1866 / 11 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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schi fung aufgebrahten Prisen gleichen Theil, wie die Besaßung der Captoren. Die Theilung ersolgt nah Maßgabe der entsprechenden Rangyverhältnisse.

War die Einschiffung von Landtruppen oder von Seesoldaten nur eine zeitige zum Qweck der Ueberführung nach einer anderen Operationsbasis (Transport), fo erwerben die Landtruppen nur in dem Falle Anspruch auf die während der Fahrt gemachten Prisen , wenn sie sih bei einem dabei stattgehabten Kampfe betheiligt oder sonst bei der Aufbringung dienstlich mit- gewirkt haben. 6. 24

Wenn Truppen der Armee und Marinetheile in gemeinschaftlicher Action Prisen machen , so haben diejenigen Landtruppen , welche durch ihre aktive Mitwirkung wesentlih zur Wegnahme beigetragen haben gleiche Ansprüche auf die Prisengelder, wie die Besazung der Kriegsschiffe resp. Fahrzeuge.

Qweifel über die Berechtigung der Landtruppen werden durch eine von dem Kriegs- und dem Marine-Ministerium aus je 2 unbetheiligten Offizieren der Land- und Seemacht zusammengeseßte Kommission unter dem Vorfitze eines Stabsoffiziers des M ON entschieden.

In den Fällen des §. 23 Alinea 2 und des §. 24 werden die Prifen- Gelder nach der Kopfzahl der betheiligten Land- und Seemacht ohne Rück- sicht auf die Rangyverhältnisse getheilt, der auf die Marine fallende Antheil nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Reglements vertheilt, die der Armee zustehende Quote aber dem Kriegs - Ministerium zu eigener

Vertheilung überwiesen. ' x d. 260.

Truppen der Armee, welche ohne Unterstüßung der Marine durch ihr Feuer feindliche Schiffe zum Streichen der Flagge zwingen und davon

Besiy nehmen , oder sich solcher auf eine andere Weise bemächtigen , die den |

Anspruch auf Prisengelder nicht ausschließt , erwerben ausschließliche Rechte

auf den Prisen-Erlös, dessen Vertheilung das Kriegs-Ministerium bestimmt.

Vierter Abswnitt, Bon der Beute. D Al ; 18

Weggenommene feindliche Kriegsschiffe einschließlich aller zu Kriegszwecken verwendeten feindlihen Fahrzeuge nebst sämmtlicher Armatur und darauf befindlichem Material, sowie die an Bord aufgebrachter feindlicher oder neu- traler Handelsschiffe vorgefundene Kriegs-Contrebande sind keine Prisen, son- dern fallen als Kriegsbeute dem Ra zu.

Für jedes genommene feindliche Kriegs\ciff 2c. zahlt der Staat als Prämie die Hälfte des, nach vorgenommener Taxation an demselben haften- den Werthes an die Captoren. Jn gleicher Weise wird die Hälfte des Werthes der Kriegs-Contrebande , sowie überhaupt alles genommenen feind- lichen Staatseigenthums von dem Staate an die Captoren ausgezahlt.

Wenn die genommenen Schiffe 2c. keinen Werth für den Staat haben, können dieselben vom Staate den 7 als Prise überlassen werden.

Die im vorstehenden §. 28 gedachten Prämien werden , falls nicht be- sondere Bestimmungen ergehen, wie Prisengelder behandelt und unter die bei der Action betheiligt gewesenen Offiziere und Mannschaften nach den Vorschriften dieses Reglements vertheilt.

Schlußbestimmungen.

F. 30.

An jedem rechtskräftig verurtheilten Schiff (nicht an der Ladung) steht dem Staat das Vorkaufsreht zu, das vom Marine-Ministerium ausgeübt wird. Dies Recht erlischt, wenn innerhalb acht Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils eine bezügliche Erklärung bei dem Staats-Anwalt des Prisen- Raths nicht eingegangen ist.

Macht der Staat von dem Vorkaufsreht Gebrauch, so übernimmt er das Objekt nah dem Taxpreis. Hat eine gültige Taxation bis dahin nicht stattgefunden , so erfolgt dieselbe durch eine Kommission von zwei Mitglie- dern , von denen das eine von dem Marine - Ministerium das andere von dem See - Offizier erwählt wird , unter dessen Oberbefehl die Prise gemacht

wurde. Kosten dürfen durch dieses Verfahren nicht entstehen. Sind solche un-

vermeidlich, so trägt sie der Staat C

Den Offizieren und Mannschaften der Captoren ist es nicht gestattet, sich ihres Anrechtes auf Prisengelder dur Kauf, Cession, oder sonstige recht-

liche Ueberweisung zu entäußern. | Qu diesem Zwecke abgeschlossene Verträge sind ungültig und verliert

der Quwiderhandelnde seinen Antheil zu Gunsten der Staatskasse. Berlin, den 31. Dezember 1865.

Der Kriegs- und Marine-Minister. gez. von Roon.

Vorstehende Allerhöchste Kabinets - Ordre sowie das Allerhöchst genehmigte Reglement werden hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Königlichen Armee und Flotte gebracht.

Berlin, den 6. Januar 1866.

Der Kriegs- und Marine - Minister. von Roon.

Dislocation.

In der Dislocation der preußischen Truppen im Herzogthum Schleöwig tritt mit dem 16. d. M. nachstehende Veränderung ein: das 2, Bataillon 1. Rheinischen Jnfanterie - Regiments Nr. 295

wird von Tondern nah Augustenburg, das Füsilier - Bataillon desselben Regiments von Apenrade nach Sonderburg verlegt; was hierdurh zur Kenntniß der Armee gebracht wird. Berlin, den 10. Januar 1866.

Kriegs - Ministerium. von Roon.

Formation der Truppen in den Elbherzogthümern.

Mittelst Allerhöchster Ordre vom 4. d. M. sind nachstehende Aenderungen in der Formation der Truppen in den ElbherzogthÜü- mern befohlen worden : ° 1 i

1) Der Verband der kombinirten Infanterie - Division wird auf- gelöst. Die 1. und 2. kombinirte Infanterie-Brigade treten in derselben Weise jede unmittelbar unter den Befehl des zu den Truppen in dem Verhältniß eines fommandirenden Generals stehenden Gouverneurs von Schleswig, wie dies bisher schon bei der kombinirten Kavallerie-Brigade stattfand.

Das 1. Rheinische Infanterie-Regiment Nr. 25 tritt in den Ver- band der 1. kombinirten Anfanterie-Brigade über. Die beiden aus den Elbherzogthümern abrückenden Infanterie-Regimen- ter 6. Ostpreußisches Jnfanterie-Regiment Nx. 43 und 8. Pommersches Jnfanterie-Regiment Nr. 61 treten in ihre frühere Brigade-Verbände resp. der 2. und der 8. Jnfanterie- Brigade zurü.

Den Commandeuren der 1. und der 2. kombinirten Jnfan- terie-Brigade werden ausnahmsweise für die Dauer der gegen- wärtigen Formation die gerichtsherrlihhen und Bestätigungs- rechte, so wie die Disziplinar-Strafgewalt eines Divisions- Commandeurs verliehen.

Die Commandeure der 1. und der 2. kombinirten Jnfanterie- Brigade treten auch in Bezug auf den Geschäftsgang und die zu erstattenden Eingaben für die Dauer der gegenwärtigen Formation in das Verhältniß eines Division8s-Commandeurs. Die in der Allerhöchsten Ordre vom 18. Dezember 1864 be- züglih des Commandeurs der kombinirten Kavallerie-Brigade und des Commandeurs der in den Elbherzogthümern stehen- den Artillerie - Abtheilung getrossenen Bestimmungen bleiben auch ferner in Kraft.

Dies wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 10. Januar 1866. Kriegs - Ministerium. von Roon.

Angekommen: Se. Excellenz der Kanzler des Königreichs Preußen, Chef-Präsident des ostpreußischen Tribunals, Dr. von Zander, aus Königsberg i. Pr.

Berlin, 13. Januar. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem in Leipzig stationirten Bevollmächtigten und Ober-Bahnhofs-Jnspektor der Thüringischen Eisenbahn, Voigtel, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Hausordens vom weißen Falken zu ertheilen.

Personal - Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee - Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Versegungen.

Den 4. Januar.

Frhr. Hiller v. Gaertringen, Gen. Lieut. und Commandeur der 15. Division, in gleicher Eigenschaft zur 1. Garde - Infanterie - Division, Freiherr v. Canstein, General - Lieutenant und Commandeur der komb. Inf. Division, in gleicher Eigenschaft zur 15, Division versezt. v. Clause- wiß, Gen. Lt. und Jnspekteur der Besaßung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, zum Commandeur der 2. Division, v. Großmann, Gen. Major und Commdr. der 4. Jnf. Brig, zum Commdr. der 1. Division, v. Kirch ba ch, Gen. Maj. und beauftragt mit der Führung der 10. Divi- sion, zum Commdr. dieser Division, v. Werder, Gen. Major und beauf- tragt mit der Führung der 3. Division, zum Commdr. dieser Division, von Roeder Il, Gen. Maj. und Commdr. der 12. Jnf. Brig., zum Inspec- teur der Besaßung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt ernannt. Bar.

‘verliehen.

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v. Buddenbrock, Gen. Maj. und Commdr. der 28. Jnf. Brig., in gleicher Eigenschaft zur 4. Juf. Brig. verseßt. v. Stücckradt, Oberst und Commdr. des 1. Oberschlesischen Jufanterie - Regiments Nr. 22, unter Stellung à la suite dieses Regiments, zum Commandeur der 29. Jn- fanterie - Brig. ernannt. v. Hiller, Oberst u. Commdr. des 7. Ostreuß.

f Inf. Regts. Nr. 44, unter Stellung à la suite dieses Regts., mit der Füh-

rung der 28. Jnfant. Brig., v. La Chevallerie, Oberst-Lt. vom 3. Ost-

N preuß. Gren. Regt. Nr. 4, mit der Führung des 7. Osipreuß. Jnf. Regts. E Nr. 44, unter Stellung à la suite desselben, v. Fran çois, Oberft-Lt. vom N 4. Schlesischen Grenadier - Regiment Nr. 10, mit E 3, Posenschen Jnfanterie - Regiments Nr. 58, unier Stellung à la suite F desselben , beauftragt.

N großen Generalstabe, als Chef des Generalstabes zum General - Kommando

der Führung des v. Borries, Oberst-Lt. und Abtheilungs-Chef im

1, Armee-Corps verseßt. v. Knorr, Major, aggr. dem 2. Schles. Jäger-Bat. Nr. 6 und kommandirt zur Dienstleistung bei dem 1. Schles. Gren. Regt. Nr. 10, in dieses Regt. einrangirt. v. Willifen, Oberst-Lt. vom General- stabe der Garde-Kav. Division, mit der Führung des Neumärk. Dragoner- Regiments Nr. 3, unter Stellung à la suite desselben beauftragt. von Wißtendorff, Oberst - Lieutenant à la suite des 1. Garde- Drag. Regts. und Direktor der Militair-Reitschule, der Rang als Regmts.- Commdr. verliehen. v. Wichmann, Oberst - Lt. à la suite des General- stabes der Armee und Adjutant bei dem Gouvernement von Berlin, mit der Führung des 2. Schles. Drag. Regts. Nr. 8, unter Stellung à la suite desselben, beauftragt. v. Paczensky, Maj. und etatsm. Stabsoffiz. vom Schles. Ulanen - Regt. Nr. 2, in gleicher Eigenschaft zum 2. Schles. Drag. Regt. Nr. 8 verseßt. v. Nahmer, Rittmstr. u. Eskadr. Chef vom 2. Schles. Drag. Regt. Nr. 8, zum Maj. mit Beibehalt der Eskadr. befördert. Frhr. v. Dörnberg, Maj. vom Generalstabe der komb. Jnf. Division, zum großen Generalstabe verseßt. v. Henninges, Pr. Lt. vom Kaiser Alexan- der Garde-Gren. Regt. Nr. 1, von dem Kommdo. als Adjutant ‘der komb. Inf. Division entbunden. 7

Den 6. Januar.

v. Bessel, Maj. vom Generalstabe des VII[. Armee-Corps, unter Stellung à la suite des Generalstabes der Armee, zum Adjutanten bei dem Gouvernement von Berlin ernannt. Gallwiß, Hauptm. und 2. Depot- Offiz. des Westfäl. Train-Bats. Nr. 7, als 1. Depot-Offiz. zum Rheinischen Train-Bat. Nx. 8, Weichbrodt, Hauptm. und 2. Depot-Offiz. des Brandenb. Train-Bats. Nr. Z, als 1. Depot-Offiz. zum Ostpr. Train-Bat. Nr. 1 verseht. Nachtweh, Pr. Lt. vom Oftpreuß. Train - Bat. Nr. 1, zum 2. Depot- Offiz. bei dem Westfäl. Train-Bat. Nr. 7 ernannt. Bernsee, Pr. Lt. von der Kav. 1. Aufg. 3. Bats. (Neustettin) 4. Pomm. Landw. Regts. Nr. 21 und kommandirt zur Dienstleistung in einer etatsm. Sec. Lts. Stelle bei dem Pomm. Train-Bat. Nr. 2, als 2. Depot-Offiz. bei dem Brandenburg. Train-Bat. Nr. 3 angestellt. v. Reclam, Maj. und Plaßmaj. in Stettin, die Ausficht auf Anstellung in der Gendarmerie ertheilt.

B. Abschiedsbewilligungen 2c.

Den 4. Jauu arx. v. Wolff, Oberst und Chef des Generalstabes 1. Armee-Corps, als

Gen. Maj. mit Pens. der Abschied bewilligt. v. Petersdorff, Oberst-Lt. [und etatsm. Stabs«Offiz. im 2. Schles. Drag. Regt. Nr. 8, mit Pension [nebsi Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und der Regts. Unif. der Abschied bewilligt.

Den 6. Januar.

Himpe, Hauptm. a. D.,, zuleßt im Jug. Corps, der Char. als Maj. n. Frhr. v. Wöllwarth, Rittmstr. a. D.,, zuleßt Pr. Lieut. im Rhein. Hus. Regt. Nr. 9, die Genehmigung zum Tragen der Uniform ieses Regts, anstatt der ihm früher bewilligten Armee-Unif., ertheilt.

Nachweisung

der beim mnilitairärztlihen Personal im Dezember 1865

eingetretenen Veränderungen.

. Durch Verfügung Sr. Excellenz des Herrn Kriegs- und Marine-Minister®8.

Den 14. Dezember 1865. Dr. Starcke, Assistenz-Arzt vom Neumärk. Drag. Regt. Nr. Z, als

. Ober-Arzt zum Königlichen medizinisch-chirurgischen Friedrih-Wilhelms-Jn- Mtitut verseßt.

M 1, Durch Verfügung des Chefs des Militair-Medizinal- | Wesens.

Den 21. Dezember 1865. , Dr. Hertel, Affssistenz-Arzt vom 6. Pomm. Juf. Regt. Nr. 49, vom Januar d. J. ab zum 2. Schles. Gren. Regt. Nr. 11 versetzt.

: Den 28. Dezember 1865. y Dr. Dittmer, einjährig freiwilliger Arzt des Kür. Regts. Königin vommersches) Nr. 2 bei demselben Truppentheil als etatsmäßiger Unter- tzt vom 1. Januar d. J. ab angestellt.

D i Den 29. Dezember 1865. „Ver. Schmidt, Charité - Unterarzt , vom 1. Januar d. J. als etats- âäßiger Unterarzt beim Garde-Feld-Art.-Regt. angestellt.

Beamte der Militair- Verwaltung.

Durch Verfüguna des Kriegs-Ministeriums. : Den 3. Januar 1866. Damsch, Unteroffizier vom Brandenb. Feld-Art. Regt. Nr. 3, (Ge- neral-Feldzeugmeister) zum Jntendantur-Sekretariats-Assistenten ernannt und der Intendantur des 111. Armee-Corps einstweilen überwiesen.

E BetanlntmaGo C

Zufolge der, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Pots- dam vom 1. April 1859 (Stü 13) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten E vom 9. Dezember 1858, werden alle Diejenigen, velche:

1) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember 1846 geboren sind, 2) dieses Alter bereits überschritten, aber sih noch nicht vor eine Ersaßtz- __ Aushebungs-Behörde zur Musterung gestellt, 3) -sih zwar gestellt, über ihr Militairverhältniß aber noch keine feste Be- s vir ér ai L N und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr gesehliches Domizil (Heimath) haben, oder bei Éürivobieie Sa als ‘Dorstboten; Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerks- gesellen, _Lehrburschen, Fabrikarbeiter und andere, mit diesen in einem ähn- lichen Berhältnisse stehende Militairpflichtige, oder als Studenten, Gym- nasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, so weit die- selben nicht zum einjährigen freiwilligen Militairdienste berechtigt, resp. von Der persönlichen Gestellung vor die Kreis-Ersaß-Kommission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch angewiesen : Y sich, Behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit vom lôten bis infl. 31sten d. Mts. bei dem Königlichen Polizei-Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden, und. dabei die* über ihr Alter sprechenden , so wie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen über ihr Militairverhältniß enthalten, mit zur

N zu bringen.

_ Gür diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr ge- setliches Domizil haben, oder hier nah §. 21 |. e. otfellungspflidtio, Ae Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken.

Wer die eigene oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtiger, zu welcher er verpflichtet ist, verabsäumt, wird nah der Strafverordnung des hiesigen Königlichen Polizei - Präsidiums vom 29. Februar 1860 mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt ; auch hat diese Versäumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militair- pflichtigen, im Falle ihrer körperlichen Diensttauglichkeit; v or den übrigen Militairpflichtigen zum Dienst bei der Fahne eingestellt, und etwaige beson- dere Verhältnisse, welche die einstweilige QZurückstellung vom Dienst geeigne- ten Falls zugelassen haben würden, nicht berücksichtigt werden.

Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird Seitens der betreffenden Königlichen Revier-Polizei-Lieutenants eine Bescheinigung er- theilt, welche sorgfältig aufzubewahren ist. | --

Berlin, den 10. Januar 1866.

Königliche Militair-Kommission.

L tchtamtliches.

Preußen. Berlin, 13. Januar. Seine Königliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern den Herzoglich sächsischen Minister von Seebach und den Oberbürgermeister Seydel.

Abends stattete Jhre Majestät die Königin einen Besuch im Kronprinzlichen Palais ab.

Königsberg, 12. Januar. Hier ist ein mit zahlreihen Un- terschriften versehener Aufruf zur Bildung eines Hilfsvereins für Rettung Schiffbrüchiger erschienen. |

Köln, 12. Januar. Aus zuverlässiger Quelle erfährt die »Köln. Z.«, daß des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets- Ordre vom 30. Dezember v. J. dem Verwaltungs - Aus\{husse des Central - Dombauvereins die Genehmigung zur Veranstaltung einer ferneren Prämien-Kollekte, behufs Beschaffung reichliherer Mittel für den Ausbau der Kölner Domthürme nah dem mit der Tmmediat- Vorstellung vom 21. September v. J. eingereichten Plane, vorläufig auf ein Jahr zu ertheilen geruht haben.

Schleswig-Holstein. Das telegraphisch angezeigte Schrei- ben des Kaiserlichen Statthalters FML. v. Gablenz vom 11. d. M. an die Herzogl. holsteinsche Landesregierung lautet also:

» In der 28. Sißung der Bundesversammlung vom 18. November v. J. ist von den Bundestags - Gesandten Oesterreihs und Preußens, Namens ihrer Regierungen, folgende Erklärung abgegeben worden :

___ »» Bereits früher haben die Regierungen von Oesterreich und Preußen

die Absicht ausgesprochen, auf eine Berufung der Ständeversammlung des Herzogthums Holstein Bedacht nehmen zu wollen. Es isst in diesen

Intentionen auch jet eine Aenderung nicht eingetreten, nachdem die

Ausübung der Souverainetätsrechte im Herzogthum Holstein auf Se. Majestät den Kaiser von Oesterreih übergegangen is; jedoch muß die Wahl des Zeitpunktes für die Berufung der Stände noch weiterer Er- wägung vorbehalten bleiben und kann der gegenwärtige Augenblick als dazu nicht geeignet erscheinen. Seiner Zeit werden die beiden Aller- höchsten Regierungen gern bereit sein, der hohen Bundesversammlung,