1865 / 268 p. 14 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bei Exekutionen wegen eines Gegenstandes bis zu 1 Thlr. eins{ließlich | sind für die Erlassung des Vollstreckung8befehls nur 2 Sgr. und für die Vollstreckung ebenfalls nur 2 Sgr. zu erheben. i i

4) Diese Bestimmungen (Nr. 1 bis 3) sind auch bei allen Executionen

Gerichtskosten maßgebend. i wege Ene AUUTT M DTWONLEL

Kosten für Geschäfte nicht streitiger Gerichtsbarkeit.

I. Qurückgewiesene oder Li gt ceptdatts Gesuche 2c.

Für die Zurücweisung eines unbegründeten Gesuchs oder wenn das |

Gesuch, ehe eine eigentliche Verhandlung aufgenommen ist, zurückgenommen wird, oder wegen Ausbleibens eines Jnteressenten im Termin als zurükge- nommen zu erachten ist, wird die Hälfte des im §. 1 bestimmten Sayzeserhoben.

Dasselbe findet statt, wenn die zur Auf- ‘oder Annahme von leßtwilli- gen Verordnungen und Erbverträgen deputirten Gerichtspersonen den Testator nicht mehr im di8positionsfähigen Zustande oder, todt antreffen; auch is als- dann außerdem der Betrag der an die Gerichtspersonen nach F. 50 sub B, dièses Tarifs zu zahlenden Kommissionsgebühren zu erheben. :

II. ' Einzelne Akte (Ne E Gerichtsbarkeit. 1

A. Für die Aufnahme und Äusfectigung aller einseitigen Erklärungen, aller Akte, in welchen nur von Seiten einer Partei die Uebernahme von Verbindlichkeiten ausgesprochen wird, ohne Unterschied, ob solche Erklärungen nur von einzelnen Personen ‘oder mehreren als Theilnehmern abgegeben werden, und ob die dem anderen Theile gemachten Zugeständnisse in dem- selben Akte acceptirt sind, oder nicht, für die Aufnahme von Verklarungen in Schifffalk.rts-Angelegenheiten, für die Aufnahme von Protesten, sowie über- häupt für alle Afte und die auf Grund derselben zu ertheilenden Ausferti- gungen oder Atteste, insofern nit für einzelne besondere Bestimmungen ge- tróffen sind, ist zu erheben: :

1) von dem Betrage bis zu 100 Thlrn. einschließlih von je 25 Thlrn { Sgr. em Mehrbetrage bis 200 Thlr. von je 50 Thlrn... 9 » » » 5 00 o von IE.TUO U... 09 ? » » 1000 Tblr. zusäßlih 15 Sgr. » » 5000 » von je 1000 Thlrn. 15 » » » 10,000 Thlr. zusäßlih 1 Thlr. ; S » 20,000 » zusäßlich 1 » bei Objekten über 20,000 » zufsäglih noch 2 Thlr.,

jedo bei Beträgen bis zu 1 Thlr. einshließlih niht mehr als 25 Sgr.

und bei Beträgen bis 5 Thlr. M mehr als 5 Sgr.

Diese Sätze werden auch dann erhoben, wenn die Kontrahenten sich zu dem Inhalte eines \{riftlich abgefaßten Vertrages bekennen , ohne Unter- schied, ob dieser ein einseitiger oder mehrseitiger und ob die Erklärung nur von dem einen oder von beiden Ae erfolgt.

Für die bloße Recognition und Beglaubigung von Unterschriften , \o- wohl bei einseitigen, als mehrseitigen Geschäften, wird nur die Hälfte des Saßes §. 15 erhoben. g. 18

Wenn bei einem einseitigen Vertrage zugleich eine accessorische Verbind-

lichkeit eines Dritten, z. B. Bürgschaft, instrumentirt wird, so werden die |

Säße des §. 15 um die Hälfte T

Für die Aufnahme und Ausfertigung solcher Verträge, in welchen zwei oder mehrere Personen gegenseitige Verbindlichkeiten Übernehmen, wird das Doppelte der Sätze §. 15 erhoben.

Wenn die Zustimmung einzelner Theilnehmer zu einer Erklärung in einem besonderen Akte erfolgt, so kommt nur die Hälfte der Sätze ÿ. 15 zur Hebung.

Dasselbe’ gilt von den ergänzenden nachträglichen Erklärungen der Kon- trahenten, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden.

Der volle Saÿ A. roird erhoben, wenn diese Erklärung vor einer ande- ren Behörde erfolgt, oder wenn auf Antrag der Partei eine gerichtliche Auf- forderung zu der Erklärung vorhergegangen ist.

Für die Aufnahme und Aufbewahrung von lehtwilligen Verordnungen und Erbverträgen werden die Sätze F. 15 doppelt , für die Annahme und Aufbewahrung verschlossen übergebener leytwilliger Dispositionen die Sähe des §. 15 einfach erhoben.

Für die Publication und Ausfertigung lehtwilliger Dispositionen und Erbverträge werden die Säye §. 15 besonders, erhoben.

Für die bloße Zurücknahme und Qurückgabe leßtwilliger Dispositionen wird die Hälfte dieses Saßes E ln

Für freiwillige Subhastationen wird der Say §. 15 dreifach erhoben.

Fr jede fortgesehte Licitation wird der Say §. 15. besonders erhoben.

Wenn die Subhastation vor Aufnahme. der Taxe wieder aufgehoben wird, \o “ist die Hälfte des Satzes §. 15, wenn dieselbe nah Aufnahme der Taxe, aber vor Abhaltung des Licitations-Termins aufgehoben wird, der Say §. 15 einfach zu erheben.

Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke zur frei- willigen Subhastation gezogen werden, so sind die Säge im Falle der Auf- hebung des Verfahrens vor erfolgtem Zuschlage nah der zusammenzurech- nenden Summe des Werths aller Grundstücke, cinderenfalls äber für jeden Käufer nah dem zusammenzurechnenden Werthe der ihm zugeschlagenen Grundstücke besonders zu berechnen. Die Bestimmung des Werths erfolgt nach den im §. 10 aufgestellten P

Uebrigens treten für die Fälle der §§. 15 bis 22 noch folgende allge- meine Bestimmungen ein:

1) Wenn die Ausfertigungen, bei mehreren alle zusammengerechnet, in dem Falle der §§. 19 und 21 mehr als vier geschriebene Bogen, in den übrigen Fällen mehr als zwei Bogen ausmachen, so werden für jeden hinzukommenden auch nur angefangenen Bogen noch 5 Sgr. zusäßlih erhoben ;

2) auch wenn auf die Ausfertigung einer Verhandlung verzichtet wird, kommen dennoch die vollen Säße zur Anwendung,

3) wenn ein Akt auf den Antrag der Parteien oder wegen der Na tur des Geschäfts außerhalb der Gerichtsstelle, aber doch am Orte des Gerichts, oder in einer nicht über eine Viertelmeile betragenden Ent- fernung von demselben vorgenommen wird,- so wird die Hälfte der gewöhnlichen Säge zu §. 15 odex 19 bis zum höchsten Betrage von 3 Thalern zugeseßt; in dem Falle zu §. 21 für jeden solchen aus- wärtigen Termin die Hälfte des Sahßes des §. 15, ebenfalls mit der Beschränkung auf ein Maximum von 3 Thalern. Kann das Geschäft nicht in einem Tage beendigt werden, z. B. bei weitläuftigen Jnven- tarisationen oder Taxationen, so erfolgt der Zusaß für jeden Tag, welcher zv»r Aufnahme der Verhandlungen außerhalb der Gerichtsstelle erforderlich war, nah Maßgabe des auf die einzelnen Tage zu repar- tirenden Werths des Objektes, für jeden einzelnen Tag jedoch. nicht höher als auf den Betrag von 2 Thalern.

HI. T S N B E,

Für die bei Gelegenheit von Nachlaßregulirungen vorkommenden ge- richtlichen Auctionen, Subhastationen und Prozesse Über einzelne Streitig- Feiten werden die für diese Geschäfte bestimmten Sähe besonders erhoben.

4

Für das gesammte Erbeslegitimations-Verfahren werden erhoben :

a) von dem Betrage bis 100 Thlr., von je 20 Thlrn... T5 Sgr. b) » » Mehrbetrage bis 200 Thlr, von je 50 Thlrn. 75 » 6) F » » 100 % » _9 100 9 Tf »

A » » DOUO 9 s O Z257

S » » 20,000 » S O s f) bei Objekten über 20,000 Thlr. zusählih noch 205 st die Erbeslegitimation dur Testament oder Erbvertrag vollständig geführt, so fällt dieser Kostenansayz fort.

Wenn die Erbeslegitimation mit Geschäften. verbunden ist , für welche auf Grund des §. 26 oder 27 dieses Tarifs oder beider Paragraphen Kosten erhoben werden, so sind die vorstehenden Säße nur zu einem Drittheil zum Ansaße zu bringen. Erreicht alsdann der Gesammtkostenbetrag den Saß für das einfache Erbesl[egitimations - Verfahren nicht , so ist er insoweit zu erhöhen.

G 20.

Für folgende Geschäfte : 1) für die Ermittelung und Feststellung der Nachlaßmasse, 2) für die Sicherstellung oder Aufbewahrung des Nachlasses sind zu er- heben und zwar für jede dieser beiden Gattungen besonders: a) von dem Betrage bis 100 Thlr., von je 10 Thlrn b) » » Mehrbetrage bis 200 Thlr., von je 20 Thlrn, 0 S » »- „1000. » ».200 9 E * » 5000 » U » Ds S » von je 500 V A Für die Erbtheilung sind zu erheben : a) von dem Betrage bis 100 Thlr, von je 10. Thlrn 3 Sge, b)» » Mehrbetrage bis 200 Thlr, von je 20 Thlrn. 5 Sgr. » » » » » E » d) » » » 5000 » » i T% 17» » » a Oa Le QUD «9 ‘If 2

) ) ) ) €) Wenn das eingeleitete Erbtheilungsverfahren durch Qurücknahme des

Antrages beendigt oder so weit dasselbe nicht durch Rezeß abgeschlossen wird, fommt von den vorstehenden Säßen Ss 21) nur die Halfte zum Ansatz. 2

Ist „mit einer Nachlaß - Regulirung eine Verwaltung des Nachlasses

| unter spezieller Leitung und Kontrole des Gerichts verbunden, so sind die

nach §. 33 sub a. dieses Tarifs zu berechnenden Beträge zu erheben. B dieser Verwaltung zugleich eine Sequestration oder Administra- tion von Grundstücken, Handlungen oder Fabriken verbunden, so werden dafür, aus\chließlich der Remuneration des Sequesters oder Administrators, von dem Betrage der Revenüen des Grundstücks ohne Abzug der daraus zu leistenden Zahlungen noch besonders berechnet : jz a) von dem Betrage bis zu 1000 Thlrn. von je 10 Thlrn .. Thlr. 75 Sgr. b) von dem Mehrbetrage bis zu 2000 Thlrn. von je 100 Thlrn P «E100 c) von dem Mehrbetrage von je 100 Thlrn » 40119 Dabei wird das angefangene degr für ein volles gerechnet.

Betragen die Ausfertigungen des Erbrezesses mehrere Ausfertigungen oder Auszüge daraus zusammengerechnet mehr als aht Bogen, so wer- den für jeden angefangenen Bogen gder fünf Silbergroschen zugeseßt.

_ Die vorstehend bestimmten Tarifsäße (FF. 25—28) werden in allen S aan von dem Betrage der Afkftivmasse ohne Abzug der Schulden be- rechnet.

Werden nur einzelne Theile der Nachlaßmasse von den in den §§. 26 27, 28 erwähnten Gattungen von Geschäften O so findet E der Kosten nur in Ansehung des berührten Theiles statt.

IV. Vormundschaften, Kuratelen und andere Fälle einer

Vermögens8verwaltung,

_Hür die Bestellung von Kuratoren zur Wahrnehmung einzelner Ge- schäfte und deren etwaige Beaufsichtigung und Bestätigung , namentlich bei Ernennung von Litiskuratoren , Kuratoren behufs Auseinandersezung der Kinder mit ihrem Vater, bei Stiftungen u. #. w. werden die §. 15 be- stimmten Sähe erhoben. Diese Säße können jedoch nur insoweit zum An- say gebracht werden, als nicht rückcksihtlich der Personen, in deren Interesse der Kurator bestellt wird, eine nah den folgenden Bestimmungen zu kaxirende Vormundschaft oder Kuratel eingeleitet oder einzuleiten ist.

Jn anderen Kuratel - und Vormundschastssachen sind zu erheben von dem Kapitalbetrage des Vermögens der Pflegebefohle i O A B ULIE g Pflegebefohlenen , insofern dasselbe 1) von dem Betrage bis zu 100 Thlrn. von je 10 Thlrn... 3 Sgr. 2)» » Mehrbetrage bis zu 200 Thlrn. von je 50 Thlrn. 72 » 3) » » * O. 2 ck00 p57 404 » De » von je 100 » »

L. 95),

Außerdem sind zu erheben:

von den jährlichen Revenüen desjenigen Vermögens, dessen Verwal-

tung unter spezieller Leitung und Kontrolle der Vormundschafts - Be-

örde steht:

N G E les oder Vormundschaften über Abwesende und Ver- {wender , sowie bei solchen, welche aus einem andern Grunde als dem einer erheblichen Gemüthsshwäche oder wegen Taub- stummheit, über die Zeit der erlangten Großjährigkeit hinaus, auf Anordnung eines Dritten fortgescht werden, von diesem Yeit- punkte ab:

1) von dem Revenüenbetrage bis zu 100 Thlrn. von jedem

Thaler 17 Sgr. 2) von dem Mehrbetrage bis zu 200 Thlrn. von je

A A I dpa e664 ein U 5 3) von dem Mehrbetrage bis zu 500 Thlrn. von je

50 Thlrn. B S 4) von dem Mehrbetrage von je 100 Thlrn D S

b) bei Vormundschaften über minderjährige , taubstumme , geistes- {wache oder geisteskranke Personen die Hälfte dieser Säße.

Dabei werden statt spezieller Berechnung die jährlichen Revenüen zu

drei Prozent des betreffenden Kapitalvermögens nach Abzug der Schulden angenommen und das angefangene Kalenderjahr sowohl beim Anfange als auch am Ende der Vormundschaft Tia gerechnet.

Außer vorstehenden Kostenbeträgen und den etwa entstehenden baaren Auslagen und Kalkulaturgebühren dürfen keine Kosten angeseßt werden für | fl | richter verwiesenen strafbaren Handlun

alle diejenigen Verhandlungen und Verfügungen der Vormundschasts - Be-

hörde, welche dieselbe als folche behufs Ermittelung, Sicherstellung, Ausein- | andersezung und Verwaltung oder Beaufsichtigung desjenigen Vermögens | | eines angebrachten Restitutionsgesuhs oder Cinspruchs, iniofern nicht auf

vornimmt oder erläßt, welches dem Pflegebefoblenen zur Zeit der Einleitung der Vormundschaft oder Kuratel Jen, 0D,

Bei der Regulirung eines später angefallenen Nachlasses oder der Fort- seßung einer shon vor Eintritt des Falles der Bevormundung oder Kuratel eingeleiteten Regulirung , so wie bei Auseinanderseßungen zwischen Kindern und ihrem zar ferneren Ehe schreitenden Vater, kommen die sub Ul. (§F. 24 bis 30) bestimmten Kosten zum Ansaß; für die vormundschaftlihen Prü- fungen und Anordnungen werden außer den etwa nach der Bestimmung des §. 31 zu erhebenden feine i Mes Kosten angeseßt.

Konkurriren bei einzelnen Geschäften , für welche nah vorstehenden Be- stimmungen den Pflegebefohlenen außer den in den §F. 32 und 33 be- stimmten feine besondere Kosten angeseßt werden dürfen, nicht bevormundete Personen , so müssen diese die für solhe Geschäfte in anderen Fällen be- stimmten Kosien nach dem Ser L E Antheils tragen.

Die nach den §§. 35 und 36 ‘bei Auseinandersezungen zwischen Kin- |

dern und Eltern zum Ansaß kommenden Kosten richten sih nah dem Be- trage des eigentlichen Nachlasses vergleiche FF. 543 und 638 Tit, I. Th. Il. des Alg. Landrechts, welcher zwischen den Erben zu reguliren, zu vertheilen, oder sicherzustellen ist. Die niht als Erben bei der Ausein- anderseßung fonkurrirenden Jnteressenten haben für die sie dabei betreffenden Geschäste die Kosten nah den Tarifsäßen der F. 15 ff. besonders zu tragen. O ritter Nb Mitt, Ko sten. (n A E AMABLEO Sils

In allen Untersuchungssachen giebt die rechtskräftige Entscheidung den Maaßstab für die Höhe des Ansatzes der Gerichtskosten und zwar auch für die vorhergehenden Jnstanzen.

Wenn neben einer Freiheitsstrafe zugleich auf Geldbuße erkannt ist, so wird behufs des Kostenansazes die der lehteren eventuell substituirte Freiheits- strafe der außerdem erkannten hinzugerechnet. E j

If nur auf Geldbuße und eventuell dafür eintretende Freiheitsstrafe erkannt, so wird der Kostenansaß R d d Höhe der ersteren bestimmt.

Wenn eine Untersuchung gegen mehrere Angeschuldigte gerichtet ist, so it der bestimmte Tarifsay von jedem zu einer Strafe Verurtheilten beson- ders und nah Maaßgabe der gegen ihn erkannten Strafe zu erheben.

Ruc für die außer den tarifmäßigen Kostensäßen noch zum Ansaße kommenden, in dem sechsten Abschnitte dieses Tarifs verzeichneten Nebenkosten haften alle in derselben Untersuchung verurtheilten Personen solidarisch, wenn nicht in dem Erkenntnisse für einen oder mehrere oder alle Verurtheilte etwas Anderes festgeseyt wird. Diese solidarische Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf die jedem einzelnen Angeschuldigten oder Verurtheilten treffenden De- tentions-, Verpflegungs- und M

1) Jn Untersuchungssachen wegen Uebertretungen und der nach Art. XX, des Einführungsgeseßes zum Strafgeseybuche zur Kompetenz der Polizei- richter verwiesenen strafbaren Handlungen werden, wenn es zur mündlichen Verhandlung nicht gekommen, vielmehr die Strafe durch erlassenes Mandat definitiv festgestellt worden ist, erhoben :

a) sofern die Strafe nicht über 2 Thaler oder dreitä- giges Gefängniß beträgt D

b) sofern die Strafe höher ist, jedoch 5 Thaler oder einwöchentliches Gefängniß nicht übersteigt ,

c) sofern die Strafe höher ijt, jedoch 10 Thaler oder vierzehntägiges Gefängniß nicht übersteigt

d) sofern die Strafe höher is, jedoch 20 Thaler oder vierwöchentliches Gefängniß nicht übersteigt

e) sofern die Strafe höher is , jedoch 50 Thaler oder

* sechswöchentliches Gefängniß nicht übersteigt 19 Sar.

f) sofern die Strafe höher ist - Sgr.

2) Wird gegen das Mandat Einspruch erhoben , und dieser durch Er- kenntniß zurlickgewiesen (Art. 126 des Gesehes vom 3. Mai 1852), so ist für das ganze Verfahren das R der vorstehenden Säße zu erheben.

1 Thlr.

A, In den übrigen Untersuchungen fommen zum Ansage: 1) wenn die erkannte Strafe nicht über 2 Thaler oder dreî- tägige Freiheitsentziechung beträgt

jedoch mit der Maßgabe, daß, wenn die Strafe blos in Geldbuße besteht, die: zu erhebenden Kosten den Be- trag der Strafe nicht übersteigen dürfen ; wenn die Strafe höher ist , jedoch 5 Thaler oder Frei- heitsentziehung von einer Woche nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 10 Thaler. oder Frei- heitsentziehung von vierzehn Tagen nicht übersteigt wenn die, Strafe höher ist, jedoch 20 Thaler oder Frei- heitsentziehung von vier Wochen nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 50 Thaler oder Frei- heitsentziehung von sechs Wochen nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 100 Thaler oder Frei- heitsentziehung von drei Monaten nit übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 200 Thaler oder Frei- heitsentziehung von sechs Monaten nicht übersteigt wenn die Strafe höher ist, jedoch 300 Thaler oder Frei- heitsentziehung von einem Jahre nicht übersteigt wenn die Strafe höher is, jedoh 500 Thaler oder Frei- heitsentziehung von zwei Jahren nicht übersteigt wenn die Strafe höher is, jedoch 1000 Thaler oder Greiheitsentziehung von drei Jahren nicht übersteigt. 11) wenn die Strafe in einer noch höheren Geldbuße oder Freiheitsentziehung besteht, leßte aber zehn Jahre nicht Übersteigt 12) wenn auf eine s{werere Strafe erkannt ist B. Jn Untersuchungen wegen der nach Art. XX. des Ein- führungs8geseßes zum Strafgeseßbuche zur Kompetenz der Polizei- \ h gen ist der höchste Kostensay 15 Thlr. 42. Für die einfache Zurückweisung eines angemeldeten Rechts8mittels, oder

2 Thlr. F. DPIr. 6 Thlr. 9 Thlr. 15 Thlr. 20 Thlr. 2D: Dr. 30 Thlr. 40 Thlr.

100 Thlr.

eingelegte Beschwerde die Zulassung angeordnet wird, ingleichen bei er- folgter Zurücknahme eines Rechtsmittels, nachdem aus Veranlassung dessel-

hen der Richter erster Jnstanz bereits verfügt hat, werden erhoben: 1) in den Fällen des §. 40 9 Sar.

2) in den Fällen des §Y. 41:

a) unter 1 bis 5 10 Sgr. 20- Sar. 1 Thlr. Sgr.

D F

C)...» JUDod U

U S 2 Tblr. Sgr.

G A Für einen durch Schuld der Parteien oder Zeugen vereitelten Termin werden von dem schuldigen Theile besonders erhoben , in den Fällen des §. 40, wenn der Termin angestanden hat: a) vor dem Konsul 15 Sgr. b) vor dem Ala gert G10: eda Tr.

Wird das Restitutionsgesuch zugelassen, so wird für die neuen Ver- handlungen nach denselben Bestimmungen, welche für das erste Verfahren gelten, liquidirt. Erfolgt auf Grund derselben eine Freisprehung, so sind dem Freigesprochenen die etwa für das erste Verfahren von ihm erhobenen Kosten und baaren Auslagen zu R 24

4D.

Bei einer Leichenbesichtigung werden, wenn sich keine Spuren einer durch die Schuld eines Dritten erfolgten Tödtung ergeben, nur die baaren Auslagen aus dem Nachlasse des de m erhoben.

Detentions-, Verpflegungs- und Transportkosten sind nach den besonde- ren dafür gegebenen Bestimmungen zu berechnen.

Bierter Ubr Besondere Kosten iu Nag il (V SFMRREN: §

In allen Fällen, in welchen auf Ersuchen einer nicht- preußischen Be- hörde oder auf Ansuchen einer der Gerichtsbarkeit des Konsuls unterworfe- nen Person in Rechtsangelegenheiten, welche vor fremden Gerichten anhän- gig sind, ein gerichtliches Geschäft besorgt werden muß, sind folgende Be- stinmungen maßgebend :

1) Jnsoweit für das Geschäft ein Tarifsay zu erheben ist , wird dieser von der schuldigen Partei oder der requirirenden Behörde erfordert. 2) Jn jedem Falle werden alle baaren Auslagen in Rechnung gestellt. 3) Jst für das Geschäft im Tarif keine Bestimmung, so is zu erheben: a) für die Uebermittelung oder Behändigung eines Schriftstüks die Häâlste des im §. 1 bestimmten Sayes; b) wenn eine richterliche Verfügung oder irgend eine grichtliche Ver- handlung, oder ein sonstiges Geschäft nachgesucht ist , der volle Sah (§. 1)7 im Falle jedoch mehrere Verhandlungen nothwendig sind, für jede folgende die Hälfte dieses Sahes. i 4) Erbellet aus dem Anschreiben der Werth des Gegenstandes nicht, so entscheidet lediglich das richterliche Ermessen darüber. 5) Die allgemeinen Bestimmungen wegen der Kostenfreiheit kommen auch hierbei zur Anwendung. «“Unster N Mle Civilstands- Akte nah Maßgabe der Verordnungen vom 30, März und 23. Juli 1847 E let A S. 425 Und 209). d. 4B.

Es werden erhoben: 1) für ein Ättest über eine Geburt, eine Heirath oder einen Sterbefall 2) für ein Attest über ein Aufgebot .......+---.-++- 6d S U Sechster Abschnitt. Von den in gewissen G G E A DOTEO M ENZES Nebenkosten.

10 Sgr. 5 Sgr.

Außer den, in den vorhergehenden Abschnitten bestimniten Säßen kön- nen für das gerichtliche Verfabren oder einzelne Theile desselben nur in folgenden Fällen noch besondere Mens oder Kosten erhoben werden :

A. Für Geschäfte außerhalb des Ortes, an welchem das Gericht seinen Sih hat, in einer Entfernung von mehr als einer Viertelmeile, die dadurch entstehenden Reisekosten und Diäten der Beamten in den an dieselben zu zahlenden Beträgen, 4