1866 / 6 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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"Wohin Depeschen gerichtet werden können.

Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphen-Station oder wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der, diesem am nächsten gelegenen Telegraphen- Station geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten bezie- hungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphen-Station entweder durch die Post oder dur Expreßboten. Js keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, fo wählt die Adreßstation nach ihrem besten Ermeffen die zweckmäßigste Art derselben. DasjGleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. Jn den geeigneten Fällen, und wo solches ausdrüdlich zugelassen is, können audh die Eisenbahnbetriebs-Telegraphen nach den hierüber ertheilten speziellen Vorschriften zur Weiterbeförderung benußt werden.

Die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „bureau restante““ oder „„poste restante““ ist zulässig. :

Im internen Verkehr können die Depeschen auch mit „Bahnhof restant“ bezeichnet werden. Wegen Benutzung der Preussischen Bahn-T'elegraphen zu Weeiterbeförderungen conf. das besondere Reglement.

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Wie nebenstehend.

Die Beförderung der bei den Eisenbabn-Telegraphen-Stationen aufgegebe- nenDepeschen erfolgt au s\ li lich mit den Eisenbahn-Telegraphen, wenn die Aufgabe und die Adreß-Station innerhalb des einer und derselben Eisen- bahn-Verwaltungunterstehenden Bahngebietes liegen und der Staats-Telegraph nicht die Mittel zur ununterbrochenen Beförderung bietet, sei es, daß derselbe am Orte der Aufgabe oder am Adreßorte ohne Station is, sei es, daß die Depesche zu einer Tageszeit zu befördern ist, wo die Staats-Tele- graphen-Station am Orte der Aufgabe oder am Adreßorte geschlossen oder nicht dienstfähig is. Auch darf eine Mitwirkung der Staats-Telegraphen in solchen Fällen ausgeschlossen werden, wo Depeschen beim Bahn-Telegra- vhen von Eisenbahn-Reisenden nachiOrten desselben Bahngebiets zu dem Zwecke aufgegeben werden, um nach zurückgebliebenen Effekten zu recherchiren resp. über dieselben Disposition zu treffen.

In allen übrigen Fällen kommt die Beförderung den Bahn-Telegraphen nur auf demjenigen Theile des Weges nach dem Bestimmungsorte zu, auf welchem dieselbe mit dem Staats-Telegraphen, der im Uebrigen die Befôr- derung zu übernehmen hat, nicht erfolgen kann.

Befindet sich am Orte derAufgabe eine Staats-Telegraphen-Station, so sind die bei der Eisenbahn-Telegraphen-Station aufgelieferten, nach den vorstehenden Bestimmungen mit dem Staats-Telegraphen zu öefördernden, den Depeschen der Staats-Telegraphen-Station telegraphisch, oder in Ermangelung einer telegraphischen Verbindung zwischen beiden Stationen, durch Boten zuzufüh- ren. Dasselbe findet umgekehrt mit Depeschen statt, welche bei der Staats- Telegraphen-Station aufgeliefert werden, aber durh den Bahntelegraphen zu befördern sind.

Eine direkte Beförderung von Depeschen über die Landesgrenzen hinaus mit den Babntelegraphen darf nicht geschehen. Es bleibt jedoch vorbehal- ten, für diejenigen Bahnen, welche zum Theil in anderen Staatsgebieten liegen, Abweichungen eintreten zu lassen.

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Erfordernisse der zu befördernden Depeschen.

Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buch- staben und Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlih und verständlich geschrieben sein und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen noch dem Sprachgebrauche zuwiderlaufende Zusammenzie- hungen und Abkürzungen enthalten. Einschaltungen, Randzusäße, Strei- hungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber der Depesche oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden.

Oben an muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Weiterbeförderung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des Absenders mit der etwaigen Beglaubigung folgen.

Die Adresse hat wo möglih für die großen Städte die Angabe der Straße und der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart oder andere ähnliche Bezeihnungen zu enthalten. Selbst für kleinere Orte is es wünschenswerth, daß der Name des Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei, damit die Bestimmungs-Station d Falle von Verstümmelungen des Eigennamens den Adressaten auffin- en kann.

Die Folgen ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. Der- selbe kann eine nachträgliche Vervollständigung der Adresse nur gegen Auf- gabe und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen.

Es is dem Absender einer Depesche gestattet , seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubigung beifügen zu lassen.

Die besonderen Bestimmungen, welche in Preussen über die Ver- mittelung von Zablungs-Anweisungen unter und bis 50 Thlr. durch den Telegraphen bestehen, bleiben mit den aus den nachfolgenden Zusätzen sich ergebenden Modificationen in Kraft. Dies bezieht sich auch auf die Erfordernisse der als Zahlungs-Anweisungen zu beför- dernden Depeschen. :

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Wie nebenstebend, jedoch mit der Beschränkung, daß Depeschen von mehr als 50 Worten zur Beförderung mit den Eisenbahn-Telegraphen nicht angenommen werden.

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Gattungen déèr Depeschen.

Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gat- tungen:

1) Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staats-Ober- haupte, den Regierungs-Organen der dem Vereine angehörigen Staa- ten, sowie von diplomatischen Agenten ausgehen. Die Depeschen der Konsular-Agenten werden als Staatsdepeschen nur dann behandelt, wenn sie dienstliche Angelegenheiten betreffen.

Dienst-Depeschen. Privat-Depeschen.

Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gats«

tungen: A Staats-Depeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staat®°«- Oberhaupte oder den Regierungs-Organen des Jnlandes ausgehen. Dienst-Depeschen. s U e Privat-Depeschen.

Besondere Bestimmungen für Staats-Depeschen,

Staats-Depeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgege- ben werden. Sie müssen als Staats-Depeschen bezeichnet und durch Siegel oder Stempel als solche beglaubigt sein.

Wie nebensiehend mit der Abänderung, daß die Staats-Depeschen in deutscher Sprache abgefaßt sein müssen.

diese Art der Korrespondenz zulassen. Depeschen, welce nur Börsencourfe, Maaren-, Getreidepreise 2c. enthalten, werden nicht als chiffrirte Depeschen angesehen. E : y G Ueber die Zulassung chiffrirter Privatdepeschen zur Aufgabe bei den und zur Bestellung durch die Preussischen Telegraphen-Stationen

bleibt die Bestimmung vorbehalten.

S W. Zurückweisung von Depeschen.

Privatdepeschen, deren Jnhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rü- Wie nebenstehend. Die Entscheidung geht jedoch in oberster Jufianz sichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet von der betreffenden Eisenbahn-Direction aus. wird, werden zurücgewiesen. : : Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabestation, beziehungsweise QJwischen- oder Adreß-Station, oder dessen Stellvertreter und in weiterer Jnstanz der dieser Station vorgeseßten Central- Verwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht stattfindet.

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Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem Absender sogleich Nachricht davon gegeben. e E Bei Staats-Depeschen steht den Telegrapßen-Stationen eine Controle

der Qulässigkeit des Jnhalts nicht zu.

G L. Gebührenerhebung.

Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs- Wie nebenstiehend

gebühren im Voraus zu entrichten Die Gebühren für die MWeiterbeförde- rung durch Post, Boten und solche Eisenbahn- oder Privat-Telegraphen, auf welche sih nicht der Bereinstarif erstreckt, werden von dem Adressaten

eingehoben, wenn die Depeschen nicht rekfommandirt sind (§. 19).

G 1E. Befsörderungs8gebUyren,

A l I E an Staats i nte Äßi der herabgesehten ür die telegraphifhe Beförderung der Staats- und 4 Wie nebenstehend unter ebenmäßiger Anwendung _he Privatdepeschen, welche innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, werden nah Säge für den internen Preußischen Depeschenverkehr, ohne O C POeaa s, Maßgabe der Wortzahl und der direften Entfernung nach folgendem Tarif o die Preußische Aufgabe- oder Adreß-Station eine Staats- oder eine erhoben * i Eisenbahn- Telegraphen-Station 1/t und ob die Beförderung ganz oder nur s E S recenweise mit dem Eisenbahn-Telegraphen geschieht (Y. 9). |

Im internen Verkehr genießen Staatsdepeschen auf den Eisenbahn- —- Telegraphen dieselbe: Gebührenfreiheit, wie auf dem Staats-Telegraphen. Zuschlag für jede fol-

gende 10 Worte.

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Beförderungsgebühr für

Entfernung

eine einfache Depesche von 1 bis 20 Worten.

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1, | ûber 45 | 24| 1| 20 1| 24 12| 60| 42| 0,75 Bei Depeschen nach Stationen derjenigen Deutschen Staaten und Pri- vat-Gesellschaften , welche nicht dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- Vereine angehören, wird außerdem noch eine Zuschlags-Gebühr erhoben. Für den Verkehr mit dem Vereins-Auslande beträgt die Gebühr bis zur Vereinsgrenze / ohne Rücksicht auf die Entfernung für die einfache Depesche A E 24 Sgr. = 1 Fl. 20 Kr. Oesterreichish = 1 Fl. 24 Kr, Süddeutsh = 1,50 Gld, Niederländish = Z Franken, für je 10 Worte mehr die Hälfte diejes Betrages. E : Abweichend hiervon werden im Verkehr zwischen Württemberg und Hohenzollern einer- und Frankreich andererseits, ]0 wie zwischen Hohenzollern und der Schweiz nur 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsh = 1 Franc {Ur die einfache Depesche erhoben. | : E Qu dieser Vereinsgebühr treten die nach dem internationalen Tarife zu berechnenden ausländischen Gebühren. E : Für den Grenzverkehr zwischen dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen- Vereine einerseits und Rußland andererseits beträgt die Gesammtgebühr fur die einfache Depesche bis zu 20 Worten 24 Sgr, _ s . Dieser Grenztarif findet Anwendung auf den Berkehr derjenigen Sta- tionen , deren Entfernung von der Grenze 25 Meilen oder weniger beträgt. Für solche Depeschen, welche bei preussischen Stationen ent- springen und deren telegraphische Beförderung bei preussischen Sta- tionen endigt, beträgt (ausschliesslich der Depeschen nach und aus den Hohenzollernschen Fürstenthümern, welche dem V ereins-T'arife unter- liegen) der Tarif der Telegraphen-Gebühren bis 10 Meilen O DaD, über 10 bis 45 Meilen 10 Sgr. » 45 Meilen 16 Sgr. D iese Sätze finden für Depeschen bis zu 20 Worten Anwendung. Bei längeren Depeschen tritt für jede folgenden 10 Worte oder

Besondere Bestimmungen für Privat-Depeschen.

Bei Privat-Depeschen ist die Fassung in deutscher oder französischer Die Depeschen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Stationen, Sprache Regel. Sie können überdies in jeder anderen Sprache gefaßt sein, bei welc{en auch fremde Sprachen zulässig ; werden besonders bekannt welche den Stationen als zulässig bezeichnet sind. gemacht. ;

Die Anwendung der Chiffernschrift is bei Privatdepeschen gestattet, wenn sie zwischen den Stationen zweier Staaten gewechselt werden, welche

den überschiessenden Theil von 10 Worten ein Zuschlag zur Hälfte

des einfachen Satzes ein. | L : Die bestehenden Gebührenfreiheiten für Staats-Depeschen bleiben

in Kraft. z L Für den Verkehr mit dem Vereins-Auslande beträgt, wenn ausser

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