1865 / 268 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

eer der richterlichen Geschäfte bei dem Konsul zu

Nähere Bezeichnung der Prozesse. über-

waren anhängig

: jährige.

4 G2

Anlage V.

Eme R s T GCivilprozpes]e

davon

bleiben an-

hängig.

sind been- digt. |

dies- Sum-

ma.

Von den beendigten Sachen sind auf

den Grund des §. 13 des Gesetzes

vom 29. Juni 1865 ohne Zuziehung des Konsulargerichts erledigt.

Gewöhnliche Prozesse : a) Bagatellsachen b) Jnjuriensachen c) Ebesachen d) andere Prozesse : Konkurse , erbschaftliche Liguidations - Verfahren

j j \ | \

Subhastationen

Nähere Bezeichnung

waren anhängig

E Untersuchungen

davon

Von den als beendigt aufgeführten Sachen

sind erledigt :

igs dies-

jährige.

übers

Untersuchungen. jährige.

bleiben an- hängig.

sind been- digt.

Sum- ma.

durch Ueberweisung auf den Grund des §. 42 des Geseßes vom 29. Juri

ohne Berufung des Kon- sulargerichts nach §ÿ. 13 des Geseßes vom

1865. 29. Juni 1865.

Untersuchungen, welche der alleinigen Kompetenz des Konsuls unterliegen (§. 39 des Gesehes vom 29. Juni 1869)

Untersuchungen , welche der Kompetenz des Konsulargerichts unterliegen (§. 40 a. a. O.)

Untersuchungen , welche der \chwurgerichtlichen

ompetenz unterliegen (§. 43 a. a. D

Nachlaßregulirungen außer den

Vormundschaften und Ae vormundschaftlichen

Kuratelen

davon sind waren davon sind waren si

zu anhängig G

zu , führen. beendigt.

führen.

anhängig

digt. Ds geblieben.

geblieben.

Massen.

Deposital - Verwaltung am Schlusse

des Jahres.

Zahl der Massen, und zwoar:

eld-

der Massen, welhe aus Pre- tiosen oder auf jeden Jnhaver lautenden Dokumenten bestehen.

Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit find Üüber- haupt vorgenommen

worden.

Anlage C-

S art l; 2 : | und Gebühren für die Gerichts- i | 1 Konsuln

feit der Konsuln vom Seite 681). Erster Abschnitt. Kosten für Handlungen der streitigen Gerichtsbarkeit. I. Qurücckgewiesene A v Rechtsmittel u. st. w.

Für die Zurückweisung einer Klage, eines Rechtsmittels, eines nicht zum Betriebe der unbeendigten Instanz gehörigen Antrages, einer Beschwerde über die Gebühren-Liquidation des Rechtsanwalts, sowie in allen Fällen, wenn die Klage vor Eingang der Klagebeantwortung zurücgenommen oder wenn eine Klage zwar angemeldet, aber nicht im Anschlusse an diese An- meldung wirklich erhoben wird, und wenn ein Rechtsmittel zwar angemel- det, aber nicht eingeführt wird, ebenso für gerichtliche Auffkündigungen von Kapitalien, Miethen u. st. w., für Aufforderungen zur Erstattung außer- gerichtlicher Kosten, für die Zurückweisung eines unbegründeten Egecutions- Antrages oder Arrestgesuches und eines Antrages auf Erstattung außer- gerichtlicher Kosten ; ferner für Atteste der Rechtskraft von Erkenntnissen und andere nach völliger Beendigung der Sache aus den Prozeßakten ertheilte Bescheinigungen und Ausfertigungen ist zu erheben: ;

1) von dem Betrage bis zu 100 Thlrn. von je 10 Thlrn. 24SAgr./ jedoch bei einem Gegenftande bis zu 1 Thlr. einschleßlih nur 2 Sgr. ;

2) von a Mehrbetrage bis zu 200 Thlrn. von je 10 Thlrn. 15 Sgr. j

3) von 54 Mehrbetrage von je 50 Thlrn. 25 Sgr. bis zu dem

ó¿chsten Satze von 4 Thlrn. d as II, Iren,

Q. 4 B en Für das ganze Mandatsverfahren einschließlich der Benachrichtigung des Klägers über die erfolgte Jnsinuation eines Mandats werden erhoben j

1) von dem Betrage bis zu 90 Thlrn. einschließlich von jedem

Thaler «een ; . 1 Sar. 2) von dem Mehrbetrage bis zu 100 Thlrn. von je 10 Thlrn. 3

) von dem Mehrbetrage bis zu 20 Thlrn. von je 10 Thlrn. 25 » 4) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Tblrn. von je 50 Thlrn. 75 ck» 5) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Thlrn.

»

100 Thlrn | ô 6) von dem Mehrbetrage von je 100 Thlrn. bp Widerspruch gegen das erlassene Mandat

Wenn Einwendungen oder / erhoben werden , so sind die Kosten nach den folgenden Säßen (sub I) zu

von je

Mandatsverfahren bereits A. Wenn der Prozeß durch

wird, so is zu erheben: 1) von dem

je 200 Thlrn.

Hälfte erhöht, zu erheben.

handlung erkannt ist, In JTnjuriensachen Entscheidung zum

In allen Prozessen ,

sachen wird, wenn §. 3 unter A, nur um die

wird, sowohl im unter A. oder zu

Beweis8aufnahme, welcher die

Der Say für die

IIL. Prozesse, mit Ausschlu 3. D. j

Kontumazialbescheid , Agnitions - Resolut, Vergleich oder nach erfolgter Klagebeantwortung durch Entsagung beendigt Betrage bis zu 50

2) von dem Mehrbetrage bis zu 150 Thlrn. von je 10 Tblrn. 3) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Thlrn. von je 50 Thlrn.

4) von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Thlrn. von je 400 D. 4.5 q 5) von dem Mehrbetrage bis zu 20,000 Thlrn. von

D060 090.0: 010 0.9 0:7

6) von dem Mehrbetrage von je Y B. Jsst gegen einen Kontumazialbescheid die Restitution zugelassen wor-

den und gelangt in Folge dessen die Sache zur lung, so sind für das Kontumazialverfahren die Säßé

tumaciam für zugestanden angeno1 in we

ebenfalls um die Hälfte des Sahes A, age vollen Sah §. 3 A. erhöht. Dabei wird jedoch in denjenigen Prozessen; deren Gegenstand mehr als 50 Thaler beträgt, wenn i 1 nur einen Theil des Prozeßobjekts betrifft, auch nur der Betrag dieses Theils der Berechnung zum Grunde gelegt.

Beweisaufnahme ist

erheben; es kommen darauf aber die nah obigen Bestimmungen für das : zum Ansay gebrachten Kosten in Abzug.

ß der besonderen Prozeßarten. D

Thlrn. einschließlich von jedem Thaler 15 Sgr. 104 »

1 Thlr.

» »

1 y = 9 1000 Thlrn. Ss 1 » »

fontradiftorischen Verhand- des §. 1, um die

4

Wenn bei Gegenständen über 50 Thaler auf fkontradiktorische Ver- so wird der Say Y. 3 unter A. doppelt exhoben, wird dieser Say auch dann genommen, wenn die der Grunde liegenden Thatsachen zugestanden oder in con- nmen sind.

lben nah §. 13 der Verordnung vom

21. Juli 1846 (Ges.-Samml. S. 295) ein abgekürztes Verfahren stattfinden

muß, wird der Saß §. 3 unter À. : auf fontradiktorische Verhandlung erkannt ist,

Hälfte “24

nur um die Hälfte erhöht; in Bagatell- der Sah

Wenn eine Beweisaufnahme angeordnet ist und stattgefunden hat , so Falle des Vergleiches als des Erkenntnisses, F. 4 zu liquidirende Saß | r von nur 50 Thalern und darunter um die Hälfte des Sayes ÿ. 3 A., in allen übrigen Prozessen bis zu demjenigen Betrage des Gegenstandes der Summe von

der zu §. d in Prozessen über ein Objekt

50 Thalern nicht übersteigt, von dem Mehrbetrage aber um den

die Bewei8aufnahme

auch dann zu erheben, wen!

auf einen zugeschobenen Eid erkannt und dessen Abnahme verfügt wor- den ist.

F. G.

Für die Abnahme nothwendiger Eide und die Abfassung der Purifika- toria, für die in Prozessen vorkommenden Nominationen, Litisdenunziationen, accessorischen Jnterventionen und Assistenzleistungen werden keine Gerichts- fosten angeseßt. Bei uneigentlichen Reconventionen werden die Kosten nach dem höchsten Objekte berechnet.

Für die Anlegung von Arresten in Prozeßsachen neben der Hauptsache find die Säye wie bei Executionen zu liquidiren, jedoch auf die Kosten der später eintretenden Execution in Anrechnung zu bringen.

4 bei Erlassung des Erkenntnisses ein Theil des ursprünglichen Klagepetiti nicht mehr streitig is, sei es, weil derselbe durch Vergleich oder Entsagung abgemacht oder anerkannt ist, so werden die Kosten für jeden Theil des Anspruchs nach seinem Betrage besonders berechnet. Bei unschäßbaren Objekten tritt diese Bestimmung jedoch nur insofern ein, als rüfsichtlich des durch Erkenntniß zu entscheidenden Theils des An- spruchs überhaupt eine niedrigere Kolonne zu arbitriren ist, als für den ursprünglichen Anspruch. Jn allen Fällen dürfen die Kosten nicht höher be- rechnet werden y als nach dem ungetheilten Objekte. IV,- Del M O Prozeßarten.

Wenn

Für eine Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß; in Diffamations- und Provocationsprozessen (Allg. Gerichts-Ordnung Ih 1. Tut. 34)7 [üx hie Verhandlung \ch{leuniger Arrestsachen, welche nicht mit der Hauptsache zu- gleich verhandelt werden (Allgem. Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 29 §§. 30 bis 40); für die Regulirung eines Juterimistikums, welche in besonderen Verhandlungen erfolat ; für die Verbandlung von Depositions - Anträgen (Allg. Landrecht Th. I. Tit. 16 §F§. 214 ff.), bei verstatteter Deposition ; für die Aufnahme und Ausführung von Dispachen (Art. 731 des deutschen Handel8gesezbuhs und Art. 57 des Einführungsgeseßes zu demselben vom 94. Juni 1861, Ges.-Samml. S. 449); in den auf Todeserklärung ge- richteten Prozessen; in Aufgebots- und Amortisationssachen; endlich in jeder anderen besonderen Art prozeßrichterlichen Verfahrens , welches, ohne eigent- licher Prozeß zu sein, eine richterliche Festseßung oder Entscheidung bezielt und wofür nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, kommt für das ganze Verfahren nur der einfache Saß des §. 3 unter A. zur Anwendung.

In Aufgebots - und Amortisations\sachen is der Werth mehrerer in demselben Verfahren aufgebotenen Objekte, soweit er bei jedem einzelnen den Betrag von 5 Thalern nicht übersteigt, behufs des Kostenansates zu- sammenzurehnen. Für Gegenstände von höherem Werthe werden die Kosten besonders in Ansay gebracht. Für jedes aufgebotene Objekt über 100 Thaler is der Werth wie bei O Gegenständen zu bestimmen.

g. 9.

Der Say §. 3 unter A. wird auch für die Verbandlung eines nah erfolgter Entscheidung der Hauptsache besonders verhandelten Spezial- moratorii, so wie für das Verfahren über die Bewilligung der Kompetenz, erhoben.

O

In Subhastationsprozessen wird erhoben: 1) für das ganze Verfahren bis zur Abfassung der Adjudikatoria, ausgeschlossen : . von dem Betrage des Werths des Grundstücks bis 100 Thlr. einschließlih von jedem Thaler

. von dem Mehrbetrage bis 500 Thlr. einschließlich von je 10 Thlrn. f

von dem Mehrbetrage bis 2000 Thlr. von je 50 Thlrn, 15

. von dem Mehrbetrage bis 20,000 Thlr. von je 100 Thlrn. 10

e. von dem Mebrbetrage von je 100 Thlrn 5

wenn die Subhastation aufgehoben wird : a. vor der Aufnahme der Taxe %/ þ, nah Aufnahme der Taxe, jedoch vor Abgang der Vorladungen zum Lizitationstermine, 5, c. nah Abgang dieser Vorladungen, jedoch vor Abhaltung des Lizi- tationstermins, 5

der vorstehend bestimmten Sähe ; für eine fortgeseßte Subhastation nach schon termine 4 der Sähe ad 1; für die Adjudikatoria und alle auf Grund derselben zu erlassenden Verfügungen, ausschließlich der zur Kaufgelderbelegung gehörigen, 5 der Sähe ad 1; für das Kaufgelderbelegungs - Verfahren , einshließlih der auf Grund desselben zu ertheilenden Ausfertigungen, die Hälfte der Säge ad 1.

Menn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur Subhastation gezogen werden, so sind die Säye zu Nr. 1 bis 5 nach der zusammenzurechnenden Summe des Werthes aller Grundstücke zu berechnen.

Die Beträge sind nah dem Meistgebote, wenn es aber nicht zur Lici- tation fommt, nah dem Taxwerthe, und wenn es auch nicht zur Aufnahme der Taxe gekommen is, nach dem lehten Erwerb®8preise oder dem sonst zu ermittelnden Wertbe zu bestimmen.

Erreicht das Meistgebot nicht 5 des Tarxwerths, so is der lehtere Be- trag 5 des Taxwerthes bek der Berechnung der Sähe zu 1, 3 und 4 zum Grunde zu legen. Soweit in dem leßteren Falle das Kaufgeld zur Berichtigung der aus der Masse vorweg zu entnehmenden, durch Kostenvor- {huß nicht gedeckten Kosten unzureichend ist, bleibt der Käufer für den über- schießenden Betrag derselben s

G Im Konkurse und erbschaftlichen Liquidations - Verfahren werden er- hoben : A. Jm Konkurse:

1) für die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses die Sähe des Y. 1;

2) für die den Betheiligten auf ihr Verlangen zuzustellenden Ab- schriften des Beschlusses über die Konkurseröffnung und über den Tag des Eintritts der Zahlungß®einstellung die Sätze nach ÿ. 51 dieses Tarifs ;

3) für das Prozeßverfahren wegen oder anderweiter Bestimmung des Tages der die Säte nach Ÿ. 8;

diese

17 Sgr.

abgehaltenem Lizitations-

Wiederaufhebung des Konkurses Zahlungßseinstellung

"(Me "V

Anmerkung. Der Streitgegenstand is in den Fällen zu 3 O unshäßbar anzunehmen. für die Konstituirung der Aktivmasse, einsc{ließlich der Deposital- verwaltung und einschließli der Distribution, jedoch aus\chließlich der besonderen Kosten der Auction und Sequestration, nach dem Betrage der Aktivmasse :

a. von dem Betrage bis zu 1000 Thlrn. von je 10 T ina bea eta at nid

b, von dem Mehrbetrage bis 2000 Thlr. von je (100: S L S

c, von dem Mehrbetrage bis 20,000 Thlr. von je 100 Ebi A a nes Me hiS A erle Samter P A A

d. von dem Mehrbetrage von je 100 Thlrn für die Berufung der Konkursgläubiger und Prüfung der An- sprüche derselben die Hälfte der vorstehenden Säge ebenfalls nah dem Betrage der Aktivmasse; wenn der Konkurs durch Akkord oder Vergleich aufgehoben wird, die Hälfte des Satzes Nr. 4 und der volle Saß. Nr. 5j

Anmerkung. Bei der Ausmittelung des Betrages der Masse werden diejenigen Gegenstände , welche bereits veräußert oder eingezogen sind, nach dem Betrage des Erlöses, die noch unveräußerten Gegenstände nach dem Betrage des Taxwerthes berehnet. Von den vorhandenen Aktivforde- rungen fommen Kreditpapiere , Fonds und Effekten zu dem Tagescourse am Tage der Festsezung der Kosten, andere Außenstände zu dem Nominalwerthe in Ansaß; uneinziehbare Forderungen werden außer Berechnung ge- lassen. Die zur Konkursmasse gehörigen JTmmobilien sind nur insoweit in Betracht zu ziehen , als die Kauf- gerder nach Befriedigung der Realgläubiger zur Masse

E

)} für die nah Ablauf der bestimmten Fristen erfolgte Anmeldung einer Forderung die Säße nach §. 1 und eben so für die Prü- fung derselben für Rechnung des Gläubigers; für die Feststellung der streitigen Forderungen der Konkursgläu- biger wie im gewöhnlichen Prozesse ;

Anmerkung. Wird nur über das Vorreht bei dem Kon- fursgericht gestritten und entschieden , so is der Streit- gegenstand, sofern die Forderung den Betrag von sechs-

, zig Thalern übersteigt, als unschähbar anzunehmen.

) fue das Verfahren auf Wiedereinsezung des Gemeinschuldners in den vorigen Stand, die Säße nah §ÿ. 8 des Tarifs. erbschaftlichen Liquidationsverfahren:

) für die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des erbschaft- lichen Liquidationsverfahrens die Säge nach §Y. 1 für das ganze Verfahren, jedoch mit Ausschluß der gerichtlichen Inventur, die Säße nach §. 8 wie für Aufgebots- und Amorti-

__sationssachen ; wenn vor Beendigung des erbschaftlichen Liquidationsverfahrens der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird, so kommen nur die unter A, bestimmten Säye in Ansaß; wird der Konkurs über den Nachlaß ers nach Beendigung des erbschaftlihen Liquidationsverfahrens eröffnet, so kommen neben E B. angeordneten Säßen die unter A. bestimmten Säße in Ansaß;

9) für die Restitution gegen das Präfklusions-Erkenntniß ist der Saß F. 1, um die Hälfte erhöht, anzuseßen. 12

15 Sgr. 2% Thlr. 1 »

S Für das Verfahren bei Sequestrationen, Beschlagnahme der Guts-Ein- künfte und aller anderen an die Person des Schuldners gebundenen Ein- künfte (F. 16 der Verordnung vom A4. März 1834), sowie bei Häuser-Ad- ministrationen ausscließlich der Remuneration des Sequesters und Ad- ministrators wird die Hälfte der §. 11 sub A. 4 bestimmten Säße er- hoben, wenn damit ein Prioritätsverfahren unter mehreren immittirten Gläubigern nicht verbunden ist.

Js damit aber ein Prioritätsverfahren verbunden (Y. Ia ao werden die vollen Sätze des §. 11 sub A. 4 erhoben.

Unter den danach zu erhebenden Sähßen sind die Kosten der Deposital- Verwaltung und der Distribution mitbegriffen, für die dabei aber etwa ent- stehenden eigentlichen Prozesse werden die für diese bestimmken Sägze beson- ders erhoben.

V, Executions-Jnstanz. Q. 10,

1) Für die Erlassung des Vollstreckungsbefehls an den Exekutor oder des, eine andere Executionsmaßregel androhenden Gericht8befehls, für die Beschlagnahme einer Forderung, für die Ueberweisung einer so!chen, für das Verfahren wegen Abnahme eines Manifestationseides, in allen diesen Fällen einschließlich der erforderlichen Nebenverfügungen oder Verhandlungen wird der zu §. 1 bestimmte Say erhoben , und zwar für jede dieser Exe- cutionsmaßregeln besonders nah dem Betrage des Gegenstandes derselben und bei erneuerten Anträgen wiederholt.

2) Für die Vollstreckung einer Execution durch Pfändung, durch Per- P oder durch Ausführung der executio ad faciendum wird erhoben :

a) bei Beträgen bis zu 100 Thlrn. einschließlich von je

10: T, e ava ea ofes U E C) b) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Thlrn. einschließlich

von je 10 Thlrn 2 Sgr. c) von dem Mehrbetrage von je 50 Thlrn ) Sgr.

Mird bei dem Antritt dieser Vollstreckung dem Gerichtsbefehle genügt, oder der Executionsantrag zurückgenommen - so daß es der Vollstreckung selbs nicht bedarf, so ist der unter Nr. 1 dieses Paragraphen bestimmte

Say zu erheben.

3) Js die Execution in das Mobiliarvermögen fruchtlos vollstreckt, so sind von dem Extrahenten außer den Kosten für die Executions - Verfügung nur die Kosten für den Antritt der Vollstreckung (Nr. 2 Alinea 2) zu erheben. Js blos ein Theil der Forderung beigetrieben worden, so wird der Berechnung des Sayhes für die Vollstredung nur der Betrag dieses Theiles zum Grunde gelegt, jedoch nicht weniger als der Say für den An- tritt der Vollsireckung liquidirt,