Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin; Princess Royal von
Großbritannien und Jrland, zur Rechten: Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Konstantin von Rußland ÚE: a i Linken : ; e. Königliche Hoheit der Prinz Friedrih der Niederl Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin A ) | zur Rechten : \ Seine Königliche Hoheit der Kronprinz, * Gelité @id E Linken : Seine nigli e Hoheit der Prinz Karl von Preußen. Jhre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl von eann, | zur Rechten: | Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrih Karl von Preußen, | A M a Linken: , Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht (Sohn) von Preußen | Jhre Königliche Hoheit die Prinzessin Marie der Mebetlände, Sei as P h eine Königliche Hoheit der Prinz Al J | J Tae G der Prinz Alexander von Preußen, Seine Königliche Hoheit der Prinz Georg von Preußen. Seine Königliche O der Prinz August von O tabera un
Seine Königliche Hoheit der Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen.
Seine Hoheit der Os von Sachsen-Meiningen un | Seine Durchlaucht der Prinz Carl zu Hohenzollern.
Bêinisterium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal - t aen eibe
Der Lehrer Pupke am Seminar in Pyrig is zu | m ersten Lehrer an dem evangelischen S liebes Stun n ‘Poelit Lo
nannt worden.
Der Rektor und Hülfsprediger Bethe in Wangerin ist zum Lehrer an dem evangelischen Schullehrer-Seminar in Pyri Bei
worden. :
Saupt- Verwaltung der Staatsschulden. Beranupur maun d
Die Beträge der dur unsere Bekanntmachung vom 8. Juni d. J. | : gekündigten Schuldverschrei- bungen der Staats-Anleihe von 15856 und der e S Anleihe von 1859 können bei der Staatsschuldentilgungs-Kasse hier-
zur Auszahlung am 2. Januar k. I.
ia d Nraniensivale M2 dee vom 15. d. Mts. ab, mit Aus- me der Sonn- und Festtage und der Kasseurevisions i s genommen werden. \ y Lan
‘Bei den Regierungs - Hauptkassen können diese Schuldverschrei- A A D d. Mts. V mit Ausnahme der Sonn- en,
und der Tage vom 15. bis 19. jedes s, éi i N g jedes Monats , eingereicht
Berlin, den 1. Dezember 1865.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe.
M E 1A nes, Sig Die am 2. Januar . J. fälligen Zinsen der Staats ° scheine, der Staats-Anleihen von 1856 5 ao und der etr: fischen Schuldverschreibungen können bei der Staatschulden-Tilgungs- Kasse hierselbst, Oranienstraße Nr. 94, {on vom 15. d. Mts. ab, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der Kassen-Revisions- tage, gegen Ablieferung der betreffenden Coupons in Empfang ge- mas de / U , on den Regierungs-Hauptkassen werden diese Coupons v 20. d. Mts., mit Ausnahme der Sonn- und A on e S 10e vom 15. bis 19. jedes Monats, eingelöst werden. Die Coupons müssen nah den einzeinen Schuldengattungen e e e e Stückzahl und den Betrag der e points enthaltendes, |aufgere :\chrie- benes Verzeichniß beigefügt sein. L O e Berlin, den 1. Dezember 1865. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Gamet. Löwe.
_ Verlín, 6. Dezember. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht, dem Geheimen Ober-Postrath Men, d zu Sin, zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät ihm ver- liehenen Commandeurkreuzes der Ehren-Legion, sowie dem Bankier und Kaiserli Oesterreichishen Konsul Karo daselbst zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Ritter-
Friedrih der Niederlande,
. _/ Stammrolle wird im Laufe des nächsten
3968 F efanntmahwn
Für die nächstjährige Heeres-Ersah-Aushebung wird
jungen Männern , welche in dem Zeitraum vom (1 I bis zum 31. Dezember 1846 geboren sind und hierselbsi” jhecat al sig haben, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglit Woh State aigpe Dienstboten , Haus- und Wirthschaftsbea ge anda ung8diener und Lehrlinge, Handwerkszesellen und n Hani Fabrikarbeiter :c. fich hier aufhalten , in Erinnerung ce eorbursda soweit dieselben mit Taufscheinen oder sonstigen Beweis daß die Zeit und den Ort ihrer Geburt noch nit versehen fi teln üb zur Abwendung sons unausbleiblicher Nachtheile derglei ind, sle si nigungen nunmehr fofort zu beschaffen haben. geeien Besch
__Die für diesen Zweck aus den Kirchenbüchern 2c zu erthei Bescheinigungen werden stempel- und kostenfrei ausge ferti H Veilende Der Zeitpunkt zur Anmeldung Behufs Eintragung in y Monats und Suhr J
denjeni |
kannt gemacht werden. Berlin, den 1. Dezember 1865. Königliche Militair-Kommission.
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—
Summarische Uebersicht der immatrikulirten S direnden auf der Universität zu Greifswald L Winter-Semester 1865/66. E Von Ostern bis Michaelis 1865 n i ifuli A ind E 1865 waren immatrifulirt | Es find DenInai Able L / Jn diesem Semester find binzugekommen........... 7 \
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher. T7 CKnländer 20 ( Ausländer —
SCRTDEGD Ae MED PCLNNE I E
Die theologische Fakultät zählt
A ll an 20 Die juristishe Fakultät zählt... ) Znländer 23 | ¿ Ausländer 1
¿4 Die medizinische Fakultät zählt... e Zee usländer 12
Die philosophische Fakultät zä ä
hif j zählt Jnländer 101 (Darunter befinden fih 1 Studirender auf Grund des §. 35 und 8 Studirende auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 immatrikulirt?
Ausländer 18
Außer den immatrikulirx Studi si wulirten Studirenden sind zu l zum Be- suh der Vorlesungen berechtigt P | 1) Pharmaceuten N Á - , , 4) Ohne Immatrikulation zugelassen
s nebm ICA- 4 : k L Ä tttiie Es nebmen also im Eanzen an den Vorlesungen T.
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Li S eun A2 “0 L TLLCYIES,
Preußen. Berlin, 6. Dezember. Ilk jestät di ON «Wi . Ihre Majestät dit Kö nigin besuchte gestern Morgen Jhre Majestät die verant S U Charlottenburg A As Nachmittag Jhre Königlichen en Kronprinzen und die Kronprinzessin die so eben von England zurückgekommen waren. T ;
adt ou N l Woos ade ba über die Aufbrin- er dur ie Ausführung des Grundsteuer-Gescht® vom 21. Mai 1861 entstandenen Kosten): steuer-Gesch
Regelung der Grundsteuer, hat im §. 6 festgestellt, daß die durch dit Ausführung desselben entstehenden a e die beiden westlichen Provinzen treffen, von diesen, soweit sie auf die 6 östlichen Provinzen treffen, von den leyteren aufzubringen sind, daß aber einst weilen sämmtliche Kosten aus der Staatskasse vorgeschossen und derselben nah Vollendung des Abschägungswerks in mäßigen Raten allmälig wieder zugeführt werden sollen.
Das Abschägungswerk nach Anleitung der Hauptanweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags der Liegenschaf- ten ist bereits beendet, die entstandenen Kosten sind vorshußweist aus der Staatskasse berichtigt worden. Sowohl die Lage der Staatsfinanzen, als die Aufrehthaltung der Ordnung in dem Staatsrehnungswesen machen es nothwendig, daß nunmehr mi! der Abwikelung der Vorschüsse nach der angeführten gesehlichen Be stimmung vorgegangen werde.
Zur Ausführung der leßteren bedarf es, wie die vorangegang““
kreuzes des Franz-Joseph-Ordens die Erlaubniß zu ertheilen.
nen ausführlichen Erörterungen in den beiden Häusern des Landtagé
Das Geseß vom 21. Mai 1861, betreffend die anderwiitt |
ifelhaft ergeben, es Ae die zu treffende Bestimmung hierüber, so cht ausdrücklih
ie allgemeine
Finanz-Minister mit der Ausführung des Gesehes beauftragt ist die hierzu erforderlichen Anweisungen zu erlassen bat. der Staats-Regierung und speziell dem Finanz- Feststellung des Auf- | Grundsteuer - Veranlagungs- weitere Beschränkung
Die hiernach 1 1 Minister zufallende Beschlußnahme über die
:aunas - Modus hinsihtlich der A findet in dem Gesey selbst feine als daß die fraglichen Kosten
a)
3969
nicht noch eines besonderen Gesehes ; vielmehr |
wie über alle übrigen
ausgenommenen Gegenstände desselben Gesehes un-
Vorschrift des §. 12 a. a. O, nah welcher der und
je nach ihrer Entstchung von den beiden westlichen Provinzen einerseits und von den sechs östlichen Provinzen andcrerseits und |
b) in mäßigen Jahresraten aufgebracht werden sollen.
Dagegen fehlt es an einer ausdrüdcklichen
nah welchem Maßstab Nach dem hei den darüber
mäßigen Zuschlag zu der neu veranlagten hen, keinem Zweifel unterliegen. {hon dem früheren in welchen die Kosten der aufgebracht worden sind, handlungen in den au von dem damaligen worden, daß die Staats - Regierung bei hrist im §. G des Grundsteuer - Gesetzes würde, nach der Form von
wieder einzuziehen, spruch gestoßen ist.
entspricht, ebenso ist
mäßigen Zuschlägen zur ohne daß diese Auffassung
Dagegen ist nach der Fassung des Gesehes die Staats-Regie- | den vorstehend bezeihneten Weg unbedingt sie befindet sich vielmehr in vollständiger Uebereinstim- | Provinzial-Ständen Ge- Auf- | | die Einschäßungen un
rung auch nit genöthigt, zu betreten, 1 mung mit ersterem, wenn sie zunächst den
legenheit giebt,
fosten, welche ihnen nach die zweckmäßigsten erscheinen, migung zu beschließen.
Auf die Zulässigkeit ¿einer derartigen Vortlaut der bezüglichen Gesezesvorschrift ,
empfiehlt es sich, diesen Weg einzuschlagen, Gegenstand an fi von der Art ist,
fung der Provinzial-Landtage, welche die i ) Verhältnisse und Eigenthümlichkeiten ibrer Provinzen des Näheren | zu übersehen und zu würdigen im Stande sind, der einen oder anderen Weise wesentlich erleichtert werden kann, daß dadurch dem Grundgedanken des Gesehes irgendwie zu nahe ge-
treten wird.
über diejenigen Anordnungen bezichungsweise hringungs-Modalitäten binsihtlich der Grundsteuer-Veranlagungs- | den Eigenthümlichkeiten der Provinz als unter Vorbehalt Allerhöchster Geneh-
Bestimmung darüber, | die Wiedereinziehung erfolgen soll. innern Zusammenhang des Geseyes und nach der | stattgefundenen legislatorischen dargelegten Absicht des erstern fann jedoch auch in d } die Befugniß der Staatsregierung zur Erreichung des Zuecks, einen
Grundsteuer auszuschrel- | Sowie eine solche Anordnung Verfahren in den beiden westlichen Provinzen, Kataster-Aufnabme von den Grundbesigern
Verhandlungen klar
es auch bei den Ver-
beiden Häusern des Landtages, insbesondere | Finanz-Minister ausdrücklich ausgesprochen | | Gesezes überhaupt entsta | Landtags der Monarchie bericht erstattet werden wird, gemeinen Veranlagungs
Vor- sein
Der Lage
Annahme in der
Abschluß des Veranlagungs - Verfahrens die Kosten in allmälig | irgend wie auf Wider- |
Grundsteuer
Maßnahme, nah dem
hat bereits der da- | malige Finanz-Minister bei Berathung des Geseß-Entwurfes (St. B. | d. H. d. Abgeordn. pro 1861 S. 389) hingewiesen,
und in der That
um so mehr, als der
daß durch eine solche Mitwir- | n Betracht kommenden | " sonal- | haben. | Kosten bezirken | Kosten der beiden nicht anerkennen; ebensowenig läßt
ohne
Bei dem Mangel eines gemeinsamen Organs zur Vertretung
eines mehrere Provinzen gemeinschaftlich betre freilih die Vertheilung des jedem der beiden
Vertretungen Überlassen werden ; es muß diese vielmehr unter allen - Minister defi- |
Beschlußsassung der Provinzial-Land- |
Umständen , gemäß §. 12 a. a. O. von dem
nitiv bewirkt werden, und die
fenden Interesses kann | im Gesct bezeichneten Provinzial - Komplexe zufallenden Gesammtikosten - Betrages auf die | einzelnen dazu gehörigen Provinzen nicht den einzelnen Provinzial- |
Finanz
tage lediglich auf die Aufbringungs-Modalitäten der den betrefsenden
Provinzen antheilig zur Last fallenden Beträ Erscheint aber unter dieser Provinzialstände über die in Rede
mehr zweckmäßig, weil in dieser Weise jeder einzelnen Provinz Rehnung getragen werden kann, so gierung auch niht Anstand nehmen ; und an die einzelnen Provinzial -
zu stellen, über die Art und Weise, wie die
ge beschränkt bleiben.
Beschränkung die Anhörung der | stehende Frage durch den Y. 6 | des Geseges vom 21. Mai 1861 nit ausgeschlossen, an sich viel-,
den Eigenthümlichkeiten in einer zutreffenden Weise vollständiger durfte diesen Weg Vertretungen die Anforderung
die Staats - Re- einzuschlagen
Aufbringung des der
Provinz zur Last fallenden Kosten-Antheils innerhalb ihres Bereiches geschehen soll, unter dem Vorbehalt der Allerhöchsten Genehmigung
und \ließlichen Entscheidung Beschluß Was den Umfang fosten anlangt, so belaufen si Kassen-Abschlüssen geleisteten Zahlungen: 1) für die sechs östlichen Pro- vinzen im Ganzen auf 5,947,992 2) für die beiden westlichen Provinzen im Ganzen auf 1,300,458 Dagegen betragen
zu fassen. der entstandenen allgemeinen die bis zum 1. Juli d. J. nach den
Veranlagungs-
Thlr, 6 Sgr. 10 Pf. a de À
dieser Beziehung |
die Aufbringung in |
9)
auf die 6 östlihen Provinzen Pro-
»
die Kosten der Central-Ver- waltung bis zum 1. Ja- nuar. d. I. nach dem bezüg- lichen Kassen-Abschlusse, und zwar mit Einschluß der Kosten für fast sämmtliche bei dem Veranlagungswverke verwendeten Formulare und mit Ausschluß der auf die Ausführung der Gebäude- steuer und des Grundsteuer- Entschädigungsgesehes ver- hältnißmäßig fallenden Be- träge, im Ganzen
152,932
»
O s G »
zusammen 7,401,382 Thlr. 27 Sgr. 4 Pf.
Von den Kosten der Central-Verwaltung fallen nach ihrer Ent- stehung beziehungsweise nah Verhältniß der für die beiden Provin- zial-Komplexe entstandenen Gesammtkosten
» beiden westlichen
vinzen
125,072 Thlr. 27 Sgr.
27,859
Die Rechnungen über die verauégabten Kosten
| noch nit voll Revision der Ober - | geworfenen Beträge noch einer, änderung unterliegen. über welche, sowie über die ndenen Kosten, den beiden seiner Zeit ein vollständiger Rechenschafts- treffen daher von den gesammten all- kosten im Sinne des §. 6 des Grundsteuer-
Geseyes vom 21. Mai 1561
2) auf die 6 östlichen Provinzen... b) auf die beiden westlichen Provinzen 1,322,004 ( Die Höhe der allgemeinen nen Provinzen und Regierungsbezirke von Einfluß gewesen, theils die größ insofern, als in den besseren Gegenden e d die damit im | Arbeiten zu verwenden war, _chen, war, theils die größere oder geringere Zersp eigenthums , größten ringere | Materials an älteren | erforderlichen Nacharbeiten
Rechnungskammer.
Vorbehaltlih dieser durch die Ausführung des Grundsteuer-
8 Pf.
S U 9 sind zum Theil
ständig abgeschlossen und unterliegen auch noch der Es fönnen daher die aus- wenn auch nicht erheblichen Ab-
näheren Feststellung,
Häusern des
6,073,065 Thlr. 4 Sgr. (8 Pf.
2e
Veranlagungsfosten stellt sich für die einzel-
sehr verschieden. Es ist auf dieselbe
ere Ertragsfähigkeit des Bodensf ine größere Genauigkeit au Zusammenhange stehenden theils die Größe der veranlagten Flä-
welche für die geometrischen Arbeiten von besonderer Bedeutung
das
ist
welhe Für Einfluß gewesen Menge
einstimmung mit der Wirklichkeit,
dere Umstände, welche die Arbei
Flächen, oder einer großen Einwohnerz Veranlagungskosten gegenüberstehen.
das Gesey selbst festgestellte Prinzip, wonach
alb der beiden Hauptgruppen der ch dem Maßstab benden Grundsteuerbeträge bewirkt Wesentlichen auch den thatsäch-
Kosten innerh " einzelnen dexr lehteren, na der Hrundsteuer sih erge " muß, ebenso der Billigkeit als im | lichen Verhältnissen. | Die Staats - Regierung hat es | müssen, den zuleht bezeichneten Vertheilungs ten Grundsteuer auch hier zur Anwen Nach den festgestellten Grundsteuer- den sechs östlichen Provinzen
und Lokal - Verhältnissen
nah ihrer Entstehung
danach :
1) auf die Provinz Preußen .
2) 9)
Posen .…. O » Pommern (mit Aus\{luß der Kreise Dramburg und Schievelbein) auf die Provinz Schlesien auf die ProvinzBrandenburg (mit Einschluß der Kreise Dramburg und Sthievel- bein und der Kreise Oster- burg, Stendal, Gardelegen und Salzwedel) auf die Provinz Sachsen (mit Auss{luß der Kreise
» » »
des vorhandenen,
theils zur
theurer
Unter diesen Umständen läßt sich
in den
1,095,409 598,228
662,440 1,432,033
1,048,939
Veranlagungs - die größere Verwendung geeigneten Vermessungs-Arbeiten, sowie der Umfang der Behufs Herstellung der erforderlichen Ueber- theils endlih noch verschiedene an- ten je nah den obwaltenden Per-
oder billiger
dic
als ein zutreffender Maßstab für die Provinzial-Komplexe auf die einzelnen Provinzen sich behaupten ahl auch verhältnißmäßig hohe Es entspricht daher das dur die Vertheilung der Provinzen auf die e der aus der Veranlagung
Thlr. D»
litterung des Grund- Verfahren vom
oder ge-
gestaltet Sonderung der
einzelnen Regierungs- Vertheilung der
daß großen
werden
hiernach für geboten erachten - Maßstab der festgestell- dung zu bringen. Hauptsummen fallen von dem, zufallenden Kostenbetrage von 6,073,065 Thlr. 4 Sgr. 6 Pf. E R R
15 Sgr. — Pf. 14 4
15 27