1865 / 266 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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oder sonstigen Real-An-

; igenthum8-, Nußungs®- rüsihtlich aller Eigent 4 Nun an die Stelle

sprüche, insbesondere der Reallasten und Hypotheken, des betreffenden Grund}tüdcks,

E

S

Von dem Zeitpunkte ibrer Uebergabe, respektive ihrer Ueber- weisung an den Staat ab, werden die Grundstücke von allen darauf haftenden, auf privatrechtlichen Titeln brruhenden Verpflichtungen frei.

Is das betreffende Grundstück im Hypothekenbuche aufgeführt, so muß die Abschreibung desselben erfolgen, und zwar im Falle der zwangsweisen Enteignung auf bloße Requisition des Kreis- Landrathes. ¿

L, D: :

Die Ortsbehörden sind verpflichtet, die Erhaltung der Marksteine

in ordnungsmäßigem Stande zu überwachen und von jeder Be-

{hädigung oder Verrücung derselben dem Kreislandrathe Anzeige zu machen. i E

Vorsähliche Beschädigungen ' l en de

strafung nach §Y. 982 des Strafgesehbuhs vom 14. April 1851.

Gesehes erforderlichen Anordnungen

Die zur Ausführung dieses : (n , des Krieges und des Jnnern ge-

erlassen die Minister der Finanzen, meinschaftlich.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und |

beigedrucktem Königlichen JZnsiegel. / / Gegeben Baden-Baden, den 7. Oktober 1865.

(L, S.) ilhelm.

Graf von Bismarck- Schönhausen. von Bodelschwingh.

En Roon. Graf von Jyenplig. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.

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Ministerium der auswärtigen Augelegenbeiten.

Vertrag zwischen Preußen und Oesterreich wegen Legalisirung der von öfsentlihen Behörden auss- gestellten oder beglaubigten Urkunden.

M: E

Se. Majestät der König von Preußen und Se, Majestät der Kaiser von Oesterreich, in der Absicht, zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen Verkehrs Erleichterungen bezüglich der Lega- lisirung der von öffentlichen Behörden ausgestellten oder beglaubig- ten Urkunden in Jhren beiderscitigen Staaten einzuführen und dar-

der Marksteine unterliegen der Be-

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| 14. April 1865 oder

| Steuerämter, in Oesterreich:

von den Hypothekenbewahrern ausgefertigten Urkunden durch den Präsidenten s dgerichts legalisirt. de EPY A Gy Artikel 3. : t Die Urkunden der Polizei- und Verwaltungsbehörden (mit alleiniger

Ausnahme der Reiselegitimationen jeder Art, bei denen es bei den bisherigen Vorschriften zu verbleiben hat) bedürfen, insofern nicht besondere Erleichte-

| rungen für bestimmte Fälle vereinbart sind, der Legalisirung der höheren

in Preußen der Oberpräsidien, beziehungsweise der der Regierungen, des Polizei-Präsidiums in Berlin und bezüglich der von Militärbehörden ausgestellten Urkunden der betreffen- den General-Kommandos beziehungsweise der _General-Jnspection der Ar- tillerie, der General-Juspection des Ingenieur-Corps und der Festungen, der General-Jnspection des Militär-Erziehungs- und Bildungswe}en®, der Jn- \pection der Jäger und Schützen, der Train-Jnspectiony der Inspection der technischen Jnstitute der Artillerie, der Artillerie-¿Festungs-Jnspectionen, der Inspection der Gewehrfabriken, des Oberkommandos der Marine, n Desterreich der politischen Landesbehörde, in Seeschifffahrts- und Seesanitäts- Angelegenheiten der Central-Seebehörde, und bei den von Militärbehörden ausgefertigten Urkunden des Landes-General-Kommandos. Jur die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden hingegen ist eine höhere Beglaubigung nicht erforderlich.

Verwaltungsstellen ; Regierungs-Präsidien,

Artikel 4. :

Die Urkunden der Finanzbehörden und der diesen s bedürfen, insofern nicht in Folge des Handels- und Zollvertrages vom durch besondere Vereinbarungen noch weitere Erleichte- rungen gewährt worden sind, der Beglaubigung durh die vorgesehte Behörde, in Preußen: die Regierungen, die Haupt-Zoll- und Haupt- die Finanz-Landesdirection oder beziehungs- und im Grenzbezirke die Grenzinspektoren. den obengenannten oder von den in dem an- aufgeführten, von dem Königlich preußischen | Finanz - Ministerium y dem Königlich preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten y dem Königlich preußischen Ministerium der geiftlihen, Unterrichtê- und Medizinal-Angelegenheiten und dem König-

lih preußischen Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, und beziehungsweise dem Kaiserlich

untergeordneten Stellen

wei Urkunden, welche von liegenden Verzeichniß

die Finanzdirectionen

österreichischen Finanz - Ministerium und | dem Kaiserlich österreichischen Ministerium für Handel und Volkswirthschaf | ressortirenden Behörden ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen keiner wel-

| teren Beglaubigung. : N Artikel 5,

| In Preußen bedürfen die aus den Kirchenbüchern unter dem Kirchen | siegel ertheilten Extrakte über Taufen, Trauungen und Begräbnisse der Lega- | lisirung durch das Gericht erster Jnstanz für den Wohnort des Ausstellers

mit dem Atteste, daß der leytere zur Ertheilung von Extrakften aus den | Kirchenbüchern legitimirt sei, bei dem Militär hat diese Legalisirung durch | die betreffenden Corys-, Divisions- oder Garnisons8gerichte zu erfolgen j; | in Ocsterreich bedürfen die Auszüge aus den amtlichen Geburts-, Trauungs- | und Sterbematrikeln nebst der Legatisirung der zuständigen politischen Orts- | behörde, der Beglaubigung der politischen Landesstelle, bei dem Militär aber | des Kriegsministeriums.

OAlrxtitel 0. Andere von geistlichen Aemtern cchrisilicher Religionsbekenntnisse in An-

sirung, in Preußen: durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath, bezichungs-

gelegenheiten ihres Berufs ausgestellte Urkunden bedürfen nur der Legali-

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7) General-Direction der allgemeinen Wittwen-Verpflec

8). General-Direction des Grundsteuer-Katasters 12 Din 25 9) Provinzialsteuer-Direktoren. ;

40) Directionen der Rentenbanken.

41) Ministerial-, Militair- und Baukommission zu Berlin.

42) Höhere Forst-Lehranstalt zu Neustadt-Eberswalde.

13) Stempel-¿Fisfalate

14)

19) girenden Bevollmächtigten (Zollvereins-Bevollmächtigte). 16) Rheinzoll-Aemter. 17) Ruhrschifffahrtsgefälle-Aemter. 18) Die Ober-Post-Directionen, 19) Die Telegraphen-Directionen. 20} Eisenbahn-Kommissariate. 21) Die Königlichen Cisenbahn-Directionen. 22) Die technische Bau-Deputation. 23) Direction der Bau-Akademie. 24) Direction des technischen Gewerbe-Jnstituts. 25) Direction der Porzellan-Manufaktur. i 26) Direction der Gesundheitsgeschirr-Manufaktur.

Berlin.

27) Ober-Bergämter zu Bonn, Dortmund, Halle a. d. S, und Breslau.

28) Die Bergakademie. 29) Universitäts-Kuratorien. 30) Provinzial-Schul-Kollegien. 31) Medizinal-Koliegien. 32) General-Direction der Königlichen Museen zu Berlin. 33) Königliche Bibliothek zu Berlin, 34) Akademie der Wissenschaften. 35) Die Directionen der landwirthschaftlichen Akademieen. 36) Die Directionen der Haupt- und „der Landgestüte. b) der Kaiserlich Königlich österreichischen Behörden und Acmter: 1) Direction der Staatsschuld. 2) Staats-Centralkasse. 3) Die Staats-Hauptkassen. A) Die Lottogefälls-Direction. 5) Die Central-Direction der Tabakfabriken und Einlösämter. 6) Direction in Dikasterialgebäude- Angelegenheiten. 7) Direction der Hof- und Staatsdruerei, 8) Aerarial-Papierfabrik in Schlögelmühle. 9) Aerarial-Porzellanfabrik. 10) Schwefelsäure- und chemische Produktenfabrik (in Heiligenstadt). 11} Direction der Staatstelegraphen. 12) Bergwerksprodukten-Verschleißdirection. 13) Haupt-Münzamt. 14) General-Probiramt. 15) Haupt-Punzirungsamt. 16) Forst-Lehramt zu Maria-Brunn. 17) Post-Directionen. 18) Berg-, Forst- und Güter- (Salinen-) Directionen in Gmunden, Hall, Wieliczka, Schemniß, Szigeth, Shmöllnig, Klausenburg, Nagy-Banya. 19) Die Ober-Verwesämter zu Neuberg und Maria-Zell.

Einschäßungs - Kommission für die klassifizirte Einkommensteuer zu

Die bei der Zolladministration in den zollverbündeten Staaten fun- |

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Justiz - Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Kroenig in Kemberg ist zum Rec t8- amvalt bei dem Kreisgericht in Herford und zug!eich zum Notar im | Departement des Appellationsgerichts zu Paderborn, mit Anweisung

seines Wohnsißes in Herford, ernannt worden.

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Minifterium der geistlichen, Unterrichts der ch s - und Medizinal - Angelegenheiten,

Beim K óni liche 7 iei i j- il [ 1 / i der ordentliche Lehrer Dr 3 en Uer el l ' 5 Vi . 1m O E p E wh S u g Z berlehrer befördert

Ftuanz-: Ministeriunr.

i BertGtigung Jn der Gewinn - Bekanntmachung vom 31. Oktober (Staats- | Anzeiger Nr. 257) is ein Gewinn zu 1000 Thlrn. auf Nr. 8859 | abgedruckt, wofür es §959 heißen muß. i i Berlin, den 9. November 1865. Königliche General-Lotterie-Direction.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Betanntmach ung, betreffend die Ersauleistung für die präkluditten Kassen - Anweisungen von 1835 und Darlehbns- Kassenscheine.

j Durch unsere wiederholt veröffentlichten Bekanntmachungen sind die Besiger von Kassen-Anweisungen von 1835 und von Darlehns- | Kassenscheinen von 1848 aufgefordert, solche behufs der Ersatleistung

an die Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, oder an eine der Königlichen Regierungs-Hauptkassen einzureichen.

Da dessenungeachtet ein großer Theil dieser Papiere nit einge- gangen ist, so werden die Besiger derselben nochmals an deren Ein- reihung erinnert. Zugleich werden diejenigen Personen, welche der- gleichen Papiere nah dem Ablaufe des auf den 1. Juli 1555 fest- geseht gewesenen, durch das Geseh vom 15. April 15857 unwirksam gemachten Präklusivtermins an uns, die Kontrolle der Staatspapiere

20) Die Eisenwerks-Direction in Eisenerz. 21) Die Montan-Lehranstalten in Leoben und Przibram.

zevoll- |

22) Die Bergämter in Joachimsthal und Przibram. ) )

über cine Vereinbarung zu treffen , haben zu diesem Ende V mächtigte. ernannt, und zwar:

Seine Majestät der König von Preußen: | in Oesterreich: durch das bischöfliche Ordinariat, bei den evangelischen Reli- den Herrn Karl Anton Philipp Freiherrn von | gion8genossenschaften durch die vorgeseßte Superintendentur, beim Militair Werther, Königlich preußischen Wirklichen Geheimen | rückfichtlich der katholischen Feldgeistlichkeit durch das apostolische Feldvikariat,

D i L tas rüffichtlih der evangelischen Militairseelsorge durch das vorgesezte Landes- Rath, Kammerherrn, Großkreuz des Königlichen Rothen Sat 1 | ¡T Bet Adwtr-Ordens mit Eichenlaub, Ritter des St. Johanniter- Generalkommando; für die von diesen Stellen ausgehenden Urkunden

Fr ‘aure i P y hingegen is eine höhere Beglaubigung nicht erforderlich.

Ordens, Großkreuz des Kaiserlih österreichischen Leopold- O 118forti R at ; i : "

/ i H A Die Ausfertigung der Kapitel- und Ordenskonvente in Ungarn bedürfen, Ordens, außerordentlichen Gesandten un bevollmächtigten | da diese Körperschaften mit der Aufbewahrung von Privat-Urkunden geseh- Minister am Kaiserlich Königlich österreichischen Hofe 2c. 2c. 2c.

| weise die Provinzialkonsistorien, die Generalsuperintendenten, den evangeli- schen Feldprobst j;

oder die Provinzial - eis » Q - K ; chen Feldprobst, die bischöflichen Ordinariate, den katholis P ô ¡ Kreis - oder Lokal - Kassen abgeliefert und den

Ersaÿ dafür noch nicht empfangen haben, wiederholt veranlaßt, solchen A bei e Kontrolle s Staatspapiere oder bei einer der Regierungs- 24) Bergwesen-Jnspektoratsamt in Agordo. | Hauptkassen gegen Rückgabe der ihn ¡thei chei ) 25) Die General-Jnspection für Eisenbahnen. O in Bar fana S S P FEONRN POI A (E 26) Die Kaiserlich Königlich höhere landiirthschaftlihe Lehranstalt zu Un- | Berlin, den 21. April 1863 i isch-Alt ; | Zaupt - i garisch-Altenburg | Haupt - Verwaltung der Staatsschulden.

von Wedell. Gamet. Löwe. Meinede.

| | f l | | |

22 23) Das Salinen- und Ober-Verwaltamt in Sóovar.

ster lich betraut und mit einem authentischen Amtssiegel versehen sind, keiner Seine Majestät der Kaiser von Oesterrei:

den Herrn Alexander Grafen M ensdorff-Pouilly, Allerh öchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Kämmerer, Großkreuz des Kaiserlichen Leopold - Ordens (mit Kriegs- decoration des Commandeurkreuzes ), Ritter des Militair- Maria-Theresien-Ordens, Besiger des Militär-Verdienstkreuzes (mit Kriegs - Decoration), Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler - Ordens 1. Klasse, Feldmarschall - Lieutenant und Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern 2c. 2c. 2, welche nah vorgängiger Auswechselung ihrer in gehöriger Form be- fundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind : Urteil 1,

Diejenigen Urkunden, welche von Civil - oder Militairgerichten in oder außer Streitsachen und in Strafangelegenheiten, so wie von den geistlichen Ehegerichten , als Amts - Urkunden ausgestellt werden, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, einer Legalisirung nicht.

Den Urkunden preußischer Gerichte stehen gleich diejenigen, welche von den General - Kommissionen zur Regulirung der gutsherrlihen und bäuer- lihen Verhältnisse, den landwirthschaftlichen Regierungs - Abtheilungen und Spruhkollegien, und von dem Revisions - Kollegium für Landeskultursachen ausgestellt werden. Ausfertigungen preußischer kriegs-, stand - oder spruch- gerichtlicher Erkenntnisse müssen durch das zuständige Militairgericht legali- firt werden.

Artikel 2.

__ Die von Notaren ausgefertigten Urkunden müssen mit der Legalisirung eines Gerichts erster Jnstanz ihres Wohnorts versehen sein,

___JIm Bezirke des rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln werden die von den Notaren, so wie von anderen nicht unmittelbar im öffentlichen Dienste angestellten Functionairen, ferner von den Civilstandsbeamten und

weiteren Legalisirung. Artitel

Die einer Privat-Urkunde beigefügte Beglaubigung der nach diesem Uebereinkommen zuständigen Behörde bedarf keiner weiteren Legalisirung.

Artikel 8.

Gegenwärtiger Vertrag soll den beiden Allerhöchsten Höfen zur förm- lichen Ratification in Vorlage gebracht und es sollen die Ratificationen binnen sechs Wochen, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.

Qu Urkund dessen ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgefertigt und von den Bevollmächtigten unterzeichnet und mit ihren Jnsiegeln versehen worden.

Wien , am 4. September 1865.

(L. S.) Werther. (L. S.) Alexander Graf Mensdorff-Pouilly, e M. L.

Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages ist am 28. September zu Wien bewirkt worden.

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Ad At, 4

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e BVerzueachniß

a) der Königlich preußischen Behörden: 1) General-Direktor der Sit DE i

2) Central-Direction zur Regelung der Grundsteuer.

3) General-Direction der Seehandlungs-Sozietät,

4) Hauptverwaltung der Staatsschulden.

5) General-Lotterie-Direction.

6) Münz-Direction.

Ministeriune für Handel, Gewerbe und öffentliche Ærbeiten.

Das 50ste Stück der Gesez- Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 6203. das Gesch, betreffend die Errihtung und Erhaltung von Marksteinen Behufs der zur Legung eines trigono- metrischen Nees über die sechs östlihen Provinzen der Monarchie zu bestimmenden trigonometrishen Punkte. Vom 7. Oktober 1865; unter den Vertrag zwischen Preußen und Oesterreih wegen Legalisirung der von öffentlihen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden. Vom 4. Septem- ber 1865 j unter den Allerhöchsten Erlaß vom 8. September 1865, betreffend die Einführung des Schied8manns-Jnstituts in einigen Kreisen der Provinz Westfalen j unter das Privilegium wegen Emission von 45 prozentigen Prioritäts - Obligationen 111. Emission der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft zum Betrage von drei Millionen Thalern. Vozz 3. Oktober 1865 j und unter . Den AllerhöMten Erlaß vom 3. Oktober 1565, be- treffend die Konvertirung der vom Crossener Deich- verbande nach dem Privilegium vom 20. April 1857 (Gescy-Samml. für 1857 S. 441) ausgegebenen und noch umlaufenden fünfprozentigen Obligationen. Berlin, den 11. November 1865.

6204.

6205.

6206.

Debits-Comtoir der Geseg-Sammlung.

Bean ntmadAQ#n g wegen Ausreihung neuer Zinscoupons zu den Brioritäts-Obligätionen Lar. L. U A oer Niederschlesisch- Märkischen Eisenbahn.

Qu den Prioritäts -Obligationen Ser. 1., 11, und Ul. der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn werden die neuen Zinscoupons Ser. IV. Nr. 1—8 über die Zinsen vom 1. Januar 1866 bis dadin 1870 nebst Talons bei der biesigen Haupt-Kasse der Nieder- \chlesi\{-Märkishen Eisenbahn und bei der Stationskasse zu Breslau vom 1. Dezember d. J. ab täglih in den Vormit stunden von 9 bis 1 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der Kassen - Revisionstage ausgereicht. Jn der Jeït vom 15. bis 31. Dezember d. J. werden auch die Stations. Kassen zu Frank- furt a. O. und Liegniß die Ausreichung der bezeêîchneten Coupons bewirken.

Zur Erlangung der neuen Coupons sind die Talons vom 29. April 1861 mit einem nach den Serien unt 1a der Reîdefolge der Nummern geordneten doppelten Verzeichnisse, wozu die Formulare bei den er- wähnten 4 Kassen unentgeltlich # „on vom 20. November d. J. ab zu haben sind, einzureihen. V.n diesen beiden Verzeichnissen wird das eine dem Einreicher mit der Bescheinigung der betreffenden Kasse über die Abgabe der Talons versehen, sofort wieder ausgehändigt, während später gegen Rückgabe dieser Bescheinigung und gegen vor-

\chriftsmäßige Quittung die neuea Coupons und Talons verabfolgt

werden.