pension oder Wartegeld oder irgend eines anderen laufenden aus der Staatskasse zu erhebenden

Einkommens gelangt, oder wie diejenigen Landwehr - Offiziere, |

welche zugleich Civil - Staatsdiener oder Staatspensionaire sind im Genuß von dergleichen Bezügen verbleibt, kann niemals aus der Anstalt gänzlih wiederausscheiden, sondern die seiner Ehefrau ver-

sicherte Pension nur heruntersegen. Dergleichen Ermäßigung darf |

aber bei denjenigen Mitgliedern, welhe während ihrer Afktivität die Charge oder den Rang a) eines Generals befleidet haben, nicht unter der Summe von 200 Thlrn.,

Thlrn., c) eines Hauptmanns oder Rittmeisters, nicht unter der Summe von 100 Thlrn.

50 Thlrn.,

herabgehen , und kann von den Militair- und Marine - Beamten, |

welche in der, durch Allerhöchsten Erlaß vom 17. Juli 1862 (Geseh- Sammlung Seite 224) verordneten Classifikation der zum Preußischen Heere gehörenden Militairpersonen unter Litt, B. aufgeführt sind, auf entsprechende Säße bewirkt werden.

In allen diesen Fällen geschieht die Pensions-Ermäßigung, ohne daß es der Zustimmung der Ehefrau bedarf.

Dagegen findet für diejenigen Interessenten, welhe während ihrer Aktivität zu den Civilbeamten der Militair- oder Marine- Verwaltung gehört haben, und für die Landwehroffiziere, welche Civil-Staatsdiener sind oder gewesen sind, und als solche Besoldung oder Pension aus der Staatskasse fortbeziehen, nach Maßgabe der Allerhöchsten -Kabinets-Ordres vom 27. Februar 1831 (Geseßz-Samm- lung Seite 3) und vom 14. Dezember 1833 (Geseßz-Sammlung von 1834 Seite 2) ‘die Beschränkung statt, daß sie die Versicherungs- summe auf keinen geringeren Betrag, als auf ein Fünftel der bei ihrer Aufnahme bezogenen Besoldung herabsehen dürfen. Auch sind dieselben verpflichtet, ihren diesfälligen Anträgen die Genehmigung ihrer Ehefrau beizufügen, welche in der im §. 3 vorgeschriebenen Form abgegeben sein muß.

Pensionsermäßigungen finden Übrigens nur in den gewöhnlichen Aufnahmeterminen (1. Januar oder 1. Juli) statt. Dieselben müssen in der Regel in dem, guf den Uebertritt in den Ruhestand folgen- den nächsten Neceptions8termine beantragt werden. Spätere An- träge unterliegen einer zuvorigen Prüfung darüber, ob der Antrag- steller seinen Vermögens- und Nahrungsverhältnissen nah in Wirk- lichkeit außer Stande is} , die für die versicherte höhere Pension

zahlbaren Beiträge zu berichtigen und diese Prüfung erfolgt in Be- treff der Offiziere sowie in Betreff derjenigen vormaligen Militair. |

und Marine-Beamten , welhe in der oben gedachten Classification der zum preußischen Heere gehörenden Militairpersonen unter Litt. B. aufgeführt sind, durch die Abtheilung für das Jnvalidenwesen im Kriegs-Ministerium.

an Pensionsermäßigung hat die Wirkung, daß die frühere Versicherung erlisht. Ein Mitglied, welches von der Befugniß der Pensionsermäßigung Gebrauh macht, ist also mit dem ermäßigten Pensionssaÿ als neuer Jnteressent anzusehen und muß die Beiträge nah demjenigen Satze entrichten , welcher tarifmäßig nach der zur Zeit der Pensionsermäßigung zwischen ihm und seiner Ehefrau vor- handenen Altersverschiedenheit für die ermäßigte Pensionssumme zu

zahlen ist. §41. Erlöschen der Pensionsversicherun g.

Die Verbindung des Mitgliedes mit der Anstalt erlésht von selbst , sobald die Ehe entweder durch den Tod der Frau oter durch rechtsfräftiges gerichtliches Scheidungs8urtheil aufgelöst wird, vas ein- tretenden Falles durch Einreichung des Todtenscheines bezülih des mit dem Attest der Rechtskraft versehenen Erkenntnisses sofœt nach- zuweisen ist.

In beiden Fällen sind die Versicherungsbeiträge bis eischließ- lih zu demjenigen Monat zu berichtigen, in welchem der Todesfall sih ereignet, beziehungsweise, in welchem das EbescheidunEurtheil die Rechtskraft beschritten hat

Q 1e, Anweisung der Pension. Dauerndes Pensionsrecht.

Sobald der Tod eines Mitgliedes erwiesen ist, was durh Vor- legung des Todtenscheins geschieht, wird der binterbliebenen Wittwe die Pension nah Maßgabe des Receptionsscheins angewiesen. Diese Anweisung erfolgt unter Aushändigung eines Pensionsberehtgungs-

| scheins, welcher nach dem (unter C.) beiliegenden Formular ausge-

fertigt werden wird.

Die Pension is in halbjährlichen Raten, am 1. Janur und 1, Juli pränumerando dergestalt fällig, daß in dem, auf den Todes- tag des Mannes zunächst folgenden Termin, es mag dies kèr 1|te Januar oder 1. Juli sein, die erste Rate verfällt, worauf uit der halbjährlichen Zahlung \o lange fortgefahren wird, als die Vittwe den Verfalltag, ohne wiederverheirathet zu sein, noch erlebt.

Rührt das Pensionsreht einer Wittwe zum Theil aué einer Versicherung her, welche vor der Gesezeskraft des Gesehe vom 17. Juli 1865 eingegangen ist, und hat dabei an Stelle der »aaren Erlegung des Antrittsgeldes eine Kreditirung desselben gegen Vechsel stattgefunden, so findet die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 1?. Mai

| 1821 Anwendung, wonach auf die zunächst fälligen Pensiosraten

die Wechsel- 2c. Forderungen der Anstalt in Anrechnung z1 brin-

i | gen sind. b) eines Stabs - Offiziers, nicht unter der Summe von 150 |

Die Zahlung der Pension geschieht ohne Legitimations-Püfung

| an den Präsentanten der Quittung, vorausgeseßt, daß leßtere n der D add d Sie Ne D.) ausgestellt und attestirt is; ent- | | weder durch die Kasse der Anstalt (Militair - Wit - Kasse

4) eines Subaltern - Offiziers, niht unter der Summe von | U BaTdbe Da | oder Auslande, zunächst belegenen Regierungs-Haupt-Kasse. leder-

oder durch die dem Wohnort der Empfängerin, derselbe sei iu In-

sendung vermittelst der Post findet nicht statt; die Pensio1 muß vielmehr von der Empfängerin entweder in Person oder durch einen Bevollmächtigten erhoben werden, ein Abzug braucht jedoch ah in dem Falle nicht entrichtet zu werden, wenn \s{ch der Wohnot der Berechtigten im Auslande befindet. :

Die Pension unterliegt der geseßlihen Verjährung. Unbge- hobene ältere als vierjährige Pensionsbeträge sind demnach al: ver- jährt der Kasse der Anstalt verfallen.

_ Das Pensionsrecht erlischt, wenn die Wittwe sih wieder ver- heirathet oder wenn dieselbe verstirbt.

4, 10, Vorrechte der Anstalt und der Mitglieder.

Die Anstalt is mit allen Privilegien einer milden Stifung ausgestattet, und die Mitglieder genießen den Vorzug der Stenpel- steuerbefreiung niht nur in Betreff der von ihnen einzureichenden Geburts-, Copulations- und Todtenscheine, sowie der Gesundhits- atteste , * sondern auch in Betreff der Receptionsscheine, wle ihnen, und in Betreff der Pensionsberechtigungsscheine, welche den Wittwen ertheilt werden müssen.

Für die Korrespondenz, welche von der Direction der Ansalt mit den Truppen und mit anderen öffentlichen Behörden zu fühen ist, besteht Portofreiheit, wogegen die Korrespondenz mit den einzelien Mitgliedern der Anstalt und mit den Wittwen der Portopflichtigtit unterliegt.

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: : Ressort. Sämmtliche Militair-Wittwen-Kassen-Angelegenheiten ressortirez

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von der Etats - und Kassen-Abtheilung des Militair-Oekonomie-De- partements y welche sh fortan in allen, diese Angelegenheiten ange- henden Geschäften der Firma und Unterschrift :

»General - Direction der Königlih Preußischen Militair-

Wittwen-Pensions-Anstalt « bedienen wird, und ermächtigt ist, alle etwa erforderlich werdenden Erklärungen und Erläuterungen zu ertheilen.

Berlin, den 26. September 1865.

Kriegs - Ministerium. von Roon.

Rezeptions®sschein. Beilage A.

Nt. e. qa / N e L ; i] Die General - Direction der Königlich Preußischen Militair - Wittwen-

Pensions - Anstalt bescheinigt hierdurch, daß für den sten Termin, den 18 der

Jahre alt, gegen einen Beitrag von halbjährlich Thalern Silber-

groschen Pfennigen auf seinen Todesfall eine Pension von jährlich

Thalern Preußisches Silbergeld versichert hat. 1 :

i Diese Pension wird, wenn der Mann eines natürlihen Todes verstirbt, oder es sei in Friedens- oder in Kriegszeiten durch einen Unglücksfall ums Leben kommt, in dem vollen Betrage von

i Thalern, wenn derselbe dagegen durch Selbstentleibung seinem | Leben ein Ende macht, in Höhe der halben Versicherungs-Summe, also in |

Höhe von Thalern

- Silbergroschen gezahlt werden. | Der Empfang der Pension beginnt, wenn der Tod des Mannes in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 30. Juni erfolgt, von dem darauf

folgenden 1. Juli desselben Jahres, und wenn der Tod des Mannes in der | Zeit zwischen dem 1. Juli und 31, Dezember erfolgt, vom 1. Januar des

nächsten Jahres ab. Berlin, den 1

General - Direktion der Königlih Preußischen Militair- Wittwen-Pensions-Anstalt. E. 9.

N ähere Bestimmungen zur Ausführung der Allerhöchsten |

Kabinets-Ordre vom 29. Mai 1846 über die Entrichtungz2c- der Militair-Wittwen-Kassen-Beiträge-

Die Kassen-Kommissionen der Truppen sind dafür verantwortlich, daß jedem ihrer Offiziere und Beamten, welcher Mitglied der Militair-Wittwen- Pensions-Anstalt ist, bei der Gehaltszahlung der zu entrichtende Wittwen- Kassen-Beitrag jedesmal in Abzug gebracht wird.

Die auf diesem Wege zur Disposition gelangten Beiträge werden halb- | jährlich sogleih nach dem 1. Juni und 1. Dezember Behufs Ueberweisung |

an die Kasse der Anstalt (Militair - Wittwen - Kasse) der General - Militair-

Kasse gezahlt, und diese Zahlung darf auch dadurch nicht aufgehalten wer-

den, daß um die Zeit der vorgeschriebenen Ueberweisung an den einen oder anderen Interessenten die Gehaltszahlung etwa noch nicht vollständig ge- [leistet und somit der Abzug der Militair-Wittwen-Kassen-Beiträge noch nicht vollständig gemacht sein sollte. ( I 4 Gleichzitig init h Zahlung der Beiträge an die General - Militair- Kasse haben die Kassen - Kommissionen der Truppen der Kasse der Anstalt (Militair-Wittwen-Kasse) unmittelbar eine spezielle Berechnung der für das zu Ende gehende Semester abzuführenden Beiträge einzusenden , welche unter einer besonderen, yBemerkungen« Üüberschriebenen Rubrik, genaue Nach- richten über alle diejenigen Veränderungen enthalten muß, welche eine Un- terbrehung der Beitragsentrichtung hervorgebracht haben. Sind Versezung, Verabschiédung, Ehescheidung, Tod der Frau oder des Interessenten selbst die Ursachen der Unterbrehung, so muß der Zeitpunkt des Eintritts dieser Ereignisse, und bei der Verabschiedung oder Pensionirung eines Jnter- essenten der zukünstige Wohnort desselben genau angegeben werden.

Bei Versetzungen von Offizieren und Beamten , welche Mitglieder der Anstalt sind, geht die Verantwortlichkeit für die Abführung der von dem Versehten zu entrichtenden Beiträge auf die Kassen - Kommission des neuen Truppentheils von dem Zeitpunkte ab über , in welchem der Versehte bei leyterem ins Gehalt tritt. Qu dem Ende ist der frühere Truppentheil des Versehten verpflichtet, dem neuen Truppentheil desselben unter Angabe der Receptionsnummer von der Höhe der bei dem jedesmaligen Gehaltsbezuge zu entrichtenden Beiträge sogleich Mittheilung zu machen, auch daß und wann dies geschehen, in der oben vorgeschriebenen der Kasse der Anstalt (Militair-Wittwen-Kasse) zu übersendenden Nachweisung zu vermerken.

In Betreff der Offiziere des Beurlaubtenstandes der Landwehr licgt ebenfalls den Kassen-Kommissionen der Bataillonsstäbe die Verpflichtung ob, für die regelmäßige Abführung der von denselben zu entrichtenden Beitrage Sorge zu tragen. Es muß von ihnen daher Anordnung dahin getroffen werden, daß die der Anstalt beigetretenen Landwehr-Offiziere die zu leisten-

den Beiträge, insofern sie solche nicht unmittelbar oder wenn sie Ls Staatsbheamte sind durch Gehaltsabzüge berichtigen, stets regelmäßig der |

Bataillonskasse zur weiteren Abführung einzahlen. Wie und auf welche Art aber auch seitens der Landwehr-Offiziere die Berichtigung der Beiträge erfolge , so sind dieselben denno jedenfalls von ihren Bataillonen in der oben vorgeschriebenen halbjährig vorzulegenden Nachweisung mit aufzufüh- ren, wobei in Betreff jedes Einzelnen zu bemerken ist, auf welchem Wege derselbe der Kasse der Anstalt (Militair-Wittwen-Kasse) seine Beiträge zu- fommen läßt.

Uebrigens findet auf diese Nachweisung die oben ertheilte Vorschrift, wonach alle Ereignisse genau angegeben werden müssen, welche eine Unter- brehung der Beitragsentrichtung hervorgebracht haben, ebenfalls Anwendung.

L r En

Beilage C. Penfions - Berechtigungsschein.

Receptionsschein nach erfolgtem Ableben des

mit einer jährlichen Wittwen-Pension von Thalern Silbergroschen vom 1sten zur Hebung gelangt, und daß diese jährlihe Wittwen - Penfion derselben in halbjährlichen Raten von Thalern Silbergroschen Pfennigen , so lange sie lebt und unverheirathet is , gegen jedesmalige , in der vorgeschriebenen Form auszustellende Quittung baar bezahlt werden soll.

Berlin, den ten 18

General-Direction der Königl. Preuß. Militair-Wittwen-Pensions- Anstalt.

L. S.

freien Todtenscheins an die General-Direction zurüc{zureichen

Nach erfolgtem Ableben der pensionsberechtigten Wittwen is die- ser Pensions. Berechtigungs\schein unter Beifügung eines stempel-

Penfions-Quittung. Beilage D.

Mittiven Nr. „eee die Wittwe des verstorbenen

| geborne vermöge des, jenem unter l N l N N A A zugekommenen Aufnahmescheins, die

] | mir gebührende halbjährliche Pension für das Beilage B. |

Semester 18 mit Pf., geschrieben

von der Königlichen Militair-Wittwen-Kasse baar und richtig ausgezahlt er-

| halten habe, solches bescheinige ih hierdurch.

den ten

r e - Ae R E

Die Nr., welche an der Spitze der Quittung zu bezeichnen ist, ist die- jenige , welche die Wittwe im Pensions - Register führt und unterschie- den von derjenigen des dem verstorbenen Manne ertheilten Receptions- cheins.

A nur der Name, sondern auch der Titel des verstorbenen Man- nes, so wie der Vor- und Geburtsname der Wittwe sind in der Quittung zu bemerken. :

Der Betrag der (halbjährlichen) Pension ist in Zahlen und Buchstaben auszudrücken. ;

Die Quittung muß von der Wittwe eigenhändig unterschrieben wer- den. Unter der Quittung ist von einer Gerichts - oder Verwaltungs- Behörde, oder von einem Notarius, Prediger oder sonstigen Beamten, der zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigt is, eine Beschei- nigung, dahin lautend, auszustellen :

»ydaß die Wittwe g die vorstehende Quittung eigenhändig unterschrieben und sich seit dem Absterben des ee s noch nicht wieder verheirathet hat, wird hiermit bescheinigt.

don . ten 10. .& Diese Bescheinigung darf nie vor dem Zahlungstage der zu erheben- den Pension, mithin nicht vor dem 1. Januar oder 1. Juli ausgestellt werden. i Die Bescheinigung muß unter Beidrückung des Amts- oder Dienst- siegels des Ausstellers ausgestellt werden. Bei Zahlung von Pension an eine in nicht deutschen Staaten des Auslandes sih aufhaltende Wittwe muß die Bescheinigung durch Ge- richts» oder Ortsbehörde des Aufenthaltsorts der Empfängerin aus- gestellt und die Unterschrift der ausstellenden Behörde durch die für das betreffende Ausland bestellte preußische Gesandtschaft oder durch den die vaterländischen Interessen daselbst wahrnehmenden sonstigen Agenten beglaubigt werden. Bei Zablüng i: Pension an eine in deutschen Staaten des Aus- landes sih aufhaltende Wittwe muß die Bescheinigung durch die Orts- behörde des Aufenthaltsorts der Empfängerin ausgestellt und die Unterschrift der ausstellenden Behörde durch die vorgesehte Landes- behörde unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt werden.