1865 / 271 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

§710

Ober-Lausitz betreffenden Angelegenheiten durch die Bezirks-Direction zu Gör- liß, in den die Nieder-Lausih betreffenden Angelegenheiten dur die Bezirks- Direction zu Lübben, in den das gesammte Institut betreffenden Angelegen- heiten durch die General-Direction repräsentirt und namentlich in Prozessen durch dieselbe vertreten. Seinen Gerichtsstand bat das Kredit - Jnstitut in Angelegenheiten der General-Direction und der Bezirks-Direction zu Görliß

bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Görliß, in Sachen der Bezirks-Direction

zu Lübben bei dem Königlichen E zu Lübben.

Die öffentlichen Blätter, dur welche die Directionen die ihnen oblie-

genden Bekanntmachungen zu erlassen haben, sind: a) der Königlich Preußische Staats - Anzeiger, und

b) die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Liegniß und zu Frank- |

furt a. d. O, und zwar eines derselben oder beide, je nachdem die

Bekauntmachungen einen oder beide Bezirke betreffen.

Geht eins dieser Blätter ein, so bestimmt die General-Direction das- jenige Blatt, welches an dessen Stelle treten soll, und ist dies in dem nicht eingegangenen Blatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen,

fönnen. S Tel L

Verfahren bei Nachsuchung und Ertheilung von ® en,

Jeder Eigenthümer von Grundstücen y welche innerhalb der im §. 9 | bezeichneten Landestheile gelegen sind, kann, so weit er überhaupt: Darlehne | zu kontrahiren und Verpfändungen vorzunehmen befugt ist, Pfandbriefe auf |

die betreffenden Grundstücke, infofern die auf Einem Hypothekenfolium ein-

dert Thalern haben, ausfertigen lassen.

j S i p i infor= | Der Antrag wird unter Vorlegung eines Hypothekenscheins pro infor- | ¡u 100 und 20 Thalem 40 soidern,

| mung darüber, welche Gattungen von diesen Apoints zu gewähren sind.

matione und eines Attestes der Grundsteuerbehörde über die Höhe des Rein-

ertrages des zu bepfandbriefenden Grundstücks, wie solher auf Grund des | Gesehes vom 21. Mai 1861 festgestellt ist, so wie bei städtischen Grund- | stücken unter Vorlegung der bei der ständischen Feuerversicherungs8-Gesell- | schast genommenen Police, an die L U gerichtet.

Y. 9. j Pfandbriefe werden bewilligt bei allen ländlichen Grundstücken bis zu des ermittelten Werthes; ländliche mit Gebäuden versehene Grundstücke, die

gleich zu achten. Fabriken zu erachten sind, sind von s ausgeschlossen. d. 1

Der Werth der zu beleihenden ländlichen oder ihnen gleich zu achtenden durch den fünf und zwanzigfachen | (25fachen) Betrag des nach dem Gesey vom 21. Mai 1861 ermittelten |

Grundstücke wird bestimmt

Reinertrages derselben. Soweit eine Reinertragsermittelung nicht stattge-

funden hat, bildet der 25fache Betrag der auf das zu beleihende Grundstück | fallenden, nach Verhältniß der darauf repartirten Grundsteuer zu berechnen- | den Quote des Reinertrages der betreffenden Gemarkung den Beleihungs- |

werth desselben.

Bei denjenigen städtischen Grundstüen, welche den ländlichen nicht gleich | zu achten sind, wird der Betrag, zu welchem die Gebäude gegen Feuersgefahr | Bei städtischen Grundstücken, |

versichert sind, als Beleihungswerth angesehen. zu welchen ländliche gehören, werden beide Werthe zusammengerechnet.

nicht eingetragen sind und dessen Werth erheblich verringern oder aufheben. 11

Der Regel nach sollen die dem Kreditinstitute auszustellenden Hypoiheken- |

Obligationen die unbedingt erste Stelle im Hypothekenbuche haben.

Kann der Pfandbriefsucher in einzelnen Fällen die in Rubhrica I]. oder III. des Hypothekenbuchs eingetragenen Verbindlichkeiten nicht zur Löschung bringen, so ist die Direction berechtigt, aber nicht verpflichtet, dennoch Pfand- briefe auf das bereits belastete Grundstü zu bewilligen; sie hat aber die voreingetragenen Kapitalien nebft zweijährigen fünfprozentigen Zinsen und den Bfachen Betrag des nah Gelde zu shähenden Werthes der Rubrica II, eingetragenen Verpflichtungen von E Beleihungswerthe abzurechnen.

Sobald dem Darlehnsnehmer von der Direction die Bewilligung zuge- sagt ist, stellt er in Höhe der ersolgten Bewilligung eine eintragungs8fähige Schuld- und Pfandverschreibung aus, in welcher er

a) bekennt, ein Darlehn in Höhe des bewilligten Pfandbriefbetrages in preußisch Courant im geseßlichen Dreißig-Thaler-Fuß dem Kredit- Institut zu verschulden und Hypothek mit dem zu bepfandbriefenden Grundstücke bestellt ;

b) si verpflichtet, diesen Betrag zu dem von ihm übernommenen Zins- saße halbjährlih pünktlih am 1. Juni und 1, Dezember zu verzinsen j

c) die Verpflihtung übernimmt, bei über vier Wochen verzögerter Zins- zahlung den Zinsfuß rücksichtlih aller rücständigen Zinsen als um Ein Prozent erhöht, auch das Kapital selbst als zur sofortigen Rück- zahlung gekündigt, anzuerkennen j

d) si verpflichtet, noch außer und neben den bedungenen Zinsen in gleichen Terminen zwei Drittel (%) Prozent des in Pfandbriefen erhaltenen Darlehns (ekr. §. 18) zur Deckung der Kostenbildung eines Reservefonds, so wie zur Amortisation zu zahlen, auch im Falle des Verzuges in Erfüllung dieser Verpflihtung fünf resp. vier Prozent C vom Rückstande, vom Tage der Fälligkeit an, zu zahlen cîr, YŸ. j

Es versteht sich | übrigens von selbst, daß Bekanntmachungen noch außerdem, sofern es zweck- | mäßig erachtet wird, anderen, namentlich den Kreisblättern, inserirt werden | | geprüft und richtig befunden is, wird dem Schuldner ein gleih hoher Be: | | trag in Lausißzer Pfandbriefen ausgefertigt und nebst Zins-Coupons und

| Talons ausgeantwortet. |

in Gemäßheit der Bestimmuagen des Statuts, unterwirft;

f) die Verpflihtung Übernimmt, die auf dem beliehenen städtischen Grund. F stücke befindlichen Gebäude während der Dauer der Beleihung min. E destens in gleicher Höhe, wie bei der Bewilligung der Pfandbriefe, be F der ständischen Feuerversicherungs-Anstalt (F. 8) gegen Feuersgefahr F versichert zu erhalten ; auch der Direction das Recht einräumt, di, | Auszahlung der Brandkassengelder an ihn, bis zur Höhe des in Pfand, | briefen gewährten Darlehns, zu inhibiren und derselben die Berech, | tigung zur Erneuerung der Versicherung für scine Rechnung zugesteht, | überhaupt alle seine Rechte, insbesondere das Recht, gegen Erhebung | der Bonificationssumme die Wiederherstellung abgebrannter Gebäude | zu bewirken, abtritt und die Versicherungssumme für die Schuld nebs |

Zinsen und Kosten mit. verpfändet ;

g) außerdem alle Vorschriften des Statuts als rechtsverbindlich für ihn anerkannt, namentlich die aus §§. 3 und 37 des Statuts sich er. | gebende Haftbarkeit des zu bepfandbriefenden Grundstücks anerkennt |

und in die Eintragung derselben in das Hypothenbuch willigt.

Nachdem das Darlehn auf Kosten des Schuldners in das Hypotheken; |

buch eingetragen worden und das darüber lautende Hypotheken-Dokument

6. 13.

Die Pfandbriefe werden nach der Bestimmung des Schuldners zu 3, | | 35 oder 4 Prozent verzinslich und nah" dem Ermessen der Direction zu | Beträgen von 1000, 500, 100 oder 20 Thalern preußisch Courant im | Der Zinsfuß bestimmt die Serie | | (L, IT, L), die Höhe der einzelnen Pfandbriefe die Littera (A, B., C, D.) | unter welcher die einzelnen Pfandbriefe unter fortlaufenden Nummern (in

. . «i TR Fj e | getragenen mindestens einen nach Y. 10 festgestellten Werth von Einhun | jeder Serie und Littera) agbruferiicen fd.

Dreißig-Thaler-Fuß ausgefertigt.

Der Darlehnssucher is berechtigt, ein Viertheil in kleinen Apoints Der Direction verbleibt die Bestim-

. F. 14. Auf dem Hypothekendokumente wird von der ausfertigenden Direction

| aitestirt, welche Pfandbriefe nah Serie, Littera und Nummer für dasselbe | ausgefertigt worden , wie denn au auf den Pfandbriefen die fortlaufende | N des Hypothekendokuments anzugeben ist , für welches die Pfand-

; ä O ie L) bis inem: Düittbeil (ck) | riese ausgefertigt worden sind. sechs Zehntheilen (%o), bei städtischen bis zu ei E (5) Rendant attestiren auf dem ausgefertigten Pfandbriefe dessen Eintragung wegen ihres geringen Umfangs der Grundsteuer nicht unterliegen, sind den | Pfandbriefs-Register unter Angabe der Serie , Littera und Nummer städtischen Grundstücken, städtische Grundstücke dagegen, bei denen der Werth | geben auch die Nummer des Dokuments an, das dem ausgefertigten Pfand- der zugehörigen Liegenschaften größer ist, als der der Gebäude, den ländlichen | Gebäude , die nach der Ansicht der Bezirksdirection als |

Der Syndikus der Bezirks8direction und der

briefe zum Grunde liegt. S L

| Jedem Pfandbriefe werden Coupons für zehn halbjährige Zinstermine, | sowie Talons zur Erhebung neuer Zinscoupons beigefügt. E Für die auszufertigenden Pfandbriefe, Coupons und Talons liegen [F

Formulare diesem Statute bei.

Dit t el E (Verpflichtungen zwischen dem Darlehnsnehmer und dem Kredit-Institut. ÿ. 10.

Bei Ausreichung der beantragten Pfandbriefe entrichtet der Schuldner |

Ein Prozent der erhaltenen Pfandbriefe zum Betriebsfonds. d, 4

Der Pfandbriefssculdner führt die halbjährigen vorbedungenen Kinsen der empfangenen Pfandbriefe baar oder in noch nicht verjährten fälligen

| Coupons von Lausißzer Pfandbriefen portofrei an die Pfandbriefsk p, f Der Direction bleibt übrigens in jedem Falle überlassen, den zu ge- | M O P, MaBAf PIaN Cie pan. resp

währenden Kredit herabzuseßen oder ganz zu versagen, wenn auf dem zu |

beleißenden Grundstücke Realverbindlichkeiten haften, die im Hypothekenbuche |

zu Görliß und zu Lübben ab.

Sind die Kinsen nicht längstens bis zum 1. Juli resp. 1. Januar |

vollständig bei der Kasse eingezahlt, so wird der stipulirte Zinsfuß rücksicht- lih aller rücéständigen Zinsen als um Ein Prozent pro Jahr erhöht und

das Kapital selbst , falls die Direction von dieser Bestimmung Gebrauch | , Sind jedoch die Zinsen und die | etwaigen Kosten bezahlt, bevor die Direction erklärt hat , von der ihr zu- | stehenden Kündigung*efugniß Gebrauch machen zu wollen , so ist dies Recht |

machen will , für gekündigt angesehen.

als erloschen anzusehen. 6718.

Außer den vorbedungenen KZinsen und mit diesen zugleich entrichtet der

Schuldner zwei Drittheil (5) Prozent pro Jahr des erhaltenen Pfandbriefdarlehns. Von diesen zwei Drittel Prozent fließt ein Vier- tel Prozent zum Betriebsfonds , der Rest zum vereinigten Reserve- und Amortisationsfonds.

C. 19.

Wenn der Schuldner durch Brandschaden , Hagelschlag , Ueberschwem- | mungen, Viehseuchen, Mißwachs oder andere eiementare Unglücksfälle außer |

Stande geseht ist, seinen Yahlungsverbindlichkeiten rechtzeitig nachzukommen, so kann ihm eine Zahlungsnachsicht auf längstens sechs Monate bewilligt werden. Jn solchem Falle muß der Schuldner die Stundung spätestens vierzehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist nachsuchen, das ihn betroffene Unglück durch glaubwürdige Zeugnisse bescheinigen und den verbleibenden Rückstand im Falle der bewilligten Nachsicht , vom Tage der Fälligkeit ab mit vier Prozent verzinsen. C. 20.

Eine Kündigung der Pfandbriefskapitalien Seitens der Direction an den Schuldner findet, unter Jnnehaltung einer halbjährigen Frist, außer dem Falle des §. 17 nur dann ftatt, wenn

a) der Schuldner das beliehene Grundstück wesentlich verschlechtert, oder sonst nicht allen ihm obliegenden statutenmäßigen Verpflichtungen nachkommt (cfr. auc §. 49}, wobei jedoch dem Schuldner Gehör und

Verantwortung zu gestatten und dem Ermessen der Direction zu über-

lassen ist, ob die Entschuldigung für zureichend zu e, Hten; b) der Besißer von beliehenen städtishen Grundstücken .. ¿ Falle eines Brandunglücks die dur Feuer zerstörten Gebäude nicht binnen zwei

e) sich der halbjährigen Kündigung der Schuld Seitens der Direction 4 ( E

3711

Jahren mindestens zu dem früheren Werihe wiederberstellt und von |

Neuem gegen Brandschaden in der früheren Höhe bei der ständischen Sozietät versichert ; :

c) bei Besihveränderungen verpfändeter Grundstücke der neue Acquirent nicht binnen sechs Monaten die persönliche Verhaftung für die Schuld übernimmt ;

d) das Kredit-Jnstitut selbst G E wird.

Der Schuldner ist jederzeit berechtigt, die genommenen Pfandbriefe zur

Rückzahlung zu kündigen.

Die Rückzahlung erfolgt in den Terminen 1. Januar und 1, Juli, | und zwar entweder in baarem Gelde zum Nominalbetrage der gekündigten | Pfandbricfe y oder durch Ablieferung eines gleichen Betrages in nicht amor- | tisirten und nicht außer Cours geseßten Lausißzer Pfandbriefen nah dem |

Nennwerthe nebst Zinscoupons und Talons desselben KYinsfußes , wie die

von ihm gekündigten. j Die abzuliefernden Pfandbriefe können nur angenommen werden, wenn

ie von derselben Direction ausgefertigt sind, bei welcher die Kündigung ecr- |

folgt ist, Geschieht die Rücézahlung in baarem Gelde, so is die Kündigung an eine ganzjährige, sonst an eine dreimonatliche Frist gebunden. Bei Par-

tialzahlungen behält das Justitut für die noch ungetilgten Pfandbriefe die | Erst wenn die getilgten Pfandbriefe kassirt und, daß dies ge- | schehen, auf dem zum Grunde liegenden Hypothekendokumente attestirt ist, |

Priorität. darf Über lehteres löschungsfähige Quittung ertheilt werden. V 4A

So lange ein Darlehn des Kredit - Justituts auf Grundstücken haftet, auf denen sich gegen Feuersgefahr versicherte Gebäude befinden , darf der

Besizer die Versicherung ohne Genehmigung der Direction weder aufheben, | | Direction noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Jnhabers

noch in ihrem Gesammtbetrage verringern. Gu 29,

Der Schuldner wird von seinen persönlichen Verpflichtungen, dem Kredit- Institute gegenüber, bei dem Verkaufe des beliehenen Gutes nur durch eine Jusdrüdckliche Entlassung aus denselben Seitens der Direction befreit, und soll diese lehtere niemals früher ertheilt werden, als der Nachfolger im Be- sige des belichenen Grundstücks alle aus der ursprünglichen Schuld- und

Pfandverschreibung originirenden Verpflichtungen in beweisender Form als Selbstschuldner übernommen hat.

Ztel 19. Rechte und Pflichten der Jnhaber von Lausitßer Pfandbriefen. F. 24.

Die Jnhaber von Lausigzer Pfandbriefen sind zu einer Kündigung des verschriebenen Betrages nicht berechtigt erfolgt dagegen auf Grund fstatt- gefundener Ausloosung von Pfandbriefen Seitens der betreffenden Direction eine Kündigung, so hat der Jnhaber des Pfandbriefes nach Ablauf der Kündigungsfrist gegen Rückgabe desselben und aller noch nicht fälligen Cou- pons und Talons den verschriebenen Betrag in Preußisch Courant im Dreißig. Thaler-Fuße bei der Kasse derjenigen Direction, die den Pfand- brief ausgefertigt hat, in Empfang zu nehmen. Für die nicht mit abgelie- ferten Coupons wird deren Betrag bei der Auszahlung zurückgehalten.

Die Kündigung von Pfandbriefen erfolgt durch dreimalige Bekannt- machung in den Y. 7 bezeichneten Blättern ; diese Bekanntmachungen müssen innerhalb des dem Zahlungstermine vorangehenden sechsten und dritten Monats inserirt sein.

C. 20.

Mit dem Tage der Fälligkeit des Pfandbriefes hört seine Verzinslichkeit

auf , und is die Direction vier Wochen nach Eintritt derselben berechtigt, |

aber nicht verpflichtet , den Kapitalsbetrag auf Gefahr und Kosten des Jn- habers des Pfandbriefes gerichtlich zu g

Die Zahlung der Zinsen der Pfandbriefe durch Einlösung der Coupons erfolgt halbjährig postnumerando vom 1. Juli und 2. Januar ab bei derjenigen lausißschen Kasse, welche auf dem Coupon bezeichnet ist, außerdem auch an den Orten und zu den Terminen, welche durch die im Y. 7 be- zeichneten Blätter bekannt gemacht sind. Eine Prüfung der Legitimation des Tnhabers der Coupons, sowie eine Amortisation derselben findet nicht statt” Die erfolgte Ablieferung der Coupons zur Kasse giebt den vollen Beweis der erfolgten Zinszahlung. ; | 6

Das Forderungsrecht aus den Coupons und also das Recht der Zinsen- forderung erlisht zu Gunsten des Betriebsfonds des Jnstituts (§. 33 e), wenn die Coupons innerhalb der Frist von vier Jahren, vom Verfalltermine ab gerechnet, also spätestens in dem danach eintretenden achten Zinstermine, nicht zur Einlösung vorgelegt E A

Bei Ablauf der Periode, für welche die Zins-Coupons der Pfandbriefe ausgereicht gewesen, werden die neuen Coupons auf Vorzeigung und Rü- gabe der Talons an deren Jnhaber verabfolgt. Wird dieser Verabfolgung, bevor sie geschehen, von dem Pfandbriefsinhaber widersprochen, so treten die Vorschriften der Allerhöchsien Kabinets - Ordre vom 11. Juni 1838 ad 11 (Geseß-Samml. S. 367) ein und findet das vorgeschriebene Verfahren beim Kreisgerichte zu Görliß oder Lübben statt, je nachdem es sich um einen Ober- oder Niederlausizer Pfandbrief nre

Da die Pfandbriefe niht auf den Namen bestimmter Gläubiger lauten, so finden wegen der Eigenthums-Uebertragung, der Vindication / des Aus- und Wiederinkursseßens derselben die gemeingesehlichen Bestimmungen für die auf jeden Jnhaber lautenden Papiere Anwendung. :

Ebenso haben die über das Aufgebot, die Amortisation und die Er- neuerung verlorener, vernichteter, shadhaft gewordener oder solcher gekündig- ter Pfandbriefe, deren Jnhaber nicht zu ermitteln sind, in den Fg. 120. bis 140. Titel 51. Theil 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung und in der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 7. September 1830 (Gesez-Samml. S. 128) enthaltenen Vorschriften auch für die Lausißer Pfandbriefe, jedoch mit fol- genden Modificationen Geltung:

1) die den Haupt-Directionen übertragenen Geschäfte übernehmen die Be- | zirfs-Directionen resp. zu Görliy und zu Lübben ; 2) die Bekanntmachungen erfolgen in den §. 7. bezeihneten Blättern; 3) auf Ediktal-Citation kann erst, nahdem seit der Bekanntmachung der / achte Zinstermin vorübergegangen ist, angetragen werden; 4) dieser Antrag wird an das Kreisgericht zu Görli resp. an das zu Lübben gerichtet und zu dem Ende von dem Extrahenten a) eine Bescheinigung der betreffenden Bezirks-Direction, daß bis dahin sih Niemand mit dem verlorenen Pfandbriefe gemeldet habe, h) ein Exemplar der Blätter, in welchen die öffentlihe Bekannt- machung enthalten ift, eingereicht, worauf das Gericht die Ediktal-Citation verfügt und darin den etwaigen Jnhaber des verlorenen Pfandbriefes auffordert, sich spätestens bis zum zehnten Jinstermine zu melden, oder die Amorti- sation des Pfandbriefes zu gewärtigen ; die Ediktal-Citation geschieht : 2) durch ein bei dem betreffenden Kreisgerichte und der betreffenden Pfandbriefskasse auszuhängendes Proflama ; b) durch dreimalige Jnfertion in die im §. 7. bezeichneten Blätter ; vor Abfassung des Amortisations - Erkenntnisses muß stets noch eine Bescheinigung von der betreffenden Bezirksdirection beigebracht werden, daß der Pfandbrief auch im zehnten Jinstermine nicht präsentirt worden fei. §90;

Pfandbriefe, welche dur Vermerke, Beschädigung oder Besleckung zum

| Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Kriterien | der Aechtheit und Jdentität, nämlich die Bezeichnung der Serie, der Lit-

tera, der Nummer, des Kapital-Betrages und der Bezirks- nah dem Geseße vom 4. Mai 1843 (Geseßz-Samml. S. 177), und zwar unter derselben Nummer umgefertigt. Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Art und Weise nachgewiesen wird, andere Exemplare unter derselben Nummer und über dieselben Beträge gegen Zahlung von einem halben Prozent des Nominalbetrages bei Apoints von 1000 Thlr., von dreiviertheil Prozent bei Apoints von A Thlr. und von Einem Prozent bei kleineren Apoints aus- gefertigt.

Ob der vorerforderte Beweis der Vernichtung geführt sei, bleibt übri- gens lediglich der Beurtheilung der betreffenden Bezirks - Direction vor-

behalten. C -Dd.

Sollte der Pfandbriefs- Jnhaber seine Befriedigung wegen der ihm zustehenden Rechte von der Bezirks - Direction und auch durch eine Be- schwerde bei der Generaldirection nicht erlangen können, so steht ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege gegen die betreffende Bezirks- Direction seine Befriedigung zu suchen.

De N,

Von den Fonds des a und deren Verwaltung. Die Fonds des Instituts ns

a) dex Betriebsfonds, und

b) der vereinigte Reserve- und Amortisationsfonds ;

beide werden von den Bezirksdirectionen unter Aufsicht der Generaldirection

verwaltet. Die Bestände des ersteren sind Eigenthum des Justituts. Auf

die Bestände des lehteren haben die Pfandbriefschuldner die in den Fg. 36

bis 41 des Statuts näher bestimmten A

C00. Der Betriebsfonds bildet sich für jede der beiden Bezirksdirectionen :

a) aus der Hälfte derjenigen 10,000 Thlr., welche der betreffende Landes- theil für die Zwecke des Jnstituts hergegeben hat, und aus den von dieser Stammfapitalhälfte auffommenden insen ;

b) aus dem nach §. 16 von den Schuldnern bei Empfang der Pfand- briefe herzugebenden Einen Prozent derselben ;

c) aus dem Viertel Prozent, das nah §. 18 von dem Schuldner in halbjährlichen Raten zum Betriebsfonds zu zahlen ist /

d) aus dem Strafprozent, das der Schuldner bei säumiger Zinszahlung über die bedungenen Kinsen nach §. 17 des Statuts zu zahlen hat;

e) aus allen zu Gunsten des Jnstituts durh Verjährung erloschenen Zahlungsverpflichtungen am Kapital und Zinsen j

f) aus allen außerordentlichen Einnahmen des Jnstituts;

g) aus den Kosten, die für die durch den Syndikus aufgenommenen Obligationen und Cessionen zu liquidiren sind;

h) aus den Zinsen seiner Bestände, und bleibt es der Bestimmung der Direction überlassen, auf welche Weise die Bestände zinsbar angelegt werden sollen.

Sa 9d,

Aus dem Betriebsfonds sind alle sächliche und persönliche Koskên der Verwaltung des ganzen Justituts zu bestreiten, und zwar zunächst die bei jeder Bezirks-Direction bejonders entstandenen. Die bei der General-Direction entstehenden werden, nach Verhältniß des Kapitalbetrages der ausgegebenen Pfandbriefe, unter die beiden Betriebsfonds vertheilt und von diesen getra- gen. Sollten wider Erwarten die Einnahmen des Betriebsfonds zur Be- streitung der unerläßlichen Ausgaben nicht ausreichen, so ist das Fehlende:

a) zunächst aus dem §. 33 ad a. gedachten Kapitale der 5000 Thlr., bei dessen Unzulänglichkeit

b) bis zur Höhe von einem halben Prozent pro Jahr aus dem ver- einigten Reserve- und Amortisations-Fonds, und sofern auch dies nicht

ausreichen sollte, L | M

c) durch pro rata der ausgegebenen Pfandbriefe auf die einzelnen Schuld- ner auszuschreibende Beiträge

zu deen. ; ; | i ; Hierbei übertragen die beiden Bezirksverbände einander nicht, es bringt

vielmehr jeder die für ihn erforderlichen Verwaltungskosten selbstständig. auf.