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Rekommandirte Depeschen , welche im internen Verkehr Bahnbof restante adressirt sind, werden in Bezug auf die Gebühren eben s0 wie poste restante adressirte Depeschen behandelt.
L 20 Geblührenentrichtung durch den Adressaten.
Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungs- Mie nebenstehend mit der im §. 19 angegebenen Maßgabe.
gebühren zu entrichten : : 1) die ganze Taxe derjenigen Depeschen ; welche durch die Seetelegraphen (Sémaphores) vom Schiffe her befördert werden; _ 2) die Ergänzungstaxe der nachzusendenden Depeschen (§. 16); 3) die Ergänzungstaxe für bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wortzahl überschreitet (F. 18). | In allen Fällen, wo eine Gebührenentrichtung bei der Uebergabe der Depesche stattfinden soll - wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des \{uldigen Betrages zugestellt.
6. 20:
Rangordnung bei der Beförderung.
Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Richtung, in Die auf den Eisenbahnbetriebsdienst bezüglichen Depeschen gehen in der welcher die Depeschen zu befördern sind, die Reibenfolge beobachtet, in welcher Beförderung allen anderen Depeschen vor ; im Uebrigen ist die Reihenfolge sie bei der Station aufgeliefert werden oder telegraphisch zu derselben gelan- wie die nebenstehend bezeichnete. : 1
gen. Jedoh haben Staatsdepeschen den Vorrang. Hierauf folgen die Privatdepeschen , welche in der Regel nur dringenden Dienstdepeschen nach- geseyt werden.
Q 22. Qurücziehung und Unterdrückung von Depeschen
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert Wie nebenstehend. werden, wenn die rücffordernde Person sih als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt ‘und die“ etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurügiebt.
Die Gebühren werden in solchem Falle nah Abzug von 4 Sar. 1. erstattet.
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurück- verlangt, weil sie innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat be- fördert werden können.
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann folche zwar aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurücgefordert, auch fann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sih als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren.
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung besind- licher Depeschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben ; die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen.
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zablen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen Auf- \chluß, so hat er die Antwort zu frankiren.
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird, werden nicht zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets nur insoweit, als die ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine Weiterbeförderung stattgefunden hat.
G: 43; Verfahren bei der Adreßstation.
Die Depeschen werden gleich nah der Ankunft bei der Adreßstation Wie nebenstehend.
durch wortgetreue Abschrift des ganzen Jnhalts ausgefertigt. Die nach dem Die Auswechselung von Depeschen zwischen Stati des Staats- Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couverts- eingeschlossen, welche und der S Laon A ilearapdek G 5 elbicbt i Debanie die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und mit dem Siegel der gung. Soweit die Auswechselung nicht auf telegraphischem Wege stattfindet, Station versehen, so schleunig als möglich bestellt. Die nah anderen Orten werden die angekommenen Depeschen \riftlich ausgefertigt und in dienstmäßi bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie durch Vermittelung von Eisen- versiegelten Couverts gegen Empfangsbescheinigung mit Zeit-Angabe e
bahnbetriebstelegraphen oder durch die Post, durch Estafette oder durch expresse geben.
Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den Eisenbahn- In gleicher Weise erfolgen gegenseitige Mitthei be i betriebstelegraphen übergeben oder der Weiterbeförderung in der leßterwähn- Unbestellbarkeit von R 55) 4 O a
ten Weise zugeführt.
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat , so werden demselben für ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreßort nachtele- graphirt und mit Post oder Boten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche.
ÿ. 24,
Bestellung durch Telegraphenboten.
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufent- Wie nebenstehend mit der zu §. 19 angegebenen Maßgabe,
halt nah der Wohnung oder nach dem Geschäftslokal des Adressaten , oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. Qur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine
besondere hriftlihe Verfügung darüber getroffen is, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als be- rechtigt angesehen werden. :
Privatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwahsenes Mitglied seiner Fa- milie oder an dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft , Gast- oder Haus- Mirthe abgegeben werden / insofern derselbe nicht für derartige Fáâlle einen besonderen Empfänger der Station sriftlich namhaft gemacht oder Der Aufgeber die eigenhändige Empfangsnahme verlangt hat. :
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbs antrift und die Depesche einem Andern aushändigt, hat der Leßtere in der Empfangs- bescheinigung seiner eigenen Namensunterschrift das Wort »für« und den Namen des Adressaten beizufügen.
G
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Unbestellbare Depeschen.
Ron der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbe- Fellbarkeit wird im internen Vereinsverkehr der Aufgabestation Behufs Mittheilung an den Aufgeber telegraphische Meldung gemacht.
As eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden können, so wird dieselbe bei der Adreßstation aufbewahrt, in der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige hinterlassen.
Hat sih innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.
§. Garantié und
Die Telegraphen - Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Fristen keinerlei Garantie und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Ver- ftümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten.
Wenn Depeschen verloren gehen oder rekommandirte Depeschen in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich ihren Qweck nicht erfüllen fönnen, oder später in die Hände des Adressaten gelangen, als dies durch die Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reclamation innerhalb drei Monaten (bei Depeschen nah außereuropäischen Ländern innerhalb 10 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab, erfolgt.
Die Reclamationen sind bei der Verwaltung der Aufgabestation ein- zureichen, und wenn es sich um eine verstümmelte Depesche handelt, von der dem Adressaten zugestellten Ausfertigung zu begleiten. Bei angeblich ver- lorenen Depeschen ist die Reclamation durch Vorlegung einer bezüglichen schriftlichen Korrespondenz oder durch einen sonstigen Nachweis zu begründen.
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine De- pesche aufgegeben hat, kann seine Reclamation bei der Verwaltung des Auf- gabeorts durch eine andere Verwaltung anhängig machen.
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N'achzahlung und Rüdcker
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Jrrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender nachträglich erstattet.
g Depeschen
Der Aufgeber und der Adressat sind berechtigt, sich beglaubigte Ab- riften der von ihnen aufgegebenen oder empfangenen Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum derselben angeben können und die Original-Dokumente noch vorhanden sind.
Für jede Abschrist kommt die fixe Gebühr von 4 Sgr. 2c. i rechnung.
Gebühren-Anthei
4. 20. abschriften.
Wie nebenstehend.
26. Reclamationen.
Wie nebenstebend. Reclamationen über solche verloren gegangene Depeschen, ferner über solche verstümmelte oder verspätete refommandirte Depeschen, welche bei Eisenbahn-Telegraphen-Stationen aufgegeben worden sind, sind an diejenige Eisenbahn-Direction zu richten, unter welcher die Aufgabestation steht.
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stattung von Gebühren.
Wie nebenstehend,
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Wie nebenstehend.
le dex Eisenbabnen.
a) Für diejenigen Depeschen, deren Beförderung aus\chließlich mit dem Bahn-Telegraphen erfolgt is (§. 5), fällt diesem auch die für die Beförderung erhobene Gebühr (§. 12) ungeschmälert zu.
b) Für diejenigen internen Depeschen, (nach und von Preußischen Stationen exkl. der Stationen in den Hohenzollernschen Fürstenthü- mern, ferner nah und von Stationen solcher, mit dem Preußischen Liniennege im unmittelbaren Zusammenhange stehenden kleineren Sy- steme, denen gegenüber der interne Tarif Anwendung findet), welche streckenweise mit dem Staats- und streckenweise- mit dem Eisenbahn- Telegraphen befördert worden sind, erhält Jeder die Hälfte der in- ternen Gebühr, der Bahn-Telegraph jedoch niemals mehr als 8 Sgr. pro Depesche.
Jst in den Fällen ad a. und b. der Telegraph von mehr als Einem Bahngebiet zur Benußung gekommen, so wird der auf den Bahn- Telegraph entfallende Gebührenantheil zwischen den betheiligten Bah- nen ohne Rücksicht auf die Länge der Beförderungsstrecken gleichmäßig vertheilt. ;
Für Depeschen nach und von außerpreußischen Stationen des deutsch- österreichischen Telegraphenvereins, nach und von Stationen in Hohen-