Neichs- und Staats8auzeiger Nr. 246 vom 21, Oktober 1930, S, 2,
Präfektur bedeutet eine unmittelbare Verwaltung dur den Staat und die Uebernahme der Verantwortung des Staates für die Verwaltung als solche. Gerade dies lehnt der Entwurf bewußt ab. Er will gerade verhindern, daß in Zukunft sih wiederholt, was in der jüngsten Vergangenheit eingetreten ift, daß nämlih eine Störung des ordentlihen Ganges der Ver- waltung oder ein Versagen der verantwortlichen Selbstver- waltungsstellen dazu führt, daß der Staat in einer Weise ein- greifen muß, die ihm eine Art Mitverwaltung zumutet: Ge- shäftsaufsiht, wie man das ausgedrückt hat. Das lehnt die Staatsregierung ab, sowohl im Juteresse der Selbstverwaltung wie in ihrem eigenen. Nah dent Entwurf soll die Aufsicht des Staates sich auf das beshränken, was auch anderen Städten gegenüber Aufgabe der Staatsaufsicht ist.
Diktatur is eine niemandem verantwortklihe Ver-
waltung. Auch davon ift im Entwurf keine Rede. Die Ver- antwortlichkeit allex Organe sowohl in der Zentrale. wie in der Bezirksverwaltung i| durchaus klargestell. Sie ist lezten Endes der Stadtvertretung als dem Stadtparlament gegenüber zu tragen. Darin unterscheidet sih der Entwurf, wie ih gleïch hervorheben möchte, wesentlih von dem Urantrag der Deuitsch- nationalen Volkspartei, der in der Zentralverwaltung kein Stadtparlament kennt, jedenfalls kein Organ, demgegenüber der mit außerordentlich weitgehenden Vollmachteu ausgestattete Senat die Verantwortung für seine Amtsführung zu tragert hätte. :
Aber, meine Damen und Herren, so wird immer gefragt, warum überhaupt diese schleunige Reform? Jh halte es nicht für notwendig, bei dieser Begründung im einzelnen auf das cin- zugehen, was der Ankaß dafür gewefen ist, daß die Oeffentlich- keit ih mit den Berliner Verhältnissen so eingeheud beschäftigt hat. Weun mau jedoch aus dec Summe der Einzelfälle das Fagit zieht, so ergibt fich für den objektiven Beobachter, daß, wenn man auch den einzelnen Fall auf die Unzulänglichkeit oder die Unzuverläffigkeit einer einzelnen Person zurückführen mag, im ganzen gesehen doch das System als solhes, die Orga- nisation die Shuld dafür trägt, daß solhe Fälle in solcher Zahl sih haben ereignen können.
Daß dies so ift, daß die bisherige Berliner Verfassung stch als unzulänglih erwiesen hat, kann an und für sich nicht über- raschen. Denn wenn man später, klüger als zuvor, die jüngste Entwicklung betrahtet, dann wird man eingestehen müssen, daß man îu Jahre 1920, als man Groß Berlin \{uf, sich micht über die Konsequenzen klar geworden ift, die die Begründung einer jo großen Einheitsgemeinde für ihre Verfassung und ihre Ver- hältnisse haben mußte. Das Geseß vom 27. April 1920, das aus 8 Großstädten und 86 Landgemeinden und Gutsbezirken die Stadt Berlin [schuf, hat aus dieser Dimension nux eine Folgerung hinsthtlich der Bezirkseinteilung gezogen, in allem übrigen aber die Verfassung der Stadt unverändert gelassen. Sie unterscheidet fih also auch heute noch nit von der Ver- fassung, die in den östlihen Provinzen Preußens Städte von wenigen hundert Einwohnern haben. :
Das einzige, was mir bínsihtlich der grundsäßlichen Frage
der Reformbedürftigkeit des Vorhandenen bemerkenswert er- [heint, ist die Tatsache, daß das offizielle Berlin selbst die vor- geschlagene Reform im ganzen ablehnt. Daß Berlin eine Reform atlehnt, ist vielleiht noch nicht gar so erstaunlih. Denn daß ein Patient einen operativen Eingriff ‘ablehnt, ist nihts Ungewöhn= liches, au wenn die Ablehnung seiner Gesundheit nicht gerade zuträglih ift. Was aber erstaunlih ift, ist der Umstand, daß man bei der Besprehung der Reform von jedem Organ, um dessen Reform es sih handelt, die Antwort bekommt daß gerade bei ihm alles in s{önster Ordnung sei. Die Staatsregierung und au ich perfönlih sind weit davon entfernt, aus dem, was fs in Berlin ereignet hat, Konsequenzen allgemeiner Art gegen die Selbstverwaltung an sih oder au gegen die Berliner Selbst- verwaltung zu ziehen. Daß aber die Berliner, soweit sie dur die städtishen Organe sprechen können, die Reform ablehnen ist eiwas, das ich sowohl im Jnteresse der Berliner Verwaltung ‘wie der Selbstverwaltung überhaupt füx sehr bedauerlich halte. Die Tatsache, auf die sogar mit einem gewissen Stolz Hingewiesen wird, daß nämlih die Berliner Stadtverordnetenversammlung ben Entwurf einmütig abgelehnt hat, ist daher gar kein Beweis gegen die Zwecmäßigkeit der vorgeshlagenen Reform, sondern wie mir sheint, nur ein Beweis dafür, daß diese Reform — wie es scheint, leider ohne Zustimmung oder Mitwirkung der Berliner — in Angriff genommen werden muß. : Meine Damen und Herren, die Ausshußberatungen werden ja hinreichend Gelegenheit geben, die Einzelheiten des Entwurfs zu erörtern, und für die Staatsregierung, sie zu begründen. In diesem Augenblick möchte ih auf jedes Detail verzihten und mich darauf beshränken, Fhnen das Grundsäßliche darzulegen, um das es sih handelt. Worum es sih handelt, meine Damen Und Herren, sind in erster Linie die Fragen, die sich notwendigerweise bei einer Gemeinde solchen Ausmaßes aus den Grundbegriffen der Selbstverwaltung ergeben müssen, Grundbegriffen, die gleih- zeitig die begrifflihen Grenzen der örtlichen Selbstverwaltung in sih schließen.
Die erste Frage ist die der inneren örtlichen Ge- meinschaft in einer Großstadt von extremeumt Aus- maß, — eine Frage, die die Staatsregierung und den Landtag in den leßten Fahren wiederholt beschäftigt hat. Ih erinnere nur an die verschiedenen Formen der dekonzentrierten Verwaltung, die zum Gegenstand der preußischen Gesetzgebung gemacht worden find, so an die órtlihe Verfassung, die bei dex Eingemeindung nah Frankfurt a. Main die frühere Stadt Höchst erhalten hat, an die Sonderverfassung, die bei dex Vereinigung von Krefeld und Uerdingen den beiden bisherigen Städten noch für eine längere Uebergangszeit verlichen worden ist, und an die Er- mächtigung zur Einrichtung einer dekonzentrierten Verwaltung, die allgemein das Einführuugsgeseß zum Neugliederungsgesetz allen Großstädten gegeben hat.
Nun, meine Damen und Herren, daß alles das, was gegen eine Zentralisieruung und für eine Dekouzentrierung [spriht — è. B. verwaltuugstehuishe Vereiufahung, eine größere Zahl vou Stellen füx die ehrenaimtlihe Betätigung dex Bürger, ein
stärkeres Juteresse au. dem als engexe Heimat. empfundenen ört- lichen Begirk —, für Berlin in verstärktem Maße gilt, ist klar.
Es ist daher selbstverständlich, daß der neue Entwurf die Ein- teilung in Bezirke aufrechterhält. Jn der Tendenz, den Bezirken einen möglichst starken Anteil an der exekutiven Einzelverwaltung zu geben und fie hierbei möglichst selbständig zu stellen, unter- scheidet sich der Entwurf niht wesentlich von dem Urantrag der Deutschnationalen Volkspartei. Die Schwierigkeit fängt erst da an, wo es sich darum handelt, festzustellen, wie weit die Selb- ständigkeit der Bezirke gehen kann.
An der Struktux der Stadt Berkin als einer Einheits- gemeinde will der Entwurf allerdings nichts ändern. Eine förmliche Selbständigkeit der Bezirke würde für die Gesamtheit den Verbandstharakter bedingen. Wir haben aber bei dem sehr eingehenden Studium dieser Frage feststellen müssen, daß ein Verband, ganz gleih, wie er im einzelnen gestaltet ist; niemals das Ziek erreichen kann, das die vollständige kommunale Ver- einigung gewährleistet, nämlich die aus der einheitlichen Finanz- hoheit folgende Möglichkeit zur gleichmäßigen Versorgung und gleichmäßigen steuerlihen Belastung. Auch das in dieser Hinsicht sehr lehrreihe Beispiel von London hat uns zeigen können, daß der Verbandscharakter, den die sogenannte Grafschaft London zeigt, troy sehr weitgehender Kompetenzen dieses Verbandes dazu führt, daß die einzelnen zur Grafshaft gehörenden Grafschafts- städte in beider Hinsicht außerordentlih ungleich behandelt sind. Neben solchen, die bei verhältnismäßig geringer Anspannung der Steuerkraft ihre Bevölkerung in reihlichstem Maße verforgen können, finden wir andere, bet denen die Versorgung troÿ stärkster Anspannung der Steuerkraft kümmerlich bleibt. Also den Charakter als Einheitsgemeinde und die einheitliche Finanzhoheit will au der Entwurf wahren. Wie dann im einzelnen die Zu- ständigkeitsteilung zwischen Zentrale und Bezirk zu regeln i}, das zu entscheiden kann nicht Aufgabe des Gesehgebers sein. Hier zwischen beiden Polen das richtige Maß zu finden, muß der Ver- waltungsfunst der Stadt selbs überlassen bleiben. Als Grundsatz aber möchte ich doch feststellen, daß nach der Ansicht der Staats- regierung nur das zentral verwaltet werden foll, was unbedingt einheitlih verwaltet werden muß, daß also alles andere grund- säßlih den Bezirken zur eigenen Verwaltung übertragen werden soll. Jch würde auch kein Bedenken dagegen haben, daß diefer Gedanke, der bisher im Entwurf selbst formukliert noch nicht ent- halten ist, ausdrücklih in ihm aufgenommen wird.
Das, was nun die Bezirke demgemäß zu eigener Verwaltung bekommen, das sollen sie grundsäßlih als Selbstverwaltungs- angelegenheiten, d. h. erft- und leßtverantwortlih, verwalten. Der Entwurf wünscht keinen Fnstanzenzug in der Art, daß über jede Maßnahme des Bezirks. etwa die Zentrale als zweite Fnstanz zu entscheiden hätte. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Verwal- tung in den Grenzen der Stadt aber, bedingt es, daß gewisse Auf- gaben, auch wenn sie zur exekutiven Verwaltung an die Bezirke abgegeben werden, doch nach bestimmten eimheitlichen Grund- säßen oder innerhalb bestimmter Richtlinien verwaltet werden. Zu bestimmen, wo und wieweit solhe Grundsäße und Richtlinien notwendig sind, und diese Grundsäge und. Richtlinien selbst auf- zustellen, das muß Sache der Zentrale bleiben. Soweit Grund- säße und Richtlinien dann aufgestellt sind, ist der Bezirk natur- gemäß verpflichtet, sih an sie zu halten, und ist die Zentrale be- rehtigt, für die Einhaltung zu sorgen.
Die zweite Frage möhte ih als die Frage der Ver- antwortung bezeihnen. Wie ih hon zu Anfang meiner Ausführungen gesagt habe, ist es. die ausgesprohene Absicht des Entwurfs, die Verantwortungen klarzustellen. Aber niht nur die Verantwortungen in der Richtung, daß klargestellt wird, wem gegenüber die Verantwortung zu tragen is, sondern au in der Richtung, daß geklärt wird, wex die Verantwortung zu tragen hat, und shließlich in der Richtung, daß die Stellen, die die Ver- antwortung zu tragen haben, au die Befugnisse besiven, die es ihnen ermöglichen, sie zu tragen. Wenn uus hierbei etwa der Einwand gemacht wird, daß die Tendenz des Entwurfs, die ver- antwortliche Entscheidung von größeren -Gremien auf kleinere, und von kleineren Gremien auf einzelne Personen zu übertragen, dem demokratischen Prinzip widerspreche, so halte ih das für unbereh- tigt. Führerauslefe — und darum handelt es sich doch — wide r- spricht nit, sondern ent spriht dem demokratischen System. Ohne- eine solhe wäre die Demokratie niht das, was sie sein soll und will.
Unter dem Gesichtspunkt einex klaren Neuregelung der Ver- antwortung wollen wir zunächst die Orgauisation der Zentralverwaltung ändern. Die Stadtverordnetenver- sammlung muß, selbst wenn man ihre Zahl, wie es der Entwurf vorsieht, erheblih herabjseßt, immer noch ein sehr großes Gremium, ein Parlament, bleiben. Schon dieser Größe wegen ist sie wenig geeignet für die Erledigung. der großen Fülle von Einzelheiten, wie sie heutigentags die Tagesordnung der Stadtverordneten- versammlung zeigt. Beunruhigende, die sachliche Arbeit störende Einflüsse von außen, die in einem politischen Zentrunt wie Berlin nicht u vermeiden find, sind ein Nachteil der Oeffentlichkeit der S1ung für solhe Verwaltungsarbeit. Da wir nicht, wie es der deutschnationale Urantrag will, die zentrale Stadtverordneten- versammlung einfach streihen wollen, mußten wir nah einem anderen Wege fuechen. Wir haben geglaubt, ihn zu finden, indem wir die Bevliner Verfassung der Verfassung der preußishen Pro- vinzen angleichen, mit denen die Stadt Berlin ja in vielen Punkten des öffentlihen Rechts gleichbehandelt und gleichgestellt wird. Jn der Provinz ist die Vertretungskörperschaft ein nur periodisch tagendes Organ, dem zwar die wichtigsten Beschlüsse vorbehalten bleiben, das aber von der Detailarbeit dadurch befreit ist, daß diese einem anderen Verwaltungskollegium, dem Provinzialaus\{huß, übertragen ist. Dieses Beispiel wollen wir in etwas modifizierter Weise auf Berlin so anwenden, daß ein von der Stadtverordneten- versammlung nach dem Verhältniswahlreht zu wählendes engeres Gremium von 34 Mitgliedern, der fogenannte Stadtgemeindeaus- [chuß, der Stadtverordnetenversammlung diese Detailarbeit ab- nimmt. Unter dem Gesichtspunkt der demokratischen Verfassung kann hierin nichts Bedeukliches, gefundeu. werden; denn der Stadt- gemeindeaus{uß, in seiner politishen Zusammenseßung ein Spiegelbild der Stadtverordnetenversammlung, sozusagen ihr Ver- trauensausschuß, repräfentiert die Bürgerschaft so gut wie jene. Für die praktische Verwaltung aber wird diese Einrichtung von außerordentlihem Vorteil sein: niht nur, daß “die Stadtverord-
netenversammlung selbft in wünshenKwerter Weise entlastet wird,
u der Stadigemeindeauss{chuß wird si den ihm obliege sie können jet ihre Persönlichkeit und ihre Sachkunde dori, waltumngsarbeiten vermöge seiner Struktur und infolge y hindert dur kollegiale Hemmungen, zur Geltung bringen, öffentlichkeit seiner Sihungen in ganz anderer Weie 49 RerantwortUng ist auh für sie eine viel einfahere und klarere. können, als es der Stadtverordnetenversammlung mög; i: rhesoldete Stadträte soll es in Zukunft niht mehr geben. Hat Die ehrenamtlihe Mitarbeit der Mitglieder dieses Ap 8 Erfahrung do gezeigt, daß die zentrale Leitung eines Ber- und der städtishen Verwaltung wird also denkbar ind die Verwaltungszweiges zu große Ansprüche stellt, als daß sie fruhtbar sein können. Fnfolgedessen wird sich au zwi N Nebenamt übernommen werden könnte. Den Ausgleih für Stadtgemeindeausshuß und den eigentlihhen Verwaltynee, E n Fortfall einer Möglichkeit ehrenamtlicher Betätigung soll eine besonders enge Zusammenuarbeit ergeben, die v E reit im Stadtgemeindeauss{huß und in den beschließenden Vorteil hat, daß einmal diese fi jederzeit in Fühlung R, Ausíhüssen, sowie ferner die verstärkte und vertiefte Mitarbeit engeren Repräsentanten der Bürgerschaft halten können J ar Bezirksverwaltung darstellen. die wichtigen Vorlagen, die an die Stadtverord netenveriuug E Das dem nenen Oberbürgermeister zugedahte Maß der Ver- gelangen, dort nit als etwas Fremdes, Unbekanntez q s wortung wollen wir ihm erleihtern, indem wir ihm den sondern als etwas, was bereits von dem BVertrauensausgg Seci in der Stadtverordnetenversamnilung und im Stadt- örtext und gebilligt ist. “eindeausschuß geben. Dieser Punkt, in dem leider der Gesey-
Wir haben heute in Berlin die Magistratverfassuug y arR meiner eigenen Berliner Parteifreunde sich von dem doppelten Bedeutung, einmal als sogenanutez augonci der Staatsregierung unterscheidet, wird mit Ret als fammersystem. Das heißt: ein Gemeindebeshluß hey Kernstück der ganzen Bürgermeisterverfassung bezeihnet. Glaubte seiner Gültigkeit niht nur der Zustimuruug der Stadivery man, dem Magistrat die Stellung einer zweiten Kammer ein- versammlung, sondern auch der des Magistrats. Viel y ¿umen zu müssen, weil er die Verwaltung zu leiten, die Be- allerdings, daß diese Verfasfung mit dem demokratischen g blie dex Stadtverordnetenversammlung auszuführen hatte, so niht verträglich is, daß vielmehr zur Bildung des Gg sann man umgekehrt dem Oberbürgermeister und ihm allein die willens der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung dn Leitung der Verwaltung und die Durhführnng der Stadt- soll. Wie dem aber auch sei, das Zweikammersystem jj verordnetenbeshlüse überlassen, weil er der Vorsitzende der auch aus einem anderen Grunde überlebt. Ein selbständige Stadiverordnetenversammlung und als ihr Vorsißender selbst ein {luß des Magistrats. neben dem der Stadtverordne ender Glied der Vertretungskörperschaft ist. Es ist für die praktische lung konnte nur so lange berechtigt sein, als eine selbi Berwaltung von eminentem Wert aber an außerordentlich be- Verantwortung dieser zweiten Körperschaft denkbar war, zeihnend für die Vertrauensftellung, über die der von der Stadt- solche selbständige Veranwortung gibt es nicht mehr, seiten perordnetenversammlung gewählte leitende Beamte der Stadt ehrenamtlihen Magistratsmitglieder von der Stadtvero verfügt, daß er in den Sißungen der Stadtverordnetenversamm- versammlung nach der Stärke der Parteien gewählt werhg lung ihr nit auf der Regierungstribüne gegenübersteht, sondern daher, nah der politischen Zugehörigkeit betrachtet, partei n ihrer Mitte den Präfidentensessel innehat. Andererseits zeigt aufs E ae E rater 2 mi A0A S A sh die überragende Bedeutung der Stadtverordnetenversammlung netenversammlung ver , Je r M i y L : y z in der Lage ist, als zweite Kammer eine selbständige H E 16a daß thr gewählter Vorsißender die Exekutiv- wortung zu tragen, desto bedenklicher wird auch die Kehr lu L, den Be;i5VE« hl ViY vin Anwei orga Disch: Zweikammersystems, die darin besteht, daß es das Verantwort entwurf die Verfassung zwar im ganzen entsprechend evtl bewußtsein auch der Stadtverordnetenversammlung zu ini wesentlichen Einzölheiten doh abwelihend von der a Seite geeignet ist, da diese damit rehnet, daß bedenkliche Besÿlise geregelt sein. Für die Bezirksverfassung wollen wir das Zustimmung des Magistrats nicht erhalten arden, sogenannte süddeutshe Stadtrats\ystem einführen, dessen
Die zweite Eigenart der Magistratsverfafsung ist darinzl Eigenart darin besteht, daß es keinen Unterschied zwischen Ver- blickden, daß der Gemeindevorstand -als exekutives Verwal tretungs- und Verwaltungsorgan gibt. Jn Zukunft soll also organ eine kollegiale Struktur befityt. Und die Fun s Bezirksorgan, der Bezirksrat, sowohl beshließende wie ver- diese kollegiale Verfassung des exekutiven Berwaltungsorni E waltende Funktionen haben. Hiermit glauben wir entsprechend die Verwaltung einer Großstadt wie Berlin geeignet ist oder S 7 besonderen Bedeutung der Verwaltung in der engeren ört- erscheint uns von gleich großer Bedeutung wie die Frage u ligen Gemeinshaft erreichen zu können, daß dieses Organ sich Zwemäßigkeit des Zweikammersystems. Wir kennen in L niht mit räsonnierender Kritik von Angelegenheiten beschäftigt, seit über 70 Fahren eine städtische Verfassung, die in (S die nicht zu seiner eigenen Zuständigkeit gehören, sondern fich Punkten das Gegenteil der Magistratsverfassung ist: die sogen auf die selbstentsheidende und felbstverantwortlihe Verwaltung Bürgermeisterverfassung, die in der Rheinprovinz und in dr S der Angelegenheiten des Bezirks selbst beschränkt. Die exekutive vinz Westfalen zu Hause ist. Und wir find, seitdem wir u E Detailverwaltung soll dem Bezirksbürgermeister obliegen, dem haupt mit der Frage der kommunalen Verwaltungsrejn G Kezirksbeigeordnete in derselben Weise beigegeben werden wie schäftigten, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Bürgern die Stadträte in der Zentrale dem Oberbürgermeister. Au hier verfassung alles in allem den Vorzug vor der Magi {1 der Bezirksbürgermeifter den Vorsiß im Bezirksamt führen. fassung verdient. Das im Referentenentwurf bereits vorl Die erforderliche Einheitlihkeit von Zentral- und Bezirks- Selbstverwaltungsgesep wird daher voraussichtlich die i verwaltung soll vadurch sihergestellt werden, daß die Bezirks- torishe Einführung dieser Bürgermeisterverfassung vors bürgermeister für ihr örtlihes Verwaltungsgebiet den Stadt-
Nun müßte natürli die Frage aufgeworfen werd, F räten, die in der Zentrale ein Fahgebiet zu leiten haben, gleih- selbst wenn diese Verfassung im allgemeinen den Vorzug O gestellt werden, und daß eine enge Verbindung zwishen den sie bei der extremen Größe und Schwierigkeit der Ver seitenden Beamten beider Art durch regelmäßige Konferenzen gerade für die Stadt Berlin am Playe sei oder nitt, 4 sihergestellt wird, die der Oberbürgermeister abzuhalten ate Frage bejahen wir unbedenklich. Ja, wir gehen noch weite: pflichtet ist. behaupten, daß, selbst wenn man im allgemeinen die Magi So sehen Sie, meine Damen amd Herren, im großen Rahmen verfassung wahlweise neben der Bürgermeisterverfassung A die Se\bstverwaltungsorgane gegliedert nach ihren Aufgaben zulassen sollte, für die Stadt Berlin nur die Bürgermetul und nah der Verantwortung, die diese Aufgaben bedingen: Fn fassung in Frage kommen kann, und zwar gerade wegen di der Zentrale die gemeinschaftlichen Aufgaben, die von der Bürger- stellung der Verantwortung. A shaft gewählte Stadtverordnetenversjammlung als das repräsen-
Ohne au hier ins einzelne zu gehen und Persönli)* E tative Villensorgan der Bürgerschaft, als Bindeglied zwäschen berühren, kann und muß ih do sagen: Die beklagen" ihr und der exekutiven Verwaltung den von der Stadtverordneten- eignisse des lezten Jahres beweisen dies, daß es in Bl versammlung gewählten Stadtgemeindeausshuß und als exekutives einer einheitlihen Leitung und Aufsicht gefehlt hat, daj 1M Verwaltungsorgan den von der Siadtverordnetenversammlung Zentrale die einzelnen Stellen nebeneinander, zum Teil 9 gewählten Oberbürgermeister mit der alleinigen Verantwortung einander gearbeitet haben, und daß immer unklarer wurd, für dieje Verwaltung, în den Bezirken die örtlich zu verwalten- denn eigentlich die Verantwortung zu tragen habe. Wenn ten Aufgaben, den von der Bürgerschaft des Bezirks gewählten bei einzelnen Persönlichkeiten die notwendige Eignung, di! E Bezir?srat als Beshluß- und Verwaltungsorgan, als sein aus- wendige Zuverlässigkeit gefehlt haben mag, die Hauptshu! R führendes cxekutives Organ den von ihm gewählten Bezirks- nit die einzelne Person, sondern das ganze System. R 1 rmeister. und komplizierter eine Verwaltung, desto wichtiger wird # Endlih noch ein furzes Wort über das Verhältnis zum Leitung und Aufsiht bei einer Stelle liegt, die die vol! S Staat! Jch Habe schon einleitend gesagt: wir wollen keine autwortung trägt. Leitung und Aufsicht sind gewiß em R Präfektur. Das Verwaltungsgeseß für Berlin is ein Selbstver- des Maßes. Je größer und komplizierter die Verwaltu S waltungsgesey. Die Staatsaufsicht über Berlin «soll keine andere weniger tief ins einzelne können natüxlich Leitung und sein als anderwärts. Wenn wir troydem in den Entwurf einen gehen. Abex keine Verwaltung ist so groß und so kon E Abschnitt über die Staatsaufsicht eingefügt Haben, so deshalb, daß nicht die Möglilhkeit bliebe, den einheitlichen Ue weil wix glauben, daß wir in dem Augenblick, in dem wir die das zu behalten, was für die Leitung und Aufsicht wirkli m verwaltung wah neuen Gesichtspunkten und auf Grund lich ist. Beispiele für die Richtigkeit dieser Behauptun "F der Erfahrungen der legten zehn Zahre regeln, auch für die wix überall in der öffentlihen Verwaltung sowohl wie % ösung der Frage der Staatsaufficht, für das Verhältnis zwischen Privatwirtschaft. Ueberall allerdings unter der einen enf rwaltung und Staat das nuybar machen sollen, was wir den Vorausseßung, daß die leitende Persönlichkeit mit in der Zwischengeit hier an Erfahrungen gewonnen haben. Des- Befuguissen ausgestattet ist, daß sie die ihr aufgebürdet! F halb finden Sie in diesem Abschnitt das niedergelegt, womit Sie antwortung au tragen kann. Und das kann fie nur, fh in Kürze bei Beratung des demnächst Jhnen vorzulegenden uiht dur kollegiale Rücksihten und Hindernisse darin M erwaltungsgeseßes zu beshäftigen haben werden. Was wird, sih zu iuformieren, wo sie es für notwendig hält, f dier für die Staatsaufsicht gegenüber Berlin vorgeshlagen wivd, entscheiden, wo eine Entscheidung der leitenden Stell S if nihts anderes, als was in Zukunft füx die Staatsaufsicht erscheint. 7 h ein gelten soll, Erweitert ist die Staatsaufsicht in
Aus allen diesen Gründen halten wir es für dem Entwurfe nicht. Was in dieser Hinsicht behauptet wird, die bisherige Magistratsverfassung zu beseitigen. ift unrichtig oder beruht auf einem Mißverständnis. Ju Gegen- bürgermeister soll der Gemeindevorstand und D il, in manthen Punkten wird sie abgeshwäht. Wie überhaupt aller städtishen Beamten werden. Für die zentrale Df? aub Hier die Staatsaufsicht ‘niht im Vordergrund, sondern sollen ihm Stadträte beigegeben werden, die si von den stehen. Jst die Selbstverwaltung in ihren Grund- Stadträten jedoch dadur unterscheiden, daß sie nid! F lagen gesund, ist sie vor allem so organisiert, daß die Berant-
des Oberbürgermeisters, sondern im Sinne der westlichen 2 voriliGkeiten richti d klar verteilt sind, dann wird sich die orduung seine Beigeordneten sind. Wir glauben nit, def Siaa tig un r si
z iSaufsiht auf ei i beshräukeu können. Aenderung der Struktur die Bedeutung jener ungemein Also, mei aus sin Mindesunaß bej it der Kern meiner Stellen zu beeinträhtigen brauht. Wir wissen ans s Kutiührungen E d e das s 2 pf rihhten hältnissen im Westen hinreichend, wie bedeutend und Mi mte: Si eee, E was der Selbstver- dort die Stellung der Beigeordneten ift. Uebrigens veX Seben Sie Selbstve i
walinng ; 8 gh iekbabercien, für fle der Fortfall dex falegialen Bosttuhfafeng c "dm wae Seesen nid au Mahertid n r Ee e
gemessen an ihrem innerea Wert, an ihrex Wejenheit und hrer Eigenart. Dann — aber au nur dann — wird es möglich sein der Stadt Berlin zu erhalten, was sie jelbit alls êhr teuerstes Gut gepflegt sehen möhte und was ihr gerade dieser unser Geseb- enüvurf erhalten will: die jelbftverantwortbihe Selbstverwaltung. (Bravo bei der Sozialdemokratishen Partei.)
Ov 2 un s n U allgemeinen Aussprache nimmt zu kurzen Aus- führungen zuerst das Wort
diele Se N Me r (Soz.). Er bezeichnet es als bedenklich, daß A 9e Kerade an der größten Krise der Berliner Stadt- eriva tung eingebracht worden jeï, so daß man geradezu von einer lex Sflarek gesprochen Habe. Dur die Vorlage solle die Stellung des Oberbürgermeisters verstärkt, die Staatsaufsicht ver- \chärft werden. Die Rechte der Stadtverordnetenversammlung da- gegen wurden erheblih eingeschränkt. Man müsse davor warnen, aus etner Sklarek-Psychose heraus die Selbstverwaltung zu be- chneiden. Seine Partei lehne den Versu der deutschnationalen Fraktion, die ja einen besonderen Geseßesvorschlag eingereiht habe, ab, die Einheitsgemeinde Berlin zu zers{lagen. Mit dieser Einheitsgemeinde habe man, wenigstens in verwaltungstehnischer Hinsicht, durchaus qute Erfahrungen gemaht. Der Redner verwies auf den von dem Sozialdemokraten Harnisch vorgelegten Vor- shlag, der die Grundlage für eine brauhhbare Regelung abgeben dürfte. Dieser Vorshlag gehe noch über die Bürgermetstereiver- fassung hinaus und wolle ein reines Einkammersystem schaffen. u prUfen fei noch die Frage, ob es nit besser sei, das allgemeine Kommunalverfassungsgeses abzuwarten. Jedenfalls werde die sozialdemokratishe Fraktion troß manther Bedenken an der Vor- beratung des Entwurfs eifrig mitarbeiten.
_ Abg. Steinho f f (D. Nat.) erklärt, die Beratung des neuen Gesegzes biete Gelegenheit, der Hauptstadt des Reichs und Preußens das Vertrauen des Jn- und Auslandes zurückzugewinnen, das sie verloren habe durch ein unorganishes Zwangsystem und einen, von Krisen in persönlicher Beziehung ganz abgesehen, völlig falihen Verwaltungsaufbau. Objektive Wirtschafts- und Ver- waltungsautoritäten seien si darin einig, daß die bisherige Ver- waltungsmethode in Berlin für die Vier-Millionen-Stadt völlig ungeeignet sei. Berlin kann, so erklärt der Redner, mit einer Sonderverfassung nihts ma@hen; das zeigen die Verhältnisse im Magistrat und in der Stadtverordnetenversammlung. Die Frage sei, ob aufgebaut werden müsse auf der Grundlage der Selbst- verwaltung nah Steinshem Muster oder ob einem staatlichen Präfektursystem der Vorzug zu geben sei. Die Selbstverwaltung beruhi auf mitbestimmender Avbeit der Bevölkerung, auf Degentralisation. Die bisherigen Erfahrungen aber zeugen nur von einer Scheinselbstverwaltung Die nach Grundsätzen {par- samer Wirtschaft aufzustellenden Forderungen dex Hundert- tausende von Bürgern beherbergenden Bezirke pflegen anf Fath- liher Arbeit und lokalem Verständnis der Abgrordneten aller Parteien zu beruhen. Jn den es würden sie nur allzusehr nach parteiisher, nah Pparteipolitisher Einstellung beurteilt und verfälscht. Die Abfertigung wohlerwogener Be- schlüsse der Bezirkskörperschaften dur Blaustiftkorrekturen uicht unterrihbeter Stadtinspektoren der gzentralen Kämmeretver- waltung hat die praktishe Auschaïltung dexr Selbst- verwaltung gezeigt und bewiesen. Die Aufblähung des kom- munalen Beamtenkörpers Hai neben der unsathverständigen Arbeit der zentralen Personalabteilung ihren Grund in dem un-
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frnhtbaren und verteuernden Dualismus der Gesamtverwaltung. Die Verwaltungen müßten auf ihre ureigensten Gebiete beschränkt werden; die ehrenamtliche Mitarbeit der Bürgerschaft is gzu fihern. Ferner if zu fordern die Verleihung eines bes{chränkten Haushaltsrechts! Eine so eingestellte Selbstverwaltung wird ein- facher, billiger und erfolgreiher arbeiten. Dex Redner legt des weiteren dar, daß das Präfektursystem, das Gegenteil der Selbit- verwaltung, abzulehnen fei. n dem Bürgermeistereisystem, ‘wie die Vorlage es vors{lage, ver! rge ih jedo die Präfektur. Die Deutschnationalen Tehnten die Vorlage ab und forderten etne Selbstverwaltung durch Dezentraklisation der Verwaltung tn etner noch festzulegenden Zahl lebensfähiger und lebenswilliger Bezirke. Nach den Grundsäßen änßerster Sparsamkeit müßten leine Magistrate und tet 1 lungen eingerihtet werden. Die Bürgershaft müsse zur Mit- arbeit weitgehend herangezogen werden. Abliegende Grenz- gebiete müßten das Recht erhalten, durh Bürgerabstimmung
den Anschluß an ihren Landkreis und damit die Los- lösung von Berlin zu wählen. Eine kleine Auffsithts- behörde — ein Senat — müsse die wenigen zentralen all-
gemeinen Versorgungsgebiete (Gas, Wasser, Elektrizität) ver- walten. Die Haushaltsmittel müßten nah den gefeßlithen Be- stimmungen auf die Bezirksstärke verteilt werden. Der Redner erflärt, Berlin sei Ilebensfähig, wenn man dem unruhigen Teil seiner Bevölkerung die Möglichkeit nähme, si in gentralen, politis eingestellten Körperschaften zu raufen. Die zentralisierte Selbstverwaltung gewährleiste Ruhe und Ordnung. Lokale Stadt- versammlungen der Bezirke würden saGlich, ruhig und wirt- shaftlich arbeiten. Die Deutschnationalen seien zu positiver Mit- arbeit bereit mit dem Ziele der Durhsezuñng einex wirklichen Selbstverwaltung. 5 L n
Abg. Schwenk (Komm.) weist darauf Hin, daß die Berner Bu tan die Vorlage einstimmig abgelehnt hätten. Minister Waentig habe aber dur(blicken lasjen, daß die preußishe Regierung darauf gar keine Rücksicht nehmen werde. Man habe ursprünglih niht daran Fe t, den städtischen Körperschaften den linen, Aetgnlianeis. r Redner begeichnet den Entwurf als einen Wethselbalg. Er habe nur die eine Aufgbe, die Fort- führung der bisherigen politishen Linie zu fihern. Na dem Minister der Polizei solle jeÿt auch die Verwaltung Berlins reorganisiert werden. Der Redner kritifiert dann die Einzelheiten der Vorlage und bemängelt insonderheit die dem Oberbünrger- aueister zugedahte außerordentlihe Machtstellung, demgegenüber die Begirksbürgermeister nur noch Angestellte sern würden; die Bezirke würden also thre Selbstbestinmmung völlig verlieven. Das sei wieder tennzeichnend für die Praxis der Demokratie. Der Oberbürgermeister könne de facto en, was er wolle. Dem diktatori ) CEaratte entsprehe es auch, wenn die Verhand- Lu: r Stadtvertretung möglihst in die Dunkelkammer der Nichtöffentlichkeit verlegt werden sollten. Das kapitalistische System habe auch alle Ursache zu dieser Dunkelkamme olitit Den Ausshußmitgliedern unter den Stadtvertretern fol j der Mund sogar auf it verschlossen werden. (Hört, Hört! bei den Kommunisten.) 8 sogenannte Selbsbverwaltungsgeseß Groß Berlin werde fi als nackteste Oberbürgermeisterdiktatur
auêáwirten. Das kaptitalististhe System müsse dur das Sowjet- -
y a Vp.) exklärt, daß die Notstände » llensleben (D. Vp. ûrt, i
in Berlin Le ias ein Notgesey erforderten. Ob das vorliegende
Geses als ein solches gelten könwe, müsse bezweifelt arat
Seine Fraktion müjje beantragen, da die E Behörden
Berlins amtlich noch uiht mit dem L A worden seien, as E inna A t daun beginnen, wenn Be in, das
könnten die „e einen An we G goiubert par Wenn
ich die besten Ab: , jo beruhe aut Has S E B dae beben Absichten “ome Er-
sahrungen. die man in der Zeit der Mi Artichast gemacht habe,
verarbeiten. E wie x outrolle, begrüße feine Partei durhaus. das könne für Pre Dage mer e ü pméisticreiverzalsung einf solle, nicht ins Gewicht fallen. # legt erwi auf dem Oberbürgermeister viel ae vie i aeranion pee e nber das des Oberbünger-
Stadtverordnetenversamm-
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meisters zu den Bezirken enthalie das Gejses leine klaren Be-
stimmangen. Alles in allem bedeute es mehr eine Ausschaltung der Selbstverwaltung. Solle man aber, bevor ein allgemeines Selbstverwaltungsgejes gegeben jei, Berlin jonderrechttich be-
handeln und «s etwa jslehter siellen als andere große Städte in Preußen? Sehr bedenklich sei z. B. au die Bestimmung, nah der der Gemeindeauss{chuß unter Ausschluß der Oeffentlith- beit tagen jolle. Die Mißstände, daß hon fett dic Stadtrate nah politishen Gesichtspunkien gewählt werden, blieben bestehen, &benjs die Mißstände mit den kommunalen Gesellichaften. So wichtig also der Grundgedante sei, daß bald ctwas für Berlin ehen müsse, und day Berlin mniht länger mit seiner Wahl s Oberbüvgermeisters warten könne, so werde man den Geseß- entwurf do schwerlich in der vorliegenden Form annehment können. Jm Ausschuß werde seine Partei eifrig mitarbeiten. Abg. Greßler (Dem.) betont, daß bei jeder Verfassung — ob Bürgermeisterei- oder Magistratsversassung — das Personlich- kTeitéproblem die Hauptrolle jpiele. (Sehr ruhtig!) Man müsse sich bei der Wahl den Wünschen der Bevölkerung aupassen. Man jolle hier nicht die Entscheidung einfach vorwegnehmen! Besonders scheine man in fehr umstrittenen Fragen, wie z. B. in der Be- amtenbejoldung und in der Frage der Genehmigung von Bes schlüsjen, über die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Staats- aufficht hinausgegangen zu fein. Man jolle erst das allgemeine Geseß fur ganz Preußen abwarten und Berlin nicht unter ein Ausnahmegejezß stellen. Die Vorlage weise eine starke Zentrali- sierung und Bürokratisierung auf. Man müsse fragen, ob die Fülle der Aufgaben von einer Persönlichkeit bewältigt werden
Tonne. Man müsse ja doch mit dem Durchschuitismeuschen rechnen. Nicht verlangen könne man, daß nun alle Wohl-
meinenden in Preußen sich bemühen würden um die Züchtuná jener Edelrasse, aus der allein der Bürgermeister von Berlin genommen werden könne. (Große Heiterkeit.) Wenn man auf die turbulenten Szenen in der Stadtverordnetenversammlung hin- weise, so frage €s si, ob die Dinge sih niht noch s{chlimmer ge- stalten könnten, wenn das Ventil der öffenttihen Ansfprathe ntcht gezogen werden könne. Oberstes Recht der Bürger müsse es sein, in vffentliher Aussprache ihre Angelegenheiten zu regeln!
Abg. Menvy (Wirtsch. P.) warnt gleichfalls vor der Schaffung œxines Sondergejebes und lehnt die Erseßung der Magistratsverfassung durch die Bürgermeistereiverfassung ab. Wenn auch in leßter Zeit in der Berliner Verwaltung manthes Faul gewesen ei, fo jollte man doch im Ausshuß ernstlih prüfen, ob man Berlin die Magistratsverwaltung nicht lassen jolle. Die Konkurrenz der alten Bezirke sei früher außerordentli jegens- reih gewejen. Heute, unter dem System der Bonzeuwirtichaft, falle das weg. Unhaltbar jei der Zustand, daß man heute 225 Stadtverordnete, mehr als 700 Bezirksverordnete und eine große Anzahl von Stadträten habe. Die politischen Elemente, insonderheit die parteipolitishen Grundsäße, müßten aus der Stadtverwaltung vershwinden. Lediglith jachlich und beruflih vorgebildetes Personal müsse in der Stadtverwaltung tätig jem. Der Gesichtspunkt der ehrenamtlithen Tätigkeit müsse wieder gur Geltung kommen. Der maßlosen Ausg&benwirtfch&äft musse endlich ein gesebliher Riegel vorgeschoben werden. Sparsamkeit müsse endli wieder in die Stadtverwaltung eingiehen. Zu jachlicher Mitarbeit im Auss{huß sei die Wirtshaftspartei berett, sie werde sih aber jedem Versuch widerseßen, die Beibchaltung der parteipolitishen Grundsäße zu erreichen. i
Die Vorlage wird dem Gemeindeausshuß überwiesen. Dieser soll nach einem angenommenen Antrag der Volks- partei jeine Beratungen erf cufnehmen, wenn das an- geforderte Gutachten des Berliner Magistrats etngegangen ist.
Die Tagesordnung ist damit ers{chöpft. Das Haus ver- tagt sih auf Diensiag 12 Uhr: Diätenkürzungsantrag, Ab- stimmungen, kleine Vorlagen. : i
Ein kommunistischer Antrag, der die Regierung aus- fordert, das Konkordat mit der evangelischen Kirche sofort zu veröffentlichen, und die Beratung des An- trages in der nächsten Sißzung fordert, wird gegen die Antragsteller abgelehnt.
Schluß 16 Uhr.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Auswärtige Ausschuß des Reichstags trat gestern unter dem Vorsiß des Abg. Dr. Fráck (Nat. Soz.) zu Jetner ersten Siyung zujammen. Auf der Tagesordnung stand zunächst eine Au2iprace über die Genfer Völkerbundsverhandlu mgen. Ferner ind die dem Ausshuß überwiesenen Anträge, die nch mit dem
ng-Plan beschäftigen, auf die Tagesordnang geseßt Worden.
8 handelt fich um den kommunistishen Antrag, alle Zahlungen mit sofortiger Wirkung einzustellen, um den Antvag Der National- isn amverzüglih die nötigen Schritte zur Aufhebung des Versailler Vertvags und der Tributverträge zu unternehmen, um den Antrag der Christlich-Sozialen, baldmoglichst in Verhand- lungen über eine Revision des Young-Plans einzutreten, um den Antrag des Landvolks, die 1m Young-Plan vorgesehenen Schuß- und Revisionsmöglichkeiten jofort gu ergreifen und darüber hinaus die völlige Beseitigung ‘ver Reparationslasten mit größtem Nachdruéck in ngriff zu nehmen, und um den Antrag der Wirtschaftspartei, sämtliche im Young-Plan vorgesehenen Maßnahmen zur unvergüglithen Herberführung eines Zahlungs- aufihubs einzuleiten sowie unverzüglih eine Denkschrift über die bisherigen deutshen Leistungen vorzulegen. Nach dem Bericht des Nachrithtenbüros Des Vereins deutscher Zeitungsverleger erstattete Reichsminister des Auswärtigen Dr. Curtius einein ausführlihen Bericht über ‘die Genfer Verhandlungen. Sieran {loß si eine längere Ausfprathe, an der fich die Vertreter aller Parteien beteiligten. Bess se wurden nicht gefaßt. — An Mittwoch, dem 29. Oktober, wird sich der Auswärtige Ausschuß mit den Anträgen über die Shuyß- und Revisionsmöglichkeiten des Young-Plans befassen.
Der Haushaltsausschuß des Reichstags trat am 17. d. M. nah Beendigung der Plenarsizung, me die erste und zweite Lesung des Peseventwurfs über Schuldentilgung erledigt hatte, unter dem Vorsiß des Abg. Heimann (Soz.) zur weiteren Beratung des Sthuldentilgungsgeseßes zujammen. Reichsfinanzminister Dr. Dietrich seßte ih einleitend mit den Ausfüh des deutshnationalen Abg. Dr. Bang in der
en Mliamotii auseinander, der exfflárt hatte, daß der innahmerückgang micht, wie die Regierung behaupte, 600 Milo lionen Reihsmark im Rechnungsjahr 1930 betragen würde. Der Minister legte dar, daß der Abg. Bang offenbar nit die Einnahmen der in den Notverordnungen beschlossenen neuen Steuern in Höhe von ca. 300 Millionen berückfichtigt g. E der Ausfall bei der Lohnsteuer (125 Mil- ionen Reichsmark) niht den E, sondern die Knappschafts- und Jnvalidenversitherung. dli seien die Länder und Ge- meinden an dem Se din “ifi 175 S Reichsmark? beteiligt. iesen ern ergebe 1, daß ein erheblicher Unterschied zwischen den iffern der Renn _und
denen des Abg. ng hinsicht- li des Ae L beim Reich gar n t bestehe. Abg. Dr. En, gs e
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