1866 / 19 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

einführt, soll mit der Confiscation bande und mit einer

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des Gegenstandes der Contre-

der viersahen Steuer von einer gleichen Quan-

tität einheimischen Salzes gleichkommenden Geldstrafe, welche aber |

niemals unter zehn Thaler

entrichten. g. 10.

Auf die Uebertretungen dieser Ve Salz-Contrebanden und Bestimmungen , die Bestrafung der hungsweise die

betragen soll, dem is} die Steuer mit zwei Thalern

Salzsteuer-Defrauden finden die g Zollvergehen betreffend allgemeinen Strafgeseze und die über das Ver-

bestraft werden. Außer- für den Centner Salz zu

rordnung, namentlich auf die geseylichen bezie-

fahren in Zoll- und Steuer-Strafsachen bestehenden Vorschriften An-

wendung. 6. 41.

Die bezüglich der Verhinderung von

Salzeinschwärzungen in

die benachbarten Rereinsstaaten erlassenen Vorschriften bleiben unver-

ändert in Kraft.

Es soll diese

4. 12, Verordnung mit

Stelle der Großherzoglich Oldenburgischen Verordnung vom zember 1853, die Salzsteuer und den

sowie des Geseges vom 1. Juli 1861

betreffend, treten.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

Insiegel.

beigedrucktem Königlichen 6. Januar

Gegeben Berlin, den (Li: S)

Graf von Bismarcktk-Schönhausen.

von Roon. Graf von ITye

Graf zur Lippe.

Verordnung, steuer vom

20. De- Verkehr mit Salz betrefsend,

Salzsteuer im Jadegebiet

|

dem 1. Januar 1866 an die | | / die | |

|

IK ilhelm.

von Bodelschwingh

1866. . von Mühler. |

nplißt.

von Selchow. Graf zu Eulenburg.

betreffend die Erhebung einer Nach - Salz im Jadegebiete. Vom 6. Januar 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

verordnen, Tage, betreffend die gebiete, auf Grund

Salzsieuer und

unter Bezugnahme auf Unsere Verordnung vom

des Artikels 63 der

heutigen

vorräthe sind verpflichtet , gen

das Salz als vor dem

darüber, wann und woher fie solche bezo-

haben , wahrheitêsgemäß Auskunft zu geben.

Wird die Auskunft verweigert oder unrichtig angegeben , so soll

1. Januar 1866 bezogen angesehen werden. 6. 9. s

Den revidirenden Steuerbeamien sind die Salzvorräthe vorzu-

zeigen und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, son- dern auch sämmtliche sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf

den Verkehr mit Salz im Jade- |

31. Januar 1850 und auf den Antrag des Staatsministeriums für den Bereich des Jadegebietes, E

Von dem am 1. Januar 1866 im Jadegebiete vorhandenen,

nach dem bisherigen steuer von Einem Thaler siebenzehn den Centner erhoben werden.

A ur Entrichtung der Nachsteuer s ver- | N Letzteres haftet für die Nachsteuer nah Maßgabe des Y. 16 |

des Zollgesehyes.

Von der Jeden befreit, jedoh nur bis zum Pfund für jede Haushaltung,y oder, Personen besteht, selben gehörige Person. :

3

4

bis zum Betrage pon fünf Pfund

Steuersaze versteuerten Salze soll eine Nach-

und einem halben Groschen für

ist der Jnhaber des Salzes ver- | den,

Betrage von fünf und zwanzig

wenn. diese aus mehr als fünf |

Wer an eigenem Salze größere Vorräthe, als die im vorigen

Paragraphen bezeichneten,

besißt, gleichviel ob er sie in eigenen oder

fremden Räumen aufbewahrt, imgleichen derjenige, welcher fremde

Salzvorräthe in Besiß hat,

tragten Steuerstelle des Bezirks

welche das Gewicht des Lagerung, sowie den Namen und

ten und von dem

Personen, selben Frist entweder eine

Paragraphen gedachte Anzeige \chrif Dergleichen

einer solchen Anmeldung speziell

muß davon

1. Januar 1866, der mit der Erhebung indi

eine sriftliche nachsteuerpflichtigen Salzes, den Ort der Wohnort des Ausstellers enthal-

lehteren unterschrieben sein

Verpflichtung unterliegen alle diejenigen, aufgefordert werden.

binnen drei Tagen nach dem der indirekten Steuern beauf- Anzeige machen,

muß.

welche mit Salz Handel treiben, haben binnen der- Erklärung, Nachsteuer unterworfenes Salz im Besiß

daß fie überhaupt kein der haben, oder die im vorigen tlich einzureichen.

welche zu

Die Steuerverwaltung is berechtigt, zur Feststellung der Rich-

tigkeit der Anmeldung hinnen

Dasselbe Recht steht ihr

der ersten vier Wochen nah dem

1. Januar 1866 Revisionen eintreten zu lassen. zu, wenn

der Verdacht entsteht, daß

Verfassungs-Urkunde vom |

Personen , welche keine nachsteuerpflichtige Salzvorräthe angezeigt

haben , dergleichen besiyen. Die Jnhaber der bei solchen

t

‘Revisionen vorgefundenen Salz-

Verlangen zU öffnen y welche Speicher, Keller ,

wie Läden, Waarenkammern,

Schoppen, Schiffsräume zZUkr Aufbewahrung

von Waaren benuyt zu werden pflegen.

Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne

Zustimmung des Inhabers is den revidirenden Beamten nur unter

Beobachtung der im YŸ. 37 geschriebenen

Revision erforderliche Hülfe

des Zollges Formalitäten gestattet.

Der Jnhabex von Salzyorräthen ist verpflichtet, die zu deren sofort zu beschaffen und die zur Ver-

ees für Hausvisitationen vor-

wägung erforderlichen Geräthe und Behälter , wenn er dergleichen

besigt, zur Verfügung zu vision, beziehungsweise bis zum

| Anmeldung befanden,

|

für jede zu der- |

|

D s i | Sicherheitsleistung angemessene Zahblungsfristen Nachsteuer bleiben die eigenen Salzvorräthe eines | ¿ 12

siellen.

Nachsteuerpflichtige Salzvorräthe dürfen bis zu beendigter Re- Ablauf der im §, 6 bestimmten ohne Erlaubniß der Steuerverwaltung niht aus dem Hause dem Aufbewahrungsraume j, in dem sie sich zur Zeit der entfernt werden. Hiervon ausgenommen sind: : 47 a) dev gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung , daß jede vom 1. Januar 1866 an verkaufte Menge vor Aushändigung derselben abgesondert und unter Angabe des Käufers vom Verkäufer in ein dem revidirenden Steuerbcamten auf Ver- langen vorzuzeigendes Verzeichniß eingetragen wird, und b) der Verbrauch im Haushalte des Jnhabers , so wie im Ge- \hâftsbetriebe desselben , der leßtere Verbrauch unter der Be- dingung, daß die verbrauchte Menge in ein den revidirenden Steuerbeamten auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß ein- getragen wird. E | Auch is} die Steuerverwaltung befugt, Salzbestände bis zu be-

Trist und von

| endigter Revision unter Steuerverschluß zu stellen und dadurch der

einseitigen Verfügung des Fnhabers einstweilen zu entziehen. §

ci Auf die Uebertretungen der vorstehenden Vorschristen finden die im g. 10. der heutigen Verordnung, betreffend die Salzsteuer und den Verkehr mit Salz, enthaltenen Bestimmungen Anwendung. Die Unterlassung der Anmeldung nachsteuerpflichtigen Salzes und die Anmeldung einer zu geringen Menge sind als Defrauden

u bestrafen. E S 41,

Die nach der Anzeige des Jnhabers, eventuell auf Grund des Revisionsbefundes festzustellenden Natchsteuerbeträge sind, nachdem dieselben dem zur Zahlung Verpflichteten hekannt gemacht sein IVer- binnen aht Tagen an die Steuerstelle des Bezirks zu ent-

richten.

Für Beträge von mehr als zwanzig Thalern können gegen

bewilligt werden.

Die Einziehung rückständiger Nachsteuerbeträge soll in dem für die rückständigen indirekten Steuern vorgeschriebenen Wege geschehen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. H

Gegeben Berlin , den 6. Januar 1860.

(L; S) JIK ilhelm.

Graf von Bismarck-Schönhausen. von Bodelschwingh. von Roon. Graf von IThenpliy. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenbur g-

die Besteuerung des inländischen

9 Wie Die Steuervergütung für

ausgeführten Branntwein und die Uebergangs8-

abgabe vom zollvereinsländischen Branntwein im Jadegebiete betreffend.

Vom 6. Januar 1866.

Verordnung, Branntweins,

Gottes Gnaden König von Preußen Verfassung" n

Wir Wilhelm, vou : verordnen , unter Bezugnahme auf Artikel 63 der Urkunde vom 31. Januar 1850 für Unser Jadegebiet auf den

trag des Staatsministeriums, was 1E

erhöht, daß

Die Steuer von dem aus Getreide, Kartoffeln, Mehl und an } deren mehligten Substanzen bereiteten Branntwein wird in der Ari F

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a) der allgemeine Steuersaÿy 2 Sgr. 55 Pf. b) der ermäßigte Steuersay sür landwirthschaftliche Brennereien während der Zeit vom 1. November bis zum 16. Mai ein- \chließlich 2 Sgr. 2 Pf. für jede 20 Quartier des Rauminhalts der zur Einmaischung dienen- den Gefäße betragen soll. 2

: Die bei der Ausfuhr von ‘Branntwein gewährte Vergütung wird künftig auf 9 Pf. für jedes Quartier zu 50 Prozent nach Tralles für die Ohm zu 160 Quartier auf 4 Thlr. erhöht.

Die Uebergangsabgabe von dem aus anderen mit dem Herzog- thume Oldenburg hinsichtlih des Ertrags von der Branntweinfsteuer nicht in Gemeinschaft stehenden Zollvereinsstaaten eingehenden Brannt- wein wird auf 6 Thlr. 24 Sgr. 7 Pf. für jede Ohm von 160 Quar- tier Branntwein zu 50 Prozent nah Tralles erhöht.

4

Die in den vorstehenden §F§. 1 bis 3 erlassenen Bestimmungen treten vom 1. Januar 1866 in Wirksamkeit, und werden die für das Herzogthum Oldenburg erlassenen und im Jadegebiete noch in Kraft befindlichen entgegenstehenden Bestimmungen

der Verordnung vom 28. Dezember 1853, betreffend die Besteue-

rung der inländischen Branntweinfabrication,

der Verordnung vom 31. Dezember 1853, betreffend die Steuer-

e V bei der Ausfuhr von inländishem Branntwein, un

der Verordnung vom 31. Dezember 1853, betreffend die Ueber-

gangsabgabe von den der innern Besteuerung unterworfenen Gegenständen, mit diesem Tage außer Kraft geseßt. Urkundlich“ unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den 6. Januar 1866.

IV ilhelm.

Graf von Bismarck-Schönhausen. von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Iytenpliy. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selhow. Graf zu Eulenburg.

N (14 D)

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Fabrikbesizer E. Hahn zu Shöneck W/Pr. is unter dem 18. Januar 1866 ein Patent auf eine Rübenzerkleinerungs-Maschine, #o weit sie als neu und eigenthümlich erkannt worden ist ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jabre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das 1. Stü der Gesez-Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 6236. die Verordnung, Salz im Jadegebiete betreffend. unter “die Verordnung, betreffend die Erhebung einer Nach- steuer vom Salz im Jadegebiete. Vom 6. Januar ___LOOU und unter » 6238. die Verordnung, die Besteuerung des inländischen Branntweins, so wie die Steuervergütung für aus- geführten Branntwein und die Uebergangs-Abgabe vom zollvereinsländischen Branntwein im Jadegebiete betref- fend. Vom 6. Januar 1866. Berlin, den 23. Januar 1866, Debits-Comtoir der Geseg-Sammlung.

die Salzsteuer und den Verkehr mit Vom 6. Januar 1866;

Ministerium der geistlichen , Untevrrichts- und Medizinal - Aungelegeuheiten.

Akademie der Künste.

Bekanntmachun g.

Die Wagener’ sche Gemäldesammlung nebs den für die National- Galerie erworbenen Kunstwerken wird vom Donnerstag den 25sten Januar in den Stunden von 11 bis 2 Uhr wieder täglich dem Publikum geöffnet sein.

Berlin, am 22. Januar 1866.

Die Königliche Akademie der Künste. Im Austrage :

: : Bekanntmachung.

Die zu einer engeren Concurrenz für die künstlerishe Aus- {chmüdckung des Schwurgerichts\aals zu Elberfeld gefertigten Entwürfe von A. Baur, G. Elster und C. Stürmer werden im Königlichen Akademie-Gebäude am Donnerstag den 25. Januar bis Donnerstag den 1. Februar von 11—2 Uhr ausgestellt sein.

Die Königliche Akademie der Künste. Im Ausftrage:

Ed. Daege. O. F. Gruppe.

_Angekommen: Der General - Major und Commandeur der 4. Infanterie-Brigade, Baron von Buddenbrock, von Wesel.

Der General-Major und Commandeur der 4. Garde-Jnfanterie- Brigade, Freiherr von Loën, aus dem Harz.

Icrichtamtliches.

“f Preußen. Berlin, 22. Januar. Jhre Majestät di Königin war vorgestern in der dritten Vorlesung des wissenschaft-e lichen Vereins anwesend. Allerhöcstdieselbe hat das Protektorat des hiesigen Vereins zur Erziehung sittlich verwahrloster Kinder über- nommen.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz besichtigte am 19. d. M. das 8. Pommersche O bevor dasselbe vor Sr. Majestät dem Könige Parade hatte und cotoyirte darauf den Parademarsch des Regiments. Höchstderselbe empfing am Nachmittage den Hofrath Bolzenthal und den Geheimen E von Salpviati.

Ihre Majestät dieKönigin stattete wei Besuche im Kron- prinzlihen Palais ab. 4 / G O

Am 20sten nahm Se. Königliche Hoheit an der Königlichen Jagd bei Potsdam Theil und wohnt am 21sten der Feier des E A U Schlosse bei.

Im Befinden des Prinzen Heinri ch Köni liche Hoheit is cine wesentliche Besserung Mae s A L

‘Das Postanweisungs - Verfahren in dem nen Postverkehr besteht in seiner jeßigen Einrichtung seit dem 1. Januar 1865. Es liegt die Statistik aus dem vollen Jahre 1865 gegenwärtig vor. Danach wurden in dem gan- zen Umfange des Preußischen Postgebiets im Jahre 1865 -5/909,155 Stü Post - Anweisungen zur Post gege- ben, mittelst welcher durch Ein- und Auszahlung der Gesammt- Betrag von 76,132,837 Thlr. 28 Sgr. 11 Pf. vermittelt worden ist; durchschnittlich per Stück 14 Thlr. 5 Sgr. 9 Pf. Seit dem 15. Mai v. I. können auf telegraphischem Wege Post-Anwei- sungs-Beträge Überwiesen werden es wurden vom 15. Mai bis ult, Dezember v. J. telegraphirt: 5118 Anweisungen, lautend im Ganzen auf 182,911 Thlr. 11 Sgr. 11 Pf. j durchschnittlich per Stück 35 Thlr. 20 Sgr. 2 Pf. i

Aus Klögtze in der Altmark, den 18. Januar, meldet die »Magd. Ztg.«: Der früher hannoversche Amtsbezirk Klöße mit der Stadt Klöge feierte gestern das Fest seiner funfzigjährigen V er- einigung mit der Krone Preußen auf eine höchst solenne Weise. Nachdem am Abend vor dem Feste, wie am Festtage früh dur Glockengeläut und Blasen einiger Choräle vom Thurme die Feier eingeweiht war, fand um 102 Uhr ein sehr stark besuchter Gottes- dienst statt, woran sich ein Aufzug der Schügengilde, Gewerke und Turner \{loß. Um 2 Uhr fand an verschie&enen Orten Festessen statt, Abends war die Stadt erleuchtet. Ein an Se. Majestät den König gesandtes Telegramm fand die freundlihste Erwiderung. Auch die Königliche Regierung zu Magdeburg, vertreten durch den Herrn Regierungs-Präsidenten von Schwarzhoff und Herrn Regie- rungs - Rath Fleischmann, nahm an dem Feste zur Freude der Einwohner Theil.

Bielefeld, 18. Januar. Unsere Stadtverordneten haben in ihrer lezten Sihung, dem Beispiele anderer Städte folgend, die Auf- hebung des Einzugsgeldes beschlossen.

Aachen, 19. Januar. (Aachen. Ztg.) Das an der diesseiti- gen Grenze des neutralen Gebiets zur Abwehr der Rinderpest auf- gestellte Militair-Kommando ist auf 45 Mann festgestellt worden nebs einem Offizier und einem Unteroffizier.

Schleswig - Holstein. Sonderburg, 16. Januar. (Nordd. Ztg.) An Stelle des von hier gestern Morgen abgezogenen 5 Bataillons des 8. Pommerschen Jnfanterie-Regiments Nr. 61 ist das seither in Apenrade in Garnison gelegene Füsilier-Bataillon des 29. Regiments hier eingerüt. Während die 2 Compagnieen das Schloß als Kaserne bezogen, wurden die beiden andern Compagnieen biswveiter bei den Bürgern einquartirt.

Das »Verordnungsblatt für das Herzogthum Holstein« enthält eine Bekanntmachung vom 20. Januar, worin es heißt:

Preußischen inter-

Ed. Daege. O. F. Gruppe.

Unter dem 12. d. M. hat die K. K. Statthalterschaft für das Herzog-