1887 / 191 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Aug 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Anlage B. ewöbnlihe Lekkage entstanden und niht dur Ordnungswidrigkeiten \ Branntweines erforderlichen geaihten Geräthe zur Verfügung geftellt 8) Lagerbeftandsrevision. Manko. kurrent zu haltendes, rei ; ; E A : ag : i herbeigeführt ift, darf folhe fteuerfrei abgeschrieben werden. : werden. : | 8. 26. A 10 Sis Q L un van La ia L Dea erzeugt Ee E deken dieser Gemeinschaft bisher niht an- E Verbraucbsabgab S mauzieben, vorbe ili de: TE oes tral: baben, bestimmt ie Ditektibebörde- die Lagerrevifionen stattzufinden Das Tbeilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenig- | èeit zur Einsicht bereit zu balten und vorzulegen ist. Dasselbe it an | stammt. E EC S as D E E e . ra oer E. s inzuziehen, vorbehaltlih des einzuleitenden Stras- , bestimmt die r i i : i fti ; E af * L i Für die Lagerung inländischen, unter iteuerliher Kontrole seheaben g derben E e FtRE e R daß die Feblmenge in -Fallds Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlihem Mitvershluß f Canal im Juvee, fa: E S cen R nw „Hunt nas ju m E, vom Bezirks-Ober oleur rorzuschreibenden 3 Der Nachfteuer_ unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obst- Bewilligung der Den E ver ie ciebli@ für diesen Zwe ein- Fn E cines Theils des Brannlweines aus der Nieder» befe ibenlihst bald 5 E S M Ee Lagerinhaber eine Beftands-Deklaration nah dem Muster 6 abzugeben Außerdem p ‘die Oberbeamten der Steuerverwaltung berehtigt E R S ARE MLTERE E ; Ti H ; e Ti Q nden sei. aste Tun! zu en E hat. Der Aufnahme is der Maßgehalt und die wahre Alkobolitärk die eigentlihen Lager-, Fabrik- und Verkaufsbücher d talt erichteten öffentlichen oder unter amtlichem Mitversch!uß stehenden | ‘28€ enf Ä Die Zeit und Dauer der Offenhaltung wird für die einzelnen L ; g ie wahre Alkobolitärke | gere, „und Verkaufsbücher der Gewerbsanstalt rivatniederlagen werden in Ausführung des §. 11 des Quer s Die von steuerpflichtigem S irtwein ausgesonderten Unreinli- | Läger na Bedürfniß vom Amt bestimmt. ; | deten L E bieraus der Beftand an Literprozenten durh | wäbrend der Geschäftsftunden jederzeit einzusehen. D DLLIUN, weiden geuecbtilien Zwedlen, cinsllieilis dee . Juni 1887, betreffend die Besteuerung des Branntweines, folgende | keiten, desgleichen verdorbene oder in eine andere Beschaffenheit, in Für die amtlihe Bewachung der Läger während ihrer Oeffnung Ergiebt sih bei der amtlichen Aufnahme ein Minderbestand, so . : 8. 5. : Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Puß-, Heizungs- Vorschriften ertbeil!. welcher dieselben der Verbrauh2abgabe nicht unterliegen würden, fann von den Lagerinhabern eine Gebühr gefordert werden, welche bleibt derselbe unberücksihtigt, wenn auf Grund der amtlih vor- g in der Gewerbsanîtalt gearbeitet wird, fteht den Be- | Ko- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird. Sit t A. Lagerung in für unverzollte ausländische Waaren bestimmten bezw. | übergegangene Branntweinmengen können unter Steuerkontrole in das | jedoch den Betrag von 3 #4 für den Tag und den Beamten nit zunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand | zu eee B O der Eintritt zum Zwecke der Revision 2) Branntwein im Besiße von Gewerbtreibenden, welhe die Er- aus\chließlih für die Niederlegung steuerpflihtigen Branntweines ein- | Ausland geführt oder mit Genehmigung des Amtsvorftandes (bei | überschreiten darf. _ Z : bf 3 bezeicbnet auf Abgängen berubt, welhe durch Umfüllungen, dur zufällige Er- Ner éfnct t und muß ihnen der Eingang auf Erfordern ohne | laubniß zum Auss{änken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit gerihteten öffentlichen Niederlagen. Unterämtern des Bezirks-Ober-Controleurs) auf Antrag des Nieder- | _ Für die amtlihe Bewachung der in 8. 16 Abs. 3 bezeichneten eignifse, durch Einzeßren, Verdunften oder gewöhnliche Lekkage berbei- ¡ug geöffnet werden. Branntwein baben, in Mengen von nicht mebr als 40 1, im Besig e 1 legers und auf Grund amtliher Feststellung vernichtet werden. Läger während ibrer Oeffnung sind die vorstehend angegebenen Ge- geführt sind. 8. 6. von anderen Hausbaltungsvorständen 2c. nit mehr als 10 1 reinen Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verbunden, auf seine Kosten | Alkohols. Diese Mengen“ bleiben auch dann nafteuerfrei, wenn

Auf die Lag 8 Branntweines in öffentlihen Ni Die fteuerfreie Abschreibung darf letzteren Falls erst nah zu- bühren nicht in Anfay zu bringen, wenn die Oeffnung des Lagers Die Verbandlung über die Lager 5 L j Auf die Lagerung des Branntwetnes in öffentlichen Niederlagen efegten Haupt-Amtes, wel bem die ent- | nur erfolgt, um Brazntwein im unmittelbaren Anschluß an die im A AZ vocrleais g agerdbestandsaufnahme ift der Direktiv Li nee von bein Beel-Dbec-Gonteoleur zu bellinemendén Stelle S bfitee Bicilke vorbandei fik.

n Allgemeinen die Bestimmungen in den §§. 97 bis ein- voriger Genehmigung des vorg = o n Ç l n U L h) s : 1 : zl c-Cont zu : e he r Fliezli 106 des Vereinszollgeieges bei 1, Juli 1880 und des dazu | standenen Verhandlungen vorzulegen sind, erfolgen. P 11 Abj. 1 aa Gatnes arp e lis Be Bei der Versteuerung eines fteuerpflihtigen Mankos bat die E geeuanctes, vor Witterungseinflüfsen gehörig geschüßtes Lokal für 3) Branntwein, welcher nachweisliß gegen Erlegung des Zoll- erlassenen allgemeinen Niederlage-Regulativs mit den si aus dem 1V. Abmeldung und Verabfolgung aus der Niederlage. ager R, E Zwedck E E S enlilandhengtn igs eg Boos Debeguta ahe, falls der Abgabenfat, welchem der Le meer Gen Atseriigunon Mera ace eadig Min e e AEtges Lai 125 bezw. 180 Æ für 100 kg vom Auslande eingeführt

Folgenden ergebenden Abänderungen 1inngemaße Anwendung. 8. 10. : ausfübrbar ift. Verlangt dagegen der Lagerinhaber die Oeffnung des H L S f unterlteg s ermittelt werden fann, und ver- | sien Utensiliea- und Maiterialien auszufiaiten, für d zen Dei ers 4 S E: S : I. Allgemeine Bestimmungen. Die im §. 30 des allgemeinen Niederlage - Regulativs vor- | Lagers zu einer anderen Zeit, so hat er niht die oben erwähnten Pes ift an Bn A T eeiter R E abe v und Erleuhtung Sorge zu tragen und die zu den Mkirclicnriien n Beanntieinsicne-GemeinsGat scjangt, E E R

e E e Jos E *Fontli ; eschriebene Abmeldung ilt, wenn steuerpflichtiger Branntwein aus der | Gebühren, fondern die gesegliGen Reisekosten und Tagegelder zu ent- auf dem Lager befindliche attivein A gen, we@em Ler | Erfordern der Steuerbehörde benöthigten geaihten Waagen, Gewichte, 5) Bereits amtlih denaturirter Branntwein. Der in eine für unverzollte Waaren bestimmte öffentliche Nieder- | 2 iederlage entnommen Mae soll, nah dem anliegenden Mufter 4 | richten. : : : e : Nach jeder Aufnahme ift das Niederlagekonto durch An- oder Revisions- und Vermessungs-Inftrumente zu beschafen. Der Inbaber i lage aufgenommene fteuerpflichtige inländishe Branntwein behält die | beim Niederlage-Amte abzugeben. L : __ Erfordert die Ueberwachung eines Privatlagers für steuerpflih- Abs&reibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in der Gewerbsanftalt ist ferner verpflichtet, den Beamten der Steuer- Der am 1. Oktober cr. im freien Verkehr befindli§e B Eigenschaft als inländishe Waare der Regel nah bei. Die Aufnahme Erfolgt die Abnahme behufs der Uebernahme auf das Konto einer | tigen Branntwein in Folge des Umfangs der darin vorzunehmenden Üebereinstimmung zu bringen. Ein etwaiger Mebrbefund ted Bei verwaltung diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu laffen, | wein, welher zu gewerblichen S Zie 3 pte f enndice x rannt- des Branntweines in eine solche Niederlage ist indeß nur tn}ofern ge Gewerbsanstalt , welche unter steuerliher Kontrole stehenden inlän- | Abfertigungen die Anstellung eines oder mehrerer besonderen, für dem, dem niedrigsten Abgabensatze unteiliegenden Branniwein und welche für die Revisionen und Abfertigungen erforderlich sind. “" | werden soll, ift bebufs Erlangung d è N és E S oder ausgeführt stattet, als darin entweder auéländischer Branntwein überhaupt niht | dischen Branntwein reintgt_ oder zum Zweck der Ausfuhr weiterer | jene Dienstleistungen bestimmten Steuerbeamten, so hat der Lager- ae TACH G00 bewe Soio E 1ertIeg )rann! | | x , ift behufs Erlangung der Nadfteuerbe"reiung nah statt- lagert wird, oder eine getrennte Lagerung des ausländishen zoll: | Bearbeitung unterwirft, so ist die Abmeldung in doppelter Ausfertigung | inhaber an Stelle der oben angegebenen Gebühren einen Verwaltungs- g weit nah dem Konto Branntwein vorhanden ift, für welchen 7 ehabter amtlicher Feststellung bis zur amtlihen Denaturirung oder Dili@itigen p des inländischen steuerpflichtigen Branntweines \statt- | abzugeben. E fostenbeitrag in Höhe des Durchschnittseinkommens der Beamten die Me oder Materialsteuer entrichtet ist, bei diejem in Den Anträgen des Inhabers oder bevollmäßtigten Vertreters der uSfuhr niederzulegen bezw. unter Steuerkontrole zu stellen. Hierbei finden fann N : Jst der Branntwein zur Weiterverfendung mit Versendungs\chein | zu zahlen Zugang angeschrie! en. _ Die Abschreibung eines Minderbefundes erfolgt | Gewerbsanstalt auf Vornahme fteueramtliher Abfertigungen von zu- finden die Vorschriften des Branntwein-Niederlage-Regulativs ent- Branntwein, welcher bebufs Erlangung der Rüdckvergütung der | bestimmt, so ift das in den bezüglichen Bestimmungen vorgeschriebene } i; S : h nah den im §. 25 Absay 2 und 3 gegebenen Bestimmungen. oder abgebendem Branntwein ist nah Maßgabe der verfügbaren Be- sprechende Anwendung. e i ]

Mais&botti6- oder Materialiteuer in eine für unverzollte Waaren s zu benußen (vergl. Ausführungsbeftimmungen zu §. 11 des II. Besondere Bestimmungen für die Theilungsläger. C. Strafbestimmungen. E zu E für die Beamten, welche i E E abo A6 A gent hen A gegen Luiekdiuns

bestimmte öffentliche Niederlage eingelagert wird, nimmt bierdurch eseßes unter III a). 1) Bedingungen 8. 7 er Abfertigungen na er Gewerbsanfstalt entsendet | 5: steuer in der : werden, falls er ni ie Eigenschaft einc z s[ändif S ; \ ünf r Niederleger, daß der Abfertigung von der Nieder- : ; E erte S , werden, kann eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betra innen einer Frist von 3 Monaten zur amtlihen Denaturirung oder gg rig “ane Ee E “fie lage e Cy L Ein ihcnbene Menge Li Literprozenten zu L : - S E / s E ar eing e hig See Den biet N ans von 3 c für den Tag und den Beamten nit iberichreiten darf. ® | zur AaE aus dem Gebiete der Branntweinsteuer-Gemeinfchaft ge- nimmt dern wein die Eigenschaft einer unverzollten ausländishen | Grunde gelegt werde, so hat er dies in seinem Antrage ausdrüdlich u | nen M findet die Festhaltung der Identität der ein- 1387, betreffend die Besteuerung des Branntweines, Anwendung finden, | besonderen Mi E (5 Int: be Stab E anal Ot derse Dae Sn E E welaer i i : Sr Dies i äßheit des S. Ib mit - eirce ODrbitnasftrafe bis zu 1 Zeamten erforderlich, so hat der Inhaber der SGewerbs- S E S «Reinigung8anstalten vorhanden it, Waare dann an, wenn er in der Niederlage mit darin lagerndem | bemerken. 11 Für dieselben werden in Gemäßheit des §. 26 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu | gnstalt an Stelle dieser Gebühren einen WKerwaltungskostenbeitrag unter Steuerkontrole gestellt und sodann nach den Bestimmungen des

auéländishen Branntwein verm! t wird Auf Grund der Abmeldung zur Versteuerung, zur steuerfreien 1) wo solhe vorhanden sind, abgesonderte Räume der öffentlichen 300 # geahndet. in Eve des Durtschnittseinkommens der anzustellenden Beamten zu „Regulativs für Gewerb2anstalten, in denen unter fsteuerliher Kontrole

in fentli i E i 7 i S s if setzes) | Ni [he für sch vershließbar sind und für deren Ein- —— zahlen. stehender Branntwein gereinigt werden darf“, behandelt werden. S : Ueber den in öfentlihe Niederlagen eingelagerten Branntwein | Ablafsung zu ewerblihen Zwecken (8. 1 Abs. 4 Ziffer 1 des Gefeßes) Niederlage, we | L 8E S L E: retmgl darf“, behandelt werden. Soll wird, insofern deifelhe S Maßgabe des S. 2 die Eigenschaft | oder zur Wersendung auf Versendungsschein 11 erfolgt die Ermittelung rihtung und Huteroinns der Niederleger nach Anleitung des Amts s e i 8. 8. E ge Sus u MeE Natfteuer auf Grund der Vorshrift unter einer unverzollten ausländishen Waare annimmt, ein Niederlage- | von Menge und Alkoholgehalt des Branntweines in der F. 5 Abs. 1 Go zu tragen bat, o er Z Anlage 8. R Ueber den zur Reinigung gelangenden Branntwein istYein Konto- | ns U E e n S liche a Betbeiligten dur Borlage Register nah dem anliegenden Muster 1 geführt. vorgeschriebenen Weise. 2) Priveirauinie zugetalen. Theilunas . e B Regulativ egister nah anliegendem Muîter 2 zu führen. d 6 V E e der eius ichen Zo quiftungen und nach Erfordern : II. Anmeldung und Annabme zur Niederlage 1. di ins Sit day i By L oder der jährliche für Gewerbsanstalten, in denen unter fsteuerlich S. 9 glaubwürbiger Bie ee Nacnweis glich S S a ibe . I nine É U L " 2 . ry u 7 S c 4 c s ng Ï E ( L Â r 0 2 , : : i l er 6 . 6 i Ä ' : Q ] / 1 8 eltefe wer en, der fra i e E L: s S 2 A E e Mis Bran Absatz die Menge von 300 h] reinen Alkohols überschreitet. Diese Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf. Der zur Gewerbsanstalt gebrahte Branntwein ist beim Eingange Branntwein seiner Zeit der Eingangsverzollung zum Saße ey 125

Die Aufnahme in die Niedeclage erfolgt auf Grund der Anmel- | f ommen folgende Grundsäge zur Anwendung : Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf diejenigen Brannt- (8. 11 al. 3 des Geseges, betreffend die Besteuerung des Branntweines mittelst einer in duplo abzugebenden Zugangs-Anmeldung nah Art bezw. 180 4 für 100 kg unterlegen bat. dungen (Anlage H) oder Auszüge aus solchen bezw. aus Ver] endungê- 1) Die nohmalige Ermittelung (8. 11) kann unterbleiben, wenn weintheilungsläger, welche in öffentliwen Niederlagen gehalten werden. i ‘vom 24. Juni 1887.) E der Niederlage-Anmeldungen zu deklariren. Beim Gingange von einer Die Entscheidung hierüber steht dem Haupt-Amte des betreffen- scheinen, welhe nah dem beiliegenden Muster 2 von dem Niederleger | ¿er Ri eAaA niht in Spalte 14 der Abmeldung die Abfertigung Auf den in dem Theilungslager zur Aufbewahrung des Brannt- E B g Niederlage desfelben Ortes hat die in duplo abzugebende Niederlage- | den Bezirks zu und ilt mit den vorgedabten Beweismitteln (Zoll- weines aufgestellten Lagerfäfsern, Bassins 2c. muß die Nummer des __ In Gemäßheit des §. 11 al. 3 des Gesetzes, betreffend die Be- Abmeldung als Anmeldung zu dienen. Der Branntwein ift bierauf quittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handelsbüchern, den Handels8- j Grund der amtlichen Ver- steuerung des Branntweines vom 24. Juni 1887, werden bezüglich | U der Regel der speziellen. amtlihen Revision einschließlih der Fest- forresvondenzen oder beglaubigten Auszügen aus denselben 2c.) zu

E Von der Nachsteuer bleibt Srrit:

zweifah gefertigt und innerhalb der von der Steuerbehörde örtlich zu ; sla : Li i bestimmenden Frist dem Niederlageamt übergeben fein müssen, Wird as bat e Ia E E a L Sena Gefäßes und der Literinhalt desselben auf mtlicen ( n i i Í Branntwein zur Niederlage gebrat, für welchen die Verbrausabgabe | nes Theiles des Branntweines während der Lagerung vorliegt mefsung mit Oelfarbe deutli vermerkt und jedes Gefäß außerdem der Behandlung folher Gewerbsanlagen, für welche die Begünstigung, stellung der Literprozente zu unterwerfen. belegen. gemäß §. 13 des Geseßes im Voraus bindend festgeseßt worden it, 9) Findet eine nobmalige Ermittelung (§. 11) statt und ergiebt | mit cinem Standglas nebst Skala versehen sein, welche den Stand unter steuerliher Kontrole stebenden Branntwein außerhalb der unter Diese Revision kann unterbleiben, i : : fo ist der volle Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Steuer in a hierbei ae der im Gefäß enthaltenen Flüssigkeit erkennen lassen. amtlihem Vershlusse zu haltenden Lagerräume reinigen zu dürfen, in a. wenn die Feststellung von Menge und Alkobolgehalt des unter | _ Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr be- den Spalten 7 bezw. 8 der Anmeldung anzugeben und ebenso in den n ine Feblmenge an Literprozenten gegen die Cinlagerungêmenge Bei größeren Gefäßen sind auf Anordnung des Bezirks-Ober- Anspruch genommen wird, naGfolgende Bestimmungen gegeben: unverleztem Raumvershluß oder unter amtliber Begleitung ein- | findlihen nahsteuerpflihtigen Branntweins resv. die Entrichtung der Spalten 11 bezw. 12 des Niederlage-Registers zur Anschreibung zu 4 A gt die Abfertigung auf Wennd Der Auslagerungsmenge, wenn | Controleurs in verschiedenen Höhen Abzugshähne anzubringen, welche Si gebenden Branntweines {on bei einem Vorabfertigungsamte statt- | Nachsteuer liegt dem Inbaber des Branntweines ob. bringen. y T anzunebmen ist, daß diese Fehlmenge ledigli dur natürliche Einflüsse | die Gntnahme von Proben aus verschiedenen Lagen des Gefäßes Die Genebmigung, welche jederzeit widerruflich ist, wird nur gefunden ha, _ Ein jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr be- : : _ A E entstanden sei. Liegt jedo begründeter Verdaht vor, daß ein Theil ermöglichen. ; solhen Gewerbsanfstalten ertheilt, welche mindestens 5090 Hektolit b. wenn die Fefttellung von Menge und Alkoholgehalt des | findlihen undenazturirte: Branntwein (Spiritus, Liqueure, Punsh- Bebufs der Aufnahme in die Niederlage ist Menge und Alkohol- | 2s Branntweines heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist 2) Steuersaß. reinen Alkohols im Iabre verarbeiten und sich am Si Hektoliter | Branntweines bei dem Amte selbst aus andeter Veranlassung bereits | tNenzen und sonstige mit Ingredienzien irgend welcher Art vermischte gebalt des Branntweines, und zwar fUr jedes Gebinde besonders, fest- Salbe eer wegen Verbrausabgabendefraude etwa Anne aba 8. 20. j e A vei Doagiieii béfoluten Zollck ober Sts E e uer mit | erfolgt und gleichzeitig der Branntwein bis zur Uebernahme Seitens geistige Getränke, Dbstbranntwein, parfümirten Spiritus, ferner sogen. zustellen. / i Gu A E o artege der Abfectiguna M Die in &. 8 für die Vermishung von Branntweinen, wel(e Mnn ves Bewillinnos M dal E aue e an der Reinigungsanstalt unter amtliher Bewachung oder Verwahrung | Franntwetnenenzen, Arrac, Rum und Cognac, sowie Mischungen von Diese Ermittelung kann unterbleiben, Grunde zu legen H 2 : verschiedenen Abgabenfäßen unterliegen, getroffenen Bestimmungen anstalt ordnungsmäßige kaufmännishe Büter führt, d E Serien S | verblieben ist. Branntwein mit anderen Flüssigkeiten) besigt, bat diefen Vorrath a. wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgebalt des unter Ergiebt ih finden auf die in Theilungslägern lagernden Branntweinposten keine der Verwaltung genießt und entweder selbst am L A AE bie In beiden Fällen bat aber die Reinigunganstalt auf der An- ael ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen auf- unverlegtem Raumverschluß oder unter amtlicher Vegleiturg ee 2 Mebrbefund an Literprozenten, so bildet unbeschadet der Anwendung. Gewerbsanstalt befindet, wohnt oder einen daselbft w br haft 0 E meldung zu bescheinigen, daß fie auf Vornahme der Revision ver- bewahrt spätestens bis zum 3. Oktober 1887 bei der Steuerbebestelle gebenden Branntweines hon bei einem Vorabfertigungsamt 1talt- näberen Untersuchung wegen etwa vorgekommener Irrthümer gleich- 3) Registerführung. Vertreter bestellt. f ohnhaften geeigneten | zihtet und damit einverstanden ist, daß die Ergebnisse der früberen seines Bezirks sriftlich na Menge, wahrer Alkobolstärke und Auf- gefunden bat; / : : C 5 Hof falls die Auslagerungsmenge die Grundlage der Abfertigung. S. 21. Die Bewilligung ift \chriftlich unter Einreihung einer ge Semittelungen der Auschreibung Um Konto-Regisier zu Grunde gelegt bewahrungsort mittelst Deklaration in howpeter TEiserliquna aw b. wenn der Nicderleger bei dem mit Versendungsfein T ohne In beiden Fällen (a. und 4.) ist auf Antrag der Betbeiligten Die An- und Abs&reibung im Niederlage - Register, welches nah Besbreibung des Fabrikationsganges und eines Gruadrifes g Ge- E : zumelden und si bierzu eines von der Bezirkshebeitelle zu liefernden Raumverschluß oder ohne amtli@e Begleitung abgefertigken Brannt- | ¿des Kollo einer größeren Branntweinpoft,- dessen Einlagerungsmenge Muster 5 in Jahresabschnitten zu führen ift, erfolgt nah Liter- werbäanlage bei dem Haupt-Steuer- oder Haupt-Zoll-Amt des B irfs , Na ftattgehabter Uebernahme des Branntweines Seitens der Formulars na anliegendem Muster 1 zu bedienen, wobei gleichzeitig wein auf die Abfertigung zur Auéëfuhr verzichtet und H po Gor | seiner Zeit besonders ermittelt und im Niederlage-Register an- | prozenten, deren Feststellung nah Maßgabe der Bestimmungen über ¡u beantragen. : es Bezirks | Reinigungéanstalt, welche die Uebernahme auf der Zugangsanmeldung | în Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind. verstanden erklärt, daß die im Versendungëschein überwiesenen Angaben geschrieben war, bezüglich der Abweichungen bei der Abmeldung als | die Abfertigung von Beräniclwélu nach dem Auslande gegen Steuer- Ueber die Genehmigung des Antrages entscheidet die Direktiv- anzuerkennen hat, wird der Branntwein in dem Konto-Register in | _ _Bei den mit Zuker verseßten geistigen Getränken braucht die der späteren Versteuerung zu Grunde gelegt werden; eine für \ich bestehende Branntweinpost zu behandeln, wenn, über die | vergütung zu geschehen hat. : behörde. : s E Zugang angef rieben. - i: s Stärke nit deklarirt zu werden; vielmehr ist der Alkobolgebalt der- c. wenn die eststelung von Menge und Alkobolgehalt des Sdentität der einzelnen Kolli nah Beichen N er Uhu Zweifel inet oi der Ein- oder Auslagerung 2s Granit he 8. 2 L: Soll Branntwein aus der Gewerbsanstalt entfernt werden, fei selben durdgängig auf 30 %/o anzunehmen. Branntweines am iederlageorte selbst amtlich aus anderer Veran- desteht s Umfüllung aus den Transport- in besondere Lagerfässer, Bassins 2. Für die Verbrauhsabgabe wide E A Reini es, daß derselbe unter Versendungs\hein-Kontrole zur Ausfuhr gelangt __ Einer Anmeldung bedarf es nit, sofern der gesammte Vorrath lassung bereits erfolgt, und gleichzeitig der Branntwein bis zur A Tis 8. 13 oder umgekehrt statt, so ist das zur Berechnung der Üiterprozente er- langenden Branntweine rubt, ist Sicherheit E den ir bie De- | S L Niederlage oder in den freien Verkehr gebracht wird, fo | bei Gerte r d A E T von nabme in die Niederlage unter amtlicher Bewachung oder Verwahrung Zum Zweck der Versendung steuerpflihtigen Branntweines von | forderliche Nettogewiht des Branntweines in der Weise zu ermitteln, willigung von Abgabenkredit bestehenden VorsGriften zu bef llen f ist dies in jedem Falle vorher mittelst einer Abmeldung nach Art der Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein baben, 40 1 verblieben ist. 2 der Niederlage auf Versendungsschein I wird stets die Auslagerungs- | daß das Transportfaß vor und na der Umfüllung gewogen und das baftet der Inhaber der Gewerbsanlage für die Verbrauchsab A Medea E An va Steuerstelle zu deflariren. ch reinen Alkohols. bei anderen ausbaltung2vorständen 10 1 reinen - En Dr c S S menge nach Üterprozenten ermittelt. : Gewicht des leeren Fasses von dem Gewicht des vollen Fafses abge- lange, als die Verpflichtung zur Entrichtung derselben nit a E d 5 Gs findet hierauf in allen Fällen die steueramtlide Abfertigung Alkobols nit übersteigt. In allen anderen Fällen ift der gesammte Rücksi&tli der Anschreibung der Menge und des Alkobolgehaltes rgcben si bei diescr Ermittelung Abweichungen gegen die | zogen wird : ¡u deren Entri@tung verpflihtete Personen übergeht gs Bes ere | des abgemeldeten Branntweines statt unter spezieller Revision und Fest- Vorrath einshließlih der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden. des Branntweines 1m Niederlage-Register und der Behandlung der Œinlà Lad smenge, so wird im Allgemeinen na der Vorschrift des 4 Oeff Bearbei Theil in als steuerfrei abgeschrieben wird en übergeht oder der Brannt- stellung der Literprozente. Auf Grund derselben erfolgt fodann die Parfümerien in kleinen Umschließungen sind von der Verpflichtung vorgefundenen Abweichungen von den im Versendungéshein enthaltenen S 12 unter Sifer 5 verfabren, jedoch mit der Maßgabe daß eine 4) Oeffnung, Bearbeitung und Theilung. L 9 s Abschreibung im Konto-Register sowie die etwaige Gatrichtung der | zur Anmeldung frei. Angaben kommen folgende Grund)äße zur Anwendung: _ | Na jener Vorschrift steuervflitige Feblmenge sofort besonders zu E L D Z- A A : Verbrauhsabgabe. Soll fch anmeldung8pflihtiger Branntwein während der ersten 1) Wird Menge und Alkoholgehalt vor der Aufnahme in die var A rn und der Versendun s\cein-Abfertigung die Ausla ceuitase So lange das Lager geöffnet it, wird der Zugang zu demselben _BVer Inhaber der Gewerbsanstalt üt verpflihtet, mindestens 8.10 Tage des Monats Oktober 1837 auf dem Tran8porte befinden, obne Niederlage nicht festgestellt, so sind die im Versendungsschein (S. ò a, b) C E Gru ide Me is d gung gerung unausgeseßt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die mit dieser Aufsicht e 2age vor dem Inkrafttreten der Begünstigung der Steuerstelle Alljährlich ¿wei Mal, und zwar, sofern nit mit Rücksicht auf daß derselbe bereits der Nathfteuer unterlegen bat oder anderweit an- überwiesenen Angaben bezw. die bei der vorhergehenden Abfertigung menge 3 IeS E beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit zu betreten seines Wohnorts nah dem anliegenden Muster 1 eine Nahweifung | die Betriebsverbältnifse der Gewerbsanstalt Seitens der Direktivbebhörde gemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung stattgefundenen Festitellungen (S. ò c) im Niederlage-Register anzu- i U ac A Ii: ie l Ssotibere Maisius __| und einer Besichtigung zu unterwerfen. ; : as ume un Gerätbe, welche der zur Reinigung gelangende Brannt- | ein anderer Termin zugelassen wird, in den Monaten Juni und Dezember der Nachfsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung S - : _ Sofern in den öffentlichen ieder ae t ere Bassins 2c. auf- Dem Lagerinbaber steht die Umpackung und Theilung des ge- was Ee in zweifacher Ausfertigung einzureihen und in derselben | finden amtlihe Beftandsaufnabmen des in der Gewerbsanstalt befind- sofort nach erfolgter Ankunft des Branntweines zu bewirken ver- L 2) Ergiebt nh bei der am Niederlageamt vorgenommenen Fest- genen find, in welchen der _\teuerpfli tige ranntwein ohne Fest- lagerten Branntweines ohne jegliche Beschränkung frei. en in Likern au8sgedrüdckten Rauminhbalt jedes einzelnen der Gefäße, lichen, zur Reinigung abgelafsenen Branntweines ftatt und zwar an bunden ift. stellung ein Mebr an Literprozenten gegen die bezügliche Angabe | baltung der D Sagen Fn zur E 5) Probeentnahme wele_ jur E des Branntweines dienen sollen, genau anan. einem von der Steuerbehörde § Tage vorher zu bestimmenden Tage. | , Die Deklarationen sind von der Steuerbebestelle sogleih nach im Versendungssein, so ist das Ergebniß der beim Niederlageamt en auf lere ieder agen E wes er u en ae j; S ee ge 53. . „ae E E der Prüfung der Steuerverwaltung, | Der Inhaber der Gewerbsanstalt ift verpflichtet, deren Betrieb so ein- ibrer Uebergabe in ein nah anliegendem Muster 2 zu führendes D Emen M ne delt ta naten Uen, | iet, B ri r t geda Denen B | Dee Ezabme ron Bober Yam aue orre area la Ÿ Bg dh Ps de L Gefäbe, welite zur Aufnahme von | rigen, daß an dem eftgo'epten Tage e (ainliche Wange der | zune? einguteag e feuer veffariien Aan eg gel er rrty D Be E z: ' S F; ; F er / ne Der- estände o -Ttntfmäßtae SOwteriakei S TE E i mengen“ etnzutragen. timaleiten ff, ‘er Yushreldung im Ricdelage-Regfier 1s Grunde | damfelben Iidderleger gebra ter Sofie zen dem m der Penadhung, tes Wers bevstragin | nefung unfer Jufchna ded Inhabers aber Fie bfoctimbdiaten | Infesondere bat gu bafüt Sofse f rot, da Je 2eriagtene BrYnt, lea s s, O : : : O E : S 2 e ies Notizreaif flo n, in wel x ommenen Proben - s der Gewerbsanftalt protofollari)ch feitzuitellen. Je ein | wein dur tbunlichste Vollfüllung der Sammelgefäße (Bassins, Bot- Nat Eintragung der Deklarationen, welhe Seitens der Hebestelle 3) Ergiebt si dagegen ein Weniger an Literprozenten, o Ut S E in N N die A sienerpsi Len U H S Cn S e I b r Am es Sremplor der n S. x G gedachten Beschreibung des Fa- | tihe 2c.) möglichst konzentrirt 2E davutE die E Mam V Ee unverzüglich den mit der Na@steuerrevision betrauten Kontrolbeamten zwar nur die dur die Feststellung beim Niederlageamt ermittelte ranntweines zugelassenen Privatläagern r amtlihem Mitver]schlu Bo mnhoeires vom Lagerinhaber bezw. dessen Vertreter einzutra L L, G E , sowie | rundrifses, in welchem die Stellung der | standes vereinfaht und sihherer gestaltet wird. zu überliefern sind, if von Leßteren die Revision der angemeldeten Anzahl Literprozente im Niederlage; Negister amzusGre en amt 1. Allgemeine Bestimmungen. Die Richtigkeit jeder Eintragung ist von dem auffichtführenden Beamten E E E Se | wu E E dee bieatitiaice Bee: ie Branntwein sind derpflibtet, den Kontrolbeamten bei diefen L ea BRE N 6 15. ‘u bescheinigen und das Niederlage-Register in angemefsenen Fristen Funas : A c s senen Ver- | dem bestimmten Termine von dem Inhaber oder bevollmähtigten Ver- n rannlwein 1nd very C : lien Verschluß angekommen ist, oder wenn der Verdacht einer heim- Auf die ausschließlich ct die Niederlegung steuerpflihtigen a a Ls Notizregister eend un iee Ent- S Mera angen i, d “liber A vereinigt, an einer den | treter der Anstalt eine Bestandsdeklaration nah iben Muster | Revisionen diejenigen Hülfsdienste zu leiften oder leisten zu laffen, lichen Entfernung von Branntwein vorliegt, abgesehen von der etwa Brarntweines zugelassenen Privatläger unter amtlichem Vioeciblaß | richtung der Verbrauch8abgabe zu berigen. s le n jederzeit zugängli®en Stelle in der Gewerbsanfstalt | bei der Steuerstelle abzugeben. welche nöthig find, um die amtlichen Feststellungen in den erforder- wegen Verbraudsabgabendefraude einzuleitenden Untersuhung, von | Fnden die vorstehend getroffenen B Li aa innen Und Vi Tatiye Î naÿ näherer Anordnung des Bejzirks-Ober-Controleurs aufzubewahren. lihen Grenzen zu vollziehen. e neocooe V vi H: fai: P O E Ii “eas mäßigen “Vorschriften für die Privattransitläger (einslicßli der 6) Abfertigung E Abmeldung. _ Ingleihen bat der Inhaber der Gewerbsanstalt, wenn Ver- ; S. 11. er Branntwein mit unverleztem Verschluß angekommen und ist zu | Fheilungsläger T S LS R . 24. : Neu Jes oder gleig) ouzuochinen, ‘daß die Feblmenge lediglich durch natürliche Theilungsläger und der Weinläger) sinngemäße Anwendung, soweit Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Mi- eingerichtet oder Branntweingefäße neu aufgestellt oder die vor- inflüsse entstanden sei, so bleibt die Berbrauch3abgabe für dieselbe s

vflihtigem Branntwein sind verpflichtet, den Kontrolbeamten bei diesen

; i D 6 änderungen des Fabrifkationsganges eintreten oder neue Betriebsräume Bei der Bestandsrevision, welhe durch zwei Beamte, darunter Der von der Hebestelle zu bereGnende Betrag der Nahsteuer if : 2 S L einen Ober-Beamten, zu erfolgen bat, ist die Menge und Stärke des | den Betheili ten unverweilt riftli d Mo: adsieuer ift nit nachstehend andere Bestimmungen getroffen sind. nimalgrenzen vorschreiben. bandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal gebraht | vorhandenen Branntweines festzustellen. Ergiebt fh hierbei eine Febl- | nicht Srankaga eintritt, us O tellen L De, sofern 16. Bei Uebergabe der Abmeldung hat der Niederleger jedesmal darin werden sollten, mindestens drei Tage vor Eintritt der Veränderung der | Menge, 10 fann dieselbe bei der ersten Bestandsaufnahme bis zur Höbe | 8 Tagen nah der Bekanntgabe bei der Steuerhbebeftelle gegen Quit-

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unerhoben. E 3 , ; 5 ; S A 4 L y Privatläger find in der Kegel nur am Site einer mit zwei | anzugeben, zu welhem Steuersaÿ der abgemeldete Branntwein im bestelle Anzeige zu erstatten. Wegen der näheren Ausführung dieser von 1% der seit dem Inkrafttreten der Vergünstigung, bei den späteren | tung einzuzahlen baben.

III. Aufbewahrung und Behandlung auf der Niederlage. Beamten beseßten Zoll- oder Steuerstelle gestattet Ni ‘5 ; : ; \chrif i alf nf : | Bestand3auf ; 0 ; F of; j i i L / - en - oder 1e, E iederlage : Register abgeshrieben werden soll. Diefer Angabe ent- Vorschriften, namentlich auch bezügli der Inventarienführung bei estand8aufnahmen bis zu 1°/6 der seit der legten Bestandsaufnahme Die Vereinnahmung der Nachfteuer wird Seiten3 bestelle i

Zur Ergänzung, Auffüllung des steuerpflichtigen Branntweines “Dieselben werden ledigli an Gewerbtreibende bewilligt, welhe | sprechend ift die Abschreibung zu bewirken, sofern nah Lage des be der Hebestelle, finden die Bestimmungen üder die Führung der | iur Anschreibung gelangten Branntweinmenge steuerfrei abgesGricben | einem na beiliegendem Mufter 3 zu führenden Nisiener-Deberegistee ? B A 9, g S ung S | e de Mi ia eime kaufmännise Bücher ordnungêmäßig führen, das Vertrauen der Ver- | treffenden Kontos Branntwein, welcher dem deklarirten Steuersaßz unter- Brennerei-Inventarien Anwendung. werden, während ein diesen Saß übersteigendes Manko an Liter- | für Branntwein gebut. : :

E Ht O De e eDod vorber \Grittli L e A age Iu waltung genießen und entweder felbst am Lagerorte wohnen oder einen | [iegt, auf dem Lager noch vorbanden ist. Jst dies nit der Fall, so _ Die zur Aufnabme von Branntwein dienenden Gefäße sind zu | prozenten zur Versteuerung zu ziehen ift. Dieses Register ist mit dem Anmeldungsregifter und allen Be- e E es E 1 L Ren R Le a E OEA E E Verireter bestellen und mit entsprehender | ift der NUCHeIE ¡u einer entsprehenden Berichtigung der Abmeldung tee N 2 E Se, cfieie e [mene C Pa P i, 12] lägen bis zum 20. Februar 1888 an das vorgeseßte Haupt-Amt einzu-

E : a “Mi e 5 i L A S u veranlassen. L arbe em aye le oder mittelst eines Täfelhens c oe E j E E L s , hst die ges Nachsteuerregift welches alsdann den Branntwein vor dem Einlaß in die Lagerräume An Brennereibesiter können jedo Privatläger für steuerpflichtigen E in der Nähe desfelben deutli wi bezeichnen; diese Bezeichnung muß Auf die An- und Abschreibung des Branntweines, sowie auf die Belägen e ieiiees Ten Æ Al 88S E: e

nah Gewicht und Literprozenten ermittelt und sowobl im Niederlage- | inländischen Branntwein am Herstellungsorte desselben auch dann be- 7) Steuererlaß für verdorbenen „oder untergegangenen Branntwein. jederzeit unverleßt erbalten werden Bestand8aufnahme finden im Uebrigen die Vorschriften, welche hierüber s ; : Register als im Niederlageschein dem steuerpflihtigen Lagerbestand zu- | willigt werden, wenn fie weder faufmännishe Bücher führen, noch 8, Die Sammblgefäße (Bottiche, Bassins 2c.) sind mit einem Stand- für die Theilungsläger von unversteuertem Branntwein erlafsen sind, Mevisron cUG On Va.

\chreibt. Einer Verwiegung bezw. Alkohbolisirung der aufzufüllenden | fich am Orte eine Zoll- oder Steuerstelle befindet. In diese Untreinlichkei sowie die auf i [as iner S f 20 entsprehende Anwendung.| ; D. l : : A l j Z h ; ger itreinliGkeiten, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen glase und einer Skala zu versehen, so daß der Inhalt der Gefäße endung. 5 S Rie Gebinde vor und nah der Auffüllung bedarf es nicht. darf indeß nur Branntwein aufgenommen ‘werden, welcher in der und unbrauchbar gewordenen Branntweinmengen werden, erforderlihen- au bei theilweiser Befüllung N aba M t A werden i 8, 13. g E gpie- e Ea vogginor verg: gy ligg vrvenageai U E . 8. 8. i eigenen Brennerei des Lagerinbabers erzeugt ift. j N falls nah vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Konto Die Richtigkeit der Skala ist amtlih zu prüfen und die Skala sowohl Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs erscheinen laffen, ohne Sicerheitsbestellung für eine Frift bis Wird in Folge einer Umpackung, welche dem Amt jedesmal Ueber die Bewilligung von Privatlägern, welche jederzeit wider- | fteuerfrei abgeschrieben. _ - 0 wie das Standglas durch Anlegung fteueramtliher Plomben oder | werden, sofern nit die Strafbeftimmungen wegen Verbrauh8abgaben- zu drei Monaten : zuvor nach dem beiliegenden Muster 3 oder nab dem für die Ab- ruflih ist und nur im Falle des Bedürfnisses zu erfolgen hat, ent- | Haben zufällige Ereignisse, z. B. das Zerspringen von Fähern, Siegel gegen etwaige Veränderungen zu sichern. Die in Anwendung ge- BE audation Plaß greifen, gemäß §. 26 des Gesetzes betreffend die 8. gegen Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis zu sech8 meldung vorgeschriebenen 7 ormular (S. 10) \chriftlich anzumelden ist, } scheidet die Direktivbehörde. . einen Lagerabgang bewirkt, fo bat der Lagerinhaber hiervon sofort br te Sicherungsmaßregel ift in der Vermessungs-Verhandlung speziell | Besteuerung des ranntweines vom 24. Juni 1887 mit Ordnung82- Monaten s E Branntwein, E R E, Berbrancdoangaventauen Lees Fâs evi Btivallane e l L ieS dias dere E una zu machen, welches Ri e E getr iu e ; | Mrasexe Sade. : S8, | gestundet werden. zusammengemist, so unterliegt die gesammte aus der Bitsung Her- e ür jedes Privatlager für inländishen Branntwein, ausgenommen | stellung der verloren gegangenen Ptenge un ie steuerfreie Ab- edes Sammelgefäß ist bebufs Gewinnung einer Durchschnitts- ierauf die für die Stund: s S vorgegangene Menge sofort dem höchsten der bezüglichen Verbrauhs- | die Theilungsläger (Abschnitt IT), wird bei dem Amt ein Konto in | schreibung derselben vom Konto veranlaßt. Letztere erfolgt, sofern probe von dem darin enthaltenen Branntwein mit der nah Toeinns lesien Da et rlftaiende Meins Rae abga er iee. Sgt Ynwad S ntivin bes 2 dem Niederlage-Register (8. 3) eröffnet. vid S etenes E anme in “g er a s E A erforderlihen Anzahl von Abzugs8hähnen : 8 g. Wird in Folge einer Umpackung DBrannlwein, fur weichen die Q - anden sind, und der Abgabenfay, welchem der abzu reibende Vrannk- verschiedenen Höbenlagen und an verschiedenen Stellen des Gefäßes i i er Nadsteuer und sonsti Maischbotti- oder Materialsteuer erhoben is, mit Branntwein zue | Der Steuerverwaltung stebt jederzeit die Revision des Lagers | wein unterliegt, nicht ermittelt werden kann, bei derjenigen nach dem iu versehen. * ° E E Rate O dert eaen Stille ect S i L hee Le sammengemischt, bei welchem dieses nit der Fall ist, so wird die | frei, Der Lagerinhaber oder ein legitimirter Vertreter desselben hat | Konto verhandenen Branntweinmenge, auf welcher der hêöchste Ab- 8. 4, I. Best mmungen, binsihtlich der Verbrau2abgabe getroffenen Str fb, aa Man gesammte aus der Mischung hervorgegangene Menge von Neuem als der Revision beizuwohnen und ist verpflihtet, auf Verlangen eine gabensaß ruht. 5 / Ueber die einzelnen zum Zwecke der Reinigung und Rektifizirung ibetreffend geahndet. Eine Hinterziehung der Nasteuer lie nd d E Branntwein angeschrieben, für welchen die Maisbottich- oder Material- | Bestandsdeklaration abzugeben, sowie die zur Vornahme der Revision Ist im Lager sowobl Branntwein vorhanden, für welchen die ts Branntweines in der Anstalt vorgenommenen Betriebsakte, ins- * die Erbeb Ee Nab N ; wenn die Menge des Branntweines oder der Biavines Li ‘od de steuer nicht erhoben worden ist. : i erforderlihen Vorkehrungen nah Anweisung der dieselbe leitenden | Maischbottich- oder Materialsteuer entrichtet ift, als au Brannt? besondere über den Zugang an Robspiritus zur Reinigung, über die ie Erhebung einer Na&ssteuler von Branntwein. Stärkegrad des Branntweines absitlich zu gerin ans E Z s E Abweichungen in der Menge der Literprozente, welche sch bei der | Beamten zu treffen und die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten | wein, bei welchem dies nit der Fall ist, o erfolgt die Abschreibung rdünnung desselben mit Waffer, über seine Ueberführung in die S. L. Liegt eine solche Abscht nicht vor, so lanen Differe A ‘bis : Umpackung herausstellen, find sofort aufzuklären. und Gefahr verrihten zu lassen. / : nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bei demjenigen einigungéfilter, Rektifikation8apparate u. \. w., sowie über die Wieder- Der Nahversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebe 10% außer Betracht bleiben. N E D Soweit eine Feblmenge lediglich durch den Akt der Umpackung Namentlih müssen für das Lager auéreihende geaihte Waagen | Branntwein, für welchen die Maishbottih- oder Materialsteuer nit evinnung von gereinigtem Branntwein und den Abgang von Fuselöl | Ausnahmen aller im freien Verkehr befindlicher Branntwei Sleih fel, : oder dur zufällige Ereignisse oder dur Einzehren, Verdunsten oder und Gewichte, sowie die zur Ermittelung des Alkoholgehalts des entrichtet ift. und dergl. ist neben den eigentlihen Fabrifbüchern ein stets gehörig 1 ob derselbe im Gebiete der deutschen Bemmeiweiüstenet-Gemeitshaft