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Das 57sie Stück der Geseg - Sammlung, welhes heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 6231. die Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser
des Landtages der Monarchie. Vom 28. Dezember 1865 ¡ unter
6231. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Kreis-Obligationen des Kreises Heydekrug, im Regierungsbezirk Gumbinnen , im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 30. Oktober 1865; unter
6232. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Jnhaber lau- tender Obligationen der Stadt Solingen zum Betrage von 100,000 Thalern. Vom 13. November 1865 j; unter
6234. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. November 1865, be- treffend die nah dem Tarife vom 11. Februar 1861 für die Benußung der Kanäle und Schleusen auf den Wasserstraßen in der Provinz Preußen zwischen den Orten Osterode, Deutsch - Eylau u. \. w. zu erhebende Abgabe von Kähnen; und unter
6235. den Allerhöchsten Erlaß vom 4. Dezember 1865, be- treffend die Tarife zur Erhebung der Abgabe für Be- nußung der von der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft erbauten Rheinbrücke bei Coblenz.
Berlin, den 31. Dezember 1865.
Debits-Comtoir der Geseßz-Sammlung.
Justiz - Ministerium.
Der Notar Schaefer in Baumholder ist in den Friedens- gerichtsbezirk Mayen im Landgerichtsbezirke Coblenz, mit Anweisung seines Wohnsißes in Mayen, verseßt und der Notariats - Kandidat Gennes in St. Vith zum Notar für den Friedensgerichtsbezirk Baumbholder im Landgerichtsbezirke Saarbrücken, mit Anweisung seines Wohnsißes in Baumholder, ernannt worden.
Allgemeine Verfügung vom 13. Dezember 1865 —
betreffend die Belassung des Gnadengehalts der
als Hülfs\schreiber bei den Gerichten erster Jn stanz angenommenen Militair-Jnvaliden,
Nach §. 12 des Staats-Ministerial-Beschlusses vom 30. Mai 1844 dürfen Militair-Jnvaliden, welche als Hülfsschreiber mit An- weisung auf Kopialien-Verdienst angenommen werden, ihr Gnaden- gehalt auch über die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung hinaus unverkürzt behalten. Diese Bestimmung isst jedoch bisher bei den- jenigen Hülfs\chreibern außer Anwendung geblieben, welchen in Ge- mäßheit der Nr. X. 3 der Jnstruction zur Ausführung der Etats vom 15. März 1850 bei den Gerichten erster Jnstanz monatliche Fixa ausgeseßt worden sind; da unter diesen Umständen ihr Dienst- verhältniß als unter die Bestimmungen der §§. 9 und 10 a. a. O. fallend anzusehen war.
, Nachdem inzwischen in der Cirkular-Verfügung vom 20. Okto- ber 1864 der Unterschied zwischen den §§. 9 und 12 a. a. O. näher bestimmt, und insbesondere anerkannt worden ist, wie der Umstand, daß eine ihrer Natur nah vorübergehende Beschäftigung ohne Unter- brechung Über sechs Monate dauert, sie noch nit zu einer an sich fortdauernden im Sinne des §. 9 des Staats - Ministerial - Be- schlusses vom 30. Mai 1844 mache, Überdies au bei den Hülfs- \hreibern der Gerichte erster Instanz die monatlihen Fixa nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit an Stelle der bogenweisen Bezahlung getreten sind, haben sich die Herren Minister des Krieges und der Finanzen jeßt damit einverstanden erklärt, daß den als Hülfsschreiber bei den Gerichten erster Jnstanz angenommenen Militair-Jnvaliden das Gnadengehalt auch dann Über die ersten sechs8 Monate ihrer Beschäftigung hinaus unverkürzt belassen werde, wenn dieselben ihren E in einer fixirten monatlichen Remuneration gezahlt erhalten.
Die: Gerichte werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß |
geseht, daß die Königlichen Regierungen hiernach mit Anweisung werden versehen werden. Berlin, den 13. Dezember 1865.
Der Justiz - Minister Graf zur Lippe.
An / sämmtliche Gèrichte, ausshließlich derer im Bezirke des Appellationsgerihtshofes in Cöln.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten.
Der ordentliche Lehrer Syrée an dem katholischen Gymnasium
zu Aachen is zum Oberlehrer ernannt. :
Fittanz- Ministerium.
Die Ziehung der 1. Klasse 133ster Königlicher Klassen - Lotterie wird nah planmäßiger Bestimmung am 3. Januar k. I. früh S Uhr ihren Anfang nehmen; das Einzählen der sämmtlichen 95,000 Loosennummern nebst den 4000 Gewinnen gedachter 1. Klasse wird hon am Dienstag, den 2. Januar k. J, Nachmittags 2 Ubr, durch die Königl. Ziehungs - Kommissarien in Beisein der dazu besonders aufgeforderten Lotterie - Einnehmer Herren Hempten- macher, Cunow und Friedmann von hier, öffentlih im Ziehungs. Saal des Lotterie-Gebäudes stattfinden.
Berlin, den 31. Dezember 1865.
Königliche General-Lotterie-Direction.
Kriegs-Ministerium.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom8. Dezember 1865, —
betreffend die Stellvertretung des Admirals und
Oberbefehlshabers der Marine, Prinzen Adalbert
von Preußen Königliche Hoheit, für die Dauer seiner Abwesenheit.
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre :
In Verfolg Meiner Ordre vom 5, Dezember dieses Jahres bestimme Jch wegen der Stellvertretung des Ad- mirals und Oberbefehls8habers der Marine, Prinzen Adalbert von Preußen Königliche Hoheit, für die Dauer seiner Ab- wesenheit, wie folgt: 1) Der Chef des Stabes beim Ober- Kommando der ; Marine, Capitain zur See Heldt, bleibt mit der Fortführung der laufenden Geschäfte des Ober - Kommandos auch ferner beauftragt. 2) Die Gesuchslisten, sowie alle Personal - Angelegenheiten; werden durch den Contre - Admiral Jachmann vorge- legt, wiewohl dieser als Marine - Stations - Chef in Kiel zu verbleiben hat, 3) Die gerichtsherrlichen Befugnisse des Oberbefehlshabers dèr Marine sind durch Sie, den Marine- Minister, wahrzunehmen. — Sie haben hiernach das Wei- tere zu veranlassen.
Berlin, den 3. Dezember 1865.
(gez.) Wilhelm.
(gegengez.) von Roon. An den Kriegs- und Marine-Minister.
wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 23. Dezember 1865.
Der Kriegs- und Marine - Minister. von Roon.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. Dezember 1865, — betreffend Bekleidungs - Angelegenheiten.
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre : Ich bestimme hierdurch Folgendes :
Die Generale, welche berechtigt sind, außer der Generals- Uniform noch eine andere Uniform (des Kriegs-Ministeriums, des Generalstabes, Regiments-Uniform , Tngenieur-Uniform) zu tragen; erscheinen
an Meinem Geburtstage ,
bei Tauf-, Einsegnungs-, Vermählungsfeierlichkeiten in der Königlichen Familie,
bei Neujahrs-Gratulationen,
beim Ordenéfest,
bei großen Militair-Couren ,
bei der ersten Carnevals-Cour ,
stets in der gestickten Generals-Uniform. Bei anderen festlichen Gelegenheiten als: größeren Hofbällen,
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Gala - Opern, Gala - Diner, 2c. ist es denselben anheimgestellt, die gestickte Generals - Uniform oder die Uniform des betreffenden Truppentheils 2c. anzulegen. — Das Kriegs - Ministerium hat der Armee die vorstehende Be- stimmung bekannt zu machen. Berlin, den 7. Dezember 1865.
(gez.) Wilhelm.
An das Kriegs - Ministerium.
wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 20. Dezember 1865.
Kriegs - Ministerium. von Roon.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 14. Dezember
1865, — betreffend die Benennungen der Train- Bataillone der Armee.
Im Verfolg Meiner Ordre vom 4. Juli 1860 will Jh den Train- Bataillonen der Armee die nachstehenden Benennungen in Stelle der bisherigen beilegen :
Bisherige Benennung: Künftige Benennung: Train-Bataillon des Garde-Corps. Garde-Train-Bataillon. Train-Bat. des 1. Armee-Corps. Ostpreußisches Train-Bat. Nr. 1. Train-Bat. des 11. Armee-Corps. Pommersches Train-Bat. Nr. 2. Train-Bat. des 111, Armee-Corps. Brandenburg. Train-Bat. Nr. s. Train-Bat. des TV. Armee-Corps. Magdeburgisches Train-Bat. Nr. 4. Train-Bat. des V. Armee-Corps. Niederschlesisches Train-Bat. Nr. 5. Train-Bat. des V1. Armee-Corps. Schlesisches Train-Bat. Nr. 6. Train-Bat. des VII. Armee-Corps. Westfälisches Train-Bat. Nr. 7. Train-Bat. des VIII. Armee-Corps. Rheinisches Train-Bat. Nr. 8.
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. Berlin, den 14. Dezember 1865.
(gez.) Wilhelm. (gegengez.) von Roon.
An den Kriegs-Minister.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets - Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Kriegs - Ministerium. Jn Vertretung Glisczinsfky.
Wendischen Krone zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes:
dem General - Lieutenant von Manstein, Commandeur der |
6. Division ; des Comthur-Kreuzes: — dem Obersten Grafen von Hacke, Commandeur des 4, Bran- denburgifhen Infanterie-Regiments Nr. 24, sowie des Ritter-Kreuzes: i E dem Rittmeister von Rauch vom Brandenburgishen Kürassier- Regiment (Kaises Nicolaus 1. von Rußland) Nr. 6 und Adjutanten der 6. Division und
dem Premier - Lieutenant von Rudolphi vom 1. Brandenbur- | gischen Ulanen-Regiment (Kaiser von Rußland) Nr. 3 und |
Adjutanten der 6. Kavallerie-Brigade.
Personal - Veränderungen in der Armee.
Dffiziere, Portepee - Fähnriche 2c.
A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen.
Den 14. Dezember. von Koe, Premier-Lieut. vom 1. Westfälischen Jufant. Regmt. Nr. 13, unter Stellung a la suite dieses Regmts. und unter einstweiliger Be- lassung in seinem Kommdo. zur Dienstleistung bei der Direction der Gewehr- fabrik in Erfurt, zum Directions-Assistenten bei der Gewehrfabrik in Span- dau ernannt,
Den 16. Dezember. : Prinz Alexander zu Sayn-Wittgenstein, als Sec. Lt. à la suite des Königs-Hus. Regts. (1. Rhein.) Nr. 7, vorläufig ohne Gehalt und ohne Patent angestellt. Den 20. Dezember. i Kintscher gen. v. Köbke, Premier - Lieutenant und Playÿ - Major
in Mainz, zum Hauptm. befördert. v. Shaumburg, Port. Fähnr. vom 2. Thür. Jnf. Regt. Nr. 32, zum 4. Garde - Gren. Regt. Königin verseßt.
| v. Rosenberg-Grusczynski, Gen. Maj. und Commdr. der 3. Garde-
Inf. Brig., zum Mitgliede bei der Studien - Kommission bei der Kriegs-
Den 22. Dezember.
v. Brandenstein, Hauptm. vom Generalstabe, von dem Kommdo. der 16. Division, zum Gen. Kommdo. des VIII. Armee - Corps verseßt. v. Schrötter, Hauptm. vom Garde-Feld-Art. Regt., unter Stellung à la suite dieses Regts, zum Militair-Gouverneur des Prinzen Wilhelm von
| Akademie ernannt.
| Preußen Königl. Hoheit (Enkel Sr. Maj. des Königs) ernannt.
Den 24. Dezember.
v. Lucadou, Hauptm. à la suite des 2. Schles. Gren. Regts. Nr. 11 und persönlicher Adjutant Sr. Königl. Hoheit des Kronprinzen von Preußen, unter Beförderung zum Major und Ueberweisung zum großen Generalstabe, in den Generalstab verseßt. Bronsart v. Schellendorff 1., Hauptm. vom großen Generalstabe, zum Maj. befördert. v. Jasmund, Pr. Lt. vom Leib-Gren. Regt. (1. Brandenb.) Nr. 8, unter Entbindung von seinem Kommdo. als Lehrer bei dem Kadettenhause in Berlin, zur Dienstlstg. als perfönl. Adjut. bei des Kronprinzen von Preußen Kgl. Hoh. kommdrt. Gr. zu Eulen- burg, Sec. Lt. vom 1. Garde-Regt. z. F. u. kommdrt. zur Dienstlstg. als per- sönlicher Adjutant bei des Kronprinzen von Preußen Königl. Hoh., unter Beförderung zum Prem. Lieut. mit einem Patent vom 11. Februar 1865 S. 1 und Stellung à la suite des 1. Ostpreuß. Gren. Regts. Nr. 1 Kron- prinz, definitiv zum persönl. Adjutanten des Kronprinzen von Preußen Kgl. Hoheit ernannt.
B. Abschieds-Bewilligungen 2c. Den 14. Dezember.
v. Bredow, Prem. Lt. a. D., zuleßt im 1. Ostpreuß. Gren. Regmt, Nr. 1 Kronprinz, der bedingte Anspruch auf Anstell. im Civildienst verliehen. Cogho, Pr. Lt. a. D., vormals im 3. Pomm. Jnf. Regt. Nr. 14, die Anwartschaft auf Versorgung im Postdienste bewilligt.
Den 20. Dezember.
v. Bosse, Hauptm. aggr. dem 6. Westfäl. Jnf. Regt. Nr. 59, mit
Pension nebst Aussicht auf Civilversorgung der Abschied bewilligt.
Beamte der Militair - Verwaltung.
Durch Verfügung des Kri egs-Minisieriums. Den 20. Dezember. Glüer, Jntendantur- Sekretariats- Assistent von der Jntendantur des
| Garde-Corps, zu der des Il. Armee-Corps verseht.
Bekanntma Us. Amtlichen Nachrichten zufolge is die Rinderpest (Löserdürre) in
| Galizien {hon bis nach der westlich voa Lemberg und dicht an der | Eisenbahn belegenen galizischen Kreisstadt Przemysl vorgedrungen. " Wir sehen uns deshalb und weil auch die Gegend um Lemberg, | durch welche meistentheils das zur Ausfuhr mit der Eisenbahn be- | stimmte Vieh transportirt wird, infizirt ist, genöthigt, für den “ Grenzverkehr in den Kreisen Beuthen, Pleß, Rybnik, Ratibor, Leob-
Berlin, 29. Dezember. Se. Majestät der König haben Aller- {chüg, Neustadt und Neisse den §. 2 der Verordnung vom 27. März
gnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur An- | legung der von des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin König- | liher Hoheit ihnen verliehenen Decorationen des Hausordens der |
1836 wieder in Kraft treten zu lassen und bestimmen hiermit :
1) Es darf kein Hornvieh, irgend welcher Art, gleich viel, ob dasselbe der Steppenraçe (podolisches Vieh) oder der gewöhn- lichen Landraçe angehört, aus dem Königreich Polen und den österreichischen Staaten über die Grenzen der vorerwähnten Kreise Beuthen, Pleß, Rybnik, Ratibor, Leobschüß, Neustadt und Neisse ohne Abhaltung einer Quarantaine von 21 Tagen eingebracht werden.
Schwarz- und Wollenvieh muß am Einlaßorte einer sorgfäl- tigen Reinigung durch Schwemmung oder durch Wäsche in bedeckten Räumen unterworfen werden, und einer gleih f\org- fältigen Reinigung müssen sich auch nach dem Ermessen der ausführenden Behörde die Treiber unterwerfen.
Rinderhäute dürfen nur, wenn sie völlig hart und ausgetrock- net, Hörner nur, wenn sie vom Stirnzapfen und allem hâäu- tigen Anhange gänzli befreit sind, unbearbeitete Wolle und thierishe Haare (auss{ließlich der Borsten) nur in Sädcken oder Ballen verpackt, eingehen und in diesem Zustande in das Innere des Landes weiter befördert werden.
Noch nicht völlig ausgetrocknete und harte Häute (die im Winter hartgefrornen Häute können selbstverständlich für trockene Häute nicht erachtet werden) und Hörner, die von den Stirnzapfen und häutigen Anhängen noch nicht vollständig befreit sind , müssen sogleich an der Grenze zurückgewiesen werden.
Die Zurückweisung findet auch dann stait, wenn unter einer Ladung Häute oder Hörner auch nur einige niht völlig harte und ausgetrocknete oder auch nur einige von den Stirn- zapfen oder den häutigen Anhängen noch nicht befreite ge- funden werden und zwar trifft in solchen Fällen die Zurü- weisung die ganze Ladung.
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