1865 / 268 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die auf die Ausübung der Konsulargerichti8barkeit sich beziehenden Be- {werden betreffend, so sind nur diejenigen Beschwerden im Uufsichtswege zu erledigen, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen, so wie das Gebühren- und Kostenwesen betreffen ; alle übrigen Beschwerden, sowobl in prozessualischen Angelegenheiten, als in den nicht prozessualischen Angelegenheiten, unterliegen der Prüfung und Entscheidung der vorgeord- neten Gerichte (F. 35 der Verordnung vom 2. Januar 1849, Ges.-Samml. S. 1j §. 13 des Gesezes vom 10. Mai 1891, Ges. - Samml. S. 622 ; Art. 13 des Geseßes vom 26. April 1851, Ges-.Samml. S. 181; Art. 17 des Gesehes vom 3. Mai 1852, Ges.-Samml. S. 209).

Berichte, welche in Angelegenheiten der Justiz-Auffsicht erstattet werden, sind übrigens, ungeachtet des Mitaufsichtsrechts des Justiz-Ministers, nur an den Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu richten, welcher sie dem Justiz-Minister mittheilen wird. i

Damit die richterliche Thätigkeit der Konsuln überwacht werden kann, hat jeder mit Gerichtsbarkeit versehene Konsul am Schlusse des Jahres eine Geschäftstabelle nah dem als Anlage B. beigefügten Formular dem vor- geseßten Gesandten y welcher sie dem Minister der auswärtigen Angelegen- heiten übersenden wird, oder in Ermangelung eines vorgeseßten Gesandten dem Minister der auswärtigen Ee unmittelbar einzureichen.

Zum Y. 19. / i

Der Konsul hat dafür zu sorgen, daß Personen, welche die Functionen der Rechtsanwalte auszuüben haben, in genügender Zahl vorhanden sind. Die Eintragung dieser Personen, deren Zahl nicht beschränkt ist, in das nach dem Geseße zu führende Verzeichniß darf nicht versäumt werden, weil von der Eintragung die legitime Ausübung jener Functionen abhängt.

Werden Akten in- die höheren Jnstanzen verschickt, o hat der Konsul bei Einsendung derselben ausdrücklich hervorzuheben, ob die Personen, welche nach Ausweis der Akten die Functionen der Rechtsanwalte ausgeübt haben, in das Verzeichniß eingetragen waren. i

Hinsichtlich der Gebühren der die Functionen der Rechtsanwalte aus- übenden Personen ist der Ortsgebrauch maßgebend; in Ermangelung eines Ortsgebrauchs kommen die Vorschriften über die Gebühren der inländischen Rechtsanwaltc zur Anwendung.

Qum §. 18. i

Die Geseß-Sammlung für die preußischen Staaten wird entweder den mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten übersandt werden, oder von dem Leßteren Anweisung er- gehen, daß der Konsul dieselbe unmittelbar zu beziehen habe. Den Gerichts- eingesessenen is auf Ansuchen die Einsicht der Gesez-Samnilung im gericht- lichen Geschäftslokal des E zu gestatten.

um. ÿ. 19.

Die Konsuln haben die Kosten und Gebühren für die Gericht8verhand- lungen nah dem als Anlage C. beigefügten Tarif zu erheben. Der Tarif enthält einen Auszug der im §. 19 erwähnten Kosten und Gebührengeseße vom 9. und 10. Mai 1851, Ges.-Samml. S. 619 und 622; vom 3. Mai 4853, Ges.-Samml,. S. 170; vom-9. Mai 1854, Ges.-Samml. S. 273; vom 15. März 1858, Ges.-Samml. S. 69, und vom 1. Mai 1865, Gef -

Samml. S. 509. : y Soweit der Tarif in einem einzelnen Falle keinen Anhalt gewähren

follte , ingleichen in Ansehung der für den Ansa und die Erhebung der Gerichtskosten maßgebenden allgemeinen Grundsäße - namentlich Über die Kostenfreiheit, das Armenrecht, die Zeit der Liquidation , die Erhebung von Vorschüssen, dienen ‘die erwähnten Gesehe und die zu ihrer Erläuterung er- gangenen Verfügungen des Justiz-Ministers zur Ergänzung des Tarifs. Es find jedoch unanwendbar die Vorschriften über die Erhebung eines besonde- ren Zuschlages von 6 Sgr. für den Thaler, über die Portofreiheit und über den besonderen Ansaß von Stempelbeträgen. Die Berechnung der Kosten der höheren Jnstanzen erfolgt ausscließlich nah den für das Inland ‘gel- tenden Gesetzen. :

Es verbleibt bei der Einrichtung, daß die besoldeten Konsuln die Kosten und Gebühren zur Staatskasse einzuziehen, die nicht besoldeten Konsuln die-

selben für sich zu erheben haben. um §. 20.

Die von der Anwéndung deshalb ausgeschlós}senen Vorschriften des inländischen Rechts , “weil die bei ‘ihnen vorausgeségten “Einrichtungen und thatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffen , können wegen Zahl und Verschie- denheit ‘der ‘betréffenden ‘Fälle nicht speziell bezeichnet ‘werden. ‘Nur zur nähern “Erläuterung des Grundsayes und des Beispiels''halber wird Folgen- des bemérfkt:

1) Die Junsinuationen find durch ‘die ‘im Eïrfuchungswege zu bewirken. dann für festgestellt ‘zu erachten , wenn für ‘dieselbe andere, überzeu- gende Gewißheit gebende Beweise erbracht sind. Die Vorschriften Über die Post-Jnsinuationen bleiben / weil sie preußische Postanstalten voraus\ezen, im Allgemeinen und unbeschadet der vorhergehenden Be- stimmung von ‘der “Anwendung ausgeschlossen.

Die gerichtlichen Depositen find in feuerficheren Behältnissen an Orten aufzubewahren, welche gegen Einbruch und Feuersgefahr' möglichst geschüßt“ find. Die 'Behältnisse müssen mit zwei verschiedenen Schlds-

‘fern versehen sein; den Schlüssel - zu ‘dem einen Schlosse führt der

Konsul, den zu dem andern ‘der Kanzler ‘oder Gerichtsschreiber, so daß

‘Feiner von ‘ihnen ohne Zuziehung“ des anderen das Behältniß "öffnen

fann. ‘Ueber die Einnahme und Ausgabe wird f\orvohl ‘von dem

"Konsul, als dem Kanzler oder Gerichts\chréiber ein ‘ProtökoUbuch ge-

führt ¡;/ das Protokollbuch des" Konsuls ist in dem Depositalbehältniß selbst zu verschließen. Die Depositen sind nur nach den einzelnen ‘Massen zu verwäalten j ‘die Einrichtung eines General - Depositoriums findet nicht statt. Die “Ausleihung der zu den einzelnen Massen ge- hörenden Gelder | kann- nur ‘für unmittelbare Rechnung der Betheilig- ten auf deren ‘Antrag ‘erfolgen ; der Konsul ‘ist nicht verpflichtet, für die Ausleihung von Amtswegen zu sorgen. Die Rechnung wird von dem Kanzler oder Gerichtsschreiber als Deposital - Rendanten geführt. Die Annahme- und Ausgabebefehle werden von dem Konsul {rift- lich erlassen und in ein von ihm zu führendes genaues Verzeichniß eingetragen, in welchem auch die Erledigung der einzelnen Befehle von ihm zu bemerken ist.

Soweit sich aus dem Vorstehenden nicht ein Anderes ergiebt; kommen im Uebrigen hinsichtlih der Deposital - Verwaltung die im Gebiete des Preußischen Rechts für die inländischen Gerichte. gemäß

vorhandenen Amktsdiener oder Eine Jnsinuation is aber auch

des ersten Titels der Allgemeinen Depofital - Ordnung vom 15. Sep- tember 1783 geltenden Grundsähe in entsprehender Weise zur An- wendung. Es bleibt vorbehalten, diejenigen Konsulate, bei welchen eine erheblihe Deposital - Verwaltung si herausstellt, mit besonderen Instructionen über dieselbe zu versehen.

3) Bei dem Vormundschaftswesen finden die Vorschriften über die Be. shränfkung: der Ernennung von Ausländern ‘zu Vormündern (Th. Il, Tit. 18° §. 156 Allg. Landrechts) feine Anwendung. Dagegen sind die Grundsäße der Vormundschaft8s-Ordnung über die Ausleihung der Pupillengelder nur gegen angeméssené Sicherheit und ‘die Einziehung unversicherter Forderungen (§§. 455 ff.) von der Anwendung "nicht

ausgeschlossen Zum §. 21.

Die Zuständigkeit des Konsulargerichts fällt nicht allein in Bagatell. sachen fort , sondern beschränkt sich auch in anderen Prozessen , einschließlich der Tnjurienprozesse, auf die mündliche Verhandlung und die hierauf zu er- [assenden Entscheidungen. Es liegt also auch in den übrigen Prozeßsachen die Prüfung der Klagen und Arrestgesuche, die Verfügung auf dieselben, die Dekretur bis zur mündlichen Verhandlung j die Abfassung der Agnitions- und Kontumazialbescheide, die Anberaumung der Audienztermine, die Erledi- gung der Beweisresolute, überhaupt die gesammte sogenannte Prozeßdekretur und namentlich die Verfügung in der Executions-Jnstanizz dem Konsul allein ob. as Konsulargericht tritt nur in Thätigkeit bei der mündlichen Ver- handlung, so zwar / daß ihm auch die auf die mündliche Verhandlung zu erlassende Entscheidung gebührt, bestehe diese in dem Endurtheile, in einem Beweisurtheile oder in einem sonstigen QJwischenbescheide.

In den Audienz-Protokollen sind die Beisiger neben dem Konsul na- mentlich aufzuführen ; sie haben auch sowohl die Protokolle, als die Konzepte der von dem Konsulargericht erlassenen Entscheidungen mit dem Konsul zu vollziehen. Beisißer gleichfalls namhaft gemacht; es is dafür die Fassung zu wählen:

»Im Namen des Königs. In Sachen 2c. hat das Königlich preußische Konsulargericht in seiner Sißung vom , an welcher Theil genom- men haben : der Konsul N. N. als Vorsißender, die N. N. als Beisißer, für Recht erkannt. « Qum §.-22.

Die Verhandluna und Entscheidung durch eine Kommission darf nur dann eingeleitet werden, wenn es durch ein unzweifelhaftes Herkommen ge- boten erscheint, was nur an wenigen Orten der Fall sein wird.

Qum §. 24

Nach dem den beiden Häusern des Landtages zur Berathung vorgelegten | alle Vorschriften über das schleunige Rechts- | alle s{leunigen Sachen in den |

Regierungs-Entwurf sollten mittel-Verfahren außer Anwendung bleiben, höheren Instanzen durchgehends wie dié nicht schleunigen behandelt werden, Hierbei ist es mit der einzigen Abweichung verblieben, daß in denjenigen Sachen, für welche das schleunige Rechtsmittel-Verfahren gilt, das Rechts mittel binnen der für feine Anmeldung und Rechtfertigung vorgeschriebenen kurzen Frist (F. 27 “der Verordnung vom 24. Juli 1846) bei dem Konsul in gleicher Art angemeldet werden muß, wie in nicht schleunigen Sachen, Es folgt hiecaus, daß nach rechtzeitiger, d. h. innerhalb der kurzen Frist be- wirkter Anmeldung der Appellation, Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde das für die nicht schleunigen Rechtsmittelsachen vorgeschriebene Verfahren eintritt das Rechtsmittel daher binnen der ordentlichen Frist und zwar die Appella- tion bei dem Konsul, die Revision und Nichtigkeitsbeschwerde bei dem obersten Gerichtshofe einzuführen und zu rechtfertigen sind.

Bei dem Rekurse ist, weil auch in den nicht {leunigen Sachen eine

von der Anmeldungsfrist verschiedene Einführungsfrist nicht besteht , das | Rechtsmittel binnen der kurzen Frist gemäß §. 7 des Gesehes vom 20. März |

1854 (Ges.-Samml. S. 115) bei dem Konsul vollständig anzubringen. Lum '§. 28. Die Einreichung ‘der Akten an das Appellationsgericht zu Stettin et- folgt mittelst eines an dasselbe zu richtenden Schreibens , welches dem Minister dec auswärtigen Angelegenheiten zur Weiterbeförderung zu über-

reihen ist. Qum' 29. 1) Jn dem Schreiben , womit die Akten eingereicht werden , hat der

Konsul hervorzuheben , ob und inwiefern die Parteien der Bestimmung im |

ersten Absah des ÿ. 29 ‘des Gesezes genügt haben.

2) Der Zeitpunkt , mit welchem eine Verfügung oder Ladung des (Be- |

richts zweiter Jnstanz als wirksam zugestellt- gilt is auch für “die Bere nung und Abmessung der Fristen entscheidend / ohne daß die Entfernung des Wohnorts des Betheiligten in Betracht kommt.

Qu den Fg. 30—34.

1) Die vorgeordneten Gerichte haben die Remission, so wie in Bee |

{werdefällen die Einfordérung der Akten durch Vermittelung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten zu bewirken. Bei Remission der Akten ist dem Ersuchungsschreiben die Berechnung der Kosten der höheren Jnstanz bei zufügen, Der Minister der auswärtigen Angelegenheiteu verordnet die Ein- tas dieser Kosten durch den Konsul zur Legationskasse welcher sie ver eiben.

2) Die Anberaumung der Audienztermine bei dem Ober-Tribunal er- folgt ohne’ Rücksicht auf die Entfernung des Wohnorts der Parteien.

3) Wird ein Rechtsmittel eingelegt, welches die einstweilige Vollstreckung des angefochtenen Urtheils nicht ausschließt (3. B. die Nichtigkeitsbeschwerde

oder der Rekurs), \so hat der Konsul bei Einsendung der Akten eine beglau- f

bigte Abschrift des ersten Und A idi Urtheils zurückzubehalten. | um C37. Sollte ein Vertheidiger des Mißbrauchs der nach §. 37 ihm zustehen-

den Befugnisse dringend verdähtig werden , so hat ihn der Konsul unnad- F

sihtig in der Matrikel (§. 15 des Gesehes) zu [ö\fchen. Zum

i G 0: | Vor Richtigstellung des? Protokolls darf die Entscheidung nicht ergehen. |

| , Qu den §§. 40 und 41. Die Zuständigkeit des Konsulargerichts | auf die mündliche Verhandlung und die hierauf zu erlassenden Entscheidun-

gen beschränkt; dieselbe tritt vielmehr überall ein, wo nah dem Strafprozeh-

recht für die Strafsachen im Geltungsbereiche der preußischen Gesegbücher

In dem Eingange der Endurtheile werden der Konsul und die |

die aus drei Mitgliedern bestehenden Abtheilungen der Kollegialgeri Instanz (die Rathskammern) zuftändig sind, also auch E

1) bei Einleitung der Voruntersuchung, wie der §. 41 noch besonders

hervorhebt,

2) bei Erlassung des Haftbefehls,

3) bei Eröffnung des. Hauptverfahrens. °

Jn jedem Untersuchungsfalle, welcher der Zuständigkeit des Konsular- gerichts unterliegt, muß eine Voruntersuchung eingeleitet werden. Die Füh- rung der lehteren gebührt dem Konsul allein, Der Angeschuldigte- ist in der Voruntersuchung nothwendig zu hören und am Schlusse: derselben mit dem Gegenstande der Anschuldigung und dem Ergebnisse der Beweiserhebung bekannt zu machen ; eine mehrmalige Vernehmung des Angeschuldigten ist T S S Une L E die einmalige Vernehmung, wenn die- elbe am Schlusse der Voruntersuchung erfolgt und damit di 0 i D E wird. ß qrois E E

Nach Abschluß der Voruntersuchung hat das Konsulargericht auf Vor- trag des Konsuls Beschluß darüber zu fassen, ob das N ablen d eröffnen, oder die strafrechtliche Verfolgung einzustellen und die Aften-Repo- A zu La La N U L dem Angeschuldigten bekannt zu machen, im Falle der Einleitun es Hauptverfahrens ichzeiti /

O zu. dem Audienztemin, E R E

enn in einem ; ergehungs8falle die Mitwirkung des Ko gerichts nicht eintritt; sei es, weil ein solches nicht hat bereisen ulr at ra nen (g. 13 des Gesetzes), sei es, weil der Fall gemäß §. 39 der alleinigen Zuständigkeit des Konsuls unterliegt, so finden gleichwohl in Rüesicht auf die Zulässigkeit der Appellation (§§. 46 und 47 des Gesetzes) die Vor- christen Über die Nothwendigkeit und die Führung der Voruntersuchung in gleicher Art Anwendung, . als wenn das Konsulargericht mit der Sache be- faßt worden wäre.

Hinsichtlich der Erwähnung des Konsuls und der Beisißer in den Audienzprotokollen und den Erkenntnissen, der Fassung des Eingangs der lehteren und deren Vollziehung, sowie der alleinigen Besorgung der Dekretur durch den Konsul “gelten die entsprechenden Vorschriften für-das Verfahren in Civilprozessen. Für die Vollziehung der Audienzprotokolle genügt die Unterschrift des Konsuls und des Gerichtsschreibers. :

Wegen Ehrverlezung und leichter Mißhandlung tritt das Untersuchungs- verfahren insofern ein, als dasselbe nah den im §. 35 erwähnten Gesehen

gerechtfertigt ist.

R A E 42 und 43.

Die Uebersendung der Unter uchungs-Verhandlungen an das zuständi Gericht des Jnlandes geschieht durch Vermittelung des Muisters. E äus: wärtigen Angelegenheiten. Jn den Fällen des §. 43 bleibt die Mitwirkung des Konsulargerichts ausgeschlossen. Der Führung einer Voruntersuchung bedarf cs nicht; ob eine folche sih empfehle, hat der Konsul nah den Um- ständen des einzelnen Falles zu ermessen.

Wie der Transport eines verhafteten Angeschuldigten in das Jnland auszuführen sei, bestimmt sih nah den-von- dem--Minister-der auswärtigen

9 : e eus L ; i i wv 0 2 gge für den einzelnen Fall oder im Allgemeinen ertheilten An Wird ein inländisbes Gericht mit der Sache i so kommen aus\{ließlich die für das inländisd l a L E tenden Gesehe zur A bne INE Ma er la Pan gg eer la dreo ae: Zu_den §§..49 und 54 Bei der Beweiserhebung im schriftlichen Verfah : g im chrif Verfahren hat der zugezogen SRZeNAgge oder dessen Vertheidiger die Befugniß, der zu verta Per- jon urh den Richter bestimmte Fragen zur Beantwortung vorlegen zu afen , unbeschadet der Befugniß des Richters , einen desfallsigen Antrag wegen Ungehörigkeit oder Unerheblichkeit der Frage zurückzuweisen Zum g. 50 j j Die : Erledigung der Appellationen s | i A gung d gehört vor die Deputation d Kriminal-Senats für die Verhandlung und Entscheidung der Strafsachen

zweiter Jnstanz. U Den C OL Pi T 1) Der im §. 51 bezeichnete Vertheidiger i i O ger is auch zur Einl Nichtigkeitsbeschwerde befugt und wenn diese von der cin vg 2 Be Seite eingelegt wird, zur Vertretung des Angeklagten in dem weiteren Ver- fahren berufen. Jn“ Ermangelung des Vertheidigers erfolgen alle Ladungen und. Zustellungen an den Angeklagten in den höheren Jnstanzen mittelst Aushangs, ohne daß so wenig in diesem Falle als im Falle ein Vertheidi- ger vorhanden ist, bei der Berechnung und Abmessung der Fristen die Ent- fernung des Wohnorts des Angeklagten in Betracht kommt (zu vergl. §§. 51 LEEOO des Gesehes in Verbindung mit Art. 50 des Gesehes vom 3. Mai 9) Nach Erledigung der Appellation darf die Zurücksendung der Akt erst dann angeordnet werden, wenn die Frist zur Galas der Nichtigkeits- beschwerde abgelaufen oder auch diese lehtere erledigt ist, Jm Falle der Einlegung is Altm ilin V var das Ober-Tribunal die Akten niht unmittelbar _remittiren, sondern dem Appellationsgericht Stetti - miffon n Rab A pp gericht zu ettin Behufs der Re 3) “Jn Betreff des Verfahrens--bei der -Einforderung-und--der-Einsen- I e S g] Frans regen der Akten, so wie in Betreff der Einlicinae er Kosten der höheren Jnstanzen gelten die entsprechend [ für das Civilprozeß-Verfahren. e vgs Ga um §359 Aus dem §. 59 erhellt, daß das neue Geseß auf die vor: dem 1. Ja- nuar 1866 anhängig gewordenen Civil- und Strafprozesse sich. nit bezieht. Für die am 1. Januar 1866 bereits anhängig gewordenen Civil- und Strafsachen bewendet es daher auch bei der bisherigen Kompetenz der König- fden Pana a e als Gericht zweiter Jnstanz. Für alle anderen Sachen hört diese Zuständigkeit mit dem 1. Janua 186 : Berlin, den 6. November 1869. A d Der Justiz Minister. ¡Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Graf zur Lippe. Im Auftrage: von-Philipsborn.

Ver

Anlage A4.

zeimnii§

der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln.

Bezeichnung des Amts, mit welchem die Gerichtsbaxkeit verbunden ist.

i

íJurisdictions-Bezirk.

Name und Amtscharakter des gegenwärtigen Jnhabers der Gerichtsbarkeit.

Gesandtschafts - Kanzler in Konstan» tinopel.

von Brussa.

Das Küstenland des Schwarzen Meeres von Mangalia bis zum Ausfluß des Kyzyl Jrmak; Rumelien, fish Thessalien mit den dazu gehörigen Jnseln; lische Küstenland längs des Marmora - Meeres, nellen und des Archipels bis Adramit; Tenedosj das Gebiet

; | Co ntius, Gesandtschafts-Kanzler. Macedonien und tür- das anato- der Dárda-

; | Konsul in Serajewo. Bosnien und Herzegowina.

/ De. Blau, Konsul.

Das Küstenland des Schwarzen Meeres vom Ausfluß des Kyzyl Jrmak bis zur russischen Grenze.

von Herford, Konsul.

J, Konsul in Trapezunt. Konsul in Smyrna.

Das anatolische Küstenland südlich von Adramit bis Tarsus und die dazu gehörigen Jnseln ausschließlich Cypern; Kandien.

Frhr. von Bülow, Konsul und Le- gationsrath.

Konsul in Beirut. Jaffa ; Cypern.

Konsul in Jerufalem.

legteren Orts."

Das syrische Küstenland südlich von Tarsus bis ausschließlich

Weber, Generalkonsul.

;

Dr. Rosen, Konsul.

Egypten und Dependenzen.

Theremin, Generalkonsul und Le- gationsrath.

: Generalkonsul in Alexandrien. | Generalkonsul in Bukarest.

Wallachei; Bulgarien; das Küstenland des Schwarzen Meeres vom Ausfluß der Donau bis Mangalia.

Saint-Pierre, Generalkonsul und Wirklicher Legationsrath.

| Konful in Jassy. Moldau.

ist nicht wie in Civilprozessen Y

i | Konsul in Belgrad. Serbien.

i | Gesandtschafts - Kanzler in Shanghai. | China.

Palästina und das Küstenland südlich von Jaffa einschließlich des

M eroni, Generalkonsul.

Tettenborn, Gesandtschafts-Kanzler.

/ | Konsul in Jocuhama. / Japan.

: | Konsul in Bangkok. \ Siam.

/ Göring, Konsul.

von Brandt, Konsul.

| Leßler, Konsulats-Verweser. P)