1865 / 271 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3712

Q. 30, Der Reserve- und Amortisations - Fonds bildet sich für jede der beiden Bezirks-Directionen :

a) aus der zweiten Hälfte des §. 33 ad a. gedachten Stammkapitals der 10,000 Thlr. und den Zinsen davon;

b) aus den fünf Zwölftel (4) Prozent, welche die Schuldner jährlich über die stipulirten Pfandbriefszinsen hinaus nach §. 18 zum Reserve- und Amortisationsfonds zu zahlen haben ;

c) aus den freiwilligen Zablungen in baarem Gelde und Lausitzer

Pfandbriefen in den empfangenen Serien, welche die Schuldner zur |

S des Reserve- und Amortisations-Fonds einzahlen möchten, un d) aus den Zinsen, die der Fonds felbst gewinnen wird.

Die Bestände dieses Fonds werden in Ober- resp. Niederlausißer Pfand- |

briefen zinsbar angelegt, welche durch Ankauf an der Börse zum BVörsenkurse oder durch Aidloofana zum Nennwerthe erworben werden. Durch Ankauf oder Ausloosung sind Pfandbriefe der verschiedenen Serien in demselben Ver-

hältnisse für den Fonds zu erwerben, in welchem überhaupt Pfandbriefe der |

verschiedenen Serien im Umlaufe sind.

§. 36. Für jeden Schuldner wird ein eigenes Konto geführt, in welchem ihm

die von ihm zum Fonds geleisteten Zahlungen und von seinem jedesmaligen | Thalern besteht, halbjährig Zinsen zu dem | Kinsfuße, den er selbst von seinen Pfandbriefen zu entrichten hat, gutgeschrie- | | den durch den Bezirkssyndikus nach eingeholter Zustimmung des Bezirks.

Guthaben, soweit es in vollen

ben, wobei jedoch Bruchpfennige weggelassen werden ; hat er Pfandbriefe zu verschiedenem Qinsfuße erhalten, so is für jeden

betrag ein besonderes Conto für ihn anzulegen. Erreicht das Guthaben die

Höhe von funfzehn Prozent des Betrages der an ihn ausgegebenen | Pfandbriefe, so is sein Reservefonds erfüllt und alle weiteren Gutschreibun- | : | Generaldirection statt, bei deren Entscheidung es bewendet.

gen bilden seinen Amortisationsfonds.

§. 31. | Erleidet das Jnstitut einen Ausfall an Kapital oder Zinsen, so wird | Reserve- resp. Amortisationsfonds des Schuldners, | Ausfall erlitten worden ist; reicht dieses Guthaben | nicht aus, so wird der erlittene Ausfall pra rata von allen übrigen Reservefonds | | stimmberechtigtes Mitglied der Bezirksdirectionz er hat die Aufsicht über die

derselbe gedeckt aus dem rüdsichtlih dessen ein

derselben aus, so treten

Bezirksdirection getragen; reichen auch diese nicht

Sie Reservefonds der anderen Bezirksdirection in gleicher Weise ein, und erst, |

wenn auch auf diese Weise Deckung nicht zu erlangen sein sollte, tritt die Haftbarkeit der zum Kreditwerk E Schuldner nach §. 3 in Kraft. §. 38.

Hat der Reservefonds angegriffen werden müssen, so muß er vor allen |

Dingen wieder ergänzt werden , bevor der Amortisationsfonds weiter an-

wachsen kann. g. 39.

Ueber den Amortisations - Fonds kann der Schuldner verfügen, sobald

derselbe die Höhe von fünf und zwanzig Prozent seiner Schuld erreicht |

oder überschritten hat, und zwar kann er verlangen, entweder

a) daß ihm nach vorgängiger Cassation eines gleich hohen Betrages von

Lausißer Pfandbriefen derselben Serie, aus welcher er ursprünglich | Pfandbriefe erhalten hat, löschungsfähige Quittung, jedoch unter Vor- | behalt der Priorität für den noch ungetilgten Theil des Kapitals, er- | | desselben , welcher dann alle Befugnisse und Pflichten des Syndikus selbsi auf Grund | | den ist. Betrage ertheilt werden. Läßt der Schuldner einen Theil der er- |

theilt werde, oder daß ihm, bei nachgewiesener regulativmäßiger Sicherheit, der einmal bestellten Hypothek von Neuem Pfandbriefe zu gleichen

haltenen Pfandbriefe kassiren, so beschränken sich seine Verbindlichkeiten, dem Jnstitute gegenüber, auf e noch ungetilgten Betrag.

seines Ausscheidens an gerechnet, keine Verfügung zu; sind aber bis dahin Ansprüche irgend einer Art, die an den Fonds zu machen wären, nicht her- vorgetreten, so kann er die Ausantwortung verlangen ; diese erfolgt nach der

Wahl der Direction in baarem Gelde oder in Lausißer Pfandbriefen der- |

jenigen Serie, welche der gewesene Schuldner empfangen hatte, resp. in deren Tagesgeldcours an der Berliner R,

Der Antheil an dem Reserve- und Amortisationsfonds wird als ein un- trennbarer Theil des beliehenen Grundstücks angesehen , geht also ohne Wei- teres bei Besißveränderungen auf den neuen Eigenthümer des Grundstücks Über ; derselbe is übrigens niemals Gegenstand der Execution oder Beschlag- nahme für Gläubiger des S,

Bei etwaiger Auflösung des Kredit-Jnstituts behalten die Kommunal- Landtage der Ober- und Niederlausiz die Verfügung über die nah Erfüllung aller und jeder Verpflichtungen übrig bleibenden Bestände des Betriebs-, sowie des Reserve- und Amortisationsfonds.

Tit e1 VL Organisation der Ln Behörden. g. 43.

Alles, was zur Aufrechthaltung des Jnstituts und der in diesem Statute getroffenen Bestimmungen gehört, steht unter der Oberaufsicht des Ministerii des Jnnern und der besonderen Aufsicht eines von Sr. Majestät dem Könige zu ernennenden Kommissarii. Der lehtere ist befugt , den Sitzungen der Generaldirection beizuwohnen , auch dieselbe außerordentlich zusammenzuberufen ; er is berechtigt, Geschäftsrevisionen bei derselben anzu- ordnen und dabei gegenwärtig zu sein, auch jede beliebige Auskunft von ihr zu fordern.

Legt er gegen einzelne Verfügungen der Generaldirection Einspruch ein, so bleiben dieselben bis zur O des Ministerii in susPpens0.

Ë

Für jeden der beiden Bezirke Ober- und Niederlausiß wird eine besondere Bezirksdirection bestellt , welche ihren Siß resp. in Görliy und in Lübben haben ; jede derselben bildet sich aus einem Bezirködirektor, drei Bezirksräthen und einem Bezirkssyndikus ; außerdem werden für die Bezirksräthe drei

gleichartigen Pfandbriefs- | | Direction in nächster Sitzung Kenntniß zu geben.

Stellvertreter gewählt, welche bei Verhinderung des Direktors oder der Bezirksräthe nach der Anciennetät 25ER einberufen werden,

Die Wahl des Direktors, dec Räthe, des Syndikus und der Stellver. treter erfolgt durch die Kommunallandtage resp. der Ober- und Niederlausiß die des Syndikus auf Lebenszeit, die der übrigen Personen auf sechs Jahre.

Von den drei Bezirksräthen und drei Stellvertretern scheiden immer

nach drei Jahren cinmal je Einer, dann je zwei aus; das erste Mal i

entscheidet das Loos über den Austritt, später das Dienstalter.

Der Bezirks\syndikus muß die Qualification zum preußischen Richter. f

amte nachgewiesen haben. g. 46.

Die Bezirksdirection tritt halbjährig zu Sizungen zusammen und H außerdem, so oft der Bezirksdirektor oder bei seiner Verhinderung der älteste | Die Anciennetät unter den Bezirksräthen |

Bezirksrath es nöthig findet.

wird durch die Zeitdauer, während welcher sie der Bezirksdirection als Di, rektor odex Mitglied angehören, O das Lebensalter bestimmt. Die Beschlüsse werden in den Sigzungen durch Stimmenmehrheit ge» | | faßt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Direktors oder bei | | feiner Verhinderung das des ältesten Bezirksrathes. | Die Direction isst beschlußfähig, er drei Mitglieder anwesend sind.

Geschäfte, die den Aufschub bis zur nächsten Sißung nicht dulden, wer- Direktors erledigt; doch is von allen derartigen Verfügungen der Bezirks.

| G. 49; Gegen Entscheidungen der Bezirksdirection findet die Beschwerde an die

Ñ Leisten Pfandbriefschuldner ihren statutarischen Verpflichtungen nicht pünktlich Folge, so ist die Bezirksdirection zur Kündigung der den Pfand- briefen zum Grunde liegenden Darlehne befugt (ckr. Y. 20)

Der Bezirkssyndikus is nicht nur der juristische Rathgeber, sondern auch

Kassen und Büreaus und die dabei beschäftigten Unterbeamten, bereitet alle Sachen zur Beschlußnahme in den Sißungen vor und hat in den lehten

| den Vortrag darüber.

Der Direktor kann einzelne Geschäfte des Syndikus entweder selbst Über- nehmen, oder einem der Bezirksräthe übertragen. Der Bezirks\yndikus is berechtigt, in allen Angelegenheiten, die das

Kredit-Jnstitut berühren, Verträge und Verhandlungen aufzunehmen und | auszufertigen, und sollen dieselben gleiche Kraft und Wirkung, wie Akte

cines preußischen Notars, namentlih auch die Eintragungsfähigkeit in die Hypothekenbücher haben. An Kosten wird derjenige Betrag zum Betriebsfonds liquidirt, den ein preußischer Notar in den östlichen Provinzen dafür anzusehen befugt wäre, ol

Bei Erledigung des Syndikats ‘oder bei zeitweiser Verhinderung des |

Syndikus bestimmt der Direktor einen qualifizirten (§. 45) Stellvertreter

hat, bis von dem betreffenden Kommunal-Landtage darüber befunden wor- C 02.

i Die Kommunal-Landtage der Ober - und Niederlausiß sind berechtigt die Bildung der §ÿ. 44 f. vorgeschriebenen Bezirks-Directionen auszuseßen

/ . 40. | und die nah dem Statut diesen obliegenden Rechte und Pflichten bereits Ueber die Bestände des Reserve-Fonds steht dem Schuldner, so lange er | dem Verbande angehört und während der nächsten beiden Jahre, vom Tage |

bestehenden ständischen Organen, und zwar für die Oberlausiß der Hülfs kassen-Direction mit Hinzutritt des Landesbestallten, und für die Nieder lausiÿ der Landes-Deputation, welche für die von ihnen zu übernehmenden Functionen den Namen der Bezirks-Directionen annehmen, zu Übertragen, auch die Modalitäten zu ordnen und festzustellen, nach denen die einzelnen Mitglieder die im Statute den Bezirks-Directionen übertragenen Geschäfte zu erledigen haben. Der ihnen beizuorduende Syndikus hat bei ihren Be- rathungen nur ein konsultatives Votum. Bei der Bestimmung darüber, ob Bezirks-Directionen zu bilden, oder ob die Verwaltung anderen ständi- \chen Organen übertragen werden soll, is der eine Kommunal-Landtag von den Entschließungen des anderen unabhängig. 09,

Die General-Direction bildet d: V aus dem Landesältesten und Landesbestallten der Oberlausiß, o wie

aus dem Vorsißenden des Kommunal- Landtages der Niederlausiß |

und dem Landsyndikus.

Außerdem wählt jedèr Kommunal-Landtag noch zwei Mitglieder in die |

General-Direction und Stellvertreter für dieselben.

Den Vorsiß in der General - Direction führt abwechselnd der Landes- |

älteste der Oberlausiß und der Vorsißende des Kommunal - Landtages der Niederlausiß , die sich in Behinderungsfällen auch gegenseitig vertreten. Sollten beide Herren Vorsißende behindert sein, so geht der Vorsig in der- selben Weise auf den Landesbestallten der Oberlausiß und den Landsyndikus der. Niederlausiß Über.

__ Die Functionen des Vorsißenden dauern vom Beginn der einen Sihung bis zum Beginn der anderen.

In Angelegenheiten , welche die Bezirks - Direction des Landestheils be- treffen , dem der Vorsißende angehört, übernimmt der Vorsißende aus dem anderen Landestheile den Vorsiß.

Die Sigungen finden abwechselnd in Görliß und in Lübben statt.

Bei Stimmengleichheit giebt der jedesmalige Vorsißende den Ausschlag.

/ g. 54.

Die Bestimmungen der §§. 45 bis 48 finden au auf die General- Direction, jedoch mit den Modificationen Anwendung, daß vicht ein ständi- ger Syndikus derselben zugeordnet , sondern von dem jedesmaligen Vor- sizenden der General-Direction ein juristischer Beirath erwählt und zu den

3713

«ften und Sihungen zugezogen wird daß von den gewählten Mit- n und Stellvertretern jedes Landestheils alle drei Jahre nur je Einer ausscheidet und daß zur Beschlußfähigkeit der General-Direction die Anwesenheit von fünf Mitgliedern A ist.

Die General- und Bezirks-Direktoren und Rätbe ; sowie ihre Stell- vertreter erhalten fein hestimmtes Gehalt y sondern für die Geschäftstage o rei Thaler Diäten täglich und, sofern sie Reisen zu machen haben / für jede Meile Entfernung (Hin- und Rückreise besonders gerechnet) Einen Thaler Reisekosten und bei groschen. Ps

g. 96.

Die Bezirkssyndici erhalten ein von der Generaldirection festzusehendes,

in vierteljährigen Raten pränumerando zu zahlendes festes Gehalt.

Haben sie im el | e dieselben Diäten und Reisekosten wie M u Räthen zu. l

Die Generaldirection erstattet alljährlich über die gesammte Verwal-

und bei den Bezirksdirectionen Bericht an die Kommunal-Land- A : z ¿ h ) König nahmen heute die Vorträge des

| Kriegs - Ministers und Militair - Kabinets, des Ober - Kammerherrn | Grafen , l | mandanten die Meldungen die Bezirksdirectionen durch zu emanirende Jn- |

tung bei sich ) E der Ober- und Niederlausig. k,

Den Geschäftsgang bei den Bezirksdirectionen, sowie den in den Bü- reaus und bei der Kassenverwaltung ordnen, unter Vorbehalt der Genehmi- gung der Generaldirection direct ) structionen und werden in gleicher Weise die erforderlichen Beamten ange- nommen und ihre Gehälter und t E festgestellt.

09

Aenderungen des Statutes der Kommunal-Landtage der Ober- Genehmigung. : 5 1558 0s Formular eines Lausiyer Pfandbriefs. Embleme der (Vereinigte Wappen der Ober- und Landwirth- Niederlausiß.)

schaft. Lifte Me

Embleme der i Industrie. Serie...» 1 Ober- (Nieder-) Lausigzer Pfandbrief über Thaler Courant im gesetzlichen Dre ißig- Thalerfuß, verzinslich mit jährlich, aus- gefertigt , sowohl zur Sicherheit des Kapitals als der Zinsen, auf Grund einer Hypotheken- forderung von gleichem Betrage /- untex Ver- haftung des gesammten Vermögens des Pfand- Abbildung des Ständehauses in Görliß.

und des bepfandbrieften unbeweglichen Ver- mögens aller zum Kreditwerk verbundenen Grundstückbbesiger, unkündbar von Seiten des Inhabers, einlöslich von Seiten der Direction, nach. Juhalt des Statuts vom ¿abon 18... (Gesez-Samml. pro 18... S. «---- Görliy (Lübben), den ten ] (L. S.) Die Bezirksdirection. (Name des Direktors.) (Name eints Rathes.) (Name des Bezirks-Syndikus.)

Dieser Pfandbrief is eingetragen im Re- gister der Ober- (Nieder-) Lausißer Pfandbriefe unter Serie …. .… Littera O ausgefertigt auf Grund des Hypotheken-Doëu- ments A7... von dem ten 18.

Görliß (Lübben), den Ten :

(Name des Bezirks-Syndikus.) (Name des Rendanten.)

Formulare zu Coupons und Talons von Lausither Pfandbriefen.

R E E EDLEEEE

Qins- Coupon zu. dem U Ober- (Nieder-) Lausigßer Pfandbriefe Serie Littera M C über Thaler. Jnhaber dieses empfängt am 15, bei der Kredit-Jnstitutskasse zu Görliß (Lübben) oder vom 1sten 18.. ab an den von der unterzeichneten Direction öffent- lih bekannt gemachten Stellen die halbjährigen Zinsen des oben be- zeichneten Pfandbriefes Eee Dee Silbergroschen

Pfennigen. Görliß (Lübben), den ten ae : Die Bezirks-Direction. (Name des Direktors.) (Syndikus.) Eingetragen im Zinsbuche .. (Name des Rendanten.)

in Lübben.

Embleme der Forstwirth- schaft.

Handwerks.

v / r ..

hrt iu vier Jahren, an gerechnet.

E

vom Tage der Fälligkeit

Dieser Coupon verjä

Talon zu dem! , Ober- (Nieder-) Lausißer Pfandbriefe Serie : Littera .……... AS ...- über Thaler.

Der Produzent dieses Talons erhält in Gemäßheit des Y. 28 des durch Allerhöchsten Erlaß vom ten ‘- 18... bestätigten Pfandbrief- Statuts für die beiden Lausißen die für den vorstehend bezeichneten Pfand- brief auszufertigenden Zins-Coupons für fünf Jahre vom n bis

, sofern der Ausreichung an ihn durch den Bfandbriefsinhaber nicht widersprochen ist, der Pfandbrief selb| sich auch noch im öffentlichen Verkehr befindet.

Görliß (Lübben), den : j 18..

Die Bezirks-Direction. ] (Name des Direktors.) (Syndikus.) (Name des Rendanten.)

Eisenbahntouren pro Meile zehn Silber- | | gnädigst geruht:

Interesse des Jnstituts Reisen zu machen, so stehen ihnen |

bedürfen der übereinstimmenden Beschlüsse | und Niederlausiß und der Allerhöchsten | N | der laufenden

brief - Instituts der beiden preußischen Lausizen Abbildung des | Ständehauses |

| über Ausstattung der | mit Grundbesiy und Grundgefällen statt mit Baarzahlungen aus | dem Klosterfonds, welche {hon 1824 | der römischen Curie vereinbart wurden | vernimmt, mit Zustimmung der römischen Curie

|

| geworfenen Geldsummen vereinbart ist.

Justiz - Ministerium. Der Landgerichts - Referendarius Kloepp el in Coblenz is auf

Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgerihtsbofes zu Cöln ernannt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und Kommandant von Posen, von Alvensleben, von Posen.

Berlin, 16. November. Se. Majestät der König haben Aller- Dem Wirklichen Geheimen Ober-Regierungs-Rath und Ministerial - Direktor Delbrü ck die Erlaubniß zur Anlegung

| des von des Königs von Sachsen Majestät ihm verlichenen Groß-

kreuzes des Albrechts-Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches. Berlin, 16. November. Se. Majestät der Minister - Präsidenten, des

r ——————_—_———_—

Preufßen-

Redern, des Grafen Stillfried, so wie im Beisein des Fom- der General-Lieutenants z. D. v. d. Mülbe, Grafen Henckel von Donnersmark, des Genexal » Lieutenants von

| Alvensleben, Kommandanten von Posen, und mehrerer anderen Of- | fiziere entgegen.

In den nächsien Tagen treten, der »Prov.-Corresp.« zufolge, in mehreren Landestheilen die Kommunal -Landtage zur Erledigung Verwoaltungs8geschäfte zusammen. folgt in allen Provinzen der Zusammentritt

Am 3. Dezember welche in einer acht- bis vierzehn-

der Provinzial-Landtage,

| tägigen Sihung vornehmlich die Frage wegen der Aufbringung der | auf die einzelnen Provinzen fallenden Kosten der Grundsteuer- | Veranlagung j | heiten berathen werden.

daneben nur die dringendsten Provinzial - Angelegen-

osen, 13. November. Heute, wird der »Bromb. Pair. Ztg. ch

| geschrieben, traf die Nachricht von dem Tode des Domherrn Joseph M elkowsfi in Gnesen ein. | Jahre lang das Kanoniïat an der Kathedrale bekleidet. | besezung steht der Staatsregierung zu,

Geboren im Jahre 1501 hat er 24 Die Wieder- da er in einem ungraden

Monat starb.

Köln, 13. November. Dem Central-Dombauverein find im

| verflossenen Monat an Gaben 12,476 Thlr. 2 Sgr. 9. Pf zuge- | gangen.

Darunter befinden sich 8000 Thlr. aus der Dombau-Prä-

mien-Kollekte als erster Beitrag zum Ausbau der Thürme; die bei

| Ziehung derselben auf unabgescht gebliebene Loose gefallenen beiden Geld-

gewinne à 1000 Thlr. ; ein Vermächtniß des verstorbenen Hrn. Louis Mer-

| tens von hier mit 1000 Thlr. und der Ertrag der Fremdenkollekte im Dom

| mit 603 Thlr. 21 Sgr. 1 Pf. Einschließlich der Einnahmen vom 1. Ja-

| nuar bis Ende September, welche 24,695 Thlr. 24 Sgr. 2 Pf. Embleme des | betrugen , beläuft sich also die Gesammteinnahme in diesem Jahre | auf 37,171. Thlr. 26 Sgr. 1 Pf. | Sigzung vom 30. v. Mts. auf

Der Vorstand beschloß in der den Antrag des Dombaumeisters

Voigtel aus den vorhandenen Einnahmen 30,000 Thlr. als fernern

| Beitrag zum Fortbau des Doms für das laufende Jahr zu bewilli- | gen und die im Jahr 1862 creirte Schuld von 10,000 Thlr., deren

| Kinszahlung die städtische | zurüzuzahlen.

Verwaltung Übernommen hatte, sofort

Hannover, 13. November. Die längeren Verhandlungen Bisthümer Osnabrück und Hildesheim zwischen der Regierung und haben , wie der »Courier« dahin ihren Ab- {luß gefunden, daß von der Grunddotation abgesehen, dagegen eine Erhöhung der für die Kleriker in dem früheren Abkommen aus-

(Fr. J.) Gegen

Nassau. Wiesbaden, 14. November.

| 2 Uhr heute Nachmittag wurde die um halb 10 Uhr begonnene

| Sitzung der Ständeversammlung, | [itairbudget verhandelt wurde,

in welcher über das Mi- unterbrochen und es wird dieselbe morgen früh 9 Uhr wieder aufgenommen. Es werden inkl. der drei Nachforderungen im Ganzen angefordert 821,230 Fl. 20 Kr., gegen die vorigjährige Verwilligung weniger 67,854 Fl. ; Baden. Karlsruhe, 13. November. Se. Hoheit der Prinz Wilhelm isst gestern Vormittags nah Konstanz abgereist. | Ihre „Königliche Hoheit die Großherzogin und Ihre Kaiser- lihe Hoheit die Prinzessin Wilhelm begaben sich im Lauf des Vor- mittags nach Baden, statteten daselbst Besuche bei Jhrer Hoheit der Herzogin von Hamilton und Jhrer Königlichen Hoheit der Prin- zessin Friedrich von Hessen ab “und trafen Abends 95 Uhr wieder ier ein. E An den Budgetvorlagen für den nächsten Landtag wird gegenwärtig fleißig gedruckt. Die Vorlagen umfassen bekanntlich drei Theile: T. Die Vergleichung der R mit den Rech- nungsergebnissen für die Jahre 1862 und 1863. Il. Die Rechnungs- nachweisungen für die Jahre 1863 und 1864. 1II, Das Budget für