1908 / 19 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Jan 1908 18:00:01 GMT) scan diff

Großhandelspreise vou Getreide an deutscheu und fremden Börseuplägen für die Woche vom 13. bis 18. Januar 1908 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1000 kg in Mark. (Preise für greifbare Ware, soweit niht etwas anderes bemerkt.)

Woche | Da- 13./18. | gegen Januar | Vor- 1908 |wode Berlin. Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g das 1 „| 208,58| 209,42 Weizen, , L 2 755 g das 1 ,} 220,58] 221,67 Hafer, L L - 450g bas 1 .| 171,83| 171,83 Mannheim. Roggen, Pfälzer, ruisisher, mittel „.. ..... 217,19| 216.25 Weizen, Pfälzer, russisher, amerik., rumän., mittel , | 249,63} 249 50 Hafer, badischer, russischer, mittel... ,. . .} 195.00} 195,00 Gerft badische, Pfälzer: millell 4+ 214,38] 211,88 | zas e russishe, Futter-, mittel... 163,75] 163,75 Wien. STOGden, Deter Ode a aw 197,77| 199,42 S a C ees i 230,87| 229.97 Dajer, Ungari]Mer L. .. «eb cia eta 148,54] 146,81 Gerste, flovakishe T EO N T é: c E Lea . «1 134,96] 136.62 Mais, ungarlier \ vi ‘| 129,67) 129,84 Budape ft. Nogaen, MillelÊae L E 187,12} 189,66 Weizen, O 212,34| 212,56 Hafer, e 140,73| 144,05 Gere ilt R R 131,56] 131,53 Mais, E : . | 117,26] 118,80 Odessa. | Rogaën, 71 bis 72 ko dai s ee, M 1010! 159,23 Weizen, Ulla, 75 bis 76 kg das l... ¿f 170/20| 174,39 Riga. | Roggen, 71 bis 72 Ko das Mo ava 172,54 | 170,58 Mieten, 1D Q O és 185,30 | 185,30 Paris. A Mguen | lieferbare Ware des laufenden Monats { 1E28 F Antwerven. | Donat Hd L 18299 | 183,90 ! Sha ooo L C S a C A 18.40 | 18 34 d. z i E S 177,30 | 178,44 Pa. ee aa 185,84 | 187,80 U ev S 177,95 | 178,04 Amsterdam. | O L O, 170,84

Roggen { Si. Peleroburger e. 174.87

Weizen J Odefsa L S O S S d | 163,59 L | amerikanischer Winter- . E 174,17 j

Mais | anca, nt a. s 133,69

a D i 125,23 London { engl. weiß 176,84 | 176,93

Weizen \ Doe | (Mark Lane) E \ 173 48 173,57

Weizen englishes Getreide, 166,49 | 165,39 ;

Hafer Mittelpreis aus 196 Marktorten 133,19 | 152,05

Gerste (Gazette averages) 152,78 150,97

Liverpool. | S e 1192,74 | 193,78 E N . 1179,11 | 181,08 R»; A ¿1200,79 | 20224 E E 195,56 | 196,13 U « | 200,73 | 201,55 ; Aua. e L El | 182,49 | _E c E A s Eo 1 O Hafer, getr abe) S 149,92 | 150,50 E L s ae x a 149,64 | 145,79 Gerfte, Futter- | merifanis 1 L 126,46] 125,58 Mats Get, Put 123,64| 126,52 La D, E 123,64! 123,70 Chicago. : . M . | 160,66] 164,20

Velen, Lieu E «1 192/31| 152.60 : September . | 147,31] 147,28

Mais s E 6 100,06! 100,84

Neu Yorfk.

S þ roter Winter- S ae . o} 166,45| 167,12 lzen F E 172,70] 174,66 | __\ Seferungóware \ S ; ¿| 164:17| 164,52 |

Mais Ÿ Mai . z 115,55] 115,78 |

Buenos Aires. | |

Weizen | DurGs&ni 146,10} 145,21

urch\ch{nittsware s ads

Mais / \ 95,33) 92,65.

1) Angaben liegen nit vor.

Bemerkungen.

1 Imperial Quarter if für die Weizennotiz Én der Londoner Pro- | duktenbörse = 504 Pfurd engl. gerechnet; für die aus den Umsäßen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durhschnittspreise für einbeimishes Getreide (Gazette averages) ift 1 Smperial Quarter ! Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfund engl. angeseßt. 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 Pfund englis; 1 Pfund englisch = 453,8 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = | 2400, Mais = 2000 kg. ;

Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die klar zu Tage ; welhe Foctshritte noh dort gemat werden können,

aus den einzelnen Tagesangaben im „Reichêanzeiger“ ermittelten wöch?ntlihen Durschnittswec{glkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, | für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu York die Kurse auf Neu York, für Odeffa und Riga die i auf St. Peteréburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse Sine Pläze. Preise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der

oldprämie.

Berlin, den 22. Januar 1908.

Kaiserliches Statiftishes Amt. van der Borght.

t î î

| steht dieses Net aus\chließiich dem Reih und in Bayern und | Württemberg diesen Staaten zu.

85. Sißung vom 21. Januar 1908, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend . die Abänderung des Geseßes über das De LANISENIRWKIBK des Deútschén Reichs vom 6. April 1

Staatssekretär des Reichspostamts Kraetke:

Meine Herren! Zur Einführung des Gesezentwurfs möchte ih einige wenige Worte sagen. Anlaß zu dem Entwurf hat die Ent- wicklung und weitere Ausgeftaltung der Funkentelegraphie für praktishe Zwede gegeben. Notwendig wird gegenwärtig die Aenderung ‘des Telegraphengeseßes einmal für Zwecke des eizenen Landes, für das Binnenland, weil wir für die Landesvertcidigung, für die Kriegs- und Handelsmarine und für Zwecke der Verkehrstelegraphie auf die Ent- widcklung der Funkentelegraphie Rückfiht nehmen müssen, zweitens um internationale Verpflichtungen zu erfüllen. Die Funkentelegraphie hat

sich schnell entwidelt und hat fich sehr bald, insbesondere für die Marine, als sehr wichtig berausgestellt. Den Herren ist bekannt, welchen Wert augenblicklich die Funken-

telegraphie {on hat, daß die meisten größeren Personendampfer Apparate an Bord haben, daß die Funkentelegraphie während des Krieges in Osftasien einen sehr großen Wert gehabt hat und daß auch im Binnenlande für militärisWe Zwecke ich darf nur an die Manöver, ferner an den Aufstand in Südwestafrika ecinnern die Funkentelegraphie ih als sehr wertvoll und nüßlih herausgestellt hat.

Nun baften der Funkentelegrap bie aber viele Unvollkommenhbeiten an, und zwar nach der Richtung, daß fie niht wie die sonstige Tele- graphie an einen metallishen Leiter gebunden ist und nur diejenigen Apparate in Tätigkeit sett, ‘die an diefen Leiter angeshlofsen find, sondern daß sie ihre Wellen durch den Kether sendet und daß diese Wellen überall andere Stationea mit in Tätigkeit seßen, die auf gleihe oder ähnli@e Wellenlängen abgestimmt sind. Infolge dieses Umstandes sind solhe Stationen in der Lage, Telegramme aufzu- fangen, die gar richt für sie beftimmt find, und außerdem durch Zeihengebung in den Aether hinein die Telegramme zu stèren, die hinausgesandt sind Diese beiden Umstände mahhen es notwendig, daß eine feste Negelung etntriti. Nun hat nah dem Telegraphengesectz vom 6. April 1892 das Nei das Recht, Telegraphenanlagen zur Vermittlung von Nachrichten anzulegen und zu betreiben, und zwar

Die Funkentelegraphie fällt unter die Telegraphie im Sinne des Telegraphengeseßzes. Darüber ift auch kein Zweifel. Infolgedefsen wäre ja die Materie ganz; hübsch ge- ordnet, wenn nicht im Telegrapbengeseß, und zwar im § 3, Aus- nahmen für bestimmte Fälle vorgesehen wären, in denen Telegraphen- stationen eingerihiet und betcieben werden können ohne Genebmigung des Reichs und in Bayern und Württemberg ohne Genehmigung der dortigen Verwaltung, Ich kann wobl darauf verzichten, den Herren diese Bestimmung des Gesetzes vorzulesen. Sie finden sie in den Motiven des Entwurfs. Abgesehen von diesen Ausnahmen find Zweifel darüber éntftanden, inwieweit das Telegraphengeseß An- wendung findet auf unsere Kauffahrteiflotte außerhalb des deutschen Gebiets.

Um diese Verbältnifse bald regeln zu können, ift dieser Entwurf Ihnen vorgelegt worden. Außerdem kommt noch ein anderer Punkt in Betracht. Die Ausrüftung der Schiffe, sowobl der Kriegsschiffe wie der Handelss{hiffe, mit Funkentelegraphenapparaten hat viele Schwierigkeiten insofetn hervorgerufen, als einzelne ausländische Ges sellichaften für sich in Anspru genommen kaben, daß Schiffe, die mit ihren Apparaten au?geftattei find, nur mit SgHiffen sprechen

| den kauptsäthli&sten Staaten der übrigen Welt, wit tenen die Grund-

| Neich in der Lage fein, allen Schiffen und allen Stationen an Land | vorschreiben zu können: „diese und jene Bedingung müßt ihr erfüllen, fonst bekommt ihr die Genehmigung zur Ecrichturg einer Station | nicht*. Das bezweckt die Aenderung des Gesetzes, alîo um es kurz zu

| wurfe zu; bei der rapiden Entwicklung der Funkentelegraphie ift ein

errichten find, wo Nachrichten aufgenommen und übermittelt werden : Tôönnen. Eine folhe Regelung ist nicht nur innerhalb der Landes- | grenzen erforderli, sondern sie muß international sein. ¡ ländischen Gesellschaften erstrebten ein Monopol ; das führte zu einem / fehr lästigen Abhängigkeitêv:rkältnis, dem dur die internationale j Nerelubarum ein Ende gemacht wird. Ohne das können wir aber | die ¡ fich hier handelt, hat keinen metallishen Beigeshmadck, sondern fällt ¡ ohnehin unter das Telegraphenregal. Nicht so klar, wie für das

dürfen, die die Apparate desselben Syftems haben. Das ift ein Zustand, der für die Schiffe, so rüglich soast die Funken- telegraphie ift, große Mißkbelligkeiten und Gefahren hervorruft. In Antetraht der Wichtigkeit der Funkentelegraphie sür die Stiffe ist {on im Jahre 1903 bier in Berlin eine Konferenz zusammens- getreten, um zu erwägen, auf welße Weise dicsem Uebelstande abge- bolfen werden könne. Eingeladen waren vom Deutschen Reih zu dieser Konferenz die hauptsählihsten Uferstaaten Europas und die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Man einigte fich damals auf der Grundlage, daß es nüßlich wäre, einen internationalen Vertrag abzuschließen, durch den gewisse Bestimmungen allen Teilnehmern an diesem Vertrage auferlegt werden sollten, Als die wichtigste Be- stimmung war vorgesehen, daß jedes Schiff mit jeder Uferstation in Verbindung treten müsse, ohne Rücksiht darauf, ob Apparate desselben oder verschiedenen Syftems sih bei der Landstation und an Bord des Schiffes befinden.

Es ist dann im Jahre 1906 gelungen, cinen Kongreß hier in Berlin zusammenzuberufen von sämtlichen europäishen Staaten und

[age zu einem internationalen Vertrage festgelegt worden ift. Um diesen internationalen Verirag ausführen zu können, muß das

sagen : Die Babn frei für alle Systeme der Telegraphie ohne Drabt! Ich glaube, das hobe Haus kann dem Entwurf zustimmen; und hierum bitte ich Sie. (Bravo!)

Abg. Euen (d. kons.) : Meine Fraktion stimmt dem vorgelegten Ent-

Die eminente

folhes Cinschreiten der Selezgevung, gr “gg Stet Ur rieg un rieden liegt

Bedeutung der Funkentelegraphie

ift heute nicht zu übersehen, besonders wenn es gelingt, noch weitere Differenzierungen der Schallwellen zu erreihen und die Apparate noch mebr zu verfeinern. Die beutigen Telegraphenleitungen find {on so überlastet, daß eine Entlastung durch Ausdehnung der Funkentelegraphie dringend erwürsht ersheint. Eine ordrende Hand muß eingreifen ; es dürfen nit ungeregelt und planlos überall Stationen errihtet werden, denn ein Wirrwarr obnegleihen würde die Folge sein. Nur eine Stelle darf berechtigt sein, vorzushreiben, wo Stationen zu

Die aus-

Konvention nicht durchführen. Das neue Monopol, um das es

Land liegen die Verhältnifse zur See, denn hier beste greptenreoss niht fo Ane E Die bestehenden U faree les seitigen, ist der weitere Zweck der Vorlage, au darin stimmen zu. Wir werden unserseïts die. Vorlage ohne Koimtmis fionsberatune annehmen, einer solchen aber nicht widerspreGen, wenn fie anders

Parteien wünschen.

Abg. Schneider (Zentr.) ift mit dem Vorredner in den meisten Punkten einverstanden, wünscht aber doch Kommissionsberatung.

Akg. Dr. Jun ck (nl.) {ließt sich diesem Antrage an, Di Frage des Telegraphenregals und die Fortschritte der Starkst x technik müßten gründlih erörtert werden. Wenn man das Reida, telegraphenregal noch nit bätte, müßte es jeßt eingeführt werdey, es werde daher jeßt auhch daran festzuhalten sein. Ohne dasselbe wz! an geordnete Zustände nicht zu denken, da ja das Wesen e drahtlosen Telegraphie eben darin bestehe, daß Wellen überallhin in den Aether entsendet und überall aufgefangen werden könne Die Vorlage zieht aber auch die Seeschiffe in das Regal biürta: die Wirkungen dieser Vorschriften müßten bis in die lezten Kon: sequenzen untersucht werden. Ueber die für die deutshen Schiffe tis zulassenden Grleihterungen follte der Reichskanzler das Nötige zu ver ordnen befugt fein; in der Kommission werde man boffentlih einizer, maßen über den Inhalt dieser Verordnungen Aufklärung erbalten Es frage sih ferner, ob für die internationale drabtlose Telegraphie das Reich die Bürgschaft übernehmen könne, wie es in der Konvention in Ausficht genommen sei, da unter Umständen doch versiedenartige Systeme zur Anwendung gelangen könnten. Sthließlich wolle may die Mitwirkung des Reichstages bei einer etwaigen Erhöhung der Gebübrenfäße außer Kraft segen, habe dafür aber nur eine gar zu all, gemeine Begründung gegeben. Der Möglichkeit eines Fizkalismus an dieser Stelle müsse beijeiten vorgebeugt werden. Der neue inter» nationale Vertrag sei ein erfreuliGer Beweis des Fortshreitens inter, nationaler friedliher Beziehungen; es verlobne sich auch, mit Stolz hervorzuheben, daß der ursprüngliche Entdecker ter drabtlosen Tse, graphie ein Deutscher, der Professor Herß, gewesen sei; di: moderne Naturwifsenshaft, weit entfernt, auflösend und zerfetzend zu wirken, vér, binde die Völker immer inniger. h

Abg. Dr. Delbrück (fr. Vgg.): Maiconi hat allerdings seine Theorie aufgebaut auf den Beliackes unferes deutihezn Pkysifers

Albert Herz. Aber auch Deutsche, wie Professor Braun-Straßh haben an Herg angeknüpft, und die Deutsche Telcfunkengesele t

stellt sich der Marconi-Gesellschaft ebenbürtig zur Seite. Von 1509 vorhandenen Stationen auf der Grde sind 44 pCt. na dem Tele, funken-, nur 22 pCt. nach dem Marconi-System eingerichtet ; die übrigen verteilen sich auf andere Systeme. Die Telefunkengesell\%af ist hauptsäblich in Deutschland vertreten, ich weise nur auf die Stationen an der unteren Elbe und auf Arkona bin. Namens der [liberalen Fraktionsgemeinshaft spreche ich über die Verlage und die Vereinbarung unsere Befriedigung aus. Bedenklih ift mir der Ge, eerepunfl, über den auch wir in der Kommission Näheres zu éören ofen. Abg. Tr. Frank dr In den Streit der Fraktonen ü

die Urheberschaft der diahtlosen Telegrapbie will ih mi nid! nishte Die Funkentelegraphie ist entstanden infolge des Z-sammenwirkenz der internationalen Wifsenshaft. Deutschland, England, Rußland, Japan und die Vereinigten Staaten steben fciedlih neb-neinander im Vertrage, die wirksamste Propaganda der Tat für den Frieden und die internationale Kulturgemeinshast. Die Motive sprechen aber au von den Intercfsen der Landesverteidigung und der Marine. Daraus entstanden unsere Bedenken. Wir vermissen eine Sicherung dagegen, daß die Erfindung für militariftishe und marinistishe Zwecke aus gebeutet wird. Dem Reichskaniler wollen wir auch keine Blanko- vollmaht eiteilen, wir stimmen dem Antrage auf Komumissions- beratung zu.

Der Entwurf geht an eine Kommission von 14 Mitgliedern,

__ Es folgt die zweite Lesung des Gesezentwurfs, betreffend die Bestrafung der Majestätsbeleidigung. Die Vor- lage dane Jh en R Wortlaut:

ür die Verfolgung und Bestrafung der in den 88 95,

97, 99, 101 Str.-G.-B. bezeihneten Vergehen gelten folgende Vorschriften :

„Die Beleidigung is nur dann auf Grund der §8 95, 97, 99, 101 strafbar, wenn fie böswillig und mit Vorbedacht begangen wird.

Die Verfolgung tritt, sofern die Beleidigung nit öffen!lih begangen ift, nur mit Genehmigung der Landesjuftizverraltung cin; für den Bereich der Militärfstrafgerihtsbarkeit ist nur in Frieden? zeiten die Genehmigung erforderli und steht der Erieilung der Militärjustizverwaltung zu.

Die Verfolgung verjährt in 6 Monaten.

Ist die Strafbarkeit nah Absay 2 ausges{hlossen, so finden die Vorschriften des X1V. Abschnitts Str.-G.-B. Anwendung.“

Die Kommission hat den Absäßen 1 und 2 folgende Fassung gegeben:

Die Beleidigung if nur dann strafbar, wern sie in der Absicht dec Ghrverleßung, böëwillig und mit Ueberlegung begangen wird. Sind in den Fällen der §8 95, 97, 99 mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängniéstrafe oder die Festungshaft bis auf eine Woche ermäßigt werden.

__ Im Falle des § 95 kann neben der Gefängnit strafe auf

Verlust der bekleideten öffentlihen Aemter erkannt werden. Jm

übrigen ist die Faffung des Entwurfes unverändert geblieben.

__ Berichterstatter ist der Abg. Dr. Osann (nl.), der aber bei Eröffnung der Beratung niht das Wort nimmt.

Abg. Roeren (Zentr.): Die wichtigsie Aenderung, die dur die gegenwärtige Vorlage gemat wird, enthält die Bestimmung, wona nit, wie biéber, jede einfache O Aeußerung, sondern nur diejenige, die ‘böswillig und mit Vorbedaht gemacht wird, als Meajestätsbeleidigung betrahtet wird. Die Verhandlungen der Kommission über die dortigen Abänderungsvorshläge haben sich denn auch in der Hauptsache auf diefen Punkt bezogen. Son 'îa der erften Lesung wurden gegen die Be¡eihnung „böswillig" und „mit Vorbedachi“ Bedenken erhoben. Die Kommission bat statt dieser Worte geseßt: „in der Absidt der Ehrve:lezung, böswillig und mit Ueberlegung“. Ob gerade dur das Aneinanderreiben dieser drei Tatbestandsmerkmale, die eigentli auf daëselbe binauzkommer, eine Verbesserung eintritt, lasse ih dahin- gestellt. Jn einem Gesetz, das klar und bestimmt sein soll, sollte man eine solche Tautologie vermeiden ; der Hauptzweck des Ges: hes wird aber dadur nicht vereitelt. Viel wichtiger ist aber der völlige Mangel an einer objéktiven Einschränkung. Die drei Merkmale be- zieben sih ledigli auf die Person des Tâters, auf eine Atsicht, deren Vorhandensein man nur aus der inneren Gefinnung des Täters er- schließen kann. Das führt notwendig davin, daß die bloße An- gebörigkeit zu einer Partei mit entsheidend in die Wagschale fällt tei der Fefistellurg jener drei inneren Momente. Das hct weiter zuk Folge, daß bel jemand, der einer Partei angebört, die nah der An- schauung des erkennenden Richters als staats- und regierungsfeind!i gilt, die Böswilligkeit und Absicht der Chiverlezung, während bei An- gebörigen anderer Parteien Unvorsictigkcit usw. angenommen werden kann. Die Justiz sezt sich dadurch dem Verdacht einer Parteijustiz aus. Es wäre deshalb, wie gesagt, notwendig, daß auch objektive Be- s{ränkungen hinzuireten. Der Kollege Traeger hat schon eine Anregung dahin gegeben, indem er auf den Gottetlästerungéparagraphen bin- wies, wonach bestimmte Aeußerungen vorliegen müssen. Ich habe deéhalb in der Kommission beantragt, daß eine Beleidigung nur dann als Majestätsbeleidigung bestraft werden sollte, wenn durch bestimmte Aeußerungen begangen ist. Dieser Antrag bat in der Kommission keine Mehrbeit gefunden, und auch die Fraktion?#- genossen des Abg. Traeger haben dagegen gestimmt. Deshalb babe ih diesen Antrag niht Reder aufgenommen. Eine fernere Aenderun die durch die Kommissionsbeshlüsse an der Vorlage vorgenomnen

ist, ist die, daß die vorherige Genehmigung der Landetjustij- verwaltung, die auf die niht öffentliGen Beleidigungen be- shiänfkt war, überhaupt gestriGen worden iff, Die Unter-

wis Zffentliher und niht öfentliher Beleidigung ift | r A E die geheimen Beleidigungen geschehen S nur f vier Augen, und die Oeffentlichkeit hat kein großes Interesse an der Verfolgung dieser Beleidigungen. Die Streichung dieser Be- immungen ist eine glüdcklihe Aenderung der Kommission. Eine weitere ist die Herabsezung des Strafminimums bei mildernden limständen auf eîine Woche. Dieser Aenderung werden wohl alle Parteien zustimmen, wenn sie au praktis von geringem Werte ist; venn bei jeder Majestätsbeleidigung sind die oben angeführten drei Jnläfse notwendig, und man wird wohl steis mildernde Umftände an- rehmen Eine weitere Aenderung ist, daß das Wablrecht ceschügt ift, soll nur auf Verlust der R öfentliher Aemter erfannt werden; diese leßtere Bestimmung ift fehr wertvoll. Troß mancher Bedenken gegen das Geseß müssen wir doch so weitgehende Ver- esserungen gegen den bisherigen Zustand zugeben, daß ih Ihuen zur die Annahme der Kommissionsbeschlüsse empfeblen kann.

Abg. Dr. Brunstermann (Rp.): Das Prinzip der Vorlage ift durh die Beshlüfse der Kommission voll gewahrt; wir tragen daher tin Bedenken, der Faffung der Kommission zuzustimmen. Diese geht ¡her den Entwurf doch dadurch hinaus, daß mildernde Umstände zu- «¿lassen werden, welche die Eg der Strafe bis auf eime Roe herbeiführen fönnen ; außerdem soll durch die Veru:teilung die Jberfennung der aus öôffentlien Wahlen hervor.egangen Nechte nicht ¿2geben sein. Wenn die Kriterien für eine Majestätsveleidigung ver- ihárft und die Verjährungsfrist verkürzt wird, glauben wir uné der vofrung auf eine beträhtlihe Ver:zinderung der Majeftätëbeleidigungs- agen bingeben zu dürfen.

Es geht ein E u. Gen. ein, die S8 95, 97, 99 und 101 Str.-G.-B. aufzuheben.

Abg. Heine (Soj.): Gegen den Entwurf bedeuten die Kom- nissiontbeshlüfse gewiß einen Fortschritt; wir können aber do dafür iht stimmen, sondern für die einfahe Aufhebung des Majeftäts- beleidigungsparagraphen. Es sheint mir unnötig, diesen unseren Antrag ncch besonders zu verieidigen. Die verbündeten Regierurgen felbst feben fh ja jet gezwungen, eine Vorlage zu machen, die den gröbsten Miß- bräâuchen steuern foll; das beweist son, wel? großer Mißstand bier vor- sicat. Hier muß das Messer benußt werden; die ganze Befugnis der Gerihte und der Staatsanwaltschaft, den Freimut der Nede

durch so!he Strafanträge zu verfolgen, muß beseitigt werden. Menn wir gegen die Vorlage stimmen, so find wir dadur geiwungen, weil das Wort „böswillig" steben geblieben ift. Non der

lepigen Faffung werden ein paar arme Teufel von Shwägern Norteil haben; was uns aber die Hauptsahe ist, die Befreiung der politishen Presse und der politischen Vereinsbetätiaung von dieser Fefsel, wird durch diefe Fassung nit erreicht. Man weiß ja, mit welher unlogishen Gewalt an den Haaren die Behauptung berbeigezogen wird, daß dieser oder jener politishe Redner gerade den und den Fürften habe beleidigen wollen. Ich muß bier auf den Prozeß aegen den Redakteur Marckwald in Königsberg zurück- fommen. Der Reichstag ist kein Tribunal, das über Artikel ab- zuurteilen hat; aber doch eine Instanz, die zu prüfen hat, wie Gesce angewendet werden, und wie sie angewendet werden fönnten. Ih lege den Artikel der , Königsberger Volkszeitung“ auf den Tisch des Hauses nieder. Der Artikel ift zwei Spalten lang und bebandelt aués{ließlid Vorgänge, die der Geschichte angehören, die bundert Jahre ¿urückliegen, die sich in der Erniedrigung Preußens 1806 ab- gespielt baben. Erft der letzte Absaß des Artikels befaßt sih mit der Gegenwart. Das Gericht hat den Redakteur zu 15 Monaten Ge- fänznis verurteilt; es erflärt ausdrüdcklich, auf die bistorishen Aus- führungen lege es keinen Wert und habe fie nit in Betracht gezogen. Was iît das für eine Juristerei, die den Artikel niht als Ganzes faßt ? Der größte Teil dieses Artikels bâtte allerdings ju Erörterungen geführt, denen das Geriht wobl aus dem Wege gehen wollte. Jede Meinung hat doch das Recht, sich auszuspreh-n; es ift das gute Recht der anderen, \sich darüber zu entrüsten, nit aber, ibm die Freiheit seiner Meinungéäußerung zu rauben. Der Artikel bebandelt die Junkerherrschast in Preußen; die Ueberschrift „Die Schandsäule in Memel“ ist stark, und es läßt fich über das Wort streiten; wie aber darin eine Majestätsbeleidigung liegen foll, ift unerfindlih. In Breélau haben wir erlebt; daß das Gericht in e Kritik von Vorfahren -des jeßigen. Königs eine Majestätss teleidigung dieses Königs erblickt. So dachte sih auch der Ankläger in Königsberg die Sache; das Gericht is aber diesen Weg ni@t gezangen. Wie kommt es nun zu der Verurteilung? Ja, der Autdruck „Tragikomödie der Memeler Denkmalsentbüllung“ sei eine Maje-ftät3beleidigung, weil -dèr König dabei gewesen sei. Einem solhen Geriht muß au zugetraut werden, daß es bei jedem politi» sen Gegner die Böswilligkeit bejahen wird. Der Vorsißende, der dieses Urteil publiziert hat, versteht den Ausdruck „Tragikomödie“ nit ; es gib: ja Leute. die das ganze Leben als eine-,Tragikomödie“ bezeihnen. Die Majeftätsbeleidigung ift an den Haaren berbtigezogen worden. Ich wundere mich auth nicht, daß es ein liberales Blait war, die eKönigSkerger Hartungsche Zeitung“, welches den Denunzianten spielte ; ater das Gericht sollte sich doch den Kopf flar halten. Statt deffen bat es mit künstlichen, geschraubten Wendungen und mit Verdrehung der Tatsachen das Urteil gestüßt. Wir werden gegen das Gefrh fimmen. Wir haben noch beantragt, die Paragraphen gänzlih auf- jubeben. In der Kommission ist ein Antrag von uns angenommen, wenigstens den Absatz des § 95 zu streihen; die Aberkennung der öffentlichen Wablrechte ist beseitigt, der Verlust der öffentlichen Aemter aber aufrecht erbálten worden. _

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herrea! Ih will mir nur einige kurze Bemerkungen ge- flatten. Was zunächst den- Anirag betrifft, der noch nit zur Ver, teilung gelangt ist, wonach die Paragraphen des Sirafgesezbuds8, weile die Majesiätsbeleidigung behandeln, bis zum § 101 überbaupt aufzehoben werden sollen, so möchte id den Herren Antragstellern an- beim geben, die Reibe der aufzubebenden Paragraphen doŸ noch um einen zu vermehren; denn konsequenterweise müssen sie auŸ den § 103 des Strafgeseßbuchs beseitigen, in dem die Beleidigung aus- ländiser Fürften unter Strafe gefiellt wird. Wenn Sie diesen Para- graphen stehen [afsen, so würde die Folge sein, daß die inländishen Fürsten nur dem gewöhnlichen Beleidigungsrecht unterliegen, daß Sie für die Fürsten des Auslands dagegen besondere Bestimmungen gelten lassen wollen. (Sebr richtig!) Wenn Sie aber diese Bestimmung streichen, so werden die fremden Regierungen die sie gewiß überrashende Fest- ftelung maten können, daß zwar in ihren Ländern neben dem ein- heimischen Staatsoberhaupt und seiner Familie auch die Ehre deutscher Fürsten unter besonderen Schuy gestellt ist, daß das Deutsche Reich aber die erste Gelegenheit hat ergreifen wollen, um den Fürsten anderer Länder den gleihen Schuß zu entziehen. Ich Wlaube nit, daß dies das Ansehen des Deutschen Rehts im Aut lande steigern würde.

Was dann den Begriff „böëwillig“ bier von verschiedenen Seiten Besorgnisse darüber gesproden worden, dies Wort könne vermöge seiner bestimmten Bedeutung dabin führen, die Anwendung ganzen Vorschrift in der Retsprehung fo zu gestalten, daß gewisse dolitishen Parteien darunter ganz besonders zu leiden haben würden, Et wäre ja wünshenêwert das gebe ih ju —, das Wort „bös- willig* dur ein noch bestimmteres Wort zu ecsezen; aber die Ver- handlungen der Kommission und auch die bitherige Aussprache in trster und ¡weiter Lesung hier im Hause hat do ergeben, daß weder bei den verbündeten Regierungen noch auch bei Ihren fih ein Ge- danke gefunden hat, dies zu erreihen. Es wird also unter ten Um-

betrifft, so find aus8s

uns

der |

ständen nihts anderes übrig „bleifen als das Wort „böswilliz* im Vertrauen auf die Gezissenhaftigkeit der deutshen Richter keizu- behalten oder aber gänzlich zu streichen. Die verbündeten Regierungen würden gegen das Wegstreichen dieses Wortes kein Bedenken erheben, fie teilen aber andererseits auh nicht das Mißtraueu, als wenn diese Bestimmung von den Serichten in einer einseitigen und einzelnen politishen Parteien besonders nahteiligen Weise verroertet werden solle, (Sehr gut!) Jch gebe zu, daß die Mözlichkeit einer falshen Auslegung dieses Wortes besteht; fe besteht aber nah meiner Meinung, nach den Ecklärungen der Motive, nah der Aussprache der Regierung in der Kommiüision und nach den Ausführungen, die hier im Hause gemacht sind, nur für einen Richter, dem ih seinerseits Böswilligkeit unter- stellen müßte (sehr gut!) und das tue ich nicht. Sollte ausn1bms- weise aber dieser Fall denno vorkommen venn möglich ift ja alles —, dann haben wir die Instanzen, die den unglückl:cherweise gemachten Febler wieder zu beseitigen in der Lage sind: jeßt im Wege der Nevifion, nah der neuen Strafprozeßordnung aver auß no% im Wege der Berufung. f

Ih möchte indessen noch ausdrücklih konstatieren, daß, wie {on die Motive der Vorlage ergeben, und wie in den Verhandlungen der Kommisfion ausdrücklih-von berufener Stelle auësgesprochzn worden ist, es den Tendenzen und der Auffassung dec verbündet:n Regierungen durchaus entgegen scin würde, bei der Anwendung dieser Vorschrift die verschiedenen Parteien im Lande mit vershiedenem Maßstate ¿zu mefsen nach unserer Auffassung würde das dem Sinne des Gesehes nicht entsprechzr. Das Wort „kötwillig® ist so gemeint, daß damit nur der besondere, energische Wille bezeihnet weiden soll, den Herrscher direkt ohne andere Absichten und Motive in seiner persönlih:n Ehre zu treffen; und die Böswilligkeit, tie dabei vorausgeseßt wird, muß liegen in der Tat selbst, in der unmittelbaren, au€shließlichen Ver- biadung der einzelnen Handlung, die zur Verfolgung ftett, mit dem Willen des Täters seine allgemeixen politisGen Anschauungen, szine volitis@en Bestrebungen im übrigen kommen für die Beurteilung der Tat nicht in Betracht. Ih konstatiere ausdrüdckli®, daß es dem Sinne des Gesezes niht entsprehen würde, wenn man aus der allgemeinen politishen Auffassung eines Mannes etwas herleiten wollte für die größere oder geringere Böswilligkei: feines Ver- baltens in dem einzelnen - Falle. (Lebhafte Zustimmung.) Das ist nicht die Absicht der verbündeten Regierungen, das ift nicht die Absicht des Reichstags, wie ih fie verstehe. Ih bin überzeugt, die deutshen Gerichte werden sich nach dieser Direkiive rihten, und das hobe Haus fann wohl beruhigt sein, daß in der Iudikatur keine unzutreffende Anwendung von der Bestimmung des Geseges gemacht werden wird. (Bravo!)

Abg. Osann (nl.): Die sozialdemokratische Partei bat son seit langen Jabren den Grundsaß aufgestellt, daß ein Untersied zwischen Fürften und jedem anderen Stoatsbürger nit bestehe, und daß es des- balb nit notwendig sei, die allgemeinen Bestimmungen des Str.G.B. nicht au auf die Fürsten anzuwenden. Die Mehrbeit dés Hauses hat wiederholt mit Recht erklärt, daß es ih hier ni@t um die Perfon des Monarchen, sondern um das Staatsoberbaupt des betreffenden Staates handelt, das man nicht berunterdrücken dürfe in die Reibe der übrigen Staatsbürger. Dezhalb ist nicht nur in deutsWen, sondern auch in anderen Strafgeseßbühern dem Staatsoberhaupt privil:gi-rte Stellung gewährleistet, und nicht : Monarchenstaaten, sondern auch in einer Republik wie Frankreich. Gegen den Begriff „böëwillig“ hatten -auch wir ursprünglih Bedenken. Nah den Verhandlungen in der Kommission besteht aber gar kein Zweifel mehr, daß es \ih ni&t um politishe Maßregelungen bantelt. Wir können die Bestimmung den Richtern mit dem Vertrauen in die Hand legen, daß sie an der Hand des Kommisfionsberihtes und der beutigen Erklärung des Staatssekretärs den Begriff fo auslegen werden, wie er gemeint ist. Der Abg. Heine hat den Königsberger Prozeß angeführt. Man kann ja darüber zweifelhaft sein, ob, nahdem noch die zweite Inftanz angerufen ift, hier der Plaß ift, eine Kritik zu üben. Es ist die Gepflogenheit des Hauses und auch ritiger, nur dann Kritik zu üben, wenn wir es mit einem rechtskäftigen Urteil zu tun haben, weil eine gewisse Beeinflufsung der böberen Instanz nah der einen oder anderen Seite bier vorgenommen wird. Das Denkwal in Memel wurde als eine „Schandfäule* bezeichnet in dem betreffenden Artikel, und die Königin Luise als ver-

{lagen und verfteckt bezeihnet. Der Redner zitiert noch weitere Stellen des Artikels. Das Gecicht hat in Verbindung mit

dem Shlußsaß des Artikels festgestellt, daß €s sih bier um eine Be-

leidigung der Majeftät handelt und derjenigen, die an der Enthüllung ?

des Denkmals teilgenommen oder es begründet haben. Ih lasse es vollständig dabingestellt, ob es politisch klug war, einen foihen Prezeß zu führen, ob die Staatsanwaltschaft in dieser Richtung richtig verfazren ist. Ih meine, - gerade în solhen Punkten sollte man außeroroentlih vorsichtig sein. Jch gebe du:haus zu, daß man über die damaligen bistoishen Verbältnifse, auch über die Persön- libfeit der Fürsten verschiedener Meinung sein kann, wenn sich die Kritik von Belcidigungen fern hält. Tatsächlich ist der ‘Artikel zu Beleidigungen s{hwerster Art übergegangen, zurähst der Königin Luise, darn aber auch der Teilnehmer. Gerade die fozial- demokratische Presse geht sehr oft über die Grenzen der hbiftorishen Kritik hinaus Sie müssen uns doch wirklich für sehr 1öiht

halten, wenn Sie uns den Glauben zumuteten, daß die sozialdemokratii®e Presse nur das Bedürfnis gehabt bat, eine biftorishe Darstellung zu geben. Die Tendenz, die Absicht war

doch die, die Königin Luise herunterzuséßen Und diejenigen, die sih an der Einweihung des Denkmals beteiligt baben, - die nit eine Sckandsäule errihten wollien, foadern ein nationales Denkmal.

Ich will darauf niht weiter eingehen, ih bin ja -auch niht Pceuße, 4

mache au nit den geringsten Anspru darauf, ein Bändchen ins Knopflech ¿u bekommen. Der Abg. Heine sagte nun, über den Gésémad lasse si nicht streiten. ist die bekannte Manier : Das Blatt läßt man fallen, bezeichnet es als tafktlcs, aber einer

strafbaren Handlung bat er sich nicht s{uldiz gemackcht. Wir baben ja schon berühmte Muster. Jh erinnere nur an einen

Artifel der Leipziger Volkszeitung - binsihtlih der Albertinishen Profile. Wir wollen durchaus nit verbindern, daß die Taten lebender Monarchen fritifiert werden, aber diese Kritik darf nit in Be- [lcidigungen übergeben, man kann ja auch anders ausdrüdcken. (Zuruf bei ten Sozialdemokraten : Herrenhaus. Vizepräfideni Kaempf: Das Wort hat der Abg. Ofanu!) Man kann seinen Stand- punkt einem Monarchen gegenüber sogar in der ceneruishesten Weise darlegen, obne daß man daran Beleidigungen anknüpft. Die Sozialdemokratie sollte dohch na ein Verständnis dafür haben, daß wir hier in diesem Entwurf im Interefse des freien Wortes und der freien Kritik einen Fortshriit machen. Es muß doch merîwürdig berübren, daß bei anderen Parteien als der jojial- demokratishen Majestäisbeleidigungen außerordentlich selten find. Als ein Muster dafür möchte ih die Kritik bezeichnen, die die Kölnische Volkszeitung vor einiger Zeit an einer Handlung des jegt lebenden Monarchen geübt hat. Auch damals hat die Staat8aawaltschaft An- stalten gemacht, einen Prozeß einzuleiten, sich aber davon überzeugt, daß jene Kritik niht über die zuläsfigen Grenzen binauszegangen ift, daß es sih niht um eine beleidigende-Kritik handelte, sondern um eine solche, die jedem Staatsbürger auh gegenüber dem Höchsten im Staat zustchen muß. : S h Abg. Dr. Graef (wirtsh. Vagg.): Die Sozialdemokraiie bat do ganz genau gewußt, daß ihr Antrag nur von ihr feibst unter-

eine ; irgendwo in der

alleia în {

stüßt werden würde; es war also ein seltsames Unternehmen, ihn nowmals einzubringen. I nehme nit an, daß irgend eine andere Partei sih darauf einlafsen wird. Die Sozia[demokra:ie tritt hier ein füc das Ret der freien Kritik; man we!ß toch, daß bei ihnen erade die freie Kritik die ‘geringste Rolle svi-elt. Wird der Zukunftss fiaat eingeführt, so werden auch die §8 95, 97, 99 und 101 \{leurigst werden müssen. Das Urteil geaen den Königéberg stimmt durchaus mit dem Empfinden der arößten Mebrbeit des deutschen Volkes überein. Für eine solche „bifstcrische“ Kritik, wie in dem Artikel, danke ih. Meine politishen Freunde stehen etwa auf dem Standpunkte, den vorber der Abg. Roeren entwidelt hat. Nah der objektiven Seite hin den Tatbestand enger zu begrenzen, ist uns in der Kommisfion nit gelungen, troßdem wir us die redlihste Mübe gegeben baben; der fubjektive Tatbestand ift aber in wirkuncsvollfter Weije eingeengt worden. Als wesentlichsten Vorzug seben wir an, daß die Genehmigung d:r Landesjustiz- verwaltung g!striden und so die Untersheidung zwischen öffentlichen und nicht ôffentlihen Majestätebeleidigungen unterblieben ist. Auf alle Fälle wird dem Denufiziantentum durch die neue Vorlage ein wirksamer Riegel vorgeshoben und die Zahl der Majestätsbeleidigungs8- prozesse mindentens stark verringert werden.

Abg. Dr. Müller- Meiningen (fr. Volksp.): Der Abg. Noeren hat die Komm'ssionsbes{lüfe zwar empfoblen, aber uns eine Reihe ungereifertigter Vorwürfe gemacht. Die objektive . Eins{ränkung, die der Abg. Noeren beantragt hatte, ist allerdings abgelehnt worden; wic batten aber in ander Ricktung eine solhe Einschränkung ver- sucht, wobei uns gerade das Zentcum im Stiche ließ. Wir haben aber au cine objeftive Einschränkung vorgeschrieben; denn in Zu- funft fann z. B. die Majestätsbeleidigung durch Sigzenbleiben bei dem Kaiserbhoþ nicht mehr bestraft werden. Wir haben dann subjektiv ‘eine Kumulierung eintreten lafsen, indem wir die Ab- ibt der Ehrverlezung, die Böswilligkeit und dann noch die reiflide Ueberlegung- bei Begehung einer Majestätsbeleidiaung verlangen. Der Abg. Noeren meirte, es würden nah der neuen Faffung faum ncch mildernde Umstände in Betraht fommen. Ia, wir batten die Herabsezung des Strafminimums auG ohne mildernde Umfiände bis auf einen Tag beantragt, und das ift ab- aelebnt worden, wenn ich nicht irre, auch durch das Zentrum. Wenn ih mich irre, so fällt diese Bemerkung weg. Als süddeutscher Nichter bege ih die ausgesprochenen Befürhtungen wegen der nit absoluten Unabhängigkeit der Richter in feiner Weise. Ob die Königsberger Hartungshe Zeitung hat denunzieren wollen, muß ih bezweifeln, aber meinerseits muß ih mich doch gegen die Zwelmäßigkeit folher hbistorishen Majestätsbeleidigungs- prozesse erklären. Man soll da fehr vorsihtig sein und ich niht zu verfünstelten NRetéda:ftellungen wversteigen. Damit wird das Ansehen der Majeftät niht gehoben. In Japan wird die Beleidigung des Ahnenkultus bestraft; aber selbft Japan

wieder eingeführt Artikelshreiber in

bat fi 1903 davon frei gemacht, und wir follten dahinter nicht zurüdckbleibén. Die Staatsanwaltschaften follten doch felbit auf Einschränkung dieser sehr zweifelhaften Prozesse hinwirken.

Der Staatssekretär vermißte in der Kommission den Anstand des ublifkfums und forderte uns auf, auszufprehen, daß anftändige ra in dem ansftändigen Rahmen auch gegenüber ibrem Fürften bleiben. Gewiß ehrt si das Volk selbst, wenn es auch den Träger der Staatsgewalt eht; es beleidizt den Staat, wenn es den König beleidigt. Das ift aber die englishe Recht8auifaffung, wo der Träger der Krone fih ängstlih bemüht, in den tägliden Kampf der Meinurgen nicht einzutreten, nicht politis, nit militäris, nit wifsenscaftlih. Diese Lage der Verbältniffe. bedingt in England die große Achtung des Volkes vor der Majestät. In Eagland wurde der letzte Majestätsbeleidigungsprozeß 1823 verhandelt, wo behauptet wurde in einer Zeitung, der König fei geistesfrank; und der monar(ishe Sinn des engäishen Volkes ift beute îo boŸ wie nur Welt. Wir in Deutschland fteben unter anderen Verhältnissen: bei uns berrscht nit die weite Freiheit der Meinungs- äußerung, die man dort dem Volke zugesteht. Das Volk denkt dort so monarhisch, weil man ibm Vertrauen s{enkt und ihm die demüiigeude polizeilide Ueberwahung seiner Aeußerungen erläßt. Aus diesen enalishen Verhältniffen follten wir in Deutschland lernen ; je weniger Majestäteprozefse, desto böber das Anseben des Reiches selbst. Iherirg hat gesagt, der Aufwand an Strafen ftebt im umgekebrien Verbältrifse zur Reife eines Volkes. Der einzige Schuy der Majestät im englishen Sinne ift die Erziehung eines Volkes zur politischen Reife. Darum kennt England keine Beschränkung der Bereins-, Versammlung8- und AeußerungEfreib- it. Wir nebmen die Kommissionsfafsung an, boffen aber, daß die Revision des Straf- gesegbuches diese Milderung noH ganz erbeblih erweitern wird.

Abg. Dr. Wagne r- Sathsen (dkonf.): Wenn erft im Zukunftsftaate das vroletarishe Empfinden der einzige Gott seia wird, dürfte fich die Zabl der Verurteilungen wegen Verlegung der Majestät in einem Umfange zeigen, gegen den die heutigen nur Kinderspieie sind. Was verdienen diejenigen, die an einem gegneri]@en Blatte mitarbeiten ?, fragte Bebel auf dem Parteitage in Dreéden. „Pcúgei!* rief cine

| Stimme, und es folgte allgemeiner dröbnender Beifall. Auf diese Perspektive wollte ih nur beiläufig binweisen. Wenn die BVerbältrifse

in England anders liegen, so [iegt das an dem anders gearteten Charakter des englishen Volk-s und seiner Erziehung ; bier könnte unser Volk vom englischen noch viel lernen.

Abg. Wellstein (Zentr.): Zum Antrag Albrecht bat sih mein Kollege Roeren nicht äußern können. Der Antrag ift ja nit neu; schon früber bat ibn der Abg. Bebel vertreten. Der meinte damals, ein großer Teil der Prozefse werde hervorgerufen durch Denunziation von Leuten, von denen man es am wenigsten erwarten sollte, er meinte, die Hauptschuld daran trüge die falshe Auélegung der §S 9% und ff. Das bat beute au der Aktg. Heine darzutun versut. Jir dem fo, so handeln die Sozialdemokraten falsch, wenn fie Verbesserungen, die dcch wenigstens in etwas sclchen falshen Auétleaungen einen Riegel vorichieben, ablebnen. Einer denunziösen Rechtsprehung läßt ih überhaupt fein Riegel vorshieben; aber der bier gebotene Fortschritt ist ein ganz außerordentlicher, besonders die Vorauésegzung, daß die Majeftätsbeleidigurg in der Absicht der Ebrverleßung getan sein muß. Die einfache Aufhebung der vier Paragraphen können wir natürlih nicht mitmaten.

Abg. Heine (Soz.): Jch lege zu dem Königsberger Blatt aub noch den Bericht über die Gerihteverhandlung auf den Tisch des Hauses. Der Abg. Osann führte aus, der Artik: sei eine Beleidizung der Königin Luise. Es gibt aber kein Gese, welches die Beleidigung verstorbener Fürstlihkeiten unter Strafe stellt, und das ift das Empörende, daß man diesen Mangel auf Schleihweger zu ersezen sucht. Das scheint aber dem Abg. Ofann gar nicht zum Bewußtsein zu kommen, daß das niht der rihtige Weg ift. Ich muß das Gericht gegen den Abg. Osann in Shuy nebmen ; es bat nicht wegen Beleidigung der Königin Luise verurteilt, sondern es bat eine Beleidigung des jegigen MonarWen auf dem Umwege berausgeshlagen, indem es erklärte, in den Autfübrungen über das Junkertum in Verbindung mit denjenigen, die dieser Denkm-!s- enthüliung beiwohnten, diese Beleidigung gefunden haben. Befser als der Abg. Osann uns verteidizt hat, fönnten wir f-[bsstt uns auch nit verteidizen. Si tacuisses! Was Sie gesagt haben, Herr Osann, wird am wirksamsten für uns sprechen. Troß der Bersicherung des Staatssekretärs haben wir kein Vertrauen in die Jud:katur; Richter werden sih nit ändern, die seit 25 Jazren S@britt für Schritt weiter gegaagen find in der Be'hränkung der bistorishen Kritik in Verwenduag der Majestätsbeleidigungzsparagrapben. Der Geist der Justiz wird nit so leiht geändert; das sehen wir aus den Ausführungen des Abg. Sraef, der auch Richter ift, und anderer, die es nidt versihweigen, daß sie Mitglieder des Rezicheverbandes zur Bekämpfung der Sozialdemokratie find, also Richter îin einer partei- politishen Vérbîindung! Was nüßt es, w:nn gefagt wird, wir bâtten nah diesem Geseh die freiesten Bestimmungen von allen euro- päischen Staaten? Wir fönnen die freieften Bestimmungen haben und die verknehtetste Praxis! z