1866 / 28 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Königlich Preußischer

AiePost- Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung an, sür Berlin die Expedition des König!- Preußischen Staats-Anzeigers : Wilhelms-Sträße No. 54. (nahe der Leipzigerstr.) E P

iger.

Berlin, Freitag den 2. Februar

1866.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem Frotteur Johann Maurer zu Cöln das eines Königlichen Hof-Frotteurs zu verleihen.

E E E R EERT:

Allerhöchster Erlaß vom 8. Januar: 1866: be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von dem Bahnhofe Szillen der Tilsit-Jnsterburger Eisenbahn über Jurgeitshen bis zur Niederunger Kreisgrenze in der Richtung auf Dummen, an der Königsberger-Tilsiter Staatsstraße.

Nachdem Jh durch dem Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen), einer Chaussee von dem Bahnhofe Szillen der Eisenbahn über Jurgeitschen bis zur Niederxunger Richtung auf Dummen, an straße genehmigt habe, verleihe Ich hier ur das Exrpropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahine der Chaussecebau- und Unterhaltungs - Materialien nach Maßgabe. der für die Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Qugleich will Jh dem genannten Kreise fünstigen chausseemäßigen Erhebung des Chausseegeldes

Straße.

nach den Bestimmungen

Meinen Erlaß vom heutigen Tage den in beabsichtigten Bau | Tilsit-Justerburger | Kreisgrenze in der ; der K AeS - Tilsiter Staats- |

dem Kreise Ragnit |

Staats- |

gegen Uebernahme der | Unterhaltung der Straße das Recht zur | des für die |

Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich |

der in demselben enthaltenen Bestimmungen

über die Befreiungen, |

sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschriften, | wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an-

gewandt werden, hierdurch verleihen. geld - Tarife vom wegen der Chaussee -

Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 8. Januar 1266.

Polizei - Vergehen auf die

Z8 ilhelm. von Bodelschwingh. Graf von Jyenp lit.

Un den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe

und öffentliche Arbeiten.

Ministerium für Fandel, Arbeiten.

Die Baumeister Mechelen- zu Haan und find zu Königlichen Eisenbahn - Baumeistern ernannt und als solche

bei der Bergisch - Märkischen Eisenbahn angestellt worden.

Justiz - Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Lorenz zu Jnowraclaw is zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Spremberg und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Hoyerswerda, ernannt worden.

Küll zu Opladen, |

Auch sollen die dem Chaussee- 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen gedachte Straße zur ist durch die Gesez-

Gewerbe uud öffentliche |

| | | |

Ministerium der geißtliczen , Unterrichts- unD

Prädikat

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GroßeKunst-Ausste Gebäude zu Berlin von Werken

l)

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Medizinal - Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

Programm. llung im Königlichen Akademie- lebender Künstler

des Jn- und Auslandes. 1866.

Die Kunst - Ausstellung wird am Sountag, den 2. Sep- tember d. J., eröffnet und am 4. November geschlossen ¡ wäh- rend dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von oder auf deren Veranlassung

Ausstellung zugelassen, was

den Künstlern selbst angemeldeten Werke werden zur auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besize der Künsiler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Desunnung derselben für diese Ausstellung zweiselhaft sein arf.

Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 14. Juli d. J. bei dem Jnspektorat der Aka- demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebs Bemerkung der dargestellten Gegenstände, sowie die Angabe enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. NRiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind un- zulässig; auch fönnen mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem ge- meinschaftlichen Rahmen befindlih sind.

Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die lehteren bis zum Sonnabend den 11. August d. J. bei dem Tnspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als. Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab- geliefert werden.

Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschiden ge- denken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstlerschaft der oben angegebene Einlieferungs - Termin unabänderlich éin- gehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 14. August bei der Königlichen Aka- demie eingegangen is, in die Ausstellung aufgenommen 1ver- den fann.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sihtbären Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nux durch An- heften einer Karte, bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist als Prospekten, Landschaften, Bild- nissen, der Jnhalt der Darstellung auf der Rücfseite des Bil- des furz angegeben werden. |

Anonyme Arbeiten, Kopieen, (mit alleiniger Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich) und Studien, ferner mujsika- lische Instrumente, #o wie mechanische und Jndustrie-Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung, aus Mitgliedern des- akademischen Senats und - der Akademie, in einer Plenar-Versammlung zu wäblende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften 2, 5, 6, 7 und & für die Aufstellung der Kunstwerke und die

zur Erleichterung der