1865 / 279 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sellschaft, welches in 2,900,000 Thlr. besteht, und durch Emission von 12,500 Stammactien à 200 Tblr. aufgebracht ist, soll zur Ausführung der pro- jeftirten Erweiterungsanlagen und Bauten durch weitere Ausgabe von 25,000 Stück Stamm-Actien à 200 Thlr., demnach durch... P C T E Ch und durch Emission von:

Da Thaler 5prozentigen Prioritäts - Stamm-

Actien

vergrößert werden, so daß sih darnach das ganze Actien- Kapital der Rechten - Oder -Ufer- Bahn auf den Betrag

aa bana- 15,000,000 feststellt. Ein etwaiger Mehrbedarf §. 1, leßtes Genehmigung oder durch Anleihen aufgebracht.

5,000,000 Thlr.

7,500,000 Tblr.

D ReserÞve- und Erneuerungs-Fonds. l, Jur Bestreitung unvorhergesehener außerordentlicher Ausgaben bei

den projektirten Erweiterungsbauten und in Folge derselben nothwendig | werdender weiteren Anlagen, sowie zur Deckung der im Laufe der ersten | Jahre möglicher Weise eintretenden größeren Betriebs-Ausgäben und unzu- |

länglichen Betriebs-Einnahmen wird ein Reserve-, Bau- und Betriebs- Fonds von 500,000 Thlr. aus dem Stamm-Actien-Anlage- Kapital reservirt, über welhes nur mit Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten disponirt werden darf.

(I. Außerdem wird nah Ablauf des ersten Betriebsjahres aus dem |

Ertrage des Unternehmens a) ein Reserve- und b} ein Erneuerungsfonds gebildet. Der Re servefonds ad a. is bestimmt zur Deckung der in außer-

ordentlichen Fällen eintretenden, ungewöhnlichen, größeren Betriebs-Ausga- |

ben, insbesondere solcher, die durch außerordentliche Elementar-Creignisse oder durch Unfälle im Betriebe verursacht werden.

Dieser Reservefonds wird durch Rücklagen aus den Betriebs-Einnahmen | gebildet, die mit Zustimmung des Staats von der Direction nach Bedürf- |

niß festgeseßt werden, aber jährlich ein zehntel Prozent des Anlage-Kapitals nicht überschreiten sollen. , Es erfolgen indeß Zuschüsse aus den Betriebs-Einnahmen nur so lange, bis der Reservefonds die Höhe von 125,000 Tölr. erlangt hat und dem- nächst nur insoweit als erforderlich, um ihn auf dieser Höhe zu erhalten.

Was den Erneuerungsfonds ad b. anlangt, so wird derselbe gemäß |

den, bei der Staats-Regierung bestehenden allgemeinen Grundsäyen, aus den Betriebs-Einnahmen der' im Betrieb befindlichen Strecken gebildet.

der Fahrbetriebs-Mittel.

Dem Erneuerungs-Fonds werden überwiesen :

a) Die Einnahmen aus dem Verkauf des bei der Erneuerung gewonne- nen alten Materials,

b) ein jährlicher Zuschuß der Dauer der zu erneuernden Gegenstände nach ihrem Werthe, entsprechend nah den Wagenachs- und den wird, welche der Jahresbetrieb aufweist.

Für die Dotirung und Verwendung des Reserve - und Erneuerungs- |

Fonds bleiben Spezial-Regulative vorbehalten, welche von 5 zu 5 Jahren von der Direction zu entwerfen und der vorgeseßten Staatsbehörde zur Ge- nehmigung einzureichen sind.

Die aus den Betricbs-Einnahmen der Oppeln-Tarnowißer Eisenbahn gebildeten Reserve- und Erneuerungs-Fonds werden den neu zu bildenden Reserve- beziehungsweise Erneuerungs-(Fonds zugewiesen.

Die bei dem Reserve - Fonds demnächst auffommenden Zinsen werden, wenn derselbe die Höhe von 125,000 Thlr. erreicht hat, den Betriebs-Ein- nahmen zugeschlagen.

0

Verhältniß der Gesellschaft zum Staat.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden außer durch die bestehenden und noch zu erlassenden Geseze, im Allgemeinen durch die zu ertheilende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt.

Insbesondere aber bleibt

1) dem Staate vorbehalten:

a) die Genehmigung des Bahngeld-Tarifes und des Fracht-Tarifes sowohl für den Güter- als für den Personenverkehr, so wie jeder Abänderung der Tarife ;

b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch Abänderung des Fahr- planes ;

c) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations-Beamten (Spezial-Direktors), des obersten technischen Beamten (Ober-Jnge- nieurs resp. Betriebs-Direktors), welcher die formelle Qualification zum Königl, preußischen Bau - Jnspektor besigen muß, und des Syndikus, so wie die Genehmigung der denselben zu ertheilenden

N Geschäfts-Jnstructionen (Y. 96).

2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benußung der Cisenbah- nen zu militairischen Zwecken (Ges.-Sammlung für 1843, S. 373) ist die Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Trans- ports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, desgleichen für die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Mili- tair-Bedürfnissen auf den Staatsbahnen , endlich der Instruction vom 1. Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee-Ma- terials auf den Eisenbahnen, und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Jnstruction zu unterwerfen, als auch Militairpersonen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Prei- sen zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die nie-

ZOIT. |

rf wird einschließlich der Anlagekosten für die | Alinea, gedachten etwa zutretenden Anschlußbahnen unter | des Staats entweder durch Vermehrung des Actien-Kapitals, |

Er | ist bestimmt zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und |

aus den Betriebs-Einnahmen, der theils nach | Prozentsäßen von | theils der wirklichen mehreren oder minderen Abnußung Lokomotivmeilen berehnet |

drigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair-Verwaltung „, anderen Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird M Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Poss

und Postwagen, gemäß §. 36 des Gesezes vom 3. November 08 F. 9 des Gesehes vom 5. Juni 1852, L 9 des Gesehes vom R Mai 1860, is die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden sn Conducteure und das expedirende Postpersonal unentgeltlich ;

fördern. U he

Die Gesellschaft gestattet unentgeltlih die Anlage eines Staats.Jy N!

graphen längs der Bahn unter den von dem Handelsminister feu stellenden Bedingungen, wird auch auf Verlangen und nach Maßgth

der Anordnung des Handels-Ministers den Eisenbahn-Telegraphen u

Benußung von Staats- und Privat-Depeschen mit verwenden,

Die Gesellschast hat auch den Anordnungen, welche von den zusj digen Staatsbehörden wegen polizeilicher Beaufsichtigung der b Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich ul zukommen, und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaby

insbesondere auch die dur die etwaige Anstellung eines besonde |

Polizei - Aufsichts - Personals entstehenden Kosten zu tragen. Si j verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu den in Gemäßheit der Veto

nung vom 31. Dezember 1846 (Gesez-Sammlung pro 1847 S. F

für die Bau «- Arbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Niy

minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen V, E hôrde wegen Genügung des firchlichen Bedürfnisses der beim Yy L beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und forderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kost H

übernehmen.

Die Gesellschast ist verpflichtet, nah Maßgabe der jet und künst | bestchenden Grundsäße für die Staats-Eisenbahnen für ihre Beam

und Arbeiter Pensions-, Wittwen-, Verpflegungs- und Unterstüßung,

Kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge y E

leisten.

Die Gesellschaft wird die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Staj, [

ner und sonstigen Unterbeamten , mit Ausnahme der eine tehnish | Vorbildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellunzi F

Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich preußischen Heer

soweit diejelben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt habn, |

wählen.

Sofern der Staat wegen des von ihm nicht anerkannten Widerspru j Rechts der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft gegen die Anlage du Þ neuen Bahn im Oberschlesischen Bergwerks- und Hütten - Reviere u F

einer Entschädigung im Wege Rechtens verurtheilt werden soll

übernimmt die Rechte Oder-Ufer-Eisenbahn-Gesellschaft die Leistun j

dieser Entschädigung. G Verwaltung und Verfassung.

Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen :

a) dur die Eesammtheit der Actionaire in der General - Versammluy |

(§. 29),

b) durch den Verwaltungsrath (Y. 37), bestehend aus: 2a) dem Aufsichtsrath mit 13 Mitgliedern und 4 Stellvertretern, bb) der Direction mit 8 Mitgliedern und Z Stellvertretern,

c) durch Beamte. Q

Oeffentliche Bekanntmachung.

Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungu j

sind in folgenden öffentlichen Blättern: F

1) dem Preußischen Staats-Anzeiger, 2) der Schlesischen Zeitung,

3) » Breslauer Zeitung,

4) » Schlesischen Provinzial-Zeitung und

5) » Berliner Börsen-Zeitung abzudrudcken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrüdlit F vorgeschrieben , genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung "| jedem der vorgenannten Blätter mitmindestens dreitägiger Quwischet | geit zu deren rechtöverbindlicher Publication. oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in d} übrigen, bis die nächste General-Versammlung über die Wahl eines anderen

Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat.

B Deo ett Den mm u e.

l, Von den Actien, Zinsen und Dividenden V. 12. Nuosfertrgun der Actten a oie Stam ctien PCLLeT eno.

Die neuen Stamm - Actien werden in Stücken von je 200 Thlr F

conform den alten, nach der Anlage B. stempelfrei ausgefertigt, Und zw® von der laufenden Nummer 12,501 anfangend.

Die Actien sollen auf dem Jnhaber lauten und sind untheilbar. Je!

derselben wird mit dem Facsimile der Unterschrift zweier Mitglieder det F

Direction versehen und vom Haupt - Rendanten der Gesellschaft geg!" gezeichnet.

Die nach Beilage A. ausgefertigten Stamm-Actien der Oppeln-Tarm! wigzer Eisenbahn-Gesellschaft werden mit den neu auszufertigenden Stam" Actien der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahn zu dem im §. 1 bezeichneten Termin! der Firma-Aenderung identisch.

Die Oppeln - Tarnowitzer Stamm - Actien können nah Wahl des Vet' waltungs-Raths entweder gegen, zu diesem Behuf unter denselben Nun" mern anzufertigende, auf den Namen der Rechten Oder-Ufer-Eisenbahn [a tende, neue Stamm - Actien umgetauscht, oder auch blos zur Verificati0® durch einen entsprechenden Vermerk abgestempelt werden,

U

Beim Eingehen des eint}

3

b) die Prioritäts-Stamm- Actien (F. 4) betreffend. Diese werden nach dem Formulare C. und genau unter densel- I Bedingungen dieses und der §§. 13—20, welche für die hen „Actien und ihre Zeichner, beziehungsweise Inhaber sind, aus gegeben. Dieselben werden von Nr. 1 anfangend s numerirt. / 7 CH. 21, 93 und 24 wegen der Zinsen während der Bau- Dividendenscheinen und für den Fall des Ver- gelt ¿digung von Actien, Dividendenscheinen und Talons U renen Festsegungen sollen auch für die Prioritäts-Stamm-Actien, be- é c” ivi [chei Ta F zichungSwell€ deren E S, A Talons gelten. Y Anerkenntnißscheine und Quittungsbogen. i Bis zur Volleinzahlung der neuen Actien können bchufs der Bescheini- der Zeichnung und der ersten, sowie der folgenden Einzahlungen un e und Ouittungsbogen ausgegeben werden; über die Form

M richtung derselben macht der Gesellschafts - Vorstand das Erforder-

liche E exfolatet Entlassung der ursprünglichen Zeichner aus der persön- ‘hei Berbindlichkeit gegen die Gesellschaft (F. 15) is jeder Vorzeiger eines, / N ber berichtigten Einschüsse nachweisenden Quittungsbogens als dessen N legitimirt. g. 14.

Einzahlungen der Actienbeträge. h Qer Gesellschafts-Vorstand bestimmt das Verfahren bei den Einzahlun- die Zeit und den Ort derseiben und deren Höhe; nur dürfen die ein-

I 9e) Aus\chreibungen 40 pCt. der Zeichnungsbeträge nicht übersteigen.

e ie Einforderu Ei : ieht gemäß Artikel 221 des

Die Einforderung der Einzahlungen geschieht gemäß Artite det

deutschen Handelsgesezbuchs durch dreimalige Bekanntmachung in den §. 9

B L «ichneten Blättern dergestalt, daß die leßte Insertion mindestens vier

l Kochen vor dem legten Cinzahlungstage erfolgen muß.

E Oer Gesellschastsvorstand ist auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, an- “satt Ratenzahlungen Vollzahlungen auf die gezeichneten Actienbetrage an- zunehmen und für diese die Actien auszugeben.

: G 21.

Zinsen während der Bauzeit:

Die Einschüsse auf die neuen Actien werden von dem in der Ausschrei- hung bestimmten ersten Einzahlungstage ab bis zum Schlusse des. Kalender» guartals, in welchem die ganze Bahn vollständig hergestellt und in Betrieb geseht sein wird, mit fünf Prozent jährlich verzinst; ebenso die HeN einge- zahlten Actien und die bisherigen Oppeln-Tarnowigzer Eisenbahn-Actien und zwar diese vom Ablaufe des Kalender - Quartals ab, in welchem die Kon-

zession für die neuen Linien erfolgt. i

Die Zinsen werden aus dem Baufkapital entnommen. Demselben sliejen dagegen die bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Betriebe aufkommen- den Reinerträge zu. Die Berichtigung der Zinsen erfolgt bis zur lehten

Theilzahlung durch Abrechnung auf die jedesmaligen fernern Theilzahlun-

gen; die über die leßteren auf dem Quittungsbogen zu vermerkenden Be-

\heinigungen enthalten daher zugleich den Beweis der erfolgten Berichtigung

der von den früheren Einschüssen bis dahin aufgelaufenen Zinjen. L

Durch Cession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen

der Einschüsse ohne Weiteres mit r aut die Dividenden n deren Feststellung. E Mit Ablauf des Kalenderquartals in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen F Ds in Betrieb geseßt wird, hört die

Verzinsung aus dem Bcœukapitale aus.

: "Die Beteiebünechnung des zwischen dem gedachten Quartals - Ablauf

und dem näcstfolgenden Jahres-Ablauf liegenden Zeitraums wird mit der

des folgenden Betriebsjahres vereinigt. Demnächst bilder das Kalender-

jahr das Rechnungsjahr für den Betrieb. Der aus dem Unternehmen bei dem

Rechnung sich ergebende Reinertrag wird

stimmungen vertheilt : : E : 1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-/ Unterbaltungs-, Betriebs- und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten. N Sodann wird der im §. 5. gedachte jährliche Betrag zu dem Rejerve- und Erneuerungs-Fonds vorweggenommen U E d

3) der Ueberrest wird auf sämmtliche Stamm- und Prioritäts - Stamm- Actien in der Art vertheilt, daß bis auf Höhe von 9 pCt. die legyte- ren in dex Verzinsung vorangehen und erst wenn auch die Stamm- Actien 5 pCt. pr. a. erhalten haben und noch ein Ueberschuß dispo- nibel ist, dieser auf sämmtliche Ry E Prioritäts-Stammactien ohne Unterschied gleichmäßig abgegeben wird. ; i

M Die Gescllscaft U, nach Ablauf jeden Jahres eine Bilanz

F für das abgelaufene Geschäfts - Jahr zu ziehen und durch die Gesellschasts-

blätter innerhalb der ersten 6 Vonate des neuen Jahres zu veröffentlichen.

(Val. F. 239. des deutschen Handels-Geseßbucbs.)

: | Die Grundsätze der Bilanz men 24 für

ettrages angegebenen Grundsäßen entjprechen. :

1 n y Bilanz O if Einnabmen des betreffenden Jahres nach

ihrem VBaarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbeirage, insofern

se aber unsicher sein sollten, na gewissenhafter Schäßung von Seiten der

Direction , und noch vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem

f Kostenpreise und bei eingetretener Werthverminderung unter Beruhigung

F derselben als Aktiva angesezt. Dagegen fommen als Passiva in Ansaÿ alle Ausgaben , die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve- oder Erneuerungs-Fonds (§. 5) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein- {luß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände. #

E Uebrigens is die Form der Bilanz von der Direction zu bestimmen,

Ï vom Aufsichtsrathe aber zu genehmigen, welchem lehteren auch die Prüfung

" der Vilanz obliegt. L / : | Die Bilanz is innerhalb der für die Publication bestimmten Frist auch [an die Staatsbehörden einzureichen. (Nr. 14, V 7 D Einführung8gesezes

Wm Handelsgeseßbuch vom 24. Juni 1861.)

+6 S

E Eigenthümer

jedesmaligen Abschluß der Betriebs- nach Maßgabe der folgenden Be-

die Fesistelung des Rein-

2% Dividendenscheine.

Mit jeder Actie werden für 5 Jahre Divideßzdenscheine ausgereicht und denselben Talons beigefügt (Beilage D. u. E,). Nach Einlösung des leßten Dividendenscheins wird gegen Abgabe des Talons eine neue Folge von Dividendenscheinen für 5 Jahre nebst Talon auégegeben und in dieser Weise fortgefabßren.

Die Dividendenscheine und Talons werden mit den Unterschriften zweier Mitglieder der Direction und des Haupt - Rendanten im facsimile wie mit dem Stempel der Gesellschaft vers:hen.

Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage ab gerechnet, nit erhoben werden, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

ÿ. «24.

Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung, Ersaß

beshädigter Actien, Verlusi von Talons 2c.

Nicht annullirte Quittungsbogen, rücksichtlich deren die ursprünglichen öInhaber bereits aus der Verbindlicokeit entlassen worden (§. 15), und Actien müssen, wenn sie angeblich vernichtet oder verloren worden, von dem Jn- haber auf dessen Kosten öffentlich aufgeboten und mortifizirt werden , bevor sie erseßt werden.

Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht zu Breslau.

Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortification von Dividendenscheinen ist auch in Verbindung mit der Mortification der Actie selbst nicht zulässig. Die Beträge vernichteter oder verloren gegangener Dividendenscheine werden aber auch nah Ablauf der im §. 23 angegebenen Verjährungsfrist - sofern sie nicht inzwischen bereits realisirt worden , dem Inhaber der betreffenden Actie, wenn er den Verlust vor Eintritt der Verjährungszeit bei der Gesell- schafts - Direction schriftlich angemeldet und den Besiß durch Vorzeigung der betreffenden Actie bescheinigt hat, gegen Rücklieferung der über die Anmel- dung zu ertheilendeu Bescheinigung ausgezablt.

Sind Actien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber beschädigt, jedo in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten , daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direction ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Jnhabers unter gleicher Nummer auszufertigen und auszureichen.

Verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Wenn der Besiß einer Actie den Verlust des zugehörigen Talons anmeldet, so wird der neue Dividendenscheinbogen so lange, bis Actie und Talon gleichzeitig präsentirt werden, längstens aber ein volles Jahr nach der ersten Ausgabe jener, bei der Gesellschaftskasse zurückgehalten.

Die Aushändigung einer neuen Folge von Dividendenscheinen nebst Talon ohne Rückgabe des vorhergegangenen Talons kann gegen Vor- zeigung der Actie erfolgen, wenn

a) seit der ersten Auêgabe der neuen Folge von Dividendenscheinen min- destens ein Jahr vergangen und in dieser Zeit kein Anderer die neucn Couponbogen auf Grund des betreffenden Talons beansprucht hat,

b) vor einem Notar die Actie unter der Versicherung des Actionairs, daß der Talon verloren gegangen, präsentirt und

c) das notarielle Attest hierüber eingereicht worden.

Falls aber die Ausgabe der neuen Folge von Dividendenscheinen gegen Einlösung des betreffenden Talons bereits erfolgt is, verliert der Actionair jeden weitern Anspruch. Andererseits- verliert der spätere Produzent des Talons jeden weiteren Anspruch, wenn der vorstehenden Bestimmung gemäß eine neue Folge von Dividendenscheinen nebst Talon auf Grund der Actien- Präsentation ausgegeben worden ist.

Entsteht zwischen dem Jnhaber einer Actie und dem ihres Talons etn Streit über den rechtmäßigen Anspruch an die neue Folge von Dividenden- scheinen 2c. , so wird dieselbe bis zur gütlichen oder richterlichen Ausgleichung des Streites zurückgehalten.

T NVon den General-Versammlungen.

§. 20.

Ordentliche General-Versammlungen.

Ordentliche General-Versammlungen finden jähulich im zweiten Kalen- der-Quartale statt. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschluß- fassung derselben sind:

1) Erstattung des Berichts der flossenen Jahres unter Vorlegung Des Jabres. Erstattung

Direction über die Geschäfte des ver- Rechnungs - Abschlusses dieses

des Berichts des Aufsichtsrathes über die Prüfung des Rechnungs-Abschlusses des verflossenen Jahres. 2 3) Entscheidung über die vom Aufsichtsrathe gegen den Nechnungs-Ab- {luß gezogenen Monita und Ertheilung der Decharge. / 1) Wabl der neu eintretenden Mitglieder des Verwaltungsrathes und Stellvertreter, resp. Entlassung eines Mitgliedes der Direction oder Stellvertreters im Fall des §. 51. / i Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- Versammlung von dem Verwa!tungs-Rathe, dem Aufsichtsrathe, der Direction oder einzelnen M zur Entscheidung vorgelegt werden. C, 40. Außerordentliche General-Versammlungen., j Außerordentliche General - Versammlungen finden in allen &âllen statt, in denen der Verwaltungsrath, Aufsichtsrath, die Direction oder die Staats- behörde sie für nöthig erachten , oder aber ein Actionair oder eine Anzähl von Actionairen , deren Actien zusammen den zehnten Theil des Grundkapi- tals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe sie verlangen (Art. 237 des Deutschen Han- dels - Gesehbuches), oder endlich eine ordentliche oder außerordentliche General- Versammlung den Beschluß faßt, daß eine General - Versammlung zu be- rufen. (Art. 238 des Deutschen Handelsgescegbuches.) iz In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte

kurz angedeutet werden. S g. 30.

Stimmenzählung bei den General-Versammlungen. Die Stati: in die Prioritäts-Stamm-Actien berechtigen gleichmäßig

um Simmrecht. Ü