1908 / 10 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Jan 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Parlamentarische Nachrichten. Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Scheck- geseßes zugegangen: ih

Der Scheck muß enthalten: E

1) die n den L aufzunehmende Bezeichnung als Scheck oder, wenn der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache ;

2) die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3) die Unterschrift des Ausstellers;

4) die Angabe des Ortes und 4 Tages der Ausstellung.

Als Bezogene sollen nur bezeichnet werden : E

1) diejenigen Anstalten des öffentlihen Nets, diejenigen unker ftaatliher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Ges nofsenshaftsregister eingetragenen Genossenschaften, welhe sich nah den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für frembe Rechnung befassen ; : : i

2) die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche ge- werbsmäßig Bankiergeschäfte venaiten,

Als Guthaben ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem der Bezogene nach dem zwishen ihm und dem Aussteller bestehenden Rechtsverhältnifse Scheck3 anes verpflichtet ist.

Als Zablungsempfänger kann entweder eine bestimmte Perfon oder Firma oder der Inhaber des Scheck8 angegeben werden. Der Ausfteller kann \ch selbst als Zahlungsempfänger bezeichnen.

Sind dem Namen oder der Firma des D Oen die Worte „oder Ueberbringer“ oder ein gleihbedeutender Zusay Leigefügt oder enthält der Sheck keine Angabe darüber, an wen zu zahlen ist, so gilt er als auf den Inhaber e,

Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt als Zahlungsort. Die Angabe eines anderen Zahlungsorts gilt als niht geschrieben. Ist bei dem Namen oder der Firma des Be- Pes ein Ort nicht angegeben, fo gilt der Ausftellungsort als Zah- ungsort.

08,

Ist die zu zahlende Geldsumme in Buchstaben und in Ziffern ausgedrüdckt, so gilt bei Abweihungen die in Buchstaben ausgedrüte Summe. Ist die Summe mebrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, fo gilt bei Tien die geringere Summe.

L T Der Scheck is bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlungszeit maht den Scheck V

Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte Scheck kann dur Indofsament übertragen werden, wenn niht der Aussteller die Uebertragung durch die Worte „niht an Order“ oder durch einen gleihbedeutenden Zusaß untersagt hat. i .

In betref der Form des Indossaments, in betreff der Legitimation des Besitzers eines indossierten Shecks und der Prüfung der Legiti- mation sowie in betreff der Verpflichtung des Besißers zur Heraus- gabe finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprehende Anwendung. Ein auf eine Abschrift des Schecks gesetßtes Indossament ist jedoch unwirksam. Das Gleiche gilt von einem ÎIndossamente des Bezogenen. Ein Jndofsament an den Bezogenen gilt als Quittung.

9,

Schecks8, die auf einen bestimmten Zahlung8empÞpfänger gestellt und im Auslande zablbar find, können in mehreren Ausfertigungen aus- gestellt werden. Jede Ausfertigung muß im Texte mit der Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ oder mit einer gleihbedeutenden Bezeichnung versehen werden; ist dies nit gesheben, so gilt jede Aus- fertigung als ein für sich bestehender Sche.

Jst von mehreren Ausfertigungen eine bezahlt, fo verlieren dadurch die anderen thre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Ausfertigungen der Indossant, welher mehrere Ausfertigungen an verschiedene Per- sonen indossiert hat, und alle späteren Indossanten, deren Unterschriften ih auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Ausfertigungen be- finden, auf Grund ihres S verpflichtet.

Der Scheck kann nit angenommen werden. Ein auf den Sheck geseßter Annahmevermerk gilt als v nd geschrieben.

Der im Inland ausgestellte und zahlbare Scheck ist binnen zehn Tagen nach dtr Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungs8orte zur Zahlung vorzulegen.

Für Schecks, die im Ausland ausgestellt, im Inlande zablbar sind, bestimmt der Bundesrat die Vorlegungsfrist. Das Gleiche gilt für Schedcks, die im Inlande ausgestellt, im Auslande zablbar sind, sofern L Necht keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegurg enthält. +4. Fällt der leßte Tag der Frist auf einen Sonntag oder einen am Zahlunggorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, fo tritt an die Stelle des Sonntags oder des Fetertags der nächsifolgende Werktag. 8 19

Die Einlieferung eines Schyecks in eine Abrechnungsstelle, bei welcher der Bezogene vertreten ist, gilt als Vorlegung zur Zahlung am Zahlungsorte, sofern die Einlieferung den für den Geschäftsverkehr der Abrechnungsftelle maßgebenden Bestimmungen entspricht.

Der Bundesrat bestimmt, welhe Stellen als Abrehnungsftellen im Sinne dieses Gesetzes zu gn L

Der Bezogene, der den Sch. ckbetrag bezahlt, kann die Aus- händigung des quittierten Schecks8 verlangen.

Der Ablauf der BVorlegungsfrist ist auf das Recht des Bezogenen zur Zahlung ohne Einfluß.

Ein Widerruf des Schecks ist erst nach dem Ablaufe der Vor- legungsfrist wirksam.

8 14.

Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann dur den quer über die Vorderseite geseßten Vermerk: „Nur zur Verrechnung“ verbieten, daß der Sheck bar bezahlt werde. Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur durch Verrehnung einlôösen. Die Ver- rechnung gilt als Zahlung im Sinne dieses Gesetzes.

Das Verbot kann nicht zurückgenommen werden. Die Uebertretung des Verbots macht den Bezogenen für den dadurh entstehenden Schaden verantwortlih. 8 16

Der Aussteller und die Indofsanten haften dem Inhaber für die Einlösung des Schecks.

Auch bei dem auf den Inhaber gestellten Scheck haftet jeder, der seinen Namen oder seine Fi1ma auf die Rückseite des Scheck5s ge- schrieben hat, dem Inhaber für die Einlösung. Auf den Bezogenen findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Hat ein Indofsant dem Indossamente die Bemerkung „ohne Ge- währleistung“ oder einen gleihbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, fo ift er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamiente befreit.

8 16.

Zur Ausübung des Negreßrechts muß nachgewiesen werden, daß der Scheu rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt und nit eingelöst oder daß die Vorlegung vergeblich versuht worden ist. Der Nahweis kann nur geführt woerzen:

1) dur eine auf den Scheck geseßte, von dem Bezogenen unter- \hriebene und den Tag der Vorlegung enthaltende Erklärung ;

2) durch eine Bescheinigung der Abrehnungsftelle, daß der Scheck vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist eingeliefert und nicht ¿ eingelöst worden ift ;

3) dur etnen Protest.

Auf die Vorlegung des Scheck3s und den Protest finden die Vor- schriften der Artikel 87 bis 88a, 89a, §0 bis 91 a- und des Artikel 92 Abs. 2 der Wechselordnung (Reichsgesebl. 190.. S die §8 3, 4 des Gesetzes, betreffend die Erleichteru & des Wechsel-

rotestes, vom (Neichsgesetbl. 190 .. ) ents prechende n Tan

Enthält der Sheck die Aufforderung keinen Protest zu erheben, so finden die Vorschriften des Artikel 42 der Wechselordnung ent- \sprehende Anwendung. M

S 10

Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und ihres Ein- lösungsrechts sowie wegen des Umfanges der Regreßforderung und der Befugnis zur Ausstreihung von Indossamenten finden die Vorschriften der Artikel 45 bis 48, 50 bis 52 und des Artikel 55 der Wechsel- ordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Inhaber des vergeblih zur Zahlung vorgelegten Schecks verpflichtet ist, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nah der Ausstellung der in § 16 Abs. 1 bezeichneten Erklärung, Bescheinigung oder Protest- urkunde, spätestens aber innerhalb ¡weier Tage nah dem Ablaufe der Vorlegungsfrist, von der Migtzaatung des Schecks zu benachrichtigen.

Der Inhaber des Schecks kann sich wegen seiner ganzen Regreß- forderung an alle Verpflichtete oder auch nur an einige oder einen halten, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die niht in Anspruch ge- nommenen Verpflichteten zu verlieren. Es steht in feiner Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in Anspru nehmen will.

Dem Inhaber des -Scheck3s kann der Schuldner nur folche Ein- wendungen entgegensetzen, welhe die Gültigkeit seiner Erklärung in dem Scheck betreffen oder sich aus dem Inhalte des Schecks ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Laer zustehen.

Der Regreßpflichtige ist nur ggen Auslieferung des Schecks, der zum Nachweise der rechtzeitigen Vorlegung und der Nichteinlösung oder des vergeblichen Versuchs der Vorlegung dienenden Urkunden und einer quittierten Rechnung M zu leisten verbunden.

) sowie

Die Regreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vor-

männer verjähren, wenn der Sheck in Europa mit Ausnahme von Ssland und den Farßöern zahlbar ist, in dret Monaten, andernfalls in ses Monaten. «ck Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Sheck3 mit dem Ablaufe der Vorlegungsfrist, gegen jeden Indofsanten, wenn er, bevor eine Klage gegen ihn erhoben worden ist, gezahlt hat, mit der Zahlung, in allen übrigen Fällen mit der nug der Klage.

Der Aussteller, defsen Regreßverbindlichkeit durch Unterlassung rehtzeitiger Vorlegung oder durch Verjährung erloschen ift, bleibt dem Fnhaber des Schecks soweit verpflichtet, als er sh mit defsfen Schaden bereihern würde. ! g 92

In den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 21 verjährt der An- spruch in einem Jahre seit der Ptetung des Schecks.

Aus einem Scheck, auf dem die Unterschrift des Ausftellers oder eines Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren Unterschriften

echt sind, verpflichtet. 8 24.

Auf die Anfechtung einer auf einen Scheck geleisteten Zahlung finden die Vorschriften des § 34 der Konkursordnung entsprechende Anwendung. os

Sm Auslande zahlbare Schecks dürfen auch auf solhe Bezogene lauten, auf die nach dem ausländishen Rechte ein Scheck gezogen werden darf. 8 26

Die wesentlihen Erfordernisse eines im Ausland ausgestellten Schecks sowie jeder im Ausland auf einen Scheck geseßten Grklärung werden nah den Gefeßzen des Ortes beurteilt, an welchem die Aus- stellung oder die Exklärung erfolgt ift.

Entspricht jedoh der im Ausland ausgestellte Sheck oder die im Ausland auf einen Scheck geseßte Erklärung den Anforderungen des inländishen Gesetzes, so kann daraus, daß nah ausländischem Geseß ein Mangel vorliegt, kein Einwand gegen die Nehtsverbindlichkeit der später im Inland auf den Scheck geseßten Erklärungen entnommen werden. Auch ist die im Ausland erfolgte T eines im In- [ande zahlbaren Schecks sowie die auf einen solhen Sheck im Aus- lande geseßte Erklärung wirksam, wenn sie auch nur den Anforderungen des inländishen Gesetzes e ,

Abhanden gekommene oder vernihtete Shecks unterliegen der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Die Aufgebots- frist muß mindestens zwei Monate betragen.

Nach Einleitung des Aufgebotéverfahrens kann der Berechtigte, falls der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vorgelegt, von dem Bezogenen aber nicht eingelöst worden war, von dem Aussteller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung E NEEGE leistet.

Bürgerliche Rechts\treitigkeiten, in welhen durch die Klage ein Anspru auf Grund dieses Geseßes geltend gemaht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammer für Handelsfahen :

In bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten, in welhen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Geseßes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung leßter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgeseßzes zum Gerichtsverfafsungsgeseze dem Reichsgerichte zugewiesen.

Auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen aus einem Scheck finden die den Wechselprozeß betreffenden Vorschriften der 8§§ 602 bis 605 der Zivilprozeßordnung entsprehende Anwendung. Die Nechtsstreitigkeiten, in welchen ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, gelten als Feriensachen. A

Im Sinne des § 24 des Gesetzes, betreffend die Wechsestempel- steuer, vom 10. Juni 1869 (Bundes-Geseßbl. S. 193 ff.) sind als Scheck3, für welche die Befreiung von der Wechselstempelabgabe be- stimmt ist, diejenigen Urkunden anzu|sehen, die den Anforderungen der 88 1, 2, 7, 25, 26 des gegenwärtigen Gesetzes entsprechen.

Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schecks, welhe vor dem auf ihnen angegebenen Ausftellungstag in Umlauf geseßt sind. Für die Entrichtung der Abgabe haftet als Gesamt- \huldner jeder, der am Umlaufe des Schecks im Sinne des § 5 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, im Inlande vor dem Ausftellungstage teilgenommen M

Dit Geseg tritt am in Kraft. Die Vorschriften finden auf früher ausgestellte Shecks keine Anwendung.

*) Zu vergleiHen Drucksahe des Reichstags Nr. 471 (Session 1907/08).

Nr. 2. des „Zentralblatts- für das Deutshe Reih“, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 10. Januar 1908, hat folgenden Inhalt: 1) Konsulatwesen: Ernennungen; Exequatur- erteilungen. 2) Bankwesen: Status der deutshen Notenbanken Ende Dezember 1907. 3) Zoll- und Steuerwesen: Ergänzung der Salzsteuerausführungsbestimmungen; Ergänzung der Ausführungs- bestimmungen zum Wechselstempelgeseß und zum Reichsstempelgeseß. 4) Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebtet.

Nr. 2 des „Eisenbahnverordnungs3blatts“, heraus» gegeben im Ministerium der öffentlihen Arbeiten, vom 10. d. M, hat folgenden Inhalt : Nachrichten.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs- maßregeln.

Nachweisung über den Stand von Viehseuchen in Defterreich-

Ungarn

am 8. ZFanuar 1908 (Kroatien-Slavonien am 1. Januar). (Auszug aus den amtlihen Wochenausweisen.)

Nr. des Sperrgebieis

Königreiche und Länder

Komitate (K.) Stuhlrichterbezirke L Munizipalstädte (M.)

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b. Ungarn. K. Abauj-Torna, M. Kaschau

Fehör)

St. Arad, Borosjens, Elek, Kisjendò, Pscska, Világos, M. Arad

St. Borossebes, Nagyhal- mágy, Radna, Ternova .

K. Arva, Liptau (Liptó), Turócz

St. Bácsalmás, Baja, Topolya, Zenta, Zombor, Stadt Zenta, V. Baja, Maria Theresiopel (Sja- badka), Zombor

St. Apatin, Hódság, Kula, Németpalánka, Obecse, Titel, Neusai (Ujvidék),

fablya, M. Ujvidék

K, E Fünfktrhen

cs

¿S S Ciean (Selmecz- 6s Bélabánya

K. Békós

K. Bereg, Ugocsa

K. Bistriy (Besztercze)- Naszód

St. Berettyóujfalu De- recske, Ermihályfalya, Margitta, Sijiékelyhid, Sáâárrét

St. Csóffa, Elesd, Központ, Mezökeresztes, Sjzalárd, M. Großwardein (Nagy- várad)

St. Bél, Belönyes, Ma- (par Nagyszalonta,

enke, Vaskó

K. Borsod

K. Kronstadt Háromszók

K. Csanád, Cfongrád, M. Hódmezövásárhely, Sje- gedin (Szeged)

K. Cfik

K Gran (Esztergom), Raab (Györ), Komorn Komárom), M. G omárom

N edues Fejór), M. Stuhlweißenburg (Székes-Fejórvár s

ogaras, Hermannstadt

6s Kishont, om) , Debreczin

K.

geben) K. Gômör Sohl (Zól K. Haijdu, Debreczen) . Heves K. Hunyad K. JIász-Nagykun-Szolnok K. Kleinkokel (Kis-Kükülls3), Großkokel (Nagy-Külüllô) K. Klausenburg(Kolozs), D. Klausenburg (Kolozsvár) St. Béga, Bogsán, Facset, Karánsebes, Lugos, Maros, Temes, Städte Karánsebes, Lugos. . St. Bozovics, Zám, Mol- dova, Oravicza, Orsfova, Resicza, Teregova . . « « K. Máramaros

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Komitate (K.) Stuhlrichterbezirke (St.) Munizipalstädte (M.)

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K. Maros - Torda, Udvar- hely, M. Marosvásárhely

K. Wieselburg (Moson), Oedenburg (Sopron), M. Sopron

K. Neograd (Nógrád) . . . |—

K. Neutra (Nyitra) . .. .|-

St. Bía, Gödolls, Pomáz, Waitzen S Städte St. Andrà (Szent Gndre), Vácz, M. Budapest .

St. Alsódabas, Monor, Nagykáta, RNáczkeve Städte Nagykörös, Cje- glód, M. Kecskemét.

St. Abonyialsó, Dunavecse, Kalocsa, Kiskörö3, Kis- kunfélegyháza, Kunszent- miklós, Städte Kiskun- halas, Kiskunfélegyháza

K. Preßburg (Poisony), M. Pozfony . Sâáros

St. Igal, Lengyeltött, Mearczali, Tab

St. Barcs, Csurgó, Ka- posvár,Nagyatád,Sijiget- vár, Stadt Kaposvár .

K. Szabolcs

K. Szatmár, M. Szatmár- Németi

K. Zips (Sjzepes)

K. Szilág

. y K. Szolnok-Doboka . St. Buziás, Központ, Lippa, Nékás, Ujarad, Vinga, M. Temesvár St. Csâkova, Detta, Weiß- kfirhen (Fehértemplom), Kubin, Wersheß (Ver- seci), Stadt Fehörtem- plom, M. Versecz. . K. Tolna K. Thorenburg (Torda- Aranyos) St. Csene, Großkikinda Ca, A0vt ne, mikló8, Párdány, Per- jámos, Törökbecse, Töröks kanizsa, Haßfeld (Zsom- bolya), Stadt Nagy- kifinda St. Alibunár, Antalfalva, Bánlak, Módos, E becskerek (Nagybecskerek), Pas Stadt Nagy- ecskferek, M. Pancsova K. Ung, St. Homonna Szinna, Sitropkó St. Bodrogksz, Gäálszäcs, Nagymihály, Sátoral- hauthely, Szerencs, Tokaj, arannó, StadtSátorals- jaujhely : St. Felsödr, Kisczell, Güns (Kô8zeg), Németujvár, Sárvár, Steinamanger Szombathely), Städte ô8zeg, Szombathely St. Körmend, Olsnit (Mu- raszombat), Sijentgott- hárd, Gisenburg (Vasvár) K. Weszprim (Veszprém) . St. Keszthely, Pacsa, SÜ- meg, as, Zalae- gerszeg, Zalas3zentgrót, Stadt Zalaegerszeg . . . St. Alsólendva, C/sáktor- nya, Kanizsa, Letenye, No- va, Perlak, Stadt Groß- kanizsa (Nagykanizsa) . .

Kroatien-Slavonten.

K. Belovár - Kör0s, Va- rasdin (Varasd), M. Va- rasd

K. Lika-Krbava

K. Modrus-Fiume

K. Soisega

K. Syrmien (Szerém), M. Semlin (Zimony) . .

K. Veröcze, M. Efseg

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1/1

E 1/1 q (Gaiet) (1 Zág

Zusammen Gemeinden (Gehöfte)

a. in Oesterreich:

Roy 11 (11), Maul- und Klauenseuche 16 (78), SchweineseuGe und Schweinepest 114 (403), Rotlauf der Schweine 35 (111).

b. in Ungarn (aus\{l. Kroatien-Slavonien) :

Roß 24 (24), Maul- und Klauenseuhe 75 (573), Shwetneseuche und Schweinepest 388 (1234), Rotlauf der Schweine 107 (351).

Außerdem Pockenseuche der Schafe in den Sperrgebieten Nr. 2, 3, S, 13, 14 21, 24, 27, 28, 29, 33, 41, 42, 44, 45, 48, 49, 52, 57, zusammen in 49 Gemeinden und 120 Gehöften.

Kroatien-Slavonien : Rot 3 (3), S{hweineseuhe und Schweinepest 63 (459), Rotlauf der Shweine 15 (45). Podkenseuhe der Schafe ist in Oesterrei, Lungenseuhe des Rind- viehs und Beschälseuhe der Pferde find in Oesterreih und Ungarn niht aufgetreten.

Konstantinopel, 12. Januar. (Meldung des „Wiener K. K. Telegr.-Korr.-Bureaus*,) In Galata is ein griehisher Matrose unter ch olera verdächtigen Erscheinungen erkrankt. Dies ift der vierte derartige Fall.

Handel und Gewerbe,

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie *.) Allgemeines Gesetz in Argentinien über Eisenbahn - fonzessionen.

Der Hauptteil der argentinishen Eisenbahnen verdankt seine Entstehung der Privatunternehmung auf Grund von Konzessionen, die den einzelnen Gisenbahngesellshaften nach und nah je nach ihrer Entwicklung und unter den N edenllen Zeitumständen erteilt

Mit der Hebung des Wohlstandes, mit der Erftarkung des Staats änderten - sich die Bedingungen der Konzessionen wesentlich. Im übrigen kehren gewisse Fragen bei jeder Konzession wieder, und man hat vor kurzem diese gemeinsamen Punkte in einem allgemeinen Gesetz für Eisenbahnkonzessionen zusammengefaßt, dem alle in Zukunft zu erteilenden Konzessionen unterworfen werden. Aber auch den bestehenden Eisenbahngesellschaften wird durhch das Geseg sehr nahe gelegt, sih ihm innerhalb 6 Monate zu unterwerfen, weil sie andern- falls nach Ablauf ihrer Steuerbefreiung der Vergünstigungen des S nicht teilhaftig werden. L / em Gesetze haben sih denn auch {on die meisten größeren Bahngesellshaften unterworfen, wie die Große Argentinishe West- bahn, die Westbahn, die Central Argentinobahn, die Buenos Aires y NRosfariobahn, die Südbahn und die Pacificobahn, und es ist wahr- \cheinlich, daß bis zum Ablaufe der Frist sch alle Bahnen unterworfen haben werden.

Das Gesetz (in der Buenos Aires Handelszeitung vom 5. Oktober 1907 au in deutsher Ueberseßzung veröffentlicht) betrifft nur die Nationalkonzessionen. Aber die von den Provinzen erteilten Kon- ¡essionen find wenig zahlreih, und ihre Ausdehnung kann über die Provinz nicht hinausgehen. Das neue Geseg erscheint überdies als ein geshickter Zug, um die Machtstellung der Nationalregierung in den Eisenbahnfragen den Provinzen gegenüber, mit denen zuweilen ein Widerstreit der Befugnisse entstand, noch mehr zu befestigen.

Das Gesetz ist im übrigen von einfahem Aufbau. er Artikel 8 des Gesetzes seßt fest, daß die vom Ausland einzuführenden Mate- rialien der Bahnen bis zum 1. Januar 1947 zollfrei bleiben. Ebenso sind die Bahnen bis dahin von jeder nationalen, provinzialen und munizipalen Steuer befreit, zahlen aber dafür die einzige Abgabe von 3 9% ihrer Reineinnahme. Die hieraus entstehenden Einnahmen werden von der Regierung in der Nationalbank hinterlegt und dürfen nur zum Bau und zur Unterhaltung der Wege und Brücken und namentlih der Zufahrtstraßen zu den Bahnen verwendet werden, in denjenigen Landesteilen und Ortschaften, welche die Bahnlinien durchziehen. Diese Einnahmen werden auf 3 bis 4 Millionen Mark geschäßt, und sie dürften im Laufe dor Zeit durch die Ausbreitung des Bahnnetzes und die Vermehrung der Einnahme der Bahnen nicht unwesentlih steigen.

Durch Dekret vom 31. Oktober hat die Regierung eine Kom- mission ernannt, bestehend aus dem Generaldirektor der Eisenbahnen, Dr. A. Shhneidewind als Präsidenten und den Gerenten der Süd-, West-, Central Argentino- und der Pacificobahn, der alle Fragen, die aus der obigen Gesetzesbestimmung über die Verwendung der 3 9/0 entstehen, unterworfen werden. Man sieht, daß den Gebern der Geldsummen eine Mitverwaltung eingeräumt ist. In den letzten Jahren ist für den Wege- und Brückenbau in den Provinzen seitens der Nationalregierung sehr viel geschehen, und in der Hauptstadt ist eine besondere Generaldirektion für die Wege und Brücken ge- schaffen. Die neue mit den Eisenbahnen verknüpfte Behörde ist von dieser Generaldirektion und auch von den Provinztalbehörden unab- hängig. Wichtig ist weiter noch die Bestimmung des Artikel 9 des Gesetzes, wonach die Regierung in die Festseßung der Tarife eingreifen kann, wenn im Durchschnitt von drei auseinanderfolgenden Jahren die Bruttoeinnahme 17 9/9 von dem regierungsseitig anerkannten Kapital übersteigt. Es wird in dem neuen Gese eine Ausçabe von 60 9/9 der Bruttoeinnahme zugelassen, so daß die Ausgabe 10,2 2/6 und die Reineinnahmen 6,8 9/6 betragen dürfen, ehe die Einmishung des Staats in Tariffragen erfolgt.

Für die deutshe Industrie ist noch der Artikel 21 bemerkenswert, wonach zu den Cisenbahnshwellen einheimisches Hartholz verwendet werden muß. Der Kampf zwischen Stahbl- und Holzshwelle hat damit ein vorläufiges Ende gefunden.

Das Gesetz geht unter dem Namen des Deputierten Emilio Mitre (Sohn des verstorbenen Bartolomé Mitre), die Grundzüge desfelben sind aber von dem oben genannten Dr. Schneidewind festgelegt. (Bericht des Königlichen Negierungs- und Baurats C. Offermann in Buenos Aires.)

Aus\chreibungen.

Absatgelegenheit für landwirtshaftlihe usw. Appa- rate nach Pamplona (Spanien). Dem Direktor der landwirt- \chaftlihen Schule in Pamplona find zur Anschaffung von Apparaten für Landwirtschaft, Weinuntersuhung, Laboratorium usw. 49 277 Pesetas überwiesen worden.

Zur Aufstellung eines drehbaren Kranes im Hafen von Castro Urdiales (Spanien, Provinz Santander) ist einem Herrn Guillermo Pojzzi y Gentón, dortselbst, die Erlaubnis erteilt worden. (Bericht des Kaiserlihen Konsulats in Madrid.)

Ein dôsffentliher Verkauf alter Bronze usw. in Al- geciras (Spanien) wird im dortigen Parque de Artillería de la Commandancia demnächst stattfinden. Er umfaßt 80 881,5 kg Bronze (Wert: 61763 Pesetas); 55409 kg Messing (Wert: 8311,35 Pesetas); 16620 kg Gußeisen (Wert: 831 Pesetas); 5889,46 kg Schmiedeeisen (Wert: 471,15 Pesetas); 1802 kg Blei- kugeln (Wert: 450,50 Pesetas) usw. Gesamtwert: 71891 Pesetas. Kaution: d 9/0. (Gaceta de Madrid.)

Spanien. Die versuchs8wetise Einführung elektrischen Betriebs auf einer Eisenbahnftrecke von 25 km wird von der Compafßia del Sur de España in Madrid beabsichtigt. (Bericht des Kaiserlihen Konsulats in Madrid.)

Rumänien. Die Begünstigungen des Industrie- gelenes (zollfreie Einfuhr von Maschinen usw.) wurden gewährt: der Glasfabrik M. Weisengrün in Bogdanesti, Bacau, der Scheibenfabrik in Heci-Lespez der Herren Ostfeld, Segall, Steinberg et Voung, der zu errichtenden Bauholzfabrik F. Haimann in Maroeni (Dambowigza), der zu errihtenden Dampfmühle des B. Georgescu Fuerca in Slobozia (Jalomiyza), der Kalkfabrik der Herren J. Mar- Ocneanu und C. Garlesteanu in Gura Vaci Solecati der Glas- warenfabrik „Gruia* in Mehedinß und der Petroleumfabrik „Astra“ des Herrn Const. M. Pleyte in Ploesct. (Bukarester Tagblatt.)

Neue Eisenbahnen in Bulgarien. Die bulgarishe Ne- gierung beschloß, Offertverhandlungen für den Bau nahstehender neuer Eisenbahnlinien auszuschreiben: 1) Meidra—Vraßa— Krivodol, Mil- kova Mahala— Gabrovnißa Metkovetch—ODrufsarsci—Oreschec— Alexandrovo—Widdin (180,7 km); 2) eine Abzweigung dieser Linie von Brufsarci nach Lom (24,3 km); 3) eine Abzweigung Milkova Mahala—Ferdinand—Berkoviza (37,95 km). Die Baukoften dieser n E 21 Millionen Franken betragen. (Bulgarische Handel - zeitung.

Wasserversorgung und Beleuchtun (Brasilien). Die Ausschreibung erfolgt dur die Regierung des Staats Santa Catharina. Zur Beleuchtung soll Gas- und elektrisches Licht in Anwendung kommen. (Le Nouveau Monde, Paris.)

Lieferung eines Dampfkrans für den Hafen von Buenos Aires. Angebote sind bis zum 3. Februar 1908 an die Dirección General de Contabilidad in Buenos Aires zu rihten.

(Boletin Oficial de la República Argentina.)

Bau und Betrieb einer Eisenbahn auf den Tafelberg (bei Kapstadt) und eines Hotels daselbs. Die Frist für Angebote bezüglich dieser beiden Projekte ist, wie das Kaiserliche Generalkonsulat in Kapstadt mitteilt, bis zum 30. Juni 1908 hinaus- gehoben worden.

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Wagengestellung für Kohle, Koks urd Briketts am 11, Januar 1908:

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am 12. Januar 1908: Gestellt i 3 903

167 Nicht gestellt 54 S,

Aus Geschäftsberichten von Brauereigefsellshaften. Viktoria-Brauerei, Aktiengesellschaft, ver für das Geschäftsjahr 1906/7 bei den gleihen prozentualen Ab- schreibungen wie im Vorjahre, unverändertem Vortrage und bei einer Dotierung des Spezialreservefonds mit 20 000 Æ, der sich als- dann auf 90 000 erhöht, eine Dividende von 6 9/9, wie im Vor- jahre. Die Preise der Nohmaterialien für das neue Ges{häftsjahr, mit Ausnahme von Hopfen, welcher zu billigeren Preisen erhäitlih ist, zeigen, nah dem Bericht, eine weitere Neigung zum Steigen. Die Deutsche Bierbraueret-Aktiengesellshaft zu Berlin teilt mit, daß im Berichtsjahr 1906/7 unter dem Einfluß der Brau- steuererhöhung, der Erhöhung der Nohmaterialienpreise sowie der erhöhten Löhne, ferner infolge des Bauarbeiterstreiks in Berlin und ungünstiger Witterungsverhältnifse Bierabsay und Gewinn sowohl bei der Gesellschaft selbst, als auch bei den mit ihr in Interefsen- gemeinschaft stehenden Brauereien nicht unerhelich zurückgingen. Hierfürkonnte auch die am Schlusse des vergangenen Jahres vorgenommene Bierpreigerhöhung, welhe verschiedentlih nur unter großen Schwierigkeiten durhzuführen war, nicht entfernt einen Ausgleich schaffen. Es wird eine Dividende von 8 °%% vorgeschlagen. Bei der Brauerei Gebr. Dieterih Aktiengesellschaft, Düsseldorf, hat im Geschäftsjahr 1906/1907 der Absatz gegen das Vorjahr eine kleine Steigerung erfahren, obwohl der kühle, regnerische Sommer dem Bierkonsum nicht günstig war. Die Dividende beträgt 1109/6. Bei der Dortmunder Westfalia-Brauerei Akt.-Ges. in Dortmund beträgt im Geshäftsjahr 1906/07 der Bruttogewinn einschl. 1561,45 A Saldo aus dem Vorjahre, 52039 #, der Rein- gewinn 35 417 , die Dividende 49/4. Der Bierversand, der in den ersten sieben Monaten eine Steigerung aufweist, blieb in den Sommer- monaten Juni, Juli und August infolge des dem Bierverbrauh un- günftigen naßkalten Wetters gegen das Vorjahr zurück. Im Sep- tember stieg er wieder. Der Mehrversand gegen das Vorjahr beträgt

über 1200 hl, (W. T. B.) Wie verlautet, hat die

New York, 11. Januar. New York Centralbahn an I. P. Morgan u. Co. 30 Millionen Dollars 5% Schuldverschreibungen der Equipment Trust Company begeben,. welhe durch die Gesellshafi und die ihr ver- bündeten Linien garantiert sind.

. New York, 11. Januar. (W. T. B.) In der vergangenen Woche wurden 6000 Dollars Gold und 688 000 Dollars Silber ausgeführt, eingeführt wurden 3633000 Dollars Gold und

152 000 Dollars Silber. New York, 11. Januar. (W. T. B) Der Wert der in der vergangenen Woche eingeführten Waren betrug 12673 000

Dollars gegen 10 459 000 Dollars in der Vorwothe.

_ Berlin, 11. Januar. Marktpreise nach Ermittlungen des Königlichen Polizeipräsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Der Doppelzentner für: Weizen, gute Sortef) 22,10 4; 22,04 # Weizen, Mittelsortet) 21,98 4; 21,92 A Weizen, geringe Sorte) 21,86 Æ; 21,80 A Roggen, gute Sorte) 20,80 #4; 20,78 M Roggen, Mittelsortef) 20,76 #; 20,74 X Roggen, geringe Sorte}) 20,72 4; 20,70 A Futtergerste, gute Sorte®) 18,00 A; 17,20 M. Futtergerste, Mittelsorte®) 17,10 A; 1640 A S geringe Sorte*) 16,30 4; 15,60 A Hafer, gute

orte*) 19,20 M; 18,50 Hafer, Mittelsorte*) 18,40 4; 17,70 M Hafer, geringe Sorte*) 17,60 4A; 16,90 # Mais (mixed) gute Sorte 17,80 #; 17,30 M Mais (mirxed) geringe orte —— k; —— A Mais (runder) gute

orte 16,70 M; 16,00 A Rithtstroh 5,82 A; 5,66 M Gu 910 Æ; (00 M _ Erbsen, gelbe zum Kochen 50,00 A; 30,00 M Speisebohnen, weiße 50,00 A; 30,00 A Linsen 90,00 (A; 50,00 A Kartoffeln 9,00 4; 6,00 A Rindfleisch von der- Keule 1 kg 2,00 4; 1,40 A dito Bauchfleish 1 kg 1,60 4; 1,10 # Schweinefleish 1 k 1,80 A; 1,20 A Ralbfleish 1 kg 2,20 #4; 1,20 A Hammel- fleisch 1 kg 2,00 ÆA; 1,20 A Butter 1 kg 2,80 4; 2,20 Æ Eier 60 Stück 5,40 4; 3,60 ( Karpfen 1 kg 2,40 4; 1,20 4 Aale 1 kg 3,00 4; 1,60 A Zander 1 kg 3,50 4; 1,40 M Hechte 1 kg 2,60 #4; 1,20 # Barsche 1 kg 2,00 4; 0,80 Séleie 1 kg 3,40 4; 1,50 A Bleie 1 kg 1,40 A 0,80 M Krebse 60 Stück 20,00 4; 4,00 M

+4) Ab Bahn. *) Frei Wagen und ab Bahn.

Berlin, 11. Januar. Bericht über Speisefette von Gebr. Gause. Butter: Bei dem gänzlihen Feblen der billigeren Sorten war die Nachfrage nach feiner Butter ftärker, diese konnte daher zu böberen Preisen geräumt werden. Die heutigen Notierungen find: Hof- und Genoffenschaftsbutter Ta Qualität 124 bis 126 H, [1 a Qualität 119 bis 124 A Schmalz: Die Schweinezufuhren in Amerika waren andauernd gros sodaß die Schmalzpreise trotz kleiner Vorräte etwas nachgaben. ier ist die Kauflust für spätere Termine wie auch der Konsum gut. Die heutigen Notierungen find: Choice Western Steam 48} bis 48} #4, amerikanisches Tafelshmali (Borussia) 51 #, Berliner Stadtshmalz (Krone) 50 bis 58 H, S Bratenshmalz (Kornblume) 51 bis 58 A Speck: Guter

edarf.

Ausweis über den Verkehr au dem. Berliner Shlahtviehmarkt vom 11. Januar 1908, Zum Verkaufe tanden 5404 Rinder, 1143 Kälber, 9956 Schafe, 13 534 Schweine.

tarktpreise nah den Grmittlungen der Preisfestsezungskommisfion. Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg S&lahtgewiht in Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg.):

Für Rinder: Ochsen: 1) vollfleishig, au8gemästet, höchsten Sch{lahhtwerts, höchstens 7 Jahre alt, 80 bis 83 F; 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete 72 bis 75 „M; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 65 bis 69 H; 4) gering genährte jeden Alters 58 bis 62 A Bullen: 1) voll- fleishige, höchsten Schlachtwerts 74 bis 78 A; 2) mäßig genährte 44 und gut genährte ältere 66 bis 70 ; 3) gering genährte 98 bis 63 M arien Und KUbe: 1) &, vollleisige, aus» gemästete Färsen höchsten Shlachtwerts bis #4; b. vollfleischige, ausgemästete Kühe höchsten Schlachtwerts, höchstens 7 Jahre alt, 70 bis 73 #; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent- wickelte jüngere Kühe und Färsen 64 bis 68 A; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe 60 bis 63 #4; 4) gering genährte Färsen und Kühe

54 bis 57 M 1) feinste Mastkälber (Vollmilhmaft) und beste

Kälber: Saugkälber 93 bis 97 4; 2) mittlere Mastkälber und gute Saug- lälber 79 bis 86 #; 3) geringe Saugkälber 48 bis 60 #; 4) ältere arina gencpete Kälber ( refser) 52 bis 58

chafe: 1) Mastlämmer und jüngere Masthammel 83 bis 85 4; 2) ältere Mafthammel 73 bis 76 #4; 3) mäßig genährte Hammel und Schafe (Merishafe) 60 bis 64 #4; 4) Holsteiner Niederungsscafe bis 6, für 100 Pfund Lebendgewidht d M

Schweine: Man zahlte für 100 Pfund lebend (oder 50 kg) mit 2009/9 Taraabzug: 1) vollfleishige, kernige Schweine feinerer Rafsen und deren Kreuzungen, höchstens 1} Jahr alt: a. im Gewichh