1865 / 280 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Jeder jüngere Offizier ist indeß dem älteren Achtung und Respekt schuldig.

G; 45.

Menn Land- und Seestreitkräfte zu einer gemeinschaftlichen Operation verbunden werden und das Kommando über das Ganze einem bestimmten Offizier nicht ausdrülich übertragen ist , so führt an Bord der älteste See- offizier, bei Operationen am Lande dagegen der älteste Offizier der Armee

das Kommando, wenn dieser mit dem ältesten anwesenden Offizier der Ma- rine in einer und derselben Hauptklasse steht.

Besteht das kombinirte Detachement indeß lediglih aus Offizieren und | Mannschaften des Seebataillons oder der See - Artillerie und aus Truppen |

der Armee, so greift die Regel Play, daß immer der älteste Offizier das Kommando hat.

§. 16.

Die im Gemeinen-Range stehenden Soldaten und Matrosen haben jedem Offizier und Unteroffizier und alle Unteroffiziere der Marine und des Land- heeres jedem Offizier sowohl der Marine als des Landheeres in und außer dem Dienst Achtung und Gehorsam zu erweisen und ihren Befehlen pünkt- lih nachzukommen.

Gemeine und Unteroffiziere der Marine und des Landheeres unter sich, stehen zu einander nur dann in einem Subordinations - Verhältniß, wenn dem einen über dem andern das Kommando ausdrücklih übertragen ist.

G. 17. Wachen und Schildwachen der Marine an Bord stehen zu allen an- deren Militair - Personen in demselben Verhältniß wie Wachen und Schild- wachen der Armee (ckr. §. T7).

G. 15. Militairishe Honneurs.

Die Honneurs werden von den Angehörigen der Armee und Marine gegenseitig in der Weise gemacht, wie es den eigenen Vorgeseßten gegenüber vorgeschrieben ift. |

Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 27. Mai 1827 und 19ten April 1862 sollen die Jntendanten, Jntendantur-Räthe/ Jntendantur-Asses- soren und Auditeure, wenn sie in Uniform sind, so wie die Militair- Prediger, wenn sie in ihrem Ornate erscheinen, von den Unteroffizieren und Gemeinen der Armee und der Marine beim Begegnen durch Handanlegen an die Kopfbedeckung resp. durch Abnehmen derselben begrüßt werden.

Empfangene Honneurs sind in entsprechender Weise von den Empfän- gern zu erwidern.

49,

Um jedem etwaigen Zweifel über die zu machenden Honneurs vorzu-

beugen, sind Unteroffiziere und Gerneine der Armee wie der Marine in den | Kenntniß zu geben

Instructionen über die Uniformen und Abzeichen der verschiedenen Chargen der Marine und des Landheeres genau zu belehren.

g. 20.

Meldungen: a) vom Bord aus.

8

g. 23. Der Ab- und Zugang einzelner Kriegsfahrzeuge von und zu cin

größeren Geschwader, welches in einem im Festungs - Rayon befindlihe 5

Hafen liegt , ist den Kommandanturen nur schriftlich oder durch einen 0 zier oder Kadetten zu melden. ffi

21

Verläßt der Befehlshaber der in einem Hafen liegenden Seestreitkräß den Hafen für seine Person auf länger als 24 Stunden , so hat er de

Das Abonnemeni beträgt : u Thlr. für das Vierteljahr : in allen Theilen dev Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

E ——

Kommandirenden des Hafenortes schriftlih oder mündlich durch einen Off, zier oder Kadetten davon in Kenntniß zu seßen, wem er für die Zeit sin L

Abwesenheit das Kommando übertragen hat. Im gleichen

Falle hat der Befehlshaber des Hafenortes eine gleig, Ÿ

Verpflichtung dem Befehlshaber der im Hafen liegenden Seestreitkräf Ü

gegenüber. g. 29.

b) am Lande.

Jeder Offizier der Marine, welcher in Dienstgeschäften oder mit Urlauh È in eine Festung kommt, oder sich länger als 24 Stunden in einer mi Truppen belegten Stadt aufhält, hat fih bei dem Gouverneur resp. Kom, | mandanten gleich nach seinem Eintreffen persönlich, bei dem Garnison-Aelt, È sten aber nur persönlich an - und abzumelden, wenn dieser älter is als de E betreffende Offizier der Marinc, und sofern sich keine Marine-Behörde ay | | Orte befindet, in welchem Falle die Meldungen nur bei dieser anzubrin, |

gen find.

Admirale haben sich, wenn sie mit Urlaub oder in Dienstgeschäften q

Land gehen, während des Friedens bei dem Gouverneur oder dem Kom

mandanten nur dann persönlih zu melden, wenn sie demselben im Dienß, F alter nachstehen, andernfalls erfolgt die Meldung schriftlich, oder durch einn F

damit beauftragten Offizier. . 20.

Königlich Preußischer

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestelung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers : Wilhelms-Straße No. 54. (nahe der Leipzigerstr.)

Anzeiger.

280.

ana v2

Se. Majestät der König baben Allergnädigft geruht : Den Major a. D. und Majoratsherrn Grafen von Egloff-

0. D. und Erbküchenmeister im Herzogthum Pommern, von Kleist- Reyow auf Groß-Tychow, Kreis Belgard, in Folge ihrer Verzicht- seistung auf den Ehrensold, zu Ehren-Senioren des Eisernen Kreuzes * zweiter Klasse zu ernennen j und

L als Kanzlei-Rath zu verleihen.

Einzelne kommandirte oder beurlaubte Mannschaften der Marine hab ] /

sich bei dem Passiren eines mit Truppen belegten Ortes bei dem Ort F befehlshaber persönlich an- und abzumelden, wenn sie über Nacht am Ott |

bleiben. C. E14

Dislocationen von See- und Landstreitkräften.

Von allen Dislocationen der Seestreitkräfte innerhalb eines Ame corps-Bezirks ist dem betreffenden General-Kommando durch das Ober-Kon F

| mando der Marine \chriftlich Mittheilung zu machen.

| Corps-Bezirk in den anderen, so werden

Desgleichen hat jedes General-Kom:nando von Truppen-Dislocationa i der Marin

am Strande innerhalb des Corps-Bezirks dem Ober-Kommando

oder Landstreitkräften aus einen die gegenseitigen Mittheilungen dv

Geschehen Dislocationen von See -

| von Seitens der beiderseitigen Ressort-Ministerien erfolgen.

Sobald ein Kriegsfahrzeug oder ein Geschwader in einen Hafen ein- | läuft, welcher sich im Rayon einer Festung befindet, so hat der Befehls- |

haber desselben dem Gouverneur oder Kommandanten der Festung von sei-

selbs ein jüngerer oder älterer Offizier ist.

Die Meldung kann aber auch ausnahmsweise, d. i. wenn der Befehls-

| fräfte zu einer Unternehmung

ner Ankunft in der Regel persönlich Meldung zu maden , gleichviel ob er erfolgt in Friedenszeiten der desfallsige Antrag durch die Ressort-Ministerit

| Nur in besonders dringenden Fällen kann der Befehlshaber am Lande si |

| deshalb direkt an das betreffende Stations-Kommando oder an den Befehl |

haber einer Flotte oder eines Geschwaders durch Dienstverhältnisse daran

verhindert wird, durch einen von ihm gesandten Offizier oder \chriftlich er-

folgen, in leßteren beiden

Meldung durch besondere oder gehäufte Dienstverhältnisse verhindert wird. Eine Jugehörigkeit zur Festungs - Besagung wird hierdurch in feinem

Falle geschaffen. ÿ. él.

Liegt der Hafen in dem im §. 20. gedachten Falle im Bereiche einer offenen mit Truppen belegten Stadt , so geschieht die Meldung an den Garnison- Aeltesten und zwar in der im §Y. 20. erwähnten Weise, so- fern derselbe cin älterer Offizier als der See - Befehlshaber ist ; andernfalls fann die Benachrichtigung immer durch einen Offizier oder Kadetten oder \chriftlih erfolgen.

Is der Ankerplay ein Kriegshafen, oder befindet sich ein Marine- Etablissement am Orte, so geht die Meldung an den ältesten See - Offizier, welcher seinerseits mit dem am Orte befehligenden Offizier des Landheeres die nöthigen Vereinbarungen zu treffen hat, um sich gegenseitig in Kenntniß über die Stärke der anwesenden Land- resp. See-Streitkräfte zu halten.

C: 24.

Das Auslaufen eines Kriegsfahrzeuges oder Geschwaders aus einem Hafen wird dem am Lande befehligenden Offizier des Landheeres nur dann r wenn es in der Absicht des See - Befehlshabers liegt , länger als

4 Stunden abwesend zu bleiben.

Rüefsichtlich der Formen der Meldung gelten auch hier die Bestimmun- gen der §§. 20 und 21. Eine Ausnahme hiervon findet im Kriege jedoch alsdann siatt, wenn plöhlihes Auslaufen des Kriegsfahrzeuges oder Ge- s{waders durch die Kriegsverhältnisse geboten ist, in welchem Falle sih der kommandirende See-Offizier auf eine sichere Benachrichtigung des Komman- danten beschränken darf.

Fällen unter der Angabe, daß die persönliche

| fräften zu maritimen Zwecken gewünscht werden sollte,

| der selbsiständigen Kommando's über die Thunlichkeit der

F. 28. Mitwirkung maritimer und Landstreitkräfte zu gemein samen Unternehmungen.

Wenn Militair-Behörden am Lande die Mitwirkung maritimer Stre wünschen oder für nothwendig erachten, |

haber eines Geschwaders oder einzelnen Kriegsfahrzeuges wenden. | g. 29. Wenn umgekehrt in Friedenszeiten die Mitwirkung von Landftrel

träge durh die Ressort - Ministerien und nur in dringenden dem im Hafen kommandirenden See - Offizier direkt an den Befehlshabt des Hafenortes.

g. 30.

Im Kriege entscheidet in den in den §F§. 28 und 29 bezeichneten ällt l die Dringlichkeit des bezüglichen Unternehmens und die lokale Vertheilun F Zuziehung d Þ

,

Ressort-Ministerien. Q. 01,

Allen derartigen Requisitionen is, wenn irgend thunlich, Folge zu gebt F

d

und übernimmt der Offizier , welcher f hält, hierdurch die Verantwortlichkeit dafür. Berlin, den 30, Oktober 1865.

Der Kriegs- und Marine-Minister. von Roon.

s

wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Königlichen Arms -

und Flotte gebracht. Berlin , den 20. November 1865.

Der Kriegs- und Marine-Minister,

von Roon.

so gehen die Ar Þ Fällen voi f

Allerhöchster Erlaß vom 30. Oktober 1865 betreffend dic Verleihung der fiskalischen Vorrechte für denBau und die Unterhaltung einer Gemeinde» Chaussee von Kelberg an der Koblenz-Lütticher Bezirksstraße über Bongard, Borler und Nohn, im Regierungsbezirke Koblenz in der Richtung auf Ahrdorf an dor Mayîan-Rlank---H-

straße im Regierungsbezirke Aachen.

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau iner Gemeinde-Chaussee von Kelberg an der Koblenz-Lütticher Be- irkösiraße über Bongard , Borler und Nohn , im Regierungsbezirke Koblenz in der Richtung auf Ahrdorf E Bezirksstraße, im Regierungsbezirke Aachen genehmigt habe, verleihe T Tch hierdurch den Gemeinden Kelberg, Bongard, Borler und Nohn, einer jeden für die von ihr zu recht für die zu dieser Chaussee U | imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau - un Unterhaltungs - Materialien nah Maßgabe der für die Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Qugleich will Jch den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der

r -—

erforderlichen Grundstüe,

Erhebung des Chausseegeldes Staats-Chausseen jedesmal geltenden

gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch

| geld- Tarife vom 29. Februar

Anwendung kommen. i Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Schloß Babelsberg, den 30. Oktober 1865.

A ilhelm.

von Bodelshwingh. Graf von Fgenplit.

i An Y den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe

und öffentliche Arbeiten.

ih zu einer Weigerung für berech! F

Arbeiten. Bekanntmachung. Zu Cleve, im Regierungsbezirke Düsseldorf, De zember cr. eine Telegraphen - Station mit beschränktem Tagesdienste

d ir di ische Korrespondenz im | N O, S. 4 des Mgumente lar telegranglide RLTeN ) ihrem Kommissarius den Unterzeichneten Allergnädigst zu ernennen

| geruht.

E Deutsch - Oesterreichischen Telegraphen - Verein) eröffnet werden. L Berlin , den 26. November 18659. Königliche Telegraphen-Direction. von Chauvin.

Berlin, Dienstag den 28. November stein auf Arklitten, Kreis Gerdauen , und den Oberst - Lieutenant |

Dem Kreisgerichts - Secretair Gebhard in Lissa den Charakter | | 24963. A, 1/4 19826. 19899. 20084. 21047. 21057. 21129. 21467. 21510.

| 21735. 21755. 21777. 21970. 22079.

| «Age | 23800. |* 2ILLN | 26986. | ständigen | l | Kasse abzuführen, widrigenfalls dieselben ihre Aussch{chließung von der

an der Mayen-Blankenheimer |

bauende Stree, das Expropriations- |

d | Paul Heinri Staats- |

fünftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur | nach den Bestimmungen dee eließlich | Chausseegeld-Tarifs, einschließlich | He S / i a R a N S La der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, vom 16. d. M. die außerordentliche Einberusung des Landtages der sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschriften, | lichen wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Jhnen an-

sollen dic dem Chaussee- | 1840 angehängten Bestimmungen | I wegen der Chaussee - Polizei - Vergehen auf die gedachte Straße ur: | Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesey- |

F | nische Provinzial-Landtag zur Erledigung von * Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche |

1865.

Kriegs - Mintsteriun:.

Die bei der Militair - Wittwen - Kasse unter den Nummern 7374, 10433. 11594. 11752. 12821. 13183. 13429, 14707; 15047. 16710. 2101,

A 20367. 15352. 15774. 15818. 16192. 16691. 16745. 16938. 17052. 21400. 18

Hh 18766.

17209, 1/491. 1/000. LCO(2, TCUTU, 18075, I L.

19099. 215959.

23066.

799. 4190. 22092, 22099. 22108. 22133.

262951. 24528,

22409. 22638. 22808. 23073. 23100. 23261. 23340.

24696. 24700, 25155. 25213. 20299. 25929. 29498. 29028.

26138. 26142. 26164. 26411. 26466. 26501. 26761. 26867.

26998, 2704327040 AT Ged dFgAorDerh ihre rüd- Beiträge und Wechselzinsen ungesäumt an die genannte

23982.

Anstalt zu gewärtigen haben. Berlin, den 31. November 1865. Militair - Oeconomie - Departement, Abtheilung für das Etats- und Kassen - Wesen.

Verlin, 27. November. Se. Majestät der König baben Ullergnädigst geruht: dem Direktor des Cölner Männer - Gesang- vereins, Musik-ODirektor Franz Weber zu Cöln, und dem Dr. Felix ch Confeld aus Pyriß, gegenwärtig zu Mainz, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Herzogs von Nassau Ho- heit ihnen verliehenen Decorationen, resp. des Ritterkreuzes des Mi- litair - und Civil - Verdienst - Ordens Adolphs von Nassau und der Medaille am Bande für Rettung aus Lebensgefahr zu ertheilen.

Des Königs Majestät haben geruhet, durch Allerhöchsten Erlaß

Provinz Posen auf den 3. Dezember d. J. zu befehlen, den König- Kammerherrn und Rittergutsbesizer Freiherrn Hiller von Gaertringen auf Betsche zum Landtags-Marschall, den König- lichen Kammerherrn und Rittergutsbesißer Grafen Vaczanow sfi auf Taczanow zu dessen Stellvertreter und den Unterzeichneten zum

Landtags-Kommissarius zu ernennen. - , Die Eröffnung des Landtages wird demgemäß an dem bezeich-

| neten Tage, nach vorangegangenem Gottesdienste, Mittags 12 Uhr, “in dem ständischen Sitzungssaale hierselbst stattfinden.

Posen, den 25. November 1009. , Der Königliche Leændtags-Kommissarius, Ober-Präsident der Provinz Posen Horn.

Des Königs Majesiät haben zu befehlen geruht, daß der Rhei- emt g : Geschäften auf den Z Dezember d. Js. nah Düsseldorf einberufen werde. E. Sun Landtags-Marschall haben Allerhöchstdieselben den König- lihen Schloßhauptmann von Coblenz y Kammerherrn ¡ Direktor der Rheinischen Provinzial-Feuer-Societät Ritterhauptmann der Rheini-

wird am 1. De- | schen ritterbürtigen Ritterschaft, Freiherrn von Waldbott-Bassenheim-

Stellvertreter den Königlichen Kammerherrn,

F i zu dessen Bornheim, zu dess Raih von Freng-Garratb, zu Allerhöchst-

Landrath a. D., Freiberrn

Coblenz , den 21. November 1865. | Der Ober-Präsident der Rheinprovinz von Pommer-Esche,