1865 / 293 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

aus dessen Mitte delegirten Mitgliedern, die jedoch nie ein und derselben Firma angehören dürfen.

Fee den vollziehenden Direktor ernennt der Aufsihtsrath aus der Zahl der Beamten der Gesellschaft einen Stellvertreter.

Die Bestellung der Directions-Mitglieder, so wie des für den voll- ziehenden Dircktor ernannten Stellvertreters, is zu jeder Zeit widerruflich.

Ueber die Wahl des vollziehenden Direktors, so wie seines Stell- vertreters und der in die Direction eintretenden Mitglieder des Auf- sichtsrathes wird ein notarielles Prokfoll aufgenommen und bildet eine Aus- fertigung dieses Protokolls, oder ein auf Grund desselben ausgestelltes no- tarielles Attest, die Legitimation der Directions-Mitglieder.

Die Namen des vollziehenden Direktors, seines Stellvertreters, und der übrigen Directions-Mitglieder, sowie des Rendanten (Paragraph Neun und zwanzig), sind durh die im Paragraphen Neun bezeichneten Blätter zu veröffentlichen; in gleicher Art is jeder in den Personen eintretende Wechsel bekannt zu machen.

Paragraph Sieben und zwanzig.

Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen, bringt die Bank- geschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch in Gemäßheit des Paragraphen drei und zwanzig bei der Aus- übung aller dieser Functionen die für die Geschäftsführung erlassene Jn- struction des Aufsichtsrathes zu befolgen, und handelt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise in soweit selbstständig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Jnstruction sie nicht beschränken.

Diese Jnstruction is jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Aufsichtsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Per- sonen gegenüber wirksam Den leßteren kann die Bebauptung einer Ver- legung jener Jnstruction mit Erfolg nicht entgegen gestellt werden.

Paragraph Acht und zwanzig.

Die vorstehend bezeichneten Vefugnisse der Direction erstrecken sich sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welcben die Gesehe eine Spezial-Vollmacht erfordern. Den Nachweis, daß die Di- rection innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe, is dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.

Paragraph Neun und zwanzig.

Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Be- hörde, als gegen jeden Privaten durch die von mindestens zwei Directions- Mitgliedern unter der Firma der Bank vollzogene Unterschrift verpflichtet.

Qu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögens-Objekte über- haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel-Giri is die unter der Firma der Bank zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift des vollziehenden Di- reftors oder seines Stellvertreters und des Rendanten (Kassirer) genügend.

Paragraph Dreißig.

Die Direction ernennt und entscht alle Beamten der Gesellschaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Aufsichtsrathe vorbehalten ist. Sie ist befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihr nicht zusteht, zu sus- pendiren, und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Auf- sichtsrathes herbeizuführen.

Paragraph Ein und dreißig.

Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden Direktors übernimmt der vom Aufsichtsrathe ernannte Stellvertreter dessel- ben (Paragraph sechs und zwanzig) dessen Dienst. Jsst auch dieser erkrankt oder verhindert, so hat der Aufsichtsrath wegen der Stellvertretung das Erforderlichste anzuordnen.

Paragraph Zwei und dreißig.

Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Actien der Gesellschaft besißen oder erwerben.

Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt, und dür- fen, so lange die Functionen des Jnhabers dauern, weder veräußert, noch übertragen werden.

Paragraph Drei und dreißig.

Die Direction fertigt und übergiebt dem Ausfsichtsrathe die Paragraph drei und zwanzig unter b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine nah kaufmännischen Principien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung des Werthes aller Aktiva.

Allmonatlich hat sie eine vom Aufsichtsrathe vorher zu genehmigende Uebersicht der am lehten Tage des verflossenen Monats in der Bank vor- handen gewesenen Aktiva und- Passiva, insbesondere der Bestände in ge- prägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus Darlehen und aus laufender Rechnung, so wie der um- laufenden Banknoten , desgleichen unmittelbar nah abgcehaltener jährlicher General - Versammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Aufsichtsrathe genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staates vorzulegen und gleichzeitig in den Paragraph neun gedachten Zeitungen zu veröffentlichen.

Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen in Zu- kunst auch eine öôftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägten Gold- und Silber-Bar:en und so weiter anzuordnen.

Paragraph Vier und dreißig.

Ein jedes Directions - Mitglied is befugt, in dringenden Fällen den Präsidenten des Aufsichtsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sigung aufzufordern.

itel Sie e.

Von den General - Versammlungen. Paragraph Fünf und dreißig. Die General-Versammlungen der Actionaire finden in Cöln Statt. Die ordentliche General - Versammlung tritt jedes Jahr im Monat März zusammen ; außerordentliche General-Versammlungen veranstaltet die Direction, so oft sie, beziehungsweise der Aussichtsrath, es den Umständen 9gemenes erachtet, oder wenn dies von einer Anzahl von Actionairen, welche zusammen mindestens Zweihundert fünfzig, in den Registern der Ge- sellschaft auf ihren Namen eingetragenen Actien besißen , in einer von ihnen Ln een Eingabe unter Angabe des Zwekes und der Gründe ver- angt wird.

Die Einladungen zu allen General - Versammlungen gescheh eine Benachrichtigung, welche zwei Mal , das erste Mal mindestens dur Tage vor dem Versammlungs - Termine in die durch Paragraph N aliz zeichneten Zeitungen inserirt wird. tun be,

Paragraph Sechs und dreißig.

Die General - Versammlung besteht aus allen Actionairen wels 5, zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern dèv: CEN seit eingetragen sind. lelschaft

In der General-Versammlung hat der Jnhaber

von fünf Actien eine Stimme,

von zehn Actien zwei Stimmen,

von fünfzehn Actien drei Stimmen,

von zwanzig Actien vier Stimmen und für jede weiteren fünf Actien eine Stimme, so daß der Jnhabe hundert Actien zwanzig Stimmen hat. nas

Abwesende Actionaire können sih nur durch anwesende stimmberecht Actionaire vertreten lassen. Jedoch können juristische Personen dur Ne verfassungsmäßigen Repräsentanten, Kaufleute durch ihre Prokuristen Mie derjährige und font Bevormundete durch ihre Vormünder, Ehefrauen E ihre Ehemänner vertreten werden, auch wenn die Vertreter selbs O Actionaire sind. Die Vertreter haben die desfallsige schriftliche Vollma / vor Eröffnung der Verhandlungen bei der Direction niederzulegen. Sing Stimmen bilden das Maximum, welches ein Actionär für die von ite vertretenen und für seine eigenen Actien zusammengenommen haben Ln Die Besch lüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich, Y

Paragraph Sieben und dreißig.

Die General-Versammlung, regelmäßig constituirt, stellt die Gesammt. heit der Actionäre dar. Der zeitige Vorsißende des Aufsichtsrathes führt auch den Vorsiß in der General-Versammlung und ernennt den Protokoll, führer und die Scrutatoren. Zu Scrutatoren können weder Mitglieder des Aufsichtsrathes, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.

In den regelmäßigen General - Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verbandelt: i

1) Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage des Geschäftes im Allge, meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; 2) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes ; | 3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Aufsichtsrathes und der Direction, so wie über die Anträge einzelner Actionaire;

leßtere müssen vor der Berufung der General-Versammlung der Di,

rection schriftlich eingereicht sein ; ]

Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Vi:

lanz mit den Bücbern und Scripturen der Gesellschaft zu vergleichen

und, rechtfindend, der Direction die Decharge zu ertheilen. Paragraph Achi und dreißig.

Bei den Wahlen findet in den General-Versammlungen stets, insofern sie nicht einstimmig durch Acclamation erfolgen, geheime Abstimmung dur Stimmzettel und im Uebrigen das im Paragraphen Zwei und zwanzig für die Wahlen im Aufsichtsrathe vorgeschriebene Verfabren statt.

Die Beschlüsse der General-Versammlungen über andere Gegenstände werden vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen Vier und vierzig und Fünf und vierzig dur absolute Majorität der erschienenen, beziehungs weise vertretenen, stimmberechtigten Actionäre gefaßt. Im Falle der Stim mengleichheiï entscheidet bei derartigen Beschlüssen die Stimme des Vor- sigenden. Auf den Antrag des Vorsißenden, sowie auf den Antrag von E fünf Actionären muß durch geheimes Scrutinium abgestimmt werden.

Die Protokolle der General - Versammlungen werden von einem Notar aufgenommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesen den Actionären, welche es wünschen, unterzeichnet.

Mil el N OL Rechnungs-Ablage , Dividende, Rescrvefonds. Paragraph Neun und dreißig.

Die Bücher der Bank werden mit dem ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres abgeschlossen und wird die Bilanz auf diesen Tag von der Direction gezogen. Die Bilanz wird vor dem ersten März von dem Auf sihtsrathe geprüft und festgestellt. j i:

Binnen sechs Wochen nach der ordentlichen General-Versammlung mu} die Bilanz den Revisions-Kommissarien (Paragraph sieben und dreißig) zur Prüfung vorgelegt und diese Prüfung von denselben im Laufe der nächst folgenden vierzebn Tage erledigt werden. Die Vilanz wird, nachdem sie von den Revisions - Kommissarien geprüft worden , durch die Gesellschaftsblätter veröffentlicht. |

Der Ueberschuß der Activa Über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten Geschäftsunkosten , als auch alle vorgekommenen Verluste ab seßt und für die etwa vorhandenen unsicberen Forderungen ein angemc}ent Prozentsoÿ abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren, als dem Erwerbungs- Course und, wenn de Börsen - Cours am Tage der Bilanz- Aufnahme niedriger, als der Erwet- bungs-Cours ist, nur zu dem Börsen-Course in der Bilanz angesecht werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinne erhalten zunächst die Mitglieder des Aufsichtsrathes die ihnen statutmäßig zustehenden Tantiémen.

Von dem Ueberreste werden wenigstens sechszehn zwei Drittel Prozent so lange zum Reservefonds zurückgelegt, bis leßterer auf den vierten Thel des Grund- Kapitals angewachsen ist. Die übrig bleibende Summe wird als Dividende unter die Actionaire vertheilt.

Sollte sih durch eine Jahres - Bilanz eine Verminderung des Grund! Kapitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zu! Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunäds erzielten Reingewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Grundkapital und darf, bevor diese staitgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammt! noch eine neue Dividende vertheilt werden. So oft und so lange si abt! nah Wiederergänzung des Grundkapitals der Reservefonds erschöpft ode! angegriffen findet, darf von den alsdann zunächst erzielten Reingewinn?

( erichtigung der den Mitgliedern des Aufsichtsrathes statutmäßig zu- In des Tantième nur die Hälfte als Dividende vertheilt , und muß die andere Hälfte verwendet werden, um den Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen. Der Reservefonds darf zu keinem anderen Zwecke, als zu der vorstehend gedachten eventuellen Ergänzung des Grund - Kapitals

und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetre- |

{ene Verluste überstiegen sein sollten, zur Ausgleichung der Bilanz verwandt

neen Paragraph Vierzig.

Die Dividenden sind in Côln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar ; dieselben können jedoch durch Beschluß des Aufsichtsrathes auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlih am ersten Mai gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.

Paragraph Ein und vierzig.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf

von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar

gestellt sind. Dito [Ne Un;

Verfahren bei der Auflösung. Paragraph Zwei und vierzig. :

Die Bank is verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der statutmäßigen Dauer , wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte, innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen. |

Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des lehten Jahres vor dem Ablaufe der statutmäßig bestimmten Zeit beschlossen , so müssen bis zu [ezterem Zeitpunkte sämmtliche Noten eingelöst werden.

Paragraph Drei und vierzig.

Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften der Paragraphen

Zweihundert zwei und vierzig und folgende des Allgemeinen Deutschen andelsgeseybuches zur Anwendung. Die eingelösten Noten sind unter Aufficht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung is mittelst eines gerichtlih oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nah Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu beur- funden.

Die Beträge der nicht eingelösten und präkludirten Noten werden nah näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes zu mildthätigen Zwecken verwandt. Paragraph Vier und vierzig.

Nach beendigtem Liquidationsgeschäfte is eine General - Versammlung von dem Aufsichtsrathe nach den im gegenwärtigen Statut für die Convo- cation gegebenen Vorschriften zum Zwecke der Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dicser Versamnm- lung anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Actionairen ertheilte Decharge befreit sämmtliche Verwaltungsvorstände dieser Bank , den Actio- nairen gegenüber , von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruche wegen der erfolgten Liquidation.

Eine gleiche rehtlihe Folge tritt ein , falls in der General - Versamm- lung kein bei der Verwaltung unbétheiligter Actionair erschienen ist und sich dieser Fall in einer zweiten , eigens zu diesem YZwecke berufenen General- Versammlung wiederholt hat. l: :

Jur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die General-Versamm- lung im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jedenfalls eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Actien erforderlich.

Tat el: Sehn.

Abänderung der Statuten. Paragraph Fünf und vierzig. Nur in einer außerordentlichen General-Versammlung kann | a) eine Abänderung der Statuten, respektive eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien, b) die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. E ;

Die Beschlüsse ad a und b können nur mittelst einer drei Viertheile der in der General-Versammlung vertretenen Aktien repräsentirenden Majorität gefaßt werden. j

Die Beschlüsse ad a bedürfen außerdem der landesherrlichen Geneh- migung.

Til Sf

Ober-Aufsichtsreht des Staates.

Paragraph Sechs und vierzig. i

Zur Wahrnehmung ihres Ober - Aufsichtsrechtes ernennt die Staats- Regierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sizungen der Direction und des Aufsichtsrathes, so wie den General-Versammlungen ohne Stimm- ret beizuwohnen , desgleichen von allen Büchern, Scripturen und Kassen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu berufen. Er hat sorgfältig darüber zu wachen daß die Vorschriften der Statuten in allen Punkten zur Ausführung gelangen.

Formular Nr.

m ——— Register Fol. / Cólnishe Privat-Bank

Gegründet durch notariellen Vertrag vom 20. Oktober 1855, Bestätigt durch Königliche Kabinets-Ordre vom 10. Dezember 1859.

Bank-Actie Nr. über ' Fünfhundert Thaler Preußisch Courant.

D

__ Der N. N. (Stand und Wohnort) hat den Betrag der Actie Nr... -- mit Fünfhundert Thalern geleistet und alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten dadur erworben.

Côln, den : Der Verwaltungsrath. Dieser Actie sind auf fünf Jahre Dividendenscheine, auf jeden Jnhaber lautend, nebst Talon beigegeben, welche nah Ablauf des lehten Jahres durch neue erseßt werden. Eingetragen sub Fol... des Registers.

Uebertragen auf Folio Côln, den Cölnische Privat-Bank. Der Verwaltungsrath. (Der Aufsichtsrath.)

l Cöôlnische Privat-Bank. Anweisung zum Empfange der zweiten Serie der Dividenden-Scheine zut Aclié Mr,

Inhaber empfängt am gegen diese Anweisung nach §. 5 der Statuten am Siße der Gesellschaft die zweite Serie der Dividenden- Scheine zur vorbezeichneten Actie.

Geht diese Anweisung verloren , so findet das im §. 8 des Statuts vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

Cöln, den Cöôlnische Privat-Bank. Der Aufsichtsrath,

Dividendenschein zu der Actie Nr. .... der Côlnischen Privat - Bank.

Inhaber dieses Scheins empfängt an der Kasse der Cölnischen Privat- Bank oder nach seiner Wahl an den durch Beschluß des Aufsichtsrathes E zu bestimmenden Orten die für das Jahr 18 festzustellende Di- vidende.

Geht dieser Dividendenschein verloren , so findet das im Y. 8. des Statuts vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

Côln, den Cölnische Privat - Bank.

Der Aufsichtsrath.

(Stempel.) Der Rendant.

Statistische Nachrichten.

Der Regierungsbezirk Liegniß in gewerblicher Beziehung mit besonderer Rücksichht auf das Jahr 1864. Unter diesem Titel bringt die neueste Nummer des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Liegniy nachfolgende Darstellung. Die lehte statistische Aufnahme der Handwerker, der Fabriken und der Handelsgewerbe hat im Jahre 1861 stattgefunden. Die damals ermittelten Zahlen können nicht mehr als leid- lih zutreffende Grundlinien für ein Bild von der Gewerbthätigkeit der Gegenwart dienen. Will man dessenungeachtet versuchen , an diesem Orte einen gedrängten Abriß des neuesten Standes der Jndustrie zu liefern, so wird man billigerweise darauf rechnen dürfen, daß bei Beurtheilung einer solchen Uebersicht der Mangel an den umfassenden und eingehenden Nach- richten, welche nur aus einer gründlichen statistischen Erhebung gewonnen werden könnten, volle Berücksichtigung findet.

9 Gruppen sind es, unter welchen die Jndustrie des Regierung®sbezirkes Liegniy im Wesentlichen zusammenzufassen is. 1) Der Hüttenbetrieb, 2) die Fabrication von Leinewand , 3) desgleichen von Tuch , 4) Wollenwaaren, 5) Baummwollenwaaren, 6) Papier , 7) Glas, 8) Thonwaaren , 9) verschie- dene andere Fabricationszweige.

1) Der Hüttenbetrieb. Vor dem näheren Eingehen auf das Hüttenwesen sei über den unbeträchtlichen Bergwerksbetrieb nur bemerkt, daß im Jahre 1864 an Steinkohlen auf 9 Gruben, (hauptsächlih im Kreise Landeshut) 537,775 Ctr. und an Braunkohlen auf 31 Gru- ben (hauptsählih in den Kreisen Lauban, Görliß, Rothenburg, Freistadt und Grünberg) 3,783,591 Ctr. gefördert wurden. Nieder- \chlesien und die Ober - Lausiy besigen im Ganzen 18° Eisen hüttenwerke (Hohöfen), nämlich zu Modlau , Gremsdorf , Greulich, Kittligtreben, Lorenzdorf (Kreis Bunzlau); Koßenau (Kreis Lüben) 5 Tschirndorf, Neuhammer (Kr. Sagan) ¡ Ndr-Eulau, Lauterbach, Ober-Lescher- Mallmig (Kr. Sprottau), Neusalz, Rauden (Kr. Freistadt); Keula , Boxberg (Kr. Rothenburg); Bernsdorf und Burghammer (Kr. Hoyerswerda). Die- selben gründen sih auf den Reichthum der langsam fließenden Gewässer des Flachlandes an Rasenerzen. Namentlich die Flußgebiete des Schwarzwassers, der Sprotta, des Bobers, der Tschirne, der Ochel, der Spree und der Elster, sowie ihrer Nebengewässer sind reich an Wiesenerz und besizen dessen genug, um noch manches Jahrzent hindurch die Hohöfen zu speisen. Auch das- jenige Brennmaterial, {von dessen ausshließlicher Verwendung die Ver- shmelzung dieser Erze, nah dem bisherigen Stande unserer Technik, abhängig ist, nämlih die Holzkohle, wurde früher von den benach- barten großen Forsten zu verhältnißmäßig billigen Preisen geliefert. Nach und nah haben jedoch die Preise des Holzes und mit demselben natürlich auch die Preise der Holzkohlen eine solche Höhe erreicht, daß ihnen die aus den fertigen Eisenwaaren zu erzielenden Preise, welche durch die Mitrwoerbung der unter günstigeren Kosten-Bedingungen arbeitenden Hütten des Jn- und

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a r S E L L a ei Lie tAGi E E S r E E E E R e S E Rem Ó R A M M R R R E A D C R t E E E E R R L E ane E T T Ao c L fr S E Et E AE L egi 5 BIREUEE E Fa E E E p S L E E C REN R E S E; Ern Ie nq oe ren E pem I E T; Ae Lm L S T R RINI D E Eee R T I E T T T P Ie T I P O T R R E I O E E E ri Eee: “Se E S C N T Se E Cs S r Ze E 5 Y ey x s 7 R ° S E E r Ute A s E E p A As - s L 2 » ; k F E: i Á E s dis ú t L f n - E R E 2 c s —— R ei La 7 L h e c e A È E R Ñ 4 Ce S Vi: tem” N les tis Y L Si 4 L, Sieht Ea F wi d Gg L E L ; f E: