1887 / 177 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Aug 1887 18:00:01 GMT) scan diff

S E I I . AERIS Ne are U E T A N ep E 02

L Ste@Fbriefe und UntersuGungs-Sachen.

2. Zwanasvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.

4. Verloosung, Zinszablung 2c. von ôöffentlihen Papieren.

5. Kommandit-Gesellshaften auf Aktien u. Aktien-Geiells\®.

Deffentlicher Anzeiger.

9. Theater-Anzeigen. 10. Familien-Nachrichten.

6. Berufs-GenofsensGaften 7. Woten-Au9weise der deutsher Zettelbanken 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

| In der Börsen-Beilage

1) Steckbriefe und Untersuchungs - Sacheu.

[22515] Bekanntmachung.

Der unter dem 14. April d. I. gegen den Haus- diener Eduard Plaut aus Uslar erlafsene Stebrief ist biermit erledigt.

Göttingen, den 23. Juli 1887.

Der Erste ¿euti

Schwerdfeger.

[12699] Oeffentliche Ladung.

Der Commis Carl Ernst Ferdinand Schwarz, zuleßt in Dortmund wohnhaft gewesen, geboren am 12. Sanuar 1864 zu Hothfkfirch bei Löbau i. S,,

wird beschuldigt,

als Webrpflihtiger in der Absicht, fich dem Ein- tritte in den Dienst des stebenden Heeres oder der Slotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundes-

ebiet verlassen oder nach errcihtem militärpflihtigen

lter sich außerhalb des Bundesgebiets aufgebalten

zu baben, :

Vergeben gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 des Straf- gesetzbuchs.

Derselbe wird auf den 21. September 1887, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Dortmund zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach S. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landrathëamt zu Löbau über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen aus- gestellten Erklärung verurtheilt werden.

Zuglei ist durch Beschbluß der Strafkammer des Königlichen Landgerits zu Dortmund vom 23 Mai 1887 auf Grund des §. 140 Str.-G.-B. und des & 326 St.-Pr.-O. das im Deutschen Reiche befind- liche Vermögen des Angeklagten mit Beschlag belegt worden, was mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird, daß Verfügungen desselben über tas Vermögen der Staatskasse gegenüber nichtig sind. M. 138./87.

Dortmund, ten 1. Juni 1887.

Königliche Staatzanwaltschaft.

[22481] Veschluß.

Auf Antrag der Königlichen Staattanwaltschaft wird bes{blossen, das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der wegen Verlegung der Webrpflicht an- geklagten Personen, und zwar:

1) des Iulius Traugott Fix aus Niclatderf, Kreis Streéblen,

=

2) deë Karl Wilbelm Günther auê Ober-Olben- dorf, Kreis Strehlen, i 3) des Hermann Schmidt aus Mittel-Schreiben-

y

- dorf, Kreis Strehlen, _4) des Johann Franz Hacensler aus Klein-Lauden, Kreis Strehlen,

5) des Karl Heinrich Müller aus Großburg, Kreis Streblen,

6) des Johann Karl Rubelt aus Krivpiß, Kreis Strehlen,

7) des Ernst Wilbelm Scholz aus Krippitz, Kreis Streblen,

8) des Reinhold Gustav Wohlfahrt aus Kuschlau, Kreis Strehlen,

9) des Karl Iosef Muschner aus Voigtédorf, Kreis Grottkau,

10) des Iohann Karl Schmoke aus Kreuzberg, Kreis Strehlen,

11) des Heinrich Plüschke aus Daegdorf, Kreis Streblen,

12) des Karl Gottlieb Ludwig aus Großburg, Kreis Strehlen,

13) tes Karl Traugott Scholz aus Jelline, Kreis Streblen,

14) des August Iosef Wilke aus Klein-Lauden, Kreis Streblen,

15) des Florian Hannig aus Lorenzbera, Kreis Streblen,

16) des August Hermann Ernst Simon aus Plehbe, Kreis Strehlen,

17) deé Franz Paul Langer aus Ober-S{reiben- dorf, Kreis Strehlen,

18) des Karl Wilhelm Séreibendorf, Kreis Streblen,

19) des Karl Friedrich Wilhelm Hampel aus Strehlen,

20) des Iulius Koppe aus Polnisch Tschammen- dotf, Kreis Streblen,

21) des Iobann Gottlicb Ernst Hannig aus Falfenau, Kreis Grottfau,

22) des Karl Robert Kober aus Krippiy, Kreis Strehlen,

93) des Karl August Schwenke aus Krivpit, Kreis Streblen,

94) des Ernst Wilbelm Rother aus Niklasdorf, Kreis Streblen,

25) des Heinri Karl Merwart aus Nieder- Podicbradt, Kreis Strehlen,

26) des Iosef Alexander Jokisch aus Sfkidel, Gouvernement Grodro in Polen, daselbst am 93, Juni 1864 chelih geboren, Vater ortsangehörig in Prieborn, Kreis Strehlen, seit 1883 deutscher Staatsangeböriger,

27) des Karl August Wilheln Hübner aus Waäldchen, Kreis Strehlen,

bis zur Höbe von je (300 ) dreibundert Mark zur Deckung der die Angeklagten möglicherweise treffenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag zu belegen.

Zugleich wird die Veröffentlihung des Beschlusses lediglih durch den „Deutschen Reichs-Anzeiger“ an- geordnet.

Vrieg, den 21. Juli 1887.

Königliches Landgeriht. Ferien-Strafkammer. Sranzti. Züu@Eer. Lorenz.

Berichterstatter.

Scholz aus Unter-

2) ZwangsvollstreEungen, Aufgebote, Vorladungen. n. dgl.

[22804] FA Namen des Königs! Auf den Antrag : 1) des Eigenthümers Peter Perski in Kiszewko.

2) des Eigenthümers Julius Koepp in Tarnowko, Beide vertreten durch ten Rechtsanwalt Gladysz in Obornik, erkennt das Königlihe Amtsgericht zu Oboruik durH den Amtsrichter Holzman

für Reit!

Die Inhaber bezw. Rehtsnafolger der na- stehend aufgeführten Hvpotbekenroîten :

A. der im Grundbuche des dem Ggent iener Peter Peréki gehörigen Grundstücks Kiszewko Nr. 6

bteilung 11]. Nr. 6 für den Hauêmann Genosch Grenz (Krenz) eingetragenen Forderung von 54 Thlr. nebst 5 °/o Zinsen,

B. der im Grundbuhe des dem Eigenthümer Julius Leopold Koepp gebörigen Grundstücks Tarnowko Nr. 34 Abtbeilung III. Nr. 1 für die Anna Louise Koepp eingetragenen Ab- findungsguantum von 50 Thlr. nebît dem An- sprube auf einen Kasten und 5 Thlr. zur Ho(zeitsausritung, i:

werden mit ibren Ansprüchen auf die vorbezeihneten Hypothekenposten ausgeslossen.

Die Kosten des Verfahrens

stellern antbeiléweise zur Laît. Holzman.

fallcn den Antrag-

[228931 Jm Namen des Königs!

Fn Sachen, betreffend das General- Aufgebot von Hypothekenurkunden, Hypotbekenposten 2c.

erfennt das Königliche Amtsgeriht zu Wohlau dur den unterzeichneten Richter

für Recht:

1. Die Hypotkbekenurkunden über folgende auf den rabbenannten EGrundstücken baftenden Hypotheken- posten werden für kraftlos erklärt:

1) über die Post Nr, 5 Auraser Aecker in Ab- theilung III. Nr. 7 von 75 Tblr., :

2) desgleichen Nr. ò Heitau Abtbeilung TII. Nr. 7 von 1050 Thlr.,

3) desgleichen Nr. 18 Leipniß Abtbeilung TII. Nr. 8 von 78 Tblr. 15 Sgr. 9 Pf.,

4) desgleiten Nr. 8 Peruschen Abtheilung Il. Nr. 2 bezw. Nr. 17 und Nr. 1 Peruschen von 100 Thlr. :

1]. Die eingetragenen Gläubiger nächstehender Hvvotkbekenposten bezw. deren Rehtsnacbfolger :

1) der auf dem Grundstück Nr. 35 Stadt Auras für die verwittwete BVandbändlerin Auguste Feige, geborene Pink, Abthcilung 111. Nr. 8 eingetragenen Post von 55 Thlr. 19 Sgr. 6 Pf.,

9) der auf dem Grundstück Nr. 28 Busen Ab- theilung 1IT. Nr, 5 für den Handelsmann Simon Besser eingetragenen 180 Tblr. Kaufgeld,

3) der auf dem Grundftück Nr. 24 Riemberg Ab- tbeilung II1. Nr. 5 für den Wirthschaftebeamten Ernst Bauke aus Lipe eingetragenen Post von 150 Thlr.,

4) der auf dem Grundstück Nr, 6 Klein Sürchen Abtbeilung 111. Nr. 25 für den Kretshambesißer Joseph Speer in Borne eingetragenen §00 Tblr. Kaufgeld,

5) der auf dem Grundstück Nr. 7 Prosgawe Ab- tbeilung III. Nr. ò für den Freisteller Carl Müe in Proêgawe eingetragenen 200 Thlr. Kaufgeld,

6) a. der auf dem Hause Nr. 23 Stadt-Woblau Abthcilung 111. Nr. 1 ursprünglih für das Ratbs- Devositum zu Woblau eingetragenen, später an den Studenten der Rechte August Geppert in Stuben abgetretenen und für diesen umgeschriebenen Post von 180 Tklr.,

b. der auf dem Hause Nr. 23 Stadt Woblau Abtbeilung T1I. Nr. 5 für den Studenten der Rechte August Gevrvert in Stuben eingetragenen Poft von 150 Tblr,

c. der auf dem Hause Nr. 23 Stadt Woblau Abtbeilung 111. Nr. 6 für die Fräulein Elmire und Emilie Er'ch in Woblau eingetragenen Post von 70 Shilr.

werden mit ibren Ansvrücen auf diese Posten auége’chlofen.

111. Die Eigenthuméprätendenten des dem Bauer- gutsbesißer Albert Steinert zu Gleinau von dessen Miterben durch notariellen Verirag vom 22. No- vember 1885 zum Alleineigentbum überlassenen, 1 ha 9 a 60 qm grcßen Grundstückds Nr. 54 Gleinau werden mit ibren Rechten und Ansprüchen auf dieses Grundstück ausgeschlofen.

Von Re{bts Wegen. gez. Wunderlich.

[22555]

Dur Auss{lußurtheil vom 26. Juli 1887 ift das Sharkassenbuch Nr. 14 850 der Kreissparkasse ¿u Warburg, ausgefertigt für die unverebelichte Helene Sticns in Scerfede, für kraftlos erklärt worden.

Warburg, den 26. Juli 1887,

Königliches Amtsgericht.

22518] Ausschlußurtheil.

Die Urkunde über das im Grundbuch von Breitenbach a. H. Vand VI. Artikel 166 Abth. III. Nr. aus Obligation vom 13. August 1823 und Cessionen vom 15. Februar 1843 und 4. Juli 1850, für Moses Walla Traub zu Oberaula eingetragene Darlehn von 101 Tblr. (Rest von 156 Thlr. 8 Albus) wird für kraftlos erklärt. F, 1/87.

Oberaula, am 12. Juli 1887,

Königliches Amisgeriht.

[22801] Jm Namen des Königs! Verkündet den 12. Juli 1887, gez. Schult, Aktuar, als Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Pantoffelmacers Johannes Matthias Petersen zu Flensburg erkennt das König- lie Amtsgericht V. zu Flensburg durch den Amtsrichter Jürgens in der Situng vom 12. Juli 1887 für Recht:

Der Kaufvertrag vom 18. Peylenaer 1208 uud ; 55 H . van, 22 SICIEINDET E und Agnitions8akte vom 2. Februar

( n 18807 aus welch&en Urkunden für den Pantoffelmacher

Johannes Matthias Petersen in Flensburg auf dem dem Parzellisten Heinrih Finke auf Tarpfèld zu-

Band I. restlich 900 A zu 42% Zinsen jährli eingetragen sind, werden für fraftlos erflärt. Der Faul var Petersen als Antragsteller hat die Kosten zu tragen. Von Rechts Wegen.

[22802]

Dur Auss&lußurtheil vom 26. Juli 1887 find die Rehténa&folger des Kaufmanns Esge Bukofzer in Zempelburg mit ibren Ansprüchen auf die im Grundbube von Groß-Lutau Blatt 54 und 118 Abtheilung 11]. eingetragenen Post von 2 Thlr. 3 Sar. ausges{loffen.

Zempelburg, den 26. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

[22574] Armensatcke. Oeffentliche Zustellung.

Philipp Elise, ohne Gewerbe, wohnhaft in Straß- bura, Ebefrau von Ludwig Hu, vertreten dur Rebtsanwalt Bloch, klagt gegen ihren Ebemann Ludwig Huck, Trödler, früber bier, z. Zt. unbefkanriten Aufenthalts, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, die von den Parteien geschloîene Che für geschieden zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Ver- fabrens zur Last zu legen, und ladet den Beklagten zur mündliden Verhandlung des Rechtéstreits vor die IIT. Civilfammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Straßburg au? den 29. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedahten Ge- ribte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwette der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

(L. S.) Berger, Gerihtsschreiber des Kaiserlihen Landgerichtse.

[22817] Oeffentliche Zuftellung.

Die verebelichte Tagearbeiter Tiebel, Auguste, geb. Nagel, zu Guben, vertreten durch den Rechtéanwalt Marcus daïfelbst, klagt gegen thren Ebemann, den Tagearbziter Karl Ferdinand Tiebel, zulegt zu Guben, jeßt unbekannten Aufentbaltsortes, wegen böslicer Verlassung, mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ebe zu trennen und den Beklagten für den allein s{chuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verbandlung des Rechtsstreits vor die erste Civil- fammer des Königliten Landgerichts zu Guben auf den 25. November 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentliGen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Guben, den 11. Iuli 1887.

Wesenfeld,

Gericbtêéschreiber des Königli&en Landgerichts.

[22818] Oefferitliche Zustellung.

Die Ebefrau des Oekonomen und Fleischermeisters August Foerster, Ernestine, geb. Schwabe, zu Groß- Wertber, vertreten durch den Justizrath Loebniyz hier, klaat gegen ibren Ebemann, den Dekonomen und Fle:\{ermeister August Foerster, zur Zeit in unbekannter Abwesenheit, wegen böswilliger Ver- lassung, mit dem Antrage, die Ebe der Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verbandlung des Rechtsstreits vor die 11. Civilfammer des Königlichen Landgerichts zu Nordbausen auf den 21. November 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderuna, einen bei dem gedahten Ge- rihte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwete der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Nordhausen, den 26. Juli 1887.

Kersten, 1. B. als Geritéshreiber des Königlichen Landgerichts,

[22819] Oeffentliche Zuftellung.

Nr. 9956. Die Ebefrau des Georg Hemmler, Elise, géb. Heinzelbäcker, zu Stadt Kebl, vertreten durch Rechtsanwalt Armbruster, klagt gegen ihren genannten Ebemann, zuleßt wohnhaft in Ubstadt und zur Zeit an unbekannten Orten abwesend, wegen grober Verunglimpfung, mit dem Antrage auf Scheidung der unterm d. Juni 1877 zu Boders- weier abtgeschlossenen Ebe, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rectsstreits vor die III. Civilfammer des Großherzogli&en Landgerichts zu Karlsrube auf

Donnerstag, den 24. November 1887, Vormittags 83 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelafsenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemat.

Karlsruhe, den 26. Juli 1887.

Klingel, Gerichtsschreiber des Großberzoglihen Landgerichts.

[22816] Oeffentliche Zuftellung.

Die Ebefrau Catharina Maria Brvde, verw. ge- wesene Iebsen, geb. Christensen, in Sonderburg, ver- treten durch den Rechtsanwalt Stemann in Flens- burg, bat gegen ihren Ehemann, den Müllergefellen Hans Christian Bryde, unbekannt abwesend, wegen böslihen Verlassens auf Ehescheidung geklagt.

Dur bedingtes Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts Flenéburg vom 16. April 1887 ift der Klägerin ein Eid, dabin lautend:

„Ich schwöre 2c., daß ih den Aufenthalt meines Ehemannes nicht kenne und keine davon erlangte

_ Nachricht vershweige, so wahr 2c.“ auferlegt und durch Bes{luß desselben Gerichts vom 14. Juli cr. angeordnet, daß der Eid durch Ersuchen des Königlichen Amtsgerichts in Sonderburg zu er- heben sei.

Seitens des Königlichen Amtsgerichts zu Sonder- burg ist nunmehr zur Eideëleistung Termin im Amts- gerichtsgebäude zu Sonderburg auf Dieuftag, deu 22. November 1887, Vormittags 10 Uhr,

A eßt.

erner ist zur weiteren mündliten Verbandlung

ständigen Blatt Nr. 19 des Grundbuchs von Tarp | vor der Il. Civilkfammer des Königlichen Landgerichts

zu Flensburg Termin auf Sonnabend, den

26. November 1887, Vormittags 10 Uhr, anberaumt.

Zu beiden Terminen wird der Beklagte biermit von Amtêwegen geladen, zu tem leßteren Termine mit der Aufforderung, fi durch einen beim König- lihen Landgerichte Flensburg zugelassenen Anwalt

vertreten zu laffen.

Zwette der öffentliben Zustellung wird

Zum

diele Ladung bekannt gemacht.

Flensburg, den 29. Juli 1887. Oie, Gericktssckreiter des Königlickben Landgerichts.

[22820] Oeffentliche Zuftellung.

Die verebelihte Arbeitémann Knispel, Rosalie, geb. Kemnigt, zu Ortwig, vertreten durch den Rehts- anwalt Loecwenstein zu Frankfurt a. O., klagt gegen ibren Ebemann, den Dienstknebt Karl Friedrih Wilbelm Kniépel, unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlafiurg mit dem Antrage, das unter den Partcien bestebende Bard der Ebe dur Urtbeil zu trennen und den Beklagten für den allein {chul- digen Tbeil zu erklären, ibm au die Kosten des Rechtsstreits zur Last zu legen, und ladet den Be- klagten zur mündlicen Verbandlung des Rechtsstreits vor die zweite Cirilklammer des Königlichen Land- gerichts zu Frankfurt a. O. auf den 21. Dezember 1887, Vormittags 9; Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- ri@te zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.

: _ Grosdte, Gerihts’chreiber des Königlichen Landgerichts. [22812]

Die Ebefrau des Masck&inenschlofsers Anton Nuf

zu Kalk, Elise, geb. Rings, Prozeßbevollmächtigter

Rechtsanwalt Heilbronn, klagt gegen ihren Che- mann auf Gütertrennung. Termin zur Ver-

bandlung ist bestimmt auf den 25. November 1887, Vormittags 9 Uhr, vor dem Landgericht zu Köln, III. Civilfammer. Köln, den 30. Iuli 1887, Der Gerichtsschreiber: Rustorff.

[22815] Gütertrennung.

Durch recbtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 30. Juni 1887 ist die zwischen den Ebeleuten Franz Wilbelm Sonntag und Helene, geb. Hof, Beide zu Abrem bei Lecbeni, bestandene ehelide Gütergemeinschaft für aufgelöst erflärt.

Bonn, den 26. Juli 1887,

Gerichtéschreiberei des Königlichen Landgerichts.

Donner, Landgerichts-Sekretär.

[22814? Bekanntmachung.

Dur Urtbeil der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld vom 20. Iuni 1887 ift die zwischen den Ebeleuten Mezger Robert Schopp- mann zu Elberfeld und der zum Armenrechte zuge- lassenen Pauline Koch daselbft, biéber bestandene ebelihe Gütergemeinshaft mit Wirkung seit dem 27. April 1887 für aufgelöst erklärt worden.

Der Landgerichtë-Sekretär :

(L. 8.) (Unterschrift.) [22799] Urtheils - Auszug. In Saten der zu Aachen, Aureliu8straße, woh-

nenden Ebefrau des früheren Shubmachermeister®, jet gewerbiosen- Hubert Weindtorf zu Aachen, Anna, gev. Deumens, zum Armenre#bt belassen, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Helpenitein, gegen den vorgenannten Ebeman: der Klägerin, nit ver- treten, Beklagten, 5 wegen Gütertrennung,

bat die I. Civilfammer des Königlichen Land- gerihts zu Aaben durch rechtsfräftiges Urtheil vom 4. Juli 1887 für Recht erkannt :

Die zwischen den Parteien beftebende gesetzliche Gütergemeinschaft wird für aufgelöst erklärt und vollständige Gütertrennung ausgesproen.

Die Parte:en werden zur Auseinanderseßung ibrer Vermögentverbältnisse vor den Konig- lihen Notar Grooten zu Aacen verwiesen.

Aachen, den 26. Juli 1887. Sturm, Aktuar, als Gerihtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[22800] Urtheils-Auszug.

In Sachen der Alwine Schumacher, ohne Ge- werbe, zu Aacen wobnend, Ektefrau von Nikolaus Hubert Anno. zum Armenreckt zugelassen, Klägerin, vertreten dur& Rechtsanwalt Welter,

gegen den Nikolaus Hukert Anno, früber Pbotograph, jeyt chne Gewerbz, zu Aacben, Beklagten,

wegen Gütertrennung, bat die I. Civilkammer des Königlichen Landgericht? zu Aachen dur rechtskräftiges Urtbeil vom 4. Juli 1887 für Recht erkannt :

Es wird die zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestebende Gütergemeinschaft für au!- gelôft erklärt und verordnert, daß fortan Güter- trennung berrsen foll. i

Parteien werden zur Auseinanderseßung ibrer gegenseitigen Vermögensrechte vor Notar Giesen zu Aachen verwiesen.

Aachen, den 26. Juli 1887. Sturm, als Gerichtéschreiber des Königlichen Landgerichts.

Redacteur: J. V. : Berlin: Verlag der Expedition (I. V.: Heidri ch).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagl/ Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen (eins{ließlich Börsen-Beilage).

Siemenroth.

(10744)

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Slaals-Anzeiger.

177.

Deutsches Reich.

Verfügung des Reihskanzlers zur Ausführung der Kaiser- lihen Verordnung vom 20. Juli 1887, betreffend den Eigenthumserwerb und diedingliche Belastung der Grundstüde im Shußgebiet der Neu-Guinea- Compagnie. (R.-G.-Bl. S. 379.) ;

Für das Schußzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie wird auf Grund des §. 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grund- tüdcke im E C der Neu-Guinea-Compagnie, vom 90. Juli d. J. nach Anhörung der Direktion der Neu-Guinea- Compagnie die nahstehende Grundbuchordnung erlassen.

I, Einrichtung der Grundbücher. 1

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i ier z : é é

Für jeden Verwaltungsbezirk des Schutgebiets oder für

Theile desselben wird ein Grundbu angelegt, in welches

die durch Nichteingeborene erworbenen Grundstüce eingetragen werden.

Die nähere Bestimmung der Grundbuchbezirke erfolgt | | rungen abgeben, müßen E oder notariell aufgenommen

dur den Landeshauptmann. Dieselben sind, soweit möglich, nach natürlihen Grenzen (Jnseln, Flußläufen, Beragzügen u. |. w.) festzusezen. Der Landeshauptmann befimmt auch den Zeitpunkt, an welchem das SrunvbuG anzulegen ist.

d °

N s D Die Grundbücher werden

eingerichtet. : i Jedes Grundstück enthält ein eigenes Grundbuhblatt. Es fann jedoch für mehrere in demselben Grundbuchbezirk

nah dem Formular in Anlage A

liegende Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaft- |

liches Grundbuchblait angelegt werden, wenn daraus nah dem Ermessen der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu be- sorgen ist. Die laufende Nummern nah dem

Grundbuthblätter eines Grundbuchs erhalten fort- Zeitpunkt der Anlegung. D

A

Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei |

Abtheilungen.

Der Titel giebt in der ersen Hauptspalte an:

1) die Bezeichnung des Grundstücks nah Lage und Be- grenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstizen Kennzeihen unter Bezugnahme auf die bei den Grundafkten befindlihe Karte (§8. 21, 36), sowie thunlichst die

Eigenschaft des Grundstücks nach Kultur und Art der Be-

nußung ;

92) die Größe des Grundstüds.

Die für die Bezeihnung des Grundstücks nach_ dem S tenentag bestimmte Unterspalte ist vorläufig noch offen zu asen.

Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatt vereinigt, so sind dieselben unter fortlaufenden Nummern ge- sondert in der ersten Hauptspalte aufzuführen. H

Die zweite Haupt)palte ist p Abschreibungen bestimmt.

J: _+. S

In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen : der Eigenthümer nah Vor- und Zunamen, nah Stand, Gewerbe oder anderen untersheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine juristishe Person na ihrer geseglihen oder in der Verlcihungsurkunde enthaltenen Benennung; _ eine_ Handelsgesellschaft, Aktiengesellshaft und Genossenschaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des Orts, wo sie ihren Siz hat;

in die zweite Spalte: Ï das Datum der Eintragung, der Rehtsgrund derselben (Auflassung, Testament, Erbbesheinigung u. dgl. m.) sowie die Vermerke über Zuschreibungen ;

in die dritte Spalte : : auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schäßung des Werthes nach einer öffentlihen Tare und bei Gebäuden die Feuerversicherungs)jumme mit Angabe des Tages der Versicherung.

: I. 9. : ; : Jn die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen :

1) dauernde Lasten und wiederkehrende Geld- _Uund Runge welhe auf einem privatrehlihen Titel eruhen :

2) ‘die Beschränkungen des Eigenthums und des Ver-

fügungsrehts des Eigenthümers. Jn die zweite Hauptspalte „Veränderun en“ werden alle Veränderungen eingetragen, welche die in der erften Haupt- jipalte vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden. / Jst ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht auf- gehoben, so erfolgt die Löshung in der Hauptspalte „Löschun- gen“; die Löschung einer Veränderun wird unter der zweiten Hauptspalte in der Nebenspalte L) ungen“ bewirkt.

. 0. Jn die orste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken eingetragen.

Wenn mit solchen Rehten der Besiß und Genuß des Grundstücks von Seiten des Gläubigers verbunden ijt, Jo wird zuglei dieses Recht in der zweiten Abtheilung vermerkt.

In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ sind alle Veränderungen der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten sowie etwaige Beshränkungen des Verfügungsrehts über dieselben zu vermerken. : : : Die Nebenspalte „Löschungen“ in der zweiten Haupt j-alte ist für die Löshung der Veränderungen, die Hauptj}palte „Wjchungen“ zur Löschung der in der ersten Hauptspalte ein- getragenen Posten befitmmt.

O O ; Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten. Den Grundakten sind Tabellen vorzuheften, welche eine wörtlihe Abschrift der Grundbuchblätter sein müyen. 8

__ Die Einsicht der Grundbücher und Grundakten ist Jedem gelautet, welcher nach dem Ermessen des Vorstehers der Grund- nchbehörde ein rehtliches Jnteresse dabei hat.

Berlin, Montag, den 1. August

Den Behörden des Reichs und der Neu-Guinea-Compagnie sowie den von ihnen beauftragten Beamten steht die Einsicht der Grundbücher und Grundakften und die Entnahme von Bemerkungen aus denselben frei, auch find fie berechtigt, Ab- schriften zu verlangen.

II. Zuständigkeit und Verfahren.

8: 9. __ Die Bearbeitung der GrundbuGsachen gehört zur Zu- ständigkeit der mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit ermäch- tigten Beamten ( Grundes

F: .

Der Grundbuchrichter verfährt, soweit niht etwas Anderes vorgeschrieben ist, nur auf Antrag.

Die Anträge werden mündli bei dem Grundbuthrichter angebracht oder shriftlih eingereiht. Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen find von dem Grundbuchrichter aufzunehmen.

8. 11.

Sgthriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforder- lihe Anträge und Urkunden sowie die Vollmachten von Per- sonen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen oder Erklä-

oder beglaubigt sein. edoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung schon be- willigt haben, feiner besonderen Beglaubigung.

Der gerihhtlihen oder notariellen Aufnahme oder Be- glaubigung steht die Aufnahme oder Beglaubigung dur einen Stationsvorsteher der Neu-Guinea-Compagnie oder defsen Stellvertreter oder durch die von dem Landeshauptmann sonst hierzu ermächtigten Beamten gleich.

Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Be- glaubigung oder der Zuzie Kng von Zeugen bedarf es nicht.

Urkunden und Anträge der öffentlihen Behörden des

| Schuzgebiets, des Reichs oder eines Bundesstaats sowie der

rehtlihen Vertreter der Neu-Guinéa -Compagnie bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt find, feiner Beglaubigung.

S. 13.

Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen | Urkunden oder Vollmachten von einer ausländishen Behörde |

ausgestellt oder beglaubigt, und ift die Befugniß dieter Be- hörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nit durch Staats- verträge des Deutshen Reichs verbürgt, oder sonst dem Grundbuchamt bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Behörde zur Aufnahme des Aktes und deren Unterschrift auf gesandtschaftlihem oder tone Wege festgestellt werden.

Die Anträge sowohl als die Urkunden sind genau mit dem emeipenii des Eingangs bei der Grundbuchbehörde zu versehen.

Dieselben bleiben, sofern nit etwas Anderes vorgeschrieben n in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei den Grund- akten.

S 15.

Die Verfügungen auf die Anträge sind vom Grundbuch- rihter zu erlassen. Dieselben 1ollen den Jnhalt der Ein- tragung wörtlich angeben.

Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Ein- tragungen können von dem Gerichtsshreiber als Grundbuch- führer ausgeführt werden. y

8. 16.

Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ift der Tag

der Einshreibung anzugeben; die in die zweite und dritte

| Abtheilung einzutragenden Posten sind in jeder Abtheilung

mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Einschreibungen sind im Grundbuch von dem Grundbuchrichter und sofern fie von dem Grundbuhführer vorgenommen sind, auch von diesem zu unterzeichnen. 8 17

. l.

Der Grundbuchrihter hat die Rechtsgültigkeit der voll- zogenen Auflassung, Eintragungs: oder Löschungsbewilligung nah Form und Jnhalt zu prüfen.

Ergiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder |

Löschung ein Hinderniß, so hat der Grundbuchrichter dasselbe dem Antragsteller bekannt zu, Mage

Bei mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grund- süd erfolgt die Eintragung in der durch den Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bei der Grundbuchbehörde bestimmten Reihenfolge und aus gleichzeitig vorgelegten Gesuchen zu gleichem Recht, wenn nicht in denselben eine andere Reihen- folge bestimmt ist. E

Werden mehrere Auflassungserklärungen desselben Eigen-

thümers zu Gunsten verschiedener Personen vorgelegt, bevor auf eine derselben eine Eintragung erfolgt ist, so unterbleibt die Eintragung bis zur Sr oiauns des Widerspruchs.

4

V

F: .

Jn den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken eine Auflassungserklärung des bisher ein- getragenen Eigenthümers niht vorausseßt, kann der Eigen- thümer von dem Grundbuchrihter durch Geldstrafen bis zu je 150 M zur Eintragung seines Eigenthums angehalten werden, wenn ein dinglih oder zu einer Eintragung Berechtigter oder der Stationsvorsteher des Bezirks dieselbe beantragt.

Bestreitet der angeblihe Eigenthümer die Thatsachen, welhe zur Begründung des Antrags geltend gemacht find, so ist der Antragsteller a::f en Drs zu verweisen.

etragenen Eigenthümer und den aus dem Grundbuch ersicht- ichen dinglih Berechtigten, sowie dem Stationsvorsteher, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, bekannt zu machen.

Die Eintragung des Eigenthümers ist dem bisher ein-

Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstü nah den im 8. 3 bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer von

| tragungsformel wörtlich enthält.

17

a beeidigten Vermessungsbeamten aufgenommenen oder beglaubigten, die Lage und Größe des Grundftücks ergebenden Karte bezeichnet werden.

S 2

Soll die Abtretung einer Hypothek ins Grundbu ein- getragen werden, so is mit der Abtretungserklärung die Hypothekenurkunde vorzulegen.

Die Abtretungseérklärung muß den Namen des einzu- tragenden Erwerbers der Hypothek enthalten. Der Annahme- erklärung desselbên bedarf es nit.

Die Eintragung der Abtretung wird auf der Hypotheken- urkunde vermerkt und dieser Vermerk mit der Unterschrift und dem Siegel der Grundbuthbehörde versehen.

S. 23.

Erfolgt eine Theilabtretünag, so ist von der Hypotheken- urkunde eine gerihtlich oder notariell beglaubigte Abschrift anzufertigen und zugleich auf die Haupturkunde der Vermerk, welcher Theil der Hypothek abgetreten, und auf die beglaubigte Abschrift der Vermerk, für wen und über welchen Theil der- selben die Abschrift gefertigt ist, zu segen.

Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind die Haupturkunde und die beglaubigte Abschrift der Grundbuch- behörde vorzulegen und ist die Eintragung der Abtretung ge- mäß §. 22 auf beiden Urkunden und außerdem neben dem Eintragungsvermerk auf der Haupturkunde zu vermerken:

noch gültig auf (mit Angabe der Summe). O.

Q “Xe

Die Vorschriften des f. 22 finden entsprehende An- wendung, wenn eine Hypothek auf andere Weise erworben, oder wenn sie verpfändet wird.

S 25.

Vormerkungen werden in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung eingetragen, wenn durch dieselben das Recht eines Erwerbers auf Auflassung oder auf Eintragung einés Eigenthumsübergangs oder auf ein in diese Abtheilung einzutragendes Recht, in der ersten Hauptspalte der dritten Abtheilung, wenn durch fie das Recht auf eine Hypothek ge- sichert werden joll.

In gleicher Weise ist bei Vormerkungen zur Sicherung der Wshung eingetragener Rechte zu verfahren.

Die endgültige Eintragung an der Stelle einer Vor- merkung erfolgt mit Bewilligung dessen, gegen welchen die Vormerkung gerichtet war, oder auf Vorlegung einer rechts- kräftigen, rihterlihen Entscheidung, durch welche derselbe zur Be- willigung der Eintragung oder zur Bestellung des Rechts ver- urtheilt ift.

S. 26.

Die Löschung der Eintragungen in der zweiten und dritten Abtheilung darf, sofern niht die Löschung von Amts- wegen vorgeschrieben ist, nur auf Ang dés im Grundbuch eingetragenen Eigenthümers des Grutidjtücks oder auf Er- fue einer zuständigen B erfolgen.

Q. dl.

Zur Begründung des Löschungsantrages einer in der zweiten Abtheilung eingetragenen Last genügt die von dem Eigenthümer vorzulegende Löshungsbewilligung des eingetra- genen Berechtigten oder dessen Rechtsnagfolgers.

S 58

S D

Zur Begründung des Antrags des Eigenthümers, eine Hypothek zu löschen, gehört entweder

1) die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löshungs- bewilligung, oder

9) der Nahweis der rechtskräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die Löschung zu bewilligen, oder

4 der Nachweis der eingetretenen Vereinigung (Konfufion oder Konsolidation).

Mit dem Antrage muß die über die Eintragung aus- gefertigte Urkunde oder das rechtskräftige Erkenntniß, durch welches die Urkunde nach erfolgtem Aufgebot für kraftlos er- klärt worden ist, vorgelegt werden.

N

Die Löschung einer Post wird von der Grundbuchbehörde auf der Urkunde vermerkt.

Bei Löschung der ganzen Post wird außerdem die Ur- kunde durch Zerschneiden vernichtet.

Bei der Löschung eines Theils der Post wird der zu löschende Theil von dem ausgeworfenen Geldbetrag abgeshrie- ben und diese Theillöschung M Urkunde vermerkt.

. 30

Eine aus Versehen des Grundbuchamts gelöshte oder bei Ab- und Umschreibungen nicht übertragene Pos ijt auf Ver- langen des Gläubigers oder von Amtswegen mit ihrem früheren Vorrecht wieder einzutragen. Diese Wiedereintragung wirkt jedoch niht zum Nachtheil derjenigen, die nach der Löschung Rechte an dem Grundstü oder auf eine der ge- lösten gleih oder nachstehende Post in redlihem Glauben erworben haben.

II1I, Von der Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbu. S. 31. : E Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollftändigen Grundbuchblattes jeines Grundstüdcks, oder des Titels und der ersten Abtheilung verlangen.

. O2

Ueber die Eintragung einer Vormerkung, über Eintragun- gen in der zweiten, Veränderungen und Löschungen in der zweiten und dritten Abtheilung erhalten die Betheiligten und die Behörde, welche die Eintragung nahgesucht hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung, welche die Ein- Zu den Betheiligten gehört immer der eingetragene MOC Es,

D“ L

Ueber die Eintragungen der Hypotheken werden Hypo- thekenbriefe ausgefertigt. Mit dem Hypothekenbrief wird die Schuldurkunde durh Schnur und Siegel verbunden.

Ein Verzicht auf die Ausfertigung des Hypotheken- hriefs ist zulässig. Jn diesem Fall erhalten der Eigenthümer mo n. Gläubiger eine Benachrichtigung nach Vorschrift es. 8. 32.

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