1865 / 269 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

An Mitten erhalten, 1) der Richter : hey | a. Mau das Geschäft einschließlich der Reise in einem Tage vollendet wird j b. bei Geschäften, welche eine längere Abwesenheit erfordern, täglich e 2) der fommittirte Aktuar oder derjenige Beamte, welcher mit dessen Functionen beauftragt ist, tägli 1 Thlr. An Reisekosten erhalten für jede Viertelmeile : 1) der Richter .- 2) der Aktuar oder Protokollführer : Die Reisekosten werden für die Hinreise und für die Rückreise besonders

berechnet. Die erste angefangene Meile wird für eine volle Meile, bei größeren Entfernungen jede angefangene Viertelmeile für eine volle Meile

erechnet. q B Für die auf Verlangen der Parteien außerhalb des Gerichtslokals und innerhalb des Umkreises von § Meile auf- oder angenommenen leÿt- willigen Dispositionen, die an die Beamten zu zahlenden Kommissions- gebühren.

An Kommissionsgebühren erhalten : 1) der Richter 2) der Protokollführer

In allen Fällen, in welchen einer Partei auf deren Antrag Abschriften oder Ausfertigungen aus Prozeßakten nach Beendigung der Jnstanz oder von anderen Verhandlungen oder Dokumenten, deren Mittheilung

1 Tir, 19 Sgr. 2 Thlr.

1 Thlr. 15 Sgr.

nicht mehr durch den gewöhnlichen Geschäftsgang bedingt ist, und auch ohne |

Antrag nothwendig erfolgen mußte, mitgetheilt werden, sind dafür zu er- heben für jeden auch nur angefangenen Bogen 24 Sgr. bei einfachen Ab- schriften, und der doppelte Betrag bei beglaubigten Abschriften und Aus-

ertigungen. fertigung g. 52

ür einen durch Schuld der Parteien vereitelten Termin werden in idükasfähen die im §. 43 bestimmten, in allen anderen Fällen die im §. 1 bestimmten Sätze von dem schuldigen Theile besonders erhoben.

g. 93. ]

Für die gerichtlichen Kalkulaturgeschäfte wird nach Maßgabe der Schwie- rigkeit und Brauchbarkeit der angefertigten Arbeit und der Höhe des Objekis für jede Stunde, welche einschließlich der etwa gefertigten Schreibarbeit auf die Arbeit zu verwenden war, nach der Festsezung des Richters 3 bis 10 Sgr. erhoben, wobei, wenn zu verschiedenen Zeiten daran gearbeitet ist, die Zeit zusammengerechnet, im Uebrigen aber die angefangene Stunde für voll ge-

rechnet wird. d §. 94.

Bei Abhaltung von Auctionen if die Taxe für Auctions-Kommissarien vom 21. Juni 1845 (Just.-Minist.-Bl. S. 120), unter Wegfall der beiden Scchlußbestimmungen derselben, zur Anwendung zu bringen.

Die hiernach zu erhebenden Beträge fließen, wenn die Auction durch einen besoldeten Beamten besorgt ift, zur Staatskasse.

¿ 7D0»ck

Die Gebühren der Zeugen M Sachverständigen werden in jedem ein- zelnen Falle unter Berücksichtigung der Umstände des Falles gerichtlich fest- geseht; sie sind in dem festgeseßten Betrage zu erstatten; ingleichen sind zu erstatten die gezahlten Insertionskosten, die Portobeträge und andere baare Auslagen, darunter diejenigen Kosten, die in Folge von Reqguisitionen an nicht preußische Behörden gezahlt werden müssen.

; Schlußbemerkung.

In Ansehung der Berechnung, Ermittelung und Feststellung des für die Kostenliquidation maßgebenden Werths dienen folgende Grundsätze zur

Richtschnur :

Artikel Z des Gesehes vom 9. Mai 1854 Ges.-Samml. von 1851 S. 622 und von 1854 S. 273.) | I, Bei Berechnung des Werths des Objektes is im Allgemeinen zu beachten:

1) Da Werth des Gegenstandes eines Rechtsstreits wird durch den Kapitalswerth desselben und die rückständigen Nußzungen , Zinsen und Früchte bestimmt, soweit der ursprüngliche oder im Laufe der ersten Jnstanz veränderte Klageantrag darauf gerichtet ist, oder die Nugzungen, Zinsen und Früchte von Amtêwegen zuerkannt werden müssen.

See Zeitpunkt, bis zu welchem die rückständigen Nutzungen, Zinsen und Früchte zu berechnen sind, wird durch den Tag der Ein- reichung der Klage und, wenn eine Vervollständigung derselben verfügt worden, durch den Tag der Einreichung der vervollstän- digten Klage bestimmt.

Dagegen bleiben von der Berechnung ausgeschlossen : a) die Nugungen/, Qinsen und Früchte, weiche erst während des Prozesses aufgelaufen oder entstanden sind; b) die während des Prozesses entstandenen Schäden und Kosten, so wie alle im Werthe des streitigen Gegenstandes eingetrete- nen Veränderungen. Bei Einlegung eines Rechtsmittels wird außerdem von der Berechnung ausgeschlossen, was in diesem Zeitpunkt unter den prozeßführenden Parteien nicht mehr streitig ist. Die Berechnung wird in preußischem Silbergelde angelegt. Dabei werden 10 Thaler in preußischem Golde für 11 Thaler 10 Sgr. in Silbergelde angenommen. Bei wiederkehrenden immerwährenden Nußungen wird der fünf- undzwanzigfache, bei Nußungen y deren künftiger Wegfall gewiß, deren Dauer aber unbestimmt ist, der zwölf und einhalbfache Be- trag einer Jahresleistung als deren Kapitalswerth angenommen.

Auf eîne bestimmte Zeit eingeschränkte periodische Nuzungen werden für die ganze Zeit ihrer Dauer zusammengerehnet, jedoch nur soweit, daß der Kapitalswerth der immerwährenden Nußungen niemals überschritten werden darf.

Rückstände periodischer O werden jederzeit zusammen- gerechnet. Sie treten dein Kapi alswerthe hinzu, wenn die Nußun- gen selb| mit den Rükständen Gegenstand des Prozesses sind.

(Vergleiche §ÿ. 11 und 12 des Gesehes vom 10. Mai 1851 und |

4)

In Rücksicht auf solche Gegenstände, die keiner Schäßung nah Gelde fähig sind :

a) Der Kostenansay erfolgt in der Regel wie bei Gegenständen, die einen Werth von 400 Thalern haben ; bei wichtigeren An- gelegenheiten, wie bei Gegenständen von 1000 bis 5000 Tblrn. und bei unbedeutenden Angelegenheiten , wie bei 60 bis 100 Thalern Werth, nah dem Ermessen des Gerichts.

Menn mit cinem unschäßbaren Anspruch ein daraus herge- [eiteter, in Gelde zu {häßender Anspruch (z. B. auf bestimmte Alimente) verbunden is, so ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend. Die Kosten in Jnjuriensachen sind: wenn dieselben vor dem Kollegium (Konsulargeriht) ver- handelt und entschieden werden, wie bei einem Objekte im Werthe von 400 oder 1000 Thalern, wenn die Verhandlung und Entscheidung vor dem Einzel- richter (dem Konsul allein) erfolgt ist, wie bei einem Gegenstande im Werthe von 60 oder 100 Thalern anzusehen.

) Grundgerechtigfeiten , welche auf bestimmte Nußungen gerichtet sind (Allgem. Landrecht Th. 1. Tit. 22 §8§. 80 ffff.), werden nicht zu den unschägbaren Objekten gerechnet ; ihr Werth wird durch den Betrag der zu veranschlagenden Nußzungen oder durch den Nachtheil bestimmt, welchen die Belastung für das dienende Grundstück hat. Wenn sich für das herrschende Grundstück ein anderer Werth, als für das dienende ergiebt, so ist der höhere maßgebend.

) Wenn bei anderen Grundgerechtigkeiten weder das herrschende, noch das dienende Grundstü einen nach den Bestimmungen sub a. beim Kostenansaße zum Maßstab zu nehmenden Werth erreicht, so ist der Werth desjenigen Grundstücks, welches den höchsten Werth hat, maßgebend.

f) In allen Fällen kommt aber auch bei geringfügigen Grund- gerechtigkeiten und Servituten mindestens der bei Gegenstän- den , die über 50 Thlr. werth find, nah dem Tarif anzu- sehzende Kostenbetrag zum Ansa.

g) Jn Pacht- und Miethsprozessen is , wenn der Streit die Auf- debung oder Fortsegung des Pacht- oder Miethsverhältnisses betrifst, der einjährige Pacht- oder Miethsbetrag, falls aber dieser den Betrag der Miethe oder Pacht für den Zeitraum, für welchen der Vertrag nach der Behauptung des einen oder des anderen Theils noch dauern soll, übersteigt, der leßtere Betrag als Werth des Streitgegenstandes anzunehmen.

Der Werth des Gegenstandes jeder anderen Rechtsangelegenheit

wird in analoger Anwendung dieser Grundsähe (1 bis 4) berech-

net. Bei Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit (Abfchnitt Il. Nr. I]. des obigen Tarifs) sind jedoch 10 Thlr. in preußischem Golde nicht für 11 Thlr. 10 Sgr. in Silbergelde, vielmehr nur für 11 hlr, und wiederkehrende, immerwährende Nußungen nicht zum fünf- undzwanzigfachen, sondern nur zum zwanzigfachen Betrage einer Jahresleistung als deren Kapitalswerth anzunehmen.

. Die Ermittelung und Fesistellung des Werths erfolgt in allen Fällen

durch den Richter unter folgenden näheren Bestimmungen : 1) Mit jeder Klage und Widerklage muß die Angabe des Werths des

2)

Streitgegenstandes, wenn dieser nicht in einer in sich bestimmten 1

Geldforderung besteht, verbunden werden. Wenn der Gegentheil dieser Angabe nicht in der zur Beantwor- tung der Klage gestatteten Frist widerspricht, so bleibt dieselbe ohne spätere Zulassung des Beweises eines höheren oder minderen Werths für den Ansay der Kosten maßgebend.

Einigen im Falle des Widerspruchs die Parteien sich bei der fol- genden Verhandlung vor dem Richter nicht, so ist, wenn die Sache noch in erster Jnstanz s{hwebt, die etwa nothwendige Aufnahme des Beweises sofort zu veranlassen, und danach der Werth durch eine Resolution festzustellen. Wenn die Sache nicht mehr in erster Instanz \{chwebt, so erfolgt die Ermittelung und Feststellung durch den Richter der höheren Jnstanz.

Wird über den streitigen Werth Beweis angetreten, so ist die Veranschlagung nach den allgemeinen Vorschriften über Aufnahme gerichtlicher Taxen zu veranlassen. Auf den außerordentlichen Werth ist bei der Abschäßung nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn der-

selbe Gegenstand des Streits ist.

4) Gegen die Resolution des Richters erster Jnstanz, in welcher zu-

gleich Über die Kosten der etwa stattgehabten Ermittelung zu ent- scheiden, findet der Rekurs an die vorgeseßte Jnstanz unter den-

selben Bedingungen, wie gegen Entscheidungen im Bagatell-Pro- zesse statt.

5) Fehlt die erforderliche Angabe des Werths in der Klage oder in

der eigentlichen Widerklage, so ist deren Vervollständigung in der Regel vor der Einleitung anzuordnen. Jn allen anderen Fällen aber is die mangelnde Erklärung von dem Richter nachträglich zu erfordern, und wenn diese in der zu bestimmenden Frist nicht er- folgt, die Ermittelung unter Zuziehung der Parteien, soweit die- felben dabei betheiligt sind, durch Vernehmung von Sachverständi- gen, oder auf sonst geeignete Weise zu veranlassen.

6) Bei unschägbaren Gegenständen tritt lediglich des Arbitrium des

Richters nach Abschnitt I. Nr. 4 vorstehend ein.

7) Jn allen Fällen, in welchen die Feststellung des Werths nicht

von Bodelschwingh.

auf einer Ermittelung oder auf dem Arbitrium des Richters , son- dern blos auf einer Angabe der Parteien berubt, bleibt dem Richter überlassen, behufs Nachweisung eines höheren, bei An- sezung der Kosten zum Grunde zu legenden Werthes eine nähere Ermittelung zu veranlassen.

Berlin , den 24. Oktober 1869.

Der Justizminister. Graf zur Lippe. Dec Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage : von Philipsborn.

Der Finanzminister.

Das Abonnement beträgt: L Thlr. für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie __ ohne Preis - Erhöhung.

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Königlich Preußischer

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Wilhelms-Straße No. 58. (nahe der Leipzigerstr.)

Anzeiger.

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269.

Berlin, Mittwoch den 15. November

1865.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem General-Kriegs-Zahlmeister, Geheimen Kriegsrath Wilke , Rendanten der General - Militair - Kasse, den Rothen Adler - Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub , dem Hof - Baurath Adolph Lohse zu Berlin, dem Kreis-Steuer-Einnehmer, Rehnungsrath Lehmann zu Schroda, dem Kreis-Secretair T orge s zu Belzig, im Kreise Zauch- Belzig, und dem Stadtrath und Rathszimmermeister Boettcher zu Brandenburg a. H. den Rothen Adler - Orden vierter Klasse, dem ersten Prediger an der Louisenstadt - Kirche zu Berlin, Superinten- denten a. D. Heyel, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem katholischen Lehrer Froeleken zu Verne im Kreise Büren und dem Schöppen Gottlieb Pietrzyck zu Neuendorf im Kreise Lydck das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Dr. med. Mag Fri zu Tangermünde im Kreise Stendal, dem Sergeanten Menzel vom 2, Schlesischen Grenadier-Regiment Nr. 11, dem Buhnenmeister Friedrich Ufer zu Wabhrenberg im Kreise Osterburg, dem Brüken- wärter Eduard Bresser zu Duisburg und dem Wirthschafts- lehrling Wilhelm Dalmer zu Gransfkeviß auf Rügen die Ret- tungs-Medaille am Bande zu verleihen ;

Den Militair-Jntendanten Sulzer vom 5. Armee-Corps zum 8, Armee-Corps zu versezen j;

Den Wirklichen Geheimen Kriegs - Rath Ritter vom Kriegs- Ministerium zum Militair-Jutendanten des 5. Armee-Corps zu er- nennen; und

Dem Wirklichen Geheimen Kriegs-Rath Krien es, Abtheilungs- |

Chef im Kriegs-Ministerium, die Stelle eines Mitgliedes des Direk-

toriums des Potsdamschen großen Militair - Waisenhauses zu über-

tragen j

|

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Lehrer Carl Hoffmann isst zum Provinzial - Gewerbe- shullehrer ernannt und an der Provinzial-Gewerbeschule zu Schweid- niß angestellt worden.

BDerannt ma Gan betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma » Actien-Gesellschaft für Gasbeleuchiung zu Soest« mit dem Siye zu Soest, im Regierungs- Bezirke Arnsberg, errihteten Actiengesellschaft.

Des Königs Majestät haben mittels Allerhöchsten Erlasses vom 24. Oktober 1865 die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der Firma : » Actien-Gesellschaft für L US u Soest« mit dem Siye zu Soest, so wie derea Statut” óm 25. Juli 1865, leßteres mit der Maßgabe, daß im §. 36 des Statuts an Stelle der Jahres- zahl 1865 die Zahl 1866 zu treten hat, zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg bekannt gemacht werden.

Berlin, den 10. November 1865.

Der Minister für Handel, Gewerbe Der und öffentliche Arbeiten. Minister des Junern. Graf von Jhenpliß. Graf zu Eulenburg.

Den Kreisgerichts «Direktor Cramer zu Bütow in gleicher |

Eigenschaft an das Kreisgericht in Grünberg zu verseyen ; so wie

Den Landrath a. D. und Kreis-Deputirten Dr. von Cotténet auf Braunau, unter Verleihung des Charakters als Geheimer Regierungs-Rath, zum Landrathe des Kreises Löwenberg, im Regierungsbezirke Liegniß, zu ernennen.

Berlin, den 14, November 1865.

Jhre Königliche Hoheit die Prinzessin Gemahlin Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrih Karl von Preußen is heute Morgen 8 Uhr 30 Minuten zur Freude Seiner Majestät des Königs, Jhrer Majestät der Königin und des ganzen Königlichen Hauses im hiesigen Königlichen Schlosse von einem Prinzen glücklich entbunden worden. Dies erfreuliche Ereigniß wurde den Besgen Einwohnern durch Lösung der üblichen Kanonenschüsse békannt gemacht.

Die hohe Wöchnerin, sowie der neugeborne Prinz be- finden Sich in bestem Wohlsein.

Der Königliche Hof legt heute die Trauer auf drei Tage für Se. 4 ak denPrinzen Georg Bernbard von Anhalt an. erlin, den 14. November 1865. |

Das Ober-Ceremonienmeister-Amt.

Finanz-Ministerium.

_Dem Kanzlei-Sekretair Sh imoneck is die Registrator - und Journalistenstelle bei der ‘Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt

S

verliehen worden. :

| Berlin, 14. November. Se. Majestät der König-haben. Aller- | gnädigst geruht: dem Wirklichen Legations-Rath und vortragenden Rath im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Jordan, die Erlaubniß zur Anlegung des Kommenthur-Kreuzes des Königlith württembergischen Kronen-Ordens , des Comthur-Ktreuzes des Groß- herzoglih mecklenburgischen Ordens der Wendischen Krone, des Kom- mandeurkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglih Badenschen Ordens vom Zähringer Löwen und des Ritterkreuzes, des Königlich Nieder- ländischen Löwen - Ordens zu ertheilen, welche ihm resp. von des Königs von Württemberg Majestät, des Großherzogs von Melen- burg » Schwerin Königliche Hoheit, des Großherzogs von Baden Königliche Hoheit und des Königs der Niederlande Majestät verlie- hen worden sind.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 14. November. Se. Majestät der König wurde heute früh durch die frohe Nachricht erfreut, daß: Fhre Königliche Hoheit ‘die Frau Prinzessin Friedrih Karl um 49 Uhr von einem Prinzen glücklich entbunden worden sei. Se. König-