1866 / 6 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

den Preussischen nicht auch die Linien anderer Vereins - Staaten be- rührt werden, die Preussische Gebühr ohne Rücksicht auf die Ent- fernung 20 Sgr. im einfachen Satze und 10 Sgr. für je 10, die Zahl von 20 Worten üherschreitende Worte oder den überschiessenden Theil von 10 Worten, unbeschadet jedoch derjenigen Tarif-Ermässi- gungen, welche im Wege besonderer V erständigungen mit fremden Regierungen im Verkehr mit den betreffenden Staaten eingetreten sind oder noch eintreten.

In wie weit in Verkebr zwischen den Preussischen Stationen und den Stationen solcher nicht zum Vereine gehöriger kleinerer Systeme, deren Linien mit den Preussischen Linien im Zusammenbange stehen, die Preussische Gebühr nach den für den internen Verkehr bestehenden Sätzen, ferner im Verkehr zwischen den Preussischen Stationen und den Stationen solcher nicht zum Vereine gehöriger kleinerer Systeme, deren Linien mit den Linien anderer Vereins- Staaten im Zusammen- hange stehen, die Vereins-Gebühr nach den für den inneren V ereins- Verkehr angenommenen Sätzen, unter Zugrundelegung der Entfernung bis zu und von der betreffenden Uebergangs-Station zu erheben sind, wird für die verschiedenen Systeme besonders bestimmt,

ÿ. Bestimmung

Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende Regeln beobachtet : j 1) Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der Beförderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt. Da- hin gehören auch die Angaben über frankirte Antworten , nachzusen- dende oder rekfommandirte Depeschen und Weiterbeförderung. Das- selbe gilt von der Beglaubigung der Unterschrift. Das Maximum der Länge eines Wortes wird auf 7 Silben fe und der Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die ein- zelnen Wörter gezählt. Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. l’un, qu’il, l’Europe, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. Die Namen von Städten und Ortschaften, Straßen, Pläßen, Boule- vards, die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen werden nah der Zahl der zum Ausdruck derselben gebrauchten Wörter gezählt. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Worte ge- zählt, als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß. Einzelnstehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden je für ein Wort gezählt. Das Nämliche gibt für die Unterstreichung eines oder mehrerer auf einander folgenden Wörter. Qum Worttext der Depesche gehörige Jnterpunctionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, Anführungszeichen, Paranthesen (Klammern), und das Zeichen für den neuen Absay (Alinea) werden nicht mitgerechnet ; dagegen werden alle durch den Telegrapben nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte gegeben werden müssen, als Wörter be- rechnet. Punkte, Kommata und Trennungszeichen, welche zur Bildung der Qahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen Bei chiffrirten Depeschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern be- nugte Ziffern und Buchstaben, so wie die Jnterpunctions- und an- deren Zeichen im chiffrirten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und der Quotient als die für den iffrirten Text zu taxi- rende Wortzahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Der Wortzabl des chiffrirten Textes tritt die Zahl der aus-

stebend, mit Aus\{luß von Pos, 10.

6. 10. Nach senden von Depeschen.

Der Aufgeber einer Depesche kann der Adresse den Zusaÿ »nachzu- senden« beifügen, in welhem Falle die Bestimmungs-Station dieselbe sofort nach erfolgter Zustellung an die angegebene Adresse womöglich weiter an den neuen ihr in der Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreßort be- fördert, insofern sich dieser in dem gleichen Staate, beziehungsweise im Ver- einsgebiete befindet.

“Der Zusay »nachzusenden« kckhn auch von weiteren Adressen begleitet sein, und wird dann die Depeschen successive an diese Adressen befördert.

Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben.

Wie nebenstehend.

Depeschen mit verschiedenen Adressen.

Die Depeschen können adressirt worden: a) an mehrere Adressaten in verschiedenen Orten, b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte, c) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren

Wohnungen in dem nämlichen Orte.

Tm Verkehre mit dem Vereinsauslande müssen die nah mehreren Staaten bestimmten Depeschen in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden.

Ist eine Depesche nach verschiedenen Adreßstationen zu befördern, so wird sie als ebenso viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreßstationen angegeben sind. f

Soll eine Depesche an einem und demselben Orke an verschiedene Adressen abgegeben, d. h. vervielfältigt werden so wird sie nur als eine einzige De- pesche behandelt und für die zweite und jede weitere Ausfertigung die Ge- bübr von 4 Sar. 2c. erhoben.

Frantirtie

Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten ver- langt franfiren und sich diese Antwort nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen.

Rird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist nach dem Texte und vor der Unterschrift die Angabe beizufügen »Antwort bezahlt« und für die Antwort die Gebühr einer einfachen Depesche zu erlegen.

Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbe- zahlen , so hat er beizufügen: »Antwort bezahlt« (z. B. Antwort 30 bezahlt).

Verlangt derselbe eine unbeschränkte Antwort, so bat er die Angabe zu machen: »unbeschränkte Antwort bezahlt«, und muß in diesem Falle einen entsprechenden Betrag hinterlegen, über welchen nach erfolgter Ant- wort abgerechnet wird.

Bei bezahlten Antworten , welche nach einem andern, als nach dem Aufgabeorte der Ursprungsdepesche zu übermitteln sind, kommt der Tarifsaß zwischen der Aufgabe- und Adreß-Station der Antwort zur Anwendung.

Wenn die Antwort innerhalb aht Tagen nah Ausgabe der Ursprungs§- Depesche nicht erfolgt, so giebt die Bestimmungs - Station dem Ausfgeber hiervon Kenntniß durch eine Depesche, welche die Stelle der Antwort vertritt.

úJede nach dieser Rückmeldung aufgegebene Antwort wird als eine neue Depesche behandelt.

Wenn eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden , fo wird der Ueberschuß nicht zurücvergütet. Enthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag von dem Empfänger der Antwort (Aufgeber der Ursprungs- Depesche) nachzuzahlen

Wie nebenstehend.

18. Antworten.

Wie nebenstehend, jedoch mit der Beschränkung, daß die Antworts- Depeschen nicht mehr als 50 Worte enthalten dürfen,

geschriebenen Worte nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 19.

ÿ. 14. : Weiterbeförderungsgebühren. abri 0 Der (Gebühren d O arung ver W) Ç L OLC I Ü , e j - e I EN c C . : kann Wie nebenstehend, mit der Maßgabe, daß, wenn die Adreßstation ein e

io Rallikro : e Sor GandeQm Ah na Nes O A N i Die Weiterbeförderung von nicht rekommandirten Depeschen / M it de B) 1 Die Gebührenerhebung erfoigt in der Landezwayrung verjengen Der Wie nebenstehend durch Post, Boten oder Eisenbahnbetriebs-TL elegraphen geschehen. Die Gebühren Eisenbahn - Telegraphen - Station und der Ort, zu welchem dieselbe gehört waltung, welcher die Aufgabe-Station angehört. Die für die Gebühren- hierfür werden vom Adressaten eingehoben, Bei der Weiterbeförderung und wohin die Depesche gerichtet, eine viertel Meile oder mehr von dem Eg maßgebenden, Zatise egen de: 1eder SEFATOPZEN «» SNTRRER Dem durch die Post, werden solche Depeschen wie gewöhnliche Briefe behandelt. Bahnhofe entfernt ist, von dem Adressaten eine Austrage - Gebühr bis zu P 0 R Die Weiterbeförderung per Post tritt ausschließlich dann ein, wenn 5 Sar. erhoben werden darf.! i: : U der Adressat in früheren Fällen die Bezahlung der Gebühr für eine andere Für die Weiterbeförderung von Depeschen mittelst Expreßboten beträgt Art der Weiterbeförderung verweigert hat. die Gebühr eins{ließlich der Vergütung für den Rückweg höchstens 757 Sgr. . Die Gebühren für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen für die Meile. Rekommandirte Depeschen. werden von dem Aufgeber entrichtet. Diese Depeschen können im Vereins- 2h j ) ckrde e

Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu rekomman- Wie nebenstehend, mi : Maßgabe, daß chiffrirte Depeschen auf den R E L eter A n UNG Gebühren : diren. Jn diesem Galle übermittelt die Bestimmungsstation dem Aufgeber Eisenbahn-Telegraphen nicht zugelasse ‘den. ä Sgr :c. für jede am Orte poste vostante zu deponirende oder per telegraphisch eine vollständige Kopie der dem Adressaten zugestellten De- Post innerhalb des gleichen Staates (resp. Vereins-Gebiets) zu versendende PeIGe mit der Angabe sowohl der genauen Zeit der Zustellung, als auch Bepisee i B j Depeshe übergeben wude der Weiterbeförderungs-Anstalt, welcher die a 2c, für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde

Der Aufgeber einer rekommandirten Depesche fann sich die Retour- Ne a d e E Depesche A ‘rgend einem biliehigen Ortie leisen an : G 20 E a A D E E I l

Die Recommandation is obligatorisch für alle chiffrirte Depeschèn. Mae reßsta lon 1IVver E E, 'epe L S f :

Die Taxe für Rekommandirung i| gleich derjenigen der eigentlichen Briefe franfirt und innerhalb des Postvereins als Expreßbriefe behandelt. Depesche Wenn die Retour-D esch G E i K D te, als Di E L 1 Für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen durch Boten oder Aufgab O L lena r et pati Mga ed onge ag red s Mie A Mrs Estafetten und solche Telegraphen, auf welche der Vereins-Tarif sich nicht s Das Steg Depeide zu Werigi eis Me 10 m dg A erstreckt, hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zu hinterlegen, worÜü- say zwischen der Aufgabe- und Adreßstation der Retour-Depesche zur An- A E Al e S Me voiiilicGen Ausla a A And wendung. Wenn der Aufgeber im Texte der Retour-Depesche einen Jrr- i Die Banliininn : Sond die Gebühren für die Weiterbeförde- qr getan hessen Berichtigung verlangt, so wird die deric) gent M run nicht n kdirter De eschen vom Adressaten einzuheben DEEe rad befördert, _es wäre denn, daß der Jrrthum vom Auf- . E findet auch bei den von i Adress-Station mit der Post weiter- geber herrührte. : : f 0 den von gur erog a

Die Recommandation ist auch bei telegraphischen Zahlungs-An- / E es Wlageaphibelan S E L weisungen Zulässìig. | O bird g, dass as LO ptáng :

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